Rollstuhl | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 23 Feb 2022 12:00:09 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Rollstuhl | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Hilfsmittel im Heim: Wer was zahlt – Pflegeheim und Krankenkasse sind individuell zuständig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hilfsmittel-im-heim-wer-was-zahlt-pflegeheim-und-krankenkasse-sind-individuell-zustaendig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hilfsmittel-im-heim-wer-was-zahlt-pflegeheim-und-krankenkasse-sind-individuell-zustaendig/#respond Wed, 23 Feb 2022 12:00:09 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60117 Pflegebedürftige Menschen brauchen in vielerlei Hinsicht Unterstützung und das beginnt bei der Schnabeltasse führt über die Gehhilfe bis hin zum Rollstuhl. Aber welche Hilfsmittel stellt das Pflegeheim und wann kommt die Krankenkasse ins Spiel? In

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Pflegebedürftige Menschen brauchen in vielerlei Hinsicht Unterstützung und das beginnt bei der Schnabeltasse führt über die Gehhilfe bis hin zum Rollstuhl. Aber welche Hilfsmittel stellt das Pflegeheim und wann kommt die Krankenkasse ins Spiel?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewisse Hilfsmittel muss das Pflegeheim zur Verfügung stellen. Diese gehören zur Grundversorgung und stehen daher kostenfrei bereit.
  • In die Zuständigkeit der Krankenkasse fallen aber auch alle individuellen, medizinisch notwendigen Hilfsmittel.
  • Der Weg über das Sozialgericht bleibt Ihnen nicht erspart, wenn das beantragte Hilfsmittel abgelehnt wird.

In den Pflegeheimen werden die pflegebedürftigen Menschen gut versorgt. Dafür aber sind spezielle Hilfsmittel notwendig, die als Pflegehilfsmittel bezeichnet werden. Dazu gehören

  • Duschstühle
  • Schnabeltassen
  • Rollstühle
  • Gehilfen
  • Matratzenauflagen

und die Liste ist deutlich länger, denn diese Hilfsmittel erleichtern den älteren und bewegungseingeschränkten Menschen das Leben. Hier lesen Sie, welche Hilfsmittel das Pflegeheim bereitstellen muss und auch, für welche Mittel die Krankenkasse aufkommt.

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Die Hilfsmittel im Pflegeheim

Das Gesetz legt fest, dass die Pflegeheime einige Hilfsmittel bereitstellen müssen. Die Hilfsmittel sind in den Heimen vorhanden und lassen sich von mehreren Personen nutzen.

Es handelt sich um Hilfsmittel, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege für eine pflegebedürftige Person notwendig sind.

Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung handelt es um sich alle Handlungen, die von einem Menschen im Haushalt gemacht werden. Die Versorgung mit Essen und das Tragen von sauberer Kleidung gehören z.B. dazu. Das Essen stammt meist aus der hauseigenen Küche. Die hauseigene Wäscherei sorgt für die Reinigung der Kleidung. Sind die Bewohner allerdings nicht mehr in der Lage, das Zimmer sauber zu halten, dann fällt auch das in den Bereich.

Anders sieht es in der Grundpflege aus, denn sie dient zur Unterstützung der pflegebedürftigen Personen und beinhaltet alle alltäglichen Handlungen rund um die Fortbewegung und die Körperpflege.

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Erforderliche Pflegeheim-Grundausstattung

Zur Grundausstattung in einem Pflegeheim gehören die folgenden Hilfsmittel:

  • Hilfe beim Baden und Duschen (z.B. Wannenlifter, Haltegriffe im Bad und Duschrollstühle)
  • Mobilitätshilfen (z.B. Anziehhilfen, Gehstöcke, Lift, Rampen, Zimmerrollstühle, Hebebühnen, Rollatoren)
  • Hilfe beim Gang auf die Toilette (z.B. Toilettenstühle)
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (z.B. Schnabeltassen)
  • behindertengerechte Betten (z.B. Bettschutzauflagen, Lagerungsrollen und Auflagen gegen Wundliegen)

Diese Hilfsmittel gehören inzwischen in jedem Pflegeheim zur Grundausstattung. Sie dürfen von dem Pflegeheimbetreiber nicht extra in Rechnung gestellt werden. Informationen rund um die Leistungen der Pflegekasse lesen Sie in einem gesonderten Artikel.

