Stornierung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:09:50 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Stornierung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Statt Stornierung: So übertragen Sie Pauschalreisen auf jemand anderen und sparen die hohen Stornokosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-stornierung-so-uebertragen-sie-pauschalreisen-auf-jemand-anderen-und-sparen-die-hohen-stornokosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-stornierung-so-uebertragen-sie-pauschalreisen-auf-jemand-anderen-und-sparen-die-hohen-stornokosten/#respond Fri, 13 May 2022 09:09:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61365 Hohe Stornokosten kommen auf Sie zu, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten möchten. Ein Grund kann dabei die Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus sein, aber es gibt auch eine

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Hohe Stornokosten kommen auf Sie zu, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten möchten. Ein Grund kann dabei die Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus sein, aber es gibt auch eine Lösung. Sie suchen sich einfach eine andere Person und diese übernimmt die Reise.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel bucht eine Person eine Pauschalreise und dabei wird die Reise auf diese eine Person gebucht, dazu gehören Flug, Hotel und eventuell sogar ein Mietwagen. Sie haben die Möglichkeit diese Reise zu verkaufen, wenn Sie nicht teilnehmen möchten.
  • Für die Umschreibung entstehen zwar Kosten, aber sie sind deutlich geringer als die Stornokosten, wenn Sie eine Reise stornieren.
  • Wir weisen Sie nicht nur auf die möglichen Risiken hin, sondern zeigen Ihnen, wie Sie eine Reise tauschen können.

Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts sind für die meisten europäischen Urlaubsländer wieder aufgehoben und aus dem Grund ist eine kostenlose Stornierung nur noch unter bestimmten Umständen möglich, obwohl der Coronavirus die Menschen immer noch im Griff hat. Bei einer gebuchten Reise, die jetzt storniert werden soll, kommt es aus dem Grund zu großen Problemen, denn die Reiseveranstalter verlangen hohe Stornogebühren, wenn Sie die Reise nicht antreten möchte. Teilweise handelt es sich bei den Stornokosten um einen Großteil des Reisepreises und das ist eine Menge Geld.

Die gebuchte Reise soll laut Veranstalter durchgeführt werden, aber Sie sind nicht in der Lage die Reise anzutreten, dann sollten Sie frühzeitig mit dem Reiseveranstalter in Kontakt treten. Mit viel Glück erhalten Sie eine kostenfreie Umbuchung oder einen Gutschein, aber einen Anspruch haben Sie nicht.

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Stellen Sie einen Ersatzteilnehmer

Sie haben die Möglichkeit die Reise vor Beginn auf eine andere Person zu übertragen und das wissen viele Reisende überhaupt nicht.

Die Person wird als Ersatzreisender bezeichnet und diese Möglichkeit ist sogar gesetzlich verankert (§ 651e BGB). Bei der Übernahme einer Reise durch eine andere Person handelt es sich um eine kostengünstige Alternative zur bekannten Stornierung.

Diese Alternative ist nicht nur während der Corona-Pandemie eine Möglichkeit, sondern auch vorher und auch danach. Der Reisende möchte aufgrund des Coronavirus nicht verreisen oder hat einen anderen wichtigen Grund, so dass die Reise auf wackeligen Beinen steht. Vielleicht ist der Reisende auch an Covid-19 erkrankt und kann die Reise einfach nicht antreten und zu allem Überfluss greift die Reiserücktrittsversicherung nicht, dann ist eine Übertragung machbar.

Dabei müssen Sie auf ein paar Kernpunkte achten, damit Sie die Reise übertragen können:

  • Sie können nur eine Pauschalreise an eine andere Person übertragen. Sie haben bei einem Reiseveranstalter mehrere Reiseleistungen gebucht, dann handelt es sich in der Regel um eine Pauschalreise. Die Pauschalreise besteht meist aus einem Flug, dem Hotel und einem Mietwagen. Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn Sie einen Flug und das Hotel einzeln gebucht haben und dann besteht auch die Möglichkeit der Übertragung nicht.
  • Sieben Tage vor Reisebeginn teilen Sie dem Reiseveranstalter spätestens mit, dass Sie die Reise übertragen wollen und er muss die Übertragung durchführen. Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Veranstalter in Verbindung, damit Sie sich sein können, dass auch wirklich alles klappt.
  • Es handelt sich nicht um einen Automatismus, denn der Reiseveranstalter kann die Übertragung ablehnen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
  • Der alte und der neue Reisende haften zusammen für den ganzen Reisepreis und eventuelle Mehrkosten.
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Die Übertragung des Vertrages

Damit die Übertragung greift, setzen Sie sich innerhalb einer angemessenen Frist mit dem Veranstalter in Verbindung.

Grundsätzlich verlangt der Veranstalter eine Mindestfrist von sieben Tagen vor Beginn der Reise, damit alle Änderungen rechtzeitig fertig sind. Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und ist in jedem Fall einzuhalten.

Teilen Sie dem Reiseveranstalter die Änderung auf jeden Fall schriftlich mit und das machen Sie entweder per Brief, per Mail, Fax oder über ein Online-Portal. Ein Anruf reicht für die Übertragung nicht aus und achten Sie immer darauf, dass der Zugang bestätigt ist.

Der Reiseveranstalter muss der Übertragung nicht zustimmen, aber er hat die Möglichkeit zu widersprechen. Das ist aber nur möglich, wenn der neue Reisende einige Anforderungen nicht erfüllt, wie zum Beispiel eine erforderliche Tropenfähigkeit, Bergsteigererfahrung oder es fehlt vielleicht ein Visum.

Die Vertragsübertragung ist wirksam, wenn der Reiseveranstalter nicht unverzüglich einen Widerspruch einlegt.

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Die Reiseübertragung und deren rechtliche Folgen

Die Reise wird an eine andere Person übertragen und dann wird diese Person zum neuen Vertragspartner.

Das bedeutet, dass der neue Reisende nicht nur die Rechte des gebuchten Reisevertrags übernimmt, sondern auch die Pflichten.

Der Ersatzreisende ist verpflichtet den Reisepreis zu zahlen, denn das ist der wichtigste Aspekt. Kommt es zu Problemen mit der Bezahlung, dann hat der Veranstalter das Recht sich auch noch an den alten Reisenden zu wenden. Im Grunde hat der Reiseveranstalter gegenüber dem alten und dem neuen Vertragspartner das Recht den Reisepreis einzufordern.

Es kann zu unterschiedlichen Konstellationen kommen:

  • Der Preis für die Reise ist vollständig von dem alten Reisenden bezahlt und damit sind alle Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter beglichen. Der Verkäufer der Reise muss sich selbstständig darum kümmern, dass er das Geld von dem Käufer bekommt.
  • Der alte Reisende hat nur eine Anzahlung geleistet und dann ist der Restbetrag noch zu leisten. Der Rest wird entweder von dem alten oder dem neuen Reisenden an den Veranstalter gezahlt. Auch hier muss sich der Verkäufer der Reise darum kümmern, dass der Käufer das Geld bezahlt.
  • Der alte Reisende hat noch keine Zahlung geleistet, dann muss der komplette Preis noch bezahlt werden. Entweder übernimmt er die Zahlung oder der neue Reisende.

Wichtig ist, dass Sie vor der Übertragung genau regeln, wie teuer die Reise ist und welche Partei die offenen Zahlungen übernimmt.

Beachten Sie:

  • Der alte und der neue Reisende sind sich im Klaren darüber, dass Sie die Gesamtschuld für den Reisepreis tragen und für mögliche Mehrkosten aufkommen. Das bedeutet, wenn der neue Reisende die Zahlung nicht tätigt, dann muss der alte Reisende den offenen Reisepreis zahlen.
  • Eventuell entstehen Mehrkosten durch die Vertragsübertragung, wenn zum Beispiel ein neues Flug-Ticket erstellt werden muss oder eine neue Buchungsbestätigung notwendig ist. Allerdings müssen die Mehrkosten wirklich anfallen und auch angemessen sein. Der Veranstalter kann nicht einfach eine Pauschale festlegen ohne einen Nachweis über die Kosten zu geben. Der Reiseveranstalter verlangt zudem in der Regel eine Bearbeitungsgebühr. Informationen dazu finden Sie in den AGBs.

