Rücktrittsrecht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 23 Feb 2022 10:43:45 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Rücktrittsrecht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Widerruf von Strom- oder Gasvertrag: So geht’s – Nutzen Sie das 14-tägige Widerrufsrecht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/widerruf-von-strom-oder-gasvertrag-so-gehts-nutzen-sie-das-14-taegige-widerrufsrecht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/widerruf-von-strom-oder-gasvertrag-so-gehts-nutzen-sie-das-14-taegige-widerrufsrecht/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:43:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58179 Strom- und Gasverträge lassen sich heute auf verschiedene Weisen abschließen, online, telefonisch oder sogar an der Haustür. Einen so abgeschlossenen Vertrag können Sie 14 Tage lang widerrufen und dann ist der Vertrag unwirksam.  Widerruf –

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Strom- und Gasverträge lassen sich heute auf verschiedene Weisen abschließen, online, telefonisch oder sogar an der Haustür. Einen so abgeschlossenen Vertrag können Sie 14 Tage lang widerrufen und dann ist der Vertrag unwirksam. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können einen neuen Vertrag mit dem Energielieferanten in einigen Fällen wieder rückgängig machen.
  • Sie haben dafür 14 Tage Zeit und dieser Zeitraum wird als Widerrufsfrist bezeichnet.
  • Der Anbieter darf nach einem wirksamen Widerruf keine Zahlung mehr verlangen.
  • Sie müssen aber bereits genutzten Strom oder verbrauchtes Gas bezahlen.

Widerruf – was ist das?

Bei dem Widerruf handelt es sich um eine festen Zeitraum, in dem Sie die Möglichkeit haben, bei Strom- und Gasverträgen den Vertrag unwirksam zu machen. 

Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht, wenn Sie als Verbraucher

  • im Fernabsatz (per Brief, E-Mail oder im Internet)
  • außerhalb von Geschäftsräumen (Haustürgeschäft)
  • an einem Werbestand in einer Fußgängerzone

einen Vertrag abschließen. Sie können von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und dann sind Sie nicht mehr an die Vertragserklärung gebunden. Das bedeutet, der Vertrag ist unwirksam.

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Die Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist für einen solchen Vertrag liegt bei 14 Tagen und die Frist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist. 

Es gibt allerdings Unterschiede, wann der Vertrag abgeschlossen ist.

  • Im Internet einen unabsichtlichen Vertrag abschließen ist nicht mehr so einfach. Sie geben mit Hilfe des „Jetzt kaufen“- Button nur ein Angebot ab und der Energieversorger muss dieses Angebot annehmen. Erst dann besteht ein Vertrag. Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme des Angebots und gilt somit nicht als Vertrag. Sie erhalten eine schriftliche Auftragsbestätigung und erst dann in der Vertrag vorhanden. Die Anbieter sprechen von dem sogenannten Begrüßungsschreiben.
  • Beliebt sind bei den Anbietern auch die Verträge über das Telefon. Sie sagen „Ja“ am Telefon und auch dann handelt es sich erst einmal nur um ein Angebot. Der Energielieferant muss das Angebot annehmen, sonst kommt kein Vertrag zustande. Grundsätzlich nimmt der Energieversorger über eine gesonderte Mitteilung den Vertrag an und senden ein Begrüßungsschreiben an den Kunden. Er bestätigt den Vertrag und der Belieferungsbeginn ist ebenfalls enthalten.

Die Widerrufsfrist beginnt immer erst dann, wenn der Anbieter eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht gemacht hat und dabei spielt es keine Rolle, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Erst, wenn die Belehrung bei Ihnen eingeht, beginnt die Widerrufsfrist und Sie haben 14 Tage Zeit den Widerruf zu versenden. In den meisten Fällen erhalten Sie die Belehrung mit dem Begrüßungsschreiben also mit der Auftragsbestätigung.

Zwei Voraussetzungen müssen also erfüllt sein, damit die Widerrufsfrist beginnt:

  1. Der Energieanbieter hat das Angebot angenommen und es ist ein Vertrag zustande gekommen.
  2. Ordnungsgemäß hat der Anbieter Sie über das Widerrufsrecht informiert.

Was bedeutet die Aussage „ordnungsgemäß“?

Mittlerweile gibt es sogenannte Muster-Widerrufsbelehrungen, die per Post, Fax oder Mail versendet werden. In dem Fall gehen Sie davon aus, dass die Belehrung ordnungsgemäß ist.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie nicht auf Ihr Widerrufsrecht hingewiesen werden, dann haben Sie ein Jahr und 14 Tage Zeit den Vertrag zu widerrufen.

Widerruf erklären

Ein Widerruf kann auf verschiedene Art gemacht werden, denn es gibt keine bestimmte Form.

Sie können theoretisch sogar am Telefon den Vertrag widerrufen, aber wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann schicken Sie den Widerruf nachweislich ab. Das bedeutet, perfekt ist ein Einschreiben oder Sie nutzen ein Fax mit Sendebericht. Einige Energielieferanten haben ein Widerrufsformular, dass sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stellen oder Sie nutzen den Musterbrief der Verbraucherzentralen.

Widerruf fertig und jetzt?

Nachdem Sie den Widerruf rausgeschickt haben und das vor dem Lieferbeginn des Energieanbieters, dann ist der Vertrag komplett hinfällig.

Sollten Sie schon Gas und Strom bezogen haben, dann müssen Sie die erhaltenen Leistungen natürlich auch bezahlen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme und Sie müssen nur bezahlen, wenn Sie den Energielieferanten ausdrücklich geben haben, dass die Lieferung schon vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Zudem müssen Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen informiert worden sein.

