Reiseveranstalter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:26:45 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Reiseveranstalter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Umbuchung von Reisen: nur mit OK des Veranstalters – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umbuchung-von-reisen-nur-mit-ok-des-veranstalters-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umbuchung-von-reisen-nur-mit-ok-des-veranstalters-wissenswertes/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:26:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62174 Es gibt inzwischen viele Gründe, weshalb Sie Ihre Reise umbuchen möchten oder verschieben müssen. Dies können z.B. gesundheitliche oder berufliche Aspekte sein, aber auch die Gefahr von Terroranschlägen.  Zwischenfälle einplanen Es kann durchaus sein, dass

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Es gibt inzwischen viele Gründe, weshalb Sie Ihre Reise umbuchen möchten oder verschieben müssen. Dies können z.B. gesundheitliche oder berufliche Aspekte sein, aber auch die Gefahr von Terroranschlägen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Pauschalreisen müssen Sie auf die Kulanz des jeweiligen Reiseveranstalters hoffen, wenn Sie den Reisetermin verschieben oder die Reise umbuchen möchten.
  • Wer einen Flug umbuchen oder verschieben möchte, muss mit höheren Kosten rechnen.
  • Die Umbuchung der Unterkunft ist nicht so einfach. Hier muss der Hotelbetreiber oder Vermieter sein Einverständnis geben.

Zwischenfälle einplanen

Es kann durchaus sein, dass der Reiseveranstalter kurz vor dem Reiseantritt Kontakt aufnimmt.

Vielleicht ist das Hotel noch nicht bezugsfertig und Sie müssen stattdessen auf ein anders Hotel ausweichen. Gleich erfahren Sie, wann es Reisenden und Veranstaltern möglich ist umzuplanen.

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Die Pauschalreise aus Sicht des Kunden

Möchten Sie die bereits gebuchte Reise aus rein persönlichen Gründen umbuchen oder ein anderes Reiseziel wählen, müssen Sie auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.

Sofern dieser damit einverstanden ist, kann es aber passieren, dass Sie dennoch Gebühren für die Umbuchung bezahlen müssen. Dies gilt aber nur, wenn das in der AGB festgelegt ist.

Der Betrag muss jedoch angemessen sein. Das bedeutet bis zu 30 Euro Pauschale je Reise sind durchaus angebracht, da die Umbuchung auch einen gewissen Verwaltungsaufwand fordert. Es gibt auch Reiseveranstalter, die in der Umbuchung einen Reiserücktritt sehen und somit für die Umbuchung zugleich eine Neuanmeldung ausfüllen. Sofern in der AGB von Stornogebühren die Rede ist, sind diese in dem Fall nicht wirksam. Falls jedoch für die Umbuchung eine zeitliche Frist gegeben wird, müssen Sie mit den Stornogebühren rechnen.

Nichtantritt der Reise

Sofern Sie die Pauschalreise nicht antreten können, ist es möglich, noch vor Reisebeginn eine Ersatzperson zu nennen. Sie müssen dafür keine Gründe angeben. Vom Reiseveranstalter dürfen hier nur Mehrkosten in Rechnung gestellt werden, wenn diese auch angefallen sind und der Betrag muss natürlich angemessen sein. Vom Bundesgerichtshof wurde am 1.7.2018 eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 27.9.2016, AZ. X ZR 107/15 und X ZR 141/15) die sich aber auf die neuen Vorschriften nicht so leicht übertragen lassen.

Darin wird geregelt, dass von erheblichen Mehrkosten nur dann die Rede ist, wenn eine Neubuchung der Flüge nötig war  oder wenn erneut eine Reisebestätigung ausgefüllt werden musste. Ebenso gilt dies, wenn eine Bearbeitungsgebühr mit einer Höhe von 30 Euro erhoben wurde. Am Ende muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, welche Mehrkosten am Ende auch in die Rechnung fließen dürfen. Springt dagegen eine andere Person für den eigentlichen Reisenden ein, so werden auch alle Rechte und Pflichten auf diesen übertragen, aber nicht komplett. In diesem Fall haften der eigentliche Vertragspartner und der Ersatzreisende für den ganzen Preis der Reise.

Achtung!

Der Reiseveranstalter kann den Ersatzreisenden nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. So zum Beispiel, wenn dieser geforderte Reisevoraussetzungen nicht erfüllt oder gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen von Behörden nicht nachkommt. Dies kann er Fall sein, wenn die Person nicht tropentauglich ist oder sich nicht impfen lassen möchte. Wenn der Reisende jetzt keine weitere Ersatzperson findet, so kann er nur noch von dem Vertrag zurücktreten.

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Die Pauschalreise aus Sicht des Veranstalters

Sogar Veranstalter haben das Recht, vorher vereinbarte Leistungen zu ändern, jedoch nur, wenn der Kunde dagegen keinen Einwand erhebt.

Gibt der Kunde kein Einverständnis zu einer Umbuchung, darf der Flug oder das Hotel nur umgebucht werden, wenn im Vertrag auch ein Änderungsvorbehalt nachgewiesen ist und die Änderung an der Reiseleistung nichts ändert.

Setzt der Veranstalter eine Klausel in den Vertrag, dass er die Flugzeiten erst dann festlegt, wenn die Reiseunterlagen ausgestellt werden und ändert damit die schon festgelegten Flugzeiten ohne Grund, so ist dies nicht rechtens. Urteil des BGH vom 10.12.2013, AZ. X ZR 24/13.

Sofern die Flugroute zum Schutz der Sicherheit geändert wurde und somit nur eine kleine Verspätung am Zielort die Folge ist, so ist das durchaus noch zu akzeptieren. Ferner ist es akzeptabel, wenn Sie in einem vergleichbaren Ersatzhotel im selben Ort einquartiert werden. Sie müssen es aber nicht akzeptieren, wenn Sie statt in dem gebuchten 5-Sterne-Hotel in einem Mittelklassehotel untergebracht werden.

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Änderungen sind möglich

Im Vertrag muss es die Möglichkeit geben, sonstige Vertragsbedingungen zu ändern. Jedoch muss diese Änderung schon vor Reiseantritt getätigt werden. Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sie als Kunden über die Änderung in verständlicher Weise zu unterrichten und diese Änderung auch auf einem Datenträger zu speichern. Sofern die Änderung respektive die Unterrichtung nicht so übermittelt wird, ist sie auch nicht wirksam.

Möchte der Reiseveranstalter sogar eine gravierende Änderung vornehmen. Wie zum Beispiel eine Umquartierung in einem Hotel in der Stadt anstatt in Strandnähe, so muss er Ihnen eine Frist setzen. Während dieser Frist können Sie sich entscheiden, ob Sie die Änderung annehmen oder den Reisevertrag kostenfrei auflösen möchten. Jedoch darf dies nur der Fall sein, wenn sich erst nach der Buchung Umstände ergeben haben, die diese Änderung nötig machen.

Lassen Sie die Frist verstreichen, bedeutet das für den Reiseveranstalter, dass Sie das Angebot annehmen. Denken Sie deshalb unbedingt daran, die Reise noch innerhalb der Frist zu kündigen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Sind Sie mit der Umbuchung nicht zufrieden, so müssen Sie das dem Reiseveranstalter zeitig mitteilen und ihm eine Frist setzen, zu der er Ihnen ein alternatives Angebot machen kann.

Sofern die Änderungen oder auch Reisemängel erst ein paar Tage vor Reiseantritt übermittelt werden, setzen Sie ein Schriftstück auf, in dem Sie erklären, dass Sie unter Umständen von Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen werden.

Erlaubt sich der Reiseveranstalter, den Preis im Nachhinein zu erhöhen, so müssen Sie diesen Mehrpreis nur dann bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

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Individualreise umbuchen

Für den Flug gilt: Möchten Sie die Zeit oder das Ziel umbuchen, so brauchen Sie die Zustimmung der Fluggesellschaft.

In der Regel können Sie nur dann Flüge kostenlos umbuchen, wenn diese auch zum regulären Preis gebucht wurden.

Handelt es sich um Billigflieger oder Sonderangebote, so kann die Umbuchung laut Vertrag ausgeschlossen sein oder erhebliche Mehrkosten bedeuten. Zudem können Sie das Flugticket meist auch auf keine andere Person übertragen. Diese Flugtickets sind sogar meist mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ versehen.

Flugverschiebungen und -ausfälle

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung besagt, dass Sie Flugausfälle sowie Flugverschiebungen nicht hinnehmen müssen.

Sie können eine Erstattung der Flugkosten, aber auch eine kostenlose Mahlzeit, notwendige Übernachtungen und Telefonate einfordern.

Sofern der Flug gestrichen wurde oder eine Verspätung hatte, muss die Fluggesellschaft Schadenersatz leisten. Sonderfall: Der Flug wurde wegen schlechten Wetters, Flugsicherheitsmängeln oder einem Streik der Fluglotsen geändert.

Umbuchung des Unterbringung

Sogar bei Ferienwohnungen oder Hotelzimmern müssen Sie auf das Einverständnis vom Vermieter oder Hotelbetreiber hoffen.

Sofern Sie die bereits gebuchte Unterkunft nicht beziehen können, bitten Sie den Gastwirt um kostenfreie Stornierung. Auch können Sie darum bitten, einen Ersatzgast schicken zu dürfen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umbuchung von Reisen: nur mit OK des Veranstalters – Wissenswertes

1. Ist es möglich einen Flug einfach so umzubuchen?

Dies ist abhängig von der Art des Fluges. Ihnen können unter Umständen hohe Kosten entstehen. Lediglich bei Flügen mit regulären Preisen ist das ohne Probleme möglich.

2. Muss ich es hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter mich statt des gebuchten Hotels am Strand in der Stadt einquartiert?

Der Reiseveranstalter darf unter bestimmten Umständen durchaus umbuchen, jedoch muss er Ihnen ein gleichwertiges Angebot machen. Hat das Hotel eine andere Lage als gebucht, so können Sie Ansprüche geltend machen.

3. Was passiert wenn ich die Frist der Vertragsänderung von Seites des Reiseveranstalters verstreichen lasse?

Sofern Sie sich innerhalb der Frist nicht melden, bedeutet das vor den Reiseveranstalter, dass Sie mit der Änderung einverstanden sind und die Reise nach den geänderten Bedingungen antreten.

4. Kann ich meine Pauschalreise auf meine Freundin übertragen?

Sofern Sie Ihre Reise nicht antreten können, ist es möglich, diese auf eine andere Person zu übertragen. Jedoch geht dann auch diese Person alle Rechte und Pflichten ein.

5. Kann ich eine Pauschalreise umbuchen?

Generell sind Sie hier auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Es kann aber sein, dass Ihnen dann Gebühren entstehen.

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Fazit

Erkundigen Sie sich immer ganz genau nach Ihren Rechten, wenn Sie Ihre Reise nicht antreten können oder verschieben wollen. In der Regel haben Sie aber viel Spielraum, sofern der Reiseveranstalter, die Fluggesellschaft oder das Hotel kulant sind.

