Urlaub | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:08:53 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Urlaub | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Terror und Unruhen im Reiseland: Was tun? Nehmen Sie die Warnungen des Auswärtigen Amtes ernst, wenn Sie einen sicheren Urlaub suchen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/terror-und-unruhen-im-reiseland-was-tun-nehmen-sie-die-warnungen-des-auswaertigen-amtes-ernst-wenn-sie-einen-sicheren-urlaub-suchen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/terror-und-unruhen-im-reiseland-was-tun-nehmen-sie-die-warnungen-des-auswaertigen-amtes-ernst-wenn-sie-einen-sicheren-urlaub-suchen/#respond Fri, 13 May 2022 09:08:53 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61370 Reisende und deren Angehörige sind von den Terroranschlägen und politischen Unruhen verunsichert, denn auch die Putschversuche zählen dazu. Aus dem Grund spielt das Thema Sicherheit auch bei der Suche nach einem passenden Urlaubsziel immer mehr

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Reisende und deren Angehörige sind von den Terroranschlägen und politischen Unruhen verunsichert, denn auch die Putschversuche zählen dazu. Aus dem Grund spielt das Thema Sicherheit auch bei der Suche nach einem passenden Urlaubsziel immer mehr eine Rolle. Was tun Sie, wenn es im Urlaub zu einer Katastrophe kommt und wann können Sie die Reise stornieren – wir geben Ihnen Informationen mit auf den Weg.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Katastrophen durch höhere Gewalt im Reiseland können Sie die Reise ohne zusätzliche Stornokosten stornieren, aber beachten Sie, dass Unruhen und Terroranschläge nicht zu höheren Gewalt zählen.
  • Die Risiken wie höhere Gewalt und Terroranschläge werden von den Reiserücktrittsversicherungen nicht abgedeckt.
  • Beachten Sie immer die Sicherheitshinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.
  • Eine kostenlose Stornierung oder eine Umbuchung wird nicht durch alle Ereignisse in den Urlaubländern gerechtfertigt, denn das haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt. Die wichtigen Fragen zu Problemen im Reiseland beantworten wir.

Das Thema Sicherheit wird im Reiseland immer wichtiger

Sie haben endlich Urlaub, aber wohin soll die Reise eigentlich gehen? Sonne, Strand und Meer sind die wichtigsten Kriterien für den anstehenden Urlaub, aber in den letzten Jahren spielt auch das Thema Sicherheit immer mehr eine Rolle.

Für viele Reisende steht die Sicherheit mittlerweile im Mittelpunkt und das ist gerade in der Türkei deutlich zu spüren. Eine Studie der Gesellschaft für Konsumforschung hat 2017 gezeigt, dass weniger als 5% der Deutschen sich in der Türkei nicht sicher fühlen und mehr als 50% der Deutschen lässt sogar Spanien als Unsicherheit ins Rennen gehen. Der Urlaub im eigenen Land ist für die meisten Deutschen am sichersten, aber auch in Österreich und der Schweiz fühlen die Deutschen sich sicher.

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Freunde und Angehörige sind in Sicherheit – wie erfahre ich das?

Bei Unruhen und größeren Anschlägen sind in der Regel die Mobilfunknetze stark überlastet und eine Kommunikation ist für eine ganze Weile nicht möglich.

In einer solchen Situation sind internet-basierte Dienste wie Messenger eine gute Alternative, denn Sie funktionieren entweder über die Festnetzleitungen oder über WLAN.

In Notsituationen werden immer häufiger Instrumente zur Verfügung gestellt, damit die Freunde und Angehörigen sich bei einigen Personen melden können. Dadurch erfahren Sie, ob die geliebten Menschen in Sicherheit sind. Das „Safe & Well“ von Roten Kreuz ist ein internationales Tool, welches in solchen Situationen zum Einsatz kommt. Angehörige und Freunde können über die Suchfunktion festgestellt werden und Sie erfahren, ob es Ihnen gut geht.

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Eine Reise kostenfrei stornieren

Eine kostenfreie Stornierung der Reise ist möglich, wenn es sich um höhere Gewalt handelt.

Juristen verstehen unter höhere Gewalt ein Ereignis, dass unabwendbar und nicht voraussehend ist und die Reise erschwert, gefährdet oder sogar vereitelt. Darunter fallen

  • Epidemien wie SARS oder Maul- und Klauenseuche
  • Waldbrände
  • Erd- und Seebeben
  • alle Arten von Naturkatastrophen

Politische Unruhen und Terroranschläge zählen nicht zur höheren Gewalt. Das bedeutet, Sie sind auf dem Weg zu einer bestimmten Sehenswürdigkeit und aufgrund von massiven und gewalttätigen Ausschreitungen können Sie den geplanten Besuch nicht stattfinden lassen. Selbst die Anschläge am 11. September 2001 in Amerika sind nur im Einzelfall als höhere Gewalt deklariert worden.

Noch viel schlechter sieht es aus, wenn Sie eine Individualreise gebucht haben. Sie haben bei einer solchen Reise kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt. Sie haben einen Flug gebucht und dann tragen Sie das Katastrophenrisiko allein, denn Sie sind auf die Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen. Den Flugpreis erhalten Sie nur zurück, wenn der Flug ersatzlos gestrichen wird. Individualreisende tragen die Kosten bei einer Umbuchung auf eine andere Maschine immer selber. So ähnlich sieht es auch bei der gebuchten Unterkunft aus. Es besteht kein Gesundheitsrisiko und sie ist zugänglich, dann kommen Sie nur mit Stornogebühren aus dem Mietvertrag raus.

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Politische Unruhen

Das Gericht unterscheidet bei politischen Unruhen nach der Intensität und der Vorhersehbarkeit.

Im Frühjahr 2011 fand der arabische Frühling statt und die Massendemonstrationen in Ägypten und den anderen Ländern hat die Dauer und die Intensität einer möglichen Krise überschritten. Dadurch waren Reisen nach Ägypten und den betroffenen Ländern kostenlos kündbar und als Grund wurde höhere Gewalt erlaubt. Dazu zählten auch alle Besichtigungs- und Badereisen, denn dazu kam das Amtsgericht Hamburg und teilte zwei Entscheidungen in der Hinsicht mit.

Es handelt sich nicht um unvorhergesehene, plötzliche Ereignisse, wenn die allgemeinen politischen Unruhen schon seit längerer Zeit bestehen und die Durchführung einer Reise nicht beeinträchtigen. Demnach ist auch keine kostenlose Stornierung möglich. In der Vergangenheit galt das zum Beispiel bei den Unruhen auf Sri Lanka. Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht Frankfurt am Main haben dazu Entscheidungen getroffen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat auch eine Entscheidung für die politischen Unruhen in China, im Sommer 1989 getroffen.

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist generell ein wichtiger Anhaltspunkt.

Reiseveranstalter haben Umbuchungsmöglichkeiten und Kulanzregelungen, wenn Sie aufgrund einer Terrorgefahr die gebuchte Reise nicht antreten wollen oder können. Die Umbuchungsvorschläge vom Anbieter müssen Sie aber nicht annehmen.

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Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Bei höherer Gewalt nützt die Reiserücktrittsversicherung nicht, denn sie springt in den meisten Fällen nicht ein.

Das hauptsächliche Risiko trägt immer der Reisende, denn die Versicherung deckt nur das Risiko ab, wenn Sie vor oder während der Reise erkranken, oder ein naher Angehöriger kommt zu Tode. Die Angst vor weiteren Terroranschlägen deckt sie nicht ab.

Vorzeitige Ausreise

Die Situation am Ferienort spitzt sich zu und nach Ihrem Empfinden wird es zu gefährlich, dann haben Sie die Möglichkeit den Urlaub abzubrechen.

Buchen Sie einen neuen Flug und fliegen Sie auf eigene Kosten zurück. Im Grunde bleiben Sie auf den Kosten sitzen, denn eine andere Regelung gibt es nur, wenn eine höhere Gewalt vorliegt und der Vertrag wird gekündigt. Der Veranstalter ist dann verpflichtet die Reisenden zurückzubefördern ohne Mehrkosten zu verlangen. Wenden Sie sich in einer solchen Situation immer an den Reiseveranstalter.

Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes

Bei den Warnungen des Auswärtigen Amtes handelt es sich um ein wichtiges Indiz, aber sie ist keine Voraussetzung für ein Kündigungsrecht aufgrund von höherer Gewalt.

Es könnte trotzdem eine höhere Gewalt vorliegen, auch wenn eine Reisewarnung fehlt. Sie haben eine Reise gebucht, obwohl eine Reisewarnung ausgegeben ist, dann tragen Sie alleine das Risiko und der Reisevertrag kann nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Höhere Gewalt liegt nach Auffassung der Verbraucherschutzzentrale vor, wenn das Auswärtige Amt dazu rät, ein bestimmtes Gebiet zu meiden.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Terror und Unruhen im Reiseland

1. Die Corona-Pandemie geht weiter – kann ich meinen Frühjahrsurlaub kostenfrei stornieren?

Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um höhere Gewalt und aus dem Grund ist in der Regel eine kostenfreie Stornierung möglich. Wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter.