Wichtig für den alten Reisenden

Sie treten die Reise nicht selber an und sind auf der Suche nach einer Ersatzperson, dann achten Sie unbedingt auf die nachfolgenden Punkte:

  • Informieren Sie den Reiseveranstalter rechtzeitig über die Übertragung der Reise und auch über die Höhe der möglichen Mehrkosten. Nur wenn Sie alle Kosten vorliegen haben, können Sie mit dem neuen Reisenden einen akzeptablen Preis aushandeln.
  • Sie machen sich im Vorfeld Gedanken zum Preis für die Reise und dabei rechnen Sie die Mehrkosten unbedingt mit ein.
  • Regeln Sie genau, welche Partei welche Zahlung übernimmt und dazu nutzen Sie am besten einen schriftlichen Vertrag, denn er dient am Ende auch als Beweis.
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Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Reisenden und das bedeutet, dass keine verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften greifen. Der neue Reisende zahlt die vereinbarte Summe weder an Sie noch an den Reiseveranstalter, dann müssen Sie selber rechtlich gegen ihn vorgehen.

Wichtig für den neuen Reisenden

Ihnen bietet eine andere Person die Übernahme einer Reise an, dann achten Sie auf die folgenden Punkte:

  • Lesen Sie sich das Angebot genau durch und dafür nehmen Sie sich ausreichend Zeit. Sollten Angaben fehlen, dann fordern Sie diese nach und wenn Sie keine klare Auskunft erhalten, dann lassen Sie die Finger von der Reise.
  • Vergleichen Sie auf jeden Fall den Preis der angebotenen Reise mit anderen Angeboten für Pauschalreisen in die Region. Ein vermeintliches Schnäppchen muss kein Schnäppchen sein.
  • Sie zahlen den Preis erst, wenn Sie einen Vertrag vorliegen haben und alle Reisedetails bekannt sind.
  • Die Vertragsvereinbarung ist schriftlich zu machen und auf keinen Fall mündlich, denn schriftlich sind Sie auf der sicheren Seite und haben einen Beweis für die Vereinbarung.
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Fragen und Antworten

FAQs zum Thema Reiseübertragung

1. Was kostet die Namensänderung bei einer Pauschalreise?

In der Regel fallen für eine Namensänderung nur Gebühren in Höhe von um die 30 Euro an.

2. Wie hoch sind Storngebühren für eine Pauschalreise?

Die Stornogebühren fallen unterschiedlich hoch aus und hängen von der Zeitspanne vor dem Reiseantritt ab. 20% des Reisepreises sind fällig, wenn Sie vier Monate vorher die Reise stornieren. Zwischen 21 und 15 Tagen vor dem Reiseantritt sind 50% fällig und 14 Tage im Vorfeld werden mit bis zu 75% berechnet.

3. Was kostet eine Namensänderung beim Flugticket?

Eine Namensänderung bei einem Flugticket kann bis zu 160 Euro kosten.

4. Was kostet die Umbuchung einer Pauschalreise?

Grundsätzlich halten Experten eine Pauschale von 30 Euro als Umbuchungspreis als angemessen. Allerdings ist eine Umbuchung meist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und demnach verlangen einige Veranstalter deutlich mehr.

5. Was kosten die Stornogebühren bei einer Ferienwohnung?

Bei der Stornierung einer Ferienwohnung hängt der Preis von der Dauer vor dem Reisebeginn ab. Üblich sind 30% des Mietpreises, wenn Sie bis zu 35 Tagen vor Antritt stornieren. Sie stornieren zwischen dem 1 und 14 Tagen vor dem Antritt, dann verlangen die Veranstalter meist den komplett Mietpreis.

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Fazit

Gerade in der heutigen Zeit kommt es immer wieder vor, dass man eine Reise bucht und am Ende die lang ersehnte Reise nicht antreten kann. Aber das ist kein Problem, denn Sie müssen die Reise nicht teuer stornieren, sondern haben die Möglichkeit eine Pauschalreise zu übertragen. Verkaufen Sie die Pauschalreise einfach an eine andere Person, lassen Sie eine Übertragung stattfinden und Sie müssen keine hohen Stornogebühren bezahlen.

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Mein Flug wurde annulliert: Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-wurde-annulliert-habe-ich-anspruch-auf-eine-entschaedigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-wurde-annulliert-habe-ich-anspruch-auf-eine-entschaedigung/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:13:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64081 Bei einer Annullierung des Fluges haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um Ihr Recht zu bekommen. Sie können nicht nur auf eine Entschädigung hoffen, sondern auch eine Unterkunft und Verpflegung erhalten. Des Weiteren ist Schadenersatz möglich, wenn

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Bei einer Annullierung des Fluges haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um Ihr Recht zu bekommen. Sie können nicht nur auf eine Entschädigung hoffen, sondern auch eine Unterkunft und Verpflegung erhalten. Des Weiteren ist Schadenersatz möglich, wenn es die Rechtslage zulässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Der erste Faktor ist, wann Sie über die Annullierung informiert werden und ob Sie einen Alternativflug von der Airline angeboten bekommen. Idealerweise weicht der Alternativflug nur geringfügig von dem eigentlichen Flug ab.
  • Weitere Faktoren für eine Ausgleichszahlung sind die Verspätung am Endziel und die Länge der Flugstrecke.
  • Sie verzichten auf Betreuungsleistungen, wenn Sie den angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Flugpreis zurückfordern.
  • Die Verbraucherzentrale hat eine App ins Leben gerufen und mit dieser können Sie Ihre Ansprüche kostenfrei überprüfen.

Was Sie vor Ort tun können…

Zuerst wenden Sie sich mit eventuellen Fragen an das Bodenpersonal der Airline, wenn Sie von der Annullierung kurzfristig erfahren. In der Regel sollten Sie einen Ansprechpartner finden, aber wenn nicht, dann beginnen Sie die Informationen zu dokumentieren. Dazu notieren Sie sich den Zeitpunkt des geplanten Abfluges, das Verhalten der Airline und auch die Daten des eventuell angebotenen Ersatzfluges. Sie können auch einfach die Anzeigetafel fotografieren, denn dort stehen viele Informationen draus. Für die Beweislage ist es sinnvoll, wenn Sie die Informationen mit der Hand aufschreiben und dazu bietet sich ein Zettel mit handschriftlichen Notizen an. Alle Angaben sollten Sie sich von einem Zeugen unterschreiben lassen, aber vergessen Sie nicht, sich die Kontaktdaten geben zu lassen. Zudem sammeln Sie alle Quittungen, die aufgrund der Annullierung entstehen, wie Taxibelege, Hotelrechnungen und andere.

Sie haben eine Pauschalreise abgeschlossen und der annullierte Flug war ein Bestandteil davon, dann müssen Sie sich sofort nach Bekanntgabe der Annullierung an den Veranstalter wenden. Sie sollten sich vom Veranstalter eine schriftliche Mitteilung geben lassen, dass er den Mangel erhalten hat und dazu reicht auch ein „zur Kenntnis genommen“ auf der Mängelanzeige.

Informationspflicht!

  • Wenden Sie sich an den Veranstalter, wenn der annullierte Flug ein Teil einer Pauschalreise ist.
  • Informieren Sie das Hotel beziehungsweise die Unterkunft, dass Sie nicht zum genannten Zeitpunkt anreisen.
  • Informieren Sie die Mietwagenfirma, wenn Sie sich für einen Mietwagen entschieden haben und den vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe nicht einhalten können.
  • Eine Fähre ist gebucht, dann informieren Sie die Reederei, dass Sie die Fähre wahrscheinlich nicht rechtzeitig erreichen.

Der Zeitpunkt der Annullierung

Der Zeitpunkt, wann Sie über die Annullierung des Fluges informiert werden, ist für die weiteren Schritte oder eventuelle Schadenersatzforderungen sehr wichtig. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten „Stichtage“.

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14 Tage vor Abflug

Ausgleichszahlungen

Wenn Sie Fluggesellschaft Sie so frühzeitig über die Annullierung des gebuchten Fluges informiert hat, dann braucht sie keine Ausgleichszahlungen leisten.

Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Die Fluggesellschaft ist in der Pflicht Ihnen eine anderweitige Beförderung anzubieten, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind und es zum Zeitpunkt passt. Haben Sie sich dazu entschlossen, den Flug nicht anzutreten, dann können Sie den Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zurückverlangen. Eine alternative Beförderung kann eine gute Möglichkeit sein und dazu gehören Bahn, Schiff oder Bus. Zudem kann Ihnen die Fluggesellschaft einen Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt anbieten, wenn vorhanden. Ist das nicht möglich, dann können Sie sich um eine Alternative kümmern und im Endeffekt die Mehrkosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Sie haben sogar die Möglichkeit der Fluggesellschaft eine entsprechende Frist zur Reaktion zu geben. Die Frist wird durch die Zeit des annullierten Abflugtermins bestimmt und dem Zeitpunkt der Information. Das bedeutet, wenn Sie erst ein paar Stunden vor der Annullierung informiert wurden, dann reicht eine Frist von wenigen Stunden.

Ist die Frist abgelaufen, dann können Sie sich selber um einen Ersatzflug kümmern und auch bei einem anderen Unternehmen buchen. Im Rahmen des Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe können Sie die Kosten der Fluggesellschaft des annullierten Fluges in Rechnung stellen.

Sie haben sich entschlossen, den Ersatzflug anzunehmen oder haben einen Ersatzflug gebucht, dann stehen Ihnen Betreuungsleistungen zur Verfügung, wenn Sie länger am Flughafen verweilen oder einen Hotelaufenthalt erleben müssen.

Rücktritt vom Vertrag

Sie treten von dem Beförderungsvertrag zurück, wenn Sie eine Erstattung des Flugpreises für den annullierten Flug verlangen. Sie können eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz fordern, wenn Sie sich selber einen Ersatzflug organisieren. Allerdings ist das nur möglich, wenn die Fluggesellschaft für die Annullierung zuständig ist. Nach einem Rücktritt haben Sie keinen Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen wie Taxi, Hotel oder Verpflegung.

Allerdings können diese Ansprüche durchaus bestehen, wenn Sie schon am Flughafen sind und erst dort von der Annullierung erfahren, so dass Wartezeiten entstehen.

Wenn Sie sich für den Rücktritt vom Beförderungsvertrag entschieden haben, dann erhalten Sie den gesamten Flugpreis zurück. Das ist auch möglich, wenn Sie schon einige Reiseabschnitte durchgeführt haben und die Reise bei einem Zwischenstopp abbrechen. Manchmal sorgt der annullierte Flug dafür, dass die restliche Reise sinnlos ist. Dann muss die Fluggesellschaft sogar dafür sorgen, dass Sie zum ersten Abflugort kommen.

Anders sieht es bei einer Pauschalreise und einem annullierten Flug aus, denn zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft gibt es keinen Beförderungsvertrag. Sie müssen sich an den Veranstalter wenden und mit ihm die Reise kündigen, aber das ist nur aufgrund eines erheblichen Reisemangels möglich. In der Regel handelt es sich bei Annullierungen um normale Flugstörungen und somit handelt es sich höchstens um eine Preisminderung. Sie können den Vertrag also höchstens kündigen, wenn es um Übernachtungen geht und durch eine Annullierung nicht alle Übernachtungen möglich sind.

Betreuungsleistungen

Durch die Annullierung des Fluges müssen Sie länger am Flughafen bleiben und dann muss Ihnen die Fluggesellschaft Snacks und Getränke zur Verfügung stellen und zwar kostenfrei. Zudem haben Sie das Recht auf zwei Telefonate, Faxe oder Mails auf Kosten der Gesellschaft. Es kommt vor, dass der Ersatzflug nicht am selben Tag möglich ist, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Übernachtungsmöglichkeit organisieren und auch die Fahrt dorthin.

Bei einer frühzeitigen Information von 14 Tagen wird eine Wartezeit in der Regel nicht entstehen, aber es kommt trotzdem vor. Bei einem annullierten Rückflug kommt es schon mal zur Verlängerung des Reiseaufenthalts und dann muss die Fluggesellschaft für eine Unterkunft sorgen.

Wenn die Fluggesellschaft sich weigert die Betreuungsleistungen kostenfrei durchzuführen, dann müssen Sie die Organisation selber übernehmen, die Belege aufheben und Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Bedenken Sie, dass solche Ansprüche nicht bestehen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, den Ersatzflug ablehnen oder den Preis zurückverlangen.

„Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen.“

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13 bis 7 Tage vor Abflug

Ausgleichszahlungen

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn Sie innerhalb dieser Zeitspanne für Sie eine Ersatzbeförderung zur Verfügung hat und diese zeitlich nur gering von dem annullierten Flug abweicht. Im Grunde handelt es sich um eine gute Zeitspanne, wenn die Flugalternative im Höchstfall zwei Stunden später geht oder maximal vier Stunden später am Zielort ankommt. Sie können eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro erhalten, wenn Ihnen die Fluggesellschaft keine alternative Beförderung anbieten kann oder nur zu einer anderen Reisezeit.

Die Anspruchshöhe richtet sich in erster Linie nach der Entfernung des Endziels und danach ob der Start- und Zielflughafen in Europa zu finden ist. Anspruch auf Zahlung von:

  • 250 Euro haben Sie bei einer Kurzstrecke von höchstens 1500 km
  • 400 Euro haben Sie bei einer Mittelstrecke von mehr als 1500 km innerhalb der EU und zwischen 1500 und 3500 km außerhalb der EU
  • 600 Euro haben Sie bei einer Langstrecke von mehr als 3500 km

Sie haben allerdings keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Ihnen die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass es nur aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zur Annullierung kam und die Fluggesellschaft keine Möglichkeit hatte eine entsprechende Maßnahme zu unternehmen. In der Praxis kommt es aufgrund dieser Einordnung sehr häufig zu Rechtstreitigkeiten. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen:

  • schlechte Wetterverhältnisse
  • Streit von Fluglotsen
  • Terrorwarnungen
  • Naturkatastrophen
  • Vogelschlag

Die Fluggesellschaft die Möglichkeit diese Umstände zu vermeiden und wenn Maßnahmen bestehen, dann müssen sie auch eingesetzt werden. Technische Defekte hingegen gehören nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.

Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Kommt es zu einer Annullierung, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen eine anderweitige Beförderung zu einem passenden Zeitpunkt anbieten und falls Sie diese Alternative nicht nutzen können, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen den Flugpreis mit Steuern und Gebühren zurückzahlen.

Natürlich muss es sich nicht um einen Alternativflug handeln, denn auch eine Reise mit der Bahn, dem Bus oder dem Schiff wäre eine gute Möglichkeit. Sollten Sie auf einem Flug bestehen und die Fluggesellschaft kann keinen Alternativflug oder nur einen unangemessenen Flug anbieten, dann können Sie sich ein günstigeres Angebot einer anderen Fluggesellschaft zu Nutze machen, aber nur wenn Sie der annullierenden Fluggesellschaft eine Frist gesetzt haben. Die Frist kann unterschiedlich lang sein, so dass der ursprünglich geplante Flug entscheidend ist. Die Frist kann mitunter ein bis zwei Tage dauern, wenn der annullierte Flug auch innerhalb dieser Zeit stattfinden sollte.

Ist die Frist abgelaufen und es hat keine Reaktion stattgefunden, dann können Sie sich um Ersatz kümmern. Die Kosten muss die annullierende Fluggesellschaft am Ende übernehmen. Dazu gehören auch eventuell notwendige Betreuungskosten wie ein Hotelzimmer oder die Fahrt des Taxis zur Übernachtung.

Rücktritt vom Vertrag

Sie treten vom Beförderungsvertrag zurück, indem Sie von der Airline die Erstattung des Flugpreises verlangen. Die eventuell entstehenden Mehrkosten für einen Ersatzflug können Sie als eine Art Schadenersatz von der Airline fordern. Aber diese Möglichkeit haben Sie nur, wenn die Airline für die Annullierung verantwortlich ist. Sie haben keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen, aber wenn Sie schon Wartezeit am Flughafen verbracht haben und dann erst die Annullierung bekannt wurde, dann könnte es unter Umständen Betreuungsleistungen geben.

Der annullierte Flug macht den Reiseplan sinnlos, dann können Sie auch bei Reiseabschnitten von dem Vertrag zurücktreten. Die Airline muss Sie kostenfrei zum Startflughafen befördern. Anders sieht es aber aus, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, denn dann besteht zwischen der Airline und Ihnen kein Beförderungsvertrag. Sie müssen sich mit dem Veranstalter auseinandersetzen. Grundsätzlich ist eine Kündigung beim Veranstalter nicht möglich, denn eine Annullierung ist ein einfacher Reisemangel. Wenn Sie aber eine Pauschalreise mit mehreren Übernachtungen gebucht haben und durch die Annullierung eine oder mehrere Übernachtungen verpassen, dann sieht die Lage anders aus.