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Zimmerausstattung: Statt Meerblick nur Hinterhofatmosphäre sorgt für eine Preisminderung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zimmerausstattung-statt-meerblick-nur-hinterhofatmosphaere-sorgt-fuer-eine-preisminderung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zimmerausstattung-statt-meerblick-nur-hinterhofatmosphaere-sorgt-fuer-eine-preisminderung/#respond Thu, 31 Mar 2022 19:46:41 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69103 Der Urlaub soll nicht nur erholsam sein, sondern auch den einen oder anderen Komfort bieten. Somit achten viele Reisende auf ein Fenster mit Blick aufs Meer oder eine Klimaanlage. Aber auch eine Dusche kann für

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Der Urlaub soll nicht nur erholsam sein, sondern auch den einen oder anderen Komfort bieten. Somit achten viele Reisende auf ein Fenster mit Blick aufs Meer oder eine Klimaanlage. Aber auch eine Dusche kann für viele Reisende ein Muss sein und wenn die Zimmerausstattung nicht den Wünschen entspricht, dann ist es in erster Linie ärgerlich. Wenn das Hotelzimmer nur den Blick auf das Hinterland zulässt, obwohl Meerblick angegeben war, dass können Sie einen Teil der bereits gezahlten Reisekosten zurückfordern. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Urlaub soll in erster Linie Erholung bieten, aber dafür muss auch ein gewisser Komfort vorhanden sein. Einige Reisende brauchen dafür den Blick aufs Meer und andere legen Wert auf eine funktionierende Klimaanlage. Darauf wird schon bei der Suche nach der passenden Reise geachtet.
  • Immer wieder kommt es vor, dass die gewünschten und auch gebuchten Komfortleistungen nicht der Realität entsprechen. Das bedeutet, statt Meerblick haben Sie freien Blick auf das Hinterland oder die vorhandene Klimaanlage ist defekt.
  • Bei nicht erfüllten Leistungen der Anbieter können Sie einen Teil der bereits gezahlten Reisekosten zurückverlangen, denn schließlich haben Sie für den Komfort bezahlt und müssen die fehlenden Leistungen nicht stillschweigend hinnehmen.

Reisevertrag enthält alle vereinbarten Leistungen

Bei der Suche nach einer passenden Urlaubsreise achten Sie nicht nur auf das Land und die Möglichkeiten vor Ort, sondern auch auf Komfort und gewünschte Leistungen.

Schließlich soll der Urlaub das Highlight des Jahres werden und da möchten Sie auf nichts verzichten. Nach der Buchung finden Sie alle vereinbarten Leistungen für die Reise im Reisevertrag oder Sie bekommen eine Beschreibung. Wenn Sie die Reise buchen, mit den gewünschten Leistungen, dann müssen diese Leistungen auch vorhanden sein. Wichtig ist, dass Sie auf den Reisezeitraum achten, denn einige Leistungen stehen nur zu bestimmten Zeitpunkten zur Verfügung.

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Der Reiseveranstalter muss deutlich machen, welche Gegebenheiten vor Ort vorhanden sind und welche Leistungen Sie erwarten können. Dazu ist das Prospekt vorgesehen oder die Beschreibungen in dem Katalog.

Vollmundige Werbeslogans richtig deuten

Leider müssen Sie darauf gefasst sein, dass nicht alle Leistungen in der Reisebeschreibung auch tatsächlich als Reisebestandteil buchbar sind. Viele Informationen und Bilder dienen rein der Werbung und wenn Sie ein Zimmer mit Meerblick haben wollen, dann müssen Sie meist mit einem hohen Aufpreis rechnen. Auch die Lage des Hotels ist immer eine Sache der Ansicht. Bei den Bildern müssen Sie immer auf den Zusatz „Beispielfoto“ oder „Zimmerbeispiel“ achten und nicht sofort eine Buchung vornehmen.

Steht in der Beschreibung „ruhiges Feriendomizil in ruhiger Lage“, dann müssen Sie keinen Lärm hinnehmen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn in der Beschreibung für einen Wellnessurlaub „landestypisch“ oder „Erlebnis- und Familienhotel“ steht. In diesem Hotel müssen Sie mit einem entsprechenden Lärmpegel rechnen und können nicht auf Ruhe vertrauen. Zudem wird das Hotel nicht den europäischen Standards entsprechen. Kindertypisches Verhalten müssen Sie in diesem Fall einfach hinnehmen oder einfach anderweitig buchen.

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Wichtig

Die Anbieter werben häufig mit dem Zusatz „zentrale Lage“, aber das bedeutet meist, dass Hotel sich direkt im Zentrum der Stadt befindet und nicht außerhalb in ruhiger Lage. Das Hotel kann sich aber auch an einer großen Straße oder in der Nähe des Flughafens befinden, so dass auch hier mit Lärmbelästigungen zu rechnen ist. In südlichen Ländern sind Kleintiere in den Hotelzimmern keine Seltenheit und müssen hingenommen werden.

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Reisebüro sichern bestimmte Eigenschaften zu

Sie können nicht nur im Internet nach einer Reise schauen, sondern vor allen Dingen im Reisebüro. Der Vorteil ist, dass das Reisebüro Ihnen bestimmte Eigenschaften zusichern kann.

Im Reisebüro müssen Sie den Angestellten klar machen, welche Wünsche vorhanden sind und diese sollten Sie nicht nur mündlich besprechen, sondern auch schriftlich festhalten.

Kommt es trotzdem zu einer Abweichung der von Ihnen gebuchten Leistungen, dann melden Sie den Mangel sofort beim Reiseveranstalter. Auch das Reisebüro ist in Kenntnis zu setzen, aber achten Sie immer darauf, dass Sie bei der Mängelanzeige immer einen Zeugen vor Ort haben. Sie sollten sich die Mängelanzeige auf jeden Fall schriftlich bestätigen und von Zeugen unterschreiben lassen. Es reicht aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ drauf schreibt.

Wenn es vor Ort keinen Reiseleiter gibt, dann müssen Sie sich an den Reiseleiter in Deutschland wenden. Dazu besteht eine schriftliche oder telefonische Möglichkeit. Der Leistungsträger beziehungsweise das Hotel ist nicht für die Mängelanzeige zuständig. Das ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig festgelegt.

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Mängelbeseitigung ist Pflicht

Der Reiseveranstalter ist im Anschluss in der Pflicht den Mangel umgehend zu beseitigen und wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, dann können Sie selber aktiv werden. 

Sie können nicht nur Abhilfe schaffen, sondern auch einen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen vom Reiseveranstalter verlangen. Zudem haben Sie die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern, solange der Reisemangel vorliegt.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Wenn der Mangel während des gesamten Aufenthalts nicht behoben wird, dann steht Ihnen nach der Rückkehr aufgrund der Minderung eine Reisepreiserstattung zu.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Reisepreiserstattung

1. Wer ist für die Reisepreiserstattung zuständig?

Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter für die Erstattung des Reisepreises zuständig, denn mit ihm haben Sie einen rechtsgültigen Vertrag und den Leistungen darin muss er nachkommen.

2. Wann erhalte ich die Preiserstattung für die Reise?

In der Regel erhalten Sie die Preiserstattung für die Reise einige Wochen nachdem Sie wieder in der Heimat angekommen sind. Die Bearbeitungszeit dauert einige Tage und somit wird der Urlaub schon zu Ende sein.

3. Wann erhalte ich eine Preiserstattung?

Sie können auf eine Preiserstattung hoffen, wenn Sie auf einige gebuchte Leistungen verzichten müssen. Allerdings müssen Sie im Vorfeld die Leistungen schriftlich festgehalten haben, denn nur dann können Sie auch darauf bestehen.

4. Wie hoch kann ich eine Preisminderung setzen, wenn das Hotelzimmer überhaupt nicht der Buchung entspricht?

Das kann man nicht genau sagen, denn es kommt auf verschiedene Faktoren an. In erster Linie müssen Sie in die Unterlagen schauen, denn dort stehen alle wichtigen Informationen. Nach der Rückkehr sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden, denn er kann Ihnen in Sachen Höhe der Preisminderung helfen.

5. Wie lange muss ich die Mängel ohne Preisminderung hinnehmen?

Sie müssen den Mangel überhaupt nicht hinnehmen, wenn Sie im Vorfeld die Leistungen entsprechend gebucht haben und die Informationen in den Reiseunterlagen stehen. Zeigen Sie die Mängel sofort an!

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Fazit

In den letzten Jahren sind die Medien voll von Berichten mit ärgerlichen Urlaubern, die eine Reise mit bestimmten Leistungen gebucht haben, aber vor Ort komplett andere Umstände vorfanden. Grundsätzlich sollten Sie eine Reise nur über ein Reisebüro buchen und alle Leistungen schriftlich festhalten, denn nur dann haben Sie im Endeffekt auch eine rechtliche Handhabe.

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Wenn etwas im Hotel gestohlen wird, haften weder Hotelier noch Reiseveranstalter https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-etwas-im-hotel-gestohlen-wird-haften-weder-hotelier-noch-reiseveranstalter/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-etwas-im-hotel-gestohlen-wird-haften-weder-hotelier-noch-reiseveranstalter/#respond Thu, 31 Mar 2022 19:37:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69056 Der Urlaub soll eine Zeit der Erholung und Entspannung sein, aber bei einigen Urlaubern kommt es anders, denn in der Urlaubsunterkunft kommt es zu einem Diebstahl. Die Urlauber gehen davon aus, dass der Vermieter oder

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Der Urlaub soll eine Zeit der Erholung und Entspannung sein, aber bei einigen Urlaubern kommt es anders, denn in der Urlaubsunterkunft kommt es zu einem Diebstahl. Die Urlauber gehen davon aus, dass der Vermieter oder der Reiseveranstalter die Haftung übernehmen, aber das ist nicht der Fall. Aber trotzdem sollten Sie die beteiligten Parteien über den Verlust umgehend informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn aus dem Zimmer eines Hotels etwas gestohlen wird oder aus der Ferienunterkunft, dann haftet in der Regel weder das Hotel noch der Vermieter und auch der Reiseveranstalter nicht.
  • Kommt es zu einem Diebstahl, dann sollten Sie umgehend die örtliche Polizei informieren und den Diebstahl anzeigen.
  • Im gleichen Atemzug ist eine Meldung beim Reiseveranstalter und dem Hotelier eine gute Sache, auch wenn diese keine Haftung übernehmen.

Keine Diebstahlhaftung des Hotels

Die meisten Urlaube werden in Hotels verbracht und die Hoteliers präsentieren ihre Unterkunft als sicher und zuverlässig. Trotzdem kann es zu einem Diebstahl kommen.

Heutzutage sind die meisten Hotelzimmer mit einem kleinen Safe ausgestattet, der ausreichend Platz für die wichtigen Kleinigkeiten wie Personalausweis, Reisekasse und Schlüssel bietet. Für wichtigere Sachen bieten große Hotels die Unterbringung in einem Hotelsafe an. Heute besitzen sehr viele Hotels einen Hotelsafe für Gäste, aber wenn es in einem Hotel zu einem Diebstahl kommt, dann wird es schwer.

Dabei spielt es eigentlich keine Rolle, ob die Gegenstände aus dem Zimmer des Gastes oder den Safe des Hotels gestohlen wurden, denn die Haftung liegt weder beim Hotel noch beim Reiseveranstalter. Es bringt Ihnen also im Grunde keine Sicherheit, wenn Sie sich für die Unterbringung in einem Safe entscheiden.

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Das allgemeine Lebensrisiko

Wenn es zu einem Diebstahl aus dem Zimmersafe oder dem Hotelsafe kommt, dann wird das als allgemeines Lebensrisiko bezeichnet und dafür muss weder der Hotel, noch der Reiseveranstalter gerade stehen. 

Allerdings gibt es auch hier ein paar Ausnahmen, denn wenn der Diebstahl begünstigt wurde, sieht die Sache anders aus. Es gibt verschiedene Arten der Vergünstigung und dazu gehören nicht verschließbare Türen. In einem solchen Fall kann dann direkt der Veranstalter zur Rechenschaft gezogen werden.

Es kommt sogar vor, dass der Hotelier eine gewisse Mitschuld trägt und somit vielleicht die Haftung übernehmen muss, aber das entscheidet meist das jeweilige Landrecht. Eine Pauschalisierung ist nicht möglich.

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Diebstahl bei der Polizei anzeigen

Egal, aus welchem Bereich die Gegenstände gestohlen wurden, der Weg zur örtlichen Polizei ist ein Muss.

Kommt es zu einem Diebstahl aus dem Hotelsafe oder aus dem Zimmersafe, dann sollten Sie sich nicht nur an den Hotelier wenden, sondern auch die örtliche Polizei informieren. In der Regel kommt die Polizei raus und schaut sich die Gegebenheiten an. In seltenen Fällen müssen Sie sich selber auf den Weg zur Polizeistation machen. Auf jeden Fall sollten Sie sofort Bilder von dem Schaden machen, um einen potentiellen Schadensersatz zu erreichen.

Wenn Sie sich an den Hotelier wenden, um den Diebstahl zu melden, dann nehmen Sie immer Zeugen mit. Die Zeugen müssen nicht den Diebstahl beobachtet haben, aber die Zeugen sollten bezeugen, dass Sie den Hotelier informiert haben. Dabei reicht eine mündliche Bestätigung in der Regel nicht aus. Ideal ist es, wenn Sie ein Schriftstück aufsetzen und die Zeugen unterschreiben lassen. Das Schriftstück sollte in mehrfacher Ausführung sein, denn der Hotelier oder der Veranstalter bekommen ebenfalls eine Ausführung. Der Diebstahl und dessen Meldung sind darauf festgehalten, so dass Sie beweisen können, dass Sie sich sofort mit dem Hotelier in Verbindung gesetzt haben.

Es reicht vollkommen aus, wenn der Hotelier ein „zur Kenntnis genommen“ auf das Schriftstück schreibt, denn das gilt als beweiskräftig.

In einigen Regionen ist weder ein Reiseveranstalter noch ein Hotelier vorhanden. Auch am Urlaubsort ist kein Ansprechpartner vorhanden, dann müssen Sie den Reiseveranstalter in Deutschland kontaktieren. Dazu können Sie sich für den telefonischen Kontakt entscheiden, aber auch hier sollten Zeugen anwesend sein. Der Veranstalter muss über die Anwesenheit von Zeugen informiert werden, denn die Zeugen sind im Nachhinein vielleicht sehr wichtig für den Schadenersatz.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Diebstahl im Urlaub

1. Wo sollten wichtige Gegenstände aufbewahrt werden?

In den meisten Hotels sind die einzelnen Zimmer mit kleinen Zimmersafes ausgestattet. Der Safe funktioniert in der Regel mit einem Zahlencode oder einem Schlüssel, der an der Rezeption abgeholt werden kann. Dieser kleine Safe ist eine gute Lösung, um Bargeld, Pass und andere wertvolle Dinge sicher zu verstauen. Für deutlich wertvollere Sachen bieten viele Hotels mittlerweile die Lagerung im Hotelsafe an. Zugriff haben nur ein paar Hotelangestellte und kein Gast, so dass ein Fremdzugriff meist nicht möglich ist.

2. Wer muss nach einem Diebstahl im Hotel zuerst informiert werden?

In der Regel sollten Sie zuerst den Hotelier informieren und im Anschluss den Reiseveranstalter, aber immer in Gegenwart von Zeugen. Danach sollten Sie bei der örtlichen Polizei eine Anzeige wegen Diebstahls machen. Alle Aktionen sind immer mit Zeugen durchzuführen, die am Ende als Beweiszeugen fungieren können.

3. Wer kommt für den Diebstahlschaden im Urlaub auf?

Die Haftung ist nicht immer gleich deutlich, denn wenn der Hotelier alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten hat und es trotzdem zu einem Diebstahl kommt, dann kann er nicht haftbar gemacht werden. In so einem Fall kommt die eigene Haftpflichtversicherung für den Schaden auf, wenn er nicht mutwillig entstanden ist.

4. Wann ist der Hotelier bei einem Diebstahl haftbar?

Grundsätzlich ist der Hotelier bei einem Diebstahl im Haus nicht haftbar, wenn alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Zimmer mit einem Schlüssel oder einer Zimmerkarte abschließbar sind. Zudem sollte der Zugriff auf Schlüssel nicht für alle möglich sein. Gibt es Missstände in den Maßnahmen, dann kann der Hotelier haftbar gemacht werden.

5. Wie sicher ist der Hotelsafe?

Der Hotelsafe ist eigentlich der sicherste Ort im gesamten Hotel, denn es handelt sich um einen schweren Safe mit beschränktem Personenzugriff. Er lässt sich nicht wegtransportieren und nur wenige Personen können ihn öffnen.

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Fazit

Immer wieder hört man von Diebstahl in Hotels und anderen Ferienunterkünften. Jeder Urlauber geht davon aus, dass der Vermieter oder Hotelier für den Schaden aufkommt, aber das ist nicht richtig. Wenn der Hotelier oder der Vermieter alle Maßnahmen zur Sicherheit getroffen hat, dann haftet er bei Diebstahl nicht. Das gilt auch, wenn der Hotelsafe ausgeraubt wird. Hierbei handelt es sich um ein Lebensrisiko und somit ist er aus dem Schneider.

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Pauschalreisen im Bus – Bei Annullierung und Verspätung wenden Sie sich an den Reiseveranstalter https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pauschalreisen-im-bus-bei-annullierung-und-verspaetung-wenden-sie-sich-an-den-reiseveranstalter/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pauschalreisen-im-bus-bei-annullierung-und-verspaetung-wenden-sie-sich-an-den-reiseveranstalter/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:38:13 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64096 Heutzutage ist die Reise in einem Reisebus keine Seltenheit mehr und gerade Städtetrips oder kurze Pauschalreisen lassen sich sehr gut mit dem Bus erleben. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, von großen Verspätungen über

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Heutzutage ist die Reise in einem Reisebus keine Seltenheit mehr und gerade Städtetrips oder kurze Pauschalreisen lassen sich sehr gut mit dem Bus erleben. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, von großen Verspätungen über eine defekte Klimaanlage bis hin zu beschädigten Gepäck. Aber Sie müssen das nicht einfach hinnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Reise mit dem Bus ist in den letzten Jahren sehr beliebt geworden und steht für bequemes und unkompliziertes Reisen.
  • Mittlerweile gibt es verschiedene Anbieter auf dem Markt, wobei nicht jeder Anbieter einen makellosen Ruf hat.
  • Städtereisen, aber auch Pauschalreisen sind mit einem Bus möglich und lassen sich kostengünstig buchen.

Keine Klimaanlage vorhanden

Im Reisevertrag steht, dass der Bus eine Klimaanlage, W-LAN oder Toiletten besitzt und wenn die versprochene, schriftlich angekündigte Ausstattung fehlt, dann können Sie einen Teil des Preises zurückverlangen.

Immer wieder kommt es vor, dass die Unternehmen eine Haftung für eine Klimaanlage, Bordtoilette oder Internet ausschließen wollen, aber das ist nicht zulässig. Wenn Ihnen die Ausstattung zugesichert wurde und im Reisevertrag als Bestandteil stehen, dann ist das Recht auf Ihrer Seite.

Sie müssen die Abweichungen der versprochenen Ausstattung nachweisen und dazu können Fotos und Zeugen sehr hilfreich sein. Zeigen Sie den Mangel unbedingt sofort beim Reiseveranstalter an und das in Anwesenheit von Zeugen. Zudem ist es sinnvoll, wenn Sie sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ auf das Schriftstück schreibt. Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort ist niemand zu erreichen, dann informieren Sie den Reiseveranstalter in Deutschland im besten Fall mit dem Telefon. Achten Sie darauf, dass bei dem Telefonat ein Zeuge anwesend ist.

Der Leistungsträger vor Ort hat keine Zuständigkeit für Mängelanzeigen, nur, wenn es ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist.

Fordern Sie direkt nach der Rückkehr einen Teil des Geldes vom Reiseveranstalter zurück und dazu nutzen Sie die Schriftform. Idealerweise bietet sich ein Fax an, denn das hat einen qualifizierten Sendebericht oder Sie nutzen ein Einwurfeinschreiben. Wichtig ist, dass alle Beweise angeheftet sind.

Die folgenden Reisemängeltabellen geben Ihnen Anhaltspunkte, wie viel Preisermäßigung Ihnen zustehen könnte:

  • Kemptner Tabelle
  • Frankfurter Tabelle
  • ADAC-Tabelle
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Flug oder Pauschalreise wegen Corona storniert – Das sind Ihre Rechte

Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten

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Verlust oder Beschädigung des Gepäcks

Sie haben sich für eine Buspauschalreise entschieden und das Gepäck ist entweder verloren gegangen oder beschädigt worden. In dem Fall können Sie einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurückverlangen.

Melden Sie sich unverzüglich beim Reiseveranstalter, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung bemerken. Die Meldung sollte immer in Anwesenheit von Zeugen geschehen oder Sie lassen sich die Mängelanzeige von den Zeugen unterschreiben oder vom Reiseleiter schriftlich bestätigen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ unter die Mängelanzeige setzt.

Wichtige Information!

In vielen Fällen behaupten die Busunternehmen, dass sie für den Verlust des Gepäcks nicht aufkommen müssen und das ist nicht richtig. Der Busunternehmer nimmt das Gepäck an und muss dafür sorgen, dass es ordentlich aufbewahrt und nur an den richtigen Reisenden ausgegeben wird. Wenn der Busunternehmen den Koffer verliert, dann muss er dafür auch haften (AG München Az. 283 Js 5956/15).

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Was tun wenn kein Reiseleiter greifbar ist?

Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort befindet sich keine Reiseleiter, dann müssen Sie sich an den Unternehmer in Deutschland wenden. Dazu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, aber das Telefon ist perfekt. Telefonieren Sie mit dem Reiseleiter in Deutschland immer in Anwesenheit von Zeugen. Bedenken Sie, dass der Hotelier beziehungsweise der Leistungsträger für die Mängelanzeige nicht zuständig ist. Die einzige Ausnahme stellt sich dar, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine andere Information steht. Melden Sie den Verlust der Gepäckstücke unbedingt bei der Polizei.

Auf Kosten des Reiseveranstalters dürfen Sie die notwendige Ausstattung anschaffen. Manchmal bietet der Reiseveranstalter Ihnen auch eine Schadenersatz direkt vor Ort an und dann sollten Sie diesen auch unter Vorbehalt annehmen. Behalten Sie sich aber immer vor, dass Sie auch weitere Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich bekommen Sie den Wert der Gegenstände erstattet, den die Gegenstände zum Zeitpunkt des Verlustes hatten. Sie können bis zu 25% des Reisepreises zurückerhalten, wenn das Gepäck während der gesamten Reise nicht vorhanden ist.

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Handeln Sie sofort nach Urlaubsrückkehr – spätestens

Fordern Sie sofort einen Teil des Reisepreises zurück, wenn Sie aus dem Urlaub kommen und zudem können Sie Ersatz für den Gepäckverlust oder die Beschädigung erhalten. Auch dazu wenden Sie sich an den Reiseveranstalter und melden den Schaden schriftlich an. Dazu bietet sich entweder ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben.

Wichtig

Sie können Schadenersatz von dem Busunternehmen verlangen, wenn das Gepäck aufgrund eines Unfalls beschädigt wird oder verloren geht. Allerdings muss die Fahrstrecke mindestens 250km betragen. In der Regel ist die Haftung auf 1.200 Euro pro Gepäckstück beschränkt und gilt nur für einen grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Schaden.

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Manche Verspätungen sind hinzunehmen

Sie warten auf den Reisebus und dieser hat Verspätung, aber geringe Verspätungen können Sie durchaus hinnehmen. Aber es gibt andere Dinge, welche Sie nicht hinnehmen müssen.

Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter

Unter Umständen können Sie einen Teil des Reisepreises zurückverlangen oder von der Reise zurücktreten, wenn der Zusteigetreffpunkt sich im Freien befindet und Sie dort auf den Bus warten müssen.

Eine kleine Reiseverzögerung ist aber grundsätzlich hinzunehmen, aber die örtlichen, zeitlichen und witterungsbedingten Verhältnisse sind für die zumutbare Wartezeit entscheidend.

Ein Reisender muss es nicht hinnehmen, wenn er im Dezember bei Schneetreiben zwei Stunden warten muss und keine Benachrichtigung durch den Veranstalter bekommt oder selber Kontakt aufnehmen kann. Das Landgericht Frankfurt hat dazu ein Urteil gesprochen (Az.2/24 S 123/88). In einem solchen Fall müssen Sie die Reise nicht antreten und auch keine Stornokosten zahlen.