2. Ferienhaus über Ostern – kann ich noch stornieren?

Sie haben ein Ferienhaus über Ostern gebucht und möchten jetzt stornieren, dann kann es sein, dass der Vermieter Stornogebühren verlangt. Die Höhe hängt davon ab, wann Sie das Ferienhaus stornieren. Je früher desto geringer sind die Kosten.

3. Das Auswärtige Amt hat eine Warnung rausgegeben – sollte ich die Reise antreten?

Ob Sie die Reise antreten ist im Grunde Ihre eigene Entscheidung. Sie entscheiden selber in wie weit die Warnung den eigenen Urlaub betrifft.

4. Tritt die Reiserücktrittsversicherung ein, wenn eine Terrorwarnung im Raum steht?

Bei einer Terrorwarnung handelt es sich nicht um höhere Gewalt, denn es handelt sich nur um eine Warnung. Die Reiserücktrittsversicherung tritt in einem solchen Fall nicht ein.

5. Wie hoch sind die Stornogebühren für eine Reise?

Die Stornogebühren fallen unterschiedlich hoch aus und hängen von der Stornierungsfrist ab. Grundsätzlich zahlen Sie 30% des Reisepreises, wenn Sie 35 Tage oder früher stornieren. Je näher Sie an das Reisedatum kommen, desto höher fallen die Stornogebühren aus.

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Fazit

Der Urlaub ist für viele Menschen die einzige Freude im ganzen Jahr, aber in den letzten Jahren hat sich im Bereich Sicherheit einiges geändert. Die Menschen achten immer mehr darauf, dass Sie einen sicheren Urlaub planen, aber es gibt höhere Gewalt. Höhere Gewalt sind Katastrophen, die man nicht vorhersehen oder planen kann. Damit Sie nicht in Schwierigkeiten geraten, beachten Sie immer die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und verfolgen Sie die Nachrichten.

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Schneechaos im Skiurlaub: Diese Rechte haben Reisende und darauf müssen Sie achten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/schneechaos-im-skiurlaub-diese-rechte-haben-reisende-und-darauf-muessen-sie-achten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/schneechaos-im-skiurlaub-diese-rechte-haben-reisende-und-darauf-muessen-sie-achten/#respond Fri, 13 May 2022 08:58:59 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62451 Der Winterurlaub steht vor der Tür und Sie haben sich riesig auf ein paar Tage im Schnee gefreut, aber dann kommt es zu eingeschneiten Hotels, Lawinengefahr, gesperrte Straßen und Flughäfen. Die Pläne für den Skiurlaub

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Der Winterurlaub steht vor der Tür und Sie haben sich riesig auf ein paar Tage im Schnee gefreut, aber dann kommt es zu eingeschneiten Hotels, Lawinengefahr, gesperrte Straßen und Flughäfen. Die Pläne für den Skiurlaub kommen sehr schnell durcheinander, wenn es zu einem massiven Schneefall kommt. Die folgenden Regel gelten für alle Skireisenden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufgrund der heftigen Schneefälle erreichen Sie Ihre Unterkunft nicht, dann können Sie vor der Abreise wegen unvermeidbarer Umstände von einem Pauschalvertrag kostenfrei zurücktreten. Sie brauchen auch keine individuell gebuchten Unterkünfte zahlen, wenn Sie diese nicht erreichen können.
  • Sie befinden sich als Pauschalurlauber schon am Urlaubsort und können ihn nicht verlassen, dann muss der Veranstalter die Kosten für bis zu drei Übernachtungen übernehmen, entweder im gleichen Hotel oder in einer gleichwertigen Unterkunft.
  • Verhandeln Sie mit dem Hotelier oder dem Vermieter, wenn Sie selber gebucht haben.
  • Im Falle einer Flugstornierung oder -verspätung muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter Sie umgehend informieren.

Der langersehnte Winterurlaub ist da, aber massive Schneefälle oder Lawinenabgänge können den Urlaub schnell verderben. Aber welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie den Skiort aufgrund von extremen Wetterbedingungen nicht erreichen können? Vielleicht verzögert sich auf die Abreise und Sie müssen deutlich länger in der Unterkunft bleiben. Bei Schnee, Eis und Glätte haben Sie verschiedene Rechte und darüber klären wir auf.

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Kann ich kostenlos zurücktreten, wenn der Skiort nicht erreichbar ist?

Wegen der extremen Wetterlage ist es Ihnen nicht möglich den Urlaubsort zu erreichen oder zu verlassen, dann sprechen Juristen von „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen“. 

Im normalen Sprachgebrauch wird auch von höherer Gewalt gesprochen. Sie können eine Pauschalreise nicht durchführen oder die Beförderung von Personen zum Urlaubsort ist stark beeinträchtigt, dann sprechen Juristen von „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen“. Umstände gelten als unvermeidbar, wenn eine Partei die Kontrolle nicht hat und sie auch nichts machen kann, um die Folgen zu vermeiden. Zudem müssen alle zumutbaren Maßnahmen eingeleitet werden und sie haben keinen Erfolg. Zu den unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen gehören ein massiver Schneefall und Lawinengefahr. Bei der Lawinengefahr kommt es allerdings auf den Einzelfall an und dazu ist die Situation am Urlaubsort unter die Lupe zu nehmen.

Der Reisevertrag

Der Reisevertrag bestimmt im Grunde über die Möglichkeiten, denn in dem Vertrag stehen alle wichtigen Informationen rund um Schneechaos und die Rücktrittmöglichkeiten, aber auch zum Thema zusätzliche Übernachtungen.

Beachten Sie:

  • Sie haben den Urlaub über einen Reiseveranstalter als Pauschalreise gebucht, dann können Sie unter Umständen vor Beginn der Reise vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Sie verlangen vorab gezahlte Beträge zurück und zahlen auch keine weiteren Beträge mehr.
  • Die Ansprüche richten sich nach dem Länderrecht, wenn Sie die Unterkunft als Individualreise gebucht haben. Eine Stornierung der deutschen Unterkunft ist nur nach den Stornierungsbedingungen möglich, wenn sie irgendwie erreichbar ist. Sie sollten sich die Bedingungen frühzeitig durchlesen, damit es zu keinen Missverständnissen kommt.
  • Sie müssen nichts bezahlen, wenn die Unterkunft in Deutschland sich an einer Straße befindet, die wegen Sperrung oder Verschüttung nicht zu erreichen ist. In dem Fall handelt es sich um den Wegfall einer Geschäftsgrundlage und Sie müssen nicht bezahlen.
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Wer zahlt bei einer eingeschneiten Unterkunft?

Sie sitzen in dem ausgesuchten Skiort fest und befinden sich schon in der Unterkunft, dann sollten Sie auch nur die Leistungen zahlen, die Sie in Anspruch nehmen können. 

Die Beiträge für die bisherigen Übernachtungen müssen Sie also auf jeden Fall bezahlen.

In einigen Fällen kommt es im Rahmen einer Pauschalreise auch zu einer vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf die Rückbeförderung. Ist die Rückbeförderung durch die unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände nicht möglich, dann muss der Veranstalter für die Kosten der Unterkunft aufkommen. Entweder für die gleiche Unterkunft oder eine vergleichbar Unterkunft, aber nur bis zu drei Tagen.

Es gibt aber auch Ausnahmen, denn bei

  • Schwangeren
  • unbegleiteten Minderjährigen
  • Personen mit besonderer medizinischer Betreuung
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität

muss der Veranstalter auch mehr als drei Nächte bezahlen. Aber das gilt nicht für individuell gebuchte Unterkünfte.

In der Regel sind die Vermieter und Hoteliers in solchen Situationen sehr kulant und kommen den Gästen vom Preis entgegen, aber ein Recht auf einen Preisnachlassen haben Sie nicht.

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Der Flug ist ausgefallen – Das recht bei Eis und Schnee

Fluggesellschaften und Reiseveranstalter müssen Sie über den Status des Fluges und über Ihre Rechte informieren, wenn der Flug aufgrund starken Schneefalls oder Eis nicht stattfinden kann.

Es gilt als außergewöhnlicher Umstand, wenn der ganze Flughafen wegen Schneefall oder Glätte gesperrt wird und in diesem Fall muss die Fluggesellschaft Ihnen keine Ausgleichszahlung machen. Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Fluggesellschaft eine Mitschuld trägt und das ist, wenn das Flugzeug nicht frühzeitig enteist wurde. Manchmal können Sie sogar Schadensersatz verlangen.

Sie haben das Recht auf sogenannte verschuldungsunabhängige Ansprüche, wenn es zu außergewöhnlichen Umständen kommt und dazu gehören eine Ersatzbeförderung, eine Flugpreiserstattung oder Leistungen zur Betreuung.

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Diese Rechte haben Sie bei ausgefallenen Zügen durch Schneechaos

Ihr Zug fällt aufgrund von Schneechaos aus, dann können Sie in einen anderen Zug der Deutschen Bahn ausweichen, wenn es sich nicht um einen reservierungspflichtigen Zug handelt.

Diese Möglichkeiten haben Sie auch, wenn es sich um ein zuggebundenes Ticket handelt und wenn das Zugpersonal in der Hinsicht Probleme macht, dann weisen Sie diese auf die Bestimmung in den Fahrgastrechten der Deutschen Bahn hin.

Eine Erstattung des Fahrpreises vom Bahnunternehmen steht Ihnen zu, wenn es zu großen Verspätungen oder unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen kommt.

Welche Pflichten gelten, wenn Sie unfreiwillig länger im Urlaub sind?

Sie haben viele Dinge zu regeln, wenn Sie zwangsweise in einem verlängertem Urlaub stecken. 

Nicht nur die Absage von möglichen Terminen muss stattfinden, auch Kindergärten, Schulen und der Arbeitgeber sind zu informieren. Informieren Sie sofort Ihren Arbeitgeber, wenn Sie nicht in der Lage sind pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Sprechen Sie mit Ihm über zusätzliche Urlaubstage und Überstunden.

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Die Pflichten für Hausbesitzer im Schneechaos

Für Hauseigentümer gelten besondere Pflichten, wenn es um Schnee, Eis und Glätte geht. 

Informieren Sie sich im Vorfeld, damit es am Ende zu keinen Missverständnissen kommt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Schneechaos

1. Muss mein Arbeitgeber mit frei geben, wenn ich im Skiurlaub fest stecke?

Der Arbeitgeber wird mit Ihnen über das Einsetzen von Urlaubstagen oder Überstunden sprechen, aber grundsätzlich haben Sie nicht das Recht auf freie Tage zu setzen.

2. Muss ich mehr als den normalen Preis bezahlen, wenn ich nicht nach Hause komme?

Das kommt auf den Einzelfall an, denn bei einer Pauschalreise müssen Sie keine Extrakosten zahlen. Anders sieht es bei einer individuell gebuchten Reise aus. Informieren Sie sich bei dem Reiseveranstalter.

3. Muss ich als Hotelier Zimmer zur Verfügung stellen?

Die Gäste können aufgrund der Wetterlage das Hotel nicht verlassen und müssen länger bleiben, dann müssen Sie Zimmer zur Verfügung stellen, wenn freie Zimmer vorhanden sind.

4. Wer zahlt mein Zimmer, wenn ich zwei Tage länger bleiben muss?

Die Kosten für das Hotelzimmer zahlt der Reiseveranstalter, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Bei einem individuell gebuchten Urlaub zahlen Sie selber.

5. Flug fällt wegen Schnee aus, was kann ich tun?

Sie können auf ein anderes Fortbewegungsmittel setzen oder warten auf den nächsten freien, möglichen Flug.

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass der Winterurlaub verlängert werden muss, weil das Wetter nicht mitspielt. In einen solchen Fall müssen Sie sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und den Reiseveranstalter informieren. Alle weiteren Schritte sind individuell vor Ort zu klären, denn Sie haben einige Rechte, aber auch Pflichten.

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Time-Sharing-Urlaub bietet keine Alternative zu den normalen Urlaubsmöglichkeiten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/time-sharing-urlaub-bietet-keine-alternative-zu-den-normalen-urlaubsmoeglichkeiten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/time-sharing-urlaub-bietet-keine-alternative-zu-den-normalen-urlaubsmoeglichkeiten/#respond Fri, 13 May 2022 08:57:59 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62457 Der Urlaub auf Time-Sharing-Basis ist ein Highlight und dafür lassen die Urlauber eine Menge Geld springen. Im eigens reservierten Appartement auf Mallorca ein paar Wochen Urlaub zu machen, das klingt in erster Linie sehr gut.

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Der Urlaub auf Time-Sharing-Basis ist ein Highlight und dafür lassen die Urlauber eine Menge Geld springen. Im eigens reservierten Appartement auf Mallorca ein paar Wochen Urlaub zu machen, das klingt in erster Linie sehr gut. Die Rede ist von einem langjährigen Feriennutzungsrecht auf Time-Sharing-Basis und das hört sich gut an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Time-Sharing ist eine neue Urlaubsidee und diese gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Aufmerksamkeit.
  • Time-Sharing-Verträge gelten für eine lange Zeit uns sind immer schriftlich zu unterzeichnen.
  • Die finanziellen Vorteile werden von den Maklern hoch gelobt und immer mehr Urlaubsländer steigen auf den Zug auf.

Sie sind im Urlaub, flanieren über die Strandpromenade und auf einmal sollen Sie an einer Meinungsumfrage teilnehmen. Sie erhalten auch eine kleine Belohnung und dürfen in den Lostopf greifen. Die Überraschung ist groß, denn Sie haben gewonnen und dazu gehört beispielsweise eine Woche freie Unterkunft in Spanien und manchmal sogar in der Karibik. Eine Party zur Gewinnübergabe ist schon vorbereitet und dort treffen Sie auf viele andere Gewinner, aber schnell wird klar, dass es nicht mehr nur um den Urlaub geht. Ihnen wird eine neue Urlaubsidee vorgestellt und die angeblichen Vorzüge werden Ihnen präsentiert – Time-Sharing!

Sie sehen eine Menge Fotos und Ihnen werden die finanziellen Vorteile präsentiert, so dass Ihr Interesse geweckt wird. Sogar einen Preisnachlass erhalten Sie, wenn Sie den Time-Sharing-Vertrag direkt vor Ort unterzeichnen.

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Was ist Time-Sharing?

Time-Sharing ist eine neue Art der Unterkunftsvermietung, denn bei dieser Idee kaufen Sie das Recht für ein voll ausgestattetes Appartement oder ein Hotel.

Sie können für eine bestimmte Zeit im Jahr das Appartement oder das Hotelzimmer bewohnen und müssen sich um keine andere Unterkunft kümmern. Das Feriennutzungsrecht wird auf einen festen Zeitraum begrenzt, der zwischen einem Jahr und 99 Jahren liegen kann. Der Zeitraum wird in einem schriftlichen Vertrag festgehalten und der Urlauber muss einmalig einen Betrag zahlen. Die Zahlung hängt von der Vertragslaufzeit und der Saison ab, so dass Zahlungen zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro möglich sind.

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Durch Tausch weltweiten Urlaub machen?

Für viele Urlauber klingt es nicht besonders spannend, wenn Sie jahrelang am gleichen Ort Urlaub machen sollen, aber das ist auch nicht notwendig.

Mittlerweile gibt es spezielle Unternehmen wie Interval International oder RCI und sie haben sich auf die Vermittlung von Tauschgelegenheiten für Feriennutzungsrechte spezialisiert. Aber Sie können auch bei der Kaufvermittlung oder der Veräußerung zum Einsatz kommen. Diese Geschäftsidee machen sich viele Verkäufer zu nutzen, denn sie behaupten, dass man das Wohnrecht einfach tauschen kann und so problemlos nicht nur in der Karibik, sondern auch an anderen Traumurlaubsorten urlauben kann.

Leider entpuppt sich dieses Argument schnell als eine leere Versprechung, denn wenn Sie ein Nutzungsrecht für eine spanische Wohnung haben, dann können Sie kaum mit einem Luxusappartement in Florida tauschen. Der Tausch kann nur funktionieren, wenn die Objekte in vergleichbarer Qualität und Größe sind. Dazu kommt wie Sie das Nutzungsrecht haben, beispielsweise in der Vor-, Neben- oder Hauptsaison.

Wichtig:

Ein Tausch findet auch nicht ohne finanzielle Kosten statt, denn einen unentgeltlichen Tausch gibt es nicht. Die Mitgliedschaft in einer solchen Tauschorganisation kostet Geld und dazu kommen Gebühren für jede getauschte Ferienwoche.

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Ist Time-Sharing finanziell vorteilhaft?

Nach unserer Auffassung birgt das Time-Sharing viele finanziellen Risiken und zahlreiche Nachteile, so dass diese Urlaubsart nicht als günstige Alternative zur Pauschalreise angesehen werden sollte.

Auch im Gegensatz zu anderen Urlaubsformen weist das Time-Sharing viele Nachteile und Risiken auf. In den meisten Fällen sind die Preise für die gekauften Wochen viel zu hoch angesetzt, aber auch, wenn der Verkäufer noch einige tausend Euros runtergeht und von einem einmaligen Angebot spricht, dann ist es immer noch viel zu teuer. Außerdem müssen Sie das Wohnrecht meist um Jahre im Vorfeld bezahlen und das ist bei anderen Urlaubsformen nicht der Fall. Der Verkäufer behauptet, dass der Kaufpreis gut angelegt wird, Zinsgewinne bringt und nicht verloren geht.

Der Quadratmeterpreis für ein Appartement in der Time-Sharing-Anlage sollte genauer angeschaut werden. Das Landgericht Duisburg (Az.8 O 129/93) hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1994 ein Bungalow-Appartement auf Gran Canaria angeschaut und festgestellt, dass ein Quadratmeterpreis von 10.000 Euro festgelegt wird. Eigentumswohnung im Vergleich kosten zwischen 750 Euro und 1.000 Euro pro Quadratmeter. Aufgrund des exorbitanten Missverhältnisses ist der Vertrag als sittenwidrig erklärt worden und somit ist er nicht gültig.

Interessant:

Zudem ist Time-Sharing auch eine kostspielige Alternative zu den anderen Urlaubsformen, denn neben dem einmaligen Kaufpreis müssen Sie auch die Anreise und die Verpflegung bezahlen. Nach Angaben der Time-Sharing-Branche geben die Urlauber zudem mehr als 20% mehr für Restaurants, Ausflüge und Einkäufe aus als die anderen Touristen und Hotelgäste. Dazu kommen noch weitere Nebenkosten, die jährlich anfallen und zwischen 80 und 220 Euro liegen für jede Woche liegen. Sie werden in Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung investiert. Auch wenn Sie den Urlaub woanders verbringen müssen Sie diese Beiträge trotzdem zahlen. Langfristig lassen sich die Beiträge nicht kalkulieren, denn in der Regel steigen sie von Jahr zu Jahr. Kostspielige Renovierungen kommen bei den älteren Anlagen zum Tragen, denn dann reichen die Instandhaltungskosten in der Regel nicht. Im Grunde müssen Sie also noch mehr bezahlen, ohne dass Sie Einfluss auf die Verwaltung des Objektes nehmen können.

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Time-Sharing als günstige Geldanlage?

Time-Sharing ist keine gute Geldanlage, obwohl die Verkäufer diese Werbebehauptung immer wieder machen.

Sie können die Feriennutzungsrechte für Standardanlagen weder verkaufen oder nur, wenn Sie mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Zudem sind die Instandhaltungskosten für eine solche Ferienanlage sehr teuer, vor allen Dingen wenn die Objekte immer älter werden. Damit diese Anlagen aber auch weiterhin im Katalog der Tauschorganisation vorhanden sind, müssen sie einen gewissen Standard erfüllen. Damit der Standard erhalten bleibt, müssen erhebliche Investitionen gemacht werden und die verteilen sich auf die bisherigen Erwerber von Feriennutzungsrechten.

Ist Time-Sharing eine sichere Sache?

Neben den Verkäufern tauchen in den Verträgen auch noch eine Anzahl von Clubs, Treuhändern und Firmen auf.

Selbst für Juristen sind die Aufgaben und Beziehungen der einzelnen Parteien kaum zu verstehen. Außerdem gibt es noch verschiedene Modelle im Bereich Time-Sharing, so dass nicht jeder Erwerb gleich ist. Alle Modelle haben aber eines gemeinsam und das ist die komplizierte Gestaltung des Vertrages. Wichtig ist, dass Sie bei allen Vertragsmodellen zudem weder gegen den Konkurs, noch gegen finanzielle Verluste geschützt sind.

In der Werbung und in den Vertragstexten stehen viele Informationen, so dass der Eindruck entstehen kann, dass Sie zeitanteilig der Eigentümer eines Appartements werden, aber das sind Sie nicht. Es gibt in der Beziehung nur sehr wenige Ausnahmen.

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Das Reiserecht in Bezug auf Time-Sharing

Bei Reisemängeln steht Ihnen das deutsche Reisevertragsrecht zur Seite, wenn Sie eine Pauschalreise buchen.

Bei den Mängeln haben Sie die Möglichkeit, den Preis für die Reise zu mindern, wenn spezielle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben sogar die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen, wenn notwendig. Außerdem sind Sie gegen Schäden durch Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters abgesichert, denn es gibt meist eine Insolvenzversicherung. Sie können sogar ein Zahlungsversprechen des Kreditinstituts haben, wobei Sie einen Sicherungsschein erhalten und dadurch sind Sie vor finanziellen Verlusten abgesichert.

Beim Time-Sharing sind Sie als Kunde in einer ziemlich schlechten Rechtsposition, denn das Reisevertragsrecht zählt nicht für Time-Sharing. Ihre Möglichkeiten beschränken sich auf komplizierte Vertragskonstrukte oder Satzungen, so dass die Rechte deutlich hinter den Pauschalreisenden liegen. Laut einigen Verträgen steht sogar fest, dass wenn Sie eine Verwaltungsgebühr zwei Jahre lang nicht bezahlt haben, dass Sie das Time-Sharing-Recht ersatzlos entzogen bekommen. Nur mit großen Mühen lässt sich erkennen, an wen Sie sich wenden müssen, wenn es zu Baumängeln oder Schwierigkeiten vor Ort kommt.

TUI Flugzeug Himmel Urlaub
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Raus aus dem Time-Sharing-Vertrag

Die Vorschriften im Teilzeit-Wohnrechtevertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen Sie vor den Tücken in einem Time-Sharing-Vertrag schützen.

Die Vorschriften gelten für alle Teilzweit-Wohnrechteverträge, für Verträge für langfristige Urlaubsprodukte und Vermittlungs- und Tauschsystemverträge. Zu den langfristigen Urlaubsprodukten zählen alle Preisnachlässe und Vergünstigungen für die Unterkunft, für die ein Verbraucher eine Zahlung leistet. Dazu zählen auch Mitgliedschaften in Ferienclubs. Zudem sind die Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften zur Übernachtung einbezogen.

Die folgenden Punkte spielen bei den Time-Sharing-Rechten eine sehr große Rolle:

  • Informationspflichten

Vor dem Vertragsabschluss müssen Sie ausführlich informiert werden und dazu gehören nicht nur die Art und der Inhalt des Rechts, sondern auch alle Informationen zur Immobilie, den Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen und die Kosten. In der Regel bekommen Sie ein Formblatt in der eigenen Muttersprache, aber die Informationen sind auch Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag ist natürlich auch in der Muttersprache des Käufers auszufertigen.

  • Widerrufsrecht

Innerhalb von 14 Tagen haben Sie die Möglichkeit den Time-Sharing-Vertrag zu widerrufen, wenn er eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat. Sie brauchen dazu keine Gründe nennen, aber beachten Sie bei der Laufzeit alle vorgesehenen Möglichkeiten der Vertragsverlängerung. Grundsätzlich beginnt die Widerrufsfrist mit dem Abschluss des Vertrages oder mit dem Vorvertrag. Sollten Sie den Vertrag erst nach Abschluss bekommen, dann gilt die Frist ab Aushändigung. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Verkäufer seinen Pflichten nicht oder nur teilweise nachkommt, spätestens nach drei Monaten und 14 Tagen. In einem Formblatt müssen Sie ausführlich informiert werden, in wie weit das 14-tägige Widerrufsrecht greift. Ohne eine entsprechende Belehrung kann ein Widerruf auch noch in einem Jahr Gültigkeit haben. Ihnen dürfen keine Kosten bei einem Widerruf entstehen, auch die Verträge mit einer Bank können widerrufen werden, wenn der Verkäufer mit einer Bank für die Finanzierung zusammenarbeitet.

  • Anzahlungsverbot

Vor Ablauf der 14 Tage nach Aushändigung des Vertrags darf der Anbieter keine Zahlung entgegennehmen und zudem darf er sie auch nicht einfordern.

Vor den Machenschaften von unseriösen Verkäufern schützen auch die Verbrauchervorschriften für Verträge über Teilzeit-Wohnrechte und langfristige Urlaubsprodukte, über Vermittlungen und Tauschsysteme nicht. Zudem machen sie die Time-Sharing-Urlaube mit Sicherheit nicht zu einer günstigen Urlaubsmöglichkeit.

  • Die Drücker versuchen Sie mit Gewinnversprechungen zu Time-Sharing-Verkaufsveranstaltungen zu locken. Zeigen Sie ihnen die kalte Schulter!
  • Unter Zeitdruck unterschreiben Sie nichts und Sie lassen sich auch noch von den angeblichen Rabatten locken.
  • Vereinbaren Sie schriftlich die Geltung des deutschen Rechts in Bezug auf Teilzeit-Wohnrechte, wenn Sie den Vertrag im Ausland unterschreiben. Zudem verlangen Sie einen deutschen Gerichtsstand.
  • Sie leisten keine Anzahlungen, wenn Ihnen ein Verkäufer dazu rät. Haben Sie eine Anzahlung geleistet, dann sperren Sie sofort den Scheck und sorgen Sie dafür, dass Ihre Bank keine Überweisung macht.
  • Erklären Sie den Widerruf vom Vertrag, wenn Sie auf die Werbefalle reingefallen sind und einen Time-Sharing-Vertrag unterschrieben haben. Dazu nutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein und berufen Sie sich auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen.
  • Wenden Sie sich sofort an die örtliche Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt. Sie werden kompetent beraten und Sie erhalten Hilfe bei der Lösung des Vertrages.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Time-Sharing-Urlaub

1. Welche Vorteile bietet Time-Sharing?

Im Grunde gibt es nur einen Vorteil für Time-Sharing und der liegt darin, dass Sie sich keine Sorgen um eine Unterkunft machen müssen.

2. Welche Nachteile liefert Time-Sharing?

Time-Sharing hat viele Nachteile, von Urlauben immer in der gleichen Umgebung bis hin zu einem hohen finanziellen Risiko.

3. Wer zahlt die Kosten bei einem Baumangel im Bereich Time-Sharing?

In Bezug auf Baumängel ist die Kostenfrage nicht eindeutig geklärt, denn die Verträge sind sehr kompliziert und enthalten keine genauen Informationen. Im schlimmsten Fall müssen Sie die Kosten übernehmen.

4. Wie lange kann ich den Time-Sharing-Vertrag normal widerrufen?

Sie haben das Recht den Time-Sharing-Vertrag innerhalb von 14 Tage nach Erhalt des Vertrages zu widerrufen.

5. Muss ich beim Widerruf Gründe angeben?

Nein, wenn Sie einen Widerruf tätigen, dann müssen Sie keine Gründe nennen, aber er muss in schriftlicher Form erfolgen.

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Fazit

In vielen Urlaubsländern sind Drücker unterwegs, die mit Gewinnversprechen die Urlauber zu Time-Sharing-Veranstaltungen locken. Time-Sharing wird als eine gute Urlaubsalternative zu den normalen Urlaubsmöglichkeiten angeboten, aber es hat sich rausgestellt, dass es sich um eine sehr teure Alternative handelt. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf eine solche Veranstaltung ein, unterschreiben Sie nichts und leisten Sie auch keine Zahlung!

 

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Wer Krankengeld bekommt, darf dennoch Urlaub in der EU machen – das hat das Kassler Bundessozialgericht entschieden https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wer-krankengeld-bekommt-darf-dennoch-urlaub-in-der-eu-machen-das-hat-das-kassler-bundessozialgericht-entschieden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wer-krankengeld-bekommt-darf-dennoch-urlaub-in-der-eu-machen-das-hat-das-kassler-bundessozialgericht-entschieden/#respond Fri, 13 May 2022 08:15:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63076 Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Entscheidung getroffen und dabei ging es um die Zahlungen von Krankengeld im Zusammenhang mit Urlaub innerhalb der EU. Das Urteil besagt, dass die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zu zahlen

Der Beitrag Wer Krankengeld bekommt, darf dennoch Urlaub in der EU machen – das hat das Kassler Bundessozialgericht entschieden erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Entscheidung getroffen und dabei ging es um die Zahlungen von Krankengeld im Zusammenhang mit Urlaub innerhalb der EU. Das Urteil besagt, dass die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zu zahlen hat, auch wenn Sie Urlaub im EU-Ausland machen. Ein krankgeschriebener Gerüstbauer wollte nach Dänemark in den Urlaub, hat geklagt und Recht bekommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel erhalten Sie nach sechs Wochen durchgehender Krankheit von der Krankenkasse das sogenannte Krankengeld und kein Lohn vom Arbeitgeber.
  • In Bezug auf die Zahlung des Krankengeldes gibt es zwar einige Aufgaben, aber Sie dürfen Urlaub im EU-Ausland machen und die Krankenkasse darf in der Hinsicht kein Verbot aussprechen. Die Krankenkassen müssen dem Urlaub im EU-Ausland zustimmen, solange kein Leistungsmissbrauch vorliegt, denn das urteilte das Bundessozialgericht.
  • Fünf Tage Urlaub in Dänemark war von einem krankgeschriebenen Gerüstbauer geplant, aber die Krankenkasse hat dafür keine Genehmigung erteilt, aber am Ende hat das Gericht zugunsten des Gerüstbauers entschieden.

Im Fall des Gerüstbauers hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass der Arbeitnehmer durchaus mehr als sechs Wochen krank sein und in der Zeit Urlaub machen kann. Auch wenn er in dieser Zeit Krankengeld bekommt ist das möglich. Das Urteil wurde am 4. Juni 2019 getroffen und ist unter dem Aktenzeichen Az.: B 3 KR 23/18 R zu finden. Bei einem Urlaub ins Ausland darf die Krankenkasse die Zahlungen nicht einfach einstellen, denn das ist rechtswidrig.

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Gut zu wissen

Aufgrund von Rückenbeschwerden war der Kläger mehrere Wochen krankgeschrieben und den Urlaub in Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse angemeldet. Alle Vorschriften hat er eingehalten und auch die behandelnde Ärztin hat kein Problem an der Reise erkannt. Allerdings war die Krankenkasse der Meinung, dass die Reise nicht erlaubt ist. Die Krankenkasse hat behauptet, dass die Schmerzen im Rücken durch die Reise schlimmer werden könnten.

In dem Urteil des Bundessozialgerichts sind nun ein paar wichtige Punkte festgelegt:

  • Die Krankenkasse hat nicht das Recht einen Auslandsaufenthalt zu verweigern, nur weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Patienten vermuten.
  • Wenn Sie sich im EU-Ausland aufhalten, muss die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zahlen. Der Hintergrund ist einfach, denn ein Mitgliedstaat der EU ist durch die europäische Regelung in Bezug auf den Geldleistungsexport verbunden. Diese Regelung gilt nicht außerhalb der EU. Die Krankenkasse kann die Zahlungen des Krankengeldes einstellen, wenn Sie krankgeschrieben sind und sich auf eine Fernreise machen.
  • Sie müssen die Reise ins EU-Ausland trotzdem bei der Krankenkasse beantragen, wenn Sie mehr als sechs Wochen krank und demnach arbeitsunfähig sind. Sie sollten sich von dem behandelnden Arzt ein Attest ausstellen lassen, dass Sie auch während der Aufenthaltsdauer im Urlaub weiterhin arbeitsunfähig sind. Zudem sollte der Arzt bescheinigen, dass nichts gegen die Reise einzuwenden ist.
  • Sie sollten sich bei Arbeitsunfähigkeit aus jeden Fall die Genehmigung für einen EU-Urlaub einholen, denn wenn Sie das nicht tun, dann kann die Krankenkasse die Zahlungen für die Dauer des Urlaubs einstellen und Sie erhalten kein Krankengeld mehr.
  • Halten Sie sich an die Anweisung und gehen Sie zu einem Arzt, wenn die Krankenkasse eine ärztliche Untersuchung oder eine Behandlung fordert. Sie bekommen Probleme mit dem Krankengeld, wenn Sie die Forderung der Krankenkasse auf Mitwirkung ignorieren.

Informationen zu den Krankenkassen

  • Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, dann sollten Sie richtig reagieren und die Fristen einhalten.
  • Beachten Sie die Vorschriften der Krankenkasse, wenn Sie sich von einem Arzt im Ausland behandeln lassen wollen.
  • Sie wollen die gesetzliche Krankenkasse wechseln, dann dauert es meist zwischen zwei und drei Monaten und funktioniert ohne große Probleme.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankengeld und Urlaub

1. Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich haben Sie das Recht in den Urlaub zu fahren, wenn es der Genesung nicht hinderlich ist. Allerdings müssen Sie den Urlaub bei der Krankenkasse melden, wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind und Krankengeld beziehen.

2. Wie lange darf ich mit Krankengeld Urlaub machen?

Eine Frist für die Länge des Urlaubs während des Krankengeldbezugs gibt es nicht, aber im besten Fall klären Sie das unbedingt mit der Krankenkasse bevor Sie den Urlaub antreten.

3. Wann muss ich bei Krankheit zu Hause sein?

Der Arbeitnehmer muss in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu Hause sein, damit es zu Kontrollvisiten der Sanitätseinheiten kommen kann. Sogar der Arbeitgeber hat das Recht auf Kontrollen, wenn er vermutet, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vortäuscht.

4. Wann verfällt der Urlaub bei Krankheit?

Die Urlaubsansprüche verfallen in der Regel erst nach 15 Monaten und die Frist beginnt mit den Ablauf des Urlaubsjahres.

5. Was darf ich machen, wenn ich Krankengeld bekomme?

Es gibt eine wichtige Faustregel und die besagt, dass Sie alles machen dürfen was die Genesung nicht beeinträchtigt.

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Fazit

Krankengeld erhalten Sie nach sechs Wochen durchgehender Krankheit und in der Regel sollen Sie alles tun, damit Sie dem Arbeitgeber wieder zur Verfügung stehen. Sie haben sogar das Recht auf einen Urlaub im EU-Ausland, wenn Sie im Vorfeld eine Genehmigung der Krankenkasse beantragt haben. Das Urteil des Kassler Bundessozialgerichts ist in der Hinsicht eindeutig.

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Bargeld, Karten, Reiseschecks: Das richtige Zahlungsmittel im Ausland – Vor- und Nachteile https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bargeld-karten-reiseschecks-das-richtige-zahlungsmittel-im-ausland-vor-und-nachteile/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bargeld-karten-reiseschecks-das-richtige-zahlungsmittel-im-ausland-vor-und-nachteile/#respond Fri, 13 May 2022 07:41:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=54683 Die Vor- und Nachteile sollten immer gut abgewägt werden, weshalb man sich über alle Arten informieren sollte. Auch ist Achtung geboten, wenn die Fremdwährung direkt in Euro umgerechnet werden soll. Unabhängig davon, wohin die Reise

Der Beitrag Bargeld, Karten, Reiseschecks: Das richtige Zahlungsmittel im Ausland – Vor- und Nachteile erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Vor- und Nachteile sollten immer gut abgewägt werden, weshalb man sich über alle Arten informieren sollte. Auch ist Achtung geboten, wenn die Fremdwährung direkt in Euro umgerechnet werden soll. Unabhängig davon, wohin die Reise gehen soll – bei all den Urlaubsvorbereitungen ist immer darüber nachzudenken, ob es reicht, Bargeld mitzunehmen. Ebenso ist abzuwägen, welche Karten geeignet sind und ob Reisechecks Sinn machen. Außerhalb der Euro-Zonen kann es gefährlich sein, bei Händlern oder an Automaten den Euro in Landeswährung umrechnen zu lassen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man nie auf nur ein Zahlungsmittel zählen. Das ist für einen kurzen Wochenendtrip in Ordnung. Geht der Urlaub aber eine Woche und länger, so sollte man sich hier absichern und am Urlaubsort lieber auf verschiedene Zahlungsmittel setzen. Gleich werden nun die Vor- und Nachteile dieser betrachtet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kreditkarte, Bargeld oder EC-Karte – alle Bezahlmöglichkeiten bieten Vor- wie auch Nachteile.
  • Im Urlaub mehrere Zahlmöglichkeiten zu kombinieren, ist sicherer.
  • Die Umrechnung vom Euro in die Landewährung, kann im Urlaubsland teuer werden.

Bargeld zählt immer

Mit Bargeld kann man überall bezahlen und deshalb gehört es immer in den Geldbeutel.

Jedoch sollte die Bargeldmenge im Urlaub nicht zu hoch sein, weshalb Sie verschiedene Punkte berücksichtigen sollten.

  • Wie lang ist der Urlaub?
  • Gibt es eine hohe Gefahr, das Geld zu verlieren oder könnte es entwendet werden?
  • Ist es Ihnen möglich auch Zahlungsmittel wie Kreditkarten oder Bankkarten zu verwenden?

Achten Sie immer darauf, dass Sie einen Bargeldpuffer behalten, den sie nicht ausgeben. Zudem ist es ratsam, niemals die ganze Urlaubskasse mitzunehmen. Verteilen Sie das Geld auf Handtaschen, Brustbeutel und den Hotelsafe.

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Sollte die Reise in ein Land außerhalb der Eurozone gehen, so lassen Sie bereits einen Teil Ihrer Urlaubskasse zuhause umtauschen. Auf diese Weise haben Sie bereits am Urlaubsort angekommen die passende Währung. So können Sie gleich das Taxi, Lebensmittel oder ein Trinkgeld bezahlen.

Informieren Sie sich vorab, ob Sie auch Fremdwährung in das Land mitbringen können. In manchen Ländern ist dies nur erlaubt, wenn es sich um eine kleine Summe der Landeswährung handelt. Sie bekommen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes hierzu ausreichend Informationen. Bedenken Sie auch, dass die Ausfuhr von Landeswährung in manchen Ländern nur in geringer Menge erlaubt ist.

Bankkundenkarten nicht immer erwünscht

Früher hieß die Bankkundenkarte EC-Karte und mit ihr kann bezahlt aber auch Geld abgehoben werden.

Girokarten

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Girokarte und der V Pay-Karten. Mit der Girokarte können Sie auch im Ausland Geld abheben oder etwas damit bezahlen. Bekannt ist die Girokarte als Mastercard von Maestro und als V Pay von Visa. Die meisten Verbraucher kennen diese Anbieter aufgrund der Kreditkarten, die diese Anbieter führen. Neben diesen bieten die Unternehmen aber auch Girokarten. Es gibt aber auch noch andere Anbieter, wie zum Beispiel EUFISERF der europäischen Sparkassen. Jede Karte enthält Logos, anhand derer man sofort weiß, welche Karte von welchem System unterstützt wird.

V Pay-Karten

Besitzen Sie eine V Pay-Karte, kann es am Urlaubsort schon den ersten Ärger geben. Obwohl Sie sich noch im europäischen Ausland befinden, kann es sein, dass Sie für jede Nutzung am Geldautomaten oder beim Bezahlen Sorge haben müssen, dass dies nicht geht. Die Karte verfügt über einen Chip, der bei Nutzung ausgelesen wird. Verfügt ein älterer Automat oder ein altes Kassensystem nur über die Funktion, den Magnetstreifen auszulesen, geht das nicht und die Zahlung wird verweigert. Bei VISA gab es hier scheinbar noch keine Probleme mit der Akzeptanz. Sicherheitshalber können Sie sich aber bei Ihrem Geldinstitut informieren, ob es am Urlaubsziel Probleme geben könnte.

Kenntnisse zeigen auch, dass es auch zu Akzeptanzproblemen kommen kann, wenn Sie außerhalb der Eurozone mit einer Karte mit V Pay-Logo bezahlen wollen. Das Risiko ist hier aber schwindend. Bisher gab es auch in nicht EU-Ländern keine Probleme, wenn der Kunde zum Beispiel in der Türkei bezahlen wollte. Laut Webseite von Visa werden die V Pay-Karten mittlerweile auf der ganzen Welt akzeptiert, sofern der Chip und die PIN genutzt werden können. Auch hier gilt, vorsichtshalber bei der Bank vorab nachfragen.

Maestro-Karte

Bei der Maestro-Karte sieht das schon anders aus. Sie kann auch unter Verwendung des Magnetstreifens genutzt werden. Auch hat sie eine weltweite Akzeptanz. Das birgt aber auch ein Risiko: Via Skimming können Langfinger die Kartendaten auslesen und damit eine Kopie der Karte machen.

Fragen Sie noch vor dem Urlaub bei Ihrem Geldinstitut nach, ob der Einsatz Ihrer Karte im Urlaubsland kostenpflichtig ist. Achtung: Viele Banken geben nur Informationen zu den eigenen Gebühren. Es kann aber auch sein, dass die Banken am Urlaubsort oder auch die Händler für den Karteneinsatz Gebühren veranschlagen. Hier zum Beispiel für das Abheben am Geldautomaten im Urlaubsland. Bezahlen Sie dagegen in einer Fremdwährung, so kann es sein, dass man Ihnen einen schlechten Wechselkurs bietet, der Geld kostet.

Kartenzahlung und das Ausland

Bezahlen Sie innerhalb Europas mit der Karte, so ist das kostenlos. Im Ausland sieht das aber schon anders aus. Die EU-Preisverordnung ist dafür zuständig, zu regeln, dass Zahlungen innerhalb der EU nicht mehr kosten dürfen als im Heimatland. In Deutschland bezahlen Sie keine Gebühren für Zahlungen mit der Karte und somit auch nicht in anderen Euro-Ländern.

Im Ausland Bargeld abheben

Heben Sie Geld im europäischen oder außereuropäischen Ausland ab, so entstehen Ihnen immer Gebühren.

Fazit zu Bankkundenkarten

Egal welche Karte Sie als Zahlungsmittel mit in den Urlaub nehmen, Sie haben immer das Risiko, dass Diebe an Ihre Karte kommen. Diese Ausgaben werden Ihnen nicht zurückbezahlt. Behalten Sie Ihre Karte immer bei sich und lassen Sie diese sofort sperren, wenn Sie abhandenkommt.

Verfügen Sie über eine Maestro-Karte, EUFISERV-Karte oder V Pay-Karte so verlassen Sie sich im Ausland nicht auf diese. Sie sind eigentlich nur für die Verwendung in Deutschland angedacht.

Sparkarten – unüblich für den Urlaub

Die Sparkarte ersetzt das Sparbuch und mit diesem konnte man auch im Urlaub Geld abheben.

Seit über 10 Jahren ist dies aber nicht mehr möglich. Viele größere Bankinstitute setzen heute auf Sparkarten. Diese lassen sich auch im Ausland zum Geldabheben einsetzen. Je nach Bank gibt es hier aber Unterschiede zu den Akzeptanzstellen und den Regularien. Grundsätzlich können Sie aber immer nur über das Geld verfügen, dass Sie angespart haben. Auch können Sie pro Monat nur eine begrenzte Höhe an Geld abheben. So behalten Sie besser die Übersicht, können aber finanziell nicht flexibel agieren.

Achtung mit der Postbank Sparkarte! Hier wurden für das Abheben im Ausland Begrenzungen gesetzt. Es gehen pro Jahr nur noch vier Geldabhebungen.

Steht auf dem Geldautomaten, dass die Entgelte kostenlos sind, so gilt das nur für Visa und Postbank. Vor Ort kann der Betreiber des Automaten durchaus Gebühren verlangen. In der Regel steht das aber am Geldautomaten als Information.

Möchten Sie im Urlaub auf diese Karten setzen, so informieren Sie sich vor Reiseantritt, ob hier Gebühren anfallen können. Denken Sie immer daran: Sprechen Sie mit Ihrer Sparkasse oder Bank.

Achtung: Sie können mit dieser Sparkarte nur Geld abheben, aber nicht bezahlen.

Kreditkarten sind immer praktisch

Gerade im Ausland sind Sie mit Kreditkarten gut beraten.

Sie können damit an Geldautomaten Geld bekommen und natürlich in den meisten Läden aber auch Lokalen bezahlen. Es ist absolut egal, welche Währung das Land hat. Jedoch darf man die Sicherheitsrisiken nicht vergessen. Auch hier ist es nicht so einfach, den Kontostand im Auge zu behalten – vor allen Dingen dann, wenn Sie länger im Ausland sind.

Vor Reiseantritt sollten Sie unbedingt nachfragen, ob und welche Gebühren Ihnen beim Zahlen und Geldabheben am Automaten entstehen. Es gilt drei Faktoren zu unterscheiden, die Geld kosten. Die Gebühren, die die eigene Bank oder das Kartenunternehmen auferlegt. Den Wechselkurs, der bei Fremdwährung entsteht. Am Ende noch die Gebühren, die die Bank oder Händler im Urlaubsland verlangen. Tatsächlich müssen Sie meist für die Nutzung des Geldautomaten im Ausland auch eine Gebühr bezahlen. Das Gleiche gilt für Händler, die unter Umständen eine Gebühr für das Bezahlen verlangen können.

Viele Banken werben damit, dass Sie mit dieser Karte weltweit Geld abheben können und auch bezahlen. Doch diese Aussage gilt meist nur für die eigenen Gebühren. Fragen Sie einfach bei Ihrem Geldinstitut nach.

Versteckte Kostenfallen

Eine Sofortumrechnung am Geldautomaten kann Sie unnötig Geld kosten.

Achtung, wenn Ihnen der Bankautomat im Urlaubsland eine Umrechnung der Landeswährung in Euro anbietet. Die Automaten locken hier meist damit, dass Sie einen garantierten Wechselkurs anbieten, oder sie werben damit keinen Aufschlag zu machen. Am Ende bezahlen die Kunden aber drauf, weil die Betreiber der Automaten entweder Aufschläge erheben oder aber einen für den Kunden schlechten Wechselkurs machen. Sie kommen kostengünstiger aus der Sache, wenn Sie die Umrechnung nicht machen lassen. Erledigen Sie das lieber bei Ihrem Kreditunternehmen oder Ihrer Hausbank – das ist günstiger für Sie.

Auch beim Bezahlen in Lokalen, Tankstellen oder Läden gibt es das Problem bei der Kartenzahlung. Verzichten Sie hier darauf, in Euro zu bezahlen. Auch hier kommen Sie günstiger weg, wenn Sie sich auf die Wechselkurse Ihrer Bank oder Kreditkartenunternehmen verlassen. Bevor Sie Ihren PIN eingeben oder die Quittung unterzeichnen, gehen Sie sicher, dass der zu zahlende Betrag auch als Landeswährung auf dem Bon steht. Es kann nämlich passieren, dass man Ihnen die teure Umrechnung einfach unterschieben möchte.

Travellerschecks gibt es noch

Der Reisescheck war früher ganz normal und wurde gerne mit in den Urlaub genommen.

Man bekam sie von Thomas Cook oder American Express. Da es aber nur immer mehr Kreditkartenunternehmen gibt, wurden die Reiseschecks ein wenig verdrängt. Sie spielten keine große Rolle mehr für den Urlaub und sind in Deutschland auch nicht mehr verfügbar. Haben Sie noch alte Reiseschecks zuhause, erkundigen Sie sich erst, ob diese im Urlaubsland auch noch angenommen werden.

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Die Reiseschecks haben Vorteile: Sie galten als sehr sicher. Jeder Scheck musste persönlich unterschrieben werden, wenn er ausgegeben wurde. Zum Einlösen des Schecks musste nochmals eine Unterschrift getätigt und zusätzlich der Reisepass oder Personalausweis vorgelegt werden. Zudem gab es von den Scheck-Unternehmen das Versprechen, diese bei Verlust so schnell wie möglich zu ersetzen. Zwar musste man dann Gebühren für die neuen Schecks bezahlen, sie waren aber auch versichert. Für eher kriminelle Länder waren die Reiseschecks damals unverzichtbar.

Natürlich hatten aber auch sie Nachteile, weil sie hohe Kosten verursachten. In der Regel musste man sechs Euro als Mindestgebühr bezahlen, die das Unternehmen schon bei der Vergabe der Schecks verlangte. Wurden die Schecks eingelöst, waren nochmals Gebühren fällig. Aber man muss erwähnen, dass die Reiseschecks in den wichtigsten Weltwährungen erhältlich waren, also Euro, Britisches Pfund, US-Dollar, Japanische Yen oder Schweizer Franken.

Notfälle passieren

Der Geldtransfer in das Ausland ist eine Alternative, wenn Ihnen wirklich das Geld ausgeht.

Planen Sie längere Zeit ins Ausland zu reisen, so klären Sie schon vor der Abreise ab, wie es Verwandten oder auch Bekannten möglich ist, Ihnen Geld ins Urlaubsland zukommen zulassen. Die Blitzüberweisung gilt hier als einer der schnellsten Wege und diese wird von Diensten für Geldtransfer wie zum Beispiel Moneygram oder Western Union angeboten. Sie brauche kein Bankkonto und müssen nur Ihren nicht abgelaufenen Ausweis mitbringen. Zudem werden persönliche Daten vom Sender oder Empfänger benötigt. Innerhalb weniger Minuten können Sie das Geld beim Transferdienst im Urlaubsland abholen.

Auch hier gibt es Nachteile: Der Service kann enorme Kosten verursachen. Versuchen Sie somit, diesen Service nicht nutzen zu müssen. Setzen Sie die ganzen genannten Zahlungsmittel richtig ein, so kann Ihnen eigentlich nichts passieren.

Sie können die Konditionen sehr gut auf der Seite geldtransfair.de vergleichen. Diese wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Auftrag gegeben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zahlungsmittel im Ausland

1. Frage Gibt es noch Reiseschecks?

In Deutschland werden sie nicht mehr vergeben, da Sie von Kreditkarten abgelöst wurden.

2. Frage Wie hoch sind die Gebühren bei Zahlung und Abhebung mit der Kreditkarte im Ausland?

Dies hängt ganz von Ihrem Anbieter ab, weshalb Sie sich hier vor Reiseantritt erkundigen sollten.

3. Frage Kann ich mit der Sparkarte im Ausland Geld abheben?

Ja, das ist möglich, jedoch ist hier ein Limit vorgeben. Auch können Sie nur über die Summe verfügen, die auf der Sparkarte einbezahlt ist.

4. Frage Ist ein Geldtransfer ins Ausland sicher?

Für Sie ist es absolut sicher und Sie können schon nach kurzer Zeit über das Geld verfügen. Bedenken Sie jedoch die hohen Gebühren die hier entstehen.

5. Frage Ist es sicher Bargeld mitzunehmen?

Geld ist eine harte Währung und immer gerne gesehen. Verteilen Sie Ihr Urlaubsbudget aber auf verschiedene Taschen oder Brusttaschen und verwahren Sie auch einen Teil im Hoteltresor auf. Auf diese Weise ist das Risiko nicht so groß, dass man Ihnen das ganze Geld stiehlt.

Fazit

Es bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, um im Urlaub flüssig zu bleiben. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, kombinieren Sie alle genannten Möglichkeiten sinnvoll miteinander und denken Sie immer an die Sicherheit. Verteilen Sie Karten und Bargeld gezielt auf verschiedene Taschen und Beutel, die sie möglichst nah am Körper oder unter der Kleidung tragen. So haben Langfinger keine Chance. Denken Sie auch immer daran, sich vor der Abreise über sämtliche Gebühren zu informieren, damit Sie Ihr Urlaubsbudget nicht überschreiten.

Der Beitrag Bargeld, Karten, Reiseschecks: Das richtige Zahlungsmittel im Ausland – Vor- und Nachteile erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Buchungsportal pleite: Was ist zu tun? Geld bei Transferdiensten und Hotels? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/buchungsportal-pleite-was-ist-zu-tun-geld-bei-transferdiensten-und-hotels/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/buchungsportal-pleite-was-ist-zu-tun-geld-bei-transferdiensten-und-hotels/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:59:54 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60334 Es ist bequem im Internet eine Individualreise zu buchen, aber was passiert, wenn der Vertragspartner pleite ist, wie zum Beispiel der Anbieter amoma.com. Sechs Reisende aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen im Oktober 2019 vor der

Der Beitrag Buchungsportal pleite: Was ist zu tun? Geld bei Transferdiensten und Hotels? erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Es ist bequem im Internet eine Individualreise zu buchen, aber was passiert, wenn der Vertragspartner pleite ist, wie zum Beispiel der Anbieter amoma.com.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erkundigen Sie sich vor dem Antritt der Reise bei der Transportgesellschaft und den Unterkünften, ob das bezahlte Geld angekommen ist und Sie sicher anreisen können, wenn der Reiseanbieter auf einmal zahlungsunfähig ist.
  • Unter Umständen buchen Sie Ihr Geld einfach zurück, wenn Sie mithilfe von Kreditkarte oder Lastschrift gezahlt haben.
  • Melden Sie beim Insolvenzverwalter Ihre Ansprüche auf Zahlungserstattung an, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Sechs Reisende aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen im Oktober 2019 vor der Rezeption Ihres Hotels und haben keine Chance einzuchecken. Der Grund ist, dass das Buchungsportal amoma.com die Zahlung nicht weitergeleitet hat und demnach ist das Zimmer storniert worden. Der Anbieter hat seinen Sitz in Genf und ist pleite. Die folgenden Möglichkeiten und Rechte haben Sie in einem solchen Fall.

Die Buchung einer Reise

Es besteht für Sie immer eine gewisse Gefahr, wenn Sie eine Reise buchen und die Zahlung im Vorfeld erledigen.

Im Idealfall zahlen Sie immer mit der Kreditkarte oder per Lastschrift, denn wenn es Probleme mit der Buchung gibt, dann kann das gezahlte Geld umgehend zurückgebucht werden. Das Prinzip heißt „Charge back“ und bei Lastschriften haben Sie acht Wochen Zeit, um die Buchung rückgängig zu machen. Andere Fristen gelten meist bei Kreditkarten oder den anderen Zahlungsdiensten und hier erkundigen Sie sich am besten beim jeweiligen Anbieter.

Achtung:

Der Insolvenzverwalter kann zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung wieder einfordern.

Europa Symbolbild
Lastschriften nur von Konten im Inland – Ist das zulässig?

Bei grenzüberschreitenden Lastschriften kommt es laut der BaFin immer wieder zu Problemen mit einzelnen Anbietern. Diese bieten zwar das SEPA-Lastschriftverfahren an, lassen dafür jedoch nur inländische Konten zu. Wer ein Konto im Ausland unterhält, wird

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Vor dem Reiseantritt

Erkundigen Sie sich vor dem Reiseantritt bei Bus-, Bahn-, Fluggesellschaft und Unterkunft, ob das Geld eingegangen ist.

Diese Möglichkeit haben Sie immer, auch wenn Transfer und Übernachtung über einen zahlungsunfähigen Anbieter gebucht und bezahlt wird. Kontaktieren Sie im schlimmsten Fall, wenn noch zu erreichen, den Vertragspartner über das Buchungsportal und lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung schicken, dass keine Leistung mehr erbracht wird. Dann haben Sie die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten. Lassen Sie sich von der Reiseversicherung, falls vorhanden, den entstandenen Schaden ersetzen und melden Sie sich umgehend bei dem Anbieter.

Probleme während der Reise

Sie sind angereist und in der Unterkunft erfahren Sie, dass die Buchung storniert ist.

Der Veranstalter hat das Geld nicht gezahlt, aber Sie haben eventuell die Möglichkeit direkt vor Ort ein neues Zimmer zu buchen. Ihnen entstehen dadurch zwar zusätzliche Kosten, aber diese holen Sie sich von dem Buchungsportal zurück als eine Art Schadenersatz. Die Forderung muss in die Insolvenztabelle eingetragen werden, wenn das Unternehmen die Insolvenz bereits angemeldet hat. Die Tabelle finden Sie beim zuständigen Insolvenzverwalter.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Buchungsportal pleite

1. Bekomme ich mein Geld zurück, wenn das Buchungsportal pleite ist?

In den meisten Fällen bekommen Sie Ihr Geld nicht zurück, denn schließlich ist das Buchungsportal pleite und hat meist schon Insolvenz angemeldet.

2. Kann ich Schadenseratz verlangen?

Sie haben die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen, aber bei einem insolventen Buchungsportal stehen die Chancen auf Geldforderungen eher schlecht.

3. Was kann ich tun, wenn ich schon im Hotel bin?

Sie haben die Reise angetreten und stehen im Hotel. Deutlich wird, dass keine Buchung besteht, weil das Buchungsportal pleite ist. Die einzige Möglichkeit ist die Buchung eines neuen Zimmers oder die Heimreise.

4. Wer zahlt das neu reservierte Zimmer?

Das neu reservierte Zimmer zahlen Sie selber und ob Sie das Geld von dem insolventen Buchungsportal zurückbekommen ist fraglich.

5. Welche Chancen habe ich mein Geld zurückzubekommen?

Die Chancen stehen sehr schlecht, denn in der Regel hat das Buchungsportal keine Gelder mehr und demnach ist eine Rückzahlung meist nicht möglich. Aus dem Grund zahlen Sie immer mit Kreditkarte oder per Lastschrift. Das Geld können Sie eigenständig zurückholen.

Fazit

Immer häufiger hören wir in den letzten Monaten, dass Buchungsportale insolvent sind. Die Reisenden stehen in den Hotels, es sind keine Zimmer gebucht und das ist ärgerlich. Bevor Sie eine Reise antreten, fragen Sie bei Hotel und Transferdiensten nach, ob das Geld angekommen ist. Nur so können Sie auch der sicheren Seite sein und einen entspannten Urlaub erleben.

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Auslandsreisen – Welcher Versicherungsschutz ist notwendig? – Die Auslands-Krankenversicherung ist die wichtigste Versicherung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auslandsreisen-welcher-versicherungsschutz-ist-notwendig-die-auslands-krankenversicherung-ist-die-wichtigste-versicherung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auslandsreisen-welcher-versicherungsschutz-ist-notwendig-die-auslands-krankenversicherung-ist-die-wichtigste-versicherung/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57300 Der Urlaub ist eine Zeit der Erholung und Entspannung und niemand will vor der Reise über Krankheit, Gepäckdiebstahl, Reiseabbruch, Streit oder einen Unfall nachdenken. Der Traumurlaub wird aber schnell zum Albtraum, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz

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Der Urlaub ist eine Zeit der Erholung und Entspannung und niemand will vor der Reise über Krankheit, Gepäckdiebstahl, Reiseabbruch, Streit oder einen Unfall nachdenken. Der Traumurlaub wird aber schnell zum Albtraum, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist und damit das nicht passiert, sollten Sie sich frühzeitig um einen guten Schutz kümmern. Die Versicherungen und Verbraucherschutzzentralen helfen hier mit Sicherheit weiter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der wichtigste Schutz im Urlaub ist die Auslands-Krankenversicherung. Finden Sie heraus, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch im Ausland gilt.
  • Bei einem Urlaub oder einer teuren Reise, ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll, wenn Kinder auch mitfahren.
  • In der Regel brauchen Sie keine Reisegepäckversicherung, denn sie gilt als unnötige Versicherung. Auch sogenannte Rund-um-Sorglos-Pakete oder eine Reisehaftpflichtversicherung, sowie eine Reiseunfallversicherung sind nicht notwendig.
  • Ein Schutzbrief ist bei einer Auslandsreise mit dem Auto wichtig und das auch schon bei einer Reise ins Nachbarland. In der Regel wird der Schutzbrief nicht gebraucht, wenn Sie ADAC-Kunde sind.
  • Ein Blick auf die Versicherungen sind wichtig, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen fahren.
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Bei den Vorbereitungen für einen Trip ins Ausland spielt nicht nur der Reiseführer eine wichtige Rolle, sondern auch der Versicherungsschutz ist. Im schlimmsten Fall zahlen Sie aus eigener Tasche, wenn es zu einem Schaden kommt und Sie nicht die richtige Zusatzpolice haben.

  1. Schließen Sie unbedingt eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen.
  2. Bei teuren Reise ist die Reiserücktrittsversicherung wichtig, so dass auch bei einer nicht angetretenen Reise keine finanziellen Einbußen vorhanden sind.
  3. Günstige und bessere Konditionen bekommen Sie, wenn Sie sich selber auf die Suche nach einer Versicherung machen und dazu das Internet nutzen.

Es gibt aber auch Versicherungen, die unbedingt ins „Reisegepäck“ gehören und auch der Zeitpunkt des Abschlusses ist zu beachten.

Versicherungsschutz frühzeitig abklären

Ein Versicherungsschutz lässt sich auch noch in letzter Minute abschließen, also kurz vor dem Antritt, aber die Stiftung Warentest hat festgestellt, dass diese Angebote eher mit durchwachsenen Ergebnissen punkten.

Einen optimalen Versicherungsschutz erhalten Sie meist nicht, wenn Sie schnell eine Versicherung online abschließen.

  • Bei den Online-Buchungsportalen finden Sie Komplett-Pakete, so dass hier mehrere Versicherungen gebündelt sind und Sie keine Zusatzversicherungen brauchen. Somit schließen Sie nicht nur eine Auslandskrankenversicherung ab, sondern auch noch weitere Versicherungen. Meist brauchen Sie die Extraversicherungen überhaupt nicht, aber bezahlen müssen Sie sie trotