Recht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 23 Feb 2022 12:06:15 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Recht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Probleme mit dem Pflegeheim: Das können Sie tun – Heimaufsicht einschalten und Missstände aufdecken https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/probleme-mit-dem-pflegeheim-das-koennen-sie-tun-heimaufsicht-einschalten-und-missstaende-aufdecken/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/probleme-mit-dem-pflegeheim-das-koennen-sie-tun-heimaufsicht-einschalten-und-missstaende-aufdecken/#respond Wed, 23 Feb 2022 12:06:15 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60218 Die Gesundheit und die Hygiene leidet, die Pflege stimmt überhaupt nicht und das Essen ist verdorben. Probleme mit einem Pflegeheim sind vielfältig und wenn solche Probleme auftreten, dann haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Werden Sie aktiv

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Die Gesundheit und die Hygiene leidet, die Pflege stimmt überhaupt nicht und das Essen ist verdorben. Probleme mit einem Pflegeheim sind vielfältig und wenn solche Probleme auftreten, dann haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mängel sind zu dokumentieren, wenn Sie Probleme mit dem Pflegeheim haben.
  • In einer bestimmten Reihenfolge müssen Sie die einzelnen Stellen informieren.
  • Lassen Sie sich ausführlich beraten, bevor Sie das Heimentgelt kürzen.

Werden Sie aktiv

Bei mangelhafter Pflegeleistung werden Sie einfach selber aktiv, denn immer wieder kommt es zu Mängel in den Pflegeeinrichtungen.

Sie ahnen schon seit einer ganzen Weile, dass irgendwas in der Pflegeeinrichtung nicht stimmt. Sie oder ein Angehöriger leben in einem Pflegeheim, aber die Pflege, Hygiene und Zuwendung stimmen nicht mit den Erwartungen überein. Der Speiseplan ist unausgewogen und das Essen sogar regelmäßig kalt. Zudem sind die Zimmer nur oberflächlich sauber und regelmäßiges Waschen der Pflegebedürftigen ist eine Seltenheit. Selbst das Wechseln der Windeln dauert einfach zu lange. Sie müssen aber nicht untätig sei, denn als Betroffener haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Es läuft schief

Natürlich kann es vorkommen, dass ab und zu etwas schiefläuft und das bedeutet aber nicht, dass es ein grundsätzliches Problem gibt. 

Fehler passieren überall und so auch in Pflegeeinrichtungen. Direkt nach dem Fehler ist ein Gespräch mit dem Personal oder auch mit der Heimleitung eine gute Idee. Aber wenn die Fehler häufiger auftreten, dann ist Aktivität der erste Weg. Werden Sie aktiv, wenn in den folgenden Bereichen regelmäßig Probleme deutlich werden:

  • mangelnde Körperpflege
  • regelmäßige Stürze
  • ungewechselte Windeln
  • Fixierungen am Bett oder im Rollstuhl
  • schlechtes Essen
  • verschwundene persönliche Dinge
  • Eingriff in die Privatsphäre
  • unangenehme Gerüche
  • ungeputzte oder ungepflegte Räumlichkeiten

Mängel dokumentieren, wenn Probleme vorhanden sind

Sie sind der Auffassung, dass die Heimleitung die Leistung schlecht oder überhaupt nicht richtig ausfüllt, dann dokumentieren Sie die Mängel.

Führen Sie eine Art Tagebuch und notieren Sie sich alle Mängel, die Sie sehen und feststellen. Auch Zeugen sind sehr hilfreich und das sind meist Angehörige, die zu Besuch kommen. Nehmen Sie einfach einen Freund mit, wenn Sie das Gespräch mit der Heimleitung suchen. Eine gute Möglichkeit um auf die Missstände hinzuweisen sind Fotos oder ganze Videoaufnahmen.

Der Bewohner, seine Bevollmächtigen oder ein gesetzlicher Betreuer hat das Recht auf Einsicht der Pflegedokumentation.

Konflikte mit dem Pflegeheim und der Vorgang

Bringen Sie zuerst die Beschwerde bei dem Personal zur Sprache oder wenden Sie sich an den Heimbeirat.

Kommt es nicht zur Besserung, dann suchen Sie schnellstmöglich das Gespräch mit der Heimleitung und dazu sollten Sie einen Gesprächstermin verabreden. Wichtig ist, dass Sie nicht mit Ärger in die Situation gehen, denn ein Streitgespräch macht in der Regel keinen Sinn. Sie bringen zuerst Ihr Anliegen vor und stellen sogar konkrete Forderungen, damit es zu Verbesserungen kommt. Sie verabreden einen Besichtigungstermin und können dann feststellen, ob es zu Besserungen gekommen ist.

Kommt es nicht zu einer Besserung, dann schalten Sie die Pflegekasse und die Heimleitung ein. In jedem Bundesland gibt es außerdem eine zuständige Heimaufsicht, wo Sie Beschwerde einlegen können.

Achtung:

Die Bundesinteressenvertretung für alte und betroffene Menschen e.V. informieren Sie im weiteren Verlauf und auch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. hilft bei Konflikten.

Die ganzen Maßnahmen haben keine Einigung erzielt, dann haben Sie die Möglichkeit gerichtliche Schritte einzuleiten und einen Rechtsanwalt ins Boot zu holen. Das Vorgehen muss auf jeden Fall mit Datumsangabe dokumentiert werden.

Weniger zahlen bei Mängel

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich das Entgelt kürzen, wenn die vereinbarten Leistungen massive Mängel aufweisen.

Sie müssen dem Heimunternehmen frühzeitig und ausdrücklich deutlich machen, dass das Entgelt gekürzt wird und zudem müssen Sie die Gründe vorlegen. Erst danach dürfen Sie das Entgelt kürzen, aber auch nur, wenn Sie darlegen, zu welchen Zeiten die Mängel aufgetreten sind und in welcher Höhe die Kürzung eintreten soll.

Die Höhe der Kürzung ist unterschiedlich und wird von Fall zu Fall abgewogen. Wichtig ist dabei immer, wie sehr der betroffene sich beeinträchtigt fühlt, durch die mangelhafte Leistung und ob die Wohnraumnutzung und die Lebensführung betroffen sind. Nutzen Sie vor der Kürzung der Zahlung immer zuerst eine Beratung und dafür bietet sich die Verbraucherzentrale an.

Eine Kürzung im Rahmen des Eigenanteils nehmen Sie vor, wenn Sie Leistungen über eine Pflegeversicherung oder einen Sozialhilfeträger beziehen. Setzen Sie sich mit der Pflegekasse oder dem Sozialhilfeträger in Verbindung, dann können Sie die Kostenanteile auch kürzen.

Wer trägt die Umzugskosten?

Die ganzen Bemühungen haben keinen Erfolg gebracht und Sie ziehen einen Umzug in eine neue Pflegeeinrichtung in Erwägung.

Eine neue Einrichtung finden Sie mithilfe der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in der Nähe.

Kündigen Sie den Vertrag mit der bisherigen Einrichtung und wenn es einen wichtigen Grund für die Kündigung gibt, dann nennen Sie ihn auch. Bei einem schwerwiegenden Grund, der es dem Bewohner unzumutbar macht, weiterhin in der Einrichtung zu bleiben, kommt es zu einer Kündigung ohne Kündigungsfrist.

Die Kosten für den Umzug zahlen Sie in manchen Situationen nicht selber, nämlich wenn es aufgrund der fristlosen Kündigung zu einer groben Pflichtverletzung kommt.

Nutzen Sie immer zuerst eine Beratung bevor Sie eine Kostenerstattung durchsetzen. Die Kosten werden vom Heim nicht übernommen, wenn der Heimbewohner sich gegen die Verbesserungsmaßnahmen gewehrt hat.

Schmerzensgeld und Schadenersatz

Einen Anspruch auf Wiedergutmachung haben Sie, wenn Ihnen oder dem Angehörigen durch den Heimaufenthalt ein materieller oder körperlicher Schaden zugefügt wurde.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist sehr schwer, wie die Praxis in den letzten Jahren klar gezeigt hat und aus dem Grund ist eine anwaltliche Beratung eine gute Idee.

Beispiel:

Das Heim ist verpflichtet die Wäsche zu waschen und diese Aufgabe ist in dem Vertrag schriftlich festgehalten. Bei Ausfüllung der Arbeit ist ein Kleidungsstück verloren gegangen und Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz.

Sie können Schmerzensgeld einfordern, wenn aufgrund von falschen pflegerischen Maßnahmen beispielsweise ein Druckgeschwür entstanden ist.

Hilfe finden Sie hier

Bei Fehl- oder Nichtleistung gibt es eine Reihe von Beratungsmöglichkeiten, die Sie nutzen können.

Beratung finden Sie:

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsicht
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • BIVA
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Probleme mit Pflegeheimen

1. Wo kann man sich bei Problemen mit dem Pflegeheim beschweren?

Es gibt einen Bewohnerbeirat oder einen Heimfürsprecher. Auch ein Gespräch mit der Heimleitung kann helfen. Reagiert die Heimleitung nicht, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

2. Was kontrolliert die Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht ist für die Überwachung der Pflegeheime zuständig.

3. Wann kommt die Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht kommt in die Pflegeheime, wenn es Fälle von Problemen gibt und die Heime selber nicht reagieren. Sie hat die Pflicht den Hinweisen nachzugehen und Mängel zu beheben, wenn nachgewiesen.

4. Wer haftet bei verschwundener Kleidung?

grundsätzlich kommt die Reinigung für den Verlust der Kleidung auf, wenn Sie mit dem Heim einen entsprechenden Vertrag haben und das Heim mit der Reinigung.

5. Kann ich das Entgelt bei Problemen einfach kürzen?

Bei Problemen mit dem Pflegeheim sollte das Entgelt nicht direkt gekürzt werden. Sprechen Sie zuerst mit der Heimleitung, um Missstände aus dem Weg zu räumen und dann wenden Sie sich an einen Anwalt oder die Pflegekasse.

Fazit

Immer wieder kommt es in den Pflegeheimen zu Missständen, die mitunter schwerwiegend sind. Eine Dokumentation hilft beim Beweisen und ein Gespräch mit der Heimleitung ist meist der erste Weg. Kommt es trotzdem nicht zu einer Besserung, dann wenden Sie sich an die Heimaufsicht oder die Pflegekasse. Im schlimmsten Fall suchen Sie sich ein anderes Pflegeheim.