Des Weiteren hat das Landgericht Frankfurt / Main für einen Fall entschieden (Az. 32 C2890 /94-48), bei dem das Reiseunternehmen an einer anderen Stelle gehalten hat, anstatt an der vereinbarten Stelle. Dadurch konnte der Busfahrer den Reisenden nicht sehen.

Sie wollen die Reise aufgrund der Busverspätung nicht antreten, dann sollten Sie im Vorfeld den Reiseleiter informieren und ihm die Möglichkeit gewähren, den Mangel zu beheben. Schafft er keine Abhilfe, dann können Sie die Reise absagen und müssen auch keine Stornokosten zahlen.

Beweise für Verspätung

Trotz der Verspätung haben Sie die Reise angetreten und wollen nun einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, dann sollten Sie auf jeden Fall Beweise sammeln. Dazu bieten sich Zeugen an. Zudem müssen Sie die Verspätung beim Reiseveranstalter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Reaktion geben. Auch hier sollten Sie auf die Anwesenheit eines Zeugen setzen.

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit den Mangel zu beseitigen oder kann Ihnen ein Ersatzangebot unterbreiten. Dazu kann gehören, dass er Ihnen ein Ersatzverkehrsmittel zur Verfügung stellt. Die Alternative müssen Sie nicht annehmen und sollten nur zugreifen, wenn es sich um eine gleiche Leistung oder bessere Leistung handelt. Sollte keine Abhilfe kommen, dann sollten Sie bei der Rückkehr einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Dazu senden Sie die Beweise und die Mängelliste per Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben an den Reiseleiter. Sie müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende deutlich machen, wenn Sie den Vertrag vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen haben.

Rechte gegenüber dem Busunternehmen

Sie haben nicht nur gegenüber dem Reiseveranstalter einige Rechte, sondern auch gegen den Busunternehmer. Das Busunternehmen muss dafür sorgen, dass eine Fortsetzung der Reise möglich ist und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn es sich um eine Verzögerung von mindestens zwei Stunden handelt oder eine Reise von mindestens 250 km Fahrtlänge annulliert wird. Sollte es sich um eine Busfahrt handelt, die länger als drei Stunden dauert, dann muss das Busunternehmen Hilfeleistungen anbieten, vor allen Dingen, wenn die Fahrt annulliert wird oder sich um mehr als 90 Minuten verzögert. Zudem muss die Reise an einem Busbahnhof stattfinden und der Grund ist einfach, denn an einem Busbahnhof befindet sich viel mehr Personal. Es schon Schalter zur Abfertigung vorhanden, Warteräume, Fahrscheinschalter oder ähnliche Einrichtungen.

Welche Hilfen sind denkbar?

Die Hilfeleistungen bestehen in der Regel aus Mahlzeiten, Erfrischungen und Imbisse, wenn sie im Bus oder am Bahnhof zur Verfügung stehen oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. Der Beförderer muss für eine Unterkunft sorgen, wenn der Aufenthalt eine Übernachtung notwendig macht. Allerdings sind die Unterbringungskosten auf 80 Euro pro Nacht und Gast beschränkt, aber es werden auch nur zwei Nächte bezahlt. Die Fahrt zur Unterkunft kommt oben drauf. Das Busunternehmen kann aber aus der Unterbringungspflicht rauskommen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung oder die Verspätung aufgrund von schweren Naturkatastrophen oder widrigen Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Busunternehmen muss die Reisenden über Verspätungen und Annullierungen informieren.

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Ansprüche sichern

Denken Sie immer an die Verjährungsfrist und diese liegt bei Busreisen bei zwei Jahren.

Die Zweijahresfrist beginnt, sobald Sie aus dem Urlaub zurückkommen und der Reiseveranstalter Ihre Forderungen zurückweist. Vor Ablauf der Frist müssen Sie die Klage erhoben haben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Busreisen

1. Zwei Stunden Wartezeit im Winter – muss ich das hinnehmen?

Zwei Stunden Wartezeit sind nicht hinnehmbar, vor allen Dingen, wenn der Treffpunkt sich im Freien befindet und Sie der Witterung ungeschützt ausgesetzt sind. Anders sieht es bei einem Bahnhof aus.

2. Wann muss das Busunternehmen für Erfrischungen sorgen?

Immer wieder kommt es vor, dass Verspätungen bei Busreisen stattfinden. Sollten Sie mehr als 90 Minuten warten müssen, dann wird Ihnen das Busunternehmen Erfrischungen anbieten.

3. Kann ich den kompletten Reisepreis verlangen, wenn ich mehr als zwei Stunden Wartezeit habe?

Den kompletten Reisepreis können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie die Reise nicht antreten können oder das Busunternehmen eine Annullierung durchführt.

4. Wie viel Geld kann ich bei Annullierung zurückverlangen?

Bei einer Annullierung können Sie das gesamte Geld der Reise zurückverlangen, wenn das Busunternehmen keine alternative Transportmöglichkeit zur Verfügung stellt.

5. Wann muss ich meine Forderung beim Reiseveranstalter einreichen?

Sobald Sie wieder zu Hause sind, können Sie die Forderung einreichen und im Idealfall ohne Klage einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.

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Fazit

Busreisen sind in den letzten Jahren in der Beliebtheit gestiegen. Schnell, preiswert und unkompliziert sind die Busreisen, aber auch hier kommt es zu Verspätungen oder Annullierungen. Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten mit der entsprechenden Situation umzugehen. Ansprüche bestehen beim Reiseveranstalter und sogar beim Busunternehmen. Kommt es zu Schwierigkeiten ist es wichtig, dass Sie Beweise sammeln, Zeugen suchen und sich an den Reiseveranstalter wenden.

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Ärger mit Hotels: Unbespielbare Tennisplätze und ausgefallene Surfkurse – Das sind Ihre Rechte https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aerger-mit-hotels-unbespielbare-tennisplaetze-und-ausgefallene-surfkurse-das-sind-ihre-rechte/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aerger-mit-hotels-unbespielbare-tennisplaetze-und-ausgefallene-surfkurse-das-sind-ihre-rechte/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:00:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61215 Haben Sie für Ihren Urlaub auch diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen im Hotel gebucht? Wenn Sie die gebuchten Angebote nicht nutzen können, dann könnten Sie stattdessen einen Teil der bezahlten Kosten geltend machen. Reisemängel nicht hinnehmen

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Haben Sie für Ihren Urlaub auch diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen im Hotel gebucht? Wenn Sie die gebuchten Angebote nicht nutzen können, dann könnten Sie stattdessen einen Teil der bezahlten Kosten geltend machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind die Sport- und Freizeitangebote nicht nutzbar, können Sie dies als Reisemängel melden und einen Teil des Geldes zurückfordern.
  • Werden Angebote von externen Freizeit- oder Sporteinrichtungen gebucht, so hat der Veranstalter keine Schuld, wenn diese nicht genutzt werden können.
  • Sie müssen Ihre Ansprüche schriftlich und nachweisbar anzeigen und den Reiseveranstalter darauf hinweisen, dass Sie einen Teil des Geldes zurückfordern.

Reisemängel nicht hinnehmen

Sofern die Freizeit- und Sportangebote wegen unvermeidbaren Umständen nicht nutzbar sind, gilt diese nicht als Reisemangel.

Diese unvermeidbaren Umstände liegen dann vor, wenn Dinge passieren, die nicht in den Händen des Reiseveranstalters liegen. So zum Beispiel bei Schneemangel in einem Skigebiet. Sofern die äußeren Umstände aber ideal sind und Ihre gebuchten Angebote ausfallen, weil zum Beispiel die Anlage aufwendig gewartet wird, so ist der Veranstalter dafür zuständig.

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Externe Anbieter

Sollten Sportleistungen ausfallen, so hängt Ihre Reisepreisminderung davon ab, ob es sich um einen externen Anbieter handelt.

Hat der Reiseveranstalter Sportleistungen beworben, die sich direkt auf seinem Gelände befinden, so können Sie eine Reisepreisminderung beantragen, sofern Sie diese Leistungen nicht nutzen können. Andererseits geht das aber nicht, wenn der Reiseveranstalter auf Sportangebote von externen Anbietern verweist. Es liegt dann nicht in seiner Hand, wenn Sie diese warum auch immer nicht nutzen können.

Beweise sind wichtig

Wird das versprochene Sport- und Freizeitangebot nicht geboten, können Sie den Reisepreis mindern.

Beachten Sie, dass Sie um Ihre Ansprüche geltend machen zu können, Beweise brauchen. Dokumentieren Sie durch Fotos, Videos oder Zeugen und melden Sie Ihre Mängel sofort dem Reiseveranstalter.

Sie können auch den Reisevermittler informieren, der sich dann an den Reiseveranstalter wenden wird. Ihre Mängelanzeige tätigen Sie immer im Beisein von Zeugen. Jedoch können Sie die Mängelanzeige auch schriftlich einreichen. Lassen Sie sich in diesem Fall die Kenntnisnahme vom Reiseveranstalter bestätigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Reiseleiter auf die Mängelanzeige schreibt, dass er sie zur Kenntnis genommen hat.

Sofern weder der Reiseleiter noch ein Reiseveranstalter vor Ort sind, kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter in Deutschland. Rufen Sie ihn im Beisein von Zeugen an und berichten Sie ihm von den Mängeln. Die Hoteliers vor Ort dagegen sind für Ihre Anzeige nicht zuständig, dies ist sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgesetzt.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie für die Sicherheit Ihrer technischen Accessoires vor Reiseantritt tun können.
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Mängelbeseitigung

Jetzt liegt es an dem Reiseveranstalter, die Mängel zu beseitigen.

Macht er dies nicht, haben Sie die Möglichkeit, sich selbst einen Ersatz für die ausgefallenen Leistungen zu suchen und dafür die Kosten zu verlangen. Sofern der Mängel nicht behoben werden kann, können Sie nach Ihrem Urlaub die Minderung des Reisepreises verlangen.

Sofern Sie Ihren Vertrag vor dem 1.7.2018 abgeschlossen haben, sind die Ansprüche schnell zu melden. Sie haben dafür einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende Zeit. Wurde der Vertrag nach dem 1.7.2018 gemacht, können Sie sogar bis zu zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende Ansprüche geltend machen.

Zeigen Sie Ihre Ansprüche in schriftlicher Form beim Reiseveranstalter an. Im Idealfall als Fax oder Einschreiben, damit Sie einen Nachweis für die Zustellung haben.

Um eine Übersicht zu Ihrer Reispreisermäßigung zu bekommen, können Sie hier schauen:

  • Frankfurter Tabelle
  • Kemptener Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ärger mit Hotels: Unspielbare Tennisplätze und ausgefallene Surfkurse – Das sind Ihre Rechte

1. Welche Rechte habe ich, wenn ein Sportkurs von einem externen Anbieter ausfällt?

In diesem Fall können Sie keine Ansprüche an den Reiseveranstalter geltend machen, da es nicht in seiner Hand liegt, was externe Anbieter machen.

2. Ich habe die Nutzung es hauseigenen Fitnessstudios dazu gebucht und kann es jetzt nicht nutzen?

In diesem Fall muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass die Nutzung möglich ist. Sie können sich auch ein anderes Fitnessstudio suchen und die Kosten an den Reiseveranstalter weiterleiten. Jedoch geht das alles nur, wenn der Reiseveranstalter schlecht geplant hat. Sollte die Nutzung wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht möglich sein, so kann er nichts dafür.

3. Wie kann ich meine Rechte geltend machen?

Sammeln Sie sofort Beweise, wie Videos, Fotos oder Zeugen und melden Sie Ihre Beschwerde unter Beisein von Zeugen dem Reiseveranstalter.

