Sonderkündigungsrecht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:19:07 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Sonderkündigungsrecht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Umzug: Die Rechte der Telefon- und Internetkunden- Rechtzeitig informieren sorgt für weniger Arbeit https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-die-rechte-der-telefon-und-internetkunden-rechtzeitig-informieren-sorgt-fuer-weniger-arbeit/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-die-rechte-der-telefon-und-internetkunden-rechtzeitig-informieren-sorgt-fuer-weniger-arbeit/#respond Fri, 13 May 2022 09:19:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65181 Wenn es zu einem Umzug kommt, dann können Sie Ihre Verträge von Festnetz, Internet und Mobilfunk einfach mitnehmen und müssen dafür keine Änderungen in der Laufzeit oder sonstige Vereinbarungen hinnehmen. Allerdings muss Ihr Anbieter am

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Wenn es zu einem Umzug kommt, dann können Sie Ihre Verträge von Festnetz, Internet und Mobilfunk einfach mitnehmen und müssen dafür keine Änderungen in der Laufzeit oder sonstige Vereinbarungen hinnehmen. Allerdings muss Ihr Anbieter am neuen Wohnort auch die vereinbarte Leistung anbieten, denn ansonsten ist es natürlich nicht möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel können Sie Ihren Telefon- und Internetvertrag ohne Probleme weiterführen, wenn Sie umziehen und einen neuen Wohnort haben. Grundvoraussetzung ist aber, dass der neue Wohnort die gleichen Leistungen ermöglicht.
  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Anbieter die vertraglichen Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Sie haben die Möglichkeit zum Ende des Kalendermonats, mit einer Frist von drei Monaten, zu kündigen.
  • Damit die Möglichkeiten der Mitnahme des Telefon- und Internetanschlusses geklärt werden können, sollten Sie sich rechtzeitig vor dem Umzug mit Ihrem Anbieter in Verbindung setzen.

Grundsätzlich ist ein Umzug immer mit viel Stress und Arbeit versehen und aus dem Grund sollten Sie sich einige Dinge so einfach wie möglich machen. Ein entspannter Umzug und am neuen Wohnort direkt Internet und Telefon sind möglich, wenn Sie die folgenden Tipps beachten.

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Kümmern Sie sich rechtzeitig

Informieren Sie Ihren Anbieter rechtzeitig um der Umzugstermin und erkundigen Sie sich, ob eine Mitnahme des Telefon- und Internetanschlusses überhaupt möglich ist.

Räumen Sie dem Anbieter eine Frist von drei Wochen für die Antwort ein. Wenn der Vertrag nicht weiterlaufen kann, weil der Anbieter den aktuellen Vertrag am neuen Wohnort nicht erfüllen kann, dann dürfen Sie kündigen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und am besten per Einwurfeinschreiben oder per Mail über das Kunden-Login verschickt werden. Wichtig ist, dass Datum und Unterschrift vorhanden sind.

Sie können aber auch die Umschaltung der Anschlüsse für den Tag des Umzugs verlangen und dabei helfen Ihnen einige Firmen mit Formularen, welche Sie einfach downloaden können.

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Die Leistung am Wohnort muss stimmen

Am neuen Wohnort muss der Anbieter die Leistung erbringen, die am alten Wohnort auch vorhanden war und im Vertrag vorgeschrieben. 

Die Übertragungsrate der Internetverbindung ist hierbei genau zu beachten, denn wenn die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit am neuen Wohnort nicht ankommt, dann haben Sie das Recht zu kündigen. Sie müssen sich auf keinen Fall mit der Einstufung in einem neuen Tarif zurechtfinden. Die Vertragslaufzeit bleibt von dem Umzug unbetroffen, denn eine neue 24-monatige Laufzeit darf bei einem Umzug nicht einfach in Gang gebracht werden.

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Portierung der Rufnummern

Sie können die alte Rufnummer mitnehmen (portierten), wenn sich die Ortsvorwahl nicht verändert. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den alten Vertrag behalten oder einen neuen Anbieter nutzen möchten. Mit den Mobilfunknummern verhält es sich allerdings ein wenig anders, denn diese sind ortsunabhängig und können somit einfach mitgenommen werden. Selbst, wenn Sie zu einem Anbieterwechsel gezwungen werden, können Sie die Mobilfunknummer portieren.

Die Anbieter verlangen für eine Rufnummernmitnahme Gebühren, aber diese Kosten sind gedeckelt. Bei Festnetzanschlüssen darf der Anbieter im Höchstfall ein Entgelt von 11,44 Euro berechnen und bei einem Mobilfunkanschluss 6,82 Euro. Die Bundesnetzagentur ist für die Festlegung der Höchstgrenzen verantwortlich und gleichzeitig können Sie sich bei denen auch beschweren, wenn der Anbieter mehr Geld für die Portierung verlangt. Es gibt Anbieter, die erhöhte Kosten nehmen, um die Portierungskosten auszugleichen, aber egal wie, Sie sollten sich über solche Gebühren frühzeitig informieren.

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Umzug ins Ausland

Bei einem Umzug ins Ausland gelten diese Regeln auch.

Allerdings betrieben die hiesigen Firmen nur im Inland das Mobilfunknetz und bei einem Auslandsgespräch kommen die Netze des dortigen Anbieters zum Einsatz, so dass wahrscheinlich die Regelungen für eine außerordentliche Kündigung greifen.

