Restaurant | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 08:59:47 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Restaurant | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Recht im Restaurant: Gäste müssen nicht alles schlucken und haben gewisse Rechte, aber auch Pflichten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/recht-im-restaurant-gaeste-muessen-nicht-alles-schlucken-und-haben-gewisse-rechte-aber-auch-pflichten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/recht-im-restaurant-gaeste-muessen-nicht-alles-schlucken-und-haben-gewisse-rechte-aber-auch-pflichten/#respond Fri, 13 May 2022 08:59:47 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62446 Der Restaurantbesuch ist für viele Menschen ein Highlight und kommt nicht so häufig vor, so dass der Abend in allen Zügen genossen wird. Aber viele Menschen kennen ihre Rechte, aber auch ihre Pflichten als Gäste

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Der Restaurantbesuch ist für viele Menschen ein Highlight und kommt nicht so häufig vor, so dass der Abend in allen Zügen genossen wird. Aber viele Menschen kennen ihre Rechte, aber auch ihre Pflichten als Gäste nicht, wenn Sie im Restaurant sind. Gehört das lange Warten aufs Essen oder die Rechnung zu den Pflichten eines Gastes?

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben einen Tisch reserviert, aber essen oder trinken nichts oder Sie tauchen gar nicht erst im Restaurant auf, dann können Sie dafür belangt werden.
  • Das bestellte Essen kommt viel zu spät, dann brauchen Sie nicht den vollen Preis bezahlen.
  • Der Wirt muss den Mangel am Essen beheben oder ein neues Essen servieren, wenn Sie die Speisen reklamieren. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, dann können Sie ohne Bezahlung einfach das Essen zurückgehen lassen.

Sie warten schon seit mehr als einer Stunde auf das Essen und der Magen knurrt immens. Endlich kommt das Essen und dann handelt es sich um lieblos servierte Pommes, die schon kalt sind, das Gemüse hat keine Bissfestigkeit mehr und ist labbrig und das Steak ist nicht „medium“. Am Ende wollen Sie nur noch die Rechnung und darauf wird überhaupt nicht reagiert. Sie als Gast müssen sich im Restaurant schon einiges gefallen, aber nicht bieten lassen.

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Handelt es sich bei einer Tischreservierung um eine Verbindlichkeit?

Sie haben in einem Restaurant ein Tisch reserviert, dann sollten Sie dort auch zum vereinbarten Zeitpunkt auftauchen.

Der Wirt hat nämlich die Möglichkeit Schadenersatz zu verlangen, wenn Sie trotz Tischreservierung nicht erscheinen. Allerdings kommt das in der Regel eher nicht vor, zumindest nicht bei einer telefonischen Reservierung, denn Ihre Adresse ist nicht bekannt.

Eine ganz andere Sache ist es, wenn Sie einen Tisch reservieren und im Restaurant einfach nicht zu sich nehmen. Bei einer Tischreservierung sind die verpflichtet zu bestellen, ansonsten hat der Wirt das Recht Sie zu belangen.

Sind die Speisekartenangaben verbindlich?

Sie sind im Restaurant und haben die Speisekarte gewälzt, und sogar etwas nach Ihrem Geschmack gefunden.

Sie sollten sich aber nicht zu früh freuen, wenn die Ankündigungen auf der Speisekarte sind unverbindliche Angebote und der Wirt muss den Wunsch nicht erfüllen. Beispielsweise hat er die Speisen und Getränke vielleicht nicht mehr da oder sie sind ausverkauft. Ist das der Fall, dann müssen Sie das akzeptieren.

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Das Warten auf das Essen

Sie brauchen eine zu lange Wartezeit nicht zu dulden, denn kommt das Essen viel zu spät zum Tisch, dann können Sie den Preis herabsetzen.

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Urteil entschieden, dass ein Restaurantbesucher die Rechnung um 30% kürzen darf, wenn er mehr als 1,5 Stunden auf sein Essen warten müssen. Normalerweise ist aber eine Wartezeit von etwa 30 Minuten hinnehmbar.

Schlechtes Essen und mieser Service – welche Möglichkeiten habe ich?

Die Speisen und Getränke sollten eine einwandfreie Qualität aufweisen und gut zubereitet sein.

Reklamieren Sie verdorbene Lebensmittel wie einen schimmligen Käse oder den Salat mit ranzigem Öl. Sie können auch unübliche Dinge beanstanden und dazu zählen rohe Nudeln, versalzener Fisch oder eine kalte Suppe, wenn es sich nicht um Gazpacho handelt.

Sie brauchen das Essen nicht zu sich nehmen, wenn es sich um ein anderes Gericht handelt als Sie bestellt haben. Gefordert haben Sie Brokkoligemüse und bekommen haben Sie Blumenkohl, das müssen Sie nicht hinnehmen. Sie brauchen auch kein halbrohes Steak essen, wenn Sie ein durchgebratenes haben wollen.

Sie müssen sich auch nicht mit viel zu kleinen Portionen oder einem sehr schlechten Service zufrieden geben. Für eine Kneipe mag eine ruppige Bedienung vielleicht noch in Ordnung sein, aber in einem Drei-Sterne-Restaurant dürfen Sie eine Preisminderung ansetzen. Aber Sie müssen in einem gehobenen Restaurant natürlich mit kleinen Portionen rechnen, denn es handelt sich schließlich nicht um eine Gaststätte mit bürgerlichem Essen.

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Weniger Zahlen bei schlechtem Essen?

Sie haben ein Problem mit dem Essen, dann muss der Wirt den Mangel zuerst beheben und das Gericht durch ein einwandfreies Gericht austauschen.

Der Koch muss also das rohe Steak nach Kundenwunsch durchbraten und der Salat vom Vortag ist durch einen frischen Salat zu ersetzen. Sie können den Preis für die Gerichte herabsetzen, wenn diese Möglichkeit nicht besteht, weil kein Salat mehr da ist oder der Wirt sich weigert. In einem solchen Fall vergeht einem der Appetit und Sie können ohne Bezahlung das Restaurant verlassen.

Sie haben auch die Möglichkeit, das Essen später zurückzugeben. Beispielsweise zeigt sich eine Raupe erst nach ein paar Minuten auf dem Teller oder ein Glassplitter im Kompott kommt erst nach der Hälfte zum Vorschein, dann geben Sie den Rest einfach zurück. Allerdings hat der Wirt die Möglichkeit zu sagen, dass Sie zumindest die Hälfte bezahlen, die Sie auch gegessen haben.

Das Warten auf die Rechnung

Sie müssen in einem Restaurant keine Ewigkeiten auf die Rechnung warten, denn wenn der Kellner auch bei mehrmaligen Rufen keine Reaktion zeigt, dann zahlen Sie einfach an der Theke.

Sie dürfen das Restaurant nicht einfach ohne zu bezahlen verlassen, denn das ist nicht richtig und es handelt sich um „Zechprellerei“. Hinterlassen Sie Name und Anschrift, damit der Wirt Ihnen die Rechnung zuschicken kann.

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Jacke weg – wer haftet?

Böse Überraschungen erleben Sie als Gast auch manchmal nach der Bezahlung, denn Ihnen fällt auf, dass die Jacke oder der Mantel weg ist.

Der Wirt haftet nicht beim Verlust der Jacke oder des Mantels, wenn Sie die Garderobe vom Tisch aus sehen konnten. Sie konnten das Kleidungsstück nicht im Auge behalten, dann haftet der Wirt für den Verlust und das gilt auch, wenn er er ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ stehen hat.

Sturz im Restaurant – haftet der Wirt?

Sie rutschen auf dem Weg zum Tisch aus oder stolpern an der Tür, dann ist es einfach Pech, denn der Inhaber trägt dafür keine Verantwortung.

Allerdings muss der Wirt Sie vor besonderen Gefahren extra warnen, wenn zum Beispiel der Boden gerade glatt gebohnert ist oder sich an der Tür eine Schwelle befindet. Ansonsten ist er nämlich doch schadensersatzpflichtig.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Recht im Restaurant

1. Mein Essen ist kalt – muss ich den vollen Preis bezahlen?

Wenn das Essen kalt am Tisch ankommt, dann haben Sie die Möglichkeit, dass der Wirt Ihnen ein neues Gericht warm serviert. Macht er das nicht, dann müssen Sie den Preis nicht bezahlen, sollten das Gericht aber auch nicht essen.

2. Zwei Stunden ohne Essen – darf ich einfach gehen?

Sie warten seit zwei Stunden auf Ihr Essen und trotz anfragen kommt es immer noch nicht, dann stehen Sie einfach auf und gehen. Sie brauchen sich nur 30 Minuten Wartezeit gefallen lassen.

3. Das Essen schmeckt mir nicht – muss ich bezahlen?

Ja, denn der Wirt kann nichts dafür, wenn Ihnen das Essen nicht schmeckt.

4. Wie lange muss ich auf einen Tisch warten?

Sie haben sich ein Restaurant ausgesucht und das ist bis auf den letzten Tisch voll. Warten können Sie an der Theke oder Sie suchen sich ein neues Restaurant. Die Wartezeit auf einen Tisch kann nicht bestimmt werden.

5. Glatter Fußboden, ausgerutscht, Knöchel verstaucht – bekomme ich Schadensersatz?

In den meisten Fällen können Sie keinen Schadensersatz verlangen. Ausnahmen gibt es, wenn der Wirt nicht auf die Besonderheit hinweist oder Lebensmittel auf dem Boden nicht entfernt werden.

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Fazit

Der Besuch im Restaurant ist ein Highlight für viele Menschen, aber dabei kennen sie ihre Rechte und Pflichten in der Regel nicht. Sie haben sehr viele Rechte, aber auch Pflichten, wenn Sie ein Restaurant besuchen. Nehmen Sie kein verdorbenes Essen zu sich, zahlen Sie nicht für ein Gericht, was Sie nicht bestellt haben und kaltes Essen muss auch nicht sein. Verlassen Sie nie ein Restaurant ohne zu bezahlen, wenn das Essen geschmeckt hat, aber die Bedienung die Rechnung nicht bringt.

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Kontroll-Ergebnisse anfordern: Ist mein Lieblingslokal sauber? Das Verbraucherinformationsgesetz sorgt für Transparenz https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontroll-ergebnisse-anfordern-ist-mein-lieblingslokal-sauber-das-verbraucherinformationsgesetz-sorgt-fuer-transparenz/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontroll-ergebnisse-anfordern-ist-mein-lieblingslokal-sauber-das-verbraucherinformationsgesetz-sorgt-fuer-transparenz/#respond Fri, 13 May 2022 08:55:38 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66209 Bäckerei, Kantine und Restaurant sind Lokalitäten, die wir gerne besuchen, aber wie sauber und hygienisch ist es dort wirklich? Sie haben die Möglichkeit Auskunft zu verlangen, denn das Verbraucherinformationsgesetz sorgt für eine bessere Transparenz in

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Bäckerei, Kantine und Restaurant sind Lokalitäten, die wir gerne besuchen, aber wie sauber und hygienisch ist es dort wirklich? Sie haben die Möglichkeit Auskunft zu verlangen, denn das Verbraucherinformationsgesetz sorgt für eine bessere Transparenz in Bezug auf die Lebensmittelüberwachung. Die Kontroll-Ergebnisse lassen sich anfordern und wir zeigen Ihnen wie.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind die Behörden dazu verpflichtet, die Kontrollergebnisse in Restaurants, Bäckereien und anderen Betrieben im Lebensmittelbereich für Sie offenzulegen.
  • Sie können die vorliegenden Kontroll-Ergebnisse der einzelnen Lebensmittelbetriebe bei der zuständigen Behörde verlangen.
  • In der nachfolgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Verbraucherinformationsgesetzt erfahren Sie nicht nur an wen Sie sich wenden können, sondern auch welche Angaben einzuhalten sind.

Die Hygiene in der Gastronomie

Sie haben sich entschlossen in ein bestimmtes Restaurant zu gehen, einen anderen Bäcker zu besuchen oder in der Kantine essen zu gehen, aber Sie möchten sich über die Hygiene informieren.

Dank des Verbraucherinformationsgesetz ist das möglich, denn Sie können Ihre Rechte nutzen und eine Anfrage bei dem Lebensmittelbetrieb einreichen. Dann muss Ihnen die Behörde die Kontrollergebnisse in Sachen Hygiene offenlegen.

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Das Verbraucherinformationsgesetz

Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes erhalten Sie Zugang zu Behördenerkenntnissen rund um die Überwachung von Lebensmittel und Verbrauchsprodukten.

Zu diesen Produkten gehören nicht nur alle Arten von Fertigprodukten, sondern auch das reichhaltige Angebot auf der Frischetheke, Imbissbuden und Restaurants. Zu den Verbraucherprodukten gehören Unterhaltungselektronik, PC, Möbel und Küchengeräte. Aber bis heute berücksichtigt das Gesetz keine Dienstleistungen, so dass Sie keine Informationen zu Handyverträgen, Kinderbetreuung, Versicherungen oder über die Tätigkeiten von Friseuren, Werkstätten und Handwerkern.

Die Antragsstellung

Der Antrag auf Einsicht in die Kontrollergebnisse der Behörden lässt sich schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder Post stellen.

Ein formloser Antrag reicht vollkommen aus und die Verbraucherzentrale bietet Ihnen sogar Musterbriefe für E-Mail und Brief an, so dass die Anfrage noch leichter gestellt werden kann.

Die zuständige Behörde

Damit Sie den Antrag stellen können, müssen Sie sich auf die Suche nach der zuständigen Behörde machen.

Eigentlich ist das sehr einfach, denn in der Regel sind es die Lebensmittelüberwachungsämter der Städte und Landkreise.

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Die Angaben des Antrags

Sie möchten Ihr Recht nutzen und sich Informationen durch das Verbraucherinformationsgesetz einholen, dann müssen Sie die folgenden Dinge beachten.

  • Formulieren Sie den Betreff und dazu geben Sie „Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz“ als Betreff ein. Damit machen Sie deutlich, dass Sie sich auf eine gesetzliche Regelung beziehen. Wichtig ist, dass die Behörde Sie im Vorfeld über entstehende Kosten informiert. Dann haben Sie die Möglichkeit den Antrag zurückzuziehen, einzuschränken oder laufen zu lassen.
  • Formulieren Sie die Anfrage konkret und verzichten Sie auf allgemein gehaltene oder zu umfassende Anfragen. Sie können kostenpflichtig sein, weil der Aufwand um ein Vielfaches höher ist. Sie müssen angeben, um welches Unternehmen oder Produkt es sich handelt. Zudem ist der Zeitraum einzuschränken. Ein bis zwei Jahre sollten ausreichen, dann kann Ihnen die Behörde die Sicherheitsmängel eines Geräts oder der Hygiene mitteilen. Die Behörde kann Ihnen dann die Ergebnisse für den Zeitraum mitteilen.
  • Geben Sie Ihren Namen und Adresse an, denn Sie als Antragssteller sind anhand des Verbraucherinformationsgesetzes dazu verpflichtetet. Die Behörde muss diese Informationen an das Unternehmen rausgeben, wenn eine Nachfrage besteht. Aber diese Nachfragemöglichkeit sollte Sie nicht daran hinter, Ihre Rechte wahrzunehmen.
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Die abfragbaren Informationen

Sie können Informationen erhalten, über die Behörden verfügen, weil sie zu deren Aufgaben und Befugnissen gehören.

Im Grunde können Sie nur Zugang zu Informationen erhalten, die auch an der angefragten Stelle vorhanden sind. Die Behörden sind nicht in der Pflicht, Informationen zu besorgen, die sie nicht vorliegen haben oder für die sie nicht zuständig sind. Bei Lebensmittel können Sie sich nach den folgenden Punkten informieren.

  • Hygienemängel in Gastronomiebetrieben
  • Grenzwertüberschreitung bei Belastungen durch Pflanzenschutzmittel
  • Gehalt an Inhaltsstoffen, mit denen Risiken verbunden sind
  • Verstöße gegen Deklarationspflichten
  • irreführende Angaben in Bezug auf den Täuschungsschutz

Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit nach Informationen zu fragen, die sich mit der Sicherheit zu einem Produkt beschäftigen. Hierzu gehören zum Beispiel verschluckbare Kleinteile am Spielzeug, elektrische Schläge oder die gefährlichen Mängel einer Kettensäge.

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Anfrage stellen und Antwort erhalten

Jeder Verbraucher hat das Recht eine Anfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen und die staatliche Stelle muss die vorhandenen Informationen zur Verfügung stellen.

Im Bereich der Lebensmittel ist die örtliche Lebensmittelaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in der das Geschäft oder die Gastronomie steht.

Die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden der Länder oder Regierungsbezirke sind zuständig, in denen der Hersteller oder der Importeur seinen Firmensitz hat.

In der Regel kann jeder Verbraucher die Akten einsehen, wenn es sich um eine einfache Frage handelt und diese auf diese Weise zu beantworten ist. Außerdem sollten Sie keine individuelle Antwort verlangen, denn das dauert und kann kostenintensiv werden. Sollten die Informationen der Öffentlichkeit schon zur Verfügung stehen, dann darf die Behörde darauf verweisen und muss die Anfrage nicht extra beantworten.

  • Wenn Sie nach einem Monat keine Antwort von der zuständigen Behörde erhalten haben oder über eine Verzögerung informiert wurde, dann sollten Sie die Anfrage mit Hinweis auf die erste Anfrage einfach erneut stellen.
  • Wenden Sie sich an die Behörde, wenn die Frage nicht vollständig beantwortet ist. Das ist der Fall, wenn Sie nach den Betriebskontrollergebnissen in einem Restaurant fragen, dann können Sie auch eine ordentliche Antwort verlangen. Zudem sollten Sie die Gründe für die Maßnahmen der Behörde erfahren, denn es kann ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld ausgesprochen sein.
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Die Kosten für eine Anfrage

In der Regel müssen Sie für allgemeine Anfragen mit einem normalen Verwaltungsaufwand rechnen und wenn der Aufwand unter 250 Euro liegt, dann ist die Anfrage kostenfrei.

Haben Sie Fragen rund um Abweichungen zu gesetzlichen Vorgaben, zu denen Belastungen, Sicherheitsmängel oder Hygieneverstöße zählen, dann ist der Aufwand bis zu 1.000 Euro kostenfrei. Die meisten Anfragen bei den zuständigen Behörden sind somit kostenfrei.

Handelt es sich aber um einen höheren Aufwand, dann muss die Behörde Sie zuerst auf die möglichen Kosten hinweisen. Danach können Sie selber entscheiden, ob die Anfrage beantwortet oder eingestellt wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Behörden für eine Arbeitsstunde zwischen 40 und 60 Euro berechnen. Dadurch lassen sich die Kosten gut kalkulieren und das Kostenrisiko für die Anfrage einschätzen.

Idealerweise bitten Sie die Behörde bei Anfragenstellung um eine Benachrichtigung, falls Kosten auf Sie zukommen.

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Die Auskunft verhindern

Das Unternehmen hat keine Möglichkeit zu entscheiden, ob die angefragten Informationen über die Behörde ausgegeben werden.

Die Behörde hat die Aufgabe abzuwägen, ob es sich um ein öffentliches Informationsinteresse oder Unternehmensinteresse handelt. Stillschweigen ist eigentlich nur möglich, wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum handelt. Produkte, Lebensmittel und Händler fallen nicht in diese Kategorien.

Gibt es Gesetzverstöße oder andere Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben, dann dürfen sie auch ohne Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse an Sie ausgegeben werden. Handelt es sich um einen Gesetzesverstoß, dann darf auch der Name des Hersteller oder des Importeurs bekannt gegeben werden.

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Fälle, die nicht beantwortet werden

Natürlich gibt es auch Anfragen, welche eine Behörde nicht beantworten muss und das gilt, wenn es sich um ein laufendes Strafverfahren handelt.

Der Ermittlungserfolg darf nicht in Gefahr geraten, wenn die Information einen Gesetzverstoß betrifft und Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren betrifft. Die Staatsanwalt entscheidet darüber.

Außerdem darf die Behörde eine Aussage verweigern, wenn es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, darunter meist Rezepturen. Anders sieht es bei Messergebnissen aus, denn hierbei handelt es sich nicht um Betriebsgeheimnisse. Es spielt auch keine Rolle, ob die Grenzwerte überschritten sind oder nicht.

Es gibt noch weitere Verbote, wenn die Informationen auf die militärische Sicherheit oder fiskalisches Interesse hindeuten. Bei den meisten Verbraucheranfragen spielen die Ausnahmen keine Rolle.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Hygiene im Restaurant

1. Wie kann ich die Hygiene im Restaurant kontrollieren?

Sie können eine formlose Anfrage bei der zuständigen Behörde stellen und sich auf das Verbraucherinformationsgesetz berufen, dann muss die Behörde Ihnen die Hygienekontrollergebnisse mitteilen.

2. Für welchen Zeitraum darf ich die Kontrollergebnisse einsehen?

Bei der Anfrage haben Sie die Möglichkeit den Zeitraum einzugrenzen und dann erhalten Sie die entsprechenden Informationen für den gewünschten Zeitraum.

3. Erfährt das Restaurant von meiner Anfrage?

Wenn das Restaurant über die Anfrage informiert werden möchte, dann bekommt es auch Ihren Namen und die Adresse.

4. Reicht eine Anfrage per E-Mail aus?

Eine Anfrage per Mail reicht vollkommen aus, um am Ende Informationen zu bekommen.

5. Was muss ich für eine Auskunft über die Hygienebedinungen im Restaurant bezahlen?

Der Verwaltungsaufwand spielt für die Kosten eine große Rolle, aber in der Regel sind die Anfragen kostenfrei. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie auf Information für die Kosten bestehen.

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Fazit

Die Hygiene ist vielen Menschen gerade in Restaurant, Kantinen und Bäckereien sehr wichtig. Durch das Verbraucherinformationsgesetz haben Sie die Möglichkeit sich über das Lieblingsrestaurant oder den Bäcker des Vertrauens zu informieren. Nutzen Sie Ihr Recht, auch wenn das Unternehmen Ihren Namen und Adresse auf Anfrage erhält.

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