Sommerurlaub | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 27 Feb 2022 11:39:34 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Sommerurlaub | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Corona & Sommerurlaub – Was mache ich, wenn…? – Rückerstattungen sind abhängig von verschiedenen Faktoren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:39:34 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59083 Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster

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Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster Stelle. Aber auch, ob Sie ein anderes Hotel akzeptieren müssen und ob die Einschränkungen ausreichen, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Wir haben die entsprechenden Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerade zum Thema Sommerurlaub gibt es in Hinsicht auf Corona immer noch viele offene Fragen und es gibt noch keine entsprechende Rechtsprechung.
  • Einschränkungen aufgrund von Corona können zu Stornierungen führen.
  • Pauschalreisen sind immer besser abgesichert als individuell gebuchte Reisen, dass ist schon einmal klar.

Die Situation am Reiseziel ist entscheidet für die Regelungen in Corona-Zeiten. Ein Individual-Urlaub, bei dem Sie den Flug, die Unterkunft und die Aktivitäten einzeln gebucht haben sind deutlich schwerer zu stornieren als eine Pauschalreise.

Was passiert wenn…

… die Reise wie geplant stattfindet, Sie aber Risikopatient sind und nicht mitfahren wollen?

Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit die Reise nach § 654 h Abs. 3 BGB zu stornieren, wenn Sie aufgrund einer Vorerkrankung zu den Risikopatienten gehören und keine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Allerdings betreten Sie bei der Frage Neuland, denn es gibt hierzu keine Gerichtsentscheidungen. Die Beurteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab und ein Faktor ist die Situation am Urlaubsort. Entscheidend ist auch, ob es zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann, wenn Sie an der Reise teilnehmen, obwohl der Veranstalter sich an alle Hygieneregelungen hält.

Besuchen Sie einen Arzt und lassen Sie sich bescheinigen, dass die Durchführung der Reise zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Sie müssen zudem einen Nachweis erbringen, dass Ihre Gesundheit sich verschlechtert hat.

…Sie kein Risikopatient sind, aber trotzdem Bedenken haben, weil auf der Flugreise die Abstände so gering sind?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie eine Reise kostenfrei stornieren können. Grundvoraussetzung ist immer, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen oder es handelt sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Zu diesen besonderen Umständen gehören gewisse Risiken für die Gesundheit und dazu zählt auch der mögliche Ausbruch einer schweren Krankheit. So etwas kann die Anreise unmöglich machen und so ein Fall kann eine Flugreise sein, wenn die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.

In jedem Fall müssen Sie die Gründe für eine kostenlose Stornierung rechtfertigen und nachweisen. Nur die Angst davor, dass die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, ist nicht Grund genug, um die Reise kostenfrei zu stornieren.

…Sie in ein Land reisen, für das eine sogenannte Reisewarnung besteht und der Veranstalter die Reise durchführen möchte.

Die Reisewarnung besagt nicht, dass eine Reise unmöglich ist. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, überall auf der Welt hinzureisen und das auch zu jedem Zeitpunkt, solange das ausgesuchte Land keine Einreisebeschränkungen hat. In der jetzigen Lage beachten Sie aber, dass das Auswärtige Amt eine Rückholaktion ausgeschlossen hat, wenn Sie trotz Reisewarnung den Urlaub antreten. Sie haben keine Sicherheit, wann und ob Sie bei einer weiteren Corona-Welle nach Deutschland einreisen können.

Auch wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung vor der Reise abgeschlossen haben, kann es vorkommen, dass Sie im Ausland keine Krankenversicherung haben, wenn eine Reisewarnung für das Land vorliegt. Gerade bei einer Reise in Nicht-EU-Länder ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, aber es gibt viele Versicherungen, die eine Leistung ausschließen, wenn eine Reisewarnung vorhanden ist. Einige Versicherungen schließen auch die Leistungen bei einer Pandemie aus und Corona ist eine Pandemie. Aus dem Grund beachten Sie, dass Sie im Fall einer Corona-Erkrankung im Ausland keinen Anspruch auf Behandlungskostenübernahme haben, wenn ein Leistungsausschluss vorhanden ist. Die Kosten für eine Behandlung liegen im Ausland teilweise bis zu sechsstelligen Beträgen und diese sind im Zweifel selber zu bezahlen.

