Rundfunkbeitrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:14:45 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Rundfunkbeitrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Beitragspflicht und Meldung, Beitragsbefreiung und GEZ. https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-beitragspflicht-und-meldung-beitragsbefreiung-und-gez/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-beitragspflicht-und-meldung-beitragsbefreiung-und-gez/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:14:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56248 Alle wichtigen Fragen und die passenden Antworten rund um das Thema Beitragspflicht, Anmeldung und natürlich Abmeldung. Die Rundfunkanstalten haben den Slogan „Einfach. Für alle!“ Sie unterstreichen damit, dass der Rundfunkbeitrag für alle gleich ist, egal

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Alle wichtigen Fragen und die passenden Antworten rund um das Thema Beitragspflicht, Anmeldung und natürlich Abmeldung.

Die Rundfunkanstalten haben den Slogan „Einfach. Für alle!“ Sie unterstreichen damit, dass der Rundfunkbeitrag für alle gleich ist, egal wie viele Gerätschaften in der Wohnung oder im Auto vorhanden sind. Auch die Anzahl der Geräte selber und die Personenzahl spielt keine Rolle. Der Beitrag ist unabhängig von diesen Zahlen und muss von allen Verbrauchern bezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Verbraucher ist verpflichtet alle drei Monate die Rundfunkgebühren zu bezahlen, die zurzeit bei 52,50 Euro liegen.
  • Der Beitrag wird nicht anhand der vorhandenen Geräte im Haushalt festgelegt, sondern gilt für jeden Haushalt.
  • Der Rundfunkbeitrag wird für die Nutzung von Fernsehen und Radio bezahlt und wird mit Hilfe des Sepa-Verfahrens oder der Selbstüberweisung bezahlt.

Der Teilslogan „für alle“ bedeutet, dass jeder Verbraucher verpflichtet ist, die Rundfunkgebühren zu bezahlen. Die Menge der Radio- und Fernsehgeräte spielt keine Rolle für den Beitrag.

Es gibt Menschen, die eine Ermäßigung nutzen und das sind Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Ausweis einen RF-Vermerk haben. Diese Personen zahlen nur einen Drittel des normalen Rundfunkbetrags und der liegt monatlich dann bei 5,83 Euro.

Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, sich von den Rundfunkgebühren befreien zu lassen. Alle wichtigen Fragen und die entsprechenden Antworten können Sie hier nachlesen.

Die Anmeldung – wann und bei wem?

Grundsätzlich ist jeder Volljährige, der als Wohnungsinhaber gilt dazu verpflichtet, sich für die Rundfunkgebühren anzumelden.

Es reicht aus, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt und dort angemeldet ist, die Rundfunkgebühren bezahlt.

Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, was früher unter dem Namen GEZ bekannt war. Die aktuelle Anschrift der ehemaligen GEZ lautet:

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice

50656 Köln

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GEZ Zwangsvollstreckung: So wehren Sie sich (Rundfunkbeitrag)

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (GEZ) möchte bei Ihnen eine Zwangsvollstreckung durchführen oder Ihr Konto pfänden? Oft ist das kein Scherz, sondern bitterer Ernst des GEZ-Nachfolgers. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt einen Anstieg der Zwangsvollstreckungen fest. Wir

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Die Beendigung der Beitragspflicht

Es gibt verschiedene Gründe, wann eine Beitragspflicht endet. Die folgenden Abmeldegründe liegen dann vor.

