Pflichtmitgliedschaft | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:57:32 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflichtmitgliedschaft | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Krankenversicherung der Rentner: So versichern Sie sich im Ruhestand – Vergleichen Sie die Angebote, Leistungen und Beiträge https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenversicherung-der-rentner-so-versichern-sie-sich-im-ruhestand-vergleichen-sie-die-angebote-leistungen-und-beitraege/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenversicherung-der-rentner-so-versichern-sie-sich-im-ruhestand-vergleichen-sie-die-angebote-leistungen-und-beitraege/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:57:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63374 Sie sind in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie z.B. eine gesetzliche Rente beziehen. Hier ist die Rede von der KVdR. Wir haben Ihnen daher einige wichtige Informationen zusammengestellt, damit Sie sich über die

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Sie sind in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie z.B. eine gesetzliche Rente beziehen. Hier ist die Rede von der KVdR. Wir haben Ihnen daher einige wichtige Informationen zusammengestellt, damit Sie sich über die aktuellen Regelungen informieren können.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel sind Sie in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen, aber nicht jeder Rentner ist automatisch ein Pflichtmitglied.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit es zu einer Pflichtmitgliedschaft kommt und dazu zählen die Vorversicherungszeiten. Die spätere Hälfte des Erwerbslebens ist ausschlaggebend.
  • Sie können die Zeiten nicht erfüllen, dann können Sie sich gesetzlich freiwillig versichert. Aber dann verlangt die Krankenkasse auch Beiträge auf private Einnahmen und dazu gehören Kapitalerträge oder Einnahmen aus der privaten Altersvorsorge.
  • Sie zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung unabhängig von den Einkünften, wenn Sie sich privat krankenversichern und wenn die finanzielle Belastung zu hoch ist, dann denken Sie über einen Tarifwechsel nach.
  • Sie erhalten von Ihrem Rentenversicherungsträger einen Krankenversicherungsbeitragszuschuss und der wird aus der Rente mit Prozentzahlen berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind.

In der Regel sind Sie in der Krankenversicherung für Rentner versichert, wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen. Diese Krankenversicherung wird von der gesetzlichen Krankenkasse betrieben und dazu gehören beispielsweise die BKK, die AOK oder Ersatzkassen. Aber Sie werden als Rentner nicht automatisch zu einem Pflichtmitglied, denn für einige Rentner kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage und andere wollen sich eher privat versichern.

Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen!

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Wer wird Pflichtmitglied in der KVdR?

Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Sie in der Krankenversicherung der Rentner, kurz nur KVdR, als Pflichtmitglied aufgenommen werden.

Zuerst müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihrer Erwerbszeit mindestens 90% in einer gesetzlichen Versicherung verbracht haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie gesetzlich versichert waren oder privat. Sogar die Zeit in der Familienversicherung ist z.B. anrechenbar. Sie waren vielleicht im Ausland und in einer gesetzlichen Krankenkasse im Ausland versichert? Dann können Sie allerdings die Zeit nur anrechnen lassen, wenn Sie im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen waren.

Für jedes Kind können Sie inzwischen als Vorversicherungszeit eine Zeit von drei Jahren anrechnen lassen. Sogar z.B. Pflegekinder können dazu gezählt werden. Spezielle Bedingungen sind notwendig, wenn es sich um Adoptiv- oder Stiefkinder handelt. Die Anrechnungsmöglichkeiten von Kindern können Sie auch nutzen, wenn Sie privat krankenversichert sind. Eventuell besteht die Möglichkeit, dass Sie in die gesetzliche Krankenversicherung rutschen können, aber dann spielen auch noch weitere Umstände eine wichtige Rolle.

Besondere Regelungen gelten für Personengruppen wie Künstler oder Waisenrentner. Sie können sich aber auch freiwillig in die gesetzliche Krankenkasse begeben oder sich privat versichern, wenn Sie die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen.

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Ein kleines Beispiel

Frau Meier ist im Jahr 1956 geboren und hat im Juli 1971 eine Ausbildung zur Verkäuferin begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war sie 15 Jahre alt und arbeitete bis 1986 in dem Beruf. In diesem Jahr kam ihre Tochter auf die Welt und während der Kinderziehung arbeitete sie nicht. Sie war über den verbeamteten Ehemann privat versichert. Frau Meier begann erst nach 15 Jahren wieder in ihrem Beruf zu arbeiten und ist seit 2001 wieder versicherungspflichtig. Sie hat bis zur Rente gearbeitet und stellte im Jahr 2021 einen Rentenantrag. Sie ist 65 Jahre alt.

