Reise | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:17:18 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Reise | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Reise-Mitbringsel: So gibt es keine Zollprobleme bei der Einreise https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/reise-mitbringsel-so-gibt-es-keine-zollprobleme-bei-der-einreise/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/reise-mitbringsel-so-gibt-es-keine-zollprobleme-bei-der-einreise/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:17:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64100 Reisemitbringsel gehören heute zum guten Ton, aber Zigaretten, Alkohol und tierische Produkte wie Käse oder Leder-Kleidung kann zu Problemen mit dem Zoll führen. Sie müssen auf einige Dinge achten, aber es gibt Unterschiede innerhalb und

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Reisemitbringsel gehören heute zum guten Ton, aber Zigaretten, Alkohol und tierische Produkte wie Käse oder Leder-Kleidung kann zu Problemen mit dem Zoll führen. Sie müssen auf einige Dinge achten, aber es gibt Unterschiede innerhalb und außerhalb der EU.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Wareneinfuhr unterscheidet der Zoll zwischen Reisen innerhalb und außerhalb der EU (Europäischen Union).
  • Sie wollen für Alkohol und Tabak keine Steuern zahlen, dann müssen Sie sich an die Höchstgrenze halten. Milch- und Fleischprodukte können nur mit einem großen Aufwand von außerhalb der EU mit nach Hause genommen werden.
  • Melden Sie wertvolle Dinge schon vor dem Urlaub beim Zoll an, wenn Sie diese mitnehmen wollen.
  • Mit einem Spickzettel im Handgepäck können Sie nachlesen, welche Dinge Sie mit nach Hause bringen dürfen und welche besser nicht.

Der Wein aus dem Urlaubsland soll mit nach Hause genommen werden, aber ist das eigentlich möglich? Welche Bestimmungen gelten für Bargeld, tierische Produkte oder Medikamente? Bei einigen Gegenständen sollten Sie sich vor dem Urlaub schon um eine Zollanmeldung kümmern, aber gehört eine teure Fotoausrüstung oder Sportgeräte dazu?

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Reisen in EU-Mitgliedsstaaten

Wenn Sie durch die Länder der EU reisen, dann gibt es eigentlich nur sehr wenige Einschränkungen, so dass Sie Waren für den persönlichen Bedarf eigentlich ohne Bedenken mitnehmen können.

Das Recht auf Freizügigkeit ist ein Grundrecht der EU-Bürger. Der deutsche Zoll hat die 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zusammengefasst.

Laut Zoll gibt es aber Ausnahmen und über diese werden Sie  nachfolgend informiert.

Alkohol und Tabak

Beim Zoll fallen Alkohol und Tabak unter die Genussmittel und dürfen nur für den eigenen Bedarf aus dem Urlaub mitgebracht werden. Nur dann bleiben Sie von Steuern verschont.

  • Es gibt sehr hohe Grenzen und die genauen Richtmengen können Sie im Internet nachlesen. Bei der Anreise müssen Sie beispielsweise 800 Zigaretten oder 10 Liter Alkohol anmelden und auch Steuern zahlen.
  • Innerhalb der EU gelten für Wein keine Mengengrenzen.
  • Im Urlaubsland müssen die Waren richtig versteuert werden. Gerade bei Tabak kommt es immer wieder zu Problemen, denn es kann zur Steuerhehlerei kommen, wenn im Urlaubsland keine Versteuerung vorhanden ist, aber in einem EU-Land hergestellt wurde. Jede Verpackung muss mit einem Steuerzeichen und Angaben über Nikotin- und Teergehalt ausgezeichnet sind.
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Medikamente und Betäubungsmittel

Der Zoll definiert nicht nur die einzelnen Arzneimittel, sondern auch die Betäubungsmittel.

  • Sie müssen die Regelungen des Reiselandes einhalten, wenn es sich um Arzneimittel handelt. Bei der Einreise nach Deutschland dürfen Sie nur Arzneimittel für drei Monate mitführen.
  • Unter diese Höchstgrenze können auch Nahrungsergänzungsmittel, rein pflanzliche Naturheilmittel oder hoch dosierte Vitaminpräparate fallen.
  • Gefälschte Arzneimittel sind verboten, vor allen Dingen, wenn es um gefährliche oder für Doping verwendete Inhaltsstoffe geht. Zudem gibt es einige Präparate, die dem Artenschutz unterliegen.
  • Deutlich strengere Regelungen gelten für Betäubungsmittel und dazu kann auch Morphin gezählt werden. Sie dürfen solche Arzneimittel nur mit ärztlicher Verschreibung und in angemessener Menge für den Eigenbedarf mitnehmen. Sie brauchen für die verschiedenen Ländern unterschiedliche Bescheinigungen, die Sie im Internet finden.
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Bargeld

Sie müssen dem Zollbeamten mitteilen, dass Sie mehr als 10.000 Euro in Bar bei sich haben, wenn Sie angesprochen werden. Dazu gehört aber nicht nur Bargeld, sondern auch gleichgestellte Zahlungsmittel wie

  • Sparbücher
  • elektronisches Geld
  • Edelmetalle
  • Edelsteine

Aber für Schmuck zählt diese Regelung nicht.

Ausnahme: Länder gehören zur EU, aber nicht zum Zollraum

Nicht jedes Gebiet, welches in der EU liegt, fällt unter die Zollregelungen der Europäischen Union und das klingt erst einmal sehr merkwürdig. Es gibt einige Inseln wie Helgoland, Aruba und die Kanarischen Inseln, die einen Sonderstatus haben.

Für diese Inseln gelten nicht die kompletten Zollregelungen der Europäischen Union und es gibt teilweise sogar andere Steuerobergrenzen.

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Ausnahme: Reise über ein Nicht-EU-Land (Schweiz)

In der Schweiz gelten andere Regelungen und somit müssen Sie sich an diese halten. In machen Fällen führt die Reise von Italien nach Deutschland durch die Schweiz und dann müssen Sie sich auch an die Regelungen der Schweiz halten.

Genussmittel bleiben bei der Einreise nach Deutschland über ein Nicht-EU-Land steuerfrei, aber nur wenn Sie nachweisen können, dass die Waren aus dem Verkehr der EU stammen. Dazu sollten Sie immer die Kassenbelege oder Rechnungen zur Hand haben.

Reisen außerhalb der EU

Grundsätzlich gelten für Waren, die Sie aus Deutschland mitnehmen dürfen oder aus dem Urlaub mitbringen, die gleichen Regelungen wie für Reisen innerhalb der Europäischen Union. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Mitbringsel von der Reise dürfen nur für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk für einen Angehörigen dienen, der im gleichen Haushalt lebt. Der Zoll hat die Obergrenze zusammengefasst, damit Sie sehen bis zu welcher Grenze Sie keine Steuern zahlen müssen.

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Alkohol und Tabak

Alkohol und Tabak dürfen Sie nur mit in die EU bringen, wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind.

  • Bei Tabak liegt die Obergrenze bei 200 Zigaretten und bis zu dieser Grenze zahlen Sie keine Steuern. Sie können aber auch 100 Zigarillos, 50 Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak nehmen. Eine Kombination von 100 Zigaretten und 25 Zigarren ist auch möglich.
  • Beim Alkohol gibt es Unterschiede, die durch den Alkoholgehalt bestimmt werden. Hat der Alkohol mehr als 22% Alkoholgehalt, dann ist ein Liter frei. Bei einem Alkoholgehalt von weniger als 22% können Sie bis zu zwei Liter mitnehmen. Sie haben aber auch die Möglichkeit zu kombinieren. Dazu können vier Liter schäumende Weine kommen und 16 Liter Bier.
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Lebensmittel

Im Bereich der Lebensmittel hat die EU sehr strenge Vorgaben, so dass nur tierische Erzeugnisse für den eigenen Gebrauch erlaubt sind. Die Gefahr von Seuchen ist immer allgegenwärtig.

  • Bei Fleisch und Milch gibt es strikte Regelungen und auch bei Käse oder Wurstwaren, denn es handelt sich um daraus hergestellte Erzeugnisse. Die Waren sind von Tierärzten an besonderen Stellen zu kontrollieren. Außerdem ist eine Gesundheitsbescheinigung und ein gültiges Begleitdokument notwendig.

Die Maßnahmen sind sehr aufwendig und aus dem Grund verzichten viele Reisende auf Mitbringsel dieser Art.

Im Ausland gekaufte Waren

Sie haben im Urlaub eine neue Kamera gekauft, sich für einen MP3-Player entschieden oder eine schöne Uhr gefunden, dann sollten Sie die Waren bei der Heimreise beim Zoll anmelden. Es gibt aber auch Einkäufe, die frei sind:

  • wenn die Waren einen Wert von insgesamt 300 Euro haben.
  • wenn die Waren bei einer Flug- oder Seereise den Gesamtwert von 430 Euro nicht überschreiten.
  • Sie unter 15 Jahren sind und der Warenwert höchstens 175 Euro ist.
  • Die Obergrenze wird durch die ausländische Umsatzsteuer plus den Warenwert berechnet.
  • Sie können einen teuren Gegenstand wie eine Uhr nicht auf mehrere Personen verteilen.
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Bargeld

Sie müssen Summen von mehr als 10.000 Euro beim Zoll anmelden und dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein einführen oder rausführen.

Unter diese Regelung fallen auch:

  • Sparbriefe
  • Schecks
  • Aktien

Anders sieht es bei Edelmetallen oder Edelsteinen aus, denn sie werden wie eine Ware behandelt.

Geschützte Tiere und Pflanzen

Artgeschützte Tiere und auch Pflanzen dürfen nicht nach Europa mitgenommen werden, so dass es keine Rolle spielt, ob sie leben, ausgestopft sind oder zu Waren verarbeitet.