Kürze Laufzeiten bei Bedarf

Bei der Wahl des Anbieters beziehungsweise des Tarifs können Sie berücksichtigen, dass Sie vor Ablauf des zwei Jahresvertrages in einen anderen Wohnort ziehen.

Voraussetzung ist, dass Sie absehen können, dass Sie innerhalb dieser Zeit umziehen. Mittlerweile sind die Anbieter dazu verpflichtet Ihnen einen Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten anzubieten und einige Anbieter erlauben sogar eine monatliche Kündigung.

Wichtig ist, dass die meisten kurzen Angebote aber mit höheren Grundgebühren versehen sind oder es fallen Subventionen auf den Router oder das Mobiltelefon. Sie bleiben aber flexibler und sparen bei einem Umzug die Grundkostenzahlung für die letzten drei Monate.

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Das Thema Sonderkündigungsrecht

Sie können den Vertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Frist zum Ende des Kalendermonats kündigen, wenn der Anbieter Ihnen die aktuelle Leistung am neuen Wohnort nicht anbieten kann. 

Allerdings gibt es auch hier wieder einige Dinge zu beachten, so dass die 3-monatige Frist erst mit dem realen Umzug beginnt (aktuelle Rechtsprechung).

Das heißt, wenn Sie schon sechs Monate vor dem Umzug kündigen, dann müssen Sie grundsätzlich noch drei Monate nach dem Umzug für den Anschluss bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Leistungen noch in Anspruch nehmen oder nicht. Die Regelung dient dem Interessenausgleich zwischen Verbraucher und Anbieter, denn der Anbieter soll einen Ausgleich für seine Aufwendungen bekommen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umzugsrechte der Telefon- und Internetkunden

1. Kann ich meine Festnetznummer bei einem Umzug mitnehmen?

Sie können Ihre Festnetznummer bei einem Umzug mitnehmen, wenn Sie im gleichen Wohnort umziehen. Ziehen Sie in einen anderen Wohnort, dann ändert sich auch die Vorwahl und eine Mitnahme ist nicht möglich.

2. Kann ich bei einem Umzug meine Handynummer behalten?

Sie können Ihre Handynummer bei einem Umzug behalten, denn die Handynummer ist nicht an einen Wohnort gebunden, so dass Sie auch bei einem Wohnortwechsel keine Einschränkungen haben.

3. Kostet die Rufnummermitnahme Gebühren?

Ja, die meisten Anbieter verlangen für die Mitnahme der Rufnummer Gebühren, die aber im Höchstfall bei um die 12 Euro liegen.

4. Wann muss ich die Telefongesellschaft über den Umzug informieren?

Idealerweise informieren Sie die Telefongesellschaft frühzeitig, damit auch direkt nach dem Umzug der Telefonanschluss aktiv ist oder Sie sich im Falle einer notwendigen Kündigung, um einen neuen Anbieter kümmern können.

5. Läuft mein Handyvertrag bei einem Umzug einfach weiter?

Sie müssen mit keinen Einschränkungen oder Änderungen beim Vertrag rechnen, wenn Sie umziehen. Der Vertrag ist an Leistungen und Zahlungen gebunden und nicht nach dem Wohnort.

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Fazit

Heutzutage ist umziehen an der Tagesordnung und die Gründe sind umfangreich, von einem neuen Job bis hin zu einer neuen Liebe. Aber schon vor dem Umzug sollten Sie sich über Telefon und Internet am neuen Wohnort informieren, denn eigentlich können Sie Ihren vorhandenen Vertrag mitnehmen. Grundvoraussetzung ist, dass der Anbieter die Leistungen am neuen Wohnort garantieren kann. Ansonsten können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und müssen sich um einen neuen Anbieter kümmern.

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Wahltarife der Krankenkassen für besondere Beitragsregelungen eignen sich nicht für jeden Versicherten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wahltarife-der-krankenkassen-fuer-besondere-beitragsregelungen-eignen-sich-nicht-fuer-jeden-versicherten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wahltarife-der-krankenkassen-fuer-besondere-beitragsregelungen-eignen-sich-nicht-fuer-jeden-versicherten/#respond Fri, 13 May 2022 08:24:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63025 Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, dass sie den Versicherten einen Teil der Beiträge erlassen, wenn es sich um einen besonderen Wahltarif handelt. Aber die Krankenkassen tragen ein gewisses Risiko, wenn sie das machen.  Sie

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Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, dass sie den Versicherten einen Teil der Beiträge erlassen, wenn es sich um einen besonderen Wahltarif handelt. Aber die Krankenkassen tragen ein gewisses Risiko, wenn sie das machen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit den Versicherten flexible Tarifmodelle anzubieten.
  • Bei den flexiblen Tarifmodellen handelt es sich um Wahltarife mit finanziellen Vorteilen, aber sie richten sich in erster Linie an gesunde Versicherte. Gesunde Versicherte nehmen keine Leistung in Anspruch.
  • Die Versicherten binden sich an die Krankenkasse und dafür für ein bis drei Jahre, wenn sie sich für einen solchen Tarif entscheiden.
  • Sie haben auch weiterhin ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag verlangt oder den Beitrag erhöht.

Sie haben keine Möglichkeit in einen dieser freiwilligen Wahltarife zu kommen, wenn Ihre Versicherungsbeiträge von einer dritten Partei gezahlt werden. Gerade bei Beziehern von Arbeitslosengeld I oder II ist das nicht möglich, denn die Beiträge werden von den Behörden übernommen.

