Telefonrechnung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:32:15 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Telefonrechnung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Telefonrechnung: Einzelverbindungsnachweise müssen kostenfrei vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonrechnung-einzelverbindungsnachweise-muessen-kostenfrei-vom-anbieter-zur-verfuegung-gestellt-werden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonrechnung-einzelverbindungsnachweise-muessen-kostenfrei-vom-anbieter-zur-verfuegung-gestellt-werden/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:32:15 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65167 In der Regel erhalten Sie einmal im Monat eine Telefonrechnung mit allen offenen Posten, die Sie innerhalb von 10 Tagen bezahlen müssen. Damit Sie die Posten kontrollieren können, bietet sich ein Einzelverbindungsnachweis an. Dabei stehen

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In der Regel erhalten Sie einmal im Monat eine Telefonrechnung mit allen offenen Posten, die Sie innerhalb von 10 Tagen bezahlen müssen. Damit Sie die Posten kontrollieren können, bietet sich ein Einzelverbindungsnachweis an. Dabei stehen alle einzelnen Verbindungen separat auf der Rechnung, so dass Sie einen besseren Überblick haben. Zudem sorgt der Einzelverbindungsnachweis (EVN) dafür, dass Sie fehlerhafte und unklare Posten beanstanden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heutzutage telefonieren Verbraucher nicht nur über einen Hauptanbieter, wie die Telekom Deutschland GmbH, sondern nutzen auch einige andere Anbieter.
  • Die Telefonrechnung kommt immer über den Hauptanbieter und darin stehen aber auch die anderen Anbieter.
  • Wenn Sie den offenen Betrag bezahlen, dann sorgt der Hauptanbieter dafür, dass auch die anderen Anbieter ihre Forderungen bezahlt bekommen.

Die Verbraucher telefonieren inzwischen nicht mehr nur über die Telekom Deutschland GmbH. Sie nutzen stattdessen vermehrt verschiedene Call-by-Call-Anbieter oder spezielle Sonderservicenummern. Auch das Surfen über das Internet und das Verschicken von Urlaubsgrüßen funktioniert mit dem Handy. Jeden Monat kommt allerdings die Rechnung. Ein Blick darauf sorgt dafür, dass Sie den Überblick verlieren. Damit Sie einen besseren Einblick bekommen, sollten Sie sich einen Einzelverbindungsnachweis schicken lassen. Nur dann können Sie fehlerhafte und unklare Posten erkennen und reklamieren.

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Einzelverbindungsnachweis dient der Vorbeugung

Die Telefongesellschaft muss Ihnen, auf Wunsch, kostenlos eine Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis zukommen lassen.

Wichtig ist, dass Sie den Einzelverbindungsnachweis vor dem Abrechnungszeitraum beantragen. Dann erhalten Sie ihn zusammen mit der Telefonrechnung und können sich die einzelnen Verbindungen anschauen. In dem Einzelverbindungsnachweis stehen die einzelnen Verbindungen vom Festnetz, Mobilfunk und Internet. Wenn Sie einen solchen Nachweis bekommen, dann stehen dort auch auch die geführten Call-by-Call-Verbindungen.

Sie müssen bei dem Anbieter den Verbindungsnachweis beantragen. Dies jedoch nur dann, wenn Sie einen Preselection-Vertrag oder einem Call-by-Call mit Anmeldung nutzen.

Allerdings können Sie in manchen Fällen keinen Einzelverbindungsnachweis erhalten. Dies zum Beispiel dann. wenn Sie den Netzbetreiber angewiesen haben,  die Verbindungsdaten nach Rechnungsversand zu löschen. Bevor es dazu kommt, muss der Anbieter Sie jedoch vor Abschluss des Vertrages über alle Folgen und die Nachteile der Datenlöschung informieren. Er darf die Daten folglich nicht löschen, wenn er das nicht richtig durchgeführt hat.

Es gibt allerdings eine Ausnahmen, nämlich wenn Sie einen Vertrag mit Flatrate abgeschlossen haben. Der Anbieter muss Ihnen im Rahmen der Flatrate-Gespräche keinen Einzelverbindungsnachweis ausstellen, denn für die Abrechnung ist das nicht notwendig.