Bei einer Reise in ein EU-Land trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Arztbehandlung im Ausland. Aber das Land muss ein Sozialversicherungsabkommen haben und diese Information finden Sie bei der Krankenkasse.

…eine Reise abgesagt wird, weil der Veranstalter nicht ausreichend Kapazitäten hat?

Auch die Angebote der Reiseveranstalter sind von den behördlichen Einschränkungen durch Corona betroffen und aus dem Grund stehen nicht mehr alle Kapazitäten zur Verfügung, weil die bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte nicht ausreichen. Zudem dürfen die Hotels nur noch einen Teil belegen und nicht mehr voll.

Aus den Gründen ist es durchaus möglich, dass der Reiseveranstalter den Urlaub absagt, auch wenn es schon eine Buchungsbestätigung gibt. Der Reiseveranstalter muss Ihnen den gesamten Reisepreis komplett erstatten und Sie müssen keinen Gutschein für eine Umbuchung akzeptieren. Allerdings steht es Ihnen frei, das Angebot anzunehmen.

Entschädigungsansprüche für die nutzlos angewendete Urlaubszeit stehen Ihnen in der Regel nicht zu, aber das gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen.

…die Abflugzeiten sich ändern?

Die Airlines können nicht alle Sitze in einem Flugzeug belegen. Der Grund sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und so kann es vorkommen, dass die Abflugzeiten sich verschieben.

Unter Umständen haben Sie Ansprüche gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter.

Die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens ist eine erhebliche Veränderung des Vertrages und wird somit als Reisemängel eingestuft. Der Preis lässt sich somit deutlich mindern und im gleichen Atemzug muss der Reiseveranstalter für einen entsprechenden Transport zum neuen Flughafen sorgen. In einem separaten Beitrag können Sie alle Informationen dazu lesen und unter gewissen Umständen haben Sie die Möglichkeit kostenfrei zu stornieren. Allerdings muss das im Einzelfall geprüft werden.

…Ihnen ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt wird, wenn das eigentliche Hotel komplett ausgelastet ist?

Der Reiseveranstalter muss Sie unter Umständen in ein anderes Hotel umbuchen, weil das gebuchte Hotel aufgrund der aktuellen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ausgelastet ist.

In der Regel handelt es sich um ein gleichwertiges Hotel, aber damit der Veranstalter eine solche Entscheidung alleine treffen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorhanden sein. Die Umbuchung muss im Vertrag festgehalten sein und der Veranstalter muss die Änderung frühzeitig vor Reisebeginn melden.

Sollte das Hotel in einer niedrigeren Kategorie oder in einem anderen Ort liegen, dann haben Sie das Recht das Geld zurückzuverlangen. Der Veranstalter muss den Reisepreis erstatten und wenn Sie die Reise trotzdem antreten, dann verlangen Sie eine Reisepreisminderung.

Sie können kostenlos von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter einen Aufpreis für das neue Hotel verlangt. Sie müssen die Mehrkosten nicht akzeptieren.

…Museen, Gastronomie, Strände, Taxen und andere touristische Einrichtungen nicht von Ihnen erreicht werden können?

Im Einzelfall lässt sich entscheiden, ob eine Reise in solchen Fällen kostenfrei storniert werden kann. Allerdings müssen unvermeidbare Umstände vorliegen und die Reise muss erheblich beeinträchtigt werden, damit eine Grundlage besteht. Die Gründe können recht unterschiedlich sein, aber sie müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen und kleine Unannehmlichkeiten hinzunehmen und bei stärkeren Einschränkungen können Sie meist den Reisepreis mindern. Ziehen Sie bei starken Einschränkungen immer eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht, aber auch das ist im Einzelfall zu prüfen.

…Sie am Urlaubsort oder in dem Hotel mit den Einschränkungen umgehen müssen?