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Verbraucherschutz in der digitalen Welt: Ihre wichtigsten Rechte im Internet https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbraucherschutz-in-der-digitalen-welt-ihre-wichtigsten-rechte-im-internet/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbraucherschutz-in-der-digitalen-welt-ihre-wichtigsten-rechte-im-internet/#respond Tue, 23 Feb 2021 09:37:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61572 Sie shoppen gerne online? Ab und an muss da sicher auch etwas zurückgeschickt oder reklamiert werden. Doch kennen Sie Ihre Verbraucherrechte? Unterscheiden sich die Rechte im Internet von denen im Handel? Und wie ist das

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Sie shoppen gerne online? Ab und an muss da sicher auch etwas zurückgeschickt oder reklamiert werden. Doch kennen Sie Ihre Verbraucherrechte? Unterscheiden sich die Rechte im Internet von denen im Handel? Und wie ist das eigentlich mit den persönlichen Daten im Internet? 

Im Online Versandhandel werden inzwischen Milliardensummen umgesetzt. Allein in Deutschland hat sich das Umsatzvolumen innerhalb von 20 Jahren nicht nur verdoppelt oder verdreifacht. Onlineshops machen inzwischen einen um mehrere Zehner-Faktoren höheren Umsatz als Anfang der 2000er Jahre. Auf den ersten Blick unterscheidet sich das Verbraucherrecht hier nicht vom stationären Handel.

Aber: In den vergangenen Jahren ist klar geworden, dass Onlineshopping besondere Rahmenbedingungen mitbringt. Dies betrifft beispielsweise die fehlende Möglichkeit, Produktmuster in die Hand zu nehmen. Aber auch das Thema Zahlung und Versand stellt sowohl die Branche als auch den Gesetzgeber vor Herausforderungen. Beispiel Payment: Vorkasse und Kauf auf Rechnung geraten schnell an Grenzen. Welche Rechte haben Verbraucher im Onlineshopping? Wie sieht es mit der Digitalisierung allgemein aus?

Haben Sie das schon gesehen?

Innovative Lösungen im Internet

Mit dem Internet sind in den letzten Jahren viele Lösungen für alltägliche Probleme entstanden. Einige der Ansätze sind einfach aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen entstanden. Andere Features brauchten weitere Voraussetzungen, um in dieser Form entstehen zu können. Eine der einfachsten – und dabei doch extrem wirkungsvollen – Lösungen ist die E-Mail. Bis zu deren Entwicklung ließ sich ausschließlich via Telefon oder per Brief und Telegramm kommunizieren.

In Echtzeit hat nur das Telefon einen Austausch möglich gemacht. Ganze Dokumente versenden – ging bis zur Entwicklung des Internets nur per Fax. Die E-Mail hat die Art und Weise der Kommunikation verändert. Parallel nahm sie Einfluss auf die Arbeitswelt. Internationale Teams konnten sich plötzlich über Grenzen hinweg austauschen. Aber: SPAM ist die Schattenseite der E-Mail. Mit einem Klick erreicht unerwünschte Werbung hunderttausende Nutzer. Eher lästig, ist Phishing ein viel größeres Problem. Welche innovativen Lösungen gibt es im Internet noch?

  • eLearning: Der Begriff eLearning ist nicht abschließend definiert, hat sich aber für Schulungen und Tutorials entwickelt, die Wissen vermitteln. Im Wesentlichen stehen hier akademisches Wissen und die Möglichkeit im Mittelpunkt, einen weiterführenden Schulabschluss nachzuholen. Inzwischen nutzen aber auch vermehrt Schüler aller Altersklassen die Möglichkeit, Stoff online zu vertiefen oder sich in neue Wissensgebiete einzuarbeiten. Neben privaten Anbietern, die über Lizenz- und Servicepauschalen (Stichwort SaaS – Software as a Service) Geld verdienen, nutzen inzwischen auch öffentliche Bildungsträger die Möglichkeiten des elektronischen Lernens.
  • Digitale Legitimation: Ein in den letzten Jahren zunehmend wichtiger gewordenes Feature ist die Online Legitimation. Hier greift die Digitalisierung auf die „Offline-Welt“ über. Für einen gültigen Vertragsabschluss rund um Finanzprodukte wie Kredite, Wertpapierdepots oder Bankkonten war es lange üblich, direkt in der Filiale Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. In einem zweiten Schritt wurden Verträge online abgeschlossen. Trotzdem musste eine Legitimation über die Post erfolgen. Inzwischen funktioniert das Ganze mit VideoIdent volldigital. Die Identifizierung der eigenen Person ist ein wichtiger Schritt, um verschiedene Rechtsgeschäfte verbindlich abschließen zu können.
  • Robo Advisor: Das Thema KI ist inzwischen in vielen Bereichen präsent. Hinsichtlich der Geldanlage scheuen sich Trader nach wie vor, Algorithmen einzusetzen. Dabei haben diese Vorteile. Ihnen fehlt beispielsweise jede Emotion. Anlageentscheidungen beruhen ausschließlich auf Fakten, welche auf Handelsindikatoren beruhen. Außerdem sind solche Systeme bei einfachen Sachverhalten sehr viel schneller als das menschliche Gehirn.

Dank Internet und Digitalisierung sind heute Lösungen für Alltagsprobleme möglich, an die vor einigen Jahren nicht im Ansatz zu denken war. Dabei sind die Beispiele lediglich ein kleiner Einblick in die Möglichkeiten, welche sich heute durch KI und Rechenpower ergeben. Eine starke Umwälzung haben beispielsweise auch soziale Netzwerke losgetreten. Aber: Gerade hier zeigt sich, wie stark Licht und Schatten – gerade in Bezug auf Verbraucherrechte – beieinanderliegen.

Mögliche Stolperfallen: Hier könnte potenziell Ärger drohen

Das Internet und die digitale Welt sind zu einem riesigen Marktplatz für Produkte und Dienstleistungen geworden. In den letzten Jahren ist der Umsatz im eCommerce jedes Jahr deutlich gewachsen. Laut HDE machte der Handel im Internet im Jahr 2000 etwas mehr als 1 Milliarde Euro aus. Inzwischen geht es schon um knapp 60 Milliarden Euro. Dieses Wachstum ist beachtlich.

Eine wachsende Zahl von Verbrauchern setzt auf die Bequemlichkeit des Online Versandhandels, wie:

  • schnelle Preisvergleiche
  • günstiger Versand
  • Wegfall der Öffnungszeiten.

Jeder Onlineshop ist rund um die Uhr erreichbar. Eine Erkenntnis, welche für das Online Shopping spricht.

Aber: Die Medaille hat zwei Seiten. Neben den positiven Effekten gibt es diverse negative Merkmale. Es ist vielen Verbrauchern passiert, dass sie einen Online Service ausprobieren – und den Ablauf des Testzeitraums vergessen. Solange sich ein Service nur monatlich verlängert und 1 Euro bis 2 Euro kostet, ist das Ganze durchaus zu verschmerzen.

Bei 100 Euro für einen Lifetime-Zugang tut so etwas mehr weh. Noch krasser ist die Erfahrung, wenn eine Software niedrige vierstellige Beträge als Lizenzgebühr aufruft. Mal schnell ausprobieren kann hier teuer werden. Ein weiteres Problem ist das Abschließen von Kombi-Verträgen. Hier wird ein Produkt oder eine Dienstleistung erworben, an welche ein weiteres Feature gekoppelt ist.

Das Ganze gibt’s gratis obendrauf – sehr schön. Deutlich frustrierender ist die Erfahrung, wenn eine Zusatzleistung plötzlich teuer bezahlt werden soll. Solche Stolperfallen tauchen im Netz immer wieder auf. Manchmal hängen sie mit Leistungen und Produkten aus dem Inland zusammen. Teils geht es hier häufig um Anbieter mit einem Sitz im Ausland.

Plötzlich Beta-Tester

Ebenfalls frustrierend: Es wird eine Software gekauft, die als fertig beworben wird. Am Ende stellt sich heraus, dass Verbraucher zu Beta-Testern degradiert werden. Besonders oft sorgt dieses Phänomen in der Gamer Szene – zuletzt im Zusammenhang mit Cyberpunk 2077 – für Ärger. Stolperfallen gibt es online in allen Ecken. Meist geht es um Verträge, die versehentlich abgeschlossen werden. Ein sehr spezielles Thema sind auch Online Auktionen, wenn sich in das Gebot Zahlendreher einschleichen. Wie sieht es in allen genannten Fällen mit dem Verbraucherschutz aus?

Wenn die eigenen Daten in Gefahr sind

Stolperfallen im Internet erstrecken sich nicht ausschließlich auf das Online Shopping. Viele Menschen nutzen heute soziale Netzwerke wie:

Hier werden nicht einfach nur Nachrichten ausgetauscht. Zum Nutzungsprofil gehört auch das Veröffentlichen von Bildern. Verbraucher tappen immer wieder in Fallen zum Urheberrecht, Markenrecht oder Persönlichkeitsrecht. Wird ein Foto veröffentlicht, das Dritte zeigt, droht Ärger – wenn diese nichts von der Veröffentlichung wissen.

Welche Rechte haben Verbraucher im Internet?

Grundsätzlich muss hinsichtlich der juristischen Rahmenbedingungen im Internet zwischen dem klassischen Verbraucherrecht und allen anderen Bereichen unterschieden werden. Verbraucherrecht meint in erster Linie alles, was die Position des „Käufers“ widerspiegelt. An dieser Stelle geht es unter anderem um:

  • Beratung
  • Vertragsabschluss
  • Mängelhaftung usw.

Auch das Thema Wucher kann hier auftauchen. Im Zusammenhang mit dem Release der neuen Xbox Series X und Playstation 5 ist ein Problem stark in den Fokus gerückt: Scalper. Dabei schnappten sich Käufer die neuen Konsolen vor anderen Spielern weg und verkauften diese später zu Wucherpreisen auf entsprechenden Marktplätzen im Netz. Auf der anderen Seite geht es natürlich auch um Aspekte in Bezug auf Persönlichkeitsrechte oder die Frage, welche Rechte aus der „Offline Welt“ im Internet gelten.

1. Onlineshopping: Das Thema Widerruf

Online einkaufen und nach Hause liefern lassen – bequem, einfach und inzwischen mit Expressversand auch noch besonders schnell. Einen Nachteil hat das Ganze: Wer in Onlineshops einkauft, hat nichts zum in die Hand nehmen. Während im stationären Handel Modeartikel anprobiert oder ein Muster getestet werden kann, fällt dies beim Onlineshopping in der Regel weg.

Der Gesetzgeber hat auf diesen besonderen Aspekt reagiert – und ein erweitertes Widerrufsrecht geschaffen. Das bedeutet: Wer etwas online bestellt, kann die bestellten Artikel einfach und unkompliziert wieder an den Händler zurückschicken. Dieses Recht im Internet ist im Vergleich mit dem Einkauf im stationären Handel eine Besonderheit.