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Rechnung prüfen durch Einzelentgeltnachweis

Der Netzbetreiber muss Ihnen nachträglich einen Verbindungsnachweis ausstellen, wenn Sie keine Einzelverbindung beantragt haben und die Telefonrechnung reklamieren.

Der sogenannte Einzelentgeltnachweis, kurz auch EEN genannt, muss Ihnen vorgelegt werden, wenn Sie ihn innerhalb einer Frist verlangen. Die Frist beginnt ab Erhalt der Rechnung und geht acht Wochen. Sie muss unbedingt eingehalten werden, damit es keine Schwierigkeiten gibt. Der Anbieter hat nur eine Möglichkeit keine EEN zu erstellen. Dies gilt dann, wenn es aufgrund von technischen Gegebenheiten nicht möglich ist. Aber auch, wenn Sie im Vorfeld der Datenlöschung zugestimmt haben. Aus Gründen des Datenschutzes erscheinen bestimmte Verbindungen wie eine Telefonseelsorge nicht auf dem Nachweis.

Beachten Sie daher, dass Sie nicht endlos Zeit haben, um die Telefonrechnung zu beanstanden. Zudem werden alle Daten spätestens nach sechs Monaten gelöscht und zwar automatisch. Wenn Sie Ihre Telefonrechnung früher bezahlen und zwar komplett, dann kann die Gesellschaft die Datenlöschung auch vorher durchführen. Auf der Rechnung können Sie allerdings meist einen Hinweis darauf nachlesen.

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Die Daten auf dem Einzelverbindungsnachweis

Der Einzelverbindungsnachweis wird Ihnen von der Telefongesellschaft kostenfrei zur Verfügung gestellt, wenn nur die normalen Daten aufgelistet werden.

Die Bundesnetzagentur legt fest, welche Daten als „normal“ gelten und dazu gehören bei den Telefongesprächen:

  • Datum
  • Beginn und Ende der Verbindung (Beginn und Dauer oder Ende und Dauer sind auch möglich)
  • Anzahl der verbrauchten Tarifeinheiten oder der Verbindungspreis
  • Anschlussnummer
  • gekürzte oder ungekürzte Zielrufnummer

Bei Telefonanmeldung können Sie sich entscheiden, ob Sie die vollständigen Zielrufnummern auf der Rechnung sehen wollen oder nur eine gekürzte Version. Dann erscheinen die Nummern ohne die letzten drei Ziffern. Sie können zudem entscheiden, ob die Daten nach Zustellung der Rechnung gelöscht oder gespeichert werden sollen.

Ein weiteres Mal können Sie beim Einzelverbindungsnachweis entscheiden, ob die Rufnummer komplett oder in kurzer Fassung zu lesen sein soll. Sie wollen die Rufnummern nicht preisgeben, dann entscheiden Sie sich einfach für die Kurzversion der Nummer. Kommt es allerdings zu einem Streit um die Telefonrechnung, dann sind die kompletten Rufnummer deutlich besser.

Tipp:

Bevorzugen Sie eine vollständige Datenspeicherung und einen ungekürzten Einzelverbindungsnachweis. Bei den EEN haben Sie allerdings keine Wahl, denn die kompletten Daten werden automatisch gekürzt mitgeteilt.

Extra-Wünsche sind nicht kostenfrei

Sie haben sich für einen Einzelverbindungsnachweis bei der Telefonrechnung entschieden und wollen mehr Angaben als normal, dann müssen Sie zahlen.

Wenn Sie eine Nebenstellennummer, den Beginn, das Ende und die Dauer der Verbindung oder auch nur zwei der Faktoren auf dem Nachweis sehen wollen, dann müssen Sie mit höheren Entgelten des Telefonanbieters rechnen.