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Die Hilfsmittel der Krankenkasse

Nicht in die Zuständigkeit des Pflegeheims fallen Hilfsmittel, die aufgrund einer individuellen Erkrankung oder einer Behinderung gebraucht werden.

In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für diese Art der Hilfsmittel, zumindest bis zu einer Festbetragshöhe.

Die Krankenkasse zahlt für die folgenden Hilfsmittel:

  • Hilfsmittel für eine medizinische Behandlung oder die im Einzelfall notwendig sind (z.B. Windeln für Inkontinenz, Matratzenauflagen für Druckgeschwüre)
  • Hilfsmittel für eine Behinderung, welche die Mobilität und die Teilhabe am täglichen Leben ermöglichen (z.B. individuelle Anpassungen an einem Krankenfahrstuhl)
  • Hilfsmittel für allgemeine Grundbedürfnisse (z.B. eigener Rollstuhl für Aktivitäten außerhalb des Heims)

Die Hilfsmittel beantragen!

Sie brauchen eine Verordnung von dem behandelnden Arzt, wenn Sie ein individuelles Hilfsmittel beantragen. Die Krankenkasse entscheidet am Ende dann über eine Genehmigung oder die Ablehnung.

Der Abgrenzungskatalog

Die Grenzen sind in der Theorie ganz klar und deutlich, aber trotzdem gibt es immer wieder Probleme.

Grundsätzlich stellt das Pflegeheim alle Hilfsmittel zur Verfügung, die meist von mehreren Personen im Heim genutzt werden. Die Krankenkasse hingegen übernimmt alle medizinischen, individuellen Hilfsmittel, aber leider läuft es in der Praxis nicht immer so rund.

Beispiel:

Die Krankenkasse übernimmt eigentlich die Kosten für Inkontinenzhilfen. Dienen die Inkontinenzhilfen aber der Pflegeerleichterung und sind nicht medizinisch notwendig, dann muss das Pflegeheim die Kosten übernehmen.

Es gibt also keine verbindliche Regelung, dass die Krankenkasse diese Kosten übernimmt und das Pflegeheim diese Hilfsmittel bereitstellt. Im Alltag ist das leider nicht so einfach möglich und am Ende kommt es zu einer Einzelfallentscheidung. Die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen haben im Jahr 2017 den Abgrenzungskatalog entwickelt, denn er soll eine einheitliche Entscheidungsgrundlage bieten und die Zuordnung der Hilfsmittel wird darin klar geregelt.

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Streitfall und was nun?

Trotz des neuen Katalogs kommt es immer wieder zum Streitfall und im schlimmsten Fall ist der Weg zum Sozialgericht notwendig.

  • Streitfall mit der Krankenkasse

Ein Hilfsmittel wird dringend benötigt und es kommt zu keiner Einigung mit der Krankenkasse, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie stellen einen Eilantrag beim Sozialgericht oder Sie zahlen das Hilfsmittel erst einmal aus der eigenen Tasche. Danach klagen Sie die Kosten beim Sozialgericht ein und im besten Fall bekommen Sie ihr Geld zurück, aber nur wenn das Sozialgericht zu Ihren Gunsten entscheidet. Aber vergessen Sie nicht, dass das Hilfsmittel vorab bei der Krankenkasse beantragt worden sein muss. In einigen Fällen konnte auf diesen Wegen eine Kostenerstattung erreicht werden, aber eine Erfolgsgarantie gibt es nicht und ein gewisses finanzielles Risiko bleibt bestehen.

  • Streitfall mit dem Pflegeheim

Kommt das Pflegeheim seinen Pflichten in Bezug auf die Hilfsmittel nicht nach, dann haben Sie die Möglichkeit ein Zivilverfahren einzuleiten. Dafür ist das zuständige Amtsgericht verantwortlich, aber so ein Streit kann Monate dauern und ob ein Verfahren zum Erfolg führt ist fraglich.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kosten für Hilfsmittel

1. Was fällt unter den Begriff Hilfsmittel?

Zu den Hilfsmitteln gehören Rollstühle, Rollatoren, Hörhilfen, Sehhilfen und Körperersatzstücke, aber auch Kompressionsstrümpfe. Im Grunde auch alle Gegenstände, die medizinisch notwendig sind, um den Alltag weitgehendst allein zu bewerkstelligen.

