Schadenersatz | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:05:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Schadenersatz | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Internetanschluss zu langsam? Was Betroffene tun können – Kündigung, Bandbreite, Speedtest https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-kuendigung-bandbreite-speedtest/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-kuendigung-bandbreite-speedtest/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:05:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55934 Die Versprechungen der Anbieter und die reale Geschwindigkeit des Internets liegen meist sehr weit auseinander. Zu diesem Thema hat die Bundesnetzagentur aktuelle Messergebnisse veröffentlicht. Die Internetanbieter werben bei den Tarifen immer mit schnellen Verbindungen und

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Die Versprechungen der Anbieter und die reale Geschwindigkeit des Internets liegen meist sehr weit auseinander. Zu diesem Thema hat die Bundesnetzagentur aktuelle Messergebnisse veröffentlicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Internetanbieter liefern oft nur einen kleinen Teil der Höchstgeschwindigkeit, die sie bei Vertragsabschluss versprechen.
  • Die Geschwindigkeit des Internet wird unkompliziert und schnell geprüft.
  • Ist der Internetanschluss zu langsam, folgt unter gewissen Umständen eine fristlose Kündigung des Verbrauchers.

Die Internetanbieter werben bei den Tarifen immer mit schnellen Verbindungen und es kommen, von versprochenen 150 Megabit pro Sekunde, nur 5 Megabit an – das ist ärgerlich. In den Verträgen steht oft die Aussage „bis zu“ und das hört sich gut an. Die Zahlen sind beeindruckend. Verbraucher, die abseits der gut erschlossenen Gebiete wohnen, haben oft das Nachsehen und erhalten nur einen Bruchteil der versprochenen Übertragungsgeschwindigkeit.

Die Qualität des Internets

Die Anbieter von Festnetz- und Mobilfunktarifen informieren in der Regel vor dem Vertragsabschluss über die Übertragungsrate.

Diese Informationen sind im Produktinformationsblatt enthalten und das wird vor dem Vertragsabschluss überreicht. Die Internetanbieter führen im Vorfeld eine Prüfung durch, um diese Informationen an den Verbraucher zu geben. Der Verbraucher verlässt sich auf die Ergebnisse und hält diese für realistisch. Die versprochene Internetgeschwindigkeit, die sogenannte maximale Bandbreite, die der Anbieter im Vertrag festhält und die ein großer Bestandteil des Vertrags ist, einzuhalten.

Die Prüfung der Internetgeschwindigkeit

Es gibt zwei Möglichkeiten, um die Qualität und demnach die Geschwindigkeit des Internets zu prüfen.

  • Der Anbieter bietet einen sogenannten Speedtest an. Bei diesem Test richtet sich der Anbieter an spezifische Vorgaben, die von dem Anbieter gegeben sind. Aus dem Grund sind die Speedtests nicht einheitlich und sind auch nicht objektiv genug.
  • Die Bundesnetzagentur (BnetzA) bietet ebenfalls Angebote in dieser Hinsicht an. Sie stellen Messtools bereit, mit denen die tatsächliche Datenübertragungsrate messbar ist. Die Messtools stehen kostenfrei zur Verfügung. Die Daten sind messbar, kontrollierbar und werden protokolliert und im Anschluss mit der Rate im Vertrag verglichen. Die Messtools gibt es unter www.breitbandmessung.de.

Im Test sind folgende Informationen enthalten: die Download-Rate, die Upload-Rate und die Paketlaufzeit. Die Download-Rate bezeichnet die Geschwindigkeit beim Herunterladen von Daten aus dem Internet und die Upload-Rate bezeichnet die Geschwindigkeit beim Hochladen von Daten, die beispielsweise in eine Cloud geladen werden. Bei der Paketlaufzeit handelt es sich um die Dauer für den Versand von ganzen Datenpaketen zu einem Ziel und wieder zurück.

Die Verträge beenden

Störungen und Probleme in Bezug auf das vorhandene Vertragsverhältnis sorgen für ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Dauerhafte Störungen oder ein zu langsames Internet führen dazu, dass der Verbraucher das Recht hat, den Internetvertrag mithilfe einer außerordentlichen Kündigung zu kündigen. Die Störungen sind mithilfe eines Speedtests nachzuweisen.

Der Anbieter bekommt die Möglichkeit, den Vertrag zu erfüllen. Das bedeutet, der langsame Internetanschluss wird vor der Kündigung ordnungsgemäß ausgefüllt und die Kündigung ist hinfällig. Der Anbieter bekommt die Gelegenheit, innerhalb einer festgelegten Frist, die versprochene Internetleistung zu erbringen. Die Frist wird auf 14 Tage festgesetzt. Die Forderung muss schriftlich erfolgen und wird per Einwurfschreiben dem Anbieter zugebracht. Innerhalb der gesetzten Frist wird er die Internetleistung dem Vertrag anpassen.

Eine fristlose Kündigung erfolgt, wenn trotz mehrfacher Aufforderung keine Besserung eintritt. Sogar das Verlangen von Schadenersatz ist möglich, wenn der Anbieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Anbieter akzeptieren die Zahlung eines Schadenersatzes eher selten und Sie müssen ihn verklagen. Der Bundesgerichtshof hat viele Schadenersatzansprüche bejaht, aber es folgt vorab eine langwierige juristische Auseinandersetzung.