Die Widerrufserklärung darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters versteckt sein. Bei einem Abschluss im Onlineportal setzen Sie meist ein Häkchen für einen vorzeitigen Lieferbeginn.

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Widerruf erledigt, trotzdem eine Zahlungsaufforderung?

Der Vertrag mit dem Energielieferanten besteht nicht mehr, wenn Sie fristgerecht bei dem Adressaten widerrufen haben.

Demnach kann der Energielieferant auch keine Zahlung verlangen. Sie widerrufen eventuelle Einzugsermächtigungen und kündigen die Daueraufträge.

Sie müssen den Energielieferanten auffordern, den Widerruf zu akzeptieren, wenn er nicht locker lässt und aus seiner Zahlung besteht. Rechtliche Beratung erhalten Sie bei einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale und als Alternative bietet sich die Schlichtungsstelle Energie an.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Widerruf von Gas- und Stromverträgen

1. Kann ich auch online einen Vertrag widerrufen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einen Vertrag auch online zu widerrufen, allerdings sollten Sie dafür die schriftliche Form wählen und parallel ein Einschreiben verschicken, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

2. Muss der Anbieter den Widerruf akzeptieren?

Der Anbieter muss den Widerruf akzeptieren, wenn er innerhalb der 14 Tage in schriftlicher Form versendet wurde.

3. Was muss in einem Widerruf stehen?

Im Widerruf muss eindeutig nachzulesen sein, dass Sie auf das Widerrufsrecht bestehen und Sie brauchen dafür auch keinen Grund angeben. Beginn und Dauer der Widerrufsfrist, eine ladungsfähige Adresse und die richtige Firmenbezeichnung müssen enthalten sein.

4. Besteht bei jedem Vertrag ein 14 tägiges Widerrufsrecht?

Innerhalb von 14 Tagen können Sie von jedem Vertrag zurücktreten, aber das sollte immer per Einschreiben oder per Fax mit Benachrichtigungsbestätigung erfolgen.

5. Muss ich für einen Widerruf einen Grund angeben?

Eigentlich sind Sie nicht verpflichtet einen Grund für den Widerruf anzugeben. Mittlerweile haben einige Versandhändler ein spezielle Formular beigefügt, indem die Gründe anzugeben sind. Aber eine Verpflichtung besteht nicht.

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Fazit

Gas- und Stromverträge lassen sich auf unterschiedlichste Weise abschließen, aber auch wenn Sie dem Vertrag zuerst zugestimmt haben, besteht die Möglichkeit ihn zu widerrufen. Sie haben für jeden Vertrag ein 14 tägiges Widerrufsrecht von dem Sie Gebrauch machen können. Innerhalb der Widerrufsfrist können Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen und somit ist er unwirksam. Sollten Sie Strom und Gas verbraucht haben, dann kann der Energielieferant Sie zur Zahlung auffordern, wenn Sie eindeutig der Lieferung innerhalb der Frist zugestimmt haben. Eine bestimmte Form ist bei einem Widerruf nicht einzuhalten, aber Sie sollten auf jeden Fall auf alle wichtigen Informationen achten und ihn als Einschreiben verschicken.

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Käuferschutz springt beim Online-Shopping nicht immer ein – Der Käuferschutz sorgt für mehr Sicherheit beim Online-Shopping https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kaeuferschutz-springt-beim-online-shopping-nicht-immer-ein-der-kaeuferschutz-sorgt-fuer-mehr-sicherheit-beim-online-shopping/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kaeuferschutz-springt-beim-online-shopping-nicht-immer-ein-der-kaeuferschutz-sorgt-fuer-mehr-sicherheit-beim-online-shopping/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:36:12 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58013 Auch im Internet haben Käufer Rechte und bei Verträgen, die im Internet abgeschlossen werden, manchmal sogar einen besseren Stand als bei einem Kauf direkt im Ladenlokal. Die meisten Online-Bezahlverfahren werben heute mit einem erweiterten Käuferschutz,

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Auch im Internet haben Käufer Rechte und bei Verträgen, die im Internet abgeschlossen werden, manchmal sogar einen besseren Stand als bei einem Kauf direkt im Ladenlokal. Die meisten Online-Bezahlverfahren werben heute mit einem erweiterten Käuferschutz, aber leider greift dieser nicht immer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahlungsabwickler wie PayPal und Co. haben einen sogenannten Käuferschutz, der aber nicht immer greift.
  • Die Bedingungen der einzelnen Anbieter sind sehr unterschiedlich und gerade, wenn Sie zwischen verschiedenen Zahlungsarten wählen können, ist der Käuferschutz eine wichtige Option. Sie müssen immer die Bedingungen vergleichen.
  • Der Käuferschutz ändern leider nichts an der Rechtslage und Händler haben die Möglichkeit die Entscheidung des Käuferschutzes nicht zu akzeptieren.

Käuferschutz – was ist das eigentlich?

Ein bekanntes Sprichwort besagt: „Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch!“

Diese Aussage trifft auch bei Internetkäufen zu, wenn die Händler Vorkasse verlangen. Es gibt aber einige Fälle, in denen Sie das Recht haben vom Kauf zurückzutreten und das Geld zurückzuverlangen. Ohne Angaben von Gründen geht das auch beim Online-Shopping und das innerhalb von 14 Tagen. Von diesem Recht können Sie auch Gebrauch machen, wenn die bestellte Ware einfach nicht gefällt. Im Laden sieht die Sache komplett anders aus, denn wer vor Ort einen sogenannten Fehlkauf macht, der muss auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.