  • Es findet ein Zusammenzug von zwei oder mehreren Beitragszahlern statt. Das bedeutet, sie ziehen in eine WG oder eine Lebenspartnerschaft und haben vorher jeweils in einer eigenen Wohnung gelebt und Beiträge bezahlt. In einem solchen Fall muss der Name und die Beitragsnummer der Beitragszahler angegeben werden. Es gilt anzugeben, wer in Zukunft für die Beitragsgebühren aufkommt und wer in einer gemeinsamen Wohnung lebt, damit ein Konto abgemeldet wird und ein Konto weiterläuft.
  • Der Beitragszahler zieht dauerhaft ins Ausland und besitzt keinen Wohnsitz in Deutschland mehr. Eine meldeamtliche Bescheinigung wird bei der Abmeldung vorgelegt.
  • Der Betragszahler ist Tod und die Angehörigen müssen die Sterbeurkunde vorlegen.
  • Die Wohnung des Beitragszahlers wird aufgegeben und dann muss eine meldeamtliche Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Der Beitragszahler braucht eine vollstationäre Pflege und zieht in eine Pflegeeinrichtung. Es gibt es spezielles Formular, das auszufüllen ist und die Pflegeeinrichtung muss die gemachten Angaben schriftlich bestätigen.
  • Der bisherige Beitragszahler zieht in eine spezielle Wohneinrichtung, in der Menschen mit Behinderungen wohnen und eine umfangreiche Betreuung bekommen. (Leistungen im Sinne SGB XII §75 Abs. 3 Satz 1)
  • Die Abmeldung beim Beitragsservice findet immer mit Hilfe des Abmeldegrundes statt.
  • Dafür reicht eine telefonische Abmeldung nicht aus. Sie muss schriftlich erfolgen.
  • Die Abmeldung wird durch den Beitragsservice bestätigt und zum Ende des Monats endet die Beitragspflicht.

Der Nachweis der Abmeldung

Der Beitragszahler, der die Abmeldung in die Wege geleitet hat, trägt immer die Beweislast. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass die Abmeldung beim Beitragsservice eingegangen ist. Es gibt ein spezielles Online-Formular, welches sich auf der Seite des Beitragsservices befindet. Die Abmeldung wird als Einschreiben mit Rückschein versendet, dadurch wird der Eingang nachgewiesen.

Die Abmeldebestätigung wird vom Beitragsservice verschickt und nur mit einer schriftlichen Bestätigung ist davon auszugehen, dass die Abmeldung erfolgt ist.

2019-05-31 Viruswarnung E-Mail Beitragsservice GEZ Zwangsvollstreckung
GEZ Mail: Ankündigung der Zwangsvollstreckung – Beitragsservice enthält Virus

Aktuell sorgt eine E-Mail für Verunsicherung, welche im Namen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ, eine Zwangsvollstreckung ankündigt. Im Anhang befindet sich eine .doc-Datei, die Sie nicht öffnen sollten, weil diese einen Virus enthält. Die

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Rundfunkbeitrag auch für Mitbewohner und Haushaltsangehörige?

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist festgelegt, dass der Beitrag für den Rundfunk für jede Wohnung fällig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele Rundfunkgeräte in dem Haushalt zu finden sind.

Wohngemeinschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Familien haben durch diese Regelung einen wesentlichen Vorteil, gegenüber Personen aus einer vorherigen Person und das heißt „Einer zahlt für alle!“. Es zahlt also nur ein Lebenspartner, WG-Bewohner und Familienmitglied die Gebühren und somit muss auch nur einer in der gemeinsamen Wohnung beim Beitragsservice angemeldet sein. Beitragsfrei sind die privat genutzten PKWs mit Radio und Kinder, die ein eigenes Einkommen haben.

Die Bewohner der Wohnung haften nicht nur für den Rundfunkbeitrag, sondern auch gesamtschuldnerisch. Das heißt, wenn der angemeldete Beitragszahler seinen Zahlungen nicht rechtzeitig und in voller Höhe nachkommt, dann kann jeder der Bewohner zu einer Beitragszahlung herangezogen werden. Manchmal kommt es vor, dass eine Nachzahlungsforderung entsteht. Von dieser wird der Betroffene nur befreit, wenn er den Tatbestand der Befreiung erfüllen kann.

Beitragspflicht für Zweiwohnungen?

Die privat genutzten Zweitwohnungen waren früher beitragspflichtig, aber seit dem 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass diese Regelung nichtig ist.

Seitdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung kippte, sind Verbraucher mit einer Zweitwohnung frei von der Beitragspflicht. Eine einfache Einstellung der Zahlung ist aber nicht rechtskräftig, sondern bedarf der schriftlichen Form. Es wird ein schriftlicher Antrag zur Beitragsbefreiung für die Zweitwohnung gestellt und dieses Formular befindet sich auf der Webseite des Bundesservices.