Betreuungsleistungen

Die Annullierung des Fluges führt zu längeren Wartezeiten am Flughafen und die Airline ist verpflichtet, Snacks und Getränke zu servieren. Für die Kosten kommt die Airline aus und außerdem haben Sie Anspruch auf zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe. Findet der Flug nicht mehr am gleichen Tag statt, dann ist die Airline verpflichtet nicht nur für eine angemessene Unterkunft zu sorgen, sondern auch für den Transport dorthin. Grundsätzlich sollten Annullierungen frühzeitig bekannt sein, damit keine langen Wartezeiten entstehen. Bei einem annullierten Rückflug kann es möglich sein, dass die Annullierung zu einem längeren Aufenthalt im Urlaubsort notwendig ist und dann muss die Airline die Kosten tragen.

Sie können aber auch die Organisation für eine neue Unterkunft und die Verpflegung selber übernehmen, wenn die Airline sich nicht äußert. Im Endeffekt stellen Sie die Rechnung an die Airline, denn die Belege sorgen für eine entsprechende Beweislast.

Allerdings haben Sie keine Ansprüche auf Betreuungsleistungen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten. Das machen Sie, wenn Sie den angebotenen Ersatzflug nicht nehmen oder für den annullierten Flug den Preis zurückverlangen.

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Weniger als 7 Tage vor Abflug

Ausgleichszahlungen

Die Fluggesellschaft hat Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten, nachdem die Annullierung des Fluges bekannt wurde und die neue Beförderung weicht zeitlich nur gering von dem annullierten Flug ab, dann sind keine Ausgleichszahlungen zu leisten. Man spricht von einer kurzzeitigen Information, wenn die Annullierung des Fluges eine Stunde vor dem Abflug bekannt wird oder Sie zwei Stunde zu spät am Endziel ankommen.

Ihnen wird keine Beförderung angeboten oder nur mit anderen Reisezeiten, dann können Sie Ausgleichszahlungen von 200 bis 600 Euro erhalten. Die Höhe kann dabei variieren und wird durch die Entfernung des Endziels und danach entschieden, ob der Start- und Zielflughafen innerhalb der EU liegen.

Einen Anspruch auf Zahlung haben Sie bei:

  • Kurzstrecken von bis zu 1500 km auf 250 Euro
  • Mittelstrecken von mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 km und 3500 km außerhalb der EU auf 400 Euro
  • Langstrecke von mehr als 3500 km auf 600 Euro

Die Ausgleichszahlung kann um bis zu 50% reduziert werden und das hängt von der Verspätung am Endziel ab. Die nachfolgenden Verspätungen sorgen für eine solche Minderung:

  • drei Stunden auf Mittelstrecken
  • vier Stunden auf Langstrecken

Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn der Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen annulliert werden musste. Zudem muss die Airline im Vorfeld alle Maßnahmen ergriffen haben, um eine Annullierung zu vermeiden. Diese Umschreibung sorgt in vielen Bereichen für Streitigkeiten vor Gericht, denn die Airlines berufen sich auf:

  • schlechtes Wetter
  • Streiks
  • Warnungen vor Terror
  • Naturkatastrophen
  • Vogelschlag

Diese Umstände lassen sich von den Airlines nicht planen, aber anders sieht es bei einem technischen Defekt aus. Der technische Defekt lässt sich verhindern und gehört nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.

Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Grundsätzlich muss die Airline Ihnen eine anderweitige Beförderung anbieten, die frühstmöglich oder zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt stattfindet. Bei der Airline dürfen Ihnen durch den Ersatzflug keinerlei Kosten entstehen und wenn Sie diesen Ersatzflug nicht annehmen können oder wollen, dann muss die Airline Ihnen die ursprünglichen Kosten, inklusive aller Gebühren und Steuern erstatten. Es muss sich aber nicht unbedingt um einen Ersatzflug handeln, denn in einigen Fällen ist auch die Weiterreise mit Bus und Bahn oder sogar dem Schiff möglich.

Sie können der Airline eine Frist setzen, damit Sie Ihnen ein passendes Angebot macht, wenn noch keine Alternative angeboten wurde. Die Frist kann unterschiedlich lang sein, von einigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen. Wenn Sie schon am Flughafen sind und die Annullierung kommt, dann kann die Frist auf ein oder zwei Stunden gesetzt werden, aber wenn der Abflugtermin schon einige Tage im Vorfeld annulliert wird, dann sind Tage möglich.

Wenn die Frist verstreicht, ohne dass die Airline entsprechend reagiert hat, dann können Sie sich um eine Alternative bei einer anderen Airline kümmern. Nehmen Sie allerdings den Ersatzflug der Airline an, dann haben Sie Anrecht auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxikosten und sogar Hotelkosten.

Rücktritt vom Vertrag

Sie verlangen von der Airline eine Preiserstattung für den annullierten Flug, dann treten Sie von dem Beförderungsvertrag zurück. Schadenersatz können Sie einfordern, wenn Sie in Eigenregie einen Ersatzflug organisieren, aber nur, wenn die Airline die Annullierung verschuldet hat. Des Weiteren können Sie Betreuungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten. Nur, wenn die Flugannullierung bekannt wurde, wenn Sie schon am Flughafen waren, dann können Sie Betreuungsleistungen erhalten.

Sie haben nicht nur die Möglichkeit vor Beginn der Reise den Beförderungsvertrag zu kündigen, sondern auch, wenn Sie schon Reiseabschnitte hinter sich haben. Bei einem Zwischenstopp haben Sie die Möglichkeit die Reise abzubrechen, wenn der annullierte Flug für Probleme mit dem Reiseplan führt. Die Airline muss Sie dann zum Abflughafen zurückbringen.

Handelt es sich bei dem annullierten Flug um einen Teil einer gebuchten Pauschalreise, dann ist kein Beförderungsvertrag zwischen Airline und Ihnen vorhanden. Dann müssen Sie sich an den Veranstalter wenden, aber in einem solchen Fall ist keine Kündigung möglich. Der Veranstalter ist der Ansicht, dass eine Annullierung eine einfache Flugstörung ist und kein erheblicher Reisemangel. Somit ist nur eine Preisminderung möglich und kein Rücktritt. Sollten Sie aufgrund der Annullierung allerdings eine oder mehrere Übernachtung der Pauschalreise nicht nutzen können, dann sieht es wieder anders aus und Sie können kündigen.

Betreuungsleistungen

Die Annullierung eines Fluges kann durchaus zu längeren Wartezeiten am Flughafen führen und dann ist die Airline verpflichtet, Ihnen Snacks und Getränke kostenfrei bereitzustellen. Zudem haben Sie das Anrecht auf zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe. Die Airline muss Sie in einem angemessenen Hotel unterbringen und die Fahrt dorthin organisieren, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet.

Meistens erreicht Sie die Information über die Flugannullierung schon einige Tage vor dem Abflug und dann kommt es auch nicht zu Wartezeiten. Normal sind Wartezeiten eher bei kurzfristigen Annullierungen und dann können Sie aber meist mit einer anderen Beförderung rechnen. Bei einen annullierten Rückflug kommt es vor, dass Sie noch ein paar Tage am Reiseziel verweilen müssen und die Kosten für das Hotel und die weitere Verpflegung muss von der Airline übernommen werden. Kümmert sich die Airline nicht, dann können Sie das selber in die Hand nehmen, die Rechnungen aufheben und bei der Airline als Kostenerstattung einreichen. Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, weil Sie das Ersatzangebot ablehnen oder den Preis einfordern.

Achtung:

Die beschriebenen Ansprüche gegen eine Airline sind nur gültig, wenn die Flüge entweder von einem EU-Flughafen starten oder von einem Flughafen starten, der außerhalb der EU liegt, aber die Airline in der EU ihren Firmensitz hat. Wichtig ist auch, dass eine Frist von drei Jahren einzuhalten ist, die beginnt, sobald das Jahr endet, indem der Flug durchgeführt wurde.