Für das ausgesuchte Urlaubsland sind die Reisewarnungen aufgehoben und Sie dürfen wieder zu touristischen Zwecken einreisen, aber trotzdem sind Sie mit Einschränkungen konfrontiert. Das Schwimmbecken ist nicht zugänglich oder Sie müssen a la carte essen obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.

Hier kommt es darauf an, ob die vereinbarten Leistungen gestrichen werden und ob es sich um hinnehmbare Einschränkungen oder einen Reisemangel handelt. Unter Umständen sorgen Einschränkungen am Pool, Buffet oder Strand dazu, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag komplett stornieren können. Hier ist der Einzelfall zu betrachten.

…Sie mit verschiedenen behördlichen Einschränkungen in Kontakt kommen?

Damit eine Reise kostenfrei storniert werden kann, kommt es darauf an, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und ob die Reise eine erhebliche Beeinträchtigung hat. Um eine Reise zu stornieren gibt es unterschiedliche Gründe, die im Einzelfall geprüft werden.

Eine bedeutende Gefahrenlage im Land können Warnungen des Auswärtigen Amtes, von Politikern oder Pressestellen sein und sie können darüber informieren, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt. In einem solchen Fall können Sie nach § 651 h Abs.3 BGB die Reise kostenfrei stornieren und innerhalb von 14 Tagen muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten, laut § 651 h Abs.5 BGB.

Leichte Unannehmlichkeiten und Einschränkungen müssen Sie in der Regel hinnehmen, aber bei stärkeren Einschränkungen können Sie den Reisepreis mindern. Sie können den Vertrag sogar kündigen, wenn es sich um sehr starke Einschränkungen handelt. Auch hier muss der Fall genau geprüft werden.

…die Einreisebedingungen sich kurzfristig erschweren oder das Urlaubsgebiet während der Reise zum Hotspot wird?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie die Reise kostenfrei stornieren können, aber es müssen auf jeden Fall unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein, damit sie storniert werden kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Reise eine unzumutbare Situation wartet. Ein Beispiel bieten Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantäne-Maßnahmen, die bei Ankunft oder Heimkehr warten. Die Fluggesellschaft darf Sie nicht mitnehmen, wenn für das Urlaubsland ein Einreiseverbot besteht, ansonsten muss die Airline Strafe zahlen.

Der Sinn und Zweck der Reise wird erheblich erschwert oder macht die Reise sogar sinnlos, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske kann in diesen Bereich fallen.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen am Urlaubsort hinzunehmen, aber bei starken Einschränkungen lässt sich der Preis mindern. Eine Kündigung kommt in Frage, wenn es sich um eine sehr starke Einschränkung handelt.

Eine hinzunehmende Unannehmlichkeit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in gewissen Bereichen. Müssen Sie die Maske hingegen durchgehend tragen, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung und der Zweck der Reise ist in der Regel eher nicht erfüllt.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände treten ein, wenn auf einmal ein Hotspot entsteht und Gefahr für das eigene Leben besteht. In einem solchen Fall kündigen Sie den Vertrag und verlangen Ihr Geld zurück. Der Veranstalter muss für einen schnellen Rücktransport sorgen, wenn vertraglich vereinbart.

…Sie einen Flug gebucht haben und direkt nach der Einreise in Quarantäne müssen?

Die Airline wird Ihnen das Geld für den Flug nicht einfach erstatten, wenn sie den Flug durchgeführt hat. Allerdings sind wir der Meinung, dass es sich bei einer Anordnung zur Quarantäne um eine gravierende Einschränkung handelt und Sie das Recht auf Erstattung haben. Sie sollten auf jeden Fall versuchen Ihr Geld zurückzubekommen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kann dabei sehr hilfreich sein.

Als Alternative bieten Ihnen die Airline meist einen Gutschein an oder Sie können den Flug umbuchen. Sie entscheiden, welchen Vorteil Sie nutzen.

Auf der offiziellen Seite der EU können Sie herausfinden, ob und welche Reisebeschränkungen für das ausgesuchte Land gelten.

Die Reklamation eines Reisemangels

Sie gehen von einem Reisemangel aus, wenn es sich bei den hinnehmbaren Beeinträchtigungen um Corona-bedingte Einschränkungen handelt.