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Das Thema Beitragsrückerstattung

Die Beitragsrückerstattung ist ein spezieller Tarif, der nicht bei allen Versicherten zum Tragen kommt, denn nur wenn Sie keine Leistung in Anspruch genommen haben, dann können Sie davon profitieren.

Die Beitragsrückerstattung ist ein Tarif von der Krankenkasse. Versicherte bekommen bei diesem Tarif einen Teil der gezahlten Versicherungsbeiträge zurück, wenn sie oder ein mitversicherter Familienangehöriger keine Leistungen in Anspruch nimmt. Ausgenommen sind Vorsorgeuntersuchungen, bestimmte Schutzimpfungen und Arztbesuche, bei denen keine Verordnung zum Tragen kommt.

Dieser Tarif hat einen großen Vorteil, denn der Versicherte geht kein Risiko mit ihm ein. Die Krankenkasse übernimmt bei einer Erkrankung auch in diesem Tarif die Kosten, aber es gibt auch einen Nachteil. Sie binden sich für mehrere Jahre an die Krankenkasse, mindestens ein Jahr zumindest. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie sich bei Beschwerden nicht an einen Arzt wenden, nur damit Sie die Jahresprämie bekommen. Das kann dazu führen, dass es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kommt oder dass Sie eine Krankheit verschleppen.

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Bei den Leistungen machen die Krankenkassen starke Unterschiede, denn es kommt immer darauf an, welche Informationen in den Tarifinformationen stehen. Sie können auch weiterhin Leistungen nutzen, aber einige führen dazu, dass Sie die Prämie verlieren. Werfen Sie einen Blick in die Tarifbedingungen, die sich in der Satzung befinden. Sie haben die Möglichkeit die Satzung bei der Krankenkasse einzufordern oder Sie nutzen die Möglichkeit die Internetseite aufzurufen.

Der Selbstbehalttarif

Der Selbstbehalttarif ähnelt auf den ersten Blick dem Tarif mit der Beitragsrückerstattung, denn auch hier können Sie einen Bonus bekommen.

Sie verursachen für die Krankenkasse weniger Kosten, dann haben Sie die Möglichkeit einen Bonus zu bekommen. Der Bonus kann im Höchstfall bei 600 Euro liegen, aber Sie gehen das Risiko ein, dass Sie im Krankheitsfall die Behandlungskosten bis zu einer festgelegten Summe selber tragen müssen. Bei dieser Summe spricht man von einem festgelegten Selbstbehalt und diesen zahlen Sie selber. Die mögliche Prämie hängt in der Regel von der Höhe des Einkommens ab, denn je höher das Einkommen desto höher ist die Prämie, aber auch der Selbstbehalt.

Die Versicherten binden sich mit der Wahl dieses Tarifes für drei Jahre an die Krankenkasse. Die sogenannten Selbstbehalttarife sind für die Mitglieder der Krankenkasse vorgesehen und ein einbeziehen der Familienversicherten ist nicht möglich.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Selbstbehalt auf einige Leistungen und Angebote beschränkt wird, wie zum Beispiel für Kuren oder Zahnersatz.

Im Grunde gilt, dass bei Krankheit oder Verletzung der Versicherte immer ein gewisses Risiko trägt und einen Teil der Kosten selber tragen muss, denn die Prämie fällt meist geringer aus als der Selbstbehalt.

Wichtig:

Unterschiedlich ist die Beteiligung der Kosten für die medizinische Versorgung, denn es gibt teilweise sogar Pauschalen zur Kostenberechnung. Aber es besteht auch die Möglichkeit, dass die Kosten auf den Selbstbehalt direkt angerechnet werden. Die Prämie kann aber auch bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen komplett wegfallen.

Sie sollten immer vorsichtig sein, wenn Ihnen die Krankenkasse einen Tarif anbietet, bei dem Sie einen prozentualen Anteil an den Behandlungskosten tragen müssen. Hier entsteht ein großes finanzielles Risiko und dem sollten Sie sich nicht aussetzen.

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Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt als Kombination

Einige Krankenkasse bieten Ihnen die Möglichkeit der Tarifkombination, so dass Sie einen Bonus von bis zu 900 Euro im Jahr bekommen können. 

In der Regeln bündeln die Tarife aber auch alle dargestellten Risiken, so dass der Maximalbetrag in den meisten Fällen nur von sehr gut verdienenden und gesunden Versicherten erreicht wird.

Mittlerweile gibt es aber auch spezielle Tarife, bei denen keine finanzielle Prämie gezahlt wird, sondern die Krankenkasse zusätzliche Angebote im Bereich Vorsorge- und Prävention anbietet. Dazu können beispielsweise Ernährungs- oder Entspannungskurse gehören, aber auch die Kombination mit einer Auslandsreisekrankenversicherung kann hier möglich sein.

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Die variablen Kostenerstattungstarife

In der Regel sind die variablen Kostenerstattungstarife sehr unterschiedlich gestaltet und können demnach verschiedene Bereiche der medizinischen Versorgung beinhalten.

Dabei wird die medizinische Versorgung in stationäre und zahnärztliche Leistungen unterteilt, aber in der Regel sind alle Versorgungsleistungen enthalten. Aber es gibt auch Tarife, die nur auf die ambulante Versorgung setzen.