Achtung: Händler gehen mit Rücksendungen recht unterschiedlich um. Bei einigen wird der Rücksendeschein direkt bei Versand beigelegt. Andere Händler schicken das Label zu – sofern diese vom Kunden angefragt wird. Hier eine Angabe von Gründen für die Rücksendung zu verlangen, verstößt gegen die geltende Rechtslage.

Festgehalten sind die Rahmenbedingungen für das Widerrufsrecht in § 355 BGB. Hier ist unter anderem festgehalten, dass das Widerrufsrecht 14 Tage umfasst. Laut Gesetz beginnt es mit dem Vertragsschluss. Aber: Fürs Onlineshopping fasst § 356 BGB die Regelungen noch etwas präziser. Die Frist von 14 Tagen beginnt erst mit Erhalt der Ware und wenn die Händler den Verbraucher ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt haben.

Rahmenbedingungen für den Widerruf im Onlineshopping:

  • Frist von 14 Tagen
  • Beginn mit Lieferung der letzten Ware
  • Geltendmachung ohne Angabe von Gründen
  • Widerrufsbelehrung erforderlich

Achtung: Um den Widerruf auszuüben muss vom Verbraucher dieser gegenüber dem Händler erklärt werden. Es reicht nicht, einfach nur das Paket mit bestellten Artikeln zu retournieren. Sobald Verbraucher von diesem Recht Gebrauch machen, sind Waren wieder zurückzuschicken. Wurden Artikel über das übliche Maß benutzt, kann vom Händler bei der Rückerstattung des Kaufpreises eine Wertminderung verrechnet werden. Zusätzlich hat der Händler so lange ein Zurückbehaltungsrecht für den Kaufpreis, bis die Ware wieder bei ihm angekommen ist.

Ausgeschlossen sind vom Widerruf im Regelfall:

  • Konzerttickets
  • Softwarelizenzen
  • Artikel, die nach Kundenvorgaben gefertigt werden.

2. Die Mängelhaftung

Bestellen Verbraucher Waren und Dienstleistungen online, gehen sie von einer bestimmten Beschaffenheit aus. Diese wird durch Produktbeschreibungen und Fotos – auch, wenn es sich bei Massenartikel nur um Beispielfotos handelt – dargelegt. Was passiert, wenn nach dem Öffnen des Pakets ein Mangel offensichtlich wird?

Hierbei kann es sich um verschiedene Aspekte handeln. Ein Mangel entsteht immer dann, wenn Produkte und Leistungen nicht die zugesicherten Eigenschaften haben. Beispiel: Verbraucher bestellen einen Gasgrill, der laut Produktbeschreibung vier Brenner haben soll. Versandt hat der Händler aber nur ein Modell mit drei Gasbrennern.

Hier würde klar ein Sachmangel vorliegen. Weitere Beispiele können sein:

  • Abweichungen in der Produktfarbe
  • Produktfunktionen fehlen
  • Anbauteile sind nicht vorhanden
  • Fehlfunktionen.

Auch Schäden stellen einen Mangel dar. Wichtig: Hier stellt sich die Frage, ob ein Mangel durch den Versand entstanden ist oder das Produkt bereits im Lager des Händlers defekt war. Aus diesem Grund ist anzuraten, die Ware direkt mit dem Erhalt der Pakete zu prüfen – und einen Schaden direkt zu dokumentieren.

Dies ist besonders wichtig, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt. Anders als im Bereich des Onlineshoppings über gewerbliche Händler erfolgt der Gefahrenübergang hier nicht mit der Übergabe an den Käufer. Nach § 447 BGB trägt im Privatverkaufsrecht dieser schon mit dem Versand das Schadensrisiko. Es muss dann vom Käufer bewiesen werden, dass ein Mangel bereits vorm Verpacken der Ware bestanden hat.

Welche Rechte ergeben sich aus der Sachmängelhaftung? Verbraucher haben gegenüber dem Händler das Recht auf Nacherfüllung. Sprich der Händler hat zweimalig die Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen. Schlägt dies fehl, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Beispiel: Die mangelhafte Sache ist ein Bauteil für einen Rasentraktor. Durch den Mangel wird nach dem Einbau ein schwerer Schaden ausgelöst, der Rasentraktor ist komplett unbrauchbar geworden.

Rechte aus der Sachmängelhaftung:

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadenersatz
  • Minderung des Kaufpreises.

3. Datenschutzrechte im Internet

Sobald Verbraucher im Internet einen Vertrag abschließen oder sich für einen Online-Service registrieren, geben sie wichtige persönliche Daten preis. Diese umfassen regelmäßig den Namen und die Anschrift, können allerdings auch deutlich detaillierter ausfallen. Mitunter sind auch Infos rund um das Bankkonto der die Kreditkarte dabei.

Sensible Daten, mit denen Cyber-Kriminelle sehr viel anstellen können. Der Gesetzgeber und die EU haben in den letzten Jahren umfangreiche Vorschriften zum Datenschutz erlassen. Diese erstrecken sich auf:

  • Datenerfassung
  • Datenverarbeitung
  • Speicherung.

Mit der seit Mai 2018 anzuwendenden DSGVO wurden die Rahmenbedingungen noch einmal deutlich verschärft. Speziell im Rahmen der Informationspflichten müssen Unternehmen seitdem sehr viel umfassender auf Verbraucher im Internet zugehen.

Parallel wurde in den letzten Jahren auch in Bezug auf Cookies an Stellschrauben gedreht. Hierbei handelt es sich um kleine Programme, die von Website-Betreibern und Online Shops eingesetzt werden. Das Ziel: Nutzerdaten speichern. Mit den Daten lässt sich beispielsweise Werbung personalisieren. Mit neuen Cookie-Richtlinien wird deren Anwendung deutlich schärfer reguliert – und damit der Datenschutz für Verbraucher aufgewertet.

4. Die Abmahnfalle

In den zurückliegenden Jahren haben Verbraucher sich in nervenaufreibenden Situationen wiedergefunden. Abmahnungen aufgrund von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen mit Unterlassungserklärung und hohen Schadenersatzforderungen treiben Schweißperlen auf die Stirn. Kritiker haben hier immer wieder von einer ganzen „Abmahnindustrie“ gesprochen.

Inzwischen hat auch hier der Gesetzgeber nachgebessert – eher zum Leidwesen der auf Abmahnungen spezialisierten Anwälte. Hintergrund: Deren Honorar bemisst sich am Streitwert. Selbst einfach gelagerte Urheberrechtsverletzungen wurden teils mit mehreren tausend Euro Streitwert beziffert. Mit Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde eine Deckelung des Streitwerts verankert – was auch den Anwaltsgebühren Grenzen setzt.

Erhalten Verbraucher doch noch eine Abmahnung, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht blind unterschrieben werden. Jeder hat das Recht, sich beraten zu lassen – und einen Rechtsbeistand zu suchen.

Auch normale Verbraucherrechte gelten im Internet

Abseits besonderer Rechte, die so im Wesentlichen nur beim Onlineshopping oder im Fernabsatzvertragsrecht bestehen, greifen auch andere Rechte und Regelungen. Diese hat jeder Verbraucher – egal, ob Waren online oder im stationären Handel erworben werden. Dies betrifft einerseits das Thema Mängelhaftung.

Aber auch die Gewährleistung und Garantie spielen hier eine Rolle. Hintergrund: Gewährleistung ist ein vom Gesetzgeber geschaffene Frist, innerhalb derer für einen Mangel Händler in die Pflicht genommen werden können. In Deutschland erstreckt sich dieser Gewährleistungszeitraum auf zwei Jahre. Eine Ausnahme ist der Kauf von Gebrauchtwaren. Hier verkürzt sich die Gewährleistung auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Dies gilt auch für Händler. Solange besteht die Möglichkeit, bei einem Mangel nachbessern zu lassen.

Achtung: Sobald nach Abschluss des Kaufvertrags und Erhalt der Ware sechs Monate vergangen sind, kommt es zur Beweislastumkehr. Verbraucher müssen dann nachweisen, dass nicht sie für das Auftreten des Mangels verantwortlich sind. Innerhalb der 6-Monats-Frist geht der Gesetzgeber allgemein davon aus, dass ein Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat. Die Rechte aus der Gewährleistung unterscheiden sich nicht von denen der bereits angesprochenen Sachmängelhaftung.

Garantie ist eine Erklärung des Herstellers, bei Eintritt bestimmter Ereignisse eine Nachbesserung vorzunehmen. Entsprechende Garantieerklärungen gibt es beispielsweise beim Kauf von Gasgrills – auf Durchrosten des Edelstahl-Korpus. Sollte dies in einem festgelegten Zeitraum tatsächlich auftreten, gibt es vom Hersteller Ersatz. Solche Garantieversprechen können allerdings an bestimmte Vorgaben gebunden sein – wie im Kfz-Bereich das Erfüllen vorgeschriebener Wartungsintervalle.

Fazit: Verbraucher haben im Internet viele Rechte

Verbraucherschutz ist seit Jahren auch online ein Thema. Unter anderem werden davon der Datenschutz und der Bereich Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen tangiert. In der Praxis nimmt besonders das Onlineshopping sehr viel Raum ein. Hier geht es um die Frage, wann Verbraucher Artikel wieder zurücksenden können – und wie lange Händler für einen Mangel haften müssen. Bereiche, in denen es bei Verbrauchern teilweise immer noch Unsicherheit gibt. Dabei hat der Gesetzgeber hier in den letzten Jahren sehr kundenfreundliche Regelungen geschaffen. Diese sorgen dafür, dass das Vertrauen in den Onlinehandel wächst und das Online-Geschäft stetig wächst.

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Wenn Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: Ihre Rechte – Gutscheinlösung soll Veranstaltern helfen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-veranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-gutscheinloesung-soll-veranstaltern-helfen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-veranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-gutscheinloesung-soll-veranstaltern-helfen/#respond Fri, 29 Jan 2021 20:44:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60534 Aufgrund des Coronavirus werden Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen immer wieder abgesagt. Für die gekaufte Eintrittskarte erhalten Sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Geld zurück, denn wenn Sie den Gutschein lösen, dann müssen Sie

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Aufgrund des Coronavirus werden Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen immer wieder abgesagt. Für die gekaufte Eintrittskarte erhalten Sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Geld zurück, denn wenn Sie den Gutschein lösen, dann müssen Sie meist einen Wertgutschein akzeptieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Veranstaltungen sind in Deutschland im Moment einfach nicht möglich und das liegt an den Kontaktsperren und am dem bundesweiten Lockdown, der schon seit November 2020 alle Freizeitveranstaltungen unmöglich macht.
  • Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen, wenn es um Eintrittskarten, Anfahrten mit der Bahn oder die Hotelkosten geht.
  • Es gibt seit dem 8. März 2020 eine sogenannte Gutscheinregelung, die seit dem 20. Mai in Kraft getreten ist und für alle Veranstaltungstickets gültig ist.
  • Mit Kulanz müssen Sie rechnen, wenn Sie ein Ticket für eine Veranstaltung in der Zukunft gekauft haben und es zurückgeben wollen, obwohl nicht feststeht, dass die Veranstaltung nicht stattfindet. In einem solchen Fall warten Sie einfach die Entwicklung ab.

