SEPA | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:00:39 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png SEPA | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Bezahlen per Lastschrift – Zahlung mit Bankeinzug https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bezahlen-per-lastschrift-zahlung-mit-bankeinzug/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bezahlen-per-lastschrift-zahlung-mit-bankeinzug/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:00:39 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=54698 In Deutschland ist das Bezahlen per Lastschrift sehr beliebt und dazu auch recht sicher. Außerdem ist es Unternehmen, je nachdem, was vertraglich geregelt ist, erlaubt, auf eine Einzugsermächtigung zu bestehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen,

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In Deutschland ist das Bezahlen per Lastschrift sehr beliebt und dazu auch recht sicher. Außerdem ist es Unternehmen, je nachdem, was vertraglich geregelt ist, erlaubt, auf eine Einzugsermächtigung zu bestehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es versehentlich zu falschen Abbuchungen kommt. So ist es zum Beispiel möglich, dass plötzlich eine doppelte Abbuchung des Fitness-Studio-Beitrags erfolgt oder dass das einjährige Abonnement der Sportzeitschrift im nächsten Jahr noch einmal vom Konto abgezogen wird.


Das Wichtigste in Kürze

  • Das frühere Lastschriftverfahren via Einzugsermächtigung sowie das Abbuchungsverfahren ist seit Längerem durch das SEPA-Verfahren abgelöst.
  • In bestimmten Fällen besitzt der Kunde ein Widerrufsrecht, dass auf einen gewissen Zeitrahmen.
  • Beim SEPA-Verfahren ermächtigt der Kunde den Anbieter schriftlich zum Einzug des Geldes und gibt gleichzeitig der Bank die Erlaubnis, die Buchung auszuführen.
  • Es ist aufgrund von mangelnder Deckung nicht möglich, eine Lastschrift auszuführen, ist es der Bank erlaubt, von dem Kunden Gebühren zu verlangen.

SEPA-Verfahren

Das SEPA-Verfahren ersetzt das Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung und das Abbuchungsverfahren.

Lastschriften sind in zwei unterschiedlichen Varianten möglich: als SEPA-Firmenlastschrift und als SEPA-Basis-Lastschrift.

Lediglich zuletzt Genanntes spielt für Verbraucher eine Rolle. Die Abkürzung SEPA bedeutet: „Single Payments Area“, was auf Deutsch übersetzt „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“ heißt. Dazu gehören die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, Monaco und Liechtenstein. Aber auch die Schweiz sowie verschiedene, außereuropäische Gebiete, die zu Frankreich gehören, zählen dazu.

Vor Einführung des SEPA-Verfahrens in Deutschland nutzte man hierzulande das Abbuchungsverfahren und die Lastschrift via Einzugsermächtigung. Bei Einführung der neuen SEPA-Regeln sind bereits schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen ganz einfach auf automatischem Wege zu SEPA-Lastschriftmandaten umgewandelt worden. Anders verhält es sich mit dem Abbuchungsverfahren: Es endete und die Kunden mussten dafür neue SEPA-Lastschriftmandate vergeben.

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Lastschriften früher

Im Juni 2012 änderten die Kreditinstitute ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wodurch sich in Bezug auf das Einzugsermächtigungsverfahren einige Änderungen ergaben.

Das frühere Lastschriftverfahren via Einzugsermächtigung war sehr verbreitet. So wurde es beispielsweise von einer Vielzahl an Kunden dazu genutzt, um die Stromversorgung oder auch Online-Bestellungen zu bezahlen. Dabei berechtigte der Kunde seinen jeweiligen Vertragspartner, wie etwa einen Internethändler, dazu, dass der jeweilige Rechnungsbetrag vom Konto abgebucht werden darf. Den Kreditinstituten lag hier keine Kundeneinwilligung vor.

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Es war jedoch möglich, Einspruch einzulegen; allerdings musste dies innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung (was üblicherweise an einem Quartalsende der Fall war) geschehen. Erfolgte kein Widerspruch, wurde das Schweigen des Kunden als Zustimmung zu der betreffenden Lastschrift gewertet.

Am 09. Juli des Jahres 2012 kam es vonseiten der Kreditinstitute zu einer Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sodass von diesem Datum an modifizierte Regeln in Bezug auf das Einzugsermächtigungsverfahren galten. Gleich geblieben ist dabei, dass der Kunde immer noch seinem jeweiligen Vertragspartner erlaubt, die betreffende Summe von seinem Konto abzubuchen. Diese Erlaubnis dient dazu, einen Auftrag an das Kreditinstitut vorzutäuschen, damit die Belastung zugelassen wird. Auf diese Weise entstand eine Annäherung der Einzugsermächtigung an das SEPA-Lastschriftverfahren.