Hautcremes, Arzneimittel der asiatischen Medizin, tierische Souvenirs und exotische Kleidung können davon betroffen sein, aber auch Kakteen, Korallen, Muscheln- und Schneckenschalen, sowie Orchideen können verboten sein.

  • Händler bieten oft Ausfuhrbescheinigungen, aber diese sind nicht gültig. Amtliche Genehmigungen bekommen Sie nur von der zuständigen Behörde des Urlaubslandes.
  • Entsprechende Tiere, Pflanzen oder Gegenstände nimmt der Zoll in Obhut und es folgt eine Geldstrafe für Sie.
  • Mittlerweile finden Sie im Internet eine Internetseite mit allen geschützten Arten der Urlaubsländer.
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Wertvolle Gegenstände im Gepäck

Der Zoll zählt unter anderem Reisegebrauchsgegenstände zum Reisegepäck und dazu gehören Kleidung, Fotoausrüstungen oder Sportgeräte, Waren des persönlichen Verbrauchs (Hygieneartikel) und Geschenke. Sie dürfen diese Dinge für den privaten Gebraucht mitnehmen und nach Deutschland auch wieder einführen.

  • Bei besonders hochwertigen Gegenstände kann der Zoll schon mal misstrauisch werden, denn wenn Sie eine teure Fotoausrüstung aus dem Urlaub mitbringen, kann es sein, dass Sie beweisen müssen, dass sie in Deutschland gekauft wurde. Dazu bieten sich Kaufbelege an.
  • Sie können Missverständnisse ganz einfach vermeiden, indem Sie sich schon vor der Reise ausführlich kümmern. Nutzen Sie dafür das Auskunftsblatt INF3, welches Sie beim Zoll bekommen. Nehmen Sie die Waren mit zum Zoll. Zudem sind Fotos oder Seriennummern eine gute Idee.
  • Diese Aktion führen Sie vor einer Flugreise durch und zwar bevor Sie das Gepäck aufgeben.
  • Erkundigen Sie sich über die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslandes. Sie erhalten die entsprechenden Auskünfte bei den Zollbehörden oder bei der Botschaft oder einem Konsulat Deutschlands.
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Gefälschte Marken und Kleidung

Sie dürfen nachgeahmte und gefälschte Produkte nur für den eigenen Bedarf ins Land bringen.

  • Es kommt zu Problemen, wenn der Zoll der Meinung ist, dass die Menge zu viel für den Eigenbedarf ist.
  • Es gibt einige Markenhersteller, die mittlerweile darum bitten, dass die gefälschte Ware abgefangen wird. In einem solchen Fall ist auch schon ein T-Shirt nicht mehr einfuhrfähig.

Abgaben mit der „Zoll und Reise-App“ berechnen

Mit Hilfe einer App können Sie feststellen, welche Waren Sie ohne Abgabe mit nach Hause nehmen können und ab welchem Warenwert eine Zahlung fällig wird. Sie müssen die App nur einmal installieren und sie funktioniert ohne Internetverbindung. Es gibt eine Version für Apple und eine für Android.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Reise-Mitbringsel

1. Wie viele Pullover aus der Türkei darf in mit nach Deutschland nehmen?

Im Grunde dürfen Sie aus der Türkei so viele Pullover mitbringen, wie Sie für den Eigenbedarf brauchen. Aber der Zoll wird bei mehreren Pullovern schon misstrauisch.

2. Wie viel Goldschmuck darf ich nach Deutschland mitbringen?

Beim Goldschmuck müssen Sie auf den Wert des Schmucks achten. Der Schmuck sollte eine Warenwert von 300 Euro nicht überschreiten.

3. Wie viele Parfüm-Flakons darf ich aus dem Urlaub mitbringen?

Sie dürfen so viele Flaschen Parfüm mitbringen wie Sie sollen, solange Sie die Obergrenze für Waren nicht überschreiten. 300 Euro sind es außerhalb der EU und innerhalb der EU sind keine Grenzen vorhanden.

4. Wie viel Zigaretten darf ich nach Deutschland einführen?

Wenn Sie aus einem EU-Land einreisen, dann können Sie Zigaretten mit Steuerzeichen problemlos einführen. Kommen Sie von außerhalb der EU, dann liegt die Obergrenze bei 200 Zigaretten pro Person.

5. Wir reisen mit 3 Personen über 18 Jahren – wie viele Zigaretten darf ich von außerhalb der EU mitbringen?

Jede Person über 17 Jahre darf 200 Zigaretten nach Deutschland einführen, so dass drei Personen 600 Zigaretten im Gesamten mitbringen können.

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Fazit

Was ist ein Urlaub ohne ein Reisemitbringsel? Dabei kommt es in erster Linie darauf an, wo Sie Urlaub machen – innerhalb der EU oder außerhalb der EU. Innerhalb der EU sind die Zollbehörden ein wenig lockerer, aber wenn Sie außerhalb der EU kommen, dann müssen Sie genau aufpassen. Gerade Zigaretten und Alkohol dürfen nur in Höchstmengen eingeführt werden. Der Zoll ist in der Hinsicht sehr genau. Aber auch bei anderen Waren schauen die Zollbehörden genau hin. Informieren Sie sich im Vorfeld über die Bestimmungen, damit Sie keine bösen Überraschungen beim Zoll erleben.

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Mein Gepäck ging verloren, kam beschädigt oder verspätet an, was tun? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-gepaeck-ging-verloren-kam-beschaedigt-oder-verspaetet-an-was-tun/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-gepaeck-ging-verloren-kam-beschaedigt-oder-verspaetet-an-was-tun/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:16:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64058 Gepäck ist bei jeder Reise der ständige Begleiter, aber immer wieder kommt es vor, dass das Gepäck verschwindet oder einen Schaden aufweist. Haben Sie Anrecht auf Ersatz, eine Erstattung oder sogar eine Entschädigung? Die Möglichkeiten

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Gepäck ist bei jeder Reise der ständige Begleiter, aber immer wieder kommt es vor, dass das Gepäck verschwindet oder einen Schaden aufweist. Haben Sie Anrecht auf Ersatz, eine Erstattung oder sogar eine Entschädigung?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Gepäck ist entweder verloren, zerstört, beschädigt oder kommt verspätet an, dann wenden Sie sich sofort an die Airline und gegebenenfalls an den Pauschalreiseveranstalter.
  • In der Regel können Sie bis zu 1.400 Euro als Schadenersatz verlangen, wenn das Gepäck zerstört, beschädigt, verspätet oder gar nicht ankommt.
  • Sie können zudem den Preis der Reise mindern, wenn Ihnen das Gepäck während einer Pauschalreise nicht zur Verfügung steht.

Die Möglichkeiten direkt vor Ort!

Beschädigung und teilweisem Verlust:

Melden Sie den Schaden sofort beim Flughafen, an dem vorhandenen Lost and Found Schalter oder einer ähnlichen Anlaufstelle. Innerhalb von 7 Tagen sollten Sie sich dort gemeldet haben und dabei den Schaden genau beschrieben. Idealerweise dokumentieren Sie den Schaden mit Hilfe von Fotos. Zudem sollten Sie den Verlust unbedingt sofort bei der Fluggesellschaft melden oder bei einer Pauschalreise dem Veranstalter. Eine schriftliche Meldung muss Ihnen bestätigt werden. Können Sie den Veranstalter telefonisch nicht erreichen, dann melden Sie sich bei ihm per Mail und immer vor einem Zeugen.

Verspätung:

Sie müssen den Schaden sofort anzeigen, aber spätestens nach 21 Tagen, nachdem Sie Ihr Reisegepäck wieder zur Verfügung haben. Wenden Sie sich entweder an die Fluggesellschaft oder an den Reiseveranstalter.

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Gepäck verloren, zerstört oder beschädigt

Gepäck lässt sich in zwei Kategorien einordnen und anhand der Kategorien unterscheiden sich auch die Möglichkeiten.

Aufgegebenes Reisegepäck

Die Fluggesellschaft haftet bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung, wenn Sie Ihr Gepäck aufgegeben haben. Handelt es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, dann haftet der Veranstalter. Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen für den Ersatz des Schadens aufkommen, wenn das Gepäck in deren Obhut verloren geht, zu Schaden kommt oder zerstört wird. Sobald Sie das Gepäck am Schalter abgegeben haben, befindet es sich in der Obhut der Fluggesellschaft und das beginnt schon beim Abstellen auf der Waage. Die Obhutnahme endet erst, wenn Sie Ihr Gepäck vom Förderband nehmen oder das Gepäck Ihnen durch Zoll- oder Polizeibehörden übergeben wird. Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss auch für Schäden bei Diebstahl, Feuchtigkeit oder starken Temperaturschwankungen aufkommen.

Allerdings entfällt die Haftung, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Schaden aufgrund der Eigenart des Gepäcks entstanden ist oder schon ein Mangel im Vorfeld vorhanden war. Das gilt zum Beispiel bei zerbrechlichen Gegenständen. Eine unsachgemäße Verpackung sorgt für ein Mitverschulden des Reisenden und wird beim Ersatzanspruch eingerechnet. Befinden sich im Reisegepäck wertvolle Gegenstände und nicht im persönlichen Gewahrsam, dann kann es dazu führen, dass der Reisende im Verlustfall mit 100% belastet wird.