Am 20. Mai 2020 ist eine neue Gesetzesänderung in Kraft getreten, die sich auf Veranstaltungen bezieht, die aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie entweder verschoben und abgesagt werden. Sie müssen im Zweifel einen Gutschein akzeptieren, das war bislang anders und damit wird das Recht auf Erstattung der Kosten einfach ausgesetzt.

Außerdem gilt das neue Gesetz rückwirkend für alle Veranstaltungen und deren Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Sie haben für eine Veranstaltung Tickets gekauft und die Veranstaltung ist ausgefallen, außerdem haben Sie bislang noch kein Geld vom Veranstalter zurückbekommen und es gab auch keine Lösung, die bisher für beide Parteien sinnvoll war. In einem solchen Fall darf der Veranstalter einfach einen Gutschein ausstellen und er braucht dafür nicht Ihre Zustimmung. Die Regelungen gelten für alle Tickets, die nach dem 8. März 2020 erstanden wurden.

Wichtig:

Kritik kommt aus den Verbraucherzentralen, welche die Gutscheinlösung nicht gut heißen. Natürlich besteht die Möglichkeit, einen Gutschein auszustellen, um gerade in der aktuellen Krise den Anbietern und Künstler zu helfen und sie zu unterstützen, aber das muss auf freiwilliger Basis passieren. Auch die Verbraucher leiden unter den Folgen der Pandemie und viele Menschen brauchen ihr Geld selber und sie entscheiden, wofür sie ihr Geld ausgeben wollen.

Zudem wird bemängelt, dass es sich um ein Gesetz handelt, welches rückwirkend gültig ist und das ist sehr ungewöhnlich und wirft viele Bedenken auf. Handelt es sich um wirklich um einen verhältnismäßigen Eingriff in das geltende Recht?

Symbolbild Ticket
Coronakrise: Absage von Veranstaltungen / Konzert storniert – Wann gibt es Geld zurück?

Im Zuge der Coronakrise werden derzeit jede Menge Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen und andere Events zum Beispiel im Sportbereich abgesagt. Doch was machen Sie mit den bestellten und bereits bezahlten Eintrittskarten? Können Sie diese stornieren

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Ticket für eine Veranstaltung vorhanden

Durch die aktuellen Kontaktbeschränkungen darf eine Veranstaltung im Moment nicht stattfinden und in einem solchen Fall treten die Regelungen der einzelnen Kommunen in Kraft.

Seit November 2020 sind alle Freizeit-Veranstaltungen in Deutschland verboten und im Zweifel erkundigen Sie sich einfach bei der Landesregierung.

Die Durchführung einer Veranstaltung ist zu einer unmöglichen Aktion geworden und in einem solchen Fall geben Sie die Tickets doch einfach zurück. Sie verlangen den Eintrittspreis und die Vorverkehrsgebühren zurück.

Dadurch, dass es eine Gesetzänderung aufgrund der Corona-Pandemie gibt, kann der Veranstalter die Rückzahlung verweigern und stattdessen einen Gutschein rausgeben. Sie sehen also kein Geld, sondern müssen bis zum Ablauf von 2021 warten und erst dann bekommen Sie Geld zurück. Aber eine solchen Vorgehensweise ist nur möglich, wenn Sie keine Wunsch-Veranstaltung finden und aus dem Grund den Gutschein nicht einsetzen können oder wollen.

Die Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen mit der Gutscheinlösung

Die Gutscheinlösung gilt für alle Sport-, Musik-, Kultur-, und Freizeitveranstaltungen, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können.

Die einzige Voraussetzung ist, dass die Karten für die Veranstaltung schon vor dem 8. März 2020 gekauft sein müssen, aber aus Sicht des Verbraucherschutzes ist eine Rückwirkung sehr problematisch. Die Verfassung garantiert den Bürgern eigentlich, dass sie sich auf die aktuell geltende Rechtslage verlassen können und aus dem Grund mahnt der Vorstand der Verbraucherzentralen NRW in die Richtung der Bundesregierung. Die Bundesregierung soll das Rückwirkungsverbot beachten und die Kundenrechte bewahren, und auf Verhältnismäßigkeit achten.

Konkret nennt die Gesetzänderung

  • Lesungen
  • Konzerte
  • Festivals
  • Filmvorführungen
  • Theatervorstellungen
  • Sportwettkämpfe

Zu den Freizeiteinrichtungen zählen

  • Museen
  • Tierparks
  • Schwimmbäder
  • Freizeitparks
  • Sportstudios

In der Änderung findet sich aber auch der Zusatz „sonstige Freizeitgestaltungen“ und somit können Sie damit rechnen, dass es auch um sämtliche anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen geht.

Lediglich Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden sind von dieser Regelung ausgeschlossen und dazu gehören Seminare und Fortbildungen, aber auch Kongresse und Fachmessen.

Dauerkarten für Veranstaltungen und Regelung für Fitnessstudios

In dem Gesetz sind auch Abonnements und Veranstaltungen eingeschlossen, die an mehreren Terminen stattfinden, wie Musik-, Sprach-, oder Sportkurse.

Auch der laufende Vertrag für das Fitnessstudio wird darunter gezählt, aber nur, wenn die Beiträge im Vorfeld bezahlt werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Monats-, Saison-, und Jahreskarten, auch für Dauerkarten, die für sämtliche Spiele des Sportvereins gültig sind.

Ausnahmen in der Regelung

Es gibt aber auch Ausnahmen und Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, nämlich, wenn die Gutscheinlösung für die eigenen persönlichen Umstände unzumutbar ist.

In einem solchen Fall können Sie auf die Auszahlung des Gutscheinwertes bestehen. Ein solcher Fall ist es, wenn Sie ohne die Auszahlung des Gutscheins nicht in der Lage sind wichtige Lebenshaltungskosten zu begleichen (Miete oder Energierechnungen).

Der Gutschein und sein Nutzen

Sie erhalten den Gutschein nicht automatisch, denn Sie müssen sich an den Veranstalter wenden und eine Erstattung fordern.

Sobald das neue Gesetz in Kraft ist, kann er eine Auszahlung verweigern und Ihnen einen Gutschein anbieten. Sie erhalten einen Wertgutschein und dieser gilt für den Betrag, den Sie für den Eintrittspreis und eventuelle Vorverkaufsgebühren bezahlt haben. Ein wenig anders läuft es bei den Monats-, Jahres-, oder Dauerkarten, denn hier wird erst der nicht nutzbare Teil berechnet und dafür erhalten Sie einen anteiligen Wert.

Die Gutscheinsumme nutzen Sie am Ende beim Veranstalter und können ein anderes Konzert oder eine andere Veranstaltung besuchen.

  • Der Betrag auf dem Gutschein ist höher als die Kosten für die neue Veranstaltung, dann behalten Sie den Rest als Guthaben. Ihr Gutschein muss angepasst werden oder Sie bekommen einen neuen.
  • Die Veranstaltung ist teuer als der Gutschein, dann kommen Sie für die Mehrkosten auf und zahlen zu dem Gutschein dazu.

Achtung:

Auch nach der neuen Gesetzeslage ist es nicht zulässig, dass der Veranstalter Sie auf einen späteren Termin setzt und einen Sachgutschein ausstellt. Sie müssen einen solchen Sachgutschein nicht akzeptieren, denn Ihnen steht ein Wertgutschein zu und ihn verwenden Sie wie Geld bei dem Veranstalter.

Gutschein nicht einlösen

Sie können eine Auszahlung des Wertgutscheins verlangen, wenn Sie den Gutschein bis Ende 2021 nicht einlösen.

Das Insolvenzrisiko

Das Insolvenzrisiko wird mit der neuen Gesetzesänderung zu 100% auf den Verbraucher abgewälzt, denn die Gutscheine nicht abgesichert.

Das bedeutet, wenn ein Veranstalter Pleite geht und in die Insolvenz muss, dann bleibt der Verbraucher auf den Kosten sitzen.

Außerdem tragen Sie noch das Preissteigerungsrisiko, denn wenn der Preis für das nachgeholte Konzert steigt, dann zahlen Sie die Kosten. Der Grund kann eine höhere Miete des Veranstaltungsortes sein.

Die Verbraucherzentralen kritisieren beide Punkte an der neuen Gutscheinlösung.

Die Aushändigung des Gutscheins

Die Rückabwicklung der Tickets finden in der Regel über die Vorverkaufsstellen statt.

Sie nehmen also immer erst mit der Vorverkaufsstelle Kontakt auf und erst, wenn es hier keinen Ansprechpartner gibt oder eine Rückerstattung verweigert wird, dann wenden Sie sich an den Veranstalter (Agentur / Unternehmen, das auf der Karte steht).

Der Hintergrund:

In der Regel ist der Veranstalter der Vertragspartner und nicht die Band, der Online-Händler oder die Vorverkaufsstelle. Für Sie ist der Veranstalter also immer ein direkter Ansprechpartner, wenn Sie Ihr Geld zurück haben wollen.

Der Veranstalter oder der Betreiber ist dafür zuständig, dass Sie den Gutschein bekommen. Sie erhalten ihn entweder persönlich über die Vorverkaufsstelle oder bekommen ihn mit einem Brief oder per Mail zugeschickt. Es entstehen für die Ausstellung oder Übersendung des Gutscheins keine weiteren Kosten. Auf dem Gutschein muss stehen, dass der Gutscheininhaber das Recht hat, eine Auszahlung zu verlangen, wenn der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst werden kann.

Innerhalb von drei Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche auch bei der Gutscheinlösung. Für die Veranstaltungen, die aufgrund von Corona abgesagt werden mussten, gelten die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2023.

Das Verhalten der Verbraucher

In Kraft getreten ist das Gesetz am 20. Mai 2020 und wenn Sie bis zu dem Zeitpunkt noch kein Geld für die Veranstaltung gezahlt haben, dann zahlen Sie auch nichts.

Sie haben die Tickets schon bezahlt, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern die Rückzahlung Ihres Geldes und Sie erhalten einen Gutschein. Die Rückforderung reichen Sie schriftlich ein.

Wenden Sie sich auf jeden Fall immer zuerst an den Veranstalter, denn er ist Ihr Ansprechpartner für den Erhalt des Gutscheins und nicht die Vorverkaufsstelle. Auch wenn die Vorverkaufsstelle für die Rückabwicklung von vielen Veranstalters beauftragt wird.

