Studierende | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:47:26 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Studierende | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Studentische Krankenversicherung: die wichtigsten Möglichkeiten, damit Sie auch in der Studienzeit krankenversichert sind https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/studentische-krankenversicherung-die-wichtigsten-moeglichkeiten-damit-sie-auch-in-der-studienzeit-krankenversichert-sind/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/studentische-krankenversicherung-die-wichtigsten-moeglichkeiten-damit-sie-auch-in-der-studienzeit-krankenversichert-sind/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:47:26 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62986 Auch während des Studiums muss der Student versichert sein. Aber welche studentische Krankenversicherung geeignet ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zu den wichtigsten Kriterien gehören z.B. Alter, Verdienst und bisherige Versicherungsform. Grundsätzlich besteht für Studierende

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Auch während des Studiums muss der Student versichert sein. Aber welche studentische Krankenversicherung geeignet ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zu den wichtigsten Kriterien gehören z.B. Alter, Verdienst und bisherige Versicherungsform.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Studenten besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine spezielle Versicherungspflicht und die Versicherung besteht normalerweise bis zur Semestervollendung oder der Vollendung des 30. Lebensjahres.
  • Studenten können bei einem gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben, zumindest bis sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Unter gewissen Umständen fällt der Student aus der Familienversicherung oder aus dem günstigen Versicherungstarif raus, wenn er neben dem Studium arbeiten geht.
  • Ein Student kann sich privat krankenversichern und dann fällt die studentische Versicherungspflicht weg, aber dann kann er während des Studiums nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Grundsätzlich besteht für Studierende eine Pflicht zur Krankenversicherung, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind. Auch bei der Immatrikulation für ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium, aber auch während eines Auslands- oder Urlaubssemesters gilt diese Regelung. Personen, die ein Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen sind von der Versicherungspflicht für Studenten nicht betroffen.

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Studentische Krankenversicherung – die verschiedenen Möglichkeiten

Nach der alten Rechtslage galt die studentische Versicherungspflicht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, aber höchstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Mittlerweile kommt es auf die Zahl des Semesters nicht mehr an, denn seit 2020 gelten andere Regelungen. Die studentische Krankenversicherungspflicht bleibt heute so lange bestehen bis das Studium abgeschlossen ist oder der Student das 30. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt aber auch eine Verlängerung in Betracht, wobei es dabei stark auf die Umstände ankommt. Eine Zugangsqualifikation ist ein Umstand.

Der Beitrag für die Versicherung wird anhand des BAföG-Bedarfssatzes bestimmt und beläuft sich in der Regel auf um die 76,85 Euro im Monat. Die Krankenkassen haben aber auch die Möglichkeit, verschiedene Zusatzbeiträge zu verlangen und diese sind kassenindividuell und einkommensabhängig. Wenn die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zuschlag verlangt, dann gilt dieser nicht nur für Studenten, sondern auch für Praktikanten und Fachschüler. Verlangt die Kasse Zusatzbeträge, dann haben die Mitglieder das Recht auf eine Sonderkündigung.

Auch ein Beitrag zur Pflegeversicherung muss der Student leisten und dieser liegt im Moment bei 22,94 Euro im Monat. Einen Beitrag in Höhe von 24,82 Euro im Monat müssen kinderlose Studenten ab einem Alter von 23 Jahren bezahlen.

Neben den normalen Tarifen bieten die privaten Krankenversicherungen auch Policen mit speziellen Konditionen für die Ausbildung an.

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Das Thema der Familienversicherung

Der Student hat die Möglichkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert zu sein.

Der Zeitraum lässt sich verlängern, wenn es um einen freiwilligen Wehrdienst, ein anerkannten Freiwilligendienst oder eine Entwicklungshelfertätigkeit geht, aber im Höchstfall nur um 12 Monate.

Ein Elternteil des Studenten ist gesetzlich versichert und der andere Elternteil befindet sich in der privaten Versicherung und sie sind verheiratet, dann wird das Einkommen der Eltern geprüft.

Auch über einen vorhandenen Ehegatten ist eine beitragsfreie Mitversicherung im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich, aber nur wenn alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. In diesem Fall ist keine Altersgrenze vorhanden.

Der Student kann den Anspruch auf Familienversicherung aber auch verlieren, wenn er ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 470 Euro hat. Das ist der aktuelle Stand aus dem Jahr 2021.

