Stromlieferung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 12 Jul 2021 16:46:04 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Stromlieferung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Was passiert, wenn der Energieanbieter insolvent ist? – Der Insolvenzberater entscheidet über Erfüllung und Nichterfüllung der Strom- und Gaslieferung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-wenn-der-energieanbieter-insolvent-ist-der-insolvenzberater-entscheidet-ueber-erfuellung-und-nichterfuellung-der-strom-und-gaslieferung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-wenn-der-energieanbieter-insolvent-ist-der-insolvenzberater-entscheidet-ueber-erfuellung-und-nichterfuellung-der-strom-und-gaslieferung/#respond Wed, 16 Dec 2020 10:41:22 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58122 In den vergangenen Jahren haben einige Strom- und Gasanbieter Insolvenz beantragt und die Verbraucher stehen dann meist vor einem Problem. Sie wissen nicht was mit dem laufenden Vertrag passiert und was zu beachten ist. Alle

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In den vergangenen Jahren haben einige Strom- und Gasanbieter Insolvenz beantragt und die Verbraucher stehen dann meist vor einem Problem. Sie wissen nicht was mit dem laufenden Vertrag passiert und was zu beachten ist. Alle wichtigen Informationen haben wir hier zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie stehen auf keinen Fall ohne Strom oder Gas da, wenn Ihr Strom- und Gasanbieter Insolvenz anmeldet.
  • Sobald die Insolvenz bekannt ist, sind die Abschläge nicht mehr an den Gas- und Stromanbieter zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzberater. Er hat eine separate Bankverbindung.
  • Auch wenn der Energielieferant insolvent ist, können Sie nicht automatisch kündigen. Sie haben allerdings ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie dauerhaft nicht mehr mit Gas oder Strom beliefert werden können.
  • Sie prüfen immer Ihre Schlussrechnung und wenn Sie ausstehendes Guthaben haben, dann melden Sie es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

Strom- und Gaslieferung auch weiterhin?

Die Belieferung wird nicht automatisch beenden, wenn der Strom- und Gasanbieter einen Antrag auf Insolvenz stellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Grunde entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die Belieferung fortgesetzt wird oder nicht. Entscheidet er, dass die Belieferung gestoppt wird, dann übernimmt nahtlos der örtliche Grundversorger und bietet die sogenannte Ersatzversorgung an. Sie haben also immer Gas und Strom.

Was muss ich tun, wenn die Insolvenz bekannt wird? – Checkliste

  • Sie widerrufen sofort die Einzugsermächtigung oder kündigen den Dauerauftrag bei Ihrer Bank.
  • Bringen Sie die Bankverbindung des Insolvenzverwalters in Erfahrung und zahlen Sie ihre Abschläge in Zukunft dorthin.
  • Haben Sie ein Guthaben laut der Jahresabrechnung, dann prüfen Sie, ob mittlerweile sechs Wochen vergangen sind und dann können Sie im besten Fall die Abschläge einbehalten.

Nach der Insolvenzeröffnung:

  • Der Insolvenzverwalter muss Sie über die Erfüllung oder die Nichterfüllung aufklären.
  • Am Tag der Insolvenzeröffnung teilen Sie den aktuellen Zählerstand mit.
  • Die Schlussrechnung ist zu prüfen.
  • Melden Sie ausstehende Guthaben und Bonuszahlungen zur Insolvenztabelle an.
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Grundversorger übernimmt die Belieferung

Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass der Gas- und Stromanbieter nicht mehr liefert.

Beispielsweise kann er die Energienetze nicht mehr nutzen oder darf es nicht mehr, weil der Netzbetreiber den Vertrag beendet hat. Allerdings wird der Netzbetreiber Sie darüber schriftlich informieren und dann beliefern meist die Stadtwerke mit Gas und Strom. In diesem Fall wird dann von einer Ersatzversorgung gesprochen und dann erhalten Sie von dem Grundversorger auch eine entsprechende Rechnung.