Handgepäck und persönliche Gegenstände

Ein wenig anders sieht die Sache bei Handgepäck oder persönlichen Gegenständen aus, denn die Fluggesellschaft haftet nur dann, wenn der Schaden durch die Fluggesellschaft oder deren Mitarbeiter entstanden ist. Die Fluggesellschaft hat aber nur einen geringen Einfluss auf Gegenstände, die von den Fluggästen in Obhut genommen werden und aus dem Grund muss die Schadensursache flugbetriebsbedingt sein. Es muss also zu einem typischen Risiko mit dem Flugverkehr kommen, damit die Fluggesellschaft zur Haftung genötigt ist. Die Fluggesellschaft ist nicht zuständig, wenn das Handgepäck gestohlen wird. Die einzige Ausnahme besteht darin, wenn der Reisende beweisen kann, dass die Fluggesellschaft für den Verlust zuständig ist und ihn verschuldet hat.

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Verspätetes Gepäck

Ihr Gepäck kommt deutlich später am Endziel an als Sie, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen auch den Schaden ersetzen.

Allerdings muss die Verspätung bei der Luftbeförderung passiert sein, also innerhalb des Zeitraums, in dem das Gepäck entweder auf dem Flughafen oder im Flugzeug war. Im Grunde also während der Zeit der Inobhutnahme durch die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft kann sich der Verantwortung nur entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass Sie alle Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder die Maßnahmen keinen Erfolg bringen. Es handelt sich um zumutbare Maßnahmen, wenn der Unternehmen sorgfältig, gewissenhaft und vernünftig mit dem Gepäck umgeht und alle kaufmännischen Überlegungen getroffen hat. Eine Entlassung ist keine ausreichende Begründung und selbst bei einem kleinen Zweifel haftet die Fluggesellschaft.

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Die Haftungsbeschränkung

Bei der Haftung gibt es eine sogenannte Haftungsbeschränkung und diese liegt bei Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks bei etwa 1.350 Euro.

Hierbei handelt es sich um eine Haftungshöchstgrenze, die für einen Passagier gilt und nicht für ein Gepäckstück. Allerdings wird der Betrag nicht automatisch ausgezahlt, denn Sie müssen den Schaden darlegen und beweisen. Vor allen Dingen, wenn die Fluggesellschaft eine Beteiligung bestreitet. Sie müssen den Schaden genau beschreiben oder mit Fotos nachweisen können, aber auch, dass die verzögerte Aushändigung zu unnötigen Kosten geführt hat. Im besten Fall machen Sie vor dem Abflug Fotos von Ihrem Koffer.

In der Höhe unbegrenzt haftet die Fluggesellschaft nur in Ausnahmefällen und dazu muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass es sich um einen absichtlichen oder leichtfertig verursachten Schaden handelt. Im Obhutsbereich der Fluggesellschaft wurde der Koffer gewalttätig geöffnet, dann muss die Gesellschaft nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nachweisen, dass bei der Öffnung kein Vorsatz vorhanden war (15. Februar 2005, Az. 22 U 145 /04). Die Fluggesellschaft haftet unbeschränkt, wenn sie diesen Nachweis nicht erbringen können. Der Wert des Gepäcks kann durch einen Zuschlag deklariert werden und dann erhöht sich die Haftung auf den angezeigten Betrag.

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Erstattung bei Neukauf

Das Gepäck ist verloren gegangen, wurde beschädigt oder zerstört, dann ist der aktuelle Zeit wert zu ersetzen.

Sie haben die Möglichkeit angemessene Ersatzartikel zu beschaffen, wenn Ihr Gepäck am Urlaubsort nicht vorhanden ist. Dazu gehören Unterwäsche, Kleidung und natürlich auch Hygieneartikel, aber nur angemessene und notwendige Dinge. Die Angemessenheit hängt von der Art der Reise ab, denn bei einem Strandurlaub brauchen Sie andere Dinge wie bei einer Luxuskreuzfahrt. Zudem muss die Überbrückungszeit beachtet werden, denn oft ist unklar, ob das Gepäck verspätet kommt oder komplett verschwunden ist. Sie sind verpflichtet die Kosten so gering wie möglich zu halten, so dass ein Badeanzug ausreicht und Sie zudem nicht mehrere teure Markenartikel kaufen dürfen. In der Regel erhalten Sie von der Fluggesellschaft eine Art Notpaket mit allen wichtigen Drogerieartikeln und vielleicht sogar Ersatzwäsche. Wenn das Gepäck wieder auftaucht, dann muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für die Lieferung zur Unterkunft oder nach Hause sorgen.

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Schadensanzeige

Eine Schadensanzeige müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist erstatten und zwar schriftlich.

Bei Beschädigung oder teilweise Verlust müssen Sie umgehend, aber spätestens nach 7 Tagen eine Anzeige erstellen. Bei einer Verspätung haben Sie 21 Tage nach Zustellung Zeit, sich entweder an die Fluggesellschaft oder an den Reiseveranstalter zu wenden.

Innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren kann eine Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen erhoben werden.

Minderung des Reisepreises bei Pauschalreisen

Bei einer Pauschalreise haben Sie die Möglichkeit den Reisepreis für den Zeitraum zu reduzieren, in dem Sie das eigene Gepäck nicht zur Verfügung haben.

In der Regel haben Sie die Möglichkeit den Preis zwischen 5 und 50% zu mindern, wobei Sie sich an den Tagesreisepreis richten müssen. Sie können jeden Tag berechnen, in dem das Gepäck nicht vorhanden ist. Es besteht sogar die Möglichkeit eine 100%-ige Erstattung zu bekommen, wenn es sich um ein wichtiges Gepäckstück handelt, ohne welches Sie den Tag nicht verbringen können. Hier kann der Smoking ein Beispiel sein, den Sie extra für den Opernbesuch eingepackt haben. Eine Minderung von 50% des Gesamtpreises ist möglich, wenn Sie während der gesamten Reise auf Ihr Gepäck verzichten müssen.

Allerdings müssen Sie sich sofort bei dem Reiseveranstalter melden und eine Anzeige schreiben, denn nur dann besteht die Möglichkeit der Reisepreisminderung. Wichtig ist, dass die Anzeige immer in Gegenwart von Zeugen durchgeführt wird und vom Reiseveranstalter als zur Kenntnis genommen gilt. Sollten Sie den Veranstalter vor Ort nicht erreichen, dann können Sie ihn entweder per Mail oder Telefon erreichen. Aber auch hier muss ein Zeuge anwesend sein. Der Hotelier vor Ort ist nicht für die Mängelanzeige zuständig, denn das ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten.

Auch in diesem Fall gibt es eine Frist von 2 Jahren und sie beginnt direkt am Vertragsende, so dass nach zwei Jahren keine Ansprüche auf Reisepreisminderung mehr erhoben werden können.

Wichtig zu beachten!

  • Wertsachen
  • empfindliche Gegenstände
  • lebenswichtige Medikamente

gehören ins Handgebäck und haben im aufgegebenen Gepäck nichts zu suchen. In den Beförderungsbedingungen können Sie nachlesen, dass die Haftung für solche Dinge von den Fluggesellschaften ausgeschlossen wird.

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Reisebuchung: Können Sie Ihre Urlaubsreise bei Katastrophen kostenfrei stornieren?

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema verlorenes Gepäck

1. Darf ich mir einen Badeanzug kaufen, wenn mein Gepäck während des Fluges in den Urlaub verschwunden ist?

Sie dürfen sich einen neuen Badeanzug kaufen, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig am Urlaubsort ankommt. Die Kosten muss die Fluggesellschaft übernehmen, wenn sie für die Verspätung oder den Verlust verantwortlich ist.

2. Wem melde ich den Verlust meines Koffers?

Sie wenden sich immer zuerst an die Fluggesellschaft, denn sie nimmt den Koffer in Obhutnahme und ist dann auch für ihn verantwortlich. Bei einer Pauschalreise wenden Sie sich an den Reiseveranstalter.

3. Wann bin ich wieder für mein Gepäck verantwortlich?

Sie geben die Verantwortung für das Gepäck ab, wenn Sie es auf die Waage beim Einchecken stellen und übernehmen die Verantwortung wieder, wenn Sie es am Zielflughafen vom Förderband nehmen.

4. Wie lange sollte ich auf meinen Koffer warten?

Hierfür gibt es keine pauschale Antwort, denn im Koffer befinden sich meist nicht nur Kleidungsstücke, sondern auch Hygieneartikel. Sie können je nach Notwendigkeit auch schon direkt am kommenden Tag für Ersatz sorgen.

5. Wie viel Schadenersatz bekomme ich bei einem Kofferverlust?

Die Fluggesellschaften haben eine Pauschale von 1.350 Euro festgelegt, wenn der Koffer nicht mehr auftaucht.

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Die Corona-Pandemie hat die Tourismusbranche schwer getroffen. Reisen ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Viele bereits gebuchte Reisen mussten wieder abgesagt werden. Doch schaffen es die Tourismusunternehmen sich wieder aufzurappeln? Oder stehen sie vor der Pleite?

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass Gepäck verschwindet oder zu spät am Zielort ankommt. Für die Reisenden sehr ärgerlich, aber Sie müssen Ruhe bewahren und die richtigen Schritte einleiten. Nur, wenn Sie die richtigen Schritte einleiten, haben Sie die Möglichkeit Schadenersatz zu erhalten oder eine Preisminderung durchzusetzen.