Einige Internet-Zahlungsdienste bieten einen sogenannten Käuferschutz an, der Sie vor unseriösen Händler schützen soll und darüber hinausgeht. Hierbei handelt es sich im Grunde um eine freiwillige Versicherung der Anbieter für Käufer. Es gibt immer mehr Anbieter, die den Käuferschutz anbieten, dazu gehören:

  • PayPal
  • Klarna (Rechnung / Sofort)
  • Paydirekt
  • Amazon Payments
  • Trusted Shops
  • Kreditkarten (nur bestimmte)

In der Regel sichert der Käuferschutz den Fall ab, wenn eine bestellte Ware entweder gar nicht ankommt oder es sich um eine falsche Ware handelt. Mit dem Käuferschutz sind Sie vor Fake-Shops geschützt, also vor betrügerischen Händlern und Falschlieferungen.

Erschrocken, Smartphone, Onlineshop, Fakeshop
sport-fuxx.de: Ist der Onlineshop für Sportausrüstung und Sportmode seriös?

Sportausrüstungen und Sportmode gibt es im Onlineshop sport-fuxx.de zu kleinen Preisen. Aus diesem Grund landen auch viele Verbraucher auf dieser Webseite. Sie sollten aber vorsichtig sein, bevor Sie einkaufen. Denn neben Beschwerden von Lesern haben

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Käuferschutz, wo finde ich ihn?

Nicht alle Anbieter bieten einen Käuferschutz an und ob der ausgewählte Anbieter den Käuferschutz hat, finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

In den Nutzungsbedingungen der Zahlungsdienste stellen alle wichtigen Informationen, darunter auch, ob ein Käuferschutz vorhanden ist. Aber hier ist Vorsicht geboten, denn nicht jede Zahlungsmethode wird beim Käuferschutz abgesichert. Die Bedingungen der Anbieter sind sehr unterschiedlich und aus dem Grund sollten Sie vergleichen.

Gibt es einen Haken?

Eine Versicherung gegen nicht gelieferte und falsch versendete Ware hört sich erst einmal richtig gut an und somit hält der Verbraucher auch den Käuferschutz für gut.

Allerdings ist es mit der Lieferung einer Ware nicht getan, denn es gibt noch viele andere Probleme. Die gesetzliche Gewährleistung ist nur ein Punkt. Ein Produkt kann lange nach der Lieferung einen Mangel bekommen und in diesem Fall kommt der Käuferschutz nicht zum Einsatz. Sie müssen sich an den Verkäufer wenden und im schlimmsten Fall den Weg der gesetzlichen Klage gehen.

Zudem greift der Käuferschutz nicht, wenn die Ware schon während der Lieferung verloren geht. Der Käuferschutz hat zudem Fristen und viele Ausnahmen, die für den Verbraucher mitunter sehr überraschend sein können. Ausgenommen vom Käuferschutz sind Gutscheine, Waren bei denen eine persönliche Übergabe besteht und motorbetrieben Fahrzeuge, wie Motorräder oder Autos.

Ihnen stehen die Ansprüche nicht aufgrund eines Gesetzes zu, sondern aus dem guten Willen des Anbieters. Grundsätzlich entscheiden die Anbieter immer nach eigenem Ermessen und nach selbst auferlegten Bedingungen, ob Sie einen Schaden ersetzen oder nicht.

Für mich als Käufer bedeutet das was?

Grundsätzlich ist der Ablauf nach einem Online-Kauf einfach. Wenden Sie sich immer zuerst an den Händler, wenn Sie keine oder eine falsche Ware erhalten haben.

Die Bedingungen des Käuferschutzes sind immer gründlich durchzulesen und wichtig ist, dass Sie die Pflichten, Fristen und Ausnahmen gut kennen. Danach melden Sie die Reklamation bei dem Anbieter des Käuferschutzes, wie PayPal. Das ist gerade dann wichtig, wenn keine Einigkeit über die Lieferung oder die Versendung besteht. Der Anbieter des Käuferschutzes startet dann ein Vermittlungsverfahren, um den Sachverhalt schnell aufzuklären. Im besten Fall bekommen Sie ihr Geld sofort wieder.

Des Weiteren nutzen Sie das Rücktritts- oder Widerrufsrecht, wenn Sie den Kauf rückgängig machen wollen oder wenn Sie auf einen Fake-Shop reingefallen sind. Von dem betrügerischen Online-Shop bekommen Sie ansonsten ihr Geld nicht zurück. In dem Fall bietet der Käuferschutz einen immens großen Vorteil, denn wenn der Händler nicht zahlt, dann erhalten Sie das Geld vom Anbieter des Käuferschutzes auf jeden Fall zurück und Sie brauchen nicht auf Rückzahlung klagen.

Die tatsächliche Rechtslage ändert sich nicht, denn der Käuferschutz bietet keinen gesetzlichen Anspruch. Das bedeutet, wenn der Anbieter des Käuferschutzes anerkennt, dass der Händler einen Fehler gemacht hat, muss der Händler den Fehler noch lange nicht zugeben. Er klagt auf Zahlung der Ware, wenn er sich im Recht sieht.

Im Grunde kann man also sagen, dass der Käuferschutz Lücken hat und nicht ohne Einschränkungen funktioniert. Die Gefahren des Onlinehandels und die Einschränkungen machen den Käuferschutz nicht perfekt, aber anderseits kann man sagen, besser einen Käuferschutz als überhaupt keinen Schutz!