Unter anderen Umständen können Sie eine Reisepreisminderung verlangen, aber damit unnötiger Ärger vermieden wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Der Mangel muss unverzüglich vor Ort beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Sie müssen den richtigen Ansprechpartner kennen. Entweder handelt es sich um die Reiseleitung, den Veranstalter oder den Reisevermittler, aber ausgeschlossen ist der Leistungsträger vor Ort.
  • Verlangen Sie bei dem Ansprechpartner eine Beseitigung des mangelhaften Zustandes und setzen Sie eine Frist.
  • Eine Mangelanzeige erfolgt meist formlos, aber Sie lassen sich zu Beweiszwecken die Anzeige immer schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen den Reisemangel beweisen können und aus dem Grund protollieren Sie alle wichtigen Fakten. Fotos, Videos und Augenzeugen sind wichtig.

Wenden Sie sich an die Europäische Verbraucherzentrale, wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern ein Ferienhaus im europäischen Ausland.

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Jetzt buchen – darauf müssen Sie achten

Lesen Sie sich das Angebot des Reiseveranstalters ganz genau durch, wenn Sie jetzt eine Reise buchen wollen.

Klären Sie vor der Buchung alle Einschränkungen und Corona-Schutzmaßnahmen ab, die vor Ort gelten.

Bereit bei der Buchung muss Ihnen der Reiseveranstalter mitteilen, ob der Pool gesperrt ist oder es kein Frühstücksbuffet gibt. In einem solchen Fall können Sie am Ende natürlich keine Reisemängel geltend machen.

Hinweis:

Im Vorfeld informieren Sie sich ausführlich über das ausgesuchte Reiseland und beim Auswärtigen Amt finden Sie viele Informationen online. Für jedes Land gibt es aktuelle Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise. Auch die Europäische Union gibt einen Überblick über die aktuelle Lage.

2. Infektionswelle – Kostenlos zurücktreten

Bei einer 2. Infektionswelle können Sie von der gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten, wenn Sie jetzt eine Reise buchen.

Allerdings muss es sich um eine sogenannte Pauschalreise handelt. Zu erheblichen Einschränkungen der Reise kommt es, wenn es am Urlaubsort durch Covid-19 zu massiven Einschränkungen kommt. Es ist davon auszugehen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und Sie können den Vertrag lösen und Ihr Geld zurückbekommen.

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Auslandskrankenversicherung greift bei Corona-Erkrankung?

Grundsätzlich übernimmt die Auslandskrankenversicherung die Behandlungskosten, wenn Sie während der Reise an Corona erkranken.

Einige Versicherungen haben in ihren Klauseln Pandemien ausgeschlossen und die Weltgesundheitsorganisation hat Corona als Pandemie eingestuft.

Andere Versicherungen schließen die Leistungen aus, wenn es im Vorfeld eine Reisewarnung gibt. Die Reise kann in der Regel kostenfrei storniert werden, wenn eine Reisewarnung vorliegt, denn Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie die Reise trotzdem antreten wollen oder nicht.

Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsunterlagen kann sehr hilfreich sein.

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Der Umgang mit Veranstaltern und Fluggesellschaften

Wir haben typische Fälle für Sie zusammengestellt, damit Sie einen guten Überblick haben und sich ausführlich informieren können.

Der Veranstalter verlangt eine Restzahlung

Der Reiseveranstalter verlangt eine Restzahlung, obwohl nicht klar ist, ob die Reise überhaupt stattfindet, weil die behördlichen Einschränkungen vor Ort unklar sind.

Erheben Sie die sogenannte Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB, wenn Sie Unsicherheiten haben und die Restzahlung nicht tätigen wollen. Aber Sie müssen auf jeden Fall nachweisen, dass eine Reisedurchführung gefährlich ist. Gute Beispiele sind Einreiseverbote, Quarantäne-Anordnungen oder ein geschlossenes Hotel. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede muss per Einschreiben erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine Unsicherheitseinrede nicht vorhanden, dann müssen Sie die Restzahlung leisten. Drei Tage vor dem Reiseanritt ist die Restzahlung zu leisten.