Freiwillige Kartenrückgabe aus Angst sich zu infizieren

Sie haben das Recht die Tickets für eine Veranstaltung zurückzugeben, auch wenn die Veranstaltung nach der Kontaktsperre stattfindet.

Bei Großveranstaltungen gilt die Kontaktsperre bis Ende August und bei kleineren Veranstaltungen bis zum 5. Juni. Ihre Veranstaltung findet nach diesen Daten statt und der Veranstalter hat die Veranstaltung nicht abgesagt, dann muss der Veranstalter Ihnen das Geld nicht zurückgeben, wenn Sie absagen. Die Angst vor dem Virus ist kein Grund von dem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Die Eintrittskartenversicherungen springen nur ein, wenn Sie selber eine Erkrankung haben und aus dem Grund nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Die Angst vor einer Ansteckung ist nicht ausreichend.

Sie sind auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen und ein Recht auf Gelderstattung haben Sie nicht, aber Fragen ist keine große Sache und kostet nichts.

Veranstaltung verschoben und Ersatztermin passt nicht

Sie müssen eine Verschiebung der Großveranstaltung nicht zustimmen und diese auch nicht hinnehmen.

Das gilt ganz besonders dann, wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, dann können Sie die Karte zurückgeben und die Erstattung des Preises und der Gebühren verlangen. Auch die Versandkosten verlangen Sie zurück.

Allerdings muss ein Ersatztermin überhaupt erst vereinbart werden, also die Veranstaltung muss dann zu einem anderen Termin stattfinden dürfen. Anders sieht es aus, wenn die Tickets ohne Veranstaltungsdatum gekauft sind, dann gilt meist ein bestimmter Zeitraum oder es werden verschiedene Termine angeboten.

Bei einem konkreten Termin kommt es darauf an, aus welchem Grund die Veranstaltung am Ursprungstermin nicht stattgefunden hat und ob der Veranstalter dahingehend eine Mitschuld trägt.

Nach unserer Ansicht sind etwaige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich auf die generelle Absage und die Rückgabe der Tickets beziehen, nicht wirksam. Fordern Sie einen Rücktritt vom Vertrag oder die Rückerstattung des Kaufpreises also durchaus ein. Der Veranstalter darf Ihnen einen Gutschein statt der Erstattung anbieten. Ihn müssen Sie aufgrund der aktuellen Gutscheinlösung annehmen.

Die Regelungen bei Dauerkarten ohne Publikum

Bei Dauerkarten muss der Preis für jede einzelne Veranstaltung ermittelt werden, denn nach unserer Ansicht darf einem Dauerkartenbesitzer kein Nachteil entstehen.

Der Dauerkartenbesitzer kann den anteiligen Preis der abgesagten Veranstaltung zurückfordern, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Informationen stehen.

Die Ticketpreise werden von vielen Vereinen erstattet, aber dafür informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des jeweiligen Vereins.

Die Gutscheinlösung gilt auch für solche Veranstaltungen und wenn der Veranstalter darauf besteht Ihnen einen Wertgutschein zu geben, dann müssen Sie das akzeptieren und bekommen kein Geld.

Die Kosten für das gebuchte Hotelzimmer

Bei den Kosten für das Hotelzimmer kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder nicht.

Sie haben das Hotelzimmer zusammen mit dem Ticket vom Veranstalter gekauft und die Veranstaltung fällt aus, dann fordern Sie den Gesamtpreis zurück. Bei einer getrennten Buchung ist die Sache komplizierter. In einem zusätzlichen Beitrag haben wir alle Informationen zur Reise in Zeiten von Corona zusammengefasst.

Das Ticket der Deutschen Bahn

Normalerweise schließt die Deutsche Bahn die Stornierung von Sparpreis- und Super-Sparpreis-Tickets aus.

Das Unternehmen hat diese Regelung für alle Fahrkarten aufgehoben, die vor dem 13. März gekauft wurden und das liegt an der Corona-Pandemie. Bis zum 30. Oktober 2020 lassen sich die Tickets deutlich flexibler nutzen. Sie können die Tickets bis zu diesem Termin nicht nutzen, dann haben Sie die Möglichkeit einen Gutschein von der Bahn zu bekommen. Das Gutschein-Angebot ist nur begrenzt gültig und nur für Tickets, die bis zum 4. Mai 2020 ausgestellt sind und bis zum 30. Juni gilt das Angebot. Seit dem 2. April können Sie stornieren, wenn Sie die Tickets online gebucht haben und Sie müssen sich nicht an den Service der Deutschen Bahn wenden. Wir erklären Ihnen in einem anderen Artikel, wie die Online-Stornierung funktioniert.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema abgesagte Veranstaltungen

1. Muss ich den Gutschein des Veranstalters akzeptieren?

Ja, denn aufgrund der neuen Gutscheinlösung sind Sie verpflichtet den Gutschein anzunehmen. Der Hintergrund ist einfach, denn dadurch unterstützen Sie den Veranstalter und alle anderen Arbeitnehmer, die dahinter stehen.

2. Ich kann zum Nachholtermin nicht – bekomme ich jetzt mein Geld zurück?

Der Veranstalter setzt einen Nachholtermin an, sobald es wieder möglich ist und dann können Sie die Veranstaltung besuchen. Können Sie zu diesem Termin nicht, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern Ihr Geld zurück.

3. Bekomme ich auch die Vorverkaufsgebühren zurück?

Erhalten Sie eine Gelderstattung, dann bekommen Sie alle Kosten zurück, darunter auch die Vorverkaufsgebühren.

4. Wer übernimmt die Kosten für den Versand?

Die Tickets sind Ihnen per Post zugestellt worden, dann können Sie auch diese Kosten vom Veranstalter zurückfordern.

5. Die neue Veranstaltung ist teurer – wer zahlt?

Es kommt vor, dass die neue Veranstaltung aufgrund gestiegener Kosten auch teurer wird und dann müssen Sie damit rechnen, dass Sie weitere Kosten übernehmen müssen. Das bedeutet, dass Sie die Mehrkosten tragen.

Fazit

Corona hat gezeigt, dass Veranstaltungen eine Gefahrenquelle für Ansteckungen sind und aus dem Grund sind alle Veranstaltungen bis auf Weiteres abgesagt. In der Regel kaufen Verbraucher ihre Tickets weit im Vorfeld, um einen guten Platz zu bekommen. Wenn die Veranstaltung abgesagt wird, dann besteht eigentlich die Möglichkeit der Kostenerstattung. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Gutscheinlösung in Kraft getreten. Das bedeutet, der Veranstalter hat das Recht Ihnen einen Gutschein auszustellen und kann Ihnen das Recht verweigern, Geld zurückzuzahlen.

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Polizeikontrolle filmen und aufnehmen – ist das erlaubt? https://www.verbraucherschutz.com/verbraucherwelt/polizeikontrolle-filmen-und-aufnehmen-ist-das-erlaubt/ https://www.verbraucherschutz.com/verbraucherwelt/polizeikontrolle-filmen-und-aufnehmen-ist-das-erlaubt/#comments Thu, 12 Nov 2020 10:52:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=46229 In einer Polizeikontrolle haben Sie Rechte und Pflichten. Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen und müssen vermeintliches Fehlverhalten der Beamten nicht hinnehmen. Aber dürfen Sie eine Polizeikontrolle als Beweis filmen oder aufnehmen, was der

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In einer Polizeikontrolle haben Sie Rechte und Pflichten. Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen und müssen vermeintliches Fehlverhalten der Beamten nicht hinnehmen. Aber dürfen Sie eine Polizeikontrolle als Beweis filmen oder aufnehmen, was der Polizist sagt? Damit Sie sich in der nächsten Kontrolle keinen Ärger einhandeln, erklären wir Ihnen, was Sie aufnehmen dürfen und was nicht.

Ist für Sie eine Polizeikontrolle auch immer unangenehm? Wenn Sie nichts zu verbergen haben oder nichts falsch gemacht haben, sollte die Kontrolle schnell wieder vorbei sein. Doch wissen Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben? In unserem Artikel Notwehr gegen Polizisten: Dürfen Sie sich gegen die Polizei verteidigen? haben wir Ihnen bereits geschildert, in welcher Art und Weise Sie sich gegen polizeiliche Zwangsmaßnahmen oder  körperliche Gewalt wehren können.

Viele fühlen sich durch die Polizei zu unrecht behandelt und meinen, dass ein Fehlverhalten der Beamten vorliegt. Das kann bei einer Verkehrs- oder Personenkontrolle oder bei einer anderen polizeilichen Maßnahme der Fall sein. Um das vermutete Fehlverhalten auch noch später beweisen zu können, greifen einige zum Smartphone oder einer Kamera und zeichnen die Kontrolle auf. Auch ein Livestream über soziale Medien wie Facebook wäre denkbar. Aber ist das überhaupt erlaubt, Film- und/oder Tonaufnahmen von der Polizei zu fertigen?

Haben Sie diese Videos schon gesehen?

Das Aufnehmen der Polizei ist erlaubt, außer…

Grundsätzlich ist es nicht verboten, Bild- und Tonaufnahmen von der Polizei zu fertigen. Es gibt dabei aber immer Einschränkungen. Hier kommt es auf mehrere Faktoren an. Eine große Rolle spielen dabei die Persönlichkeitsrechte, die die Frauen und Männer  bei der Polizei genau so haben, wie jeder andere Mensch auch. Allerdings können diese Rechte unter bestimmten Umständen für die Beamten eingeschränkt werden. Darum soll es aber hier nicht gehen.

Wir beleuchten den Fall einer Aufnahme, die während einer Polizeikontrolle gefertigt wird. Hier kommen ganz andere Gesetze zum Tragen. Die Straftat, die Sie hier unter Umständen begehen könnten, ist im Strafgesetzbuch (StGB) niedergeschrieben. Im § 201 StGB geht es um die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Diese Rechtsnorm schützt das nicht öffentlich gesprochene Wort. Das ist immer dann der Fall, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Adressat eines Gespräches ist. So zum Beispiel das Gespräch bei einer Verkehrskontrolle zwischen der Polizei und dem Fahrer oder Beifahrer. Es ist dabei unerheblich, wer die Aufnahme fertig. Das kann eine Person sein, die zum Beispiel mit im Auto sitzt oder eine außenstehende Person, die das Geschehen aus der Nähe aufnimmt. Wer gegen diese Rechtsnorm verstößt, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden.

Was passiert, wenn Sie unerlaubt aufnehmen?

Es gibt zu diesem Thema bereits mehrere Gerichtsurteile, die rechtskräftig sind. So hat ein junger Mann während einer allgemeinen Verkehrskontrolle die Beamten offen aufgenommen. Der Mann wurde mehrfach auf sein Fehlverhalten hingewiesen. Konsequenz seines Verhaltens war die Strafanzeige. Was den Mann vermutlich härter getroffen hat, war die Einziehung seines Smartphones als Beweis-/Tatmittel.