4. Wie lange habe ich Zeit meine Reisepreisminderung einzufordern?

Haben Sie Ihren Vertrag vor dem 1.7.2018 abgeschlossen, so haben Sie einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende Zeit Ihr Geld einzufordern. Wurde Ihr Vertrag nach dem 1.7.2018 abgeschlossen, haben Sie sogar zwei Jahre Zeit. Sie müssen dies schriftlich machen und natürlich schon während des Urlaubs.

5. Wie stelle ich meine Ansprüche?

In schriftlicher Form als Einschreiben oder Fax. Denken Sie daran eine Übermittlungsbestätigung aufzubewahren, damit Sie etwas in der Hand haben, falls der Reiseveranstalter sagt, er hätte Ihre Anspruchsforderung nicht erhalten.

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Fazit

Sie müssen Reisemängel nicht einfach hinnehmen. Wichtig ist aber, dass Sie Mängel sofort melden und möglichst viele Beweise dafür sammeln. Denken Sie auch daran, dass der Reiseveranstalter gegebenenfalls die Möglichkeit bekommen muss, diese Mängel zu beseitigen.

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Das Buchen der Urlaubsreise ist für viele Verbraucher das Highlight im Jahr, aber sobald die Reise gebucht ist, beginnt der Ärger für den Verbraucher. Die Reiseveranstalter und die Fluggesellschaften schlagen manchmal noch einen Haufen zusätzlicher Kosten drauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Urlaub ist das Highlight im Jahr, aber die zusätzlichen Kosten von Reiseveranstalter und Airlines sorgen für Unmut unter den Verbrauchern.
  • Die zusätzlichen Kosten lassen sich meist nicht auf Anhieb erkennen und zeigen sich erst, wenn der Urlaub schon gebucht ist.
  • Allerdings sind nicht alle Zuschläge auch wirklich zulässig und somit müssen Sie sich eigentlich nicht ärgern, sondern frühzeitig reagieren.

Der Reisepreis ist der Preis, der nach der Buchung eines Urlaubs zu bezahlen ist, aber dazu kommen meist noch Sicherheitsgebühren. Aber auch ein Zuschlug für teurer gewordenes Kerosin ist keine Seltenheit mehr. Gerade in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass auch nach der Buchung noch weitere Kosten auf Sie zukommen können.

Sie sollten allerdings wissen, dass Mehrkosten für Pauschalreisen und Flüge nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen sind, wenn sie erst nach dem Vertragsabschluss deutlich werden.

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Preisänderungsklauseln meist unwirksam

Grundsätzlich ist es nicht zulässig, wenn Veranstalter oder Fluggesellschaften den Preis für eine Pauschalreise oder einen Flug nach der eigentlichen Buchung noch erhöhen.

Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass sie sich das Recht mit Hilfe eines Vertrags vorbehalten. Hierbei handelt es sich um sogenannte Preisänderungsklauseln und diese stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Allerdings muss man auch sagen, dass die Preisänderungsklauseln in der Regel unwirksam sind.

Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt aushändigen, wenn er eine Pauschalreise bucht und diese nach dem 30. Juni 2018 abgeschlossen wird. Vor dem Abschluss des Pauschalreisevertrags muss das ausfüllte Formblatt ausgehändigt sein. Alle wesentlichen Rechte des Reisenden müssen in dem Formblatt enthalten sein und dazu gehört natürlich auch die Information, zu welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf.

Die Preiserhöhung darf nicht geltend gemacht werden, wenn der Pauschalreiseveranstalter es versäumt hat, das ausgefüllte Formular an den Reisenden vor Vertragsabschluss zu übergeben.

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Teuerung nur bei genauer Preisberechnung

Im Nachhinein ist eine Teuerung der Reise in der Regel nicht erlaubt, aber auch hier gibt es eine Möglichkeit.

Es muss von Anfang an klar sein, wie sich der neue Preis zusammensetzt und dann darf der Preis auch im Nachhinein noch teurer werden. Aber wenn die Preisänderungsklausel allgemeine Floskeln oder einen Verteilungsmaßstab enthalten, dann ist sie unwirksam.

Der Bundesgerichtshof und einige Oberlandesgerichte haben die schwammigen Klauseln schon gekippt, womit die Reiseveranstalter die Kosten der Zuschläge auf die Kunden abwälzen wollten. Dazu gibt es mittlerweile einige nennenswerten Urteile:

  • BGH, Urteile vom 19.02.02, Az. X ZR 253/01 (Bucher Reisen, X ZR 243/01 (Alltours)
  • OLG Frankfurt, Urteil v. 03.06.02, Az. 1 U 55/01 (NUR Touristic = Neckermann)
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.01, Az. 6 U 29/01 (LTU Touristik)
  • OLG Celle, Urteil vom 24.10.02, Az. 11 U 331/01 (TUI)
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Nicht Alles darf auf den Preis draufgeschlagen werden

Es sind aber nicht für alle Leistungen Preiszuschläge erlaubt, so dass die Reiseveranstalter in erster Linie die gestiegenen Beförderungskosten für Sprit und Kerosin weiterreichen können, aber auch andere höheren Gebühren wie Hafen- oder Flughafengebühren. Auch geänderte Wechselkurse dürfen auf den Kunden umgelegt werden. Sie dürfen die Zahlung der Mehrkosten allerdings verweigern, wenn sie vor der Buchung abzusehen waren.

Wichtig!

Unwirksam ist eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin. Der Reise muss eine wirksame Preiserhöhung bis zu 8% hinnehmen.

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Vertragsrücktritt bei zu hoher Preisentwicklung

Es kommt vor, dass die Preiserhöhung deutlich über 8% liegt und dann muss der Reiseveranstalter entweder eine Zahlung innerhalb einer festen Frist verlangen oder Sie haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Der Reiseveranstalter kann Ihnen die Preiserhöhung anbieten, aber er kann Ihnen auch ein anderes Angebot machen, wenn Sie die Preiserhöhung nicht zahlen wollen.

Tipps beim Verlangen eines Zuschlags

Auch wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine Frist zur Zahlung des Zuschlags vorschreibt, sollten Sie die folgenden Tipps beherzigen.

  • Kontrollieren Sie, ob die Ausschlussfristen schon abgelaufen sind und wenn das der Fall ist, dann können Sie die Zahlung verweigern. Weisen Sie den Veranstalter auf die aktuelle Gesetzeslage hin.
  • In vielen Fällen macht der Reiseveranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zuschlagszahlung abhängig. Wenn Sie den Urlaub nicht riskieren wollen, dann sollten Sie die Mehrkosten unter Vorbehalt erst einmal bezahlen.
  • Sie müssen Mehrkosten von mehr als 8% nicht hinnehmen, so dass Sie den Reisevertrag problemlos stornieren können. Allerdings muss die Stornierung umgehend durchgeführt werden.
  • Im Internet finden Sie einen Musterbrief, um etwaige Ansprüche geltend zu machen.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Mehrkosten einer Urlaubsreise

1. Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn ich die Reise aufgrund zu hoher Gebühren nicht antreten will?

Die meisten Reiseveranstalter verlangen unterschiedlich hohe Stornogebühren, wenn Sie die Reise nicht antreten können. Wenn die Reise aufgrund von Zuschlägen aner zu teuer wird, dann können Sie nicht nur von der Reise zurücktreten, sondern müssen auch keine Stornogebühren zahlen.

2. Wann muss ich die Zuschläge für die Reise bezahlen?

Wenn es zu einer Erhöhung der Reisezuschläge kommt, dann teilt der Reiseveranstalter Ihnen die Höhe sofort mit und dazu gibt es auch direkt ein Zahlungsziel. Wenn Sie weiterhin an der Reise festhalten wollen, dann müssen Sie zu diesem Ziel bezahlen.

3. Wo stehen die Zuschläge für die Reise?

Im Normalfall stehen die höheren Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber diese Informationsquelle ist nicht ausreichend. Mittlerweile sind die Veranstalter in der Pflicht ein zusätzliches Formblatt rauszugeben.

4. Wie hoch dürfen die Zusatzkosten für eine Reise im Nachhinein sein?

Die Höhe der Zusatzkosten für eine Reise dürfen um 8% erhöht werden, wenn es sich um Zusatzkosten für teure Beförderung oder andere notwendige Gebühren handelt. Wenn die Kosten höher werden, dann sollten Sie sich über die Richtigkeit informieren.

5. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Zuschläge nicht bezahlen möchte?

Wenn Sie die Zuschläge nicht bezahlen wollen, dann haben Sie im Grunde nur eine Möglichkeit. Nämlich, dass Sie die Reise stornieren müssen. Sie sollten die Zahlung natürlich nicht leisten und sofort von dem Vertrag zurücktreten.

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Fazit

Nach dem Buchen einer Reise kann es mitunter zu den ersten Schwierigkeiten kommen und meist handelt es sich um nachträgliche Kosten der Reiseveranstalter oder der Airlines. Sie haben zwei Möglichkeiten, entweder Sie zahlen die zusätzlichen Kosten, wenn Sie sich im Rahmen von 8% des Reisepreises befinden oder Sie treten von der Reise umgehend zurück.

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Lärmbelästigung: Wenn Bau- und Straßenlärm die Ohren plagen – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/laermbelaestigung-wenn-bau-und-strassenlaerm-die-ohren-plagen-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/laermbelaestigung-wenn-bau-und-strassenlaerm-die-ohren-plagen-wissenswertes/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:47:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59155 Baustellenlärm neben der Urlaubsanlage ist auf jeden Fall ein Grund, um eine Erstattung des Reisepreises zu fordern. Wohingegen der Lärm einer Straße oder Diskothek fast schon hingenommen werden muss. Lärm von Baustellen Befindet sich neben

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Baustellenlärm neben der Urlaubsanlage ist auf jeden Fall ein Grund, um eine Erstattung des Reisepreises zu fordern. Wohingegen der Lärm einer Straße oder Diskothek fast schon hingenommen werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Reiseveranstalter müssen über eine vorhandene Baustelle informieren.
  • Normaler Umgebungslärm muss geduldet werden, sofern es im Reisekatalog vermerkt wird.
  • Eine Minderung des Reisepreises ist immer mit einer Mängelanzeige verbunden.

Lärm von Baustellen

Befindet sich neben dem Hotel eine Baustelle und ist mit stundenlangem Lärm zu rechnen, hat der Reiseveranstalter darüber zu informieren.

Sollte diese Lärmbelästigung zum Beispiel im Reisekatalog nicht erwähnt werden, so haben Sie inzwischen die Möglichkeit, Ihren Reisepreis zurückzuverlangen. Ebenso verhält es sich, wenn Sie vom Reiseveranstalter darüber informiert werden, dass der Lärm gelegentlich ist. Wenn er sich dann doch über Stunden zieht, dann können Sie sich wehren.

Um eine Ungenauigkeit handelt es sich, wenn der Reiseveranstalter den Lärm verschweigt oder nicht erwähnt, zu welchen Zeiten er überwiegt. Auch gilt als Ungenauigkeit, wenn kein Hinweis auf die Lautstärke des Lärms gegeben wird. Insofern sollten Sie schon vor Reiseantritt dem Reiseveranstalter jedenfalls eine Mitteilung machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie sich z.B. vor Ort selbst von der Beeinträchtigung überzeugen möchten. In dieser Mitteilung sollte aber erwähnt werden, dass Sie sich vorbehalten, Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt für den Fall, wenn Sie merken, dass der Lärm eine Beeinträchtigung für Ihren Urlaub darstellt.

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Ein Kommentar

Hotellärm

Während Baulärm eine Unzumutbarkeit sein kann, verhält es sich hingegen mit dem üblichen Verkehrslärm oder Musik von Diskotheken anders.

Insofern sollten Sie sich hier an die Katalogbeschreibung halten. Anders ist es, wenn im Katalog darauf hingewiesen wird, dass es rund um das Hotel lebendig ist. Dann oder auch wenn sich eine Diskothek in direkter Nähe befindet können Sie diesen Lärm nicht als Belästigung ansehen.