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Das Thema der freiwilligen Versicherung

Studenten können sich freiwillig versichern lassen, wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung aufgrund der Altersgrenze endet.

Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich dann natürlich nach dem Einkommen des Studenten. Es gibt einheitliche Grundsätze für die Beitragsbemessung.

Jobben und die Versicherung

Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass Sie neben dem Studium auch arbeiten gehen, aber Sie müssen mehr Zeit für das Studium als für die Arbeit aufwenden.

Das ist die Grundvoraussetzung, damit Sie auch weiterhin eine studentische Versicherungspflicht haben. Als versicherungsfrei gilt eine geringfügige Beschäftigung für Studenten, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt, wenn Sie Zeit in die Vorlesezeit fällt.

Beispiel Lars, 26 Jahre alt und Student

Lars ist in der studentischen Pflichtversicherung versichert und damit er sein Studium finanzieren kann, geht er nach den Vorlesungen regelmäßig in einem Café arbeiten. Dafür wendet er eine Zeit von 18 Stunden in der Woche auf. Jetzt fragt er sich, ob er auch weiterhin in der günstigen Pflichtversicherung versichert bleibt.

Grundsätzlich ist das kein Problem, denn Lars wird in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, so dass er in der studentischen Versicherung bleibt und keine zusätzlichen Beiträge zahlen muss.

Hinweis:

Normalerweise besteht eine Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden stattfinden oder am Wochenende. Auch in der vorlesefreien Zeit besteht diese Versicherungsfreiheit, selbst wenn Sie die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschreiten. Die Versicherungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Zeit von 20 Stunden in der Woche befristet ist oder wenn der Zeitraum zudem auf 26 Wochen beschränkt ist.

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Wahl der studentischen Krankenversicherung

Es stehen einige gesetzliche Krankenkassen zur Auswahl, wenn Sie sich für eine studentische Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung entscheiden.

Dazu gehören:

  • AOK
  • Ersatzkassen
  • Knappschaft
  • Betriebs- und Innungskassen der Wohn- oder Studienorte

Die Kasse müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht aufsuchen, aber bedenken Sie, dass Sie keine Wahl der Krankenkasse haben, wenn Sie familienversichert sind. In diesem Fall gilt immer die Entscheidung des Kassenmitgliedes und der Wahl müssen Sie sich fügen. Prinzipiell besteht bei den privaten Versicherten eine freie Wahlmöglichkeit und weil es so viele Unterschiede bei den Tarifen gibt, sollten Sie sich verschiedene Angebote einholen und sie miteinander vergleichen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die private Versicherung

Sie sind in der privaten Krankenversicherung und beginnen ein Studium, aber wollen privat krankenversichert bleiben, dann müssen Sie einen Antrag auf Befreiung stellen.

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht muss der Antrag auf Befreiung gestellt sein. Die Befreiung gilt in der Regel dann für die gesamte Studienzeit und kann auch während dieser Zeit nicht widerrufen werden. Normalerweise kommt es erst zu einer gesetzlichen Versicherung, wenn Sie das Studium beendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

Studienbewerter und Erstsemester

Zur Einschreibung muss der Studienbewerber den Status der Versicherung nachweisen und dazu erhalten Sie von der Krankenkasse einen Nachweis über den Status.

Die Versicherung wird in der Regel den Status der Hochschule elektronisch mitteilen, so dass Sie eigentlich keine Arbeit damit haben. Es gibt aber auch Versicherungen, die nach an dem elektronischen Meldeverfahren der Hochschule teilnehmen und dann stellt die Versicherung dem Studienbewerber einen Nachweis aus, so dass er diesen der Hochschule vorlegen kann.

Grundsätzlich ist die Krankenkasse für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung oder der Abgabe der Meldung über den Status der Versicherung im elektronischen Verfahren zuständig. Das gilt für die aktuelle Versicherung, aber auch für die künftige Versicherung des Studienbeginners. Sie wollen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse, die eine solche Befreiung durchführen soll.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema studentische Krankenversicherung

1. Wie wird ein Student in Deutschland versichert?

In Deutschland kann ein Student über die Familienversicherung eines Elternteils versichert sein oder mit Hilfe der studentischen Pflichtversicherung. Die Entscheidung wird anhand von verschiedenen Faktoren getroffen.