2. Was sind Pflegemittel?

Bei den Pflegemitteln hilft die Definition weiter, denn es handelt sich um alle Materialien, die zum Schutz und zur Pflege einer Person verwendet werden. Zur Pflege einer Person brauchen Sie nicht nur Hygieneprodukte wie Seife, sondern auch die entsprechenden Zusatzprodukte wie Waschlappen oder ähnliches.

3. Wer kümmert sich um die Medikamente im Pflegeheim?

Im Pflegeheim bekommt jeder Bewohner die Medikamente, die er benötigt, entweder über den Heimarzt oder dem Vertragsapotheker. Sie sind dann auch die Ansprechpartner für die Bewohner und stehen Ihnen meist rund um die Uhr zur Verfügung.

4. Gehören Einmalwaschlappen zu den Pflegehilfsmitteln?

Zu den Pflegehilfsmittel gehören alle Körperpflegeprodukte wie Duschbad, Zahnpasta, Waschmittel und auch die Einmalwaschlappen. Aber auch Handtücher und Seifen zählen zu den Körperpflegeprodukten, wobei es zu diesem Thema oft Uneinigkeiten gibt.

5. Wo bekomme ich Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel bekommen Sie entweder in der Apotheke oder ein einem Sanitätshaus. Auch der behandelnde Arzt kann Ihnen bei der Suche nach dem Hilfsmittelanbieter helfen. Mittlerweile ist das Internet auch so weit, so dass einige Hilfsmittel online zu bestellen sind.

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Fazit

Pflegebedürftige Personen sind auf spezielle Hilfsmittel angewiesen. In einem Pflegeheim z.B. stehen gewisse Hilfsmittel als Grundlage zur Verfügung. Andere Hilfsmittel müssen inzwischen über die Krankenkasse beantragt werden. Eine genaue Definition, welche Hilfsmittel im Heim bereitstehen oder von der Krankenkasse übernommen werden gibt es schon. Aber es ist nicht immer so einfach. Stattdessen kommt es immer wieder zu Streitfällen, obwohl es den Abgrenzungskatalog gibt. Sie haben daher verschiedene Möglichkeiten, um die Hilfsmittel zu bekommen. Nutzen Sie die Pflegeheime. Führen Sie z.B. ein Gespräch mit der Leitung und setzen Sie sich mit der Krankenkasse in Verbindung. Die Mitarbeiter können z.B. viele Fragen schon im Vorfeld klären. Wenn es allerdings zu keiner Einigung kommt, dann müssen Sie selber zahlen oder vor Gericht ziehen. Bedenken Sie dabei, dass ein Verfahren zeitaufwendig und kostenintensiv ist. Wir empfehlen daher, immer eine friedliche Lösung zu suchen, mit der alle Parteien leben können.

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Auf Tour im Fernbus: gemächlich, günstig und gesetzlich geregelt – Ideal für Kurztrips oder bequeme Fahrten zum Wunschziel https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-tour-im-fernbus-gemaechlich-guenstig-und-gesetzlich-geregelt-ideal-fuer-kurztrips-oder-bequeme-fahrten-zum-wunschziel/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-tour-im-fernbus-gemaechlich-guenstig-und-gesetzlich-geregelt-ideal-fuer-kurztrips-oder-bequeme-fahrten-zum-wunschziel/#respond Fri, 28 May 2021 15:58:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63698 Auf zahlreichen Reisestrecken sind die Fernbusse unterwegs, denn in den letzten Jahren sind Reisen mit Fernbussen immer mehr zum Trend geworden. Egal, ob von Köln nach Frankfurt oder von Düsseldorf nach Berlin, die Streckenmöglichkeiten sind

Der Beitrag Auf Tour im Fernbus: gemächlich, günstig und gesetzlich geregelt – Ideal für Kurztrips oder bequeme Fahrten zum Wunschziel erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Auf zahlreichen Reisestrecken sind die Fernbusse unterwegs, denn in den letzten Jahren sind Reisen mit Fernbussen immer mehr zum Trend geworden. Egal, ob von Köln nach Frankfurt oder von Düsseldorf nach Berlin, die Streckenmöglichkeiten sind vielfältig. In einer Verordnung der EU sind die Rechte der Fahrgäste von Fernbussen geregelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beliebtheit von Fernbussen ist in den letzten Jahren stark gestiegen und heute greifen immer mehr Verbraucher auf einen Fernbus zurück.
  • Die Kosten für einen Fernbus sind recht überschaubar und gleichzeitig schonen Sie die Umwelt.
  • Die Reisestrecken werden von Jahr zu Jahr ausgebaut, so dass immer mehr Verbindungen entstehen.