Somit reicht ihr Erwerbsleben von 1971 bis 2021 und die Krankenkasse zählt nur die letzten 25 Jahre also von 1996 bis 2021. Davon war Frau Meier noch 5 Jahre in der privaten Versicherung. Damit Sie aber in die Krankenversicherung für Rentner kommt fehlen ihr Versicherungsjahre, aber das ist nicht der Fall. Aber Sie kann die 3 Jahre für die Erziehung der Tochter anrechnen lassen und dann erfüllt sie die Vorversicherungszeiten, so dass sie in die KVdR kommt.

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Wer hat die Möglichkeit sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen?

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherungspflicht für Rentner befreien lassen.

Diese Möglichkeit besteht für Sie, wenn Sie privat krankenversichert sind und beihilfefähig. Sie können die private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen, aber Sie müssen innerhalb von drei Monaten einen Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen.

Überlegen Sie sich die Befreiung sehr gut, denn die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel dauerhaft und bedeutet, dass eine Rückkehr in die KVdR nicht mehr möglich ist.

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Welcher Rentner kann sich in die freiwillige Krankenversicherung begeben?

Sie können sich grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, wenn Sie die Mindestversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllen.

Damit Sie in der Versicherung versichert werden, müssen Sie Vorversicherungszeiten erfüllen. Im Jahr 2013 kam ein Gesetz heraus und das besagt, dass normalerweise keine Vorversicherungszeiten vorliegen müssen, wenn die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet und eine freiwillige Weiterversicherung möglich ist.

Eine Familienversicherung kommt in der Regel für Rentner in Frage, die nicht in die KVdR kommen und nur geringe Einnahmen haben.

Welche Änderungen gibt es für Selbstständige?

Sie arbeiten hauptberuflich in der Selbstständigkeit und beantragen eine gesetzliche Rente, dann sind Sie nicht automatisch krankenversicherungspflichtig.

In diesem Fall bleibt die bisherige Krankenversicherung bestehen, denn sie wird als vorrangig bezeichnet. Allerdings gilt diese Regelung nicht, wenn Sie die Selbstständigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt haben.

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Wie viel kosten die Krankenkassenbeiträge?

Auf die gesetzliche Rente müssen Sie prinzipiell Beiträge für die Krankenkasse zahlen und unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Regelung auch für Renten aus dem Ausland.  

Betroffen sind auch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, wozu auch der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit gehört. Normalerweise gilt der allgemeine Beitragssatz und dafür werden die Einnahmen bis zu 4.837,50 Euro zur Berechnung rangezogen. Die Rentenversicherungsträger zahlen den halben Krankenversicherungsbeitrag, so dass dieser direkt von dem Auszahlungsbetrag einbehalten wird. Sie bekommen Vorsorgebezüge oder Arbeitseinkommen, dann sind Sie für die Abführung der Beiträge selber verpflichtet.

Mieten, Zinsen und sonstige beitragspflichtige Einnahmen werden bei freiwilligen Versicherten berücksichtigt und unter bestimmten Bedingungen kommen sogar die Einnahmen des Ehegatten zum Tragen. Sie können die Beiträge des freiwilligen Versicherten beeinflussen. In den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes sind alle genauen Details dazu geregelt.

Die freiwilligen Versicherten zahlen die ganzen Beiträge und erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen. Dieser wird prozentual zur gesetzlichen Rente ausgerechnet.

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Gut zu wissen

Die Krankenversicherungen können kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge von den Versicherten verlangen, aber die betroffenen Mitglieder müssen das nicht hinnehmen. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse die Beiträge erhöht oder neue Zusatzbeiträge verlangt. Der Rentenversicherungsträger und der Rentner tragen den Zusatzbeitrag jeweils zu 50%, so dass die kompletten Kosten geteilt werden.

Der Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle führen normalerweise die Krankenkassenbeiträge ab, dann wird die Erhöhung erst mit einer zweimonatigen Verzögerung deutlich. Der Hintergrund dazu ist, dass es sich um eine Systemumstellung handelt und Rentenversicherungsträger und Zahlstellen eine Übergangsfrist erhalten.

In welcher Situation sind Privatversicherte?

Bei den freiwilligen Versicherten zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss für die Beiträge, wenn Sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.