2. Wie hoch ist der Beitrag für die studentische Pflichtversicherung?

Der Beitrag für die studentische Pflichtversicherung ist nur sehr gering und liegt meist weit unter 100 Euro im Monat. Das Einkommen und das Alter spielt bei der Höhe der Berechnung eine wichtige Rolle, so dass die Beiträge unterschiedlich ausfallen können.

3. Wer zahlt die studentische Krankenversicherung?

Die studentische Krankenversicherung wird in der Regel von den Studenten bezahlt, denn schließlich besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Anders sieht es aus, wenn Sie in der Familienversicherung bleiben, dann zahlen Sie keinen zusätzlichen Beitrag.

4. Wie lange geht die studentische Pflichtversicherung?

Die Pflichtversicherung für Studenten endet mit Ende des Studiums, aber spätestens wenn Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, so dass Sie sich danach freiwillig versichern müssen.

5. Wann muss ein Student sich selber versichern?

Sie müssen sich als Student selber versichern, wenn Sie kein Anrecht mehr auf eine Familienversicherung haben. Dafür bekommen Sie einen günstigen Studententarif, so dass Sie nicht zu viel zahlen müssen.

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Fazit

Sie haben sich für ein Studium entschieden und müssen sich dann über Ihre Versicherung informieren, denn in der Regel ist ein Student pflichtversichert. Allerdings, wenn Sie unter 25 Jahre sind und noch im Elternhaus wohnen, dann sind Sie in der Familienversicherung versichert. Ansonsten greift die studentische Pflichtversicherung und Sie zahlen einen geringen Beitrag für die Leistungen.

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Rundfunkbeitrag: Infos für Studierende und Auszubildende – Jeder Cent zählt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:31:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65108 Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag. Die Verantwortung beginnt Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip. Sofern Sie ein

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Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meist geht der Ausbildungsstart oder der Beginn des Studiums mit einem Umzug einher.
  • Abhängig davon, wie Sie während des Studiums oder der Ausbildung wohnen, müssen Sie beim Rundfunkbeitrag ein paar Dinge beachten.

Die Verantwortung beginnt

Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip.

Sofern Sie ein Zimmer oder Appartement in einem Studentenwohnheim beziehen, gilt dies jedoch als eigene Wohnung. In diesem Fall muss jeder Bewohner 17,50 Euro monatlich für den Rundfunkbeitrag bezahlen. Jetzt erhalten Sie als kleine Einzugshilfe ein paar Hinweise.

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Die Anmeldepflicht

Sobald Sie volljährig sind, studieren oder eine Ausbildung machen und eine eigene Wohnung beziehen, müssen Sie Beiträge an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen.

Selbst wenn Sie ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Wohn- oder Etagenküche beziehen und einen gemeinsamen Wohnungseingang haben, gilt dies als Wohnung. Respektive gilt auch ein Appartement in einem Studentenwohnheim als eigene Wohnung. Ebenso müssen ausländische Studierende oder Stipendiaten der Beitragspflicht nachkommen.

Pro Wohnung, ein Beitrag

Leben Sie in einer Wohngemeinschaft, so muss sich ein Bewohner für den Beitragsservice des ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besagt z.B. , dass Sie als Bewohner einer WG gesamtschuldnerisch haften. Für Sie bedeutet das, dass generelle jeder Bewohner der WG zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden kann. Dies aber nur dann, wenn der eigentlich angemeldete Teilnehmer nicht bezahlt. Werden vom Beitragsservice Nachzahlungsforderungen gestellt, müssten Sie nachweisen können, dass Sie den Befreiungstatbestand erfüllen. In diesem Fall könnten sie von nachträglichen Zahlungen befreit werden.

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Befreiung

Die Tatsache, dass Sie studieren oder eine Ausbildung machen, ist nicht ausreichen, um sich von den Rundfunkbeiträgen befreien zu lassen.

Sofern Sie nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, jedoch aber BAföG, Ausbildungsgeld nach SGB II oder Berufsbildungsbeihilfe erhalten, können Sie beim ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice einen Befreiungsantrag stellen. Die Anträge erhalten Sie z.B.  im Internet. Sofern Sie einen Antrag stellen, müssen Sie aber auch nachweisen, dass diese eine der obigen Leistungen beziehen und eine entsprechende amtliche Bescheinigung vorlegen.