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Käuferschutz

1. Wie funktioniert der Käuferschutz?

Der Käuferschutz greift immer dann, wenn nach dem Online-Kauf die Ware überhaupt nicht oder mangelhaft ankommt. Ist das der Fall, dann sorgt der Käuferschutz dafür, dass Sie von dem Anbieter Ihr Geld zurückbekommen.

2. Wie wird der Antrag auf Käuferschutz gestellt?

Je nach Anbieter wird der Antrag unterschiedlich gestellt. Bei PayPal gehen Sie auf Konfliktlösung und geben die Daten ein. Auf der nächsten Seite können Sie den Antrag einstellen und zur Bearbeitung freigeben. Anschließend folgen Sie einfach den Anweisungen.

3. Was kostet der Käuferschutz?

Der Käuferschutz ist nicht kostenfrei und wird vom Kaufbetrag berechnet. Paypal zum Beispiel nimmt 1,9% vom Kaufpreis für den Käuferschutz.

4. Wie kann ich bei eBay Käuferschutz beantragen?

Bei eBay können Sie nur für jede Transaktion einzeln einen Käuferschutz bestellen. Für mehrere Produkte gleichzeitig geht es leider nicht. Sie müssen das Problem bis zu 30 Tagen beim Anbieter melden, damit der Käuferschutz greift.

5. Sorgt der Käuferschutz für mehr Sicherheit beim Online-Kauf?

Grundsätzlich sorgt der Käuferschutz wirklich für mehr Sicherheit. Aber leider bieten nicht alle Anbieter den Käuferschutz an. Zudem gibt es viele Bedingungen und Einschränkungen, aber immerhin besser als kein Schutz.

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Fazit

Online-Shopping ist sehr beliebt und wird von den Verbrauchern immer häufiger genutzt. Aber so beliebt es auch ist, desto gefährlich ist es auch. Im Internet tummeln sich viele Betrüger, die nur auf Ihr Geld aus sind. Eine kleine Sicherheit bietet der Käuferschutz, der von vielen Anbietern mittlerweile gegen einen kleinen Obolus angeboten wird. Es gibt zwar eine Menge Bedingungen, aber wenn der Käuferschutz greift, dann bekommen Sie Ihr Geld zurück. Er bietet ein wenig Sicherheit im sonst so unsicheren Internet.

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Kündigung kapitalbildender Lebens- und Rentenversicherung – Vergleich mit Alternativen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-kapitalbildender-lebens-und-rentenversicherung-vergleich-mit-alternativen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-kapitalbildender-lebens-und-rentenversicherung-vergleich-mit-alternativen/#respond Mon, 19 Oct 2020 03:06:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55137 In der Vergangenheit waren Lebensversicherungen und Rentenversicherungen recht beliebt, um für das Alter vorzusorgen. Die Laufzeiten waren dementsprechend lange: 30 Jahre oder länger. Während dieser langen Zeit ändern sich die Lebensumstände jedoch womöglich. Oder aber

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In der Vergangenheit waren Lebensversicherungen und Rentenversicherungen recht beliebt, um für das Alter vorzusorgen. Die Laufzeiten waren dementsprechend lange: 30 Jahre oder länger. Während dieser langen Zeit ändern sich die Lebensumstände jedoch womöglich. Oder aber die gewählte Versicherung ist schlicht zu teuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine nicht mehr passende oder zu teure Lebensversicherung müssen Sie nicht gleich kündigen. Sie haben stattdessen noch andere Optionen.
  • Es gibt z.B. unabhängige Einrichtungen, die die Vertragsrendite für Sie berechnen und alternativen Verträgen gegenüberstellen.
  • Vorausgesetzt, Sie haben eine Renten- oder Lebensversicherung aus der Zeit 1995-2007 und die Belehrung über das Widerspruch- und Rücktrittsrecht erfolgte unzureichend. Dann können Sie die Rückabwicklung fordern. Möglicherweise muss jedoch das Gericht hierüber entscheiden.

Lebensversicherungen zählen mit Laufzeiten von oftmals 30 oder mehr Jahren zu den sehr langfristigen Verträgen. Zur Auszahlung der vertraglich vereinbarten Beträge kommt es vorwiegend, wenn der Versicherte in Rente geht oder stirbt. Einige Tarife sehen inzwischen auch die Auszahlung von Teilbeträgen nach einer bestimmten Zahl an Jahren vor.

Die einst als Altersvorsorge angebotenen Verträge können die Versicherungen z.B. nutzen, um Gewinne mit den gezahlten Beiträgen zu erwirtschaften. Dies wiederum gibt den Versicherungen Gelegenheit, Zinsen zu garantieren und Überschussbeteiligungen zuzusagen. Den Ihnen vertraglich zugesicherten Zinsen stehen die häufig höheren Verzinsungen gegenüber, die die Versicherer für ihre Kapitalanlagen erhalten. Zudem sind Überschüsse möglich, wenn die Zahl der Todesfälle unter der prognostizierten liegt. Die Überschussbeteiligung schließt jedenfalls einen gewissen Anteil an den Versicherungsbewertungsreserven ein. Auf Ihren jährlichen Mitteilungen von der Lebensversicherung finden Sie z. B. den vertraglich festgesetzten Zins und den tatsächlichen Zins (inklusive möglicher Überschüsse).

Passt die Lebensversicherung noch?

Niemand weiß Jahrzehnte im Voraus, wie sein Leben aussehen wird. Deshalb ist die einst gewählte Lebensversicherung womöglich irgendwann nicht mehr bedarfsorientiert.

Der gravierende Nachteil langfristiger Verträge ist, dass Sie kaum einschätzen können, ob Sie die Beiträge auch in den nächsten Jahren noch zahlen können. Vielleicht benötigen Sie daher auch wesentlich eher als erst zum Laufzeitende eine größere Geldsumme. Auf jeden Fall ist eine Veränderung der Lebensumstände binnen Jahrzehnten recht wahrscheinlich. Sie überlegen, ob Sie die Lebensversicherung noch behalten sollten? Dann bedenken Sie jedenfalls folgende Punkte:

  1. Zumindest seit Mitte des Jahres 2000 ist das allgemeine Zinsniveau so niedrig, dass hohe Garantiezinsen wenig realistisch sind. Gerade Verträge jüngeren Datums sollten Sie deshalb überprüfen (lassen).
  2. Haben Sie den Vertrag schon viele Jahre und dadurch steuerliche Vorteile, ist es zumeist vorteilhaft, diesen bis Laufzeitende zu behalten.
  3. Unsinnig ist jedenfalls eine Verschuldung, nur um den Vertrag fortführen zu können.
  4. Die Vertragskündigung sollten Sie allerdings erst nach eingehender Überprüfung von Alternativen und Ihrer Situation in die Tat umsetzen.

Sobald eine Kündigung ausgesprochen ist, kann ausschließlich der Versicherer eine Rücknahme zulassen!

Kündigungsalternativen und Beachtenswertes

Sollten Sie mittlerweile daran zweifeln, dass Ihre Lebensversicherung noch zu Ihnen passt? Dann stehen Ihnen mehrere Alternativen zur Wahl. Nachstehend erfahren Sie, um welche Alternativen es sich handelt. Auch lesen Sie nachfolgend, wie der Verkauf einer Lebensversicherung abläuft und was die Kündigung voraussetzt.

Weniger zahlen

  • Indem Sie den Versicherungsbeitrag jährlich und nicht monatlich zahlen, entfallen Zuschläge: Die Kosten für Sie sinken bei gleichbleibender Leistung.
  • Reduzieren Sie die ursprünglich vereinbarte Dynamisierung (das heißt, die jährliche prozentuale Beitragserhöhung). Damit die Vertragsdynamik erhalten bleibt, müssen Sie zumindest alle drei Jahre eine Erhöhung zulassen. Jede dynamische Beitragserhöhung geht mit Abschlusskosten einher. Außerdem erfolgt die Risikoberechnung auf Grundlage Ihres aktuellen Alters (und somit möglicherweise unter Berücksichtigung eines Risikobetrages).
  • Sinnvoll kann der Erhalt der Dynamisierung sein, wenn Sie einen gut verzinsten Altvertrag haben. Selbstverständlich haben Sie die Chance, die Dynamikerhöhung auszusetzen oder vollständig zu stoppen. Sie müssen mit keinerlei negativen steuerlichen Folgen rechnen.
  • Kündigen Sie Zusatzversicherungen, die den Vertrag verteuern. Die zusätzliche Unfalltodversicherung (für eine etwas höhere Todesfallleistung) ist ein Beispiel hierfür.
  • Ein Hinterbliebenenschutz ist unnötig, wenn Sie die Versicherung ausschließlich für Ihre eigene Altersvorsorge abgeschlossen hat. Grundsätzlich hat auch die Kündigung von Zusatzversicherungen keine steuerlichen Auswirkungen.

Die Stundung

  • Die Versicherungsbeiträge zu stunden bedeutet, bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren die Beitragszahlung auszusetzen. Ein Erhalt des Versicherungsschutzes ist auch in dieser Zeit gegeben. Allerdings fallen üblicherweise Zinsen für die ausgesetzte Phase an, die nachträglich zu zahlen sind. In Ausnahmesituationen wie Arbeitslosigkeit können Sie ein zinsloses Aussetzen der Zahlung beantragen.
  • Häufig sind die Bedingungen für die Stundung in den Versicherungsbedingungen erwähnt. Fordern Sie Ihr persönliches Stundungsangebot von Ihrem Versicherer an, um alle Details zu kennen.

Vorsicht: Eine Stundung ist nur sinnvoll, wenn Sie sicher sind, die Zahlungen nebst angefallenen Zinsen später tatsächlich leisten zu können.

Ruhend stellen

  • Sie können vorübergehend nicht die Versicherungsbeiträge zahlen? Dann haben Sie eventuell die Möglichkeit, den Vertrag ruhend stellen zu lassen.
  • Nicht jeder Versicherer bietet die Ruhendstellung an. Die Ruhendstellung des Vertrages entbindet für einen bestimmten Zeitraum beide Vertragspartner von ihren Pflichten. Nach Ende des vereinbarten Zeitraums müssen Sie allerdings wieder die Beiträge zahlen und der Versicherungsschutz tritt wieder in Kraft.

Abgesehen von der eigentlichen Lebensversicherung ruhen auch die Zusatzversicherungen.

Bedenken Sie, dass sich die Ablaufleistung durch die nicht gezahlten Beiträge reduziert!