Fahrten mit einer Wegstrecke von mindestens 250 km

Die EU-Verordnung 181/2011 ist seit dem 1. März 2013 in Kraft und regelt das Recht der Fahrgäste in Bezug auf die Fernbuslinien.

Die nachfolgenden Richtlinien gelten für alle Fahrten mit einer Wegstrecke von mindestens 250 km. Allerdings muss der Abfahrts- oder der Ankunftsort innerhalb der EU liegen.

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Annullierung, Abfahrtverzögerung und Überbuchung

Es kommt immer wieder vor, dass eine Fahrt überbucht ist oder für den Beförderer ist es absehbar, dass die Abfahrt von einem Busbahnhof annulliert wird. Aber auch eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden lässt sich erkennen, dann haben Sie als Fahrgast folgende Möglichkeiten:

  • Sie können die Reise baldmöglichst fortsetzen und eine geänderte Streckenführung in Kauf nehmen, aber zahlen keinen Aufpreis und es gelten die gleichen Bedingungen.
  • Sie verzichten auf die Fahrt und lassen sich den Fahrpreis erstatten. Zudem können Sie eine Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen.

Der Beförderer muss diese zwei Auswahlmöglichkeiten umgehend anbieten, ansonsten haben Sie die Möglichkeit nicht nur die Fahrpreiserstattung zu verlangen, sondern gleichzeitig eine Entschädigung von bis zu 50% des Fahrpreises. Die Entschädigung muss spätestens in einem Monat gezahlt werden, wenn der Antrag eingereicht wurde.

Wichtig:

Die Fahrt wird annulliert oder der Start verzögert sich um zwei Stunden, dann entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung. Kommt es zu so einem Fall, dann können Sie entweder zwischen einer schnellen Fortsetzung der Reise, eine geänderte Streckenführung oder eine Fahrpreiserstattung wählen.

Das Unternehmen bietet Ihnen in der Regel diese Alternativen an und der Fahrpreis muss dann innerhalb von 14 Tagen erstattet werden. Der volle Fahrtpreis wird erstattet, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Plänen des Gastes nicht mehr sinnvoll ist. Das gilt auch, wenn schon Teile der Fahrt erfolgt sind. Die Kosten für Zeitfahrkarten sind in solchen Fällen anteilig zu erstatten und die Erstattung erfolgt in Geld. Eine Ausnahme gibt es, nämlich, wenn der Fahrgast mit einer anderen Erstattungsform einverstanden ist, dann darf es auch ein Gutschein oder ähnliches sein.

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Verpflegung und Unterkunft bei Annullierung oder Abfahrtverzögerung

Es kommt vor, dass eine Busfahrt sich entweder verzögert oder annulliert wird, dann kommt es auf die Länge der Fahrzeit und die Wartezeit selber an. Bei einer planmäßigen Fahrt von mehr als 3 Stunden und einer Wartezeit von mehr als 90 Minuten ist der Beförderer verpflichtet, sich um Imbisse, Mahlzeiten und Erfrischungen zu kümmern. Allerdings sollten sie im Bus oder am Bahnhof verfügbar sein und auf zumutbare Weise beschafft werden können.

Sollte ein Aufenthalt eine oder mehrere Nächte notwendig machen, dann muss der Beförderter für ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft sorgen. Auch der Beistand für die Organisation zur Unterkunft zu gelangen liegt in der Pflicht des Beförderers. Der Beförderer hat aber die Möglichkeit die Gesamtkosten ohne den Transfer für einen Gast und pro Nacht auf 80 Euro zu beschränken.

Kann der Beförderer nachweisen, dann die Verspätung oder Annullierung aufgrund von widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen beeinträchtigt wird, dann muss er die Unterbringung nicht bezahlen.

Die Verordnung enthält keine Regelungen in Bezug auf Verspätungen durch einen Stau.

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Pannen

Der Beförderer muss dafür sorgen, dass die Tour fortgesetzt werden kann, wenn der Bus während der Fahrt eine Panne erleidet. Er hat dann die Wahl entweder einen anderen Bus zum Pannenort zu holen und dann weiterzufahren oder er muss die Gäste zum nächsten Wartepunkt oder Bahnhof bringen, so dass eine Reisefortsetzung möglich ist.