Gut zu wissen: Sofern ein WG-Mitbewohner keine der Leistungen bezieht und somit nicht vom Rundfunkbeitrag befreit ist, muss dieser die 17,50 Euro im Monat bezahlen. Sind jedoch alle Bewohner der WG befreit, so ist die Wohnung beitragsfrei.

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Um- und Auszug

In WGs gibt es meist in großes Kommen und Gehen.

Treffen Sie für den Fall eines Ein- oder Auszuges gleich klare Regeln, damit der angemeldete Mitbewohner die monatlichen Kosten nicht alleine trägt. Sofern der gemeldete Bewohner auszieht, ist es wichtig, dass dieser sich beim Beitragsservice schriftlich meldet, um seine neue Anschrift zu übermitteln.

Sollte er in eine neue WG einziehen, so braucht der Beitragsservice nur die Beitragsnummer des Mitbewohners, der in der neuen WG die Beiträge bezahlt.

Für die alte WG gilt, dass sich hier ein anderes WG-Mitglied anmelden muss, um künftig die Beiträge zu bezahlen.

Achtung:
Selbst wenn die Wohnung wegen eines Auslandssemesters aufgegeben wird oder Sie z.B. später wieder ins elterliche Zuhause ziehen, informieren Sie den Beitragsservice schriftlich darüber.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Infos für Studenten und Auszubildende – Jeder Cent zählt

1. Sind Studenten und Auszubildende generell von der Beitragspflicht befreit?

Dies ist nicht der Fall. Sofern diese volljährig sind, müssen sie sich beim Beitragsservice melden und sind beitragspflichtig. Ob sie eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten, hängt vom Einzelfall ab.

2. Muss jeder in einer WG die Beiträge bezahlen?

Es reicht, wenn ein Bewohner sich anmeldet und die Beiträge begleicht. Wie sich allerdings diese Kosten unter den Mitbewohnern aufteilen, muss innerhalb der WG geregelt werden.

3. In der WG habe ich die Beiträge bezahlt, jetzt ziehe ich zu den Eltern zurück. Wie ist die Lage?

Sofern die Eltern beim Beitragsservice gemeldet sind und ihre Gebühren bezahlen, müssen Sie sich nicht darum kümmern. Schicken Sie dem Beitragsservice jedoch einen Brief, um über Ihre neue Wohnsituation zu informieren.

4. Können sich Studenten und Auszubildende von der Beitragspflicht befreien lassen?

Das ist inzwischen möglich, sofern Sie BAföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Dies muss beim Beitragsservice mittels amtlichen Bescheids nachgewiesen werden.

5. Muss ich in einem Studentenwohnheim Gebühren bezahlen?

Das müssen Sie durchaus. Denn jedes Appartement zählt als eigene kleine Wohnung, auch wenn Sie sich die Küche, Aufenthaltsräume und den Eingang mit allen Bewohnern teilen.

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Fazit

Selbst wenn es jetzt finanziell eng wird, so müssen Sie sich um die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag kümmern. Ob Sie auch Beiträge zahlen müssen, hängt von der jeweiligen Situation ab. Melden Sie dem Beitragsservice auch immer Änderungen Ihrer Wohnverhältnisse, damit Sie später keine Beiträge nachzahlen müssen.

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Nebenjob im Studium – was Studierende beachten und wissen müssen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/nebenjob-im-studium-was-studierende-beachten-und-wissen-muessen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/nebenjob-im-studium-was-studierende-beachten-und-wissen-muessen/#respond Sat, 26 Feb 2022 20:05:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68464 Heute entscheiden sich immer mehr Menschen für ein Studium, denn sie verbinden eine erfolgreiche Zukunft mit einem guten Schulabschluss. In der Regel müssen Studenten sich um einen Nebenjob kümmern, damit sie finanziell unabhängig werden. Allerdings