Prämie reduzieren

  • Sollte Ihnen die Prämie zu hoch sein, können Sie diese eventuell reduzieren lassen. Sofern sich keine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Vertrag findet, können Sie beim Versicherer anfragen. Dieser kann Ihrem Wunsch dann stattgeben oder aber nicht.
  • Bedenken Sie: eine reduzierte Prämie bedingt niedrigere Leistungen.
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Verbraucherzentrale warnt vor Lebensversicherer Prisma Life und Vertrieb Afa AG

Unkündbare Nebenvereinbarungen beim Abschluss einer Lebensversicherung und unangemessen hohe Provisionen sind der Grund für die Warnung der Marktwächter. Im Visier der Verbraucherschützer ist nicht nur der Lebensversicherer Prisma Life, sondern auch die Vertriebsorganisation Afa AG. Der Lebensversicherer

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Beitragsfreistellung

  • Laut § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können Sie eine Beitragsfreistellung beantragen. Die Abänderung zur prämienfreien Versicherung ist zu Ende der jeweiligen Versicherungsperiode (in § 12 VVG geregelt) möglich. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer festgelegten Mindestversicherungsleistung.
  • In den Versicherungsbedingungen können Sie die Kündigungsfrist für Ihren Vertrag nachlesen.
  • Eine Beitragsfreistellung ist mit einer Teilkündigung gleichzusetzen. Diese beinhaltet einen niedrigeren Versicherungsschutz und eine reduzierte Ablaufleistung. Ihre Überschussbeteiligungsansprüche bleiben unberührt.
  • Ihr Versicherer muss einer Rückumwandlung in eine beitragspflichtige Versicherung zustimmen. Rechtlich gesehen ist dieser Vorgang als Neuabschluss zu werten. Gegebenenfalls ist eine erneute Gesundheitsprüfung nötig.
  • Bei Unterschreiten des Mindestrückkaufwertes kann der Versicherer die Bitte zur Beitragsfreistellung z.B. als Vertragskündigung werten. Details hierzu finden Sie in § 165 Abs. 1 des VVG. Ein beispielhaftes Urteil erließ das Oberlandesgericht Frankfurt: Aktenzeichen 3 U 131/13, 5.3.2015.

Überlegen Sie einen Antrag auf Beitragsfreistellung besonders gut, wenn Sie wichtige Zusatzversicherungen (beispielsweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) abgeschlossen haben: Auch dieser Versicherungsschutz entfiele.

Achten Sie auf Verjährungsfristen in Zusammenhang mit der Versicherungssumme. Die Möglichkeit, Widerspruch gegen falsche Berechnungen des Versicherers zu erheben, haben Sie üblicherweise maximal drei Jahre lang. Die dreijährige Frist beginnt danach ab 1. Januar des Folgejahres nach der Kündigung oder Beitragsfreistellung. Hilfe bei Problemen mit Verjährungsfristen bieten beispielsweise die Verbraucherzentralen.

Beleihung von Policen

  • Sie haben inzwischen die Chance, Ihre Police beim Versicherer oder bei der Bank zu beleihen. Die Beleihung hat zur Folge, dass Sie zwischen 60 und 100 Prozent des Rückkaufwertes als Darlehen erhalten. Die Darlehenstilgung erfolgt entweder bei Fälligkeit oder während der Restlaufzeit Ihres Versicherungsscheins.
  • Auch der Policenzweitmarkt kommt für ein Policendarlehen in Betracht. Für häufig vergebene Darlehenssummen ab 1.000 oder 2.500 Euro ist ein angesparter Mindestrückkaufwert die Voraussetzung.
  • Gegenüber Ratendarlehen punktet das Policendarlehen oft mit günstigeren Zinsen. Eine SCHUFA-Auskunft ist zumeist entbehrlich, da die Police als Sicherheit dient. Die Inanspruchnahme des Darlehens hat übrigens auch keinen SCHUFA-Eintrag zur Folge.
  • Entscheiden Sie sich nach einem Vergleich des Angebots Ihres Versicherers mit Offerten von Zweitmarkthändlern für die vorteilhafteste Beleihung.

Berücksichtigen Sie, dass ein Policendarlehen womöglich steuerlich negative Auswirkungen hat. Dies gilt insbesondere für Versicherungen mit wenigstens zwölfjähriger Laufzeit, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Steuerberater beraten.

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Eine niedrige Rente können sich Senioren mit der staatlichen Grundsicherung aufbessern lassen. Doch viele Rentner wissen gar nicht was ihnen zusteht, welches Vermögen sie haben dürfen und was die Voraussetzungen für den staatlichen Zuschuss sind.

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Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • Recht gut stehen Ihre Chancen eine Lebensversicherung zu verkaufen, wenn deren Rückkaufwert bei wenigstens 10.000 Euro liegt und die Vertragslaufzeit überschaubar (15-25 Jahre) ist. Jedoch gibt es weder für staatlich geförderte Versicherungen (Rürup- und Riesterrentenversicherungen) noch für fondsgebundene Lebensversicherungen Käufer. Auf dem Zweitmarkt können Sie Ihre Police durchschnittlich 1-15 Prozent teurer verkaufen als dies beim Versicherer möglich ist.
  • Durch den Verkauf der Versicherung treten Sie die Ablaufleistung an den Käufer ab. Der Versicherungsschutz im Todesfall bleibt Ihnen trotz Verkauf erhalten, da der Vertrag fortgeführt wird. Kaufpreis, gezahlte Prämien und Verzinsung mindern allerdings den ausgezahlten Betrag. Eventuell enthaltene Zusatzversicherungen beenden die Käufer einer Police üblicherweise. Sollte Ihnen der Erhalt wichtig sein, müssen Sie ein entsprechendes Ankaufmodell wählen.
  • Lassen Sie sich tunlichst mehrere Angebote unterbreiten. Zu diesem Zweck müssen Sie Interessenten Ihre Kontaktdaten, Vertragsdetails, Versicherungsscheinkopie zukommen lassen. Entscheiden Sie sich für ein Angebot, erhält der Käufer von Ihnen den Originalvertrag und den von Ihnen unterzeichneten Kaufvertrag (der deutschem Recht entsprechen sollte). Der Käufer informiert die Versicherung und zahlt Ihnen den Kaufpreis.
  • Sowohl die Erstellung der Angebote als auch der eigentliche Kauf sollten unentgeltlich vonstattengehen. Zudem sollte der Kaufpreis einer Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung den Rückkaufswert überschreiten, kurzfristig sowie in einer Summe gezahlt werden. Sinnvoll ist die Verkaufsabwicklung mittels Treuhänder.
  • Achten Sie darauf, dass der Käufer der Versicherung nicht die Abgeltungssteuer abzieht.
  • Firmen, die Mitglied des Bundesverbandes Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) sind, entsprechen bestimmten Qualitätsvorgaben.
  • Bei einem Verkauf eines vor 2005 geschlossenen Vertrages fallen üblicherweise keine Steuern an. Dafür verlangt das Finanzamt beim Verkauf später geschlossener Verträge Steuern auf den Gewinn.