Körperverletzung / Tod von Fahrgästen oder Beschädigung / Verlust von Gepäck

Die Ansprüche des Fahrgastes richten sich bei Unfällen immer nach der Art der Körperverletzung oder anhand einer Entschädigung im Todesfall. Aber auch Beschädigungen am Gepäck oder dessen Verlust muss entschädigt werden, denn da gelten die nationalen Rechtsvorschriften. In den nationalen Vorschriften stehen auch die Höhen der Entschädigungen, die nicht weniger als 220.000 Euro pro Fahrgast und 1.200 Euro für ein Gepäckstück betragen dürfen.

Allerdings muss der Beförderer immer einen Bick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse des Fahrgastes haben und anhand dieser Leistungen erbringen. Drunter Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und Beförderung, aber auch erste Hilfe. Die Gesamtkosten kann der Beförderer auf 80 Euro für eine Nacht beschränken, aber bedenken Sie, dass Hilfe nicht bedeutet, dass das Unternehmen die Haftung anerkennt.

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Regelungen für Strecken unter 250 km

Zudem gibt es auch Regelungen für Strecken, die deutlich unter 250 km liegen.

Rechte für behinderte Menschen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität. 

Der Zugang zum Bus darf behinderten oder eingeschränkt mobilen Menschen nicht verweigert werden, so dass auch eine Reservierung möglich ist und eine Verweigerung seitens des Beförderers nicht rechtswirksam. Natürlich gibt es Ausnahmen, wenn es um die geltende Sicherheit geht oder es aufgrund der Fahrzeugbauart nicht möglich ist, einen sicheren Ein- und Ausstieg zu garantieren. Zudem sind die Fahrscheine ohne einen Aufpreis auszustellen.

Kommt es zu einem Verlust oder einer Beschädigung an Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten, dann haftet der Beförderer und der Busbahnhofbetreiber. Eine entsprechende Entschädigung muss auf den Kaufpreis oder die Reparaturkosten des Geräts zurückzuführen sein.

Beschwerdesystem und Informationsrecht

Die Fahrgäste müssen vor und während der Reise mit den entsprechenden Informationen rund um die Reise versorgt werden. Die Busbahnhöfe und die Beförderer sind verpflichtet über das Internet und an den Bahnhöfen über die Rechte anhand der Verordnung zu informieren. Die Informationen müssen auch den Fahrgästen mit mobiler Einschränkung zugängig sein, wenn es möglich ist. Ein Beschwerdesystem zur Bearbeitung von Beschwerden ist vom Beförderer einzurichten.

Pauschalreise oder private Gruppenfahrten mit Hilfe von Busfahrten

Die oben genannten Regelungen, egal ob unter 250 km oder deutlich über 250 km gelten für alle Fahrten mit dem Fernbus.

Wichtig ist, dass eine Gruppe von Fahrgästen durch die Initiative eines Auftraggebers eine Fahrt unternimmt. Dazu gehören Reiseveranstalter aber auch Privatpersonen, die eine Hochzeit oder eine Klassenfahrt organisieren.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Reise mit dem Fernbus

1. Kann ich mit einem Rollstuhl einen Fernbus nutzen?

Grundsätzlich können Sie mit einem Rollstuhl auch einen  Fernbus nutzen, wenn der Bus entsprechende Sicherheitseinrichtungen hat und den barrierenfreien, sicheren Zugang garantiert ist.

2. Koffer im Fernbus weg-wer haftet?

Wenn Sie den Koffer im Fernbus abgeben und bei Ankunft am Zielort der Koffer nicht mehr vorhanden ist, dann haftet der Beförderer.

3. Was kostet die Reise mit einem Fernbus?

Die Reise mit einem Fernbus wird in Bezug auf die Kosten anhand der Strecke festgelegt. Die Kosten können zwischen 20 Euro und 100 Euro für eine Fahrt kosten. Erkundigen Sie sich beim entsprechenden Anbieter.

4. Fahren die Fernbusse überall hin?

In der Regel können Sie mit einem Fernbus von einem Bahnhof zum nächsten reisen, wenn die Strecke durch den Anbieter abgedeckt ist. Das Streckennetz ist noch nicht zu 100% ausgebaut, so dass zurzeit nur einzelne Verbindungen möglich sind.

5. Kann jeder mit dem Fernbus fahren?

Ja, jeder Mensch kann mit einem Fernbus fahren, wenn er sich ein Ticket kauft und pünktlich am Abfahrtsort ist.