Alle Privatpersonen, die eine Hauptwohnung und eine Zweitwohnung besitzen und für die Hauptwohnung schon Rundfunkgebühren bezahlen, von der Zahlung bei der Zweitwohnung befreit sind. Auch alle weiteren Wohnungen sind beitragsfrei.

Zudem sind, mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, weitere Regelungen hinzugekommen. Mittlerweile gibt es eine Beitragspflichtbefreiung von Nebenwohnungen, die unter §4a in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen ist. Dort ist genau geregelt, dass eine Befreiung für die Nebenwohnung auf Anfrage erfolgt, wenn die Person, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner in der Hauptwohnung schon den Beitrag bezahlt. Diese Regelung gilt auch, wenn einer der Betroffenen in einer Nebenwohnung schon Gebühren bezahlt, dann ist die Hauptwohnung gebührenfrei.

In dem Monat, indem die Voraussetzungen vorliegen, beginnt zum Ersten dieses Monats die Befreiung. Der Antrag muss aber vor mindestens drei Monaten gestellt worden sein, denn wenn der Antrag später gestellt wurde, dann erfolgt die Befreiung erst zum nächsten Ersten. Die Befreiung erfolgt unbefristet und endet nur, wenn die angegebenen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind.

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GEZ: E-Mail von Beitragsservice zur SEPA-Umstellung ist ein Virus

Verbraucher werden mit einer E-Mail verunsichert, in der der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ, auf eine Gesetzesänderung hinweist. Angeblich müssen Verbraucher zukünftig die Rundfunkbeiträge ausschließlich per Lastschrift begleichen. Bei der E-Mail handelt es sich um Spam mit

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rundfunkgebühren

1. Wie hoch sind die aktuellen Rundfunkgebühren?
Aktuell liegen die Rundfunkgebühren für eine Wohnung bei 17,50 Euro im Monat. Jeder Beitragszahler muss die Zahlung im Dreimonatsrhythmus veranlassen.
2. Wann kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Es gibt verschiedene Szenarien, die eine Befreiung der Beitragspflicht ermöglichen. Eine komplette Befreiung kann aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen, aber nur in schriftlicher Form und der Betroffene unterliegt der Beweispflicht.

3. Was passiert bei einer Nichtzahlung des Rundfunkbeitrages?

Kommt der Betroffene seiner Zahlungsverpflichtung nicht regelmäßig nach, dann folgt eine Zahlungsaufforderung, die zusätzliche Gebühren mit sich bringt.

4. Warum können die Beiträge nicht monatlich bezahlt werden?

Eine Zahlung jeden Monat ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und somit muss der Beitrag in Höhe von 52,50 Euro alle drei Monate überwiesen werden.

5. Wie werden die Rundfunkgebühren berechnet?

Die Beitragshöhe ist für jeden Haushalt gleich und liegt bei 17,50 Euro im Monat. Die Berechnung erfolgt nicht anhand der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Paragraph Recht Gesetz
GEZ-Trick: Beiträge mit Bargeld bezahlen – Funktioniert das?

Kommt man um die Zahlung von GEZ-Beiträgen, wenn man den Bargeldtrick anwendet? Reicht es aus, der GEZ einfach nur mitzuteilen, dass man die Beiträge in bar bezahlen möchte? Wir lösen die Frage auf. Lange Zeit

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Fazit

Die Rundfunkbeiträge sind eine verpflichtende Zahlung, die von jedem angemeldeten Wohnungsinhaber bezahlt wird. Es spielt keine Rolle, wie viele Fernseher oder Radios in der Wohnung vorhanden sind. Der Beitrag wird einmal fällig. Der aktuelle Satz liegt bei monatlich 17,50 Euro, die aber nur alle drei Monate in Höhe von 52,50 Euro an den Beitragsservice gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung der Rundfunkgebühren erfolgen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Eine Anmeldung, Abmeldung oder Änderung erfolgt immer in schriftlicher Form, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein.

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Rundfunkbeitrag: Infos für Studierende und Auszubildende – Jeder Cent zählt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:31:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65108 Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag. Die Verantwortung beginnt Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip. Sofern Sie ein

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Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meist geht der Ausbildungsstart oder der Beginn des Studiums mit einem Umzug einher.
  • Abhängig davon, wie Sie während des Studiums oder der Ausbildung wohnen, müssen Sie beim Rundfunkbeitrag ein paar Dinge beachten.