Vertragskündigung

  • Die Kündigung des Vertrages ist ohne die Angabe des Grundes möglich. Ein formloses Schreiben (vorsichtshalber als Einwurfeinschreiben) an die Versicherung reicht aus.
  • Grundsätzlich können Sie jeweils zum Ende einer Versicherungsperiode kündigen. Zahlen Sie jährlich die Prämie, ist die jährliche Kündigung möglich. Bei monatlicher Zahlung ist die monatliche Kündigung zugelassen. Mit der Kündigung endet der Versicherungsschutz, und die Versicherung zahlt den Rückkaufwert aus. Wie hoch der Rückkaufwert ausfällt, können Sie der jeweils aktuellen Standmitteilung entnehmen. Zum Rückkaufwert kommen noch anteilige Überschussbeteiligung und Schlussüberschuss hinzu.
  • Berücksichtigen Sie, dass der Versicherer lediglich den Rückkaufswert zahlt. Abziehbar sind zudem Stornoabschlag sowie Abschluss- und Vertriebskosten.
  • Häufig sind vor 2005 abgeschlossene Verträge steuerfrei. Somit ist eine Kündigung nicht zu empfehlen.
  • Während bis Mitte 2004 der Garantiezins für Lebensversicherungen bei etwa 4,0 Prozent lag, gehen Verträge jüngeren Datums mit deutlich niedrigeren Zinsen einher. Der Verkauf eines alten Vertrages wäre meist von finanziellem Nachteil.
  • Bei zwischen 1994 und 2007 geschlossene Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die kapitalbildend oder fondsgebunden sind , gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) Folgendes: im Fall einer Vertragskündigung oder Beitragsfreistellung ist ein Mindestauszahlungsbetrag einzuhalten. Abschluss- und Vertriebskosten sind bei der Berechnung außer Acht zu lassen. Der Rückkaufswert für nach 2007 geschlossene Verträge ist Thema eines weiteren Beitrages.
  • Ab 2008 geschlossene Verträge basieren auf einer anderen Berechnung als ältere Verträge. Gemäß geltendem Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherer alle anfallenden Kosten nebst gezahlten Risikobeiträge abziehen. Zudem haben Versicherer das Recht, einen vereinbarten und angemessenen Stornoabschlag zu berechnen.
  • Achten Sie auf die Verjährungsfrist, um die Verjährung (normalerweise drei Jahre) zu hemmen, falls erforderlich.
  • Für steuerfreie Altverträge mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren gilt, dass Sie auf den Rückkaufbetrag keine Steuer zahlen müssen. In anderen Fällen wird die volle Abgeltungssteuer erhoben. In bestimmten Fällen muss der Kunde lediglich 50 Prozent des Gewinns versteuern. Dies gilt beispielsweise für Personen ab 60 Jahren mit mindestens 12 Jahre alten Verträgen.

Rücktritt und Widerruf

  • Sie haben den Vertrag für eine Lebensversicherung erst kürzlich unterzeichnet? Insgesamt haben Sie ab Zugang des Versicherungsscheins 30 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Hat es der Versicherer versäumt, Sie umfassend über den Vertrag zu informieren, hat die 30-tägige Frist noch nicht begonnen. Liegt diese Versäumnis vor, können Sie womöglich noch Jahre nach Vertragsschluss vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Für nach dem Policenmodell geschlossene Verträge (zwischen 1994 und 2007) galt zunächst Folgendes: das Widerspruchsrecht erlosch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Inzwischen gibt es das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht: Urteil des Europäischen Gerichtshofs Aktenzeichen C-209/12, Urteile des Bundesgerichtshofs Aktenzeichen IV ZR 73/13 und IV ZR 76/11.
  • Ist die Information beim Antragsmodell mangelhaft, gilt auch hier das zeitlich nicht begrenzte Widerspruchsrecht (Az. IV ZR 260/11 und IV ZR 173/15).
  • Da der Rücktritt oder Widerspruch auch Zusatzversicherungen (Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung) beendet, ist dieser Schritt gut zu überlegen. Ein Altvertrag punktet womöglich mit hohem Garantiezins und Steuerfreiheit. Demgegenüber stehen Wiederanlagen mit sehr niedrigen Zinsen. Andererseits kann der Versicherer womöglich Kosten vom Rückzahlungsbetrag abziehen.
  • Nehmen Sie im Zweifelsfall Hilfe in Form von kompetenter Beratung an – etwa durch die Verbraucherzentralen. Informieren Sie sich noch ausführlicher zum ewig währenden Widerspruchsrecht und zum unbefristeten Recht auf Widerspruch für Verträge vor 2008.
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Was tun?