Schriftlicher Widerruf war notwendig

Der Kunde war dazu berechtigt, die Einzugsermächtigung bis vor dem Tag zu widerrufen, an dem die Buchungseinlösung durchgeführt werden sollte. Sofern keine vertraglichen Vereinbarungen vorlagen, war es nicht notwendig, eine bestimmte Form einzuhalten. Dennoch wurde in der Regel zu einem schriftlichen Widerruf geraten. Kam es trotz Widerruf zu einer Belastung des Kontos, war es dem Kunden erlaubt, die betreffende Summe bis zu 13 Monate, gerechnet ab der Belastung, von dem Kreditinstitut zurückzuverlangen. Diese Vorgehensweise hatte auch bei Abbuchungen bestand, bei denen der Kunde eine Einzugsermächtigung nicht autorisiert hat.

Wenn es zu einer Abbuchung aufgrund einer nicht widerrufenen beziehungsweise wirksamen Einzugsermächtigung kam, war es dem Kunden möglich, den Betrag von dem Kreditinstitut bis zu acht Wochen nach erfolgter Belastung von dem Kreditinstitut erstatten zu lassen. Dazu ist es nicht notwendig gewesen, einen Grund anzugeben. Sind die acht Wochen abgelaufen gewesen, konnte sich der Kunde dagegen bei Unstimmigkeiten lediglich an den betreffenden Vertragspartner wenden.

SEPA-Verfahren und Lastschriften

Dank des neuen SEPA-Verfahrens sollen ungenehmigte Buchungen nicht beziehungsweise kaum mehr möglich sein.

Kommt es zu Lastschriften im SEPA-Verfahren, dann vergibt der Kunden explizit eine doppelte Erklärung, was als „Mandat“ bezeichnet wird. Das bedeutet, dass der Kunde einerseits dem betreffenden Anbieter schriftlich zum Geldeinzug ermächtigt und dem Kreditinstitut damit zugleich die Erlaubnis zur Buchung erteilt. Aufgrund dieser Vorgehensweise sollte es hier nicht mehr zu ungenehmigten Lastschriftbuchungen kommen.

Wie bei den neu gültigen Regeln zur Einzugsermächtigung, ist es auch bei bereits erteilten Lastschriftmandaten möglich, diese bis vor dem Tag, an dem die Abbuchung erfolgt, einen Widerruf durchzuführen. So kann der Kunde bis zu acht Wochen, nachdem das Konto belastet wurde, eine Erstattung durchführen lassen.

Allerdings besteht hier eine Ausnahme: Handelt es sich um eine unberechtigte SEPA-Lastschrift, die somit ohne Mandat durchgeführt wurde, dann ist es Kunden erlaubt, bis zu 13 Monate danach die betreffende Belastung zurückzubuchen.

Zu beachten:

Als Kunde gilt es bei den neuen Einzugsermächtigungen einiges zu beachten. So dürfen die Banken mittlerweile Gebühren erheben, wenn eine Lastschrift mangels Deckung nicht durchgeführt werden kann.

  • Bei bereits erteilten Einzugsermächtigungen ist ein Widerruf bis zum Tag bevor die Abbuchung durchgeführt wird, möglich.
  • Beträge, die bereits abgebucht wurden, können bis zu acht Wochen, nachdem das Konto belastet wurde, von der Bank erstatten werden.
  • Obwohl es je nach Situation möglich ist, die Summe nach noch recht langer Zeit zurückzufordern, sollten die eigenen Kontoauszüge immer wieder durchgesehen werden, damit auf etwaige Ungereimtheiten schnell reagiert werden kann.

Zwischen der alten und neuen Art der Einzugsermächtigung gilt es für Kunden jedoch noch einen weiteren, wichtigen Punkt zu beachten: Die Kosten. Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift mangels Deckung nicht durchgeführt werden konnte. In diesem Fall war es den Banken früher nicht erlaubt, hierfür Gebühren einzufordern. In der Zwischenzeit ist das jedoch möglich.

Fragen & Antworten

FAQs zum SEPA-Verfahren

1. Besitzt man als Kunde bei bereits erteilten Einzugsermächtigungen ein Widerrufsrecht?

Bei Einzugsermächtigungen, die der Kunde bereits erteilt hat, gilt das Widerrufsrecht bis zu einem Tag vor der Abbuchung.