Für die Abrechnungskontrolle bei einer Flatrate sind die einzelnen Daten und Verbindungen nicht interessant, aber es kann sich trotzdem als interessant herausstellen, sie einfach mal zu prüfen. Vielleicht ist ein anderer Tarif deutlich günstiger als die aktuelle Flatrate, dann darf der Anbieter Ihnen auch die pauschal abgegoltenen Verbindungen mitteilen. Im kostenlosen EVN sind die Flatrate-Verbindungen nicht zu finden. Allerdings können Sie mit dem Dienstleister auch eine Vereinbarung treffen, aber dann darf er auch ein gesondertes Entgelt verlangen.

In der Regel kostet die EEN nicht, wenn Sie die Telefonrechnung beanstanden. Die Aushändigung darf von dem Telefondienstleister nicht von einem Entgelt abhängig gemacht werden. Der Anbieter ist gesetzlich verpflichtet, wenn Sie eine Rechnung bemängeln, die Daten innerhalb der Beanstandungsfrist aufzuschlüsseln.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefonrechnung

1. Kostet ein Einzelnachweis bei der Telefonrechnung?

Ein „normaler“ Einzelverbindungsnachweis wird von den Telefonanbietern kostenfrei zur Verfügung gestellt und wird mit der Telefonrechnung verschickt.

2. Wofür braucht man einen Einzelverbindungsnachweis?

Grundsätzlich brauchen Sie einen Einzelverbindungsnachweis nur, wenn Sie öfter Probleme mit der Telefonrechnung haben oder mehrere Personen im Haushalt das Telefon nutzen und die Rechnung aufgeteilt wird.

3. Wie lange kann ich die Telefonrechnung bemängeln?

Wenn Sie die Telefonrechnung erhalten haben, dann haben Sie acht Wochen Zeit um den Mangel anzumerken und einen Widerruf zu schreiben.

4. Kann ich die angerufenen Verbindungen in ganzen Nummern auf dem Einzelverbindungsnachweis anzeigen lassen?

Bei Vertragsabschluss, aber auch im Nachhinein können Sie die kompletten Rufnummern anzeigen lassen, wenn Sie sich für einen Einzelverbindungsnachweis entscheiden.

5. Darf der Telefonanbieter eine höhere Gebühr für die Rechnung in Papierform verlangen?

Vor der Vertragsunterzeichnung muss der Telefonanbieter Sie darauf hinweisen, dass für die Rechnung in Papierform eine kleine Gebühr fällig ist. Wenn Sie dem zustimmen, dann ist es rechtlich korrekt.

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Fazit

Der Einzelverbindungsnachweis der Telefonrechnung ist eine gute Methode, um unklare und fehlerhafte Positionen zu erkennen. Nur, wenn Sie die Positionen erkennen, können Sie den Mangel anmerken und Widerspruch einlegen. Der Telefonanbieter muss Ihnen den Einzelverbindungsnachweis kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn die „normalen“ Daten ausreichen. Ein zusätzliches Entgelt ist nur erlaubt, wenn mehr als die „normalen“ Daten aufgelistet werden.

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Telefonrechnung prüfen: So reklamieren Sie falsche Abrechnungen – Widerrufen Sie die strittigen Beträge bei dem Anbieter und informieren Sie Ihren Hauptanbieter https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonrechnung-pruefen-so-reklamieren-sie-falsche-abrechnungen-widerrufen-sie-die-strittigen-betraege-bei-dem-anbieter-und-informieren-sie-ihren-hauptanbieter/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonrechnung-pruefen-so-reklamieren-sie-falsche-abrechnungen-widerrufen-sie-die-strittigen-betraege-bei-dem-anbieter-und-informieren-sie-ihren-hauptanbieter/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:31:10 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65162 Bei einem Blick auf die Telefonrechnung stellen Sie fest, dass irgendwas nicht stimmt. Aber was dann? Wir erklären Ihnen, welche Vorgehensweise richtig ist, wie Sie die Telefonrechnung überprüfen und die falschen Beträge reklamieren. Die Pflichtangaben