Urlaub Wasser Pool Symbolbild
Urlaubszeit: Welche Reise-Versicherungen benötigen Sie wirklich

Endlich Urlaub. Ferienbeginn ist regelmäßig auch Reisezeit. Und bereits im Zusammenhang mit der Buchung einer Urlaubsreise stellen sich zahlreiche Fragen in Bezug auf Versicherungen. Diese werden oft bei Abschluss angeboten oder später offeriert. Doch welche

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Schadenersatz

Die anwendbaren nationalen Vorschriften sind dafür verantwortlich, inwieweit durch eine Annullierung des Fluges ein Schaden entsteht und somit Schadenersatz möglich ist.

Dadurch, dass die Rechtslage überall unterschiedlich ist, haben wir uns nach dem deutschen Recht gerichtet. Allerdings sollten Sie wissen, dass in den Geschäftsbedingungen der Airlines immer ein anderes Recht zu finden ist und somit lässt sich darüber keine genaue Auskunft geben.

Durch die Annullierung entstehen Ihnen zusätzliche Kosten für beispielswiese den Ersatzflug oder für ein Hotelzimmer, weil Sie eine nächtliche Wartezeit haben. Auch Fähren oder Transfer ist mit Kosten versehen, so dass Sie durchaus Schadenersatz von der Airline verlangen können.

Es ist eine Verletzung der vertraglichen Beförderungspflicht durch die Annullierung entstanden und Ihnen entsteht somit ein Schaden. Sie können nachweisen, dass Sie für die Annullierung nicht verantwortlich sind, sondern die Airline, dann haften nicht Sie, sondern die Airline. Die folgenden Aktionen sind Beispiele dafür:

  • Startverbot
  • Mängel an der Flugsicherung
  • Streik der Fluglotsen
  • schlechtes Wetter
  • Personalprobleme

Allerdings können technische Probleme der Airline nicht angelastet werden, es sei den sie kommt ihren Wartungspflichten nicht in vollem Maß nach. Eventuell hat die Airline schon Ausgleichszahlungen geleistet, dann müssen diese von den Ansprüchen für Schadenersatz abgezogen werden.

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Pauschalreiseveranstalter und die Ansprüche

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter können Sie geltend machen, wenn der annullierte Flug im Rahmen der Pauschalreise stattfindet.

Zudem muss geklärt sein, dass es zu einem erheblichen Reisemangel gekommen ist, der Reisevertrag gekündigt werden muss oder ob Sie Schadenersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit möglich ist.

Der Ersatzflug gefährdet die Reiseplanung

Die gesamte Reiseplanung bekommt einen Riss, denn der Mietwagen steht die bereit, die Fähre ist gebucht und auch sonst stehen viele Termine. Durch die Annullierung des Fluges kommt es zu vielen Schwierigkeiten, vor allen Dingen, wenn Sie keinen Ersatzflug bekommen. Sie verzichten auf Betreuungsleistungen, wenn Sie aus dem Vertrag aussteigen.

Die Alternative ist ein Ersatzflug, den Sie von der Airline verlangen können und dafür setzen Sie eine Frist. Diese Möglichkeit bietet sich eigentlich nur an, wenn noch ausreichend Zeit bis zu Reiseantritt vorhanden ist. Kommt es aufgrund der Annullierung zu weiteren Kosten, dann sind Sie berechtigt Schadenersatzforderungen an die Fluggesellschaft zu stellen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema annullierter Flug

1. Rückflug ist annulliert – wer kümmert sich um die Unterkunft?

Aufgrund der Annullierung müssen Sie eine Unterkunft nutzen, die von der Airline gezahlt wird. Allerdings muss die Airline für die Annullierung verantwortlich sein und keine Alternative zur Verfügung haben.

2. Muss ich die Kosten für das Taxi vom Flughafen zum Hotel vorstrecken?

Ja, wenn aufgrund einer Annullierung eine Fahrt mit dem Taxi notwendig wird und die Airline keine Beförderung bereitgestellt hat, dann müssen Sie das Geld vorstrecken, die Belege aufheben und der Airline in Rechnung stellen.

3. Wann muss die Airline Snacks und Getränke kostenlos bereitstellen?

Die Airline muss kostenlose Snacks und Getränke zur Verfügung stellen, wenn Sie mindestens zwei Stunden auf den Flug warten müssen.

4. Laktoseintolerant – muss die Airline darauf Rücksicht nehmen?

Wenn der Flughafen die Möglichkeit bietet, dass laktosefreie Lebensmittel erreichbar sind, dann muss die Airline darauf auch Rücksicht nehmen.

5. Welche Wartezeit nach einer Flug-Annullierung ist mit zuzumuten?

Darüber gibt es keine festen Richtlinien, denn in der Regel kümmern sich die Airlines um Ersatzflüge, Ersatzbeförderungen oder ähnliches. Zudem bieten die Airline Mahlzeiten und Getränke an, um die Wartezeit so angenehm wie möglich zu machen.

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Ein Kommentar

Fazit

Aus verschiedensten Gründen kann es zur Annullierung des Fluges kommen und dann sind meist die Airlines in der Pflicht entsprechend zu reagieren. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die wir Ihnen hier hinterlegt haben. Wichtig ist immer, dass Sie sich alle Informationen einholen, Belege und Quittungen aufheben und die Airline oder den Reiseveranstalter kontaktieren.

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Corona & Sommerurlaub – Was mache ich, wenn…? – Rückerstattungen sind abhängig von verschiedenen Faktoren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:39:34 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59083 Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster

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Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster Stelle. Aber auch, ob Sie ein anderes Hotel akzeptieren müssen und ob die Einschränkungen ausreichen, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Wir haben die entsprechenden Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerade zum Thema Sommerurlaub gibt es in Hinsicht auf Corona immer noch viele offene Fragen und es gibt noch keine entsprechende Rechtsprechung.
  • Einschränkungen aufgrund von Corona können zu Stornierungen führen.
  • Pauschalreisen sind immer besser abgesichert als individuell gebuchte Reisen, dass ist schon einmal klar.

Die Situation am Reiseziel ist entscheidet für die Regelungen in Corona-Zeiten. Ein Individual-Urlaub, bei dem Sie den Flug, die Unterkunft und die Aktivitäten einzeln gebucht haben sind deutlich schwerer zu stornieren als eine Pauschalreise.

Was passiert wenn…

… die Reise wie geplant stattfindet, Sie aber Risikopatient sind und nicht mitfahren wollen?

Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit die Reise nach § 654 h Abs. 3 BGB zu stornieren, wenn Sie aufgrund einer Vorerkrankung zu den Risikopatienten gehören und keine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Allerdings betreten Sie bei der Frage Neuland, denn es gibt hierzu keine Gerichtsentscheidungen. Die Beurteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab und ein Faktor ist die Situation am Urlaubsort. Entscheidend ist auch, ob es zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann, wenn Sie an der Reise teilnehmen, obwohl der Veranstalter sich an alle Hygieneregelungen hält.

Besuchen Sie einen Arzt und lassen Sie sich bescheinigen, dass die Durchführung der Reise zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Sie müssen zudem einen Nachweis erbringen, dass Ihre Gesundheit sich verschlechtert hat.

…Sie kein Risikopatient sind, aber trotzdem Bedenken haben, weil auf der Flugreise die Abstände so gering sind?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie eine Reise kostenfrei stornieren können. Grundvoraussetzung ist immer, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen oder es handelt sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Zu diesen besonderen Umständen gehören gewisse Risiken für die Gesundheit und dazu zählt auch der mögliche Ausbruch einer schweren Krankheit. So etwas kann die Anreise unmöglich machen und so ein Fall kann eine Flugreise sein, wenn die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.

In jedem Fall müssen Sie die Gründe für eine kostenlose Stornierung rechtfertigen und nachweisen. Nur die Angst davor, dass die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, ist nicht Grund genug, um die Reise kostenfrei zu stornieren.

…Sie in ein Land reisen, für das eine sogenannte Reisewarnung besteht und der Veranstalter die Reise durchführen möchte.

Die Reisewarnung besagt nicht, dass eine Reise unmöglich ist. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, überall auf der Welt hinzureisen und das auch zu jedem Zeitpunkt, solange das ausgesuchte Land keine Einreisebeschränkungen hat. In der jetzigen Lage beachten Sie aber, dass das Auswärtige Amt eine Rückholaktion ausgeschlossen hat, wenn Sie trotz Reisewarnung den Urlaub antreten. Sie haben keine Sicherheit, wann und ob Sie bei einer weiteren Corona-Welle nach Deutschland einreisen können.