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte den jungen Mann in seinem Urteil (Aktenzeichen: 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug, AG München) zur Teilnahme am Kurs „Korrekt im Web“. Somit fiel das Urteil recht milde für ihn aus.

Eine junge Frau wurde da schon härter bestraft (Ns 116 Js 165870/17, LG München). Sie hatte während einer Demonstration die polizeiliche Personalienfeststellung einer Demonstrantin aus nächster Nähe gefilmt. Auch Sie wurde mehrfach aufgefordert, die Aufnahmen zu unterlassen. Da sie der Aufforderung nicht nachkam wurde sie angezeigt und das AG München verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro. Das Urteil wurde dann in zweiter Instanz durch das Landgericht (LG) abgemildert.

Wie verhalten Sie sich richtig?

Aufnahmen von bestimmten Situationen, egal ob als Video- oder Tonaufnahme, sind verboten. Aber wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie denken ungerecht behandelt zu werden? Es ist kein Problem einen Zeugen hinzu zu rufen. Dieser darf natürlich nur zuhören, die Maßnahme nicht stören und auch den Erfolg der polizeilichen Maßnahme nicht gefährden.

Wie immer gilt auch hier: „Der Ton macht die Musik“. Treten Sie freundlich und respektvoll auf, wird man Ihnen dieses Verhalten in der Regel auch entgegenbringen. So können Sie mit einer höflichen Frage den Namen, den Dienstgrad und die Dienststelle der Polizeibeamten in Erfahrung bringen. Aufschreiben müssen Sie diese Information allerdings selbst. Die Beamten sind auch nur verpflichtet ihren Dienstausweis zu zeigen. Er muss nicht ausgehändigt werden.

Haben Sie Erfahrungen mit Polizeikontrollen?

An dieser Stelle sind wieder Ihre Erfahrungen gefragt. Waren Sie mit einer Polizeikontrolle zufrieden oder gab es etwas zu bemängeln? In den Kommentaren unter dem Artikel können Sie sich mit anderen Lesern austauschen und Ihre Meinung kundtun. Sie können natürlich auch Fragen stellen, die durch unsere Redaktion oder anderer Leser beantwortet werden.

Haben Sie das schon gesehen?

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Urheberrecht auf Facebook, Instagram, Twitter & Co: Welche Fallen gibt es und wie umgehen Sie diese? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urheberrecht-auf-social-media-kanaelen-welche-fallen-gibt-es-hier/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urheberrecht-auf-social-media-kanaelen-welche-fallen-gibt-es-hier/#comments Thu, 30 Jul 2020 12:49:46 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=36622 Teilen, liken, verlinken – in den sozialen Medien ist es das Normalste der Welt, Inhalte in welcher Form auch immer, zu posten und auf diese Weise für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Kaum ein

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Teilen, liken, verlinken – in den sozialen Medien ist es das Normalste der Welt, Inhalte in welcher Form auch immer, zu posten und auf diese Weise für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Kaum ein Nutzer macht sich dabei Gedanken über Dinge wie Urheber-, Verwertungs- oder Nutzungsrechte. Doch es lauern überall Fallen.

Wer viel in den sozialen Netzwerken macht, kann auch schnell in die Falle tappen. Denn diese lauern überall. Vor allem in Sachen Urheberrecht sollten Sie aufpassen. So kam beispielsweise bei Facebook die Frage auf, ob Sie ohne das Urheberrecht zu verletzen Ihr Profilbild mit einer Zeichentrickfigur ersetzen dürfen. Aktuell werden gerade Abmahnungen versendet, welche sich auch mit dem Thema Urheberrecht auseinandersetzen und es auf Ihr Geld abgesehen haben.

Beim Teilen, Liken und Verlinken in den sozialen Medien lauern Gefahren. So gibt es Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben, in sozialen Netzwerken nach Verstößen gegen das Urheberrecht zu suchen und diese abzumahnen. In welchen Fällen Sie daher achtgeben müssen, wenn Sie auf Instagram, YouTube, Twitter & Co unterwegs sind, das klären wir im Folgenden. Gleich vorweg möchten wir erklären, dass es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt. Holen Sie sich bei Unsicherheiten oder einer möglichen Abmahnung immer rechtlichen Rat von einem Rechtsanwalt ein.

Dieser Ratgeber wurde gründlich recherchiert. Es handelt sich bei den Empfehlungen um allgemeingültige Ratschläge, die keine Rechtsberatung ersetzen können und sollen. Bei individuellen juristischen Fragestellungen raten wir Ihnen, Kontakt zu einem qualifizierten Rechtsanwalt aufzunehmen.

Welche Urheberrechte sind in diesem Zusammenhang wichtig?

Was ist ein Werk? Damit können Texte, Bilder, Musikstücke oder sonstige künstlerische Erzeugnisse gemeint sein, die als „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz – UrhG) gelten. Jedes Werk ist einem Schöpfer zuzuordnen, und die Beziehung zwischen den beiden ist durch das UrhG geregelt. Maßgeblich sind dabei drei Aspekte:

  1. Urheberpersönlichkeitsrechte: Diese berechtigen den Urheber, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, wie seine Urheberschaft gekennzeichnet werden muss und ob das Werk von anderen verändert werden darf.
  2. Verwertungsrechte: Diese liegen ausschließlich beim Besitzer. Er ist demnach allein berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu vervielfältigen. Er kann anderen die Nutzung erlauben (auch z. B. gegen eine Vergütung) bzw. verbieten (Nutzungsrechte).
  3. Nutzungsrechte: Dies sind die Rechte von anderen Lizenznehmern. Der Urheber kann Nutzungsrechte auf andere übertragen. Wird das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, tritt der Urheber sämtliche Rechte ab. Beim einfachen Nutzungsrecht können Einschränkungen vorgenommen werden.

Fallen bei der Social-Media-Nutzung: Hier finden Sie die Lösung!

Falle „Liken“: Sogar das Liken von Beiträgen ist teilweise umstritten, wenn es um das Urheberrecht geht, da im eigenen Profil eine Kopie des fremden Inhalts erscheint. Dies könnte dann problematisch sein, wenn es um den Inhalt auf einer externen Webseite geht, der dann im Facebook-Account erscheint.

Lösung „Liken“: Hierzu gibt es allerdings bereits ein Urteil vom Landgericht Hamburg (Az. 327 O 438/11). Die Nutzung des Gefällt-mir-Buttons wird hier als „unverbindliche Gefallensäußerung“ bezeichnet, welches keine Urheberrechte verletzt.


Falle „Teilen“: Ähnlich verhält es sich beim Teilen, also bei der Nutzung des „Share“-Buttons. Auch hier erscheint eine Kopie des Inhalts im Account.

Lösung: „Teilen“: Ist der Inhalt auf einer externen Webseite mit dem „Teilen“-Button ausgestattet beziehungsweise wird dieser in sozialen Netzwerk veröffentlicht, wo generell die Möglichkeit zum Teilen besteht, so gibt der Verfasser damit automatisch seine Erlaubnis dazu. Hier ist also das Teilen ohne Urheberrechtsverletzungen erlaubt. Sollten Sie aber Inhalte teilen wollen, bei denen ein solcher Button nicht vom Urheber zur Verfügung gestellt wird, ist von dieser Aktion Abstand zu nehmen. Alternativ holen Sie sich die Erlaubnis des Urhebers ein, den Inhalt in einem sozialen Netzwerk zu teilen.


Falle „Verlinken“: Das Verlinken auch externer Webseiten ist zwar generell in allen sozialen Netzwerken erlaubt – zumindest solange auch die verlinkte Seite selbst keine Urheberrechtsverletzungen begeht. Achtgeben müssen Sie aber bei den Bildern, die häufig als Vorschau im Post erscheinen. Sind diese urheberrechtlich geschützt, verstoßen Sie damit, wenn auch unabsichtlich, gegen das Urheberrecht.

Lösung: „Verlinken“: Zumindest Facebook und Twitter bieten die Funktion an, Vorschaubilder beim Teilen eines Inhalts auszublenden.

Falle „Bilder posten“: Sollten Sie fremde Bilder auf Ihrem Profil hochladen, ist Vorsicht geboten. Schon wenn Sie für das Profilbild kein eigenes Foto von sich nutzen wollen, sondern einen Avatar, könnten Sie versehentlich geschützte Werke verwenden, z. B. wenn es um Bilder von Prominenten, Zeichentrickfiguren oder Ähnlichem geht. Auch wenn Sie Bilder von anderen Menschen hochladen, könnten Sie deren Persönlichkeitsrechte verletzen.

Lösung „Bilder posten“: Bevor Sie Fotos hochladen, auf denen andere Personen gut erkennbar sind, ist deren Erlaubnis einzuholen. Für die Veröffentlichung von Bildern auf Ihrem Account sollten Sie sich zudem genauestens mit den Nutzungsbedingungen auseinandersetzen, die damit einhergehen. So gibt es Bilddatenbanken, die die Nutzung in sozialen Netzwerken ausdrücklich ausschließen, aber auch solche, welche gemeinfreie Bilder zur Verfügung stellen. Auch spezielle Avatar-Datenbanken gibt es.


Falle „Musik im Video nutzen“: Wenn Sie etwa ein Video aus den Fotos vom letzten Urlaub als Erinnerung erstellen, möchten Sie dieses möglicherweise mit Musik hinterlegen. Sobald Sie dieses über soziale Medien veröffentlichen und beispielsweise bei YouTube hochladen, können Sie eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn die Musik ein geschütztes Werk ist.

Lösung „Musik im Video nutzen“: Bleibt das Video im privaten Kreis, sind der Musikwahl keine Grenzen gesetzt. Wollen Sie es veröffentlichen, sollten Sie auf gemeinfreie Musik zurückgreifen, die freigegeben beziehungsweise bei welcher der Schutz bereits abgelaufen ist.

Haben Sie das schon gesehen?

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie unter urheberrecht.de/social-media/.

Lesen Sie ergänzend auch unseren Artikel zu den größten Gefahren für Kinder und Jugendliche im Netz.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbraucherzentrale-kostenguenstige-hilfe-bei-rechtsfragen-und-problemen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbraucherzentrale-kostenguenstige-hilfe-bei-rechtsfragen-und-problemen/#comments Thu, 13 Feb 2020 09:59:20 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=6155 Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die Frage, was konkret zu tun ist. Genau hier helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in ganz Deutschland. Doch wo ist die nächste Beratungsstelle und was kostet die Beratung eigentlich? 