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Bei einem Blick auf die Telefonrechnung stellen Sie fest, dass irgendwas nicht stimmt. Aber was dann? Wir erklären Ihnen, welche Vorgehensweise richtig ist, wie Sie die Telefonrechnung überprüfen und die falschen Beträge reklamieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie bekommen einmal im Monat eine Telefonrechnung, auch wenn Sie mehrere Telefonanbieter verwenden.
  • Der Gesetzgeber hat festgelegt, welche Informationen auch der kompletten Telefonrechnung nachzulesen sein müssen und wenn die Laufzeit mehr als einen Monat beträgt, dann müssen mehr Angaben vorhanden sein.
  • Wenn Sie mit der Telefonrechnung nicht einverstanden sind, dann können Sie eine Reklamation schreiben. Dazu haben Sie acht Wochen nach Erhalt der Rechnung Zeit. Nutzen Sie im besten Fall ein Einschreiben zur Versendung.
  • Beträge, die Sie nicht reklamieren müssen Sie auch weiterhin fristgerecht bezahlen, denn ansonsten kann der Anbieter Sie anmahnen.

Die Pflichtangaben auf der Telefonrechnung

Heute ist es keine Seltenheit, dass mehrere Telefonanbieter verwendet werden und trotzdem erhalten Sie nur eine Telefonrechnung.

Sie haben einen Anschluss bei der Telekom Deutschland GmbH, aber Sie finden auf Ihrer Rechnung auch andere Gesellschaften wie Call-by-Call-Anbieter oder Betreiber von Mehrwertdiensten. Die folgenden Punkte müssen in der kompletten Telefonrechnung auf jeden Fall zu finden sein:

  • Die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen.
  • Die komplette Höhe der Entgelte, die auf jeden einzelnen Anbieter entfallen. In der Gesamtübersicht müssen die einzelnen Rechnungspositionen aufgeführt sein, damit Sie die Rechnung gut nachvollziehen können. Allerdings ist es nicht notwendig, dass die Preise der einzelnen Verbindungen in der Rechnung stehen. Erst, wenn Sie als Kunde einen Einzelverbindungsnachweis verlangen, muss der Anbieter eine genaue Auflistung rausgeben.
  • Die Anbieter mit Namen, ladungsfähiger Adresse und kostenfreier Kundendienstrufnummer.
  • Ein Hinweis, dass Sie als Kunde gegen die in Rechnung gestellten Forderungen auch einen Widerspruch erheben können.
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Die Mindestvertragslaufzeit

Sollte die Mindestvertragslaufzeit länger als ein Monat sein, dann müssen auch noch die folgenden Informationen auf der Telefonrechnung stehen:

  • Datum des Vertragsbeginns
  • Zeitpunkt für das Ende der Mindestvertragslaufzeit
  • Kündigungsfrist
  • letzter Kalendertag für den Eingang der Kündigung, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern
  • Hinweis auf Informationen zum Ablauf eines Anbieterwechsels auf der Bundesnetzagentur-Internetseite

Diese Informationen sind nicht verpflichtend, wenn der Vertrag nur auf einen Monat oder noch kürzer festgeschrieben ist.

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Verwirrung durch Mahnung

Ihr Telefonanbieter leitet die Rechnungsbeträge der fremden Anbieter manchmal an die entsprechenden Gesellschaften weiter, wenn Sie die Rechnung pünktlich beglichen haben.

Kommt es zu einer unpünktlichen Bezahlung, dann mahnt Ihr Anbieter nur die eigenen Forderungen an. Die Beträge der anderen Gesellschaften muss er in einem solchen Fall nicht eintreiben.

Das bedeutet, wenn Sie nach einer Zahlungsaufforderung Ihres Hauptanbieters nur dessen Forderungen ausgleichen, kommt es zu weiteren Mahnschreiben der anderen Anbieter. Das können Sie nur verhindern, indem Sie die komplette Summe an Ihren Hauptanbieter überweisen, denn dann muss er die offenen Beträge der anderen Anbieter weiterleiten. Damit es nicht zu Mahnungen und weiterführenden Problemen kommt, sollten Sie den Rechnungsbetrag immer komplett und zu einer bestimmten Frist überweisen. Wichtig ist, dass das Geld zur Frist auf dem Konto des Anbieters gutgeschrieben sein muss.