Auch wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung vor der Reise abgeschlossen haben, kann es vorkommen, dass Sie im Ausland keine Krankenversicherung haben, wenn eine Reisewarnung für das Land vorliegt. Gerade bei einer Reise in Nicht-EU-Länder ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, aber es gibt viele Versicherungen, die eine Leistung ausschließen, wenn eine Reisewarnung vorhanden ist. Einige Versicherungen schließen auch die Leistungen bei einer Pandemie aus und Corona ist eine Pandemie. Aus dem Grund beachten Sie, dass Sie im Fall einer Corona-Erkrankung im Ausland keinen Anspruch auf Behandlungskostenübernahme haben, wenn ein Leistungsausschluss vorhanden ist. Die Kosten für eine Behandlung liegen im Ausland teilweise bis zu sechsstelligen Beträgen und diese sind im Zweifel selber zu bezahlen.

Bei einer Reise in ein EU-Land trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Arztbehandlung im Ausland. Aber das Land muss ein Sozialversicherungsabkommen haben und diese Information finden Sie bei der Krankenkasse.

…eine Reise abgesagt wird, weil der Veranstalter nicht ausreichend Kapazitäten hat?

Auch die Angebote der Reiseveranstalter sind von den behördlichen Einschränkungen durch Corona betroffen und aus dem Grund stehen nicht mehr alle Kapazitäten zur Verfügung, weil die bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte nicht ausreichen. Zudem dürfen die Hotels nur noch einen Teil belegen und nicht mehr voll.

Aus den Gründen ist es durchaus möglich, dass der Reiseveranstalter den Urlaub absagt, auch wenn es schon eine Buchungsbestätigung gibt. Der Reiseveranstalter muss Ihnen den gesamten Reisepreis komplett erstatten und Sie müssen keinen Gutschein für eine Umbuchung akzeptieren. Allerdings steht es Ihnen frei, das Angebot anzunehmen.

Entschädigungsansprüche für die nutzlos angewendete Urlaubszeit stehen Ihnen in der Regel nicht zu, aber das gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen.

…die Abflugzeiten sich ändern?

Die Airlines können nicht alle Sitze in einem Flugzeug belegen. Der Grund sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und so kann es vorkommen, dass die Abflugzeiten sich verschieben.

Unter Umständen haben Sie Ansprüche gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter.

Die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens ist eine erhebliche Veränderung des Vertrages und wird somit als Reisemängel eingestuft. Der Preis lässt sich somit deutlich mindern und im gleichen Atemzug muss der Reiseveranstalter für einen entsprechenden Transport zum neuen Flughafen sorgen. In einem separaten Beitrag können Sie alle Informationen dazu lesen und unter gewissen Umständen haben Sie die Möglichkeit kostenfrei zu stornieren. Allerdings muss das im Einzelfall geprüft werden.

…Ihnen ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt wird, wenn das eigentliche Hotel komplett ausgelastet ist?

Der Reiseveranstalter muss Sie unter Umständen in ein anderes Hotel umbuchen, weil das gebuchte Hotel aufgrund der aktuellen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ausgelastet ist.

In der Regel handelt es sich um ein gleichwertiges Hotel, aber damit der Veranstalter eine solche Entscheidung alleine treffen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorhanden sein. Die Umbuchung muss im Vertrag festgehalten sein und der Veranstalter muss die Änderung frühzeitig vor Reisebeginn melden.

Sollte das Hotel in einer niedrigeren Kategorie oder in einem anderen Ort liegen, dann haben Sie das Recht das Geld zurückzuverlangen. Der Veranstalter muss den Reisepreis erstatten und wenn Sie die Reise trotzdem antreten, dann verlangen Sie eine Reisepreisminderung.

Sie können kostenlos von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter einen Aufpreis für das neue Hotel verlangt. Sie müssen die Mehrkosten nicht akzeptieren.

…Museen, Gastronomie, Strände, Taxen und andere touristische Einrichtungen nicht von Ihnen erreicht werden können?

Im Einzelfall lässt sich entscheiden, ob eine Reise in solchen Fällen kostenfrei storniert werden kann. Allerdings müssen unvermeidbare Umstände vorliegen und die Reise muss erheblich beeinträchtigt werden, damit eine Grundlage besteht. Die Gründe können recht unterschiedlich sein, aber sie müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen und kleine Unannehmlichkeiten hinzunehmen und bei stärkeren Einschränkungen können Sie meist den Reisepreis mindern. Ziehen Sie bei starken Einschränkungen immer eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht, aber auch das ist im Einzelfall zu prüfen.

…Sie am Urlaubsort oder in dem Hotel mit den Einschränkungen umgehen müssen?

Für das ausgesuchte Urlaubsland sind die Reisewarnungen aufgehoben und Sie dürfen wieder zu touristischen Zwecken einreisen, aber trotzdem sind Sie mit Einschränkungen konfrontiert. Das Schwimmbecken ist nicht zugänglich oder Sie müssen a la carte essen obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.

Hier kommt es darauf an, ob die vereinbarten Leistungen gestrichen werden und ob es sich um hinnehmbare Einschränkungen oder einen Reisemangel handelt. Unter Umständen sorgen Einschränkungen am Pool, Buffet oder Strand dazu, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag komplett stornieren können. Hier ist der Einzelfall zu betrachten.

…Sie mit verschiedenen behördlichen Einschränkungen in Kontakt kommen?

Damit eine Reise kostenfrei storniert werden kann, kommt es darauf an, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und ob die Reise eine erhebliche Beeinträchtigung hat. Um eine Reise zu stornieren gibt es unterschiedliche Gründe, die im Einzelfall geprüft werden.

Eine bedeutende Gefahrenlage im Land können Warnungen des Auswärtigen Amtes, von Politikern oder Pressestellen sein und sie können darüber informieren, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt. In einem solchen Fall können Sie nach § 651 h Abs.3 BGB die Reise kostenfrei stornieren und innerhalb von 14 Tagen muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten, laut § 651 h Abs.5 BGB.

Leichte Unannehmlichkeiten und Einschränkungen müssen Sie in der Regel hinnehmen, aber bei stärkeren Einschränkungen können Sie den Reisepreis mindern. Sie können den Vertrag sogar kündigen, wenn es sich um sehr starke Einschränkungen handelt. Auch hier muss der Fall genau geprüft werden.

…die Einreisebedingungen sich kurzfristig erschweren oder das Urlaubsgebiet während der Reise zum Hotspot wird?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie die Reise kostenfrei stornieren können, aber es müssen auf jeden Fall unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein, damit sie storniert werden kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Reise eine unzumutbare Situation wartet. Ein Beispiel bieten Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantäne-Maßnahmen, die bei Ankunft oder Heimkehr warten. Die Fluggesellschaft darf Sie nicht mitnehmen, wenn für das Urlaubsland ein Einreiseverbot besteht, ansonsten muss die Airline Strafe zahlen.

Der Sinn und Zweck der Reise wird erheblich erschwert oder macht die Reise sogar sinnlos, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske kann in diesen Bereich fallen.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen am Urlaubsort hinzunehmen, aber bei starken Einschränkungen lässt sich der Preis mindern. Eine Kündigung kommt in Frage, wenn es sich um eine sehr starke Einschränkung handelt.

Eine hinzunehmende Unannehmlichkeit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in gewissen Bereichen. Müssen Sie die Maske hingegen durchgehend tragen, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung und der Zweck der Reise ist in der Regel eher nicht erfüllt.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände treten ein, wenn auf einmal ein Hotspot entsteht und Gefahr für das eigene Leben besteht. In einem solchen Fall kündigen Sie den Vertrag und verlangen Ihr Geld zurück. Der Veranstalter muss für einen schnellen Rücktransport sorgen, wenn vertraglich vereinbart.

…Sie einen Flug gebucht haben und direkt nach der Einreise in Quarantäne müssen?

Die Airline wird Ihnen das Geld für den Flug nicht einfach erstatten, wenn sie den Flug durchgeführt hat. Allerdings sind wir der Meinung, dass es sich bei einer Anordnung zur Quarantäne um eine gravierende Einschränkung handelt und Sie das Recht auf Erstattung haben. Sie sollten auf jeden Fall versuchen Ihr Geld zurückzubekommen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kann dabei sehr hilfreich sein.