Rentner haben die Möglichkeit, wenn der finanzielle Druck zu hoch wird, in Sachen Leistungen ein wenig abzuspecken. Aber Sie können auch die Selbstbeteiligung erhöhen oder einfach einen gleichwertigen Tarif mit niedrigeren Beiträgen suchen. Allerdings kommt es vor, dass durch eine Änderung des Versicherungsschutzes auch einige Ansprüche verloren gehen, denn der Standardtarif ist halt nur Standard.

Der Standardtarif hat einen geschwächten Leistungsumfang, aber allein durch die niedrige Beitragszahlung kann es zu einer vereinfachten finanziellen Situation kommen.

Der Beihilfeanspruch von Personen kann sich mit dem Ruhestand ändern und Sie haben die Möglichkeit, dass innerhalb von sechs Monaten eine erneute Prüfung Ihrer Gesundheit notwendig wird.

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Wie sieht es mit Direktversicherung und Beiträgen aus?

Es gibt Kapitalleistungen und -abfindungen, welche zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung genutzt werden und diese sind gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflichtig.

Sie müssen aber einen Zusammenhang mit dem Berufsleben aufweisen und dazu liefern wir ein einfaches Beispiel.

Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern sind private Lebens- und Rentenversicherung von der Regelung nicht betroffen. Rechnerisch wird das ausgezahlte Kapital auf zehn Jahre verteilt und dann wird ein monatlicher Beitrag ermittelt. Es gibt einen monatlichen Freibetrag, der auf die Einnahmen aus einer betrieblichen Altersvorsorge gilt, so dass nur ein Betrag der höher als 164,50 Euro liegt zur Berechnung dient. Allerdings betrifft diese Regelung nur die versicherungspflichtigen Mitglieder und nicht die freiwillig Versicherten. Außerdem kommt der Freibetrag auch nur bei der Krankenversicherung zur Anwendung und nicht bei der Pflegeversicherung, denn hier bleibt es bei den bekannten Regelungen zu den Freigrenzen.

Interessant:

Das Bundesverfassungsgericht hat für die Rentner entschieden und dafür gesorgt, dass der privat finanzierte Anteil aus einer Direktversicherung nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umgelegt werden darf. Allerdings sagt das Bundesverfassungsgericht auch, dass die Einstufung der Leistung in „privat“ im Versicherungsschein vorhanden sein muss (Az.: BvR 1660 / 08). Zum Vergleich diente ein vorhergegangenen Urteil (Az.: 1 BvR 100 /15 und 1 BvR 249 / 15), wo nach der betrieblichen Phase die versicherungspflichtigen Rentner weiter in die Pensionskasse Beiträge zahlen mussten. Bei freiwillig versicherten Rentnern sieht die Sachlage anders aus. Schließlich werden die Beiträge überwiegend aus privater Natur heraus bezahlt und somit profitieren Sie von dem Urteil kaum.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankenversicherung für Rentner

1. Wie hoch ist der aktuelle Krankenkassenbeitrag für Rentner?

Der Krankenkassenbeitrag für Rentner ist bei allen Krankenkassen einheitlich hoch und liegt aktuell bei 14,6%.

2. Wer zahlt die Krankenversicherung während der Rente?

Die Krankenversicherung während der Rente wird zu gleichen Teilen von der Rentenversicherungskasse und von dem Rentner bezahlt.

3. Wie wird die Höhe des Krankenkassenbeitrags für einen Rentner berechnet?

Der Rentner zahlt auf das Einkommen also auf die Rente einen Betrag von 14,6% an die Krankenkasse. Dadurch ist er versichert und kann jederzeit einen Arzt aufsuchen.

4. Kann ich als Rentner einfach die Krankenkasse wechseln?

Natürlich haben Sie die Möglichkeit einfach die Krankenkasse zu wechseln, aber bedenken Sie, dass je älter Sie werden desto eher verlangt die Krankenkasse einen Gesundheitscheck. Der Beitrag kann dadurch deutlich steigen.

5. Der Beitrag steigt – kann ich mein Sonderkündgungsrecht nutzen?

Die Krankenkasse hat die Beiträge angehoben und die Leistungen sind gleich geblieben, dann haben Sie die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

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Fazit

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht, so dass auch Rentner zu jeder Zeit in einer Krankenversicherung sind. Allerdings können Sie sich entscheiden, ob Sie freiwillig versichert oder pflichtversichert sein wollen. Erkundigen Sie sich über die Leistungen und Angebote, damit Sie die beste Versicherung für die eigene Lebenssituation finden.

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