Der Arzt rechnet bei den Kostenerstattungstarifen immer direkt mit dem Versicherten ab, wobei diese Methode an Privatpatienten erinnert. In der Praxis bedeutet das, dass Sie die Rechnung des Arztes oder des Therapeuten bekommen und diese auch zuerst zahlen müssen. Zudem haben die Ärzte die Möglichkeit mehr Geld für Ihre Leistung zu verlangen, denn bei diesen Tarifen greift die Vergütungsregelung für Privatpatienten und nicht die Regelung für Kassenpatienten. Die beglichene Rechnung müssen Sie dann bei der Krankenkasse einreichen und im besten Fall erhalten Sie die Kosten erstattet. Die Höhe der Rückerstattung hängt von den Vertragsbedingungen ab.

In den meisten Fällen zahlen diese Versicherten eine zusätzliche Prämie an die Krankenkasse und somit erhalten Sie höhere Behandlungskosten als ein gesetzlich Versicherter. Es ist sogar möglich, dass Leistungen abgedeckt sind, die nicht in den vorgeschriebenen Leistungskatalog fallen.

Die Kostenübernahme der Krankenkasse ist aber auf jeden Fall auf eine bestimmte Behandlung und festgelegte Höhe der Kosten begrenzt. Es besteht die Gefahr, dass die Versicherten einen hohen Teil der Kosten aus der eigenen Tasche zahlen müssen ohne eine Erstattung zu bekommen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wahltarife der Krankenkassen

1. Was sind Wahltarife der Krankenkassen?

Bei den Wahltarifen der Krankenkasse handelt es sich um spezielle Versicherungstarife, die von der Standard Regelversorgung abweichen und sich nicht für jeden Versicherten eignen.

2. Für wen eignet sich ein Wahltarif?

In der Regel eignet sich der Wahltarif nur für Personen, die eine sehr gute Gesundheit haben und ein hohes Einkommen, denn die Kosten sind in der Regel zuerst immer selber zu tragen.

3. Wie läuft die Zahlung bei einem Wahltarif?

Sie gehen ganz normal zum Arzt und lassen sich behandeln, aber danach wird es anders als bei gesetzlich Standardversicherten. Sie erhalten eine Rechnung für die erbrachten Leistungen und gehen in Vorkasse. Danach reichen Sie die Rechnung bei der Krankenkasse ein und erhalten einen gewissen Betrag zurück.

4. Kann jeder Arzt mit einem Wahltarif besucht werden?

Ja, Sie haben auch weiterhin freie Arztwahl und können sich den Arzt selber aussuchen.

5. Wie hoch ist der Beitrag bei einem Wahltarif?

Die Beitragshöhe bei einem Wahltarif der Krankenkasse ist unterschiedlich und wird anhand der Krankenkasse, der Leistung und der Einkommenshöhe des Versicherten gewählt.

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Fazit

Neben der gesetzlichen Standardregelung und der Privatversicherung der Krankenkasse gibt es heute eine Reihe von Wahltarifen. Wahltarife eignen sich nicht für alle Versicherten. In der Regel sind sie nur für Versicherte mit einem hohen Einkommen und einer guten Gesundheit geeignet, denn bei einer Leistung zahlen Sie bis zu einem festgelegten Betrag die Behandlungskosten selber. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse!

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Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich – Achten Sie auf die jeweiligen Fristen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/#respond Fri, 13 May 2022 08:14:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63086 Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche

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Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.
  • Zudem können Sie das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung anwenden, wenn Sie noch kein Jahr bei der Versicherung versichert sind.
  • Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, dass sie Ihnen die Erhöhung des Beitrages und die Wechselmöglichkeit frühzeitig ankündigen müssen.
  • Sie müssen bis zum endgültigen Wechsel den erhöhten Beitrag der Krankenkasse zahlen.

Gesetzliche Krankenkasse und Zusatzbeitrag

In der gesetzlichen Krankenkasse liegt der allgemeine Beitragssatz im Jahr 2021 bei 14,6% und zusätzlich erheben die Krankenkassen einen sogenannten Zusatzbeitrag.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat für 2021 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1% auf 1,3% erhöht.

Die Krankenkassen müssen bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nicht direkt den Zusatzbeitrag anheben. In der Regel richtet sich die Erhöhung oder die Beibehaltung des Beitrages immer nach der finanziellen Situation der Krankenkasse. In der Satzung regelt jede Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags eigenständig.

Sie finden in der Übersicht des Spitzenverbrandes des Bundes der Krankenkasse eine aktuelle Auflistung der aktuell gültigen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen.

Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitnehmer und Rentner nur noch die Hälfte des Zusatzbeitrages, denn die andere Hälfte übernimmt entweder der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Die freiwillig versicherten Selbstständigen müssen den Beitrag und auch den Zusatzbeitrag selber zahlen.

Bei den Pflichtversicherten wird der Zusatzbeitrag direkt vom Lohn einbehalten. Versicherte, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, müssen nichts tun, denn die Abführung übernimmt in diesen Fällen der Träger. Familienmitglieder zahlen keinen Zusatzbeitrag, wenn sie über die Eltern oder den Partner versichert sind.

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Informationspflicht der Krankenkasse

In der Regel muss die gesetzliche Krankenkasse ihre Versicherten über die Höhe des Zusatzbeitrages zum Jahreswechsel informieren.

Mittlerweile ändern einige Krankenkassen den Beitrag nicht zum Jahreswechsel, sondern im Jahr.