Als Alternative bieten Ihnen die Airline meist einen Gutschein an oder Sie können den Flug umbuchen. Sie entscheiden, welchen Vorteil Sie nutzen.

Auf der offiziellen Seite der EU können Sie herausfinden, ob und welche Reisebeschränkungen für das ausgesuchte Land gelten.

Die Reklamation eines Reisemangels

Sie gehen von einem Reisemangel aus, wenn es sich bei den hinnehmbaren Beeinträchtigungen um Corona-bedingte Einschränkungen handelt.

Unter anderen Umständen können Sie eine Reisepreisminderung verlangen, aber damit unnötiger Ärger vermieden wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Der Mangel muss unverzüglich vor Ort beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Sie müssen den richtigen Ansprechpartner kennen. Entweder handelt es sich um die Reiseleitung, den Veranstalter oder den Reisevermittler, aber ausgeschlossen ist der Leistungsträger vor Ort.
  • Verlangen Sie bei dem Ansprechpartner eine Beseitigung des mangelhaften Zustandes und setzen Sie eine Frist.
  • Eine Mangelanzeige erfolgt meist formlos, aber Sie lassen sich zu Beweiszwecken die Anzeige immer schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen den Reisemangel beweisen können und aus dem Grund protollieren Sie alle wichtigen Fakten. Fotos, Videos und Augenzeugen sind wichtig.

Wenden Sie sich an die Europäische Verbraucherzentrale, wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern ein Ferienhaus im europäischen Ausland.

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Jetzt buchen – darauf müssen Sie achten

Lesen Sie sich das Angebot des Reiseveranstalters ganz genau durch, wenn Sie jetzt eine Reise buchen wollen.

Klären Sie vor der Buchung alle Einschränkungen und Corona-Schutzmaßnahmen ab, die vor Ort gelten.

Bereit bei der Buchung muss Ihnen der Reiseveranstalter mitteilen, ob der Pool gesperrt ist oder es kein Frühstücksbuffet gibt. In einem solchen Fall können Sie am Ende natürlich keine Reisemängel geltend machen.

Hinweis:

Im Vorfeld informieren Sie sich ausführlich über das ausgesuchte Reiseland und beim Auswärtigen Amt finden Sie viele Informationen online. Für jedes Land gibt es aktuelle Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise. Auch die Europäische Union gibt einen Überblick über die aktuelle Lage.

2. Infektionswelle – Kostenlos zurücktreten

Bei einer 2. Infektionswelle können Sie von der gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten, wenn Sie jetzt eine Reise buchen.

Allerdings muss es sich um eine sogenannte Pauschalreise handelt. Zu erheblichen Einschränkungen der Reise kommt es, wenn es am Urlaubsort durch Covid-19 zu massiven Einschränkungen kommt. Es ist davon auszugehen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und Sie können den Vertrag lösen und Ihr Geld zurückbekommen.

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Auslandskrankenversicherung greift bei Corona-Erkrankung?

Grundsätzlich übernimmt die Auslandskrankenversicherung die Behandlungskosten, wenn Sie während der Reise an Corona erkranken.

Einige Versicherungen haben in ihren Klauseln Pandemien ausgeschlossen und die Weltgesundheitsorganisation hat Corona als Pandemie eingestuft.

Andere Versicherungen schließen die Leistungen aus, wenn es im Vorfeld eine Reisewarnung gibt. Die Reise kann in der Regel kostenfrei storniert werden, wenn eine Reisewarnung vorliegt, denn Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie die Reise trotzdem antreten wollen oder nicht.

Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsunterlagen kann sehr hilfreich sein.

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Der Umgang mit Veranstaltern und Fluggesellschaften

Wir haben typische Fälle für Sie zusammengestellt, damit Sie einen guten Überblick haben und sich ausführlich informieren können.

Der Veranstalter verlangt eine Restzahlung

Der Reiseveranstalter verlangt eine Restzahlung, obwohl nicht klar ist, ob die Reise überhaupt stattfindet, weil die behördlichen Einschränkungen vor Ort unklar sind.

Erheben Sie die sogenannte Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB, wenn Sie Unsicherheiten haben und die Restzahlung nicht tätigen wollen. Aber Sie müssen auf jeden Fall nachweisen, dass eine Reisedurchführung gefährlich ist. Gute Beispiele sind Einreiseverbote, Quarantäne-Anordnungen oder ein geschlossenes Hotel. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede muss per Einschreiben erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine Unsicherheitseinrede nicht vorhanden, dann müssen Sie die Restzahlung leisten. Drei Tage vor dem Reiseanritt ist die Restzahlung zu leisten.

Reisepreis wird vom Veranstalter nicht erstattet

Sie sind entweder wegen erheblichen Beeinträchtigungen von der Reise zurückgetreten oder der Anbieter hat die Reise storniert. Allerdings reagiert der Anbieter nicht auf die Aufforderung, den Reisepreis zu erstatten.

Es gibt sehr viele Anbieter, die den Reisepreis nicht erstatten wollen und stattdessen Gutscheine anbieten. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, aber wenn Sie sich für einen Gutschein entscheiden, dann sollten Sie ein paar Dinge wissen. Der Gutschein verfällt in der Insolvenz nicht, wenn Sie eine ausdrückliche Bestätigung des Anbieters haben und eine Bestätigung der Versicherung. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein bei der Insolvenz des Veranstalters.

Fordern Sie den Reisepreis mit Hilfe eines Musterschreibens zurück und setzen Sie dem Veranstalter eine Frist. Druck aufbauen können Sie mit der Drohung an ein gerichtliches Mahnverfahren. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage führt es meist zum Erfolg und es ist recht kostengünstig. Wir geben Ihnen gern eine Hilfestellung, damit Sie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens in die Wege leiten können.

Ticketpreis wird von Fluggesellschaft nicht erstattet

Die Airline führt den Flug nicht durch oder wird einfach annulliert, aber der Anbieter reagiert auf keine Aufforderung und es findet auch keine Flugkostenerstattung statt.

Zurzeit erstatten die Airlines nur sehr selten den Ticketpreis, aber sie bieten Ihnen Gutscheine an. Aber Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu nehmen, denn Sie haben Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises. Nehmen Sie den Gutschein an, dann brauchen Sie eine schriftliche Absicherung bei einer Insolvenz. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein in der Insolvenz und das Geld ist komplett verloren.

Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle www.soep-online.de, wenn der Anbieter trotz Aufforderung die Zahlung nicht vornimmt. Für den Verbraucher arbeiten die Schlichtungsstellen kostenlos.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona & Urlaub

1.Wie sinnvoll ist es jetzt einen Sommerurlaub zu buchen?

Sie können im Moment sehr günstig einen Sommerurlaub für das kommende Jahr buchen, denn aufgrund der aktuellen Corona-Lage sind viele Anbieter mit ihren Preisen stark gesunken. Achten Sie aber immer auf mögliche Rücktritte, denn bislang ist nicht bekannt, wie es im kommenden Jahr mit den Reisen aussieht.

2. Müssen Fluggesellschaften den Ticketpreis immer erstatten?

Nein, eine Erstattung ist nur ein Muss, wenn die Fluggesellschaft den Flug nicht durchführt oder den Flug annulliert.

3. Muss ich einen Gutschein vom Reiseveranstalter nehmen?

Heutzutage bieten viele Reiseveranstalter einen Gutschein statt einer Rückzahlung an, aber Sie müssen den Gutschein nicht nehmen, sondern können auf eine Rückzahlung bestehen.

4. Welche Frist muss ich für die Erstattung angeben?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Sie dem Anbieter eine Frist von 14 Tagen setzen müssen. Innerhalb der Zeit muss die Erstattung auf dem Konto sein, ansonsten können Sie rechtliche Schritte einleiten.

5. Wird der volle Preis erstattet?

Der Reiseveranstalter muss bei schweren Einschränkungen, demnach einem Reiserücktritt, den gesamten Preis für die Reise erstattet, wenn die Reise schon vor Beginn abgesagt wird.

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Fazit

Das Thema Urlaub ist seit Beginn der Corona-Pandemie sehr schwer geworden. Viele Menschen mussten Ihren Sommerurlaub absagen, weil es Reisewarnungen gab oder es zu sehr starken Einschränkungen gekommen ist. Auch im kommenden Jahr ist mit Einschränkungen zu rechnen, dass sollten Sie bei Ihrer Reiseplanung berücksichtigen. Aber mit unseren Informationen sind Sie zu jederzeit auf der sicheren Seite und kennen Ihre Rechte und Pflichten.

