Telefongesellschaft | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:32:15 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Telefongesellschaft | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Telefonrechnung: Einzelverbindungsnachweise müssen kostenfrei vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonrechnung-einzelverbindungsnachweise-muessen-kostenfrei-vom-anbieter-zur-verfuegung-gestellt-werden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonrechnung-einzelverbindungsnachweise-muessen-kostenfrei-vom-anbieter-zur-verfuegung-gestellt-werden/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:32:15 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65167 In der Regel erhalten Sie einmal im Monat eine Telefonrechnung mit allen offenen Posten, die Sie innerhalb von 10 Tagen bezahlen müssen. Damit Sie die Posten kontrollieren können, bietet sich ein Einzelverbindungsnachweis an. Dabei stehen

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In der Regel erhalten Sie einmal im Monat eine Telefonrechnung mit allen offenen Posten, die Sie innerhalb von 10 Tagen bezahlen müssen. Damit Sie die Posten kontrollieren können, bietet sich ein Einzelverbindungsnachweis an. Dabei stehen alle einzelnen Verbindungen separat auf der Rechnung, so dass Sie einen besseren Überblick haben. Zudem sorgt der Einzelverbindungsnachweis (EVN) dafür, dass Sie fehlerhafte und unklare Posten beanstanden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heutzutage telefonieren Verbraucher nicht nur über einen Hauptanbieter, wie die Telekom Deutschland GmbH, sondern nutzen auch einige andere Anbieter.
  • Die Telefonrechnung kommt immer über den Hauptanbieter und darin stehen aber auch die anderen Anbieter.
  • Wenn Sie den offenen Betrag bezahlen, dann sorgt der Hauptanbieter dafür, dass auch die anderen Anbieter ihre Forderungen bezahlt bekommen.

Die Verbraucher telefonieren inzwischen nicht mehr nur über die Telekom Deutschland GmbH. Sie nutzen stattdessen vermehrt verschiedene Call-by-Call-Anbieter oder spezielle Sonderservicenummern. Auch das Surfen über das Internet und das Verschicken von Urlaubsgrüßen funktioniert mit dem Handy. Jeden Monat kommt allerdings die Rechnung. Ein Blick darauf sorgt dafür, dass Sie den Überblick verlieren. Damit Sie einen besseren Einblick bekommen, sollten Sie sich einen Einzelverbindungsnachweis schicken lassen. Nur dann können Sie fehlerhafte und unklare Posten erkennen und reklamieren.

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Einzelverbindungsnachweis dient der Vorbeugung

Die Telefongesellschaft muss Ihnen, auf Wunsch, kostenlos eine Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis zukommen lassen.

Wichtig ist, dass Sie den Einzelverbindungsnachweis vor dem Abrechnungszeitraum beantragen. Dann erhalten Sie ihn zusammen mit der Telefonrechnung und können sich die einzelnen Verbindungen anschauen. In dem Einzelverbindungsnachweis stehen die einzelnen Verbindungen vom Festnetz, Mobilfunk und Internet. Wenn Sie einen solchen Nachweis bekommen, dann stehen dort auch auch die geführten Call-by-Call-Verbindungen.

Sie müssen bei dem Anbieter den Verbindungsnachweis beantragen. Dies jedoch nur dann, wenn Sie einen Preselection-Vertrag oder einem Call-by-Call mit Anmeldung nutzen.

Allerdings können Sie in manchen Fällen keinen Einzelverbindungsnachweis erhalten. Dies zum Beispiel dann. wenn Sie den Netzbetreiber angewiesen haben,  die Verbindungsdaten nach Rechnungsversand zu löschen. Bevor es dazu kommt, muss der Anbieter Sie jedoch vor Abschluss des Vertrages über alle Folgen und die Nachteile der Datenlöschung informieren. Er darf die Daten folglich nicht löschen, wenn er das nicht richtig durchgeführt hat.

Es gibt allerdings eine Ausnahmen, nämlich wenn Sie einen Vertrag mit Flatrate abgeschlossen haben. Der Anbieter muss Ihnen im Rahmen der Flatrate-Gespräche keinen Einzelverbindungsnachweis ausstellen, denn für die Abrechnung ist das nicht notwendig.

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Rechnung prüfen durch Einzelentgeltnachweis

Der Netzbetreiber muss Ihnen nachträglich einen Verbindungsnachweis ausstellen, wenn Sie keine Einzelverbindung beantragt haben und die Telefonrechnung reklamieren.