In dem Fall tun Sie folgendes:

  • Sie widerrufen die Einzugsermächtigung beim bisherigen Strom- und Gasanbieter oder kündigen den Dauerauftrag bei der Bank. Beide Optionen sind schriftlich zu erledigen, im Idealfall per Einschreiben.
  • Lesen Sie den Zählerstand ab und teilen Sie ihn dem Netzbetreiber und dem Grundversorger mit.
  • Sie lassen sich den Beginn der Ersatzversorgung durch den Grundversorger bestätigen. Auch hier ist eine schriftliche Bestätigung notwendig.
  • Kündigen Sie vorsorglich den Vertrag mit dem insolventen Energieversorger, wenn die Ersatzversorgung durch den Grundversorger feststeht. Dazu geben Sie den aktuellen Zählerstand an. Sie finden bei uns einen entsprechenden Musterbrief.
  • Wechseln Sie den Stromanbieter, wenn die Ersatzversorgung teuer ist. Sie können den Vertrag jederzeit beenden.
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Insolventer Energieversorger liefert weiter – Wie sieht es mit der Zahlung aus?

Läuft der Energieverbrauch weiter, dann müssen Sie natürlich auch weiterhin die Abschläge für Gas und Strom bezahlen.

Wichtig ist, dass die Zahlung sofort einzustellen ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat. In einigen Fällen ordnet das Gericht auch schon im Vorfeld an, dass keine Zahlungen mehr zu tätigen sind. Daueraufträge sind sofort zu kündigen und die Einzugsermächtigung ist zu widerrufen. Die Zahlungen erfolgen nur noch auf das angegebene Konto des Insolvenzverwalters.

Vertrag wegen Insolvenz kündigen

Auch bei einer Insolvenz gilt weiterhin der Vertrag mit dem Energieversorger und es besteht die Kündigungsfrist, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens nachzulesen sind.

Nach unserer Auffassung besteht nur das Recht auf eine fristlose Kündigung, wenn der Strom- und Gasanbieter dauerhaft kein Gas und Strom mehr liefern kann.

Guthaben laut Rechnung – Was bekomme ich?

Sie können nicht mehr das Rechnungsguthaben anmahnen und Zahlungen wie gewohnt verlangen, wenn der Energieversorger im Insolvenzverfahren ist.

Sie müssen die Forderung im Insolvenzverfahren gesondert anmelden und das wird dann in eine Insolvenztabelle eingetragen.

Erst nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahren ist die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle möglich. Ob die Forderung wirklich berechtigt ist, wird durch den Insolvenzverwalter geprüft. In der Regel erhalten Sie erst nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens wenigstens einen Teil des Guthabens bezahlt und das kann einige Jahre dauern. Hier spricht man von der sogenannten Quote. Die Quote ist meist sehr gering und Sie sollten damit rechnen, dass Sie mit Glück vielleicht 5% von Ihrem Guthaben ausgezahlt bekommen.

Aus dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts erfahren Sie bis wann die Forderungen anzumelden sind. Der Insolvenzverwalter und die Unternehmen geben diese Informationen meist auch auf den Webseiten an. Sie müssen die Frist zur Forderungsanmeldung aber nicht zwingend einhalten, aber wenn Sie das nicht tun, dann kann es zu einer Gerichtsgebühr in Höhe von 20 Euro kommen. Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden und in der Regel haben die Insolvenzberater solche Formulare vorrätig.

Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnen

Sie haben eine Rechnung aus der sich ein fälliges Guthaben schließen lässt, dann können Sie das Guthaben mit der laufenden Abschlagszahlung verrechnen und nur noch die Restsumme zahlen.

Sie verringern einfach die Abschlagszahlung um die Höhe des Guthabens und überweisen den Rest. Im gleichen Atemzug erklären Sie dem Insolvenzverwalter und dem Energieversorger, dass Sie das Guthaben verrechnet haben. Im Idealfall erfolgt die Erklärung in schriftlicher Form mit einem entsprechenden Nachweis.

Die regulären Abschläge können von Insolvenzverwalter eingefordert werden, das ist nicht ausgeschlossen, aber zumindest sollten Sie die Verrechnung des Guthabens versuchen. Sie haben ansonsten nur noch die Möglichkeit das Guthaben mit Hilfe der Insolvenztabelle anzumelden und ob Sie dann Ihr Guthaben in einigen Jahren bekommen ist fraglich.

Auch ein Blick auf die Jahresabrechnung kann zeigen, dass noch ein Guthaben besteht und dann gilt zu prüfen, ob die sechs Wochen der Frist vergangen sind. Es hat sich gezeigt, dass einige Anbieter sich mit solchen Abrechnungen mit der finanziellen Schieflage rauslösen wollen, um kein Guthaben auszuzahlen. Sie behalten einfach die laufenden Abschläge so lange ein bis die Abrechnung kommt. Das ist nur möglich, wenn die 6-Wochen-Frist überschritten ist.

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Nichterfüllung wird durch den Insolvenzverwalter gewählt – Was muss ich tun?