2. Kann man einen Betrag noch zurückholen, wenn dieser bereits abgebucht wurde?

Bereits abgebuchte Beträge können bis zu acht Wochen nach der betreffenden Kontobelastung zurückgebucht werden.

3. Müssen bei nicht erfolgtem Lastschriftverfahren aufgrund von mangelnder Deckung Gebühren bezahlt werden?

Früher war das nicht der Fall. Mittlerweile ist es den Banken jedoch erlaubt, bei erfolgloser Durchführung einer Lastschrift, aufgrund von ungenügender Deckung, Gebühren zu erheben.

4. Kann das alte Abbuchungsverfahren weiterhin genutzt werden?

Das alte Abbuchungsverfahren endete und kann somit nicht mehr verwendet werden. Dafür musste man neue SEPA-Lastschriftmandate vergeben.

5. Kann es bei dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren zu ungenehmigten Buchungen kommen?

Durch das SEPA-Lastschriftverfahren sollen ungenehmigte Buchungen vermieden werden.

Fazit

Das SEPA-Verfahren ersetzt das frühere Lastschriftverfahren via Einzugsermächtigung sowie das Abbuchungsverfahren. In bestimmten Fällen besitzen Kunden für eine gewisse Zeit ein Widerrufsrecht. Beachten Sie, dass bei nicht erfolgten Lastschriftverfahren mangels Deckung von den Banken Gebühren erhoben werden können.

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SEPA: Europaweite Regeln im Zahlungsverkehr – Das SEPA-Verfahren zur schnellen und kostengünstigen Überweisung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/sepa-europaweite-regeln-im-zahlungsverkehr-das-sepa-verfahren-zur-schnellen-und-kostenguenstigen-ueberweisung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/sepa-europaweite-regeln-im-zahlungsverkehr-das-sepa-verfahren-zur-schnellen-und-kostenguenstigen-ueberweisung/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:16:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62191 Zahlungen innerhalb eines Landes lassen sich mit dem SEPA-Verfahren beschleunigen und das nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch in ein anderes Land. Die Übergangsfrist endet am 1. Februar 2016, denn bis zu diesem Datum gab

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Zahlungen innerhalb eines Landes lassen sich mit dem SEPA-Verfahren beschleunigen und das nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch in ein anderes Land. Die Übergangsfrist endet am 1. Februar 2016, denn bis zu diesem Datum gab es noch Kontonummern und Bankleitzahlen für die Zahlungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das SEPA-Verfahren ist eine einfache und schnelle Art und Weise Geld innerhalb der EU zu überweisen.
  • Kontonummern und Bankleitzahlen sind nicht mehr notwendig, um eine Überweisung zu tätigen.
  • Eine Überweisung kostet Geld, aber unbegrenzt kassieren dürfen die Banken nicht.

Die Überweisung kostet ein paar Euros und das hängt von der jeweiligen Bank ab, aber die Banken dürfen keine unnötig hohen Kosten verlangen.

Banken und Sparkassen dürfen seit dem Stichtag keine Zahlungsaufträge mit Kontonummer und Bankleitzahl mehr entgegennehmen. Die Kontoinhaber müssen jetzt die IBAN angeben und wenn Sie die IBAN des Empfängers nicht kennen, dann schauen Sie sich den IBAN-Rechner im Internet an. Für Überweisungen ins Inland und ins Ausland ist keine BIC mehr notwendig, so dass hier nur noch die IBAN ausreicht.

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Urteil: Aufpreis für Zahlung per SEPA-Überweisung ist unzulässig

Einige Unternehmen verlangen für die Zahlung per Überweisung eine zusätzliche Gebühr. Damit wollen die Anbieter Ihre Kunden wohl zur Zahlung per Lastschrift zwingen. Das Landgericht München hat entschieden, dass SEPA-Überweisungen kostenfrei sein müssen. Für Zahlungen mittels

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Welche Länder zählen zu SEPA?

Single Euro Payments Area bedeutet SEPA und das bedeutet, dass grenzüberschreitende und inländische Zahlungen in Euro schneller und günstiger sind.

Nach dem Willen der EU werden die Zahlungen für den Verbraucher schneller und günstiger mit Hilfe des SEPA-Verfahrens. Sämtliche Zahlungen im Sepa-Raum sollen mit nur einem Konto abgewickelt werden können und das ist nicht nur einfach, sondern auch schnell. An dem System nehmen nicht nur die EU-Länder teil, sondern auch Länder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, so dass auch Monaco und Schweiz teilnehmen.