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Buchungsportal pleite: Was ist zu tun? Geld bei Transferdiensten und Hotels? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/buchungsportal-pleite-was-ist-zu-tun-geld-bei-transferdiensten-und-hotels/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/buchungsportal-pleite-was-ist-zu-tun-geld-bei-transferdiensten-und-hotels/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:59:54 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60334 Es ist bequem im Internet eine Individualreise zu buchen, aber was passiert, wenn der Vertragspartner pleite ist, wie zum Beispiel der Anbieter amoma.com. Sechs Reisende aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen im Oktober 2019 vor der

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Es ist bequem im Internet eine Individualreise zu buchen, aber was passiert, wenn der Vertragspartner pleite ist, wie zum Beispiel der Anbieter amoma.com.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erkundigen Sie sich vor dem Antritt der Reise bei der Transportgesellschaft und den Unterkünften, ob das bezahlte Geld angekommen ist und Sie sicher anreisen können, wenn der Reiseanbieter auf einmal zahlungsunfähig ist.
  • Unter Umständen buchen Sie Ihr Geld einfach zurück, wenn Sie mithilfe von Kreditkarte oder Lastschrift gezahlt haben.
  • Melden Sie beim Insolvenzverwalter Ihre Ansprüche auf Zahlungserstattung an, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Sechs Reisende aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen im Oktober 2019 vor der Rezeption Ihres Hotels und haben keine Chance einzuchecken. Der Grund ist, dass das Buchungsportal amoma.com die Zahlung nicht weitergeleitet hat und demnach ist das Zimmer storniert worden. Der Anbieter hat seinen Sitz in Genf und ist pleite. Die folgenden Möglichkeiten und Rechte haben Sie in einem solchen Fall.

Die Buchung einer Reise

Es besteht für Sie immer eine gewisse Gefahr, wenn Sie eine Reise buchen und die Zahlung im Vorfeld erledigen.

Im Idealfall zahlen Sie immer mit der Kreditkarte oder per Lastschrift, denn wenn es Probleme mit der Buchung gibt, dann kann das gezahlte Geld umgehend zurückgebucht werden. Das Prinzip heißt „Charge back“ und bei Lastschriften haben Sie acht Wochen Zeit, um die Buchung rückgängig zu machen. Andere Fristen gelten meist bei Kreditkarten oder den anderen Zahlungsdiensten und hier erkundigen Sie sich am besten beim jeweiligen Anbieter.

Achtung:

Der Insolvenzverwalter kann zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung wieder einfordern.

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Lastschriften nur von Konten im Inland – Ist das zulässig?

Bei grenzüberschreitenden Lastschriften kommt es laut der BaFin immer wieder zu Problemen mit einzelnen Anbietern. Diese bieten zwar das SEPA-Lastschriftverfahren an, lassen dafür jedoch nur inländische Konten zu. Wer ein Konto im Ausland unterhält, wird

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Vor dem Reiseantritt

Erkundigen Sie sich vor dem Reiseantritt bei Bus-, Bahn-, Fluggesellschaft und Unterkunft, ob das Geld eingegangen ist.

Diese Möglichkeit haben Sie immer, auch wenn Transfer und Übernachtung über einen zahlungsunfähigen Anbieter gebucht und bezahlt wird. Kontaktieren Sie im schlimmsten Fall, wenn noch zu erreichen, den Vertragspartner über das Buchungsportal und lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung schicken, dass keine Leistung mehr erbracht wird. Dann haben Sie die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten. Lassen Sie sich von der Reiseversicherung, falls vorhanden, den entstandenen Schaden ersetzen und melden Sie sich umgehend bei dem Anbieter.

Probleme während der Reise

Sie sind angereist und in der Unterkunft erfahren Sie, dass die Buchung storniert ist.

Der Veranstalter hat das Geld nicht gezahlt, aber Sie haben eventuell die Möglichkeit direkt vor Ort ein neues Zimmer zu buchen. Ihnen entstehen dadurch zwar zusätzliche Kosten, aber diese holen Sie sich von dem Buchungsportal zurück als eine Art Schadenersatz. Die Forderung muss in die Insolvenztabelle eingetragen werden, wenn das Unternehmen die Insolvenz bereits angemeldet hat. Die Tabelle finden Sie beim zuständigen Insolvenzverwalter.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Buchungsportal pleite

1. Bekomme ich mein Geld zurück, wenn das Buchungsportal pleite ist?

In den meisten Fällen bekommen Sie Ihr Geld nicht zurück, denn schließlich ist das Buchungsportal pleite und hat meist schon Insolvenz angemeldet.

2. Kann ich Schadenseratz verlangen?

Sie haben die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen, aber bei einem insolventen Buchungsportal stehen die Chancen auf Geldforderungen eher schlecht.

3. Was kann ich tun, wenn ich schon im Hotel bin?

Sie haben die Reise angetreten und stehen im Hotel. Deutlich wird, dass keine Buchung besteht, weil das Buchungsportal pleite ist. Die einzige Möglichkeit ist die Buchung eines neuen Zimmers oder die Heimreise.

4. Wer zahlt das neu reservierte Zimmer?

Das neu reservierte Zimmer zahlen Sie selber und ob Sie das Geld von dem insolventen Buchungsportal zurückbekommen ist fraglich.

5. Welche Chancen habe ich mein Geld zurückzubekommen?

Die Chancen stehen sehr schlecht, denn in der Regel hat das Buchungsportal keine Gelder mehr und demnach ist eine Rückzahlung meist nicht möglich. Aus dem Grund zahlen Sie immer mit Kreditkarte oder per Lastschrift. Das Geld können Sie eigenständig zurückholen.

Fazit

Immer häufiger hören wir in den letzten Monaten, dass Buchungsportale insolvent sind. Die Reisenden stehen in den Hotels, es sind keine Zimmer gebucht und das ist ärgerlich. Bevor Sie eine Reise antreten, fragen Sie bei Hotel und Transferdiensten nach, ob das Geld angekommen ist. Nur so können Sie auch der sicheren Seite sein und einen entspannten Urlaub erleben.

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Richtige Ernährung auf Fernreisen: Schutz vor Montezumas Rache und vor anderen Übeltätern im Urlaub https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/richtige-ernaehrung-auf-fernreisen-schutz-vor-montezumas-rache-und-vor-anderen-uebeltaetern-im-urlaub/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/richtige-ernaehrung-auf-fernreisen-schutz-vor-montezumas-rache-und-vor-anderen-uebeltaetern-im-urlaub/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:18:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63570 Sie haben sich für eine Reise entschieden und wollen optimal vorbereitet sein, dann spielt nicht nur die vorsorgliche Impfung eine wichtige Rolle. Achten Sie zudem auf die Hygiene- und Ernährungshinweise, damit die Reise in jeder

Der Beitrag Richtige Ernährung auf Fernreisen: Schutz vor Montezumas Rache und vor anderen Übeltätern im Urlaub erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Sie haben sich für eine Reise entschieden und wollen optimal vorbereitet sein, dann spielt nicht nur die vorsorgliche Impfung eine wichtige Rolle. Achten Sie zudem auf die Hygiene- und Ernährungshinweise, damit die Reise in jeder Hinsicht in guter Erinnerung bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie in fernen Ländern die Hygiene- und Ernährungsregelungen nicht beachten, dann kommt es mitunter zu schwerwiegenden Erkrankungen.
  • Es gibt ein ungeschriebenes Gebot und das besagt, kochen, schälen oder vergessen!
  • Manchmal kommt es zu allergischen Reaktionen, wenn Sie ungewohnte Lebensmittel zu sich nehmen.
  • Kümmern Sie sich vor dem Urlaub unbedingt um Schutzimpfungen, die Reiseapotheke und Reisekrankenversicherungen.

Erkrankungen können lebensbedrohlich sein

Sommer, Sonne und Strand gehören zu einer Reise ins ferne Land dazu, aber bei einer sorglosen Reise vergisst man manchmal, dass es zu Schwierigkeiten mit Magen und Darm kommen kann.

Wenn Sie auf die wichtigen Hygiene- und Ernährungsregeln nicht achten, dann kommt es nicht nur zu „Montezumas Rache“, sondern auch zu anderen lebensbedrohlichen Krankheiten. Dazu gehören in erster Linie Typhus, Hepatitis A und Cholera. Die typischen Symptome sind Durchfalle, Übelkeit und Fieberschübe, aber eine eindeutige Diagnose lässt sich nicht stellen. Das Auswärtige Amt hat ein Faltblatt rausgebracht, auf dem die Tipps zum richtigen Verhalten bei Durchfällen nachzulesen sind.

Ernsthafte Erkrankungen werden meist durch Viren, eine bakterielle Infektion mit Salmonellen oder durch den Kontakt mit unreinem Trinkwasser verursacht. Sie sollten sich vor einer Reise in ferne Ländern zuerst impfen lassen, aber auch vor Ort die Hygiene- und Ernährungshinweise beachten, damit die Reise im Nachhinein zu keinen unschönen Erinnerungen führt.

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Der Umgang mit Speisen und Lebensmitteln

Achten Sie bei einem fernen Land immer auf den richtigen Umgang mit Lebensmitteln und Speisen, damit Sie keine Erkrankungen mitnehmen.