Der Insolvenzverwalter hat bei den laufenden Verträgen das Recht zu entscheiden, was weiterhin passiert. Er kann sich zwischen Erfüllung und Nichterfüllung entscheiden.

Die einfachste Lösung ist die Erfüllung, denn dann läuft der Vertrag weiter. Deutlich schwieriger sieht es bei der Nichterfüllung aus. Die Entscheidung zur Nichterfüllung bedeutet, dass der Vertrag abgewickelt wird und der Insolvenzverwalter gibt an, dass Sie sich bis zu einem Datum einen neuen Energieversorger suchen müssen.

Sie werden solange vom Grundversorger versorgt, bis der neue Vertrag gültig ist und Sie einen neuen Anbieter gefunden haben.

Juristen sind sich nicht einig, ob der Vertrag bei der Wahl der Nichterfüllung automatisch endet. Sie sollten sicherheitshalber eine schriftliche fristlose Kündigung schreiben. Die gegenseitigen Forderungen werden bei der Nichterfüllungswahl gegenseitig verrechnet und darüber erhalten Sie eine gesonderte Abrechnung.

Bei bestehendem Guthaben müssen Sie sich zur Insolvenztabelle anmelden und nach der Abrechnung des Insolvenzverwalters bekommen Sie einen Teil Ihres Guthabens ausgezahlt.

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Prüfen Sie die Schlussrechnung

Der Insolvenzverwalter sendet Ihnen im Laufe des Insolvenzverfahrens eine Schlussabrechnung zu, egal ob der Energieversorger Sie weiterhin beliefert oder nicht.

Die Schlussrechnung muss sorgfältig geprüft werden und dabei kann Ihnen die Verbraucherzentrale helfen.

Steht eine Nachforderung auf der Rechnung, dann ist diese an den Insolvenzverwalter zu bezahlen und bei einem Guthaben oder einer Forderung von Bonuszahlungen können Sie eine Forderung stellen. Allerdings müssen Sie sich zur Insolvenztabelle anmelden, wie wir oben schon beschrieben haben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Insolvenz des Energieversorgers

1. Warum ist der Stromanbieter insolvent?

Die Gründe, warum ein Stromanbieter Insolvenz anmelden muss, sind umfangreich. Ein Grund sind die Billiganbieter, welche die Kunden mit Tarifen locken, welche die normalen Anbieter nicht halten können. Die Folge sind Massenkündigungen und somit im schlimmsten Fall zur Insolvenz.

2. Woher beziehe ich den Strom, wenn mein Anbieter pleite ist?

Sie stehen nicht ohne Gas und Strom, wenn Ihr Anbieter pleite ist. Im schlimmsten Fall übernimmt der örtliche Grundversorger, in der Regel die Stadtwerke, die Belieferung bis Sie einen neuen Anbieter gefunden haben.

3. Bekomme ich gezahlte Abschläge zurück?

Sie haben durchgehend Strom und Gas und somit bekommen Sie die Abschläge auch nicht zurück. Nur, wenn Sie ein Guthaben haben, dann können Sie entweder eine Verrechnung vornehmen und weniger bezahlen oder müssen sich zur Insolvenztabelle anmelden.

4. Was passiert mit den Bonuszahlungen bei Insolvenz?

Grundsätzlich gibt es erst einmal keine Bonuszahlungen, wenn der Energieanbieter Pleite ist. Eventuell erhalten Sie nach dem Insolvenzverfahren Auszahlungen, aber die Chancen sind gering.

5. Mein Strom- und Gasanbieter ist insolvent, muss ich den örtlichen Anbieter nehmen?

Der örtliche Strom- und Gasanbieter liefert die Grundversorgung, damit Sie nicht ohne Gas und Strom stehen, aber Sie können sich einen anderen Anbieter suchen, wenn Ihnen der örtliche Anbieter zu teuer ist.

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Fazit

In den letzten Jahren sind immer mehr Energieversorger in die Insolvenz geraten. Die Gründe sind umfangreich, aber meist liegt es an den Billiganbietern, die günstigere Tarife und hohe Bonuszahlungen anbieten. Ist der Energieversorger pleite, dann übernimmt der Insolvenzverwalter die ganze Organisation, aber Sie brauchen keine Angst haben, dass Sie kein Strom oder Gas mehr bekommen. Im Notfall springen die Stadtwerke als örtliche Versorger ein bis Sie einen neuen Energieversorger gefunden haben.

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