Viele Leserinnen und Leser nehmen Kontakt mit unserer Redaktion auf, um sich über ein konkretes Problem zu informieren oder einen Rat einzuholen. Oft können wir helfen, da es sich um allgemeine Ratschläge handelt, für die wir bereits Ratgeber oder Tipps veröffentlicht haben. In einigen Fällen benötigen Verbraucher jedoch eine individuelle Beratung, oft sogar eine Rechtsberatung. Da wir diese Unterstützung nicht anbieten können und dürfen, empfehlen wir die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

Die Verbraucherzentralen in den 16 deutschen Bundesländern sind recht modern aufgestellt. Angeboten wird je nach Themengebiet und Umfang eine Beratung per E-Mail, Telefon oder persönlich vor Ort in der Beratungsstelle.

Was kostet die Beratung bei der Verbraucherzentrale?

Leider lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Hintergrund ist, dass die Verbraucherzentralen in den einzelnen Bundesländern individuelle Preise festlegen. Eine vollständig kostenlose Rechtsberatung bieten die Verbraucherzentralen nur in wenigen Themengebieten an. 

Für eine Rechtsberatung, beispielsweise wenn es um Ärger mit Anbietern im Internet oder Telekommunikationsunternehmen geht, zahlen Sie in der Regel einen niedrigen zweistelligen Betrag. Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz kostete in unserem Test beispielsweise eine Beratung im Bereich Medien und Telekommunikation beispielsweise 18 Euro. In Sachsen kostet das 15,00 € pro angefangene halbe Stunde. Im Vergleich zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes sind die Beratungskosten der Verbraucherzentrale recht günstig.

Bei den Kosten für eine Beratung bei der Verbraucherzentrale handelt es sich um eine Kostenbeteiligung des Verbrauchers, die nicht kostendeckend ist. Für ihre Arbeit im Sinne des Verbrauchers erhält die Verbraucherzentrale Zuschüsse vom Land und von den Kommunen.

Wie finde ich die nächste Beratungsstelle der Verbraucherzentrale?

Verbraucherzentrale Beratungsstelle ermitteln
Auf der Webseite der Verbraucherzentrale finden Sie die Beratungsangebote Ihres Bundeslandes. (Screenshot/verbraucherzentrale.de)

Leider können Sie sich die für Sie zuständige Verbraucherzentrale nicht frei aussuchen. Zuständig ist immer die Verbraucherzentrale des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Die nächste Beratungsstelle der Verbraucherzentrale ermitteln Sie unkompliziert über das Internet. Besuchen Sie dazu einfach diese Webseite und geben Sie Ihre Postleitzahl ein. Nach einem Klick auf den Pfeil wird angezeigt, welche Beratungsangebote zur Verfügung stehen. Mit einem Klick auf „E-Mail-Beratung“, „Telefonberatung“ oder „Persönliche Beratung“ entdecken Sie weitere nützliche Informationen und finden die konkreten Ansprechpartner.

Wann sollten Sie die Verbraucherzentrale ansprechen?

Sinnvoll ist aus unserer Sicht die Beratung bei der Verbraucherzentrale vor allem dann, wenn Sie individuellen Beratungsbedarf haben. Allgemeine Ratgeber, Tipps und Tricks zu häufigen Problemen finden Sie auf verbracuherschutz.com und im Internet oft ausreichend. Immer dann, wenn die individuelle Vertragslage geprüft werden muss, ist der Weg zur Verbraucherzentrale zu empfehlen. Auch wenn die Einhaltung von Fristen individuell geprüft werden muss oder Sie auf Post von Rechtsanwälten und Inkassobüros reagieren müssen, ist die Beratung der Verbraucherzentralen zu empfehlen.

Eine Beratung bei der Verbraucherzentrale erhalten Sie wahlweise per Telefon, persönlich vor Ort oder via E-Mail. 

In welchen Bereichen berät die Verbraucherzentrale?

Da die einzelnen Verbraucherzentralen in Deutschland auf Landesebene organisiert sind, unterscheidet sich auch das Beratungsangebot. Grundsätzlich sollen Bürger im Bereich des privaten Konsums beraten und unterstützt werden. Bei Bedarf wird auch rechtlicher Beistand angeboten. Folgende Themengebiete werden in der Regel abgedeckt, da es hier häufig zu Problemen kommt und Hilfe benötigt wird:

  • Banken, Geldanlage und Finanzen
  • Energie, Stromanbieterwechsel
  • Ernährung und Gesundheit
  • Internet
  • Kauf- und Vertragsrecht (Online, Einzelhandel, Handwerkerleistungen)
  • Kreditrecht und Schuldnerberatung
  • Patientenrecht und Pflegeberatung
  • Telekommunikation
  • Versicherungen,
  • Wohnen und Bauen (Mietvertragsrecht)

Ersetzt die Verbraucherzentrale einen Rechtsanwalt?

Die Verbraucherzentrale ist eine kostengünstige Alternative zur Inanspruchnahme anwaltlicher Erstberatung und außergerichtlicher Rechtsberatung. Sie erhalten bei der Verbraucherzentrale nicht nur eine unabhängige Beratung, sondern auch verlässliche Informationen und Tipps zu verschiedenen Themen. Allerdings ersetzt die Verbraucherzentrale den Rechtsanwalt nicht generell. Diesen benötigen Sie spätestens dann, wenn Sie sich vor Gericht individuell verteidigen müssen oder Ihre Rechte gerichtlich geltend machen.

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Ihre Erfahrungen mit der Verbraucherzentrale sind gefragt?

Haben Sie schon einmal eine Beratung bei der Verbraucherzentrale in Anspruch genommen? Bitte informieren Sie unsere Leser über Ihre Erfahrungen und Erlebnisse. Nutzen Sie dafür die Kommentare unter diesem Artikel.

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E-Scooter und Alkohol: Welche Promillegrenze gilt in Deutschland https://www.verbraucherschutz.com/tipps/e-scooter-und-alkohol-welche-promillegrenze-gilt-in-deutschland/ https://www.verbraucherschutz.com/tipps/e-scooter-und-alkohol-welche-promillegrenze-gilt-in-deutschland/#respond Thu, 15 Aug 2019 06:14:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=36534 E-Scooter werden gerade in Großstädten zu einem sehr beliebten Fortbewegungsmittel. Wer keinen eigenen Roller hat mietet ihn ganz einfach. Doch wissen Sie, was Sie bei der Benutzung dürfen und was nicht? Wir nehmen uns einmal

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E-Scooter werden gerade in Großstädten zu einem sehr beliebten Fortbewegungsmittel. Wer keinen eigenen Roller hat mietet ihn ganz einfach. Doch wissen Sie, was Sie bei der Benutzung dürfen und was nicht? Wir nehmen uns einmal das Thema Alkohol am Lenker eines E-Scooter vor. 

Der E-Scooter hat im Straßenverkehr Einzug gehalten. Mit der Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge kommen viele Neuerungen. Neue Verordnungen mussten geschaffen werden und auch neue Geschäftsideen wurden umgesetzt. In vielen Großstädten boomt das Geschäft mit dem Verleih der E-Scooter. Wie Sie ein solches Fahrzeug mieten, ist recht einfach und in der App des Vermieters leicht erklärt.

Viele Menschen machen sich vor der ersten Benutzung der E-Scooter keine großartigen Gedanken. Wie Sie sich im Straßenverkehr richtig verhalten müssen, was sie dürfen und was nicht, wollen wir deshalb ein wenig beleuchten. Hier gibt es einiges zu beachten. Ob sie zu zweit auf dem E-Scooter fahren dürfen, haben wir bereits geklärt. Und dann streiten sich Experten noch über die Frage, wie der Fahrer eines E-Roller eigentlich blinken soll? Ohne angebauten Blinker ist von Beinzeichen oder Handzeichen die Rede. Wir haben geklärt, wie Sie auf dem E-Roller richtig blinken und zeigen wie es falsch ist.

Wer kennt es nicht? Sie haben einem schönen Abend mit Freunden in einer Bar verbracht. Um Nach Hause zu kommen könnten Sie ein Taxi nehmen. Doch das ist teurer als der E-Scooter, den Sie einfach ausleihen, um mit ihm nach Hause zu fahren. Aber wie sieht es aus, wenn Sie unter Einfluss von Alkohol stehen? Kennen Sie die Promillegrenze beim Führen eines E-Scooter?

Welche Promillegrenze gilt beim Fahren mit dem E-Scooter?

In Deutschland wird bei der Frage nach der Promillegrenze zwischen zwei Fahrzeugkategorien und der begangenen Tat unterschieden. Das Gesetz spricht hier von Ordnungswidrigkeiten (die 0,5 Promillegrenze) oder von Straftaten. Die Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) können Sie mit jedem Fahrzeug begehen. Die Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) können Sie hingegen nur mit einem Kraftfahrzeug begehen.

Was ist dann der E-Scooter? Da dieses Fahrzeug mittels Motor betrieben wird, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. Verwechseln dürfen Sie dies nicht mit einem E-Bike. Hier wird der radelnde Fahrer durch einen Motor unterstützt. Aus diesem Grund gilt für das Fahren mit dem E-Scooter die 0,5 Promille Grenze. In unserer Übersicht wird deutlich, was Sie erwarten kann, wenn Sie eine bestimmte Promillegrenze erreichen. Hier spielen auch weitere Umstände eine entscheidende Rolle:

  • 0,00 – 0,49 Promille ohne Ausfallerscheinungen – keine Strafe zu erwarten
  • 0,50 – 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen – Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG mindestens 500 Euro Bußgeld
  • ab 1,10 Promille ohne Gefährdung anderer Personen oder bedeutender Sachen – Straftat nach dem § 316 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Haben Sie bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss Ausfallerscheinungen, gilt die 0,30 Promillegrenze. Ausfallerscheinungen werden oft mit den berühmten Schlangenlinien beschrieben. Aber es gibt noch viele andere Verhaltensweisen, die als Ausfallerscheinung gelten können. Hier wird es meist unter Betrachtung aller Umstände eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes geben.

Wie ist die Promillegrenze bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen?

Wir haben bereits in einem Artikel beleuchtet, welche Voraussetzungen Sie als Fahrer eines E-Scooter erfüllen müssen. Dabei haben wir festgestellt, dass der Roller bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Straßenverkehr geführt werden darf. In Bezug auf das Fahren unter Einfluss von Alkohol spielt diese Regelung eine wichtige Rolle, denn die jungen Verkehrsteilnehmer sind hier vom Gesetzgeber strickt reglementiert. So spricht der § 24 c StVG vom Kraftfahrzeugführer, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch in der Probezeit ist. Hier gilt die 0,00 Promille-Grenze. Der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter. Werden Sie beim bloßen trinken alkoholischer Getränke während der Benutzung Ihres Kraftfahrzeuges ertappt, können Sie bestraft werden.

Was ist bei einer Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln?