Rechnen und überlegen Sie, welche Alternative für Sie die beste ist. Fragen Sie sich vor allem, ob die Beitragsfreistellung oder die Kündigung sinnvoll wäre.

  1. Beitragsfreistellung oder nicht: Nach der Beitragsfreistellung können Sie die gesparten Beiträge anderweitig verwenden/anlegen. Aber wie sieht es dann mit den Zinsen aus? Stellen Sie die garantierte Ablaufleistung im Fall der Fortzahlung der garantierten beitragsfreien Versicherungssumme gegenüber. Den Differenzbetrag müssten Sie auf andere Weise erwirtschaften können. Gerade bei alten Verträgen mit guten Zinsen werden Sie kaum eine vergleichbare Rendite erreichen.
  2. Kündigung als Alternative: Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, bekommen Sie den in der aktuellen Standmitteilung aufgeführten Rückkaufswert. Sicherlich können Sie den Betrag wieder anlegen. Aber auch hier stellt sich die Frage nach einer Anlegemöglichkeit mit ausreichend guter Rendite.

In beiden Fällen sind Unsicherheitsfaktoren wie steuerliche Aspekte und eine Änderung des Zinsniveaus zu berücksichtigen. Lassen Sie sich bei der Entscheidungsfindung zum Beispiel von der Verbraucherzentrale unterstützen.

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Die Vorgehensweise

Unabhängig davon, für welche Variante Sie sich entscheiden, sollten Sie folgende Punkte erörtert haben:

  1. Das exakte Datum des Vertragsschlusses?
  2. Sie haben einen Vertrag zwischen 1995 und 2007 geschlossen? Sie sind zudem der Ansicht, unzureichend belehrt worden zu sein? Womöglich besteht Ihr Anspruch auf Rückabwicklung noch heute. Allerdings kann eine Gerichtsverhandlung erforderlich sein.
  3. Sind in Ihrem Fall die oben genannten BGH-Entscheidungen zu berücksichtigen? Ab dem Jahre 2008 gilt das neue Versicherungsvertragsrecht. Indem die Abschlusskosten gleichmäßig verteilt in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss gezahlt werden, fällt der ausgezahlte Betrag etwas höher aus.
  4. Ist der Versicherungsverkauf eine gute Alternative? Jedenfalls ist der Verkaufserlös höher als der Rückkaufswert.
  5. Achten Sie auf die Rendite! Was ist finanziell attraktiver: Kündigung oder Beitragsfreistellung? Ziehen Sie bei der Gegenüberstellung die Garantieverzinsung und steuerliche Gegebenheiten mit ein.
  6. Ihre Verbraucherzentrale oder ein unabhängiger Versicherungsberater hilft Ihnen, die richtige Wahl zu treffen.
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Musterbrief für die Geltendmachung der Gewährleistung (Mängelanzeige)

Wenn gekaufte Produkte nicht einwandfrei funktionieren oder gar bei Auslieferung schon beschädigt sind, können Verbraucher gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dieser muss im Rahmen der Sachmängelhaftung für eine Nachbesserung sorgen. Mit diesem Formular

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Lebens- und Rentenversicherungen

1. Wofür ist eine Kapital-Lebensversicherung gut?

Die Zahlung der Prämie über einen festgelegten Zeitraum bedeutet für den Versicherten die Auszahlung einer bestimmten Summe nebst Anteil an der Überschussbeteiligung. Im Todesfall zahlt die Versicherung an die Hinterbliebenen.

2. Ist die Rückabwicklung auch nach Vertragskündigung möglich?

Die Rückabwicklung ist nicht nur möglich, sondern häufig auch zu empfehlen: Sie können nämlich den Differenzbetrag zwischen Rückkaufswert und Rückabwicklungserstattung erhalten.

3. Wenn eine Gerichtsverhandlung nötig ist, zahlt dann meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Ja, üblicherweise übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten in Zusammenhang mit einer Vertragsrückabwicklung.

4. Ist der Abschluss eines Neuvertrages nach Kündigung des alten Vertrages sinnvoll?

Insbesondere wenn ein Vermittler oder der bisherige Versicherer für den Abschluss eines neuen Vertrages wirbt gilt: überprüfen Sie sämtliche Vertragsdetails genau. Lassen Sie sich bestenfalls von einem unabhängigen Experten beraten.

5. Kann es passieren, dass der Garantiezins gesenkt wird?

Da es sich immerhin um einen vertraglich festgelegten Garantiezins handelt, ist keine Änderung des Zinses während der Laufzeit möglich.

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Fazit

Nicht zuletzt die Kündigung eines bis Mitte 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages sollten Sie sich sehr gut überlegen. Denn der damals übliche Garantiezins von etwa 4,0 Prozent will erst einmal mit einer anderen Art der Geldanlage erreicht sein. Es gibt verschiedenen Möglichkeiten. Dies hängen davon ab, ob Sie nur vorübergehend den Versicherungsbetrag nicht zahlen können. Sie können aber Sie Ihre Versicherung stattdessen verkaufen. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: von der Stundung über Ruhendstellung bis hin zum Verkauf. Nehmen Sie sich unbedingt die Zeit, sämtliche Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Alternativen abzuwägen. Und scheuen Sie sich nicht, gegebenenfalls Expertenrat anzunehmen.

Der Beitrag Kündigung kapitalbildender Lebens- und Rentenversicherung – Vergleich mit Alternativen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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