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Fazit

In den letzten Jahren ist das Reisen mit dem Fernbus zum Trend geworden, denn nicht nur, dass es gut für die Umwelt ist. Außerdem sind die Kosten recht überschaubar. Allerdings ist das Streckennetz noch nicht so gut ausgebaut, aber die Anbieter sind dabei. Wichtig ist, dass es für Fernbusreisen wichtige Regelungen gibt, so dass Sie als Reisender sich keine Sorgen machen müssen.

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Treppenlifte: Tücken teurer Technik – Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Einbaukosten bei anerkannten Pflegegrad https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treppenlifte-tuecken-teurer-technik-die-pflegekasse-uebernimmt-einen-teil-der-einbaukosten-bei-anerkannten-pflegegrad/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treppenlifte-tuecken-teurer-technik-die-pflegekasse-uebernimmt-einen-teil-der-einbaukosten-bei-anerkannten-pflegegrad/#respond Thu, 31 Dec 2020 11:08:24 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57054 Treppen und Stufen stellen für Menschen mit Gehilfen oder Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ein Hindernis dar, das meist unüberwindbar ist. Nur ein kleiner Teil der Wohnungen ist heute angemessen vorbereitet, um mit

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Treppen und Stufen stellen für Menschen mit Gehilfen oder Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ein Hindernis dar, das meist unüberwindbar ist. Nur ein kleiner Teil der Wohnungen ist heute angemessen vorbereitet, um mit diesen Hindernissen umgehen zu können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Treppenlifte aus der barrierefreien Technik sind eine große Hilfe.
  • Die teure Treppenlift-Technik ist gerade in den Bereichen Planung und Umsetzung nicht zu unterschätzen.
  • Es gibt verschiedene technische Lösungen im Bereich Treppenlift und diese Angebote sind miteinander zu vergleichen.
  • Einen Zuschuss für den Treppenlift erhalten pflegebedürftige Personen.

Für Menschen, die im Rollstuhl sitzen oder auf Gehilfen angewiesen sind, sind Treppen und Stufen in unüberwindbares Hindernis. In der heutigen Zeit sind immer noch zu wenige Wohnungen so ausgestattet, dass sie kein Hindernis darstellen. Gerade die Bewegung zwischen verschiedenen Etagen gestaltet sich schwierig, aber dafür gibt es Treppenlifte. Die Treppenlifte befördern die Menschen durch die Etagen, aber die barrierefreie Technik hat nicht nur ihren Preis, sondern auch viele Tücken.

Die Kunden haben eigentlich mit ganz anderen Barrieren zu tun, darunter

  • untergeschobene Verträge
  • Planungsfehler beim Einbau
  • Verweigerung des Verbraucher-Widerrufsrechtes
  • Sicherheitsmängel
  • nachlässiger Service
  • schludrige Wartung

Diese Hürden sind zuerst zu beseitigen bevor der Treppenlift ohne Probleme seinen Platz einnimmt.

Sie müssen von der Planung bis hin zum Einbau des Treppenlifts viele Dinge beachten, darunter auch den Vertrag und die Instandhaltung. Die entsprechenden Informationen finden Sie hier.

Die Werbung und das Verkaufsgespräch

Betroffene fühlen sich von Treppenlift-Unternehmen immer wieder unter Druck gesetzt und im schlimmsten Fall sogar finanziell über den Tisch gezogen.

Um diesen Punkten aus dem Weg zu gehen, setzen Sie sich mit der Wohnberatungsstelle in Verbindung, die neutrale Informationen bereitstellt. Sie informiert vollkommen neutral über die Angebote auf dem Markt, die entsprechenden Finanzhilfen und die Anbieter. Nach der Beratung können Sie einen Anbieter in Wohnortnähe besuchen und ein erstes Gespräch führen, natürlich vollkommen unverbindlich. Sie lassen sich nicht zu einem Vertragsabschluss drängen und überlegen sich in Ruhe, ob die Entscheidung für oder gegen den Anbieter fällt. Gerade bei Verkaufsportalen im Internet gilt besondere Vorsicht.

Online-Anbieter setzen auf Bewertungen, wobei die gefälschten und authentischen Bewertungen kaum voneinander unterschieden werden können. Einige Portale arbeiten zudem als Datensammler und verwenden die persönlichen Daten für weitere Werbezwecke.