IBAN – Was ist das?

IBAN ist die Abkürzung für „Internation Bank Account Nummer“ und dabei handelt es sich um eine neue, international gültige Kontonummer.

In Deutschland ist die IBAN folgend aufgebaut:

IBAN: DE98 9876 5432 1234 5678 9

DE ist das Länderkennzeichen, 98 die individuelle Prüfziffer, 98765432 die Bankleitzahl und 1123456789 die Kontonummer.

Die IBAN besteht also eigentlich aus den alten Bankdaten und diese wurden nur durch das Länderkennzeichen und die Prüfziffer ergänzt. Eine Kontonummer, die keine zehn Stellen hat, wird mit Nullen am Anfang vervollständigt. Die Prüfziffer korrespondiert mit der Bankleitzahl, so dass ein Zahlendreher entweder bei der Bankleitzahl oder bei der Kontonummer zu einer komplett anderen Prüfziffer führt. In der Mehrheit solcher Fälle kommt es dazu, dass die Überweisung nicht ausgeführt, wenn eine abweichende Prüfziffer vorhanden ist.

Die IBAN finden Sie seit ein paar Jahren auf dem Kontoauszug und in der Regel auch auf den Bankkarten.

Die IBAN weicht nur in sehr seltenen Fällen von den oben genannten Aufbau ab und das ist meist nur der Fall, wenn die Bank fusioniert wurde. Dann stimmen Kontonummer und Bankleitzahl nicht mehr mit den Daten überein. Aus dem Grund empfehlen wir, dass Sie die Kontoangaben nicht selber umrechnen, auch wenn Sie mathematische Kenntnisse mitbringen.

Aus den anderen SEPA-Ländern haben die IBANs teilweise nicht nur eine andere Struktur, sondern auch eine ganz andere Länge. Aber das Landeskennzeichen aus zwei Buchstaben und die zweistellige Prüfziffer ist immer vorhanden.

Europa Symbolbild
Lastschriften nur von Konten im Inland – Ist das zulässig?

Bei grenzüberschreitenden Lastschriften kommt es laut der BaFin immer wieder zu Problemen mit einzelnen Anbietern. Diese bieten zwar das SEPA-Lastschriftverfahren an, lassen dafür jedoch nur inländische Konten zu. Wer ein Konto im Ausland unterhält, wird

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SEPA-Überweisung nur für internationale Zahlungen?

In Deutschland ist das SEPA-Verfahren das einzige System für den nationalen Zahlungsverkehr und dazu kommt, dass es sich um ein grenzüberschreitendes Verfahren handelt.

Sie brauchen keine BIC-Angabe mehr machen, denn Sie ist nicht mehr notwendig. Die SEPA-Überweisung ist allerdings nicht für Zahlungen außerhalb des Euro-Raums oder für Zahlungen in Europa in einer anderen Währung nutzbar. In einem solchen Fall müssen Sie auf die teure Auslandsüberweisung zugreifen, denn die Sepa-Überweisungen werden nur in Euro gemacht.

Zahlendreher – was passiert dann?

Für einen Zahlendreher in der IBAN haftet der Kunde. Gibt der Kunde eine falsche Kontonummer oder eine falsche Bankleitzahl an und das Geld wird einem falschen Konto gutgeschrieben, dann haftet der Kunde.

Die Bank ist in einem solchen Fall nicht haftbar und Sie müssen sich auch das Geld von dem Empfänger eigenständig wiederholen. Banken und Sparkassen sind nicht in der Verpflichtung, dass Name und Kontodaten des Empfängers übereinstimmen. Die Kundenkennung zählt allein und das ist die IBAN.

GEZ E-Mail Beitragsservice SEPA-Umstellung Virus
GEZ: E-Mail von Beitragsservice zur SEPA-Umstellung ist ein Virus

Verbraucher werden mit einer E-Mail verunsichert, in der der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals GEZ, auf eine Gesetzesänderung hinweist. Angeblich müssen Verbraucher zukünftig die Rundfunkbeiträge ausschließlich per Lastschrift begleichen. Bei der E-Mail handelt es sich um Spam mit

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Überweisung auf falsches Konto und jetzt?

Sie haben die Möglichkeit, dass Sie ihrer Bank erlauben einen Versuch zur Rückholung zu unternehmen.