Sie müssen schriftlich über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informiert werden und zwar spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Sie erhalten Informationen über

  • die Erhöhung
  • das Sonderkündigungsrecht
  • die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbetrages
  • die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Thema Zusatzbeitragssatz

Das bedeutet, wenn der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 angehoben werden soll, dann muss die gesetzliche Krankenkasse Ihnen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 eine schriftliche Information zukommen lassen.

Der Zusatzbeitrag erhöht sich mehr als um 1,3% für das Jahr 2021, dann muss die Krankenkasse Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie die Krankenkasse wechseln und einen günstigeren Tarif erhalten.

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Krankenkassenwechsel bei Zusatzbeitragserhöhung

Sie haben die Möglichkeit die Krankenkasse zu wechseln, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht, denn dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

In diesem Fall können Sie einfach zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln.

Bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages spielt die Dauer der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse für das Sonderkündigungsrecht keine Rolle. Sie sind keine 12 Monate in der Versicherung angemeldet, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ebenfalls ausüben.

Allerdings gibt es eine Ausnahmen, denn das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Tarif in Bezug auf die Kindergeldabsicherung abgeschlossen haben. Sie haben eine dreijährige Bindungsfrist und können erst nach dieser Zeit kündigen.

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Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts

Sie erhalten von der Krankenkasse eine schriftliche Ankündigung, dass der Zusatzbeitrag erhöht wird, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ausüben.

Bis zum Ende des Monats können Sie kündigen, wenn es sich um den Monat handelt, indem der Beitrag erhöht wird.

Ein einfacher Krankenkassenwechsel ist seit dem 1. Januar 2021 möglich, denn wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nutzen wollen, dann brauchen Sie nur noch die Beitrittserklärung der neuen Krankenkasse. Sie brauchen keine persönliche Kündigungserklärung mehr, denn die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt die neue Kasse.

Der Krankenkassenwechsel ist aber nicht direkt mit dem Beitritt in eine neue Versicherung vollzogen, denn auch in einem solchen Fall gilt, dass die Kündigungsfristen von zwei Monaten zum Ende eines Monats einzuhalten sind.

Das bedeutet, wenn die alte Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 anhebt, dann müssen Sie bis zum 31 Januar 2021 kündigen. Sie haben die Kündigungsfrist eingehalten, dann sind Sie ab dem 1. April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert und die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet zum 31. März 2021.

Wählen Sie die neue Krankenkasse rechtzeitig aus, damit Sie die Fristen einhalten können.

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Frist für Sonderkündigungsrecht verpasst

Sie haben die Möglichkeit, wenn Sie die Frist zum Sonderkündigungsrecht verpasst haben, die normale Kündigungsfrist zu nutzen.

Das normale Kündigungsrecht besagt, dass Sie zwei Monate zum Monatsende kündigen können, wenn Sie mehr als ein Jahr bei der Versicherung gemeldet sind.

Sie haben keinen Nachteil, wenn die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht für die Zusatzbeitragserhöhung nicht nachkommt, denn die Kündigung erfolgt dann einfach als wäre die Hinweispflicht rechtzeitig gewesen.

Die Zahlung des Zusatzbeitrages

Die Krankenkasse hat eine Zusatzbeitragserhöhung angekündigt und Sie wollen kündigen, aber bis dahin müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.

Zum 1. Januar erhebt die Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag und wenn Sie bis Ende Januar kündigen, dann können Sie zum 1. April in einer neuen Versicherung gemeldet sein. Allerdings müssen Sie für den Januar, Februar und März dann den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen, denn dazu sind Sie verpflichtet.

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Die Krankenkassenwahl

Sie sollten sich nicht an den Kosten orientieren, wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln wollen.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in einigen Punkten recht unterschiedliche Leistungen an und diese finden Sie in den jeweiligen Satzungen. Sie bieten nämlich Zusatzleistungen im Bereich Prävention, Osteopathie oder Kundenservice an, so dass die Entscheidung mitunter schwierig ist. Vielleicht hat die Krankenkasse auch eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine sehr gut erreichbare Hotline, denn für viele Patienten sind auch solche Faktoren für die Wahl der Krankenkasse wichtig.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zusatzbeitrag der Krankenkasse

1. Was ist ein Zusatzbeitrag?

Krankenkassen verlangen einen Beitrag in Höhe von 14,6% vom Einkommen, aber diese Summe reicht nicht, um die Kosten zu decken, so dass sie einen Zusatzbetrag verlangen. Der Zusatzbeitrag ist ein prozentualer Satz und alle Versicherten müssen ihn zahlen, so dass die Versicherung die Kosten decken kann.

2. Wie hoch ist der momentane Zusatzbeitrag?

Der momentane Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse hat sich von 1,3% auf 1,6% im Jahr 2021 erhöht, so dass alle Versicherten nun einen höheren Zusatzbeitrag zahlen müssen.

3. Wie wird der Zusatzbeitrag bezahlt?

Die Versicherten zahlen den Zusatzbeitrag zusammen mit dem normalen Beitrag an die Krankenkasse, wobei bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Zahlung übernimmt.

4. Wie hoch ist der Zusatzbeitrag bei der AOK?

Bei der AOK liegt der Zusatzbeitrag in Höhe von 1,2% und das ist im guten Mittelfeld, so dass die AOK nicht zu den teuersten Krankenkassen gehört.

5. Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen?

Der Zusatzbeitrag muss von allen gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse gezahlt werden.

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Seriöse Versandapotheken erkennen – so geht`s

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Fazit

Die Krankenkassen verlangen nicht nur einen Krankenkassenbeitrag, sondern auch einen Zusatzbeitrag, um die anfallenden Kosten zu decken. Regelmäßig kommt es zur Erhöhung des Zusatzbeitrages, so dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Achten Sie bei einer Kündigung immer auf die Fristen, denn sonst müssen Sie bei der Versicherung bleiben und die erhöhten Beitrage zählen.

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Pflegeheim kündigen – so kommen Sie aus den Verträgen raus! Einschreiben mit Rückschein zur Vertragskündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/#respond Sun, 24 Jan 2021 04:46:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60166 Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen. Die Kündigung des Pflegeheims Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

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Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie kündigen den Vertrag mit dem Pflegeheim ohne Angabe von Gründen.
  • Beim Pflegeheimbetreiber muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats vorliegen.
  • Sie wohnen tatsächlich in einem Pflegeheim, nur dann hat das Pflegeheim auch Anspruch auf ein Entgelt.
  • Eine Kündigung ohne Frist ist in Sonderfällen problemlos möglich.

Die Kündigung des Pflegeheims

Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

Allerdings muss die Kündigung immer in schriftlicher Form erfolgen. Darüber hinaus sind bestimmte Fristen einzuhalten. Das Schreiben mit der Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Pflegeheimbetreiber vorliegen, wenn das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats zu Ende sein soll. Der dritte Tag fällt auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, dann ist der nächster Werktag die nächste Frist. Schicken Sie die Kündigung immer mit Einschreiben inklusive Rückschein, damit Sie den Zugang auf jeden Fall beweisen können.

Beispiel:

Das Vertragsverhältnis mit dem Pflegeheim soll zum 31. Januar gekündigt werden und Frau Maier muss das Schreiben bis zum 4. Januar bei dem Pflegeunternehmen auf dem Tisch hinterlegt haben.

Ab dem 1. Februar muss Frau Maier kein Geld mehr bezahlen, denn die Kündigung ist gültig. Der 1. Januar ist z.B. ein Feiertag und gilt nicht als Werktag, denn der erste Werktag im Januar ist der 2. Januar. Das Kündigungsschreiben von Frau Maier geht also am dritten Werktag des neuen Jahres beim Betreiber des Heims ein und somit ist die Frist eingehalten.

Wichtig!

Als Empfänger von Pflegeversicherungsleistungen sind Sie nur so lange zahlungsverpflichtet, wenn Sie in der Einrichtung auch tatsächlich wohnen. Das hat inzwischen ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 festgelegt. Sobald Sie aus der Einrichtung ausziehen, zahlen Sie auch kein Entgelt mehr. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie schon weit vor der Frist ausziehen und ein neues Zuhause beziehen.

Vermeiden Sie daher Konflikte, indem Sie die Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten. Allerdings sollte Ihnen auch klar sein, dass der Heimplatz nicht mehr freigehalten wird, wenn Sie ihn freiwillig aufgeben.

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Kündigung im Sonderfall

Kündigen Sie den Vertrag mit dem Pflegeheim, dann kündigen Sie in der Regel ordentlich, also machen Sie von dem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie ohne eine Fristeinhaltung kündigen können, nämlich wenn es um einen Sonderfall geht. Ein solcher Fall tritt ein, wenn Ihnen als Bewohner ein weiterer Aufenthalt in dem Heim als unzumutbar ist.

Sie ziehen in die Pflegeeinrichtung ein und nach zwei Wochen stellen Sie fest, dass Sie sich in der Einrichtung nicht wohlfühlen, dann können Sie von dem Vertrag zurücktreten. Man spricht von einer „Probezeit“ und dann kündigen Sie einfach ohne, dass Sie eine Frist einhalten müssen. Sie haben zu Beginn keinen Vertrag begonnen, dann beginnt die 14 Tage Frist erst, wenn Sie den Vertrag in den Händen halten.

Bei einer mangelnden Pflegeleistung oder eine Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich. Zudem sollten Sie darauf achten, ob Sie die Informationen zum Leistungsumfang bekommen haben. Ist das nicht der Fall, dann können Sie ebenfalls ohne Frist kündigen.

Was passiert im Todesfall?

Die Regelungen in einem Todesfall sind eindeutig in einem anderen Artikel beschrieben.

Dort finden Sie alle Verhaltensregeln für Angehörige.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheim kündigen

1. Wann muss die Kündigung beim Pflegeheimbetreiber sein?

Damit die Kündigung rechtswirksam zum Ende des Monats ist, muss die Kündigung in schriftlicher Form bis zum dritten Werktag des Monats zu Händen des Pflegeheimbetreibers liegen.

2. Reicht eine Kündigungsüberreichung mit Zeugen?

Sie haben die Möglichkeit eine Kündigung in Gegenwart von Zeugen abzugeben, aber auf der sicheren Seite sind Sie immer, wenn Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen.

3. Muss der Pflegeheimbetreiber den gekündigten Platz freihalten?

Nein, sobald die Kündigung rechtswirksam ist, kann der Pflegeheimbetreiber den Platz neu besetzen und wenn Sie Ihre Meinung ändern, dann müssen Sie auf einen neuen Platz warten.