Die Frist beginnt aber erst, wenn die Rechnung sich in Ihrem Briefkasten oder dem Mail-Postfach befindet und im Streitfall müssen Sie das auch nachweisen.

Korrekte Forderungen müssen Sie immer rechtzeitig begleichen oder nutzen Sie das Lastschriftverfahren, damit die Telefonentgelte rechtzeitig vom Konto abgebucht werden.

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Musterbrief: Rückzahlung von zu Unrecht abgebuchten Beträgen auf Telefonrechnung

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Reklamation der Telefonrechnung

Sie sind mit der Telefonrechnung nicht einverstanden, dann müssen Sie diese sofort beanstanden und dabei helfen Ihnen die folgenden Punkte.

  • Reklamieren Sie nicht nur die bestimmten Rechnungsposten bei dem jeweiligen Anbieter, sondern reklamieren Sie die Forderungen auch gegenüber Ihrem Hauptanbieter. Wenn Sie mit einer Forderung durch einen Call-by-Call-Anbieter nicht einverstanden sind, dann bekommt er eine schriftliche Reklamation, aber auch Ihr Hauptanbieter bekommt eine entsprechende Information.
  • Sie müssen die Reklamation innerhalb von acht Wochen schreiben und die Frist beginnt ab Erhalt der Rechnung. Wichtig ist, dass Sie früh eine Reklamation schreiben, denn wenn Sie die Einwendungsfrist verpassen, dann verfällt die Nachweispflicht für einzelne Verbindungen.
  • Reklamieren Sie die Rechnung und fordern Sie einen Einzelverbindungsnachweis und eine technische Prüfung an.
  • Nutzen Sie die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerden, denn im eigenen Interesse muss die Reklamation schriftlich erfolgen und im Idealfall per Einschreiben mit Rückschein oder per Einwurfeinschreiben verschickt werden. Dadurch haben Sie für einen potentiellen Streitfall handfeste Beweise.
  • Begründen Sie die Reklamation, damit Sie eine Anschlusssperre vermeiden und die Überprüfung leichter machen.
  • Zahlen Sie die anderen Rechnungsbeträge immer fristgerecht, denn ansonsten mahnt Ihr Anbieter Sie an.
  • Sie wollen nur einen Teil der Telefonrechnung nicht begleichen, dann informieren Sie nicht nur den Nebenanbieter, sondern auch Ihren Hauptanbieter. Es reicht aus, wenn Sie dem Hauptanbieter die Position mitteilen, welche Sie nicht zahlen wollen. Wenn Sie diese Information nicht geben, dann wird der gezahlte Betrag auf alle Positionen zu gleichen Teilen aufgeteilt und es kommt zu Mahnungen von allen Anbietern, wenn offene Forderung bestehen bleiben.
  • Unstrittige Teilbeträge sind sofort zu zahlen, denn dadurch vermeiden Sie Unannehmlichkeiten. Wenn Sie das Lastschriftverfahren zur Zahlung nutzen, dann widersprechen Sie bei der Bank und überweisen nur den unbeanstandeten Teil.

Hilfreich:

Beantragen Sie bei Ihrem Hauptanbieter die sogenannten Einzelverbindungsnachweise, denn damit haben Sie auch in Zukunft die Telefonrechnung gut im Blick. Dazu können Sie sich einfach online an das Kundencenter wenden oder einen formlosen Brief oder eine Mail verschicken.

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Die Beweispflicht

Der Netzbetreiber muss Ihnen beweisen, dass die Verbindungen richtig berechnet sind und es keinen technischen Defekt gegeben hat, wenn Sie Ihre Telefonrechnung beanstanden.