Aber mit dem Versuch gibt es keine Zahlungsgarantie, denn wenn der Empfänger sich weigert das Geld zu erstatten, dann ist die Bank verpflichtet die Information an Sie weiterzugeben. Alle weiteren Schritte wie ein gerichtliches Verfahren muss von Ihnen kommen. Ein Verletzung des Bankgeheimnisses ist damit nicht verbunden, aber die Institute dürfen sich die Hilfe nicht bezahlen lassen. Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig.

Was ist eigentlich das SEPA-Verfahren?

Früher hieß es Einzugsermächtigung und heute heißt es Sepa-Mandat. Der Kunde ist der Lastschriftschuldner und erteilt dem Vertragspartner Beiträge vom Konto abbuchen zu lassen.

Zugleich weist der Kunde die Bank dazu an, dass Geld an den Vertragspartner auszuzahlen. Sie müssen in dem Mandat angeben, ob es sich um eine einmalige Zahlung oder eine wiederkehrende Lastschrift handelt. Zu jedem Mandat gehören zwei Nummern, die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenznummer. Die erste Nummer zeigt wer den Einzug veranlasst und bei der zweiten Nummer wird das Mandat bezeichnet. In der Regel ist die Nummer auf dem Vordruck vorhanden, ansonsten muss Sie nachgetragen werden.

Sie müssen bei der SEPA-Lastschrift wissen, wann die Abbuchung erfolgt und das wird meist in den Rechnungen angegeben. Bei einer gleichbleibenden Lastschrift, dann reicht es aus, wenn das Geld bis zum 3. des Monats abgebucht wird.

Die SEPA-Mandate lassen sich nur schriftlich erteilen, aber in Deutschland wird das Lastschriftverfahren auch im Internet angeboten. Im deutschen Sepa-Rat gibt es eine Übereinstimmung und somit werden die Lastschriften durch das Internet toleriert und das bedeutet, dass bei ordnungsgemäßen Zahlungen auch in Zukunft auf diese Weise überwiesen werden darf. Allerdings ist der Verbraucher auch geschützt, wenn ein Missbrauch durch Dritte stattfindet.

Erfolgt eine nicht autorisierte Lastschrift dann muss der Kontoinhaber sich sofort bei der Bank melden und eine Anzeige erstatten. Achten Sie dabei immer auf die 13-Monats-Frist für unbefugte Buchungen. Der Anbieter trägt allein das Risiko, wenn ein Unbefugter ein Mandat im Internet abgibt. Diese Regelung war auch bei den bisherigen Lastschriften im Internet zuständig.

2017-03-31 PayPal Spam SEPA Umstellung
PayPal-Phishing: „Wichtige Information zu Ihrem Konto!“ (Update)

Eine E-Mail mit dem Inhalt „SEPA-Umstellung erforderlich“ sorgt bei PayPal-Kunden für Unruhe. Eigentlich gehört die SEPA-Umstellung längst der Vergangenheit an. Kriminelle nehmen die Änderung von Bankleitzahl und Kontonummer immer noch zum Anlass, um ahnungslose Nutzer in

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Mündliche Einzugsermächtigungen möglich?

Mündliche Einzugsermächtigungen sieht das SEPA-Lastschriftverfahren nicht mehr vor.

Das Mandat muss immer schriftlich erfolgen und wenn keine schriftliche Erteilung vorhanden ist, aber trotzdem ein Einzug erfolgt, dann handelt es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang.

Beitrag zurückbuchen?

Ohne Angabe von Gründen hat der Kontoinhaber die Möglichkeit die Lastschrift zurückzugeben, wenn ein Mandat vorliegt.

Allerdings muss der Vorgang innerhalb einer achtwöchigen Frist stattfinden. Die damit verbundenen Kosten sind von Ihnen zu tragen, wenn Sie einen zu Recht eingezogenen Betrag zurückverlangen. Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn Sie einen Lastschriftauftrag gemacht haben und das Konto keine ausreichende Deckung hat.

Sollten Sie die Lastschrift als Kontoinhaber nicht autorisiert haben, dann haben Sie keine acht Wochen Frist, sondern eine 13 Monatsfrist. Dabei handelt es sich dann aber auch nicht mehr um eine normale Erstattung, sondern um eine unbefugte Buchung. Sie als Kontoinhaber zeigen die Buchung bei dem kontoführenden Institut an und dann ist die Frist gewahrt. Eine Anzeige muss sofort nach der Entdeckung erfolgen und das bedeutet, dass Sie auf keinen Fall warten sollen, nur weil Sie ja noch Zeit haben. Entdecken Sie die Buchung aber erst sehr spät oder verwechseln Sie mit einer anderen Buchung, dann haben Sie die Möglichkeit die Buchung auch nach den 13 Monaten zu beanstanden.