Cyber-Angriff auf Telekom-Router: Was ist mit Schadenersatz?

Über 900.000 Telekom-Kunden leiden derzeit unter einem Ausfall des Internet-, Telefon- und TV-Anschlusses. Verantwortlich war mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weltweiter Cyberangriff auf Fernwartungsschnittstellen von Routern. Jetzt fragen sich viele Telekom-Kunden, die lange Zeit offline waren, ob

Ein Kommentar

Ausbesserung der Gesetze

Für Betroffene ist die aktuelle rechtliche Lage nicht befriedigend. Laut Gesetz ist kein direkter Anspruch gegeben und die Verbraucher müssen für ihr Recht erst klagen, wenn eine Leistungsstörung vorhanden ist.

Die Verbraucherzentralen fordern mehr Schutz für den Verbraucher. Die Verbraucher können mit gesetzlicher Hilfe die Leistungsstörungen an den Tarif anpassen oder den Vertrag problemlos kündigen.

Internetstörungen sind an der Tagesordnung

Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Bundesverbandes hat eine repräsentative Umfrage durchgeführt. Jeder dritter Verbraucher hat immer wieder Probleme mit der Internetverbindung.

Die Internetverbindung ist nicht nur einmalig unterbrochen. In den vergangenen zwei Jahren gab es immer wieder Störungen des Internet und diese waren nicht nur kurzfristig. Auch langsames Internet gehört zur Tagesordnung, wie die Verbraucher sagen. Mehr als die Hälfte der Verbraucher geben an, dass die Internetprobleme insgesamt einen Zeitraum von mehr als vier Wochen überschreiten.

Ebenfalls interessant:

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema langsames Internet

1. Was tun bei einer langsamen Internetgeschwindigkeit?

Alle Kabel, die Verbindungen und die Treiber werden überprüft, um die Internetgeschwindigkeit zu verbessern. Diese Faktoren arbeiten einwandfrei und es wird die Internetgeschwindigkeit vom Anbieter getestet. Dafür wird eine Geschwindigkeitsmessung gemacht und anschließend wird entweder ein Tarifwechsel verlangt oder eine Sonderkündigung ausgesprochen.

2. Wie viel Geschwindigkeit muss der Anbieter liefern?

Der Anbieter soll bis zu 90% der vereinbarten Geschwindigkeit liefern, damit es zu keinen Problemen kommt. Bei der Geschwindigkeit handelt es sich um den möglichen Höchstwert, den der Anbieter liefert.

3. Wann kann das Internet fristlos gekündigt werden?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Anbieter die vereinbarte Geschwindigkeit nicht bis zum Wohnort liefert. Unter Einhaltung der 3 Monatsfrist wird der Vertrag zum Ende des Kalendermonats gekündigt.

4. Was muss bei einer 5.000er Leitung ankommen?

Bei einer 5.000er Leitung muss mindestens die Hälfte beim Verbraucher ankommen. Das sind mindestens 25 Mbit/s.

5. Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

Es gibt kein generelles Sonderkündigungsrecht, das bei Störung angewendet wird. In den Verträgen steht eine Geschwindigkeit von bis zu 50 Mbit/s und nur bei starker Abweichung ist eine Kündigung möglich.

Fazit

Immer wieder gibt es langwierige und nervende Internetstörungen, die sich in den letzten Jahren gehäuft haben. Die Anbieter versprechen den Verbrauchern immer den schnellsten und stabilsten Anschluss. Nur bei einer Messung wird festgestellt, ob die versprochene Geschwindigkeit ankommt oder nicht. In einem solchen Fall wird eine Messung vom Anbieter durchgeführt oder mit einem Messtool prüfen Sie die Geschwindigkeit selber. Bei einer hohen Abweichung zwischen dem Anbieterversprechen und der tatsächlichen Geschwindigkeit haben Sie Anspruch auf einen Tarifwechsel oder nutzen das Sonderkündigungsrecht.

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Buchungsportal pleite: Was ist zu tun? Geld bei Transferdiensten und Hotels? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/buchungsportal-pleite-was-ist-zu-tun-geld-bei-transferdiensten-und-hotels/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/buchungsportal-pleite-was-ist-zu-tun-geld-bei-transferdiensten-und-hotels/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:59:54 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60334 Es ist bequem im Internet eine Individualreise zu buchen, aber was passiert, wenn der Vertragspartner pleite ist, wie zum Beispiel der Anbieter amoma.com. Sechs Reisende aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen im Oktober 2019 vor der

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Es ist bequem im Internet eine Individualreise zu buchen, aber was passiert, wenn der Vertragspartner pleite ist, wie zum Beispiel der Anbieter amoma.com.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erkundigen Sie sich vor dem Antritt der Reise bei der Transportgesellschaft und den Unterkünften, ob das bezahlte Geld angekommen ist und Sie sicher anreisen können, wenn der Reiseanbieter auf einmal zahlungsunfähig ist.
  • Unter Umständen buchen Sie Ihr Geld einfach zurück, wenn Sie mithilfe von Kreditkarte oder Lastschrift gezahlt haben.
  • Melden Sie beim Insolvenzverwalter Ihre Ansprüche auf Zahlungserstattung an, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Sechs Reisende aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen im Oktober 2019 vor der Rezeption Ihres Hotels und haben keine Chance einzuchecken. Der Grund ist, dass das Buchungsportal amoma.com die Zahlung nicht weitergeleitet hat und demnach ist das Zimmer storniert worden. Der Anbieter hat seinen Sitz in Genf und ist pleite. Die folgenden Möglichkeiten und Rechte haben Sie in einem solchen Fall.

Die Buchung einer Reise

Es besteht für Sie immer eine gewisse Gefahr, wenn Sie eine Reise buchen und die Zahlung im Vorfeld erledigen.

Im Idealfall zahlen Sie immer mit der Kreditkarte oder per Lastschrift, denn wenn es Probleme mit der Buchung gibt, dann kann das gezahlte Geld umgehend zurückgebucht werden. Das Prinzip heißt „Charge back“ und bei Lastschriften haben Sie acht Wochen Zeit, um die Buchung rückgängig zu machen. Andere Fristen gelten meist bei Kreditkarten oder den anderen Zahlungsdiensten und hier erkundigen Sie sich am besten beim jeweiligen Anbieter.

Achtung:

Der Insolvenzverwalter kann zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung wieder einfordern.

Europa Symbolbild
Lastschriften nur von Konten im Inland – Ist das zulässig?

Bei grenzüberschreitenden Lastschriften kommt es laut der BaFin immer wieder zu Problemen mit einzelnen Anbietern. Diese bieten zwar das SEPA-Lastschriftverfahren an, lassen dafür jedoch nur inländische Konten zu. Wer ein Konto im Ausland unterhält, wird

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Vor dem Reiseantritt

Erkundigen Sie sich vor dem Reiseantritt bei Bus-, Bahn-, Fluggesellschaft und Unterkunft, ob das Geld eingegangen ist.

Diese Möglichkeit haben Sie immer, auch wenn Transfer und Übernachtung über einen zahlungsunfähigen Anbieter gebucht und bezahlt wird. Kontaktieren Sie im schlimmsten Fall, wenn noch zu erreichen, den Vertragspartner über das Buchungsportal und lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung schicken, dass keine Leistung mehr erbracht wird. Dann haben Sie die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten. Lassen Sie sich von der Reiseversicherung, falls vorhanden, den entstandenen Schaden ersetzen und melden Sie sich umgehend bei dem Anbieter.

Probleme während der Reise

Sie sind angereist und in der Unterkunft erfahren Sie, dass die Buchung storniert ist.

Der Veranstalter hat das Geld nicht gezahlt, aber Sie haben eventuell die Möglichkeit direkt vor Ort ein neues Zimmer zu buchen. Ihnen entstehen dadurch zwar zusätzliche Kosten, aber diese holen Sie sich von dem Buchungsportal zurück als eine Art Schadenersatz. Die Forderung muss in die Insolvenztabelle eingetragen werden, wenn das Unternehmen die Insolvenz bereits angemeldet hat. Die Tabelle finden Sie beim zuständigen Insolvenzverwalter.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Buchungsportal pleite

1. Bekomme ich mein Geld zurück, wenn das Buchungsportal pleite ist?

In den meisten Fällen bekommen Sie Ihr Geld nicht zurück, denn schließlich ist das Buchungsportal pleite und hat meist schon Insolvenz angemeldet.

2. Kann ich Schadenseratz verlangen?

Sie haben die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen, aber bei einem insolventen Buchungsportal stehen die Chancen auf Geldforderungen eher schlecht.

3. Was kann ich tun, wenn ich schon im Hotel bin?

Sie haben die Reise angetreten und stehen im Hotel. Deutlich wird, dass keine Buchung besteht, weil das Buchungsportal pleite ist. Die einzige Möglichkeit ist die Buchung eines neuen Zimmers oder die Heimreise.

4. Wer zahlt das neu reservierte Zimmer?

Das neu reservierte Zimmer zahlen Sie selber und ob Sie das Geld von dem insolventen Buchungsportal zurückbekommen ist fraglich.

5. Welche Chancen habe ich mein Geld zurückzubekommen?

Die Chancen stehen sehr schlecht, denn in der Regel hat das Buchungsportal keine Gelder mehr und demnach ist eine Rückzahlung meist nicht möglich. Aus dem Grund zahlen Sie immer mit Kreditkarte oder per Lastschrift. Das Geld können Sie eigenständig zurückholen.

Fazit

Immer häufiger hören wir in den letzten Monaten, dass Buchungsportale insolvent sind. Die Reisenden stehen in den Hotels, es sind keine Zimmer gebucht und das ist ärgerlich. Bevor Sie eine Reise antreten, fragen Sie bei Hotel und Transferdiensten nach, ob das Geld angekommen ist. Nur so können Sie auch der sicheren Seite sein und einen entspannten Urlaub erleben.

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