4. Darf der Pflegeheimbetreiber ordentlich kündigen?

In der Regel darf der Pflegeheimbetreiber keine ordentliche Kündigung aussprechen. Nur in Sonderfällen darf es zu einer Kündigung kommen und die treten ein, wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden, als Beispiel.

5. Gibt es eine Art Probezeit für ein Pflegeheim?

Im Grunde handelt es sich bei den ersten 14 Tagen um eine Art Probezeit. Innerhalb dieser 14 Tage können Sie sich entscheiden, ob Sie weiterhin in der Einrichtung bleiben oder sich eine neue suchen.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Der Pflegeheimbewohner hat jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen, aber diese muss schriftlich erfolgen und immer bis zum dritten Werktag eines Monats bei Heimbetreiber vorliegen. Im besten Fall nutzen Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Beweis für die fristgerechte Zustellung der Kündigung haben.

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Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt? Was können Sie tun? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/preiserhoehungen-bei-strom-und-gas-was-ist-erlaubt-was-koennen-sie-tun/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/preiserhoehungen-bei-strom-und-gas-was-ist-erlaubt-was-koennen-sie-tun/#respond Mon, 19 Oct 2020 03:08:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55175 Energieanbieter erhöhen die Preise von Gas und Strom regelmäßig. Die Verbraucher haben in einigen Fällen das Recht auf Sonderkündigung. Die Information über die Preiserhöhung wird von einigen Anbietern gut versteckt und ist nicht auf Anhieb

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Energieanbieter erhöhen die Preise von Gas und Strom regelmäßig. Die Verbraucher haben in einigen Fällen das Recht auf Sonderkündigung. Die Information über die Preiserhöhung wird von einigen Anbietern gut versteckt und ist nicht auf Anhieb zu finden. Nicht jede Preiserhöhung ist erlaubt!


Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Preiserhöhung für Strom und Gas haben Sie das Recht, fristlos zu kündigen und zu einem Anbieter nach Wahl zu wechseln.
  • Informationen zur Preiserhöhung sind manchmal gut versteckt. Die Schreiben des Energieanbieters sind gründlich zu lesen. Oft handelt es sich um Werbung und am Ende geht es tatsächlich um eine Preiserhöhung.
  • Einige Energieanbieter führen Preiserhöhungen schon kurze Zeit nach Vertragsbeginn durch.

Möglichkeiten bei einer Preiserhöhung

Diese Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie vom Gas- oder Stromanbieter die Ankündigung zur Preiserhöhung erhalten.

Das Schreiben macht in der Regel erstmal einen unwichtigen Eindruck. Erst beim zweiten Hinsehen wird deutlich, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt. In manchen Fällen erhöht der Strom- und Gasanbieter schon kurz nach dem Vertragsabschluss den Preis. Einige Preiserhöhungen sind oft erheblich und liegen bei 30 % und mehr.

Bei jeder Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht kann zu dem Zeitpunkt eintreten, sobald die Preiserhöhung in Kraft tritt. Ist die Preiserhöhung für den 1. Januar vorgesehen, dann können Sie bei diesem Strom- und Gasanbieter bis zum 31. Dezember kündigen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form am 31. Dezember beim Anbieter eingegangen sein. Sie können eine Kündigung nur selbst vornehmen und nur innerhalb der Kündigungsfrist. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Energieanbieters verschafft alle notwendigen Informationen.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie mit dem bisherigen Anbieter handeln können. Dazu bietet sich ein Blick auf die Neukundentarife an. In den meisten Fällen erhalten Neukunden einen deutlich günstigeren Tarif. Weisen Sie ihren Energieanbieter gleichzeitig auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin!

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Wann ist Preiserhöhung erlaubt?

Die Strom- und Gaspreise setzen sich aus vielen Einzelposten zusammen.

Zu den Einzelposten der Strom- und Gaspreise gehören zahlreiche Kosten wie Steuern, Abgaben und Umlagen. Dazu gehören

  • EEG-Umlage
  • Netzentgelte
  • Kosten für die Nutzung der Netze
  • Stromsteuer

Alle einzelnen Posten ergeben am Ende die Strom- und Gaskosten. Eine Preiserhöhung findet meist statt, wenn ein Bereich der Kosten steigt. Die steigenden Kosten gibt der Energielieferant an den Verbraucher weiter. Das Preisänderungsrecht muss in Sonderverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen sein.

Viele der Klauseln, die in den Sonderverträgen zu finden sind, wurden von den Gerichten in der Vergangenheit als unwirksam erklärt. Die Anteile der Rechnung, die unwirksam sind, können entweder direkt eingehalten oder innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.

Korrekte Ankündigung

Es gibt zwei Möglichkeiten, um die Preiserhöhung anzukündigen.

1. Grundversorgung

Öffentlich müssen die Preiserhöhungen in der Grundversorgung angegeben werden. In Tageszeitungen, Amtsblätter oder im Internet sind öffentliche Bekanntmachungen dieser Art rechtlich möglich. Der Energieversorger muss seinen Kunden sechs Wochen vor der eigentlichen Preiserhöhung zudem eine Information zukommen lassen.

2. Sonderversorgung

Im Bereich der Sonderversorgung muss die Preiserhöhung nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Die Energieanbieter teilen den Kunden die Preisänderung in einem Brief oder via Mail mit.

Eine Information über das Kundenportal gilt als nicht aussagekräftig und ist unwirksam.