Der Beitrag Nebenjob im Studium – was Studierende beachten und wissen müssen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Heute entscheiden sich immer mehr Menschen für ein Studium, denn sie verbinden eine erfolgreiche Zukunft mit einem guten Schulabschluss. In der Regel müssen Studenten sich um einen Nebenjob kümmern, damit sie finanziell unabhängig werden. Allerdings kann ein Nebenjob auch dafür sorgen, dass einige Vergünstigungen wegfallen, wenn der Student sich für eine Arbeit nebenbei entscheidet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Studierende dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, denn ansonsten verlieren sie andere Vergünstigungen.
  • Das Gesamteinkommen muss unter 455 Euro im Monat (6.460 Euro im Jahr) liegen, denn ansonsten muss sich jeder Student selber krankenversichern und zudem Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen.
  • Der sogenannte Mini-Job bildet eine Ausnahme, denn hier gilt die 450-Euro-Grenze.
  • Die BAföG-Empfänger müssen einen Teil des Einkommens mit der staatlichen Förderung verrechnen, wenn sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
  • Deutlich mehr Spielraum haben die Studenten in den vorlesungsfreien Zeiträumen.

Heute müssen viele Studierende einen Nebenjob annehmen, um sich finanziell über Wasser halten zu kommen. Zwar macht ein Nebenjob während des Studium finanziell unabhängig, aber fordert auch gleichzeitig einen hohen Preis. Schließlich bleibt deutlich weniger Zeit für das Studium, aber auch die Erholung bleibt auf der Strecke. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Studenten ein paar Vergünstigungen verlieren, wenn Sie neben dem Studium viel arbeiten und Geld verdienen.

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Nebenjobs während des Studiums

Studenten müssen für ein Vollzeitstudium im Durchschnitt bis zu 40 Stunden in der Woche aktiv sein, denn es finden Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und AGs statt.

Diese Veranstaltungen müssen eigenständig vor- und nachbearbeitet werden, so dass eigentlich nicht viel Zeit für einen Job bleibt. Aber das ist noch kein Grund keinen Job zu machen, denn rund 1/3 aller Studierenden haben einen Nebenjob. Sie investieren bis zu 20 Stunden in der Woche während der Vorlesungszeit und das ist auch durchaus möglich. In so einem Fall gilt der Student als Werkstudent und muss für die Beschäftigung weder Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlen. Wenn der Student sich dazu entscheidet mehr zu arbeiten, dann kann er seinen Status als Student verlieren.

Hierbei handelt es sich um die 20-Stunden-Regelung, aber die gilt nicht in der vorlesungsfreien Zeit. Die Versicherungsfreiheit ist bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden in der Woche, innerhalb der vorlesungsfreien Zeit, ausgeschlossen. Das gilt besonders, wenn die Beschäftigung zeitlich unbefristet in der Woche ist oder der Zeitraum auf mehr als 26 Wochen befristet ist.

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450 Euro gelten als Einkommensgrenze

Das Einkommen spielt neben der Arbeitszeit natürlich auch eine sehr wichtige Rolle, denn viele Studenten sind bis zu ihrem 25. Geburtstag kostenfrei bei den Eltern krankenversichert.

Das ändert sich, wenn das Gesamteinkommen über 450 Euro im Monat liegt, denn dann müssen sie sich selber krankenversichern und zudem Beiträge zur Pflegeversicherung bezahlen.

Zu dem Einkommen zählen auch Einkünfte aus Kapitalerträgen, aber die Minijobs bilden eine Ausnahme. Wenn der Student bis zu 450 Euro im Monat verdient und keine weiteren Einnahmen hat, dann bleibt die Familienversicherung bestehen.

Überschreitet der Student die Einkommensgrenze der Familienversicherung, dann muss eine studentische Krankenversicherung in Angriff genommen werden. Preislich liegt sie bei etwa 76 Euro im Monat und dazu kommen 20 Euro für die Pflegeversicherung (Stand März 2020). Des Weiteren kommt ein Zusatzbetrag hinzu.

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Gut zu wissen

Wenn nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden, dann gelten diese Beiträge normalerweise unabhängig vom Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung. Wenn es allerdings während des Studiums zu anderen Einnahmen kommt, wie aus einer selbstständigen Tätigkeit, dann können Beiträge darauf anfallen.

Wichtig ist, dass die 450-Euro-Marke auch beim BAföG zählt, denn wenn der Student mehr verdient, dann muss ein Teil des Einkommens mit dem BAföG verrechnet werden.

Kleiner Tipp am Ende

Stipendiaten oder Geförderte eines sogenannten Bildungsfonds stoßen schnell auf Ablehnung, wenn sie sich dazu entscheiden, im nennenswerten Umgang einen Nebenjob anzufangen. In erster Linie sollte das Studium an erster Stelle stehen. Wenn der Student sich für einen Urlaub oder eine teure Anschaffung Geld dazu verdienen möchte, dann sollte ein Gespräch mit dem Ansprechpartner des Förderwerks geführt werden.

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Selbstständigkeit im Studium

Mittlerweile gibt es zahlreiche Jobs für Studenten und bei einigen Jobs bietet sich sogar die Möglichkeit, dass selbständig auf Rechnung gearbeitet wird.

Diese Möglichkeit haben in erster Linie Grafikdesigner, die neben dem Studium Webseiten gestalten. Auch Musikstudenten können neben dem Studium Instrumentalunterricht geben. Umzugshelfer und Messe-Hostessen sind in vielen Bereichen auch selbstständig tätig. Im Grunde gibt es kein Problem, denn solange der Student nebenberuflich arbeitet und sein Gehalt nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt ist alles in Ordnung und auch die Familienversicherung bleibt erhalten.

Die Krankenkasse entscheidet, ob es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um einen Nebenjob handelt oder nicht. Entscheidend sind die Arbeitszeiten und natürlich auch das Einkommen. Der Student darf nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten oder das monatliche Einkommen darf nicht mehr als 2/3 der Bezugsgröße für eine Krankenversicherung (3.185 Euro – Stand 2020) betragen. Kommt es zu einer Überschreitung, dass handelt es sich um ein untrügliches Zeichen, dass der Student hauptberuflich arbeitet.

Neben der Krankenversicherung spielt als Selbstständiger auch die Rentenversicherung eine wichtige Rolle. Nur bei bestimmten Tätigkeiten müssen Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Idealerweise wenden Sie sich an die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung am Wohnort.

E-Mail Geldwäsche Stellenangebot
E-Mail „Online-Manager/in (m/w)“ oder „Online-Sekretär/in (m/w)“ ist Betrug (Update)

Hände weg von diesen unseriösen Jobangeboten, die für Geldwäsche werben. Die angebotenen Jobs als „Online-Manager/in (m/w)“ oder „Online-Sekretär/in (m/w)“ klingen lukrativ, gehen jedoch nach hinten los. Aktuell geht es um den Handel mit Bitcoins und

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Nebenjob im Studium

1. Wie hoch darf das Einkommen eines Studenten sein?

Grundsätzlich darf ein Student bis zu 450 Euro im Monat verdienen, ohne dass er mit Einschränkungen rechnen muss.

2. Wie viele Stunden darf ein Student in der Woche arbeiten?

Ein Student darf in der Woche bis zu 20 Stunden arbeiten, wenn die Zeiten im Vorlesungszeitraum liegen. Außerhalb des Vorlesezeitraums können es ach ein paar Stunden mehr sein.

3. Wo kann ein Student am meisten Geld verdienen?

Mittlerweile gibt es zahlreiche Jobs für Studenten, in denen sie gutes Geld verdienen können. Studentenjob werden in den Großstädten deutlich besser bezahlt als in einem kleinen Vorort.

4. Wie viel Geld benötigt ein Student monatlich?

Ein Student, der noch im Haushalt der Eltern lebt, braucht zwischen 596 Euro und 1.250 Euro im Monat. Wenn der Student eine eigene Wohnung hat, dann muss mit finanziellen Mitteln von um die 920 Euro gerechnet werden.

5. Wie sinnvoll ist es neben dem Studium arbeiten zu gehen?

Ein Studium ist eigentlich eine Vollzeitstelle und somit sollte das Studium auch immer an erster Stelle stehen. Allerdings bleibt vielen Studenten keine andere Möglichkeit, denn finanzielle Unabhängigkeit ist nur mit einem Nebenjob möglich.

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Fazit

Das Leben kostet eine Menge Geld und das merken auch Studenten. Auch wenn ein Studium mit einer Vollzeitstelle zu vergleichen ist, müssen viele Studenten arbeiten gehen, um sich finanziell über Wasser zu halten. Allerdings gibt es Einschränkungen, so dass in der Vorlesezeit bis zu 20 Stunden und ein Einkommen von 450 Euro im Monat erlaubt sind, ohne dass es Einschränkungen gibt.

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