Auch die technischen Einrichtungen zur Ermittlung der Verbindungsentgelte müssen einwandfrei funktioniert haben und das muss der Hauptanbieter beweisen. In der Regel wird der Einzelentgeltnachweis (EEN) dafür verwendet und gleichzeitig werden alle technischen Anlagen geprüft. Wenn Sie eine Reklamation schreiben, dann haben Sie das Recht, das Ergebnis der Prüfung einzusehen.
Stimmen Sie auf keinen Fall der sofortigen Löschung von Verbindungdaten zu, wenn Sie einen Vertrag unterschreiben. Nach dem Rechnungsversand sollten die Daten ungekürzt gespeichert werden. Zudem sollten Sie sich nicht mit einer technischen Prüfung zufrieden geben, sondern auch ein kostenloses Prüfprotokoll erstellen lassen. Sie brauchen keine Rechnung zu bezahlen, solange Sie das Papier nicht in den Händen halten.

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Auf Ihrer Mobilfunkrechnung erscheint unter Drittanbieter-Forderungen plötzlich ein Abo, welches Sie nie abgeschlossen haben? Dann sind Sie eventuell auf eine Abofalle hereingefallen. Den geforderten Betrag sollten Sie auf jedem Fall bei dem Drittanbieter zurückfordern und

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Gut zu wissen

Kommt es bei der Prüfung zur Feststellung eines Mangels, dann wird immer zu Gunsten des Kunden entschieden und der Rechnungsposten scheint falsch zu sein. Ist die Prüfung und die EVN ohne Befund, dann müssen Sie beweisen, dass die Rechnung nicht richtig ist. Allerdings reicht es nicht aus, wenn Sie Abwesenheit beweisen können, denn schließlich können Familienmitglieder, Untermieter oder Nachbarn Zugang zum Telefon gehabt haben.
Sie müssen für die Verbindung durch Dritte nicht aufkommen, wenn Sie eindeutig beweisen können, dass Sie mit allen Mitteln versucht haben, den Zugang zum Telefon zu verhindern. Bei einem Telefonmissbrauch durch einen Einbrecher haben Sie in der Regel sehr gute Karten.

Rechnungen: TK-Anbieter müssen Kündigungsfrist und Vertragslaufzeit angeben

Unübersichtliche Verträge und deren Inhalte im Bereich der Telekommunikation sollen bald der Vergangenheit angehören. Eine neue Verordnung der Bundesnetzagentur soll mehr Klarheit zu Leistungen, Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen für Telekommunkationsverträge schaffen. Auf jeder Rechnung steht zukünftig,

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefonrechnung prüfen

1. Wie kann ich die Telefonrechnung prüfen lassen?

Schreiben Sie innerhalb einer Frist einen Widerruf oder eine Reklamation und überweisen Sie nur den unbestrittenen Rechnungsbetrag. Der Hauptanbieter wird dann eine Überprüfung durchführen.

2. Meine Tochter hat in meiner Abwesenheit Mehrwertdienste ohne mein Wissen angerufen – muss ich das zahlen?

Ja, denn es handelt sich um Ihren Telefonanschluss und die Tochter hat ungehinderten Zugang zum Telefon.

3. Reicht es, wenn ich dem Hauptanbieter einen Widerruf zukommen lasse?

Nein, denn Sie müssen einen Widerruf für den Anbieter der bestrittenen Kosten fertig machen und müssen aber auch Ihren Hauptanbieter informieren.

4. Wie lang ist die Frist für einen Widerspruch?

Die Frist für einen Widerspruch liegt aktuell bei acht Wochen. Die acht Wochen beginnen nach Erhalt der Telefonrechnung.

5. Gibt es Musterbriefe für einen Widerruf der Telefonrechnung?

Im Internet finden Sie Musterbriefe, welche Sie für einen Widerruf bei Ihrer Telefongesellschaft nutzen können.

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Fazit

Die monatliche Telefonrechnung ist keine Überraschung, aber es kommt immer wieder vor, dass Beträge vorhanden sind, die Sie sich nicht erklären können. Zahlen Sie nicht einfach die Telefonrechnung, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie für die Verbindung nicht verantwortlich sind. Schreiben Sie innerhalb von acht Wochen einen Widerruf und fordern Sie den Hauptanbieter zu einer Prüfung auf. Überweisen Sie aber innerhalb der normalen Frist die unbestrittenen Beträge.

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