Reisepreis wird vom Veranstalter nicht erstattet

Sie sind entweder wegen erheblichen Beeinträchtigungen von der Reise zurückgetreten oder der Anbieter hat die Reise storniert. Allerdings reagiert der Anbieter nicht auf die Aufforderung, den Reisepreis zu erstatten.

Es gibt sehr viele Anbieter, die den Reisepreis nicht erstatten wollen und stattdessen Gutscheine anbieten. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, aber wenn Sie sich für einen Gutschein entscheiden, dann sollten Sie ein paar Dinge wissen. Der Gutschein verfällt in der Insolvenz nicht, wenn Sie eine ausdrückliche Bestätigung des Anbieters haben und eine Bestätigung der Versicherung. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein bei der Insolvenz des Veranstalters.

Fordern Sie den Reisepreis mit Hilfe eines Musterschreibens zurück und setzen Sie dem Veranstalter eine Frist. Druck aufbauen können Sie mit der Drohung an ein gerichtliches Mahnverfahren. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage führt es meist zum Erfolg und es ist recht kostengünstig. Wir geben Ihnen gern eine Hilfestellung, damit Sie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens in die Wege leiten können.

Ticketpreis wird von Fluggesellschaft nicht erstattet

Die Airline führt den Flug nicht durch oder wird einfach annulliert, aber der Anbieter reagiert auf keine Aufforderung und es findet auch keine Flugkostenerstattung statt.

Zurzeit erstatten die Airlines nur sehr selten den Ticketpreis, aber sie bieten Ihnen Gutscheine an. Aber Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu nehmen, denn Sie haben Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises. Nehmen Sie den Gutschein an, dann brauchen Sie eine schriftliche Absicherung bei einer Insolvenz. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein in der Insolvenz und das Geld ist komplett verloren.

Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle www.soep-online.de, wenn der Anbieter trotz Aufforderung die Zahlung nicht vornimmt. Für den Verbraucher arbeiten die Schlichtungsstellen kostenlos.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona & Urlaub

1.Wie sinnvoll ist es jetzt einen Sommerurlaub zu buchen?

Sie können im Moment sehr günstig einen Sommerurlaub für das kommende Jahr buchen, denn aufgrund der aktuellen Corona-Lage sind viele Anbieter mit ihren Preisen stark gesunken. Achten Sie aber immer auf mögliche Rücktritte, denn bislang ist nicht bekannt, wie es im kommenden Jahr mit den Reisen aussieht.

2. Müssen Fluggesellschaften den Ticketpreis immer erstatten?

Nein, eine Erstattung ist nur ein Muss, wenn die Fluggesellschaft den Flug nicht durchführt oder den Flug annulliert.

3. Muss ich einen Gutschein vom Reiseveranstalter nehmen?

Heutzutage bieten viele Reiseveranstalter einen Gutschein statt einer Rückzahlung an, aber Sie müssen den Gutschein nicht nehmen, sondern können auf eine Rückzahlung bestehen.

4. Welche Frist muss ich für die Erstattung angeben?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Sie dem Anbieter eine Frist von 14 Tagen setzen müssen. Innerhalb der Zeit muss die Erstattung auf dem Konto sein, ansonsten können Sie rechtliche Schritte einleiten.

5. Wird der volle Preis erstattet?

Der Reiseveranstalter muss bei schweren Einschränkungen, demnach einem Reiserücktritt, den gesamten Preis für die Reise erstattet, wenn die Reise schon vor Beginn abgesagt wird.

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Fazit

Das Thema Urlaub ist seit Beginn der Corona-Pandemie sehr schwer geworden. Viele Menschen mussten Ihren Sommerurlaub absagen, weil es Reisewarnungen gab oder es zu sehr starken Einschränkungen gekommen ist. Auch im kommenden Jahr ist mit Einschränkungen zu rechnen, dass sollten Sie bei Ihrer Reiseplanung berücksichtigen. Aber mit unseren Informationen sind Sie zu jederzeit auf der sicheren Seite und kennen Ihre Rechte und Pflichten.

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