Die Planung

Ein Treppenlift lässt sich in beinah jedes Treppenhaus installieren, auch für die engen Wendeltreppen gibt es individuelle Lösungen.

Grundvoraussetzung für den Einbau ist eine präzise Planung. Ein gesundes Misstrauen bei Versprechen wie „Maßanfertigung“ und „Lieferung sofort“ ist das A und O. Der Treppenlift ist so einzubauen, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen, aber auch ein unbedenklicher Transport möglich ist. Beim Ein- und Aussteigen ist genügend Bewegungsfläche von Nöten, darauf ist bei der Planung genau zu achten.

Zudem sind die restlichen Bewegungsflächen bei der Planung des Treppenlifts zu beachten. Auch die Laufwege und Treppenhäuser spielen eine wichtige Rolle. Stellen Sie sich immer die Frage, ob genügend Platz für einen Rollator in den Räumen vorhanden ist, wenn der ausgesuchte Treppenlift montiert ist.

Im Vorfeld gilt es die Handhabung und die Geräusche bei Betrieb zu testen!

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Die Beschaffenheit

Der Treppenlift muss der körperlichen Konstitution des Nutzern in jedem Fall entsprechen.

Ein Sitzlift ist für gehbehinderte Personen eine gute Lösung, aber für einen Rollstuhlfahrer ist ein Plattform-Lift besser geeignet. Die Anlage ist immer ohne fremde Hilfe zu bedienen und es gibt einen Notfallalarm und eine Notabsenkung, die der Benutzer selber betätigt.

Pflegebedürftige erhalten Zuschüsse

Die Pflegekasse beteiligt sich bei pflegebedürftigen Personen an den Einbaukosten und gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro.

Beim Einbau eines Treppenliftes handelt es sich um eine bauliche Veränderung und somit wird der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Pflegegrad 1 bis 5 anerkannt ist.

Alle Informationen rund um die Pflegebedürftigkeit und die Feststellung des Pflegegrads lassen sich hier nachlesen.

Durch den Einbau des Treppenlifts lässt sich die Pflege nicht nur ermöglichen, sondern deutlich erleichtern und auch die selbstständige Lebensführung wird sichergestellt. Als Beispiel bietet sich die Pflegeperson an, die den Pflegebedürftigen bislang immer stützen musste. Mit einem Treppenlift entfällt diese belastende Aufgabe. Der Treppenlift sorgt dafür, dass der Pflegebedürftige selber die Treppen bewerkstelligt. Das erleichtert die Pflege und stellt eine selbstständige Lebensführung sicher.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, dann besteht die Möglichkeit, dass jeder einen Zuschuss von 4.000 Euro erhält, wenn der Treppenlift das Wohnumfeld aller Pflegebedürftigen verbessert. Allerdings ist der gesamte Betrag auf 16.000 Euro festgesetzt. Die Kosten teilen sich die Pflegekassen, wenn mehr als vier Pflegebedürftige in einer Wohnung leben.

Im Einzelfall findet eine erneute Prüfung für den Zuschuss statt, wenn schon einmal ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes ausgezahlt wurde. Ein weiterer Zuschuss ist möglich, wenn die Lebenssituation nicht verändert hat und dadurch der Einbau eines Treppenlifts notwendig wird.

Kleiner Tipp am Rande

Der Kostenvoranschlag ist vor den Umbaumaßnahmen einzureichen und erst nach der Bewilligung wird begonnen. Ansonsten bleiben Sie im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen. Ein anderer Kostenträger springt ein, wenn die Eigenmittel fehlen. Die Haftpflichtversicherung oder die Berufsgenossenschaft sind zur Leistung verpflichtet, wenn es sich um einen Berufs- oder Verkehrsunfall handelt.

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Finanzhilfen für Personen ohne einen Pflegegrad

Die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet Mietern und Eigenheimbesitzern einen Zuschuss beziehungsweise einen günstigen Kredit an, um den Abbau von Barrieren zu ermöglichen.

Darüber hinaus gibt es für Menschen mit Schwerbehinderungen besondere Baudarlehen. Auch hier ist wichtig, dass zuerst die Bewilligung abzuwarten ist und dann erst wird mit dem Bau oder der Anpassung begonnen. Die Leistung der Pflegekasse kann nicht mit der Förderung der FfW kombiniert werden.