Symbolbild Richter Gericht
Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Das elektrische Lastschriftverfahren – was passiert damit?

Die elektronische Lastschrift wird auch in Zukunft weiterhin ohne Probleme möglich sein.

Sie können mit der Karte und der Unterschrift ohne Schwierigkeiten in jedem Geschäft zahlen.

Konto hat keine Deckung und dann?

Die Bank oder die Sparkasse lösen die Lastschrift nicht ein, wenn keine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden ist.

Die einzige Ausnahme gibt es, wenn eine Überziehung eingeräumt oder geduldet wird. Aber die Kosten für eine Überziehung muss der Kontoinhaber dann auf jeden Fall selber tragen. Die Bank darf dem Kontoinhaber ein Entgelt in Rechnung stellen, auch für die Benachrichtigung.

Zum Schutz des Verbrauchers – welche Regelungen gelten?

Verbraucher können bei Lastschriften so genannte „white lists“ oder „black lists“ anfertigen und das bedeutet, dass Sie als Kontoinhaber der Bank vorgeben, wer mit Hilfe der Lastschrift auf Ihr Konto Zugriff hat.

Die „white list“ beinhaltet alle Personen, die Zugriff haben und die „black list“ beinhaltet alle Personen, die keinen Zugriff haben. Wichtig ist, dass die Listen immer gut gepflegt und auf dem neusten Stand sind, damit es nicht zu Verwechselungen kommt. Ein Wechsel des Energieversorgers oder eines Telekommunikationsunternehmen muss sofort bekannt gegeben werden, damit es am Ende zu keinen Problemen kommt. Ist die Liste nicht aktuell, dann kann im schlimmsten Fall die Zahlung nicht durchgeführt werden und Sie geraten in Verzug.

Beim Umgang mit Lastschriften in Deutschland ist das Führen einer Liste nicht zu empfehlen, vor allen Dingen nicht, wenn Sie mit der Girokarte und der Unterschrift bezahlen. Die einzige sinnvolle Möglichkeit besteht darin, dass Sie wirklich alle Einziehenden mit Namen benennen können und das ist meist nicht möglich.

Sie haben sogar die Möglichkeit Ihr Konto für Lastschriften komplett zu sperren, wenn Sie das möchten.

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Vodafone.de: Vorsicht Fake-Mail und SMS „Wir schulden dir eine Entschuldigung“ ist Phishing

Wir warnen vor einer gefälschten E-Mails und SMS im Namen von Vodafone. Angeblich geht es um eine Kündigung oder Sie sollen die SEPA-Einzugsermächtigung erneuern. Tatsächlich geht es hier jedoch um einen Datendiebstahl. Kriminelle möchten Ihre

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema SEPA-Verfahren

1. Was ist ein SEPA-Verfahren?

Das Sepa-Verfahren ist eine Zahlungsmöglichkeit innerhalb Deutschland, der EU und allen Ländern im Europäischen Wirtschaftsraum.

2. Wo werden Sepa-Überweisungen abgegeben?

Die Sepa-Überweisung wird bei der kontoführenden Bank abgegeben.

3. Was kosten Sepa-Überweisungen?

Sie zahlen für jede Überweisung eine Gebühr und die Sepa-Überweisung ist eine normale Überweisung. Die Gebühren unterscheiden sich anhand der Banken.

4. Ist eine Auslandsüberweisung eine Sepa-Überweisung?

Sepa-Überweisungen finden nur in Euro statt und somit sind alle anderen Überweisungen Auslandsüberweisungen, die nicht im europäischen Wirtschaftsraum liegen.

5. Zählt die Schweiz zur Sepa?

Die Schweiz gehört zwar nicht zur EU, aber zum Europäischen Wirtschaftsraum und aus dem Grund können Sie auch hier mit der Sepa-Überweisung arbeiten.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Die Sepa-Überweisung ist die normale Form der Überweisung innerhalb Deutschlands, der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum. Alle Überweisungen in Euro werden innerhalb der Regionen mit dem Sepa-Verfahren durchgeführt. Die kontoführende Bank überweist das Geld und das zu sehr günstigen Konditionen.

Der Beitrag SEPA: Europaweite Regeln im Zahlungsverkehr – Das SEPA-Verfahren zur schnellen und kostengünstigen Überweisung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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