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Wenn die Bestellung nicht rechtzeitig geliefert wird – Fristen und Rechte https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-die-bestellung-nicht-rechtzeitig-geliefert-wird-fristen-und-rechte/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-die-bestellung-nicht-rechtzeitig-geliefert-wird-fristen-und-rechte/#respond Sat, 30 Jan 2021 09:39:21 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60205 Wurde im Online-Shop mit einer Lieferzeit von drei Tagen geworben und sind diese schon längst verstrichen? Sie haben die Möglichkeit, bei einer Lieferverzögerung eine geraume Frist einzuräumen, verstreicht diese, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten.

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Wurde im Online-Shop mit einer Lieferzeit von drei Tagen geworben und sind diese schon längst verstrichen? Sie haben die Möglichkeit, bei einer Lieferverzögerung eine geraume Frist einzuräumen, verstreicht diese, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Online-Händler muss eine Lieferzeit nennen und diese auch einhalten.
  • Falls Ihre Lieferung nicht zum genannten Termin kommt, können Sie dem Händler eine Frist einräumen. Wenn sich der Händler an diese Frist nicht hält, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten.
  • Ausnahme bilden Verträge für Smartphone mit einem Gerät. Hier gilt die Prüfung des Einzelfalls.

Liefertermine sind verpflichtend

Jeder Online-Shop der Ware anbietet, muss auch einen Liefertermin nennen.

Sofern der Händler im Internet damit wirbt, dass die Ware auch sofort lieferbar ist, so muss er die bestellte Ware auch gleich nach dem Kauf ausliefern. Für Sie jedoch umso ärgerlicher, wenn Sie dann dennoch viele Tage auf die Bestellung warten müssen.

Sie können dem Verkäufer aber eine Frist nennen, zu der Sie die Ware erhalten möchten. Natürlich muss es sich um eine realistische Zeitspanne handeln, wobei Sie sich hier an der eigentlichen Lieferfrist anlehnen können.

Nachdem diese Frist abgelaufen ist und Sie Ihre Ware immer noch nicht haben, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Paketdienst an der Verzögerung schuld ist und nicht der Händler selbst.

In der Regel erfahren Sie von Lieferschwierigkeiten im Geschäft sofort, wohingegen es im Online-Shop erst erwähnt wird, wenn Sie bereits bezahlt haben. Auch kommt es oft vor, dass die Lieferzeiten plötzlich verlängert werden und als drei Tagen plötzlich acht Tage werden. Dies erfahren Sie aber auch oft erst im Nachhinein.

Ersatzprodukte sind keine Option

Es gibt Händler, die bei Lieferschwierigkeiten einen adäquaten Ersatz anbieten.

Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, diesen Ersatz zu akzeptieren. Währenddessen dürfen Sie aber immer noch auf eine Lieferfrist für Ihre ursprüngliche Ware hinweisen.

Sollten Sie dennoch nur ein Ersatzprodukt erhalten, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten. Sie müssen die Rechnung dafür dann nicht begleichen und bereits bezahltes Geld muss Ihnen der Händler in voller Höhe erstatten.

Ferner sind Sie aber dazu verpflichtet, erhaltene Ware zurückzuschicken, auch wenn Sie von dem Vertrag zurückgetreten sind. Die Portokosten für die Rücksendung können Sie vom Händler verlangen.

Alternative Widerruf

Sie haben das Recht, jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, auch wenn Sie die Ware bereits erhalten haben.

Sofern Sie auf Ihre Ware länger warten müssen, als vom Händler versprochen, möchten Sie diesen natürlich schnell rückgängig machen. Ihr ist der Widerruf eine gute Möglichkeit. Achtung: Falls Ihre Ware doch noch bei Ihnen ankommt, so muss diese an den Händler zurückgeschickt werden. Die Kosten hierfür tragen Sie, insofern Sie vorher schon vom Händler darüber informiert wurden.

Wohingegen Sie eine Frist setzen sollten, wenn Sie Ihre bestellte Ware dennoch erhalten möchten. Im Zweifel könnten Sie dann immer noch später vom Vertrag zurücktreten.

Ausnahme Smartphoneverträge mit Gerät

Wie steht es aber mit einem neuen Smartphonevertrag mit neuem Gerät, das nicht pünktlich ankommt?

Hier hängt es vom Einzelfall ab und in erster Linie muss überprüft werden, ob Sie das Handy gekauft oder nur zu einer „Gebrauchsüberlassung“ bekommen haben. Lassen Sie sich hierzu beraten.

Sofern Sie einen Kaufvertrag für das Handy unterschrieben haben, können Sie natürlich nach Ablauf des Liefertermins von einem Rücktritt gebrauch machen. Jedoch müssen Sie dem Händler erst noch eine ausreichende Frist zur Lieferung geben.

Bedenken Sie unbedingt, dass es sich bei dem Kauf des Handys und dem Handyvertrag und zwei unterschiedliche Kaufverträge handelt. Somit hat der Rücktritt für den Handykaufvertrag keine Auswirkung auf Ihren Kaufvertrag für den Handytarif. Es kann aber passieren, dass beide Verträge miteinander gekoppelt sind und Sie dann von beiden Verträgen einen Rücktritt tätigen würden. Hier gilt es den Einzelfall zu überprüfen.

Falls Sie nicht nur mit dem Liefertermin ein Problem haben, sondern auch noch mit der Zurückzahlung Ihres Geldes, so könnten Sie auf einen Fake Shop hereingefallen sein. Ein seriöser Online-Händler wird sich Ihres Problems annehmen und versuchen, eine Lösung zu finden. Respektive erhalten Sie auf Wunsch auch Ihr Geld zurück, wenn Sie von Ihrem Widerruf gebrauch machen oder vom Vertrag zurücktreten.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wenn die Bestellung nicht rechtzeitig geliefert wird – so gehen Sie vor

1. Frage Woher weiß ich, wann der Händler liefert?

Ein seriöser Online-Shop-Betreiber muss Ihnen nennen, bis wann er seine Ware an Sie ausliefert. Somit können Sie sich relativ gut am Datum orientieren.

2. Frage Was kann ich machen, wenn die Post mit der Lieferung zu lange braucht?

Es kann durchaus passieren, dass sich der Händler zwar an die Lieferfrist gehalten hat, die Post aber einfach zu langsam ist. Das mag zwar für den Händler ärgerlich sein, für Sie bedeutet es aber, dass Sie dennoch von Ihrem Vertrag zurücktreten können, wenn die Lieferung nicht pünktlich bei Ihnen ankommt.

3. Frage Kann ich von meinem Vertrag auch gleich zurücktreten?

Natürlich könnten Sie auch gleich zurücktreten, doch ist es ratsamer, dem Händler erst eine angemessene Frist einzuräumen. Sollte diese verstreichen und Sie Ihre Ware immer noch nicht erhalten haben, können Sie vom Vertrag ohne Probleme zurücktreten.

4. Frage Was passiert mit meinem bereits bezahltem Geld?

Haben Sie per Vorkasse gekauft, so muss Ihnen der Händler bei einem Rücktritt das Geld zurückerstatten. Sofern Sie die Ware noch erhalten haben, müssen Sie diese aber im Gegenzug auch zurückschicken.

5. Frage Wer kommt für das Porto auf?

Falls es der Händler in seiner AGB nicht anders angegeben hat, müssen Sie das Porto für die Rücksendung selbst tragen. Manche Händler erstatten die Kosten aber auch noch im Nachhinein, damit der Kunde nicht noch unzufriedener ist. Dies hängt aber vom jeweiligen Fall ab.

Fazit

Es ist ärgerlich, auf bestellte Ware warten zu müssen, zumal es sich vielleicht um ein Produkt handelt, dass Sie möglichst schnell benötigen. Sie sollten dem Händler unbedingt eine Frist einräumen, zu wann er liefern soll, wenn der erste Liefertermin bereits verstrichen ist. Sofern Sie dann immer noch keine Ware erhalten, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten. Ihr bereits bezahltes Geld bekommen Sie erstattet und eine eventuelle Rechnung ist dann hinfällig. Anders sieht es aber bei einem Handyvertrag mit Gerät aus. Hier sollten Sie sich vorab beraten lassen, bevor Sie Schritte in die Wege leiten.

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