Der sogenannte Einzelentgeltnachweis, kurz auch EEN genannt, muss Ihnen vorgelegt werden, wenn Sie ihn innerhalb einer Frist verlangen. Die Frist beginnt ab Erhalt der Rechnung und geht acht Wochen. Sie muss unbedingt eingehalten werden, damit es keine Schwierigkeiten gibt. Der Anbieter hat nur eine Möglichkeit keine EEN zu erstellen. Dies gilt dann, wenn es aufgrund von technischen Gegebenheiten nicht möglich ist. Aber auch, wenn Sie im Vorfeld der Datenlöschung zugestimmt haben. Aus Gründen des Datenschutzes erscheinen bestimmte Verbindungen wie eine Telefonseelsorge nicht auf dem Nachweis.

Beachten Sie daher, dass Sie nicht endlos Zeit haben, um die Telefonrechnung zu beanstanden. Zudem werden alle Daten spätestens nach sechs Monaten gelöscht und zwar automatisch. Wenn Sie Ihre Telefonrechnung früher bezahlen und zwar komplett, dann kann die Gesellschaft die Datenlöschung auch vorher durchführen. Auf der Rechnung können Sie allerdings meist einen Hinweis darauf nachlesen.

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Die Daten auf dem Einzelverbindungsnachweis

Der Einzelverbindungsnachweis wird Ihnen von der Telefongesellschaft kostenfrei zur Verfügung gestellt, wenn nur die normalen Daten aufgelistet werden.

Die Bundesnetzagentur legt fest, welche Daten als „normal“ gelten und dazu gehören bei den Telefongesprächen:

  • Datum
  • Beginn und Ende der Verbindung (Beginn und Dauer oder Ende und Dauer sind auch möglich)
  • Anzahl der verbrauchten Tarifeinheiten oder der Verbindungspreis
  • Anschlussnummer
  • gekürzte oder ungekürzte Zielrufnummer

Bei Telefonanmeldung können Sie sich entscheiden, ob Sie die vollständigen Zielrufnummern auf der Rechnung sehen wollen oder nur eine gekürzte Version. Dann erscheinen die Nummern ohne die letzten drei Ziffern. Sie können zudem entscheiden, ob die Daten nach Zustellung der Rechnung gelöscht oder gespeichert werden sollen.

Ein weiteres Mal können Sie beim Einzelverbindungsnachweis entscheiden, ob die Rufnummer komplett oder in kurzer Fassung zu lesen sein soll. Sie wollen die Rufnummern nicht preisgeben, dann entscheiden Sie sich einfach für die Kurzversion der Nummer. Kommt es allerdings zu einem Streit um die Telefonrechnung, dann sind die kompletten Rufnummer deutlich besser.

Tipp:

Bevorzugen Sie eine vollständige Datenspeicherung und einen ungekürzten Einzelverbindungsnachweis. Bei den EEN haben Sie allerdings keine Wahl, denn die kompletten Daten werden automatisch gekürzt mitgeteilt.

Extra-Wünsche sind nicht kostenfrei

Sie haben sich für einen Einzelverbindungsnachweis bei der Telefonrechnung entschieden und wollen mehr Angaben als normal, dann müssen Sie zahlen.

Wenn Sie eine Nebenstellennummer, den Beginn, das Ende und die Dauer der Verbindung oder auch nur zwei der Faktoren auf dem Nachweis sehen wollen, dann müssen Sie mit höheren Entgelten des Telefonanbieters rechnen.

Für die Abrechnungskontrolle bei einer Flatrate sind die einzelnen Daten und Verbindungen nicht interessant, aber es kann sich trotzdem als interessant herausstellen, sie einfach mal zu prüfen. Vielleicht ist ein anderer Tarif deutlich günstiger als die aktuelle Flatrate, dann darf der Anbieter Ihnen auch die pauschal abgegoltenen Verbindungen mitteilen. Im kostenlosen EVN sind die Flatrate-Verbindungen nicht zu finden. Allerdings können Sie mit dem Dienstleister auch eine Vereinbarung treffen, aber dann darf er auch ein gesondertes Entgelt verlangen.

In der Regel kostet die EEN nicht, wenn Sie die Telefonrechnung beanstanden. Die Aushändigung darf von dem Telefondienstleister nicht von einem Entgelt abhängig gemacht werden. Der Anbieter ist gesetzlich verpflichtet, wenn Sie eine Rechnung bemängeln, die Daten innerhalb der Beanstandungsfrist aufzuschlüsseln.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefonrechnung

1. Kostet ein Einzelnachweis bei der Telefonrechnung?

Ein „normaler“ Einzelverbindungsnachweis wird von den Telefonanbietern kostenfrei zur Verfügung gestellt und wird mit der Telefonrechnung verschickt.

2. Wofür braucht man einen Einzelverbindungsnachweis?

Grundsätzlich brauchen Sie einen Einzelverbindungsnachweis nur, wenn Sie öfter Probleme mit der Telefonrechnung haben oder mehrere Personen im Haushalt das Telefon nutzen und die Rechnung aufgeteilt wird.

3. Wie lange kann ich die Telefonrechnung bemängeln?

Wenn Sie die Telefonrechnung erhalten haben, dann haben Sie acht Wochen Zeit um den Mangel anzumerken und einen Widerruf zu schreiben.

4. Kann ich die angerufenen Verbindungen in ganzen Nummern auf dem Einzelverbindungsnachweis anzeigen lassen?

Bei Vertragsabschluss, aber auch im Nachhinein können Sie die kompletten Rufnummern anzeigen lassen, wenn Sie sich für einen Einzelverbindungsnachweis entscheiden.

5. Darf der Telefonanbieter eine höhere Gebühr für die Rechnung in Papierform verlangen?

Vor der Vertragsunterzeichnung muss der Telefonanbieter Sie darauf hinweisen, dass für die Rechnung in Papierform eine kleine Gebühr fällig ist. Wenn Sie dem zustimmen, dann ist es rechtlich korrekt.

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Fazit

Der Einzelverbindungsnachweis der Telefonrechnung ist eine gute Methode, um unklare und fehlerhafte Positionen zu erkennen. Nur, wenn Sie die Positionen erkennen, können Sie den Mangel anmerken und Widerspruch einlegen. Der Telefonanbieter muss Ihnen den Einzelverbindungsnachweis kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn die „normalen“ Daten ausreichen. Ein zusätzliches Entgelt ist nur erlaubt, wenn mehr als die „normalen“ Daten aufgelistet werden.

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Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig, denn die schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist reicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handyvertrag-kuendigen-rueckruf-beim-anbieter-unnoetig-denn-die-schriftliche-kuendigung-innerhalb-der-kuendigungsfrist-reicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handyvertrag-kuendigen-rueckruf-beim-anbieter-unnoetig-denn-die-schriftliche-kuendigung-innerhalb-der-kuendigungsfrist-reicht/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:43:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63192 Telefongesellschaften versuchen mit ein paar Tricks die Kunden zu halten, denn heute ist die Auswahl an Telefongesellschaften sehr groß und ein Wechsel beinah schon an der Tagesordnung. Kunden müssen sich nicht auf die Tricks einlassen

Der Beitrag Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig, denn die schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist reicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Telefongesellschaften versuchen mit ein paar Tricks die Kunden zu halten, denn heute ist die Auswahl an Telefongesellschaften sehr groß und ein Wechsel beinah schon an der Tagesordnung. Kunden müssen sich nicht auf die Tricks einlassen und können ihre Telefongesellschaft kündigen, denn im Internet finden Sie Musterbriefe, die Ihnen helfen können. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben sich entschieden den Vertrag bei Ihrer Telefongesellschaft zu kündigen, dann müssen Sie die Kündigung nicht mit einem zusätzlichen Anruf bestätigen.
  • Die einzige Ausnahme stellen die Kündigungsvormerkungen an, aber die Unternehmen weisen dann auf der jeweiligen Internetseite darauf hin.
  • Eine sichere Möglichkeit, um die Kündigung auf den Weg zu bringen ist per Einschreiben oder per Fax, denn wenn es zu einem Streitfall kommt, können Sie problemlos belegen, dass eine Zustellung erfolgt ist.

Einige Mobilfunkkunden sind der Meinung, dass sie ihren Telefonanbieter nach Zustellung einer Kündigung noch einmal anrufen müssen, damit Sie die Bestätigung telefonisch erhalten oder den Eingang der Kündigung erfragen. Einige Telefonunternehmen lassen das vermuten, denn sie verlangen nicht nur eine schriftliche Kündigung, sondern verlangen gleichzeitig, dass Sie als Kunde noch einmal anrufen sollen, damit die Kündigung bearbeiten werden kann. In der Regel ist das nicht notwendig, auch wenn viele Unternehmen mit diesem Trick arbeiten.

Das Landgericht Kiel hat in einem Verfahren durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Mobilcom-Debitel ein Urteil erhalten (Az.14 HKO 42/2). Mit dem fristgerechten Zugang bei dem Unternehmen ist die Kündigung wirksam und das bedeutet, dass die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist bei dem Unternehmen auf dem Tisch liegen muss. Sie müssen im Streitfall den Zugang der Kündigung nachweisen, so dass Sie auf ein Einschreiben mit Unterschrift oder einem Fax mit Sendebericht achten sollten. Bei einem Fax gibt es einen Statusbericht und der ist eine verkleinerte Ansicht der gefaxten Seite. Sie sollten auf Nummer sicher gehen und beide Optionen nutzen, aber die Belege müssen Sie auch gut aufbewahren.

Die Bitte des Unternehmens um Rückruf ist meist nur eine Werbung, denn das Unternehmen hat die Hoffnung, dass durch ein Telefonat und ein gutes Angebot der Kunden bleiben kann.

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Achten Sie auf Kündigungsvormerkung

Die Kündigungsvormerkung scheint ein bequemer Weg für den Kunden zu sein und viele Unternehmen bieten ihren Kunden diesen Weg an, aber hier müssen Sie vorsichtig sein!

Sie kündigen mit der Kündigungsvormerkung den Vertrag nicht, denn Sie müssen dann zusätzlich anrufen und die Kündigung telefonisch durchgeben, so dass am Ende deutlich mehr Arbeit auf Sie zukommt.

Das Problem ist, dass Sie im Streitfall leider nur sehr schwer beweisen können, dass Sie auch tatsächlich gekündigt haben. Diese Art der Kündigung ist meist sogar noch sehr unsicher, denn das Vormerkungsverfahren ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder gar nicht erwähnt oder dieser Art wird sogar widersprochen. Eine Kündigung bedarf immer der schriftlichen Textform, auch wenn die Kündigungsvormerkung als ein angebotener Vorteil scheint. Auch wenn es heißt, dass die Vormerkung eine gute Möglichkeit sei, auch nach der Kündigungsfrist zu kündigen, gibt es keine Grundlage in den AGBs.

Kurz vor dem Ablauf des Vertrages melden sich die Unternehmen auf einmal mit exklusiven Angeboten, wenn die Kündigung wirksam ist. Der Grund ist einfach, denn sie versuchen den Künden zurückzugewinnen. Sie sollten das Unternehmen mit dem Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass Sie solche Anrufe nicht erhalten wollen, wenn Sie keine Werbetelefonate führen wollen.

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Kündigung und dann folgt Werbung

Sie haben den Vertrag fristgerecht gekündigt und der Vertrag ist beendet, dann setzen viele Unternehmen auf Anrufe, E-Mails oder Post, denn sie teilen Ihnen „exklusive“ Angebote mit.

Die Nutzung der persönlichen Daten erlöscht nicht automatisch mit der Kündigung, denn die Nutzung wird bei Vertragsabschluss unterschrieben. Unter bestimmten Umständen dürfen Namen und Anschriften auch weiterhin genutzt werden und dann kommt es meist zu Werbungen in allen Varianten. Dazu ist keine weitere Einwilligung von Ihnen notwendig, denn Sie müssen widersprechen, damit Sie Ruhe haben. Sie haben sich für eine Kündigung entschlossen, dann sollten Sie auch daran denken, dass Sie die Einverständniserklärung zum Ende des Vertrages ebenfalls widerrufen, so dass Sie von Werbung des Anbieters verschont bleiben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Handyvertrag kündigen

1. Kann ich meinen Handyvertrag einfach kündigen?

Der Handyvertrag läuft aus und Sie haben das Recht vor Ablauf der Kündigungsfrist zu kündigen, aber achten Sie darauf, dass Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder Fex mit Sendebericht verschicken.

2. Muss ich nach der Kündigung bei dem Anbieter noch einmal telefonisch kündigen?

Sie müssen nicht noch einmal telefonisch kündigen, wenn Sie die Kündigung fristgerecht, in Textform und mit Beleg verschickt haben.

3. Warum erhalte ich immer noch Werbung von keinem alten Anbieter?

Der Grund ist einfach, denn bei dem Vertragsabschluss haben Sie eine Einverständniserklärung zur Datennutzung unterschrieben. Bei der Kündigung der Nutzung nicht widersprochen, so dass der Anbieter Ihre Daten auch weiterhin nutzen darf.

4. Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen?

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie immer in schriftlicher Form und mit Beleg kündigen.

5. Wie ist die Kündigungsfrist bei Handyverträgen?

Die Kündigungsfrist liegt im Normalfall bei drei Monaten vor Ende des aktiven Vertrages. Das bedeutet, wenn der Vertag bis zum 31. August läuft, dann sollten Sie bis zum 31. Mai gekündigt haben. Informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter, welche Kündigungsfristen er hat.

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Fazit

Heute gibt es sehr viele Mobilfunkanbieter, so dass die Auswahl richtig schwierig ist und Sie sich das beste Angebot heraussuchen können. So ist es auch kein Wunder, dass viele Kündigungen ausgesprochen werden. Aber immer mehr Anbieter verlangen, dass Sie nach einer Kündigung noch einmal anrufen, um die Kündigung telefonisch zu bestätigen. Sie müssen Ihren Anbieter nicht anrufen, denn es reicht eine schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigunsfrist per Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebericht. Achten Sie zusätzlich darauf, dass Sie dem Anbieter die Nutzungserlaubnis der Daten entziehen, ansonsten erhalten Sie Werbeanrufe, Mails oder Post.

Der Beitrag Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig, denn die schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist reicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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