Preiserhöhung ohne Mitteilung

In der Jahresabrechnung stellen viele Kunden fest, dass eine Preiserhöhung stattgefunden hat. In dem Fall müssen alle Unterlagen durchgesehen werden, ob im Laufe der Zeit eine Mitteilung über die Erhöhung stattfand.

1. Grundversorgung

Ohne eine entsprechende Mitteilung ist eine Preiserhöhung unwirksam. Der Grund für die Erhöhung ist wichtig und muss ersichtlich sein.

2. Sonderversorgung

Der Energieanbieter muss den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung beweisen, ansonsten können Sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Inhalt der Preisänderungsmitteilung

Das Schreiben zur Preisänderung muss transparent formuliert werden, damit jeder Verbraucher alle Informationen versteht.

  • Der Energieanbieter ist verpflichtet den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen für die geforderte Preiserhöhung in dem Schreiben zu hinterlegen. Die Anbieter müssen den wahren Grund angeben und dürfen nicht einfach Behauptungen aufstellen, die nicht der Wahrheit entsprechen.
  • Die Energieanbieter müssen ihre Kunden auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht, egal aus welchem Grund die Preiserhöhung stattfinden.
  • Preisbestandteile wie die EEG-Umlage, Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und sonstige Steuern müssen in alter und neuer Höhe gegenübergestellt werden.

Falsche Preisänderungsmitteilungen

Sind die Anforderungen für eine Preismitteilung nicht erfüllt, dann stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung.

1. Grundversorgung

Der Preiserhöhung muss schriftlich widersprochen werden. Intransparente Preiserhöhungsmitteilungen können von Verbraucherzentralen geprüft werden. Schicken Sie die Mitteilung an die Verbraucherzentrale des Bundeslandes und Sie sollten die Bundesnetzagentur benachrichtigen.

2. Sonderversorgung

Der Preiserhöhung muss widersprochen werden und der erhöhte Preis darf nur unter Vorbehalt bezahlt werden.

Verschleierung bei Preiserhöhungen

Eine Strom- und Gaspreiserhöhung ist nicht immer auf Anhieb zu erkennen. Ein solches Verhalten wird von den Verbraucherzentralen abgemahnt. Die folgenden Vorgehensweisen sind bekannt:

  • Anschreiben erinnert an WerbungDas Anschreiben für eine Preiserhöhung erinnert optisch an eine Werbung und wird als Flyer ausgeliefert. Werbung wird meist ungelesen entsorgt.
  • Lange Schreiben mit kleiner RandnotizDie Information zur Preiserhöhung versteckt sich in einer kleinen Information. Das lange Anschreiben beschäftigt sich eigentlich mit einem ganz anderen Thema.
  • Preiserhöhung auf RechnungDie Preiserhöhung wird auf der Jahresrechnung mitgeteilt, die viele Informationen enthält und die Erhöhung wird meist überlesen. Sie versteckt sich an einer unscheinbaren Stelle.
  • Zwei ErhöhungenEinige Strom- und Gasanbieter schicken zwei Preiserhöhungsmitteilungen hintereinander.
  • Unbekannter Absender

Die Informationen für eine Preiserhöhung wird von einer E-Mail versandt, die nicht auf den Energieanbieter schließen lässt. Im Betreff befindet sich auch keine Information zur Preiserhöhung.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Preiserhöhung bei Strom und Gas

1. Kann bei einer Preiserhöhung von Gas und Strom gekündigt werden?

Bei einer Preiserhöhung von Gas und Strom haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den alten Vertrag kündigen und sich einen neuen Anbieter mit günstigeren Konditionen suchen.

2. Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung?

Das Sonderkündigungsrecht gilt an dem Tag der Bekanntmachung einer Preiserhöhung. Die meisten Energieanbieter akzeptieren das Sonderkündigungsrecht zwei Wochen ab Erhalt der Preiserhöhungsmitteilung.

3. Wie kann man sich bei einer Preiserhöhung wehren?

Sie müssen die Preiserhöhung nicht hinnehmen und können sich rechtlichen Beistand holen oder sich an die Verbraucherzentrale wenden. Eine Kündigung bleibt in den meisten Fällen nicht aus, um einen günstigeren Tarif zu bekommen.

4. Wie muss eine Sonderkündigung erfolgen?

Die Sonderkündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen und es gilt der Tag des Eingangs beim Energieversorger. Sie müssen sich an die gesetzlichen Fristen halten, die für einen Tag vor Beginn der Preiserhöhung gelten.

5. Reicht eine Sonderkündigung auch via Mail?

Eine Sonderkündigung per Mail reicht vielen Anbietern aus. Zu den Informationen gehören das Datum, das Kündigungsdatum und alle Details zum Versorgungsvertrag.

Fazit

Grundsätzlich muss die Preiserhöhung mithilfe einer Mitteilung mindestens sechs Wochen vor Eintritt schriftlich angekündigt werden. Ist das nicht der Fall, ist die kommende Preiserhöhung unwirksam und kann angefochten werden. Ansonsten bleibt das Sonderkündigungsrecht, das Ihnen erlaubt, außerhalb der festgelegten Kündigungsfrist den Vertrag zu beenden und einen günstigeren Anbieter zu suchen. Bei rechtlichen Unklarheiten bietet sich der Verbraucherschutz oder ein rechtlicher Beistand an.

Der Beitrag Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt? Was können Sie tun? erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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