Die Verantwortung beginnt

Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip.

Sofern Sie ein Zimmer oder Appartement in einem Studentenwohnheim beziehen, gilt dies jedoch als eigene Wohnung. In diesem Fall muss jeder Bewohner 17,50 Euro monatlich für den Rundfunkbeitrag bezahlen. Jetzt erhalten Sie als kleine Einzugshilfe ein paar Hinweise.

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GEZ Zwangsvollstreckung: So wehren Sie sich (Rundfunkbeitrag)

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (GEZ) möchte bei Ihnen eine Zwangsvollstreckung durchführen oder Ihr Konto pfänden? Oft ist das kein Scherz, sondern bitterer Ernst des GEZ-Nachfolgers. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt einen Anstieg der Zwangsvollstreckungen fest. Wir

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Die Anmeldepflicht

Sobald Sie volljährig sind, studieren oder eine Ausbildung machen und eine eigene Wohnung beziehen, müssen Sie Beiträge an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen.

Selbst wenn Sie ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Wohn- oder Etagenküche beziehen und einen gemeinsamen Wohnungseingang haben, gilt dies als Wohnung. Respektive gilt auch ein Appartement in einem Studentenwohnheim als eigene Wohnung. Ebenso müssen ausländische Studierende oder Stipendiaten der Beitragspflicht nachkommen.

Pro Wohnung, ein Beitrag

Leben Sie in einer Wohngemeinschaft, so muss sich ein Bewohner für den Beitragsservice des ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besagt z.B. , dass Sie als Bewohner einer WG gesamtschuldnerisch haften. Für Sie bedeutet das, dass generelle jeder Bewohner der WG zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden kann. Dies aber nur dann, wenn der eigentlich angemeldete Teilnehmer nicht bezahlt. Werden vom Beitragsservice Nachzahlungsforderungen gestellt, müssten Sie nachweisen können, dass Sie den Befreiungstatbestand erfüllen. In diesem Fall könnten sie von nachträglichen Zahlungen befreit werden.

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Befreiung

Die Tatsache, dass Sie studieren oder eine Ausbildung machen, ist nicht ausreichen, um sich von den Rundfunkbeiträgen befreien zu lassen.

Sofern Sie nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, jedoch aber BAföG, Ausbildungsgeld nach SGB II oder Berufsbildungsbeihilfe erhalten, können Sie beim ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice einen Befreiungsantrag stellen. Die Anträge erhalten Sie z.B.  im Internet. Sofern Sie einen Antrag stellen, müssen Sie aber auch nachweisen, dass diese eine der obigen Leistungen beziehen und eine entsprechende amtliche Bescheinigung vorlegen.

Gut zu wissen: Sofern ein WG-Mitbewohner keine der Leistungen bezieht und somit nicht vom Rundfunkbeitrag befreit ist, muss dieser die 17,50 Euro im Monat bezahlen. Sind jedoch alle Bewohner der WG befreit, so ist die Wohnung beitragsfrei.

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Kommt man um die Zahlung von GEZ-Beiträgen, wenn man den Bargeldtrick anwendet? Reicht es aus, der GEZ einfach nur mitzuteilen, dass man die Beiträge in bar bezahlen möchte? Wir lösen die Frage auf. Lange Zeit

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Um- und Auszug

In WGs gibt es meist in großes Kommen und Gehen.

Treffen Sie für den Fall eines Ein- oder Auszuges gleich klare Regeln, damit der angemeldete Mitbewohner die monatlichen Kosten nicht alleine trägt. Sofern der gemeldete Bewohner auszieht, ist es wichtig, dass dieser sich beim Beitragsservice schriftlich meldet, um seine neue Anschrift zu übermitteln.

Sollte er in eine neue WG einziehen, so braucht der Beitragsservice nur die Beitragsnummer des Mitbewohners, der in der neuen WG die Beiträge bezahlt.

Für die alte WG gilt, dass sich hier ein anderes WG-Mitglied anmelden muss, um künftig die Beiträge zu bezahlen.

Achtung:
Selbst wenn die Wohnung wegen eines Auslandssemesters aufgegeben wird oder Sie z.B. später wieder ins elterliche Zuhause ziehen, informieren Sie den Beitragsservice schriftlich darüber.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Infos für Studenten und Auszubildende – Jeder Cent zählt

1. Sind Studenten und Auszubildende generell von der Beitragspflicht befreit?

Dies ist nicht der Fall. Sofern diese volljährig sind, müssen sie sich beim Beitragsservice melden und sind beitragspflichtig. Ob sie eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten, hängt vom Einzelfall ab.

2. Muss jeder in einer WG die Beiträge bezahlen?

Es reicht, wenn ein Bewohner sich anmeldet und die Beiträge begleicht. Wie sich allerdings diese Kosten unter den Mitbewohnern aufteilen, muss innerhalb der WG geregelt werden.

3. In der WG habe ich die Beiträge bezahlt, jetzt ziehe ich zu den Eltern zurück. Wie ist die Lage?

Sofern die Eltern beim Beitragsservice gemeldet sind und ihre Gebühren bezahlen, müssen Sie sich nicht darum kümmern. Schicken Sie dem Beitragsservice jedoch einen Brief, um über Ihre neue Wohnsituation zu informieren.

4. Können sich Studenten und Auszubildende von der Beitragspflicht befreien lassen?

Das ist inzwischen möglich, sofern Sie BAföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Dies muss beim Beitragsservice mittels amtlichen Bescheids nachgewiesen werden.

5. Muss ich in einem Studentenwohnheim Gebühren bezahlen?

Das müssen Sie durchaus. Denn jedes Appartement zählt als eigene kleine Wohnung, auch wenn Sie sich die Küche, Aufenthaltsräume und den Eingang mit allen Bewohnern teilen.

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Fazit

Selbst wenn es jetzt finanziell eng wird, so müssen Sie sich um die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag kümmern. Ob Sie auch Beiträge zahlen müssen, hängt von der jeweiligen Situation ab. Melden Sie dem Beitragsservice auch immer Änderungen Ihrer Wohnverhältnisse, damit Sie später keine Beiträge nachzahlen müssen.

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Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung + Ermäßigung – informieren Sie sich jetzt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-befreiung-ermaessigung-informieren-sie-sich-jetzt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-befreiung-ermaessigung-informieren-sie-sich-jetzt/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:30:11 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65099 Zwar gilt die Regel, dass jede Wohnung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist, doch gibt es auch Ausnahmen. Manche Personengruppen können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist im § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) klar

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Zwar gilt die Regel, dass jede Wohnung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist, doch gibt es auch Ausnahmen. Manche Personengruppen können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist im § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) klar geregelt. Hier erfahren Sie alles zum Thema Befreiung, Ermäßigung und zur Härtefallregelung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für manche Personengruppe gibt es die Möglichkeit zur Befreiung des Rundfunkbeitrags.
  • Die Befreiung gilt generell für alle in der Wohnung lebenden Personen.
  • Für die Befreiung muss ein Antrag gestellt und dementsprechende Nachweise beigelegt werden.

Die Befreiung der Beitragspflicht

Es gibt auch eine extra Regelung, welche sich mit dem Thema Zweit- und Nebenwohnung beschäftigt, diese ist jedoch gesondert nachzulesen.

Möchten Sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen, müssen Sie einen Antrag wegen eines Härtefalls stellen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was es mit der Härtefallregelung auf sich hat. Auch erfahren Sie, wann Sie einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen können.

GEZ Zwangsvollstreckung So wehren Sie sich
GEZ Zwangsvollstreckung: So wehren Sie sich (Rundfunkbeitrag)

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Wer kann sich befreien lassen?

Den Befreiungsantrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen stellen.

  • Sozialhilfeempfänger
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Arbeitslosengeld II-Empfänger oder Empfänger von Sozialgeld
  • Personen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz empfangen
  • Nicht bei den Eltern lebend und Empfänger von BaföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe
  • Nach § 27 a BVG Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Personen die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches des Sozialgesetzes erhalten
  • Empfänger mit Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Personen die Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten
  • Pflegezulagenempfänger nach § 267 ABs. 1 Lastenausgleichgesetz
  • Menschen die we3gen einer Pflegebedürftigkeit einen Freibetrag anerkannt haben
  • Volljährige, in einer stationären Einrichtung lebend
  • Personen die Blindenhilfe bekommen oder taubblind sind
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Das Bewilligungsschreiben

Je nach Bedürftigkeit muss dem Antrag ein behördliches Bewilligungsschreiben beigelegt werden.

Sofern Sie keine dieser Sozialleistungen erhalten, weil Ihr Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze überschreitet, gibt es z.B. noch die Härtefallregelung. Hier ist jedoch die Voraussetzung, dass die Überschreitung niedriger ist als der monatliche Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro. Damit Sie allerdings die Befreiung erhalten, ist es notwendig, dass Sie den ablehnenden Leistungsbescheid vorweisen. Dieser wird Ihnen inzwischen von der Sozialbehörde ausgestellt. Aus diesem Bescheid muss auch ersichtlich sein, dass Ihre Bedarfsgrenze um nicht mehr als 17,50 Euro überschritten wurde.

Sind Mitbewohner auch befreit?

Haben Sie eine Befreiung erhalten, so bezieht sie sich auf die ganze Wohnung und somit auf:

  • Ehepartner
  • eingetragene Lebenspartner
  • Kinder unter 25 Jahre, die in der Wohnung leben
  • Mitbewohner, die aber bei der Gewährung der Sozialleistungen berücksichtigt wurden

Sofern einer der Mitbewohner komplett oder zum Teil beitragspflichtig ist, muss auch der komplette oder ermäßigte Betrag für die Wohnung bezahlt werden.

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GEZ Mail: Ankündigung der Zwangsvollstreckung – Beitragsservice enthält Virus

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Befreiung bei ALG I?

Sofern sie ALG I (Arbeitslosengeld I) erhalten, gehören Sie nicht zum genannten Personenkreis.

Sie können somit von keiner Befreiung profitieren, selbst dann nicht, wenn das ALG I weniger ist als das ALG II. Der Grund ist ganz einfach – ALG I ist keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung. Wobei Sie sich befreien lassen können, wenn Sie von der Sozialbehörde eine Bescheinigung haben. Diese muss ausweisen, dass Sie bedürftig sind.

Wissenswert! Erhalten Sie ALG II, so können Sie sich auch befreien lassen.

Befreiung wegen zu niedrigem Einkommen?

Falls Ihr Einkommen sehr niedrig ist, Sie aber keine Sozialleistungen beantragen, erhalten Sie auch keine Befreiung.

Die Befreiung erhalten Sie nur, wenn Sie auch einen Antrag auf Sozialleistungen gestellt haben.

Früher gab es die Befreiung bei zu geringem Einkommen, diese wurde jedoch abgeschafft. Selbst der theoretische Anspruch auf ALG II ist nicht ausreichend. Ihre Bedürftigkeit muss von einer Behörde mit einem Bewilligungsbescheid nachgewiesen werden. Im Zweifel könnten Sie aber einen Antrag auf Befreiung nach der Härtefallregelung in Betracht ziehen.

Paragraph Recht Gesetz
GEZ-Trick: Beiträge mit Bargeld bezahlen – Funktioniert das?

Kommt man um die Zahlung von GEZ-Beiträgen, wenn man den Bargeldtrick anwendet? Reicht es aus, der GEZ einfach nur mitzuteilen, dass man die Beiträge in bar bezahlen möchte? Wir lösen die Frage auf. Lange Zeit

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Wer kann die Ermäßigung beantragen?

Sofern Sie eine Schwerbehinderung und einen Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung RF haben, können Sie die Ermäßigung beantragen.

Das bedeutet:

  • Menschen mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 60% wegen einer Sehbehinderung
  • Personen, die kein Gehör haben oder selbst mit Hörhilfe zu wenig hören
  • Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80%. Diesen Menschen ist es nicht möglich, aktiv am öffentlichen Leben teilzunehmen

Bei einer Ermäßigung sind monatlich immer noch 5,83 Euro an Beitrag zu bezahlen.

Den Antrag stellen

Sie erhalten den Antrag für Ermäßigung oder Befreiung bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.

Jedoch haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag im Internet auszufüllen und zu drucken. In diesem sind der Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund anzugeben und Sie müssen die Nachweise in Kopie beilegen. Diese sind:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Sozialleistungsbescheid
  • behördliche Bestätigung des Leistungsträgers

Legen Sie Ihre Nachweise als Kopie bei. Vergessen Sie jedoch nicht den Antrag zu unterschreiben. Es ist ratsam, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. So können Sie den pünktlichen Zugang vorweisen. Ferner stellen Sie den Antrag an:
ARD, ZDF und Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Wann tritt die Befreiung in Kraft?

Sofern es einen Befreiungsgrund gibt, tritt diese an dem Tag Ihrer Antragstellung in Kraft.

Diese kann zudem bis zu drei Jahre rückwirkend gelten. Hierfür müssen Sie aber ebenfalls einen Befreiungsgrund nachweisen können. Insofern bekommen Sie vielleicht sogar bereits bezahlte Beiträge zurückerstattet.

ARD Tagesschau Livestream kostenlos erleben
Livestream Tagesschau: So sehen Sie die Tagesthemen der ARD unterwegs legal

In der Tagesschau gibt es immer eine Zusammenfassung der wichtigsten Themen vom gesamten Tag. Viele Internetnutzer wollen diese Sendung daher nicht verpassen. Doch nicht immer kann man vor dem TV sitzen. Wie gut das es

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung + Ermäßigung – informieren Sie sich jetzt

1. Frage Reicht ein zu niedriges Einkommen für eine Befreiung?

Leider ist dies nicht ausreichend. Sie müssen einen Antrag auf eine Sozialleistung stellen und die Bewilligung vorlegen. Erst dann ist es möglich, einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

2. Kann ich einen Antrag stellen, wenn mein Partner ein Pflegefall ist?

Sofern Sie oder Ihr Partner eine Schwerbehinderung von mindestens 80% haben und nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen können, ist das möglich.

3. Kann ich die nötigen Formulare nachreichen?

Sie können Ihren Antrag bereits verschicken, doch wenn die nötigen Nachweise fehlen, wird erst endgültig darüber entschieden, wenn diese vorliegen.

4. Der Mietvertrag läuft auf mich und mein Mitbewohner bezieht keine Sozialleistungen, ich aber schon. Wie ist die Lage?

In diesem Fall würden Sie zwar von den Gebühren befreit werden, Ihr Mitbewohner aber nicht. Da jede volljährige Person Beiträge bezahlen muss, ist Ihr Mitbewohner dazu verpflichtet. Unabhängig davon, wer der Hauptmieter der Wohnung ist.

5. Muss ich den Antrag immer wieder neu stellen?

Das kommt auf die Situation an. Wurde Ihnen zum Beispiel das ALG II nur bis zu einem bestimmten Datum genehmigt und muss es dann erneut nach Prüfung genehmigt werden, läuft auch ihre Befreiung immer wieder ab. Die Befreiung gilt so lange wie auch Ihre Genehmigung für das ALG II. Danach müssen Sie wieder einen Antrag stellen, sobald Sie den neuen Genehmigungsbescheid vom Sozialleistungsträger in Händen halten.

ARD Mediathek
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Mit der Gratis-App ARD können Sie verpasste Sendungen anschauen und erleben das Programm der ARD und weiterer Fernsehsender im Livestream auch unterwegs. Außerdem haben Sie mithilfe der Gratis-App Zugang zu vielen öffentlich, rechtlichen Radiosendern im

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Fazit

Die Gebühren für den Rundfunkbeitrag können eine finanzielle Belastung sein. Doch nicht jeder kann sich davon befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen. Informieren Sie sich deshalb vorab, ob Sie diese bezahlen müssen, oder ob es sich lohnt einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

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Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/informationen-zum-rundfunkbeitrag-was-asylbewerber-beachten-muessen-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/informationen-zum-rundfunkbeitrag-was-asylbewerber-beachten-muessen-wissenswertes/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:22:38 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65057 Grundsätzlich haben Asylbewerber, deren Wohnraum sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Personen, die eine eigene Wohnung haben und Leistungen vom Staat beziehen, können sich außerdem von der Zahlung befreien lassen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Beitrag Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Grundsätzlich haben Asylbewerber, deren Wohnraum sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Personen, die eine eigene Wohnung haben und Leistungen vom Staat beziehen, können sich außerdem von der Zahlung befreien lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit muss sich jeder Bürger laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bei der GEZ anmelden.
  • Wer Arbeitslosengeld II bezieht oder Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz erhält, kann sich von der Zahlungspflicht befreien lassen.
  • Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet

Im RBStV, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist geregelt, dass jeder Volljährige dazu verpflichtet ist, sich bei der GEZ anzumelden.

Hierbei ist zu beachten, dass es ausreichend ist, pro Wohnung eine Person anzumelden.

Jedoch sind Asylbewerber von dieser Anmeldepflicht erst betroffen, wenn sie ihre eigene Wohnung erhalten: Ab dem Moment, in dem sie in der eigenen Wohnung leben, müssen sie auch den Rundfunkbeitrag bezahlen. Ab dem 1.1.2020 werden auch wieder von der GEZ Schreiben verschickt. Diese sollen klären ob und ab wann ein Asylbewerber rundfunkbeitragspflichtig ist. Sie werden dann verschickt, wenn der Asylbewerber seine eigene Wohnung bezieht.

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Ausnahme Gemeinschaftsunterkunft

Sofern ein Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, muss er sich auch nicht zum Rundfunkbeitrag anmelden. Diese Unterkünfte gelten als Gemeinschaftsunterkünfte, insofern werden die Zimmer nicht als Wohnungen angesehen. Deshalb müssen sich die Bewohner auch nicht bei der GEZ anmelden.

Indes gilt diese Regelung auch für Asylbewerber, die in einer Pension oder einem Hotel untergebracht sind. Jedoch nur, wenn die Einrichtung auch nur für die Unterbringung dieser Personengruppen genutzt wird. Es liegt an den Kommunen, die Adressen der jeweiligen Einrichtung weiter zu geben. In diesem Fall befreit die GEZ die genannten Anschriften von dem Klärungsverfahren. Ergo erhalten die Bewohner auch keinen Brief.

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Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Auch wenn sich Asylbewerber mit eigener Wohnung beim Beitragsservice anmelden müssen, heißt es nicht, dass sie Beiträge zahlen müssen.

Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, können sie sich von der Zahlungspflicht befreien lassen. Hierzu wird ein Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt.

Die Befreiung ist möglich, wenn einer der Punkte zutrifft:

  • staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV)
  • Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV

Der Antrag kann mittels Formular oder online gestellt werden. Jedoch muss der Antrag eine Unterschrift enthalten. Wichtig ist, einen Nachweis zu behalten, dass er auch versendet wurde. Leistungsbescheide über ALG II oder Asylbewerberleistungen sind dem Antrag beizulegen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes

1. Muss ein Asylbewerber an die GEZ Beiträge zahlen?

Nein muss er nicht. Er wäre zwar beitragspflichtig, wenn er eine eigene Wohnung bezieht, kann sich aber aufgrund der ALG II- oder Asylbewerberleistungen davon befreien lassen.

2. Gibt es die Befreiung auch für Asylbewerberwohnheime?

Ja, die gibt es. Sofern es sich um ein reines Asylbewerberwohnheim handelt, müssen die einzelnen Bewohner keine Beiträge bezahlen. Ihre Unterkünfte sind als Zimmer und nicht als Wohnung anzusehen.

3. Muss sich jede volljährige Person bei der GEZ anmelden?

Sobald die Person eine eigene Wohnung bezieht, ja. Lebt sie noch bei den Eltern oder handelt es sich um ein zusammenlebendes Paar, reicht es, wenn sich eine Person anmeldet.

4. Wie kann man sich befreien lassen?

Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. Diesen kann man sich herunterladen oder aber online ausfüllen.

5. Was passiert, wenn man sich nicht anmeldet?

Die GEZ bekommt die Daten der Personen von den Kommunen übermittelt. Insofern werden sie auch angeschrieben, damit geklärt werden kann, ob sie beitragspflichtig sind.

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Fazit

Die Beitragszahlungen für das Fernsehen und den Rundfunk sind ein Thema, über das sich die Geister scheiden. Sie belasten manche Familien sogar enorm finanziell. Jedoch können sich Menschen, die Sozialleistungen empfangen, von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt ebenso für Asylbewerber.

Der Beitrag Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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