Wie wir bereits festgestellt haben, ist der E-Roller ein Kraftfahrzeug. Deshalb gilt auch hier das Verbot, des Führens unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Werden Sie erwischt, begehen Sie zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 24 a Abs. 2 StVG und haben ein Bußgeld von mindestens 500 Euro zu erwarten. Auch hier gilt – haben Sie Ausfallerscheinungen, kann das Gericht nach der Einzelfallentscheidung Sie wegen der Verkehrsstraftat belangen.

Haben Sie bereits Erfahrungen mit einem E-Scooter?

Was halten Sie vom E-Scooter? Sind Sie schon einmal mit einem solchen Flitzer gefahren oder sogar in eine Alkoholkontrolle geraten? Schreiben Sie einen Kommentar unter dem Artikel zu Ihren Erfahrungen mit den neuen Kraftfahrzeugen. Diskutieren Sei mit anderen Lesern über dieses Thema.

In unserer Übersicht finden Sie weitere Tipps und Ratgeber zum Thema E-Scooter.

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Gratis eBook Fake-Abmahnungen erkennen – Download https://www.verbraucherschutz.com/download/gratis-ebook-fake-abmahnungen-erkennen-download/ https://www.verbraucherschutz.com/download/gratis-ebook-fake-abmahnungen-erkennen-download/#comments Wed, 04 Apr 2018 06:37:44 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=21921 (Fake)Abmahnungen versetzen die Menschen oft in Alarmbereitschaft. Doch gerade Internetnutzer sollten sich durch Abmahnungen, welche per E-Mail zugesandt werden, nicht so schnell verunsichern lassen. Denn es tauchen immer wieder gefälschte Abmahnungen auf, mit denen die

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(Fake)Abmahnungen versetzen die Menschen oft in Alarmbereitschaft. Doch gerade Internetnutzer sollten sich durch Abmahnungen, welche per E-Mail zugesandt werden, nicht so schnell verunsichern lassen. Denn es tauchen immer wieder gefälschte Abmahnungen auf, mit denen die Betrüger ausschließlich an Ihr Geld wollen. Das kostenlose eBook „Eine Fake-Abmahnung erkennen und richtig handeln“ wird zu diesem Thema durch den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. zum Download zur Verfügung gestellt.

Immer wieder müssen wir auf Onlinewarnungen.de über das Thema Fake-Abmahnungen berichten. Dabei werden die Betrüger immer dreister. Nachdem die ersten Abmahnungen noch relativ einfach als Fälschung zu enttarnen waren, ist das bei den neuesten Versionen schon deutlich schwieriger. Denn die Kriminellen scheuen nicht vor der Mühe zurück, professionell wirkende Webseiten zu erstellen. Das Problem dabei: Die Betrüger nutzen teils die Adressen und Namen real existierender Anwaltskanzleien. Das macht die Recherche umso komplizierter, als dass Sie feststellen, dass es die Kanzlei wirklich gibt.

Nur wer sehr achtsam ist und tiefer recherchiert kann bei den neuesten Abmahnungen den Schwindel noch erkennen und brauch sich nicht weiter Ärgern, sondern kann die E-Mail löschen. Doch woran lassen sich die gefälschten Nachrichten erkennen? Worauf sollten Sie als Verbraucher achten?

Verpassen Sie keine Warnung. Hier können Sie uns folgen:

eBook: Fake-Abmahnung erkennen und richtig handeln

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat jetzt ein kostenfreies eBook zum Thema „Fake-Abmahnungen herausgebracht. Das eBook soll Ihnen helfen, die gefälschten Nachrichten zu erkennen. Außerdem hält das elektronische Buch Tipps und Ratschläge bereit, wie Sie sich bei der Zusendung von Fake-Abmahnungen verhalten sollen.

Folgende Themen werden in dem eBook behandelt:

  • Der Gedanke hinter echten Abmahnungen
  • Wie kann man falsche Abmahnungen identifizieren?
  • Welche Fake-Abmahnungen mit bekannten Namen gibt es?
  • Wie verhält man sich richtig bei Fake-Abmahnungen?

Außerdem enthält das eBook eine Checkliste zu Fake-Abmahnungen. Anhand dieser sollen Sie überprüfen können, ob die Abmahnung echt oder eine Fälschung ist.

Wichtiger Hinweis!

Bitte beachten Sie, dass der Download des eBooks keine Rechtsberatung ersetzt. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. gibt Ihnen lediglich einen Leitfaden sowie wichtige Informationen an die Hand. Bei weiteren Unklarheiten empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Übrigens: Auch zum Thema unberechtigte Inkasso-Schreiben gibt es ein eBook, welches die Elixir Rechtsanwälte Martens & Partner für 6,90 Euro zum Download anbieten.

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Artikel rund um das Thema Abmahnungen

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eBook Inkassoabwehr: Keine Angst vor Inkasso-Briefen – Download https://www.verbraucherschutz.com/download/ebook-inkassoabwehr-keine-angst-vor-inkasso-briefen-download/ https://www.verbraucherschutz.com/download/ebook-inkassoabwehr-keine-angst-vor-inkasso-briefen-download/#comments Wed, 17 May 2017 09:25:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=12316 Von Inkasso-Schreiben sollten Sie sich nicht in Angst und Schrecken versetzen lassen. Vielen Verbrauchern ist gar nicht bewusst, was ein Inkassounternehmen darf und was nicht. Informationen zur Rechtslage sowie nützliche Musterbriefe bieten die Elixir Rechtsanwälte

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Von Inkasso-Schreiben sollten Sie sich nicht in Angst und Schrecken versetzen lassen. Vielen Verbrauchern ist gar nicht bewusst, was ein Inkassounternehmen darf und was nicht. Informationen zur Rechtslage sowie nützliche Musterbriefe bieten die Elixir Rechtsanwälte Martens & Partner für 6,90 Euro als eBook zum Download an.

Immer öfter müssen wir auf Onlinewarnungen.de über das Thema Inkasso berichten. Nicht selten kommt bei genauerer Prüfung der Sachverhalte heraus, dass es sich um unberechtigte Forderungen handelt, das Inkassobriefe grobe Formfehler aufweisen oder es sich um betrügerische Unternehmen handelt. 

Landet ein Schreiben von einem Inkasso-Büro in Ihrem Briefkasten, ist das kein Grund zur Freude. Oft ist die Aufregung und die Angst recht groß. Vor allem dann, wenn Ihnen die Hauptforderung unbekannt ist. Aber auch wenn die Inkasso Forderung berechtigt ist, müssen sich derartige Unternehmen an Regeln halten. Doch welche Regeln gelten für Inkassobüros und welche Rechte haben Verbraucher eigentlich?

Unberechtigten Inkasso-Forderungen leicht widersprechen

Viele Verbraucher wissen einfach nicht, welche Rechte sie in Bezug auf Inkasso-Unternehmen haben. In dem eBook der Rechtsanwälte Martens & Partner finden Sie mehrere Fallbeispiele. Das eBook inklusive Musterschreiben können Sie für 6,90 Euro erwerben. Falls Sie ein Schreiben einer Inkasso-Firma erhalten, können verschiedene Fragen auftauchen, die über das weitere Vorgehen entscheiden.

In dem eBook werden unter anderem folgende Fälle erklärt und teils die passenden Musterbriefe bereitgestellt:

  • Die Hauptforderung ist nicht bekannt oder wird im Inkassobrief gar nicht genannt.
  • Die Hauptforderung ist bekannt, die Kosten sind jedoch nicht nachvollziehbar oder erscheinen viel zu hoch.
  • Wann befinden Sie sich überhaupt in Zahlungsverzug?
  • Dürfen große Unternehmen gleich Inkassobüros beauftragen oder müssen sie erst selbst mahnen?
  • Müssen Sie auf Inkassoschreiben reagieren? Wann sollten Sie antworten?
  • Wann darf die Forderung nicht bei der Schufa gemeldet werden?
  • Wie hoch dürfen die Zinsen eigentlich sein?
  • Dürfen Inkassounternehmen mit Hausbesuchen oder Pfändungen drohen und muss ich Inkassomitarbeiter in die Wohnung lassen?
  • Informationen zum gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Des Weiteren enthält das eBook wichtige Informationen bezüglich vereinbarter Ratenzahlungen und Fristen. Anhand der Erläuterungen erhalten Sie wichtige Tipps und strategische Vorgehensweisen im Umgang mit Inkassounternehmen.

Wichtiger Hinweis!

Bitte beachten Sie, dass der Download des eBooks keine Rechtsberatung ersetzt. Die Anwälte geben Ihnen lediglich einen Leitfaden sowie wichtige Informationen an die Hand. Ob die Musterschreiben auch in Ihrem Einzelfall eingesetzt werden können, sollten Sie vorab genau prüfen. Ansonsten empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen. Um die Musterschreiben nutzen zu können, müssen Sie lediglich persönliche Daten einfügen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Schreiben in Eigenverantwortung und auf eigene Gefahr benutzen.

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Warnungen und News rund um das Thema Inkasso

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Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Care Energy ab und reicht Klage ein https://www.verbraucherschutz.com/news/verbraucherzentrale-sachsen-mahnt-care-energy-ab-und-erhebt-klage/ https://www.verbraucherschutz.com/news/verbraucherzentrale-sachsen-mahnt-care-energy-ab-und-erhebt-klage/#respond Wed, 07 Dec 2016 12:25:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=5454 Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der

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Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der Klage vor dem Landgericht Hamburg geht.

Wer seinen Stromanbieter wechselt, wird auch immer wieder mit dem Thema Vertragslaufzeiten konfrontiert. Einige Verträge sind sehr flexibel und lassen sich monatlich kündigen. Das ist vorteilhaft für den Verbraucher, da dieser bei besseren Angeboten jederzeit wechseln kann. Andere Stromlieferanten binden den Kunden ein oder zwei Jahre und locken dafür oft mit günstigen Tarifen oder einer Preisgarantie.

Ganz frei sind die Unternehmen bei der Vertragsgestaltung mit Verbrauchern über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt hier Grenzen, um Verbraucherinnen und Verbraucher nicht unangemessen zu benachteiligen. Danach sind Klauseln in AGBs unwirksam, wenn die Vertragsbindung mehr als zwei Jahre beträgt.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam […] bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags […]Auszug aus BGB §309 (9)

Laut der Verbraucherzentrale Sachsen schließt der Stromanbieter Care Energy Management GmbH mit Verbrauchern Stromlieferverträge über 36 Monate, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hamburger Unternehmens geregelt ist.  Wegen dieser Regelung hat die Verbraucherzentrale  die Care Energy Management GmbH abgemahnt und jetzt auch Klage vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.

Jetzt bleibt abzuwarten, wie das Gericht in dieser Angelegenheit entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

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