Nachdem in südlichen Urlaubsregionen Lärm bis Mitternacht als normal gilt, müssen Sie ihn hinnehmen. Jedoch trifft das nicht zu, wenn der Reisekatalog mit einem ruhigen Urlaubsziel wirbt (LG Kleve, AZ.: 6 S 23/96). Insofern sollten Sie die Reisekataloge genau studieren. Sofern dort ein Hinweis darauf steht, dass sich der Ferienort in der Innenstadt in lebhafter Lage oder neben einem Flughafen befindet, sollten Sie aufpassen.

Richtig bemängeln

Um Ihren Reisepreis reduzieren zu können, ist es auf jeden Fall wichtig, die Mängel darlegen zu können.

Hat man Ihnen einen ruhigen Ort versprochen oder wird im Katalog nichts von Lärmquellen erwähnt? Dann müssen Sie alle Lärmquellen notieren und eventuell Beweise dafür sammeln. Dies geht zum Beispiel mit Zeugen, Videos oder Fotos der Lärmquelle. Ferner müssen Sie Ihre Beschwerde sofort beim Reiseveranstalter vortragen. Beispielsweise in der Form, dass Sie sich bei dem Lärm nicht entspannen können und deshalb Abhilfe möchten. Indes sind Ihre Bemängelungen einzeln aufzuführen und der Reiseleiter sollte Ihre Bemängelung noch vor Ort schriftlich bestätigen.

Ferner sind die Leistungsträger des Urlaubsortes wie Hoteliers nicht für Ihre Mängelanzeige zuständig.  Vorausgesetzt, dies wird so in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt. Sofern es keinen Reiseleiter vor Ort gibt und dieser nicht zu erreichen ist gehen Sie wie folgt vor: informieren Sie auf jeden Fall den Reiseveranstalter in Deutschland und beanstanden dort Ihre Mängel.

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Ersatzangebote

Nun hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit die Lärmbelästigung zu beseitigen oder Ihnen eine ruhigere Unterkunft anzubieten.

Einerseits können Sie das Angebot annehmen, andererseits müssen Sie es nicht, wenn das Angebot schlechter ist als das, was Sie gebucht haben. Ebenso sollte der Umzug für Sie zumutbar sein. Sollte sich das angebotene Hotel in einer anderen Region befinden, so ist das als unzumutbar einzustufen. Falls Sie das Angebot des Umzugs jedoch annehmen, können Sie sich im Nachhinein nicht über die Lärmbelästigung beschweren und eine Preisminderung verlangen. Sofern das neue Hotel auch wieder Mängel aufweist, so erstellen Sie sofort wieder eine Liste.

Minderung des Reisepreises

Für Pauschalreisen, die vor dem 1.7.2018 gebucht wurden, müssen Sie Ihre Reisepreiserstattung innerhalb eines Monats nach der Beschwerde verlangen. Dies machen Sie im Idealfall in schriftlicher Form mit einem Nachweis wie bei einem Einschreiben. Abhängig von Stärke und Dauer der Lärmbelästigung werden in der Regel 5 bis 60 Prozent des Reisepreises erstattet. Für Reisen, die nach dem 1.7.2018 gebucht wurden, entfällt die Frist von einem Monat. Hier gilt es nur noch die Verjährungsfrist von 2 Jahren nicht zu vergessen.

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Mangel selbst beseitigen

Egal um welchen Lärm es sich handelt, können Sie dem Reiseveranstalter eine Frist setzen, bis wann die Mängel zu beseitigen sind.

Sofern die Frist verstreicht und es keine Abschaffung der Mängel vonseiten des Veranstalters gibt, können Sie sich selbst ein adäquates Ersatzhotel suchen. Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, so müssen Sie die Kosten bis einen Monat nach Ihrer Reiserückkehr beim Reiseveranstalter in schriftlicher Form geltend machen. Am besten auch in Form eines Einschreibens. Falls die Reise ab dem 1.7.2018 gebucht wurde, entfällt die Frist. Hier gilt wieder die Frist von 2 Jahren.

Um sich beim Prozentsatz des Anspruches ein wenig orientieren zu können, informieren Sie sich auf ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln oder in der Kemptener Reisemängeltabelle.

Unser Musterbrief als Hilfe

Möchten Sie Mängelansprüche nach dem Urlaub stellen, so können Sie unser Musterformular nehmen.

Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, gilt Folgendes: Die Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz müssen Sie nach dem Reiseende binnen eines Monats stellen. Diese Frist entfällt bei Verträgen, die Sie nach dem 1.7.2018 unterschrieben haben.

Sie haben 2 Jahre Zeit, bis Ihre Ansprüche verjährt sind, nach dem Sie die Reise beendet haben. Selbst für Reiseverträge die ab dem 1.7.2018 abgeschlossen wurden, gibt es keine Verkürzung bei der Verjährung.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Lärmbelästigung: Wenn Bau- und Straßenlärm die Ohren plagen – Wissenswertes

1. Muss ich Baustellenlärm neben dem Hotel hinnehmen?

Dies kommt auf die Situation an. Wurde in dem Reisekatalog eine ruhige Lage versprochen und hat der Reiseveranstalter auch vor Reiseantritt nicht auf die Baustelle hingewiesen, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Jedoch muss der Lärm über mehrere Stunden gehen und eine hohe Intensität haben.

2. Worauf sollte man vor der Buchung achten?

Lesen Sie sich die Beschreibung im Reisekatalog genau durch. Oftmals wird Lärm wie Baustellen, Straßenlärm oder Diskotheken sehr verschönt und ist auf den ersten Blick nicht als Lärm zu erkennen. Möchten Sie Ruhe im Urlaub, suchen Sie lieber Angebote, die in einer ruhigen Lage sind.

3. Wie kann ich mich wegen Lärm beschweren?

Halten Sie alle Lärmbelästigungen mit Datum und Uhrzeit versehen fest. Im Idealfall haben Sie auch noch einen Zeugen oder machen ein Video, vielleicht auch ein Foto von Baustellen, die sich direkt neben dem Hotel befinden.

4. Kann ich um ein ruhigeres Hotel bitten?

Sie können den Reiseveranstalter um eine sofortige Behebung Ihres Problems bitten. Jedoch müssen Sie sein Angebot nicht annehmen, wenn das angebotene Hotel nicht Ihren Buchungsanforderungen entspricht und schlechter ist. Nehmen Sie das Angebot allerdings an, können Sie auch keine Erstattung der Reisekosten fordern.

5. Kann ich mir auch selbst ein ruhigeres Hotel suchen?

Das dürfen Sie. Ihre Kostenansprüche müssen Sie dann nach Ende des Reisevertrags an den Veranstalter stellen. Allerdings dürfen diese die Kosten der von Ihnen ursprünglich gebuchten Reise nicht überschreiten. Sie können also kein 3-Sterne Hotel buchen und dann in ein 6-Sterne Hotel ziehen. Hier würden Sie auf dem Differenzbetrag sitzen bleiben.

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Fazit

Lärm am Urlaubsort ist nicht nur störend, er muss auch nicht einfach so akzeptiert werden. Allerdings können Sie sich nur dagegen wehren, wenn Sie bei der Buchung nichts davon wussten. Suchen Sie einen ruhigen Urlaub und buchen Sie ein Hotel in der Innenstadt, so müssen Sie mit Lärm rechnen und diesen auch hinnehmen. Wird dagegen kurz vor Reiseantritt eine Baustelle neben dem Hotel eröffnet, so muss der Reiseveranstalter Sie darüber informieren, sonst können Sie Ansprüche geltend machen.

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Konkurs des Reiseveranstalters – Sicherungsschein sorgt für Sicherheit https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/konkurs-des-reiseveranstalters-sicherungsschein-sorgt-fuer-sicherheit/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/konkurs-des-reiseveranstalters-sicherungsschein-sorgt-fuer-sicherheit/#respond Sat, 22 Jan 2022 11:08:13 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68047 Jedes Jahr reisen die Deutschen in aller Herren Länder, um sich die Sehenswürdigkeiten anzusehen und sich zu erholen. Sie buchen die Reise bei einem der unzähligen Reiseveranstalter und planen schon mindestens ein Jahr im Voraus.

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Jedes Jahr reisen die Deutschen in aller Herren Länder, um sich die Sehenswürdigkeiten anzusehen und sich zu erholen. Sie buchen die Reise bei einem der unzähligen Reiseveranstalter und planen schon mindestens ein Jahr im Voraus. Aber in diesem Jahr kann viel passieren, so dass der Reiseveranstalter durchaus Pleite gehen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Konkurs des Reiseveranstalters sind viele Urlauber überfragt, denn sie haben sich lange auf den Urlaub gefreut und sehen ihre freien Tage dahinschwimmen.
  • Wichtig ist, dass Sie nur eine kleine Anzahlung bei Buchung der Reise machen und die Höhe liegt bei um die 20% des veranschlagten Reisepreises.
  • Sie müssen aber immer zuerst den Sicherungsschein in den Händen halten und erst dann sollten Sie eine Zahlung durchführen. Hierbei handelt es sich um ein spezielles Dokument, welches der Reisebestätigung beiliegt.

Sicherungsschein und Reisebestätigung

Nach der Buchung Ihrer Reise erhalten Sie vom Veranstalter nicht nur eine Buchungsbestätigung mit allen Informationen, sondern auch einen Sicherungsschein.

Normalerweise befindet sich der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung, aber auch eine Anheftung an der Rückseite ist durchaus möglich. Ohne diesen Sicherungsschein vom Veranstalter leisten Sie keine Anzahlung für die gebuchte Reise. Auf dem Sicherungsschein finden Sie einige wichtige Informationen, vor allen Dingen welche Bank für die Bürgschaft eintritt, aber auch welche Versicherung im Konkursfall die Zahlung übernimmt. Bei der Bank handelt es sich um einen sogenannten Kundengeldabsicherer. Sie finden vor allen Dingen die Adresse, denn an diese Adresse müssen Sie sich wenden, wenn der Veranstalter Konkurs anmeldet.

Der Veranstalter ist zur Aushändigung eines Sicherungsscheins gesetzlich verpflichtet und wenn Sie keinen Schein erhalten, dann besteht die Möglichkeit einer Versicherung. In einem solchen Fall hat der Veranstalter eventuell eine spezielle Versicherung zur Erstattung der Reisekosten abgeschlossen, wenn er Konkurs anmeldet. Dann können Sie sich an die entsprechende Versicherung wenden, wenn ausgefallene Reiseleistungen fällig werden oder wenn Sie die Kosten für die Rückreise geltend machen wollen.

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Die Erstattung bei Konkurs des Veranstalters

Wenn der Veranstalter Konkurs anmeldet, dann wird durch die Bank oder die Versicherung für die finanzielle Sicherheit gesorgt.

Der Reisepreis für die ausgefallene Leistung wird erstattet, aber auch alle notwendigen Aufwendungen. Das bedeutet, wenn das Hotel oder die Fluggesellschaft noch eine Zahlung für Unterkunft und Reise verlangen, dann springt der Bürge oder die Versicherung ein.

Der Reiseveranstalter muss nicht nur den Rücktransport, sondern auch eine bis dahin notwendige Unterkunft sicherstellen, wenn es im Pauschalreisevertrag steht. Dadurch, dass der Veranstalter aber Konkurs angemeldet hat, muss der Kundengeldabsicherer einspringen und die Organisation übernehmen. Wichtig ist, dass die Kosten niedrig gehalten werden, denn schließlich ist der Veranstalter schon pleite.

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Abbruch oder Weiterführung der Reise

Sie haben die Möglichkeit die Reise abzubrechen, wenn Sie von dem Konkurs des Veranstalters erfahren, Sie können auch vor Ort bleiben.

Allerdings müssen Sie wahrscheinlich für die Unterkunft und die Verpflegung erneut in die Tasche greifen müssen, weil die Zahlung mit Sicherheit nicht durch den Veranstalter stattfand. Zudem können Sie die daraus entstehenden Kosten nicht von dem Versicherer zurückfordern.

Der Kundengeldabsicherer kann Ihnen auch die Fortsetzung der Reise anbieten. In einem solchen Fall haben Sie die Möglichkeit entweder die Reise abzubrechen und den Reisepreis erstattet zu bekommen oder Sie nehmen das Angebot zur Fortsetzung der Reise an.

Bevor Sie allerdings eine Entscheidung treffen sollten Sie sich mit dem Versicherer in Verbindung setzen und alle Optionen abwägen, so dass Sie dann eine gute Entscheidung treffen können.

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Betrug mit Sicherungsscheinen

In jeder Branche gibt es eine Menge schwarze Schafe und das ist auch bei den Reiseveranstaltern nicht anders.

Die schwarzen Schafe wollen sich durch die Kunden bereichern und somit sind in den letzten Jahren immer mehr Fälle bekannt geworden, wo Reiseveranstalter keine gültigen Sicherungsscheine ausgestellt haben. Anstatt der gültigen Exemplare haben sie dem Kunden Fälschungen untergejubelt.

Aus dem Grund empfehlen Experten, dass Sie erst eine Zahlung in die Wege leiten, wenn Sie im Besitz des Original Sicherungsscheins sind. Unsicherheit ist gut, aber Sie können selber ein bisschen Sicherheit erhalten. Informieren Sie sich doch einfach bei der zuständigen Bank oder bei der Versicherung. Die dort arbeitenden Mitarbeiter können Ihnen mitteilen, ob ein Versicherungsschutz oder eine Bankbürgschaft existiert.

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Wichtig

Achten Sie immer darauf, dass es sich bei dem Sicherungsschein um das Originaldokument handelt und nicht um ein Fax oder eine Kopie. Mit einem Fax oder einer Kopie können sich nichts anfangen, denn sie reichen für Ansprüche nicht aus. Außerdem kann ein Blick auf das Gültigkeitsdatum eine Menge Unsicherheit klären. Achten Sie darauf, dass der Zeitraum Ihrer gebuchten Reise vorhanden ist!

Der Gesetzgeber räumt bei der Versicherungspflicht von Pauschalreisen einige Ausnahmen ein, so dass ein Sicherungsschein für eine Tagesfahrt nicht notwendig ist. Auch bei einer Reise, die höchstens 75 Euro kostet ist ein Reisesicherungsschein nicht notwendig. Geht der Reiseanbieter in Konkurs, dann sind Sie nicht abgesichert und das Geld ist weg!

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Konkurs des Reiseveranstalters

1. Wann erhalte ich den Sicherungsschein?

Sie erhalten den Sicherungsschein für Pauschalreisen, wenn die Reise über 75,00 Euro kostet, innerhalb von 24 Stunden zusammen mit der Buchungsbestätigung. Wichtig ist, dass Sie erst nach Erhalt des Originalscheins eine Anzahlung leisten, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

2. Wer leistet Rückerstattung, wenn der Reiseveranstalter pleite ist?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um eine Rückerstattung zu erhalten. Grundvoraussetzung ist entweder ein Sicherungsschein oder eine Versicherung. Wenn der Reiseveranstalter dann pleite geht, dann springt die entsprechende Partei ein und leistet Rückerstattung.

3. Was deckt ein Sicherungsschein ab?

Der Sicherungsschein, auch Reisesicherungsschein genannt, deckt den Preis für die Pauschalreise ab. Wenn Sie eine Anzahlung leisten und der Veranstalter Konkurs anmeldet, dann erhalten Sie Ihre Anzahlung zurück.

4. Wer stellt einen Sicherungsschein aus?

Einen Sicherungsschein erhalten Sie von der Bank, die dadurch versichert, dass der Veranstalter durch sie finanziell abgesichert ist.

5. Woran lässt sich eine Fälschung erkennen?

Eine Fälschung des Sicherungsscheins erkennen Sie nur, wenn Sie bei der Bank oder der Versicherung anrufen. Die entsprechende Partei kann Ihnen bestätigen oder nicht bestätigen, ob der Veranstalter ein Vertragspartner ist.

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Fazit

In der Reisebranche gibt es einige Reiseveranstalter, die es nur auf das Geld abgesehen haben. Aus dem Grund müssen Sie immer auf einen Reisesicherungsschein bestehen, wenn Sie eine Pauschalreise buchen. Wenn Sie keinen Sicherungsschein erhalten, dann fragen Sie nach einer Versicherung. Sind beide Komponenten nicht vorhanden, dann treten Sie von der Reise sofort zurück. Leisten Sie ohne den Originalsicherungsschein keine Zahlung an den Reiseveranstalter!

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Urteil für Reiseveranstalter: Keine hohe Anzahlung und zu frühe Restzahlung bei Pauschalreisen mehr erlaubt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urteil-fuer-reiseveranstalter-keine-hohe-anzahlung-und-zu-fruehe-restzahlung-bei-pauschalreisen-mehr-erlaubt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urteil-fuer-reiseveranstalter-keine-hohe-anzahlung-und-zu-fruehe-restzahlung-bei-pauschalreisen-mehr-erlaubt/#respond Sat, 22 Jan 2022 10:43:44 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68020 In der Vergangenheit haben Reiseveranstalter auf der ganzen Welt dafür gesorgt, dass die Kunden verwirrt waren, weil sie hohe Vorauszahlungen leisten müssen oder weil mehr als die üblichen 20% als Anzahlung verlangt wurden. Jetzt gibt

Der Beitrag Urteil für Reiseveranstalter: Keine hohe Anzahlung und zu frühe Restzahlung bei Pauschalreisen mehr erlaubt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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In der Vergangenheit haben Reiseveranstalter auf der ganzen Welt dafür gesorgt, dass die Kunden verwirrt waren, weil sie hohe Vorauszahlungen leisten müssen oder weil mehr als die üblichen 20% als Anzahlung verlangt wurden. Jetzt gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes, so dass solche hohen Anzahlungen und frühen Restzahlungen der Vergangenheit angehören.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einige Reiseveranstalter verlangen eine hohe Vorauszahlung, obwohl nur 20% des Reisepreises erlaubt sind.
  • Die Forderungen liegen teilweise bei bis zu 100% und das hat für Verärgerung bei den Kunden gesorgt.
  • Der Bundesgerichtshof hat dafür gesorgt, dass die hohen Anzahlungen endlich ein Ende haben und mit Hilfe eines entsprechenden Urteils den Machenschaften ein Riegel vorgeschoben wird.

Die Auffassung der Richter

Die obersten Richter des Bundesgerichtshofes sind der Meinung, dass die Reiseveranstalter gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und berufen sich auf das Zug-um-Zug Prinzip.

Das Zug-um-Zug Prinzip besagt, dass Ware gegen Geld preisgegeben werden muss und das heißt, dass der Kunde im Grunde erst zahlen muss, wenn er auch die entsprechende Leistung erhalten hat. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Anzahlungsbetrag von mehr als 20% des Reisepreises eine unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers darstellt und somit unangemessen ist. Zudem darf der Reiseveranstalter die Restsumme frühestens 30 Tage vor dem Reiseantritt verlangen.

Natürlich gibt es auch einige Veranstalter, die für bestimmte Angebote auch eine höhere Anzahlung verlangen und das lässt sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen. Aber dann muss die höhere Vorauszahlung auch nachvollziehbar sein. Der Veranstalter muss gegenüber dem Kunden eine plausible Begründung offen legen können.

BGH-Urteile vom 9.12.2014:

  • Az: X ZR 85/12
  • Aktenzeichen: X ZR 147/13
  • Az: X ZR 13/14
Gepäck
Gepäckverlust im Urlaub: Hausratversicherung kommt in der Regel für Schäden auf!

Die meisten Reiseanbieter bieten ihren Kunden eine sogenannte Reisegepäckversicherung an, aber wenn Sie ihr Gepäck im Urlaub schützen wollen, dann muss es nicht unbedingt eine teure Zusatzversicherung sein. In der Regel reicht auch die Hausratversicherung,

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Provisionszahlungen an Reisebüros

Die Vorauszahlung ist eine Vorleistung des Kunden an den Reiseveranstalter und dieser darf auch die Provisionszahlungen des Reisebüros mit einbeziehen.

Ein Veranstalter kann bis zu 90% der Kosten für die Flüge der Pauschalreisen vorfinanzieren und das ist ausreichend. Alle Vorleistungen für die Flugbeförderung mit dem gleichen Prozentsatz des eigentlichen Reisepreises sind mit Hilfe der geleisteten Anzahlung umzulegen.

Auch hier gibt es ein entsprechendes Urteil vom Bundesgerichtshof vom 25.07.2017:

  • Az. X ZR 71/16
Diebstahl
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Grenzen auch für Stornoentgelte

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof auch auf die Stornoentgelte reagiert und bei der Erhebung der Reiseveranstalter eine feste Grenze gesetzt.

Die sogenannten Rücktrittspauschalen lassen sich in erster Linie durch die verschiedenen Arten von Reisen differenzieren und dann kommt noch der Schaden. Für den Reiseveranstalter entsteht durch den Rücktritt des Kunden ein Schaden und die Stornoentgelte müssen der Höhe des Schadens entsprechen. Zu berücksichtigen ist vor allen Dingen, dass der Platz nun für einen neuen Kunden frei geworden ist, aber auch die Aufwendungen für die Stornierung. Für einen neuen Kunden erhält der Reiseveranstalter einen Erlös und dieser Erlös muss mit eingerechnet werden. Der erste Kunde darf also nicht einfach bestraft werden, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Wenn der Reiseveranstalter eine deutlich zu hohe Pauschale verlangt als es in der Branche allgemein üblich ist, dann muss der Bundesgerichtshof im Einzelfall überprüfen, ob die höheren Stornierungskosten gerechtfertigt sind oder nicht. Im Endeffekt haben die Richter des Bundesgerichtshofs die letzte Entscheidungsgewalt.

Hotelungeziefer
Ungeziefer: Selbst Kakerlaken müssen mitunter geduldet werden, wenn die Region für die Insekten bekannt ist

Es gibt verschiedene Gründe, um einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurückzuverlangen, aber eine Ameisenstraße unter dem Bett oder Kakerlaken im Badezimmer sind nicht immer ein Grund. Die Unterschiede variieren zwischen den Unterkünften, den Ländern

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Die normale Anzahlung beim Reiseveranstalter

Die meisten Reiseveranstalter verlangen eine Anzahlung, wenn Sie als Kunde die Reise buchen. Diese Anzahlung liegt normalerweise zwischen 20 und 30% in Bezug auf den Reisepreis.

Es gibt aber auch einige Veranstalter, die eine deutlich höhere Anzahlung fordern, aber das ist nur gerechtfertigt, wenn die Flüge beispielsweise über einen anderen Anbieter gebucht werden. Bei den bekannten Reiseveranstaltern werden die Flugplätze direkt mit gebucht und somit auch von der normalen Anzahlung bezahlt. Dadurch können diese Veranstalter einen deutlich geringen Anzahlungspreis nehmen.

Die Restzahlung

Nach der Anzahlung bleibt noch eine Restzahlung offen und diese Restzahlung wird aber kurz vor der Reise fällig.

In der Regel verlangen die bekannten Anbieter, dass die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Beginn der Reise auf dem Konto des Anbieters eingezahlt sein muss. Aber auch hier gibt es immens große Unterschiede. Einige Anbieter verlangen deutlich früher die Restzahlung, aber dank des Bundesgerichtshofs und der Urteile, ist eine Restzahlung um die 30 Tage vor Reisebeginn ausreichend.

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Keine Anzahlungen von 40% und mehr

Ein Blick in die Vertragsklauseln der Pauschalreiseanbieter sorgt für tiefe Stimmung, denn bei vielen Anbieters stehen mehr als 40% Anzahlung.

Aber damit noch lange nicht genug, denn ein Blick in die weiteren Informationen lässt feststellen, dass es sogar eine Staffelung der Anzahlung gibt. Das bedeutet, dass der Preis sich unterscheidet, je nachdem wie viele Tage Sie im Vorfeld die Zahlung tätigen. Diese Art an Geschäftsgebaren war den Richtern des Bundesgerichtshofs schon in den ersten Instanzen viel zu viel und das zeigt sich dann auch in den Urteilen. Die Richter haben festgelegt, dass die Veranstalter mehr als 20% Vorauszahlung und hohe Stornogebühren nur verlangen dürfen, wenn es konkrete Gründe dafür gibt. Diese Gründe müssen auch vorgelegt und klar sein, denn ansonsten ist eine zu hohe Anzahlung auch weiterhin nicht erlaubt.

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Sommer ist die beste Zeit um einen Urlaub zu planen und dabei suchen Sie bestimmt nach Frühbucherrabatten, um einen guten Preis zu erhalten. Bei den Frühbucherrabatten ist ein zweiter Blick sehr wichtig, denn nicht immer

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Anzahlung und Restzahlung

1. Wann muss die Restzahlung für die Pauschalreise gezahlt werden?

Die großen Reiseveranstalter verlangen, dass die Restzahlung der Pauschalreise spätestens 30 bis 32 Tage vor Antritt der Reise komplett bezahlt sein muss. Ansonsten kann der Reiseveranstalter Sie von der Reise ausschließen. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann Ihnen alle wichtigen Informationen liefern.

2. Wann lässt sich eine Pauschalreise kostenlos stornieren?

Eine kostenlose Stornierung der Pauschalreise ist nur möglich, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen. Die Reisewarnungen sind dafür ein wichtiges Indiz, denn gerade aufgrund der aktuellen Corona-Lage ist muss hier genau geachtet werden. Mittlerweile ist Corona aber kein ausreichender Grund für eine Stornierung.

3. Wann muss ich die Anzahlung für die Pauschalreise leisten?

Sie müssen die Anzahlung der Pauschalreise erst bezahlen, wenn Sie eine Bestätigung der Buchung vorliegen haben. Auf jeden Fall sollten Sie eine Bestätigung oder einen Sicherungsschein haben, ansonsten sollten Sie die Zahlung nicht leisten.

4. Was kann ich gegen zu hohe Anzahlungskosten machen?

Zwar gibt es mittlerweile einige Urteile des Bundesgerichtshofs, die besagen, dass mehr als 20% Anzahlung nicht erlaubt sind, aber es gibt immer noch einige Anbieter, die sich nicht daran halten. Lesen Sie sich die Geschäftsbedingungen durch und verzichten Sie bei einer zu hohen Anzahlung auf die Buchung.

5. Warum sind Stornogebühren so hoch?

Mit den Stornogebühren sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass Sie die Reise nicht ohne einen wichtigen Grund absagen. Zudem fehlen ihm Einnahmen und diese versucht er mit dem Stornogebühren einigermaßen abzufangen.

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Die Corona-Pandemie hat die Tourismusbranche schwer getroffen. Reisen ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Viele bereits gebuchte Reisen mussten wieder abgesagt werden. Doch schaffen es die Tourismusunternehmen sich wieder aufzurappeln? Oder stehen sie vor der Pleite?

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Fazit

Wenn Sie sich für eine Pauschalreise entscheiden, dann müssen Sie mit einer Anzahlung und einer Restzahlung rechnen. Die Anzahlung darf höchstens 20% des gesamten Preises ausmachen und die Restzahlung ist 30 Tage vor Antritt der Reise fällig. Alle anderen Geschäftsgebaren sind laut Bundesgerichtshof nicht mehr zulässig und Sie sollten davon Abstand nehmen.

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Ersatzunterkunft: Wenn das gebuchte Hotel überbucht ist sind Sie in der Beweispflicht, um eine Reisegeldminderung zu erhalten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ersatzunterkunft-wenn-das-gebuchte-hotel-ueberbucht-ist-sind-sie-in-der-beweispflicht-um-eine-reisegeldminderung-zu-erhalten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ersatzunterkunft-wenn-das-gebuchte-hotel-ueberbucht-ist-sind-sie-in-der-beweispflicht-um-eine-reisegeldminderung-zu-erhalten/#respond Fri, 28 May 2021 14:09:12 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63659 Reiseveranstalter bringen ihre Gäste umgehend in eine Ersatzunterkunft, wenn das Hotel überbucht ist. Aber müssen die Urlauber dieses Verhalten einfach so hinnehmen oder haben sie die Möglichkeit sich zu wehren. Wir klären Sie über Ihre

Der Beitrag Ersatzunterkunft: Wenn das gebuchte Hotel überbucht ist sind Sie in der Beweispflicht, um eine Reisegeldminderung zu erhalten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Reiseveranstalter bringen ihre Gäste umgehend in eine Ersatzunterkunft, wenn das Hotel überbucht ist. Aber müssen die Urlauber dieses Verhalten einfach so hinnehmen oder haben sie die Möglichkeit sich zu wehren. Wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Immer wieder kommt es vor, dass ein Hotel überbucht ist und dann sind die Reiseveranstalter in der Pflicht rechtzeitig und richtig zu reagieren.
  • In der Nähe der Hotels befinden sich meist weitere Unterkünfte, die vielleicht den gleichen oder einen höheren Standard haben.
  • Allein die Unterbringung in einem anderen Hotel stellt für das Landgericht Frankfurt am Main eine Härtesituation dar und somit dürfen Sie mindestens 1/4 des Reisepreises zurückverlangen.

Sie können 1/4 des Reisepreises zurückverlangen, wenn Sie in einer anderen Unterkunft als in dem gebuchten Hotel untergebracht werden. Das Landgericht Frankfurt am Main ist dieser Auffassung. Allerdings gibt es auch Gerichte, die eine andere Auffassung haben. Beispielsweise sind Gerichte der Meinung, dass ein Anspruch nur besteht, wenn das Ersatzhotel mindestens den gleichen Standard hat oder einen höheren Komfort bietet. Sie haben eigentlich zwei 2-Bett-Zimmer gebucht und bekommen anschließend ein 4-Bett-Zimmer oder Sie haben sich für ein Stadthotel entschieden und landen am Ende in einem Strandhotel.

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Sammeln Sie Beweise und melden Sie Mangel

Sie sind in der Pflicht für jede Abweichung der vereinbarten Leistungen Beweise zu sammeln und das können Sie am besten mit Fotos.

Zudem wenden Sie sich umgehend an Ihren Reiseveranstalter, wenn Sie nicht in der gebuchten Unterkunft ankommen oder wenn dort Mängel vorliegen. Sie haben zwei Möglichkeiten, um den Reiseveranstalter in Kenntnis zu setzen. Einmal sollten Sie einen Zeugen dabei haben, wenn Sie den Reiseleiter zur Rede stellen oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängel schriftlich bestätigen. Es reicht vollkommen aus, wenn der Reiseleiter auf die schriftliche Mängelanzeige ein „zur Kenntnis genommen“ schreibt.

Sie müssen den Reiseveranstalter in Deutschland telefonisch anrufen und unter Anwesenheit von Zeugen die Mängelliste durchgeben, wenn es keinen Reiseleiter gibt oder am Urlaubsort kein Ansprechpartner zu erreichen ist. Die Leistungsträger vor Ort sind nicht zuständig für die Mängelanzeigen, aber eine Ausnahme gibt es, nämlich, wenn es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.

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Veranstalter kann helfen

Die Mängel können vom Reiseveranstalter beseitigt werden oder er kann Ihnen ein Ersatzangebot unterbreiten.

Sie müssen das Ersatzangebot nicht annehmen, aber können es annehmen, wenn es sich um eine Unterkunft mit mindestens dem gleichen Standard wie das gebuchte Hotel handelt. Allerdings können Sie keine Reisepreisminderung mehr geltend machen, wenn Sie das Angebot des Reiseveranstalters annehmen.

Sie haben das Recht, dass Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe setzen und in der Frist sind die Mängel zu beseitigen. Verstreicht diese Frist erfolglos, dann hat die Reise einen großen Mangel und Sie können kostenlos kündigen. Beispielsweise, wenn Sie in einem einfachen Stadthotel landen, obwohl Sie ein Luxus-Hotel am Strand gebucht haben. Vielleicht haben Sie auch ein Doppelzimmer an der Hauptstraße und sollten eigentlich ein Appartement, welches in 10 km Entfernung steht.

Sie können einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, wenn Sie Ihren Urlaub in einer Unterkunft mit Mangeln verbringen. Innerhalb von zwei Jahren können Sie den Anspruch geltend machen.

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Besorgen Sie sich eine Ersatzunterkunft

Eine weitere Möglichkeit steht Ihnen zur Verfügung und das bedeutet, dass Sie sich auch eine eigene Ersatzunterkunft besorgen können.

Setzen Sie sich zuerst mit dem Veranstalter in Verbindung und erstellen Sie eine Mängelliste. Zudem setzen Sie eine Frist zur Beseitigung der Mängel und beweisen Sie auf jeden Fall jeden einzelnen Mangel. Es wird keine Abhilfe geschaffen und die Frist ist ohne ein Tun des Veranstalters verstrichen, dann haben Sie die Möglichkeit ein Ersatzquartier zu suchen. Sie müssen die Kosten für die Alternative innerhalb von zwei Jahren innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangen.

Mittlerweile gibt es sogenannte Reisemängeltabellen, in denen sich Anhaltspunkte zu den Reisepreisermäßigungen befinden.

  • Frankfurter Tabelle
  • Kemptener Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle für Kreuzfahrten
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ersatzunterkunft

1. Was wenn ein Hotel überbucht ist?

Sie sind im Urlaubsort angekommen und können Ihr Zimmer nicht beziehen, weil das Hotel überbucht ist, dann haben Sie zwei Möglichkeiten. Halten Sie den Mangel schriftlich fest und machen Sie Schadenersatz geltend. Wenden Sie sich an den Reiseveranstalter, damit er den Mangel beheben kann.

2. Wie kommt es zu einer Hotelüberbuchung?

Grundsätzlich nehmen Hotels immer mehr Reservierungen vor als Hotelzimmer vorhanden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Stornierungen stattfinden und mit einer Überbuchung versuchen die Hotels einen Leerstand zu vermeiden. So kommt es manchmal zu Überbuchungen.

3. Das gebuchte Hotel öffnet nicht-was dann?

Zuerst versuchen Sie das Hotel anzuschreiben oder anzurufen, damit es zu einer Klärung kommen kann. Aufgrund verschiedener Umstände kann es zu einem ungeöffneten Hotel kommen. Der Reiseveranstalter sollte umgehend für eine Weiterführung der Reise sorgen und weitere Schritte einleiten.

4. Kann ich bei einem überbuchten Hotel mein Geld zurück verlangen?

Das gebuchte Hotel ist überbucht und der Reiseveranstalter stellt Ihnen eine Alternative zur Verfügung, dann haben Sie die Möglichkeit einen Teil des Geldes zurückzuverlangen. Allerdings muss es sich um einen bewiesenen Mangel handeln.

5. Wie lange muss ich dem Reiseveranstalter die Frist geben?

Es gibt keine festen Fristen zur Mangelbehebung, aber wenn Sie keine Unterkunft haben und somit auf der Straße stehen, reicht eine Fristsetzung von wenigen Stunden aus.

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass eine Unterkunft überbucht ist. Der Grund ist einfach, denn die Hotels versuchen mit vielen Buchungen einen Leerstand der Zimmer zu vermeiden. Manchmal treten Stornierungen oder Rücktritte aber nicht ein und es kommt zur Überbuchung. Hierbei handelt es sich um einen Reisemangel, der vom Veranstalter umgehend zu beheben ist und im Anschluss können Sie einen Teil des Geldes zurückfordern.

Der Beitrag Ersatzunterkunft: Wenn das gebuchte Hotel überbucht ist sind Sie in der Beweispflicht, um eine Reisegeldminderung zu erhalten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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