Salate und Gemüse

  • Machen Sie sich ein Ritual unbedingt zu eigen, wenn Sie den Umgang mit Lebensmitteln und Speisen haben. Kochen, schälen und vergessen! Krankheitserreger werden durch starkes Erhitzen abgetötet und aus dem Grund sollten Sie Fisch, Fleisch, Gemüse und Eier, aber auch Schalentiere nur gut durchgegart essen. Muscheln sind häufig mit Hepatitis-A-Viren infiziert und da spielt es keine Rolle, ob es sich um Muscheln aus dem Mittelmeerraum oder aus dem Atlantik handelt.
  • Verzichten Sie auf Rohkostsalate und Speisen mit rohen Eiern, wenn Sie in Afrika, Asien oder Lateinamerika Urlaub machen.
  • Achten Sie darauf, dass Sie Obst und Gemüse vor dem Verzehr gründlich waschen und immer abgepacktes Trinkwasser zu sich nehmen. Mit Hilfe eines Messers können Sie kleine Übeltäter von den Papaya, Ananas oder Orangen entfernen. Zudem sollten Sie kein vorgeschnittenes Obst an einem Stand am Straßenrand kaufen.
  • Auch bei einem Buffet sollten Sie vorsichtig sein, denn meist verbringen die Vorspeisen und Desserts einige Stunden in der Theke und kommt somit sehr spät zum Einsatz. Zudem sollten Sie keine Speisen bei warmen Temperaturen lange auf dem Tisch stehen lassen, denn dann sind sie ein Nährboden für allerlei Bakterien.
  • Grundsätzlich sind heiße, frisch gegarte Gerichte vom Straßenrand kein Problem, aber dann sollten Sie auf das Besteck und das Geschirr achten. Ein achtsamer Blick den gesamten Stand kann gesundheitliche Probleme vermeiden.

Getränke

  • Trinken und Zähne putzen sollten Sie grundsätzlich nur mit abgefülltem Trink- und Mineralwasser. Wenn Sie das Wasser auf den Leitungen verwenden wollen, dann sollten es mindestens fünf Minuten gekocht werden. Danach filtern und Sie können einigermaßen sicher sein, dass Bakterien und Parasiten verbannt sind. Das Auswärtige Amt gibt zur Nutzung von Trinkwasser im Ausland noch weitere Informationen.
  • Damit Sie Erreger töten, sollten Sie für Ihren Kaffee und Tee nur sprudelnd kochendes Wasser verwenden.
  • Industriell abgefüllte Getränke sind unbedenklich und das gilt nicht nur für Säfte, sondern auch für Softdrinks oder Bier.
  • Verzichten Sie auf frisch gepresste Fruchtsäfte, denn nicht nur die Saftpresse ist mitunter verunreinigt, auch die Sauberkeit des Verkäufers kann zu Wünschen übrig lassen.
  • Eiswürfel und gecrashtes Eis sollte nur aus aufbereitetem Trinkwasser bestehen, ansonsten vermeiden Sie die coole Beigabe lieber.
  • Kleiner Tipp am Rande: Ein Schnaps nach dem Essen ist kein Killer für Bakterien.

Milch- und Eiprodukte

  • Trinken Sie keine ungekochte Milch, aber die pasteurisierten Produkte können Sie ohne Bedenken nutzen. Lassen Sie die Finger von allen Rohmilchkäsesorten aus eigener Produktion.
  • Schleckermäulchen sollten auf die Einnahme von Desserts und Eiscremes aus rohen Eiern verzichten. Achten Sie bei der Eisdiele um die Ecke auf die hygienischen Verhältnisse, denn sie können ausschlaggebend für den Griff zum Eis sein. Das industriell abgepackte Eis können Sie ohne Bedenken genießen.
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Allergische Reaktionen auf unbekannte Allergene

Gerade bei einer Fernreise kommen Sie mit neuen Substanzen in Berührung, so dass die Gefahr in Bezug auf Überempfindlichkeits- und Kreuzreaktionen steigt.

Es kann zudem zu einer Reaktion auf die unbekannten Allergene kommen. Das Immunsystem verwechselt bei einer Kreuzreaktion das unbekannte Allergien mit einem anderen und dann kommt es zu einem Problem. Davon sind vor allem Allergiker betroffen.

Bei nicht probierten Obst- und Gemüsesorten, aber auch bei Gewürzmischungen besteht eine große Gefahr. Seien Sie auch bei Insekten vorsichtig, wenn Sie auf Schalentiere reagieren, denn hier kommt es sehr häufig zu einer Kreuzreaktion. Hilfe versprechen Antihistaminika, die in jeder Reiseapotheke zu finden sein sollten. Bei losen Produkten sollten Sie grundsätzlich verzichten, wenn Sie die Informationen nicht versehen oder keine vorhanden sind. Das Allergiker-Wörterbuch des Europäischen Verbraucherzentraums kann hier gegen die Sprachbarrieren helfen.

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Schutzimpfungen sind wichtig

Die eigene Gesundheit ist ein hohes Gut und aus dem Grund sollten Sie sich vor einer Fernreise unbedingt über mögliche Schutzimpfungen informieren.

Der notwendige Impfschutz muss vier bis sechs Wochen vor Reisebeginn vorhanden sein, also informieren Sie sich bei Ihrem Hausarzt, den Gesundheitsämtern oder den Tropeninstituten. In der Regel werden die Kosten für die Reise- und Standardschutzimpfung von der Krankenkasse übernommen.

Die notwendige Reiseapotheke

Kümmern Sie sich immer rechtzeitig um eine gut ausgestattete Reiseapotheke, passend zum Urlaubsziel.

Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder in der Apotheke unbedingt beraten. Reisen Sie mit Kindern, dann sollten Sie unbedingt ein Mineralstoffersatz und ein Mittel gegen Durchfall dabei haben.

Sicherheit bietet eine Reisekrankenversicherung

Eine private Auslandsreisekrankenversicherung kann Ihnen in fernen Ländern eine gewisse Sicherheit bieten.

Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen im Ausland entweder gar keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Schutz.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ernährung auf Fernreisen

1. Ist das Buffet im Urlaub zu empfehlen?

In Sachen Gesundheit sollten Sie einen Blick auf die Hygiene des Buffets werfen, denn nur ein sauberes Konzept sorgt dafür, dass Sie den Urlaub auch ohne Krankheit überstehen.

2. Wie wichtig sind Schutzimpfungen für eine Fernreise?

In fernen Ländern sind die Gegebenheiten komplett anders und auch die Insekten übertragen schlimme Krankheiten. Sorgen Sie im Vorfeld für einen guten Schutz, indem Sie auf eine Schutzimpfung setzen.

3. Wer zahlt die Schutzimpfungen für eine Fernreise?

In der Regel zählen Schutzimpfungen zu den Leistungen der Krankenkasse und somit werden die Kosten für eine Schutzimpfung komplett übernommen.

4.Was gehört in jede Reiseapotheke?

In jede Reiseapotheke gehört ein Mittel gegen Durchfall, ein Mineralstoffersatz, Pflaster und Mullbinden, ein Fieberthermometer und auf jeden Fall Schmerzmittel mit entzündungshemmender Wirkung. Auch ein Fiebermittel sollte enthalten sein.

5. Zahlt die Krankenkasse bei einem Krankheitsfall in Spanien?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Kosten für eine Behandlung in Spanien, da Spanien zu Europa zählt.

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Urlaubszeit: Welche Reise-Versicherungen benötigen Sie wirklich

Endlich Urlaub. Ferienbeginn ist regelmäßig auch Reisezeit. Und bereits im Zusammenhang mit der Buchung einer Urlaubsreise stellen sich zahlreiche Fragen in Bezug auf Versicherungen. Diese werden oft bei Abschluss angeboten oder später offeriert. Doch welche

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Fazit

Die Urlaubszeit ist nah und die Pläne werden gemacht, aber vergessen Sie nicht die Reiseapotheke. Auch Schutzimpfungen sind wichtig, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben. Mit ein paar wichtigen Tipps können Sie auch im Urlaub hemmungslos Schlemmen, aber verzichten Sie immer auf unverpackte und rohe Lebensmittel.

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Corona & Sommerurlaub – Was mache ich, wenn…? – Rückerstattungen sind abhängig von verschiedenen Faktoren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:39:34 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59083 Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster

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Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster Stelle. Aber auch, ob Sie ein anderes Hotel akzeptieren müssen und ob die Einschränkungen ausreichen, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Wir haben die entsprechenden Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerade zum Thema Sommerurlaub gibt es in Hinsicht auf Corona immer noch viele offene Fragen und es gibt noch keine entsprechende Rechtsprechung.
  • Einschränkungen aufgrund von Corona können zu Stornierungen führen.
  • Pauschalreisen sind immer besser abgesichert als individuell gebuchte Reisen, dass ist schon einmal klar.

Die Situation am Reiseziel ist entscheidet für die Regelungen in Corona-Zeiten. Ein Individual-Urlaub, bei dem Sie den Flug, die Unterkunft und die Aktivitäten einzeln gebucht haben sind deutlich schwerer zu stornieren als eine Pauschalreise.

Was passiert wenn…

… die Reise wie geplant stattfindet, Sie aber Risikopatient sind und nicht mitfahren wollen?

Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit die Reise nach § 654 h Abs. 3 BGB zu stornieren, wenn Sie aufgrund einer Vorerkrankung zu den Risikopatienten gehören und keine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Allerdings betreten Sie bei der Frage Neuland, denn es gibt hierzu keine Gerichtsentscheidungen. Die Beurteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab und ein Faktor ist die Situation am Urlaubsort. Entscheidend ist auch, ob es zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann, wenn Sie an der Reise teilnehmen, obwohl der Veranstalter sich an alle Hygieneregelungen hält.

Besuchen Sie einen Arzt und lassen Sie sich bescheinigen, dass die Durchführung der Reise zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Sie müssen zudem einen Nachweis erbringen, dass Ihre Gesundheit sich verschlechtert hat.

…Sie kein Risikopatient sind, aber trotzdem Bedenken haben, weil auf der Flugreise die Abstände so gering sind?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie eine Reise kostenfrei stornieren können. Grundvoraussetzung ist immer, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen oder es handelt sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Zu diesen besonderen Umständen gehören gewisse Risiken für die Gesundheit und dazu zählt auch der mögliche Ausbruch einer schweren Krankheit. So etwas kann die Anreise unmöglich machen und so ein Fall kann eine Flugreise sein, wenn die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.

In jedem Fall müssen Sie die Gründe für eine kostenlose Stornierung rechtfertigen und nachweisen. Nur die Angst davor, dass die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, ist nicht Grund genug, um die Reise kostenfrei zu stornieren.

…Sie in ein Land reisen, für das eine sogenannte Reisewarnung besteht und der Veranstalter die Reise durchführen möchte.

Die Reisewarnung besagt nicht, dass eine Reise unmöglich ist. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, überall auf der Welt hinzureisen und das auch zu jedem Zeitpunkt, solange das ausgesuchte Land keine Einreisebeschränkungen hat. In der jetzigen Lage beachten Sie aber, dass das Auswärtige Amt eine Rückholaktion ausgeschlossen hat, wenn Sie trotz Reisewarnung den Urlaub antreten. Sie haben keine Sicherheit, wann und ob Sie bei einer weiteren Corona-Welle nach Deutschland einreisen können.

Auch wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung vor der Reise abgeschlossen haben, kann es vorkommen, dass Sie im Ausland keine Krankenversicherung haben, wenn eine Reisewarnung für das Land vorliegt. Gerade bei einer Reise in Nicht-EU-Länder ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, aber es gibt viele Versicherungen, die eine Leistung ausschließen, wenn eine Reisewarnung vorhanden ist. Einige Versicherungen schließen auch die Leistungen bei einer Pandemie aus und Corona ist eine Pandemie. Aus dem Grund beachten Sie, dass Sie im Fall einer Corona-Erkrankung im Ausland keinen Anspruch auf Behandlungskostenübernahme haben, wenn ein Leistungsausschluss vorhanden ist. Die Kosten für eine Behandlung liegen im Ausland teilweise bis zu sechsstelligen Beträgen und diese sind im Zweifel selber zu bezahlen.

Bei einer Reise in ein EU-Land trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Arztbehandlung im Ausland. Aber das Land muss ein Sozialversicherungsabkommen haben und diese Information finden Sie bei der Krankenkasse.

…eine Reise abgesagt wird, weil der Veranstalter nicht ausreichend Kapazitäten hat?

Auch die Angebote der Reiseveranstalter sind von den behördlichen Einschränkungen durch Corona betroffen und aus dem Grund stehen nicht mehr alle Kapazitäten zur Verfügung, weil die bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte nicht ausreichen. Zudem dürfen die Hotels nur noch einen Teil belegen und nicht mehr voll.

Aus den Gründen ist es durchaus möglich, dass der Reiseveranstalter den Urlaub absagt, auch wenn es schon eine Buchungsbestätigung gibt. Der Reiseveranstalter muss Ihnen den gesamten Reisepreis komplett erstatten und Sie müssen keinen Gutschein für eine Umbuchung akzeptieren. Allerdings steht es Ihnen frei, das Angebot anzunehmen.

Entschädigungsansprüche für die nutzlos angewendete Urlaubszeit stehen Ihnen in der Regel nicht zu, aber das gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen.

…die Abflugzeiten sich ändern?

Die Airlines können nicht alle Sitze in einem Flugzeug belegen. Der Grund sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und so kann es vorkommen, dass die Abflugzeiten sich verschieben.

Unter Umständen haben Sie Ansprüche gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter.

Die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens ist eine erhebliche Veränderung des Vertrages und wird somit als Reisemängel eingestuft. Der Preis lässt sich somit deutlich mindern und im gleichen Atemzug muss der Reiseveranstalter für einen entsprechenden Transport zum neuen Flughafen sorgen. In einem separaten Beitrag können Sie alle Informationen dazu lesen und unter gewissen Umständen haben Sie die Möglichkeit kostenfrei zu stornieren. Allerdings muss das im Einzelfall geprüft werden.

…Ihnen ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt wird, wenn das eigentliche Hotel komplett ausgelastet ist?

Der Reiseveranstalter muss Sie unter Umständen in ein anderes Hotel umbuchen, weil das gebuchte Hotel aufgrund der aktuellen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ausgelastet ist.

In der Regel handelt es sich um ein gleichwertiges Hotel, aber damit der Veranstalter eine solche Entscheidung alleine treffen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorhanden sein. Die Umbuchung muss im Vertrag festgehalten sein und der Veranstalter muss die Änderung frühzeitig vor Reisebeginn melden.

Sollte das Hotel in einer niedrigeren Kategorie oder in einem anderen Ort liegen, dann haben Sie das Recht das Geld zurückzuverlangen. Der Veranstalter muss den Reisepreis erstatten und wenn Sie die Reise trotzdem antreten, dann verlangen Sie eine Reisepreisminderung.

Sie können kostenlos von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter einen Aufpreis für das neue Hotel verlangt. Sie müssen die Mehrkosten nicht akzeptieren.

…Museen, Gastronomie, Strände, Taxen und andere touristische Einrichtungen nicht von Ihnen erreicht werden können?

Im Einzelfall lässt sich entscheiden, ob eine Reise in solchen Fällen kostenfrei storniert werden kann. Allerdings müssen unvermeidbare Umstände vorliegen und die Reise muss erheblich beeinträchtigt werden, damit eine Grundlage besteht. Die Gründe können recht unterschiedlich sein, aber sie müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen und kleine Unannehmlichkeiten hinzunehmen und bei stärkeren Einschränkungen können Sie meist den Reisepreis mindern. Ziehen Sie bei starken Einschränkungen immer eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht, aber auch das ist im Einzelfall zu prüfen.

…Sie am Urlaubsort oder in dem Hotel mit den Einschränkungen umgehen müssen?

Für das ausgesuchte Urlaubsland sind die Reisewarnungen aufgehoben und Sie dürfen wieder zu touristischen Zwecken einreisen, aber trotzdem sind Sie mit Einschränkungen konfrontiert. Das Schwimmbecken ist nicht zugänglich oder Sie müssen a la carte essen obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.

Hier kommt es darauf an, ob die vereinbarten Leistungen gestrichen werden und ob es sich um hinnehmbare Einschränkungen oder einen Reisemangel handelt. Unter Umständen sorgen Einschränkungen am Pool, Buffet oder Strand dazu, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag komplett stornieren können. Hier ist der Einzelfall zu betrachten.

…Sie mit verschiedenen behördlichen Einschränkungen in Kontakt kommen?

Damit eine Reise kostenfrei storniert werden kann, kommt es darauf an, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und ob die Reise eine erhebliche Beeinträchtigung hat. Um eine Reise zu stornieren gibt es unterschiedliche Gründe, die im Einzelfall geprüft werden.

Eine bedeutende Gefahrenlage im Land können Warnungen des Auswärtigen Amtes, von Politikern oder Pressestellen sein und sie können darüber informieren, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt. In einem solchen Fall können Sie nach § 651 h Abs.3 BGB die Reise kostenfrei stornieren und innerhalb von 14 Tagen muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten, laut § 651 h Abs.5 BGB.

Leichte Unannehmlichkeiten und Einschränkungen müssen Sie in der Regel hinnehmen, aber bei stärkeren Einschränkungen können Sie den Reisepreis mindern. Sie können den Vertrag sogar kündigen, wenn es sich um sehr starke Einschränkungen handelt. Auch hier muss der Fall genau geprüft werden.

…die Einreisebedingungen sich kurzfristig erschweren oder das Urlaubsgebiet während der Reise zum Hotspot wird?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie die Reise kostenfrei stornieren können, aber es müssen auf jeden Fall unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein, damit sie storniert werden kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Reise eine unzumutbare Situation wartet. Ein Beispiel bieten Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantäne-Maßnahmen, die bei Ankunft oder Heimkehr warten. Die Fluggesellschaft darf Sie nicht mitnehmen, wenn für das Urlaubsland ein Einreiseverbot besteht, ansonsten muss die Airline Strafe zahlen.

Der Sinn und Zweck der Reise wird erheblich erschwert oder macht die Reise sogar sinnlos, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske kann in diesen Bereich fallen.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen am Urlaubsort hinzunehmen, aber bei starken Einschränkungen lässt sich der Preis mindern. Eine Kündigung kommt in Frage, wenn es sich um eine sehr starke Einschränkung handelt.

Eine hinzunehmende Unannehmlichkeit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in gewissen Bereichen. Müssen Sie die Maske hingegen durchgehend tragen, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung und der Zweck der Reise ist in der Regel eher nicht erfüllt.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände treten ein, wenn auf einmal ein Hotspot entsteht und Gefahr für das eigene Leben besteht. In einem solchen Fall kündigen Sie den Vertrag und verlangen Ihr Geld zurück. Der Veranstalter muss für einen schnellen Rücktransport sorgen, wenn vertraglich vereinbart.

…Sie einen Flug gebucht haben und direkt nach der Einreise in Quarantäne müssen?

Die Airline wird Ihnen das Geld für den Flug nicht einfach erstatten, wenn sie den Flug durchgeführt hat. Allerdings sind wir der Meinung, dass es sich bei einer Anordnung zur Quarantäne um eine gravierende Einschränkung handelt und Sie das Recht auf Erstattung haben. Sie sollten auf jeden Fall versuchen Ihr Geld zurückzubekommen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kann dabei sehr hilfreich sein.

Als Alternative bieten Ihnen die Airline meist einen Gutschein an oder Sie können den Flug umbuchen. Sie entscheiden, welchen Vorteil Sie nutzen.

Auf der offiziellen Seite der EU können Sie herausfinden, ob und welche Reisebeschränkungen für das ausgesuchte Land gelten.

Die Reklamation eines Reisemangels

Sie gehen von einem Reisemangel aus, wenn es sich bei den hinnehmbaren Beeinträchtigungen um Corona-bedingte Einschränkungen handelt.

Unter anderen Umständen können Sie eine Reisepreisminderung verlangen, aber damit unnötiger Ärger vermieden wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Der Mangel muss unverzüglich vor Ort beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Sie müssen den richtigen Ansprechpartner kennen. Entweder handelt es sich um die Reiseleitung, den Veranstalter oder den Reisevermittler, aber ausgeschlossen ist der Leistungsträger vor Ort.
  • Verlangen Sie bei dem Ansprechpartner eine Beseitigung des mangelhaften Zustandes und setzen Sie eine Frist.
  • Eine Mangelanzeige erfolgt meist formlos, aber Sie lassen sich zu Beweiszwecken die Anzeige immer schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen den Reisemangel beweisen können und aus dem Grund protollieren Sie alle wichtigen Fakten. Fotos, Videos und Augenzeugen sind wichtig.

Wenden Sie sich an die Europäische Verbraucherzentrale, wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern ein Ferienhaus im europäischen Ausland.

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Jetzt buchen – darauf müssen Sie achten

Lesen Sie sich das Angebot des Reiseveranstalters ganz genau durch, wenn Sie jetzt eine Reise buchen wollen.

Klären Sie vor der Buchung alle Einschränkungen und Corona-Schutzmaßnahmen ab, die vor Ort gelten.

Bereit bei der Buchung muss Ihnen der Reiseveranstalter mitteilen, ob der Pool gesperrt ist oder es kein Frühstücksbuffet gibt. In einem solchen Fall können Sie am Ende natürlich keine Reisemängel geltend machen.

Hinweis:

Im Vorfeld informieren Sie sich ausführlich über das ausgesuchte Reiseland und beim Auswärtigen Amt finden Sie viele Informationen online. Für jedes Land gibt es aktuelle Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise. Auch die Europäische Union gibt einen Überblick über die aktuelle Lage.

2. Infektionswelle – Kostenlos zurücktreten

Bei einer 2. Infektionswelle können Sie von der gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten, wenn Sie jetzt eine Reise buchen.

Allerdings muss es sich um eine sogenannte Pauschalreise handelt. Zu erheblichen Einschränkungen der Reise kommt es, wenn es am Urlaubsort durch Covid-19 zu massiven Einschränkungen kommt. Es ist davon auszugehen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und Sie können den Vertrag lösen und Ihr Geld zurückbekommen.

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Auslandskrankenversicherung greift bei Corona-Erkrankung?

Grundsätzlich übernimmt die Auslandskrankenversicherung die Behandlungskosten, wenn Sie während der Reise an Corona erkranken.

Einige Versicherungen haben in ihren Klauseln Pandemien ausgeschlossen und die Weltgesundheitsorganisation hat Corona als Pandemie eingestuft.

Andere Versicherungen schließen die Leistungen aus, wenn es im Vorfeld eine Reisewarnung gibt. Die Reise kann in der Regel kostenfrei storniert werden, wenn eine Reisewarnung vorliegt, denn Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie die Reise trotzdem antreten wollen oder nicht.

Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsunterlagen kann sehr hilfreich sein.

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Der Umgang mit Veranstaltern und Fluggesellschaften

Wir haben typische Fälle für Sie zusammengestellt, damit Sie einen guten Überblick haben und sich ausführlich informieren können.

Der Veranstalter verlangt eine Restzahlung

Der Reiseveranstalter verlangt eine Restzahlung, obwohl nicht klar ist, ob die Reise überhaupt stattfindet, weil die behördlichen Einschränkungen vor Ort unklar sind.

Erheben Sie die sogenannte Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB, wenn Sie Unsicherheiten haben und die Restzahlung nicht tätigen wollen. Aber Sie müssen auf jeden Fall nachweisen, dass eine Reisedurchführung gefährlich ist. Gute Beispiele sind Einreiseverbote, Quarantäne-Anordnungen oder ein geschlossenes Hotel. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede muss per Einschreiben erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine Unsicherheitseinrede nicht vorhanden, dann müssen Sie die Restzahlung leisten. Drei Tage vor dem Reiseanritt ist die Restzahlung zu leisten.

Reisepreis wird vom Veranstalter nicht erstattet

Sie sind entweder wegen erheblichen Beeinträchtigungen von der Reise zurückgetreten oder der Anbieter hat die Reise storniert. Allerdings reagiert der Anbieter nicht auf die Aufforderung, den Reisepreis zu erstatten.

Es gibt sehr viele Anbieter, die den Reisepreis nicht erstatten wollen und stattdessen Gutscheine anbieten. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, aber wenn Sie sich für einen Gutschein entscheiden, dann sollten Sie ein paar Dinge wissen. Der Gutschein verfällt in der Insolvenz nicht, wenn Sie eine ausdrückliche Bestätigung des Anbieters haben und eine Bestätigung der Versicherung. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein bei der Insolvenz des Veranstalters.

Fordern Sie den Reisepreis mit Hilfe eines Musterschreibens zurück und setzen Sie dem Veranstalter eine Frist. Druck aufbauen können Sie mit der Drohung an ein gerichtliches Mahnverfahren. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage führt es meist zum Erfolg und es ist recht kostengünstig. Wir geben Ihnen gern eine Hilfestellung, damit Sie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens in die Wege leiten können.

Ticketpreis wird von Fluggesellschaft nicht erstattet

Die Airline führt den Flug nicht durch oder wird einfach annulliert, aber der Anbieter reagiert auf keine Aufforderung und es findet auch keine Flugkostenerstattung statt.

Zurzeit erstatten die Airlines nur sehr selten den Ticketpreis, aber sie bieten Ihnen Gutscheine an. Aber Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu nehmen, denn Sie haben Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises. Nehmen Sie den Gutschein an, dann brauchen Sie eine schriftliche Absicherung bei einer Insolvenz. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein in der Insolvenz und das Geld ist komplett verloren.

Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle www.soep-online.de, wenn der Anbieter trotz Aufforderung die Zahlung nicht vornimmt. Für den Verbraucher arbeiten die Schlichtungsstellen kostenlos.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona & Urlaub

1.Wie sinnvoll ist es jetzt einen Sommerurlaub zu buchen?

Sie können im Moment sehr günstig einen Sommerurlaub für das kommende Jahr buchen, denn aufgrund der aktuellen Corona-Lage sind viele Anbieter mit ihren Preisen stark gesunken. Achten Sie aber immer auf mögliche Rücktritte, denn bislang ist nicht bekannt, wie es im kommenden Jahr mit den Reisen aussieht.

2. Müssen Fluggesellschaften den Ticketpreis immer erstatten?

Nein, eine Erstattung ist nur ein Muss, wenn die Fluggesellschaft den Flug nicht durchführt oder den Flug annulliert.

3. Muss ich einen Gutschein vom Reiseveranstalter nehmen?

Heutzutage bieten viele Reiseveranstalter einen Gutschein statt einer Rückzahlung an, aber Sie müssen den Gutschein nicht nehmen, sondern können auf eine Rückzahlung bestehen.

4. Welche Frist muss ich für die Erstattung angeben?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Sie dem Anbieter eine Frist von 14 Tagen setzen müssen. Innerhalb der Zeit muss die Erstattung auf dem Konto sein, ansonsten können Sie rechtliche Schritte einleiten.

5. Wird der volle Preis erstattet?

Der Reiseveranstalter muss bei schweren Einschränkungen, demnach einem Reiserücktritt, den gesamten Preis für die Reise erstattet, wenn die Reise schon vor Beginn abgesagt wird.

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Corona-Warn-App: App-Download für Android und iOS

Mit der Corona-Warn-App für Android und iOS soll die Corona-Pandemie eingedämmt werden. Infektionsketten können mithilfe der App schneller unterbrochen und Sie bei einem möglichen Ansteckungsrisiko schneller informiert werden. Die Corona-Warn-App wurde von der Bundesregierung in

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Fazit

Das Thema Urlaub ist seit Beginn der Corona-Pandemie sehr schwer geworden. Viele Menschen mussten Ihren Sommerurlaub absagen, weil es Reisewarnungen gab oder es zu sehr starken Einschränkungen gekommen ist. Auch im kommenden Jahr ist mit Einschränkungen zu rechnen, dass sollten Sie bei Ihrer Reiseplanung berücksichtigen. Aber mit unseren Informationen sind Sie zu jederzeit auf der sicheren Seite und kennen Ihre Rechte und Pflichten.

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Auf Tour im Fernbus: gemächlich, günstig und gesetzlich geregelt – Ideal für Kurztrips oder bequeme Fahrten zum Wunschziel https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-tour-im-fernbus-gemaechlich-guenstig-und-gesetzlich-geregelt-ideal-fuer-kurztrips-oder-bequeme-fahrten-zum-wunschziel/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-tour-im-fernbus-gemaechlich-guenstig-und-gesetzlich-geregelt-ideal-fuer-kurztrips-oder-bequeme-fahrten-zum-wunschziel/#respond Fri, 28 May 2021 15:58:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63698 Auf zahlreichen Reisestrecken sind die Fernbusse unterwegs, denn in den letzten Jahren sind Reisen mit Fernbussen immer mehr zum Trend geworden. Egal, ob von Köln nach Frankfurt oder von Düsseldorf nach Berlin, die Streckenmöglichkeiten sind

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Auf zahlreichen Reisestrecken sind die Fernbusse unterwegs, denn in den letzten Jahren sind Reisen mit Fernbussen immer mehr zum Trend geworden. Egal, ob von Köln nach Frankfurt oder von Düsseldorf nach Berlin, die Streckenmöglichkeiten sind vielfältig. In einer Verordnung der EU sind die Rechte der Fahrgäste von Fernbussen geregelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beliebtheit von Fernbussen ist in den letzten Jahren stark gestiegen und heute greifen immer mehr Verbraucher auf einen Fernbus zurück.
  • Die Kosten für einen Fernbus sind recht überschaubar und gleichzeitig schonen Sie die Umwelt.
  • Die Reisestrecken werden von Jahr zu Jahr ausgebaut, so dass immer mehr Verbindungen entstehen.

Fahrten mit einer Wegstrecke von mindestens 250 km

Die EU-Verordnung 181/2011 ist seit dem 1. März 2013 in Kraft und regelt das Recht der Fahrgäste in Bezug auf die Fernbuslinien.

Die nachfolgenden Richtlinien gelten für alle Fahrten mit einer Wegstrecke von mindestens 250 km. Allerdings muss der Abfahrts- oder der Ankunftsort innerhalb der EU liegen.

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Annullierung, Abfahrtverzögerung und Überbuchung

Es kommt immer wieder vor, dass eine Fahrt überbucht ist oder für den Beförderer ist es absehbar, dass die Abfahrt von einem Busbahnhof annulliert wird. Aber auch eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden lässt sich erkennen, dann haben Sie als Fahrgast folgende Möglichkeiten:

  • Sie können die Reise baldmöglichst fortsetzen und eine geänderte Streckenführung in Kauf nehmen, aber zahlen keinen Aufpreis und es gelten die gleichen Bedingungen.
  • Sie verzichten auf die Fahrt und lassen sich den Fahrpreis erstatten. Zudem können Sie eine Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen.

Der Beförderer muss diese zwei Auswahlmöglichkeiten umgehend anbieten, ansonsten haben Sie die Möglichkeit nicht nur die Fahrpreiserstattung zu verlangen, sondern gleichzeitig eine Entschädigung von bis zu 50% des Fahrpreises. Die Entschädigung muss spätestens in einem Monat gezahlt werden, wenn der Antrag eingereicht wurde.

Wichtig:

Die Fahrt wird annulliert oder der Start verzögert sich um zwei Stunden, dann entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung. Kommt es zu so einem Fall, dann können Sie entweder zwischen einer schnellen Fortsetzung der Reise, eine geänderte Streckenführung oder eine Fahrpreiserstattung wählen.

Das Unternehmen bietet Ihnen in der Regel diese Alternativen an und der Fahrpreis muss dann innerhalb von 14 Tagen erstattet werden. Der volle Fahrtpreis wird erstattet, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Plänen des Gastes nicht mehr sinnvoll ist. Das gilt auch, wenn schon Teile der Fahrt erfolgt sind. Die Kosten für Zeitfahrkarten sind in solchen Fällen anteilig zu erstatten und die Erstattung erfolgt in Geld. Eine Ausnahme gibt es, nämlich, wenn der Fahrgast mit einer anderen Erstattungsform einverstanden ist, dann darf es auch ein Gutschein oder ähnliches sein.

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Verpflegung und Unterkunft bei Annullierung oder Abfahrtverzögerung

Es kommt vor, dass eine Busfahrt sich entweder verzögert oder annulliert wird, dann kommt es auf die Länge der Fahrzeit und die Wartezeit selber an. Bei einer planmäßigen Fahrt von mehr als 3 Stunden und einer Wartezeit von mehr als 90 Minuten ist der Beförderer verpflichtet, sich um Imbisse, Mahlzeiten und Erfrischungen zu kümmern. Allerdings sollten sie im Bus oder am Bahnhof verfügbar sein und auf zumutbare Weise beschafft werden können.

Sollte ein Aufenthalt eine oder mehrere Nächte notwendig machen, dann muss der Beförderter für ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft sorgen. Auch der Beistand für die Organisation zur Unterkunft zu gelangen liegt in der Pflicht des Beförderers. Der Beförderer hat aber die Möglichkeit die Gesamtkosten ohne den Transfer für einen Gast und pro Nacht auf 80 Euro zu beschränken.

Kann der Beförderer nachweisen, dann die Verspätung oder Annullierung aufgrund von widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen beeinträchtigt wird, dann muss er die Unterbringung nicht bezahlen.

Die Verordnung enthält keine Regelungen in Bezug auf Verspätungen durch einen Stau.

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Pannen

Der Beförderer muss dafür sorgen, dass die Tour fortgesetzt werden kann, wenn der Bus während der Fahrt eine Panne erleidet. Er hat dann die Wahl entweder einen anderen Bus zum Pannenort zu holen und dann weiterzufahren oder er muss die Gäste zum nächsten Wartepunkt oder Bahnhof bringen, so dass eine Reisefortsetzung möglich ist.

Körperverletzung / Tod von Fahrgästen oder Beschädigung / Verlust von Gepäck

Die Ansprüche des Fahrgastes richten sich bei Unfällen immer nach der Art der Körperverletzung oder anhand einer Entschädigung im Todesfall. Aber auch Beschädigungen am Gepäck oder dessen Verlust muss entschädigt werden, denn da gelten die nationalen Rechtsvorschriften. In den nationalen Vorschriften stehen auch die Höhen der Entschädigungen, die nicht weniger als 220.000 Euro pro Fahrgast und 1.200 Euro für ein Gepäckstück betragen dürfen.

Allerdings muss der Beförderer immer einen Bick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse des Fahrgastes haben und anhand dieser Leistungen erbringen. Drunter Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und Beförderung, aber auch erste Hilfe. Die Gesamtkosten kann der Beförderer auf 80 Euro für eine Nacht beschränken, aber bedenken Sie, dass Hilfe nicht bedeutet, dass das Unternehmen die Haftung anerkennt.

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Regelungen für Strecken unter 250 km

Zudem gibt es auch Regelungen für Strecken, die deutlich unter 250 km liegen.

Rechte für behinderte Menschen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität. 

Der Zugang zum Bus darf behinderten oder eingeschränkt mobilen Menschen nicht verweigert werden, so dass auch eine Reservierung möglich ist und eine Verweigerung seitens des Beförderers nicht rechtswirksam. Natürlich gibt es Ausnahmen, wenn es um die geltende Sicherheit geht oder es aufgrund der Fahrzeugbauart nicht möglich ist, einen sicheren Ein- und Ausstieg zu garantieren. Zudem sind die Fahrscheine ohne einen Aufpreis auszustellen.

Kommt es zu einem Verlust oder einer Beschädigung an Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten, dann haftet der Beförderer und der Busbahnhofbetreiber. Eine entsprechende Entschädigung muss auf den Kaufpreis oder die Reparaturkosten des Geräts zurückzuführen sein.

Beschwerdesystem und Informationsrecht

Die Fahrgäste müssen vor und während der Reise mit den entsprechenden Informationen rund um die Reise versorgt werden. Die Busbahnhöfe und die Beförderer sind verpflichtet über das Internet und an den Bahnhöfen über die Rechte anhand der Verordnung zu informieren. Die Informationen müssen auch den Fahrgästen mit mobiler Einschränkung zugängig sein, wenn es möglich ist. Ein Beschwerdesystem zur Bearbeitung von Beschwerden ist vom Beförderer einzurichten.

Pauschalreise oder private Gruppenfahrten mit Hilfe von Busfahrten

Die oben genannten Regelungen, egal ob unter 250 km oder deutlich über 250 km gelten für alle Fahrten mit dem Fernbus.

Wichtig ist, dass eine Gruppe von Fahrgästen durch die Initiative eines Auftraggebers eine Fahrt unternimmt. Dazu gehören Reiseveranstalter aber auch Privatpersonen, die eine Hochzeit oder eine Klassenfahrt organisieren.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Reise mit dem Fernbus

1. Kann ich mit einem Rollstuhl einen Fernbus nutzen?

Grundsätzlich können Sie mit einem Rollstuhl auch einen  Fernbus nutzen, wenn der Bus entsprechende Sicherheitseinrichtungen hat und den barrierenfreien, sicheren Zugang garantiert ist.

2. Koffer im Fernbus weg-wer haftet?

Wenn Sie den Koffer im Fernbus abgeben und bei Ankunft am Zielort der Koffer nicht mehr vorhanden ist, dann haftet der Beförderer.

3. Was kostet die Reise mit einem Fernbus?

Die Reise mit einem Fernbus wird in Bezug auf die Kosten anhand der Strecke festgelegt. Die Kosten können zwischen 20 Euro und 100 Euro für eine Fahrt kosten. Erkundigen Sie sich beim entsprechenden Anbieter.

4. Fahren die Fernbusse überall hin?

In der Regel können Sie mit einem Fernbus von einem Bahnhof zum nächsten reisen, wenn die Strecke durch den Anbieter abgedeckt ist. Das Streckennetz ist noch nicht zu 100% ausgebaut, so dass zurzeit nur einzelne Verbindungen möglich sind.

5. Kann jeder mit dem Fernbus fahren?

Ja, jeder Mensch kann mit einem Fernbus fahren, wenn er sich ein Ticket kauft und pünktlich am Abfahrtsort ist.

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Fazit

In den letzten Jahren ist das Reisen mit dem Fernbus zum Trend geworden, denn nicht nur, dass es gut für die Umwelt ist. Außerdem sind die Kosten recht überschaubar. Allerdings ist das Streckennetz noch nicht so gut ausgebaut, aber die Anbieter sind dabei. Wichtig ist, dass es für Fernbusreisen wichtige Regelungen gibt, so dass Sie als Reisender sich keine Sorgen machen müssen.

Der Beitrag Auf Tour im Fernbus: gemächlich, günstig und gesetzlich geregelt – Ideal für Kurztrips oder bequeme Fahrten zum Wunschziel erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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