Auch die Kommunen und die Bundesländer bieten spezielle Förderprogramme an, dafür empfiehlt sich eine Beratung zur individuellen Situation vor Ort. Auskunft über die Beratungsstellen gibt das zuständige Landesratsamt oder das Bürgerbüro. Hier gilt auch, dass schon eingeleitete Maßnahmen nicht unterstützt werden.

Mit dem zu versteuernden Einkommen lassen sich die Kosten für den Treppenlift deutlich reduzieren. Eine Einsparung von bis zu 40% ist möglich. Das zuständige Finanzamt gibt Informationen preis.

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Der Kostenvergleich

In der Planungsphase holen Sie sich mehrere Angebote ein und vergleichen die einzelnen Posten sehr genau, dann laufen die Kosten und der Aufwand auch nicht aus dem Ruder.

Je nach Einbau gibt es enorme Preisunterschiede zwischen den einzelnen Anbieter. Für den Einbau ist mit Kosten zwischen 3.500 Euro und 15.000 Euro zu rechnen, wobei sich die Preisunterschiede durch den Treppenverlauf, die Treppenlänge und die technischen Unterschiede ergeben. Dazu kommen Wartungs- und Servicekosten zwischen 200 und 300 Euro. Sie fallen einmal im Jahr an.

Ein Blick in die Hilfsmittel-Börse im Internet kann Kosten sparen. Die Schienen des Treppenlifts sind immer Maßanfertigungen und somit sind sie immer neu zu kaufen, wenn Sie sich für einen Treppenlift aus zweiter Hand entscheiden. Der Reparatur- und Wartungsservice sollte immer in der Nähe sein.

Die Prüfung und dann die Zulassung

Der Einbau von Lift-Anlagen richtet sich immer nach den geltenden Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

Über die Prüf- und Zulassungsverfahren informiert jedes Treppenlift-Unternehmen seine Kunden automatisch und holt auch alle notwendigen Genehmigungen ein. Erst wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und beim Betrieb des Liftes keine Mängel auftreten, dann wird die Summe für den Einbau komplett bezahlt. Zwei Jahre lang sind Montagemängel oder Mängel am Produkt ein Garantiefall und somit kostenfrei vom Anbieter zu reklamieren.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Treppenlifte

1. Was kostet ein Treppenlift?

Die Kosten für einen Treppenlift unterscheiden sich nach Modell und den Einflussfaktoren. Ein Plattformlift kostet, je nach Länge und Beschaffenheit der Treppe, zwischen 9.000 und 18.000 Euro. Ein Hublift kostet, je nach Modell, zwischen 6.000 und 12.000 Euro und ein Senkrechtlift kostet, je nach den örtlichen Gegebenheiten pro Etage, zwischen 18.000 und 40.000 Euro.

2. Wird der Treppenlift von der Krankenkasse bezahlt?

Der Treppenlift ist kein zuschusspflichtiges Hilfsmittel und wird demnach von der Krankenkasse nicht bezuschusst.

3. Zahlt die Pflegekasse den Treppenlift?

Teilweise übernehmen die Pflegekassen den Einbau eines Treppenliftes, aber nur, wenn ein Pflegegrad vorliegt.

4. Wie lange dauert der Einbau des Treppenliftes?

Der Einbau eines Treppenliftes dauert zwischen zwei und drei Stunden. Die Einbauzeit wird von dem Modell und den räumlichen Gegebenheiten bestimmt.

5. Wie wird der Treppenlift befestigt?

Die Fahrbahn des Treppenlifts wird an Stützen befestigt, die an den Treppen angebracht sind. Das ist üblich, aber mittlerweile gibt es auch Anbringungsmöglichkeiten, bei denen die Treppen nicht beschädigt werden.

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Fazit

Der Treppenlift ist ein technisches Hilfsmittel, welches die Pflege erleichtert und das selbstständige Leben von Menschen mit Gehbehinderungen vereinfacht. Der zählt zur barrierefreien Technik, deren Kosten für Menschen mit Pflegegrad teilweise von den Pflegekassen übernommen werden. Der Einbau dauert bis zu drei Stunden und jährlich fallen Kosten für Reparatur und Wartung an. Grundsätzlich gilt, dass der Einbau des Treppenlifts immer erst begonnen wird, wenn die Bewilligung der Pflegekasse oder einer anderen finanziellen Unterstützungsbehörde vorliegt.

Der Beitrag Treppenlifte: Tücken teurer Technik – Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Einbaukosten bei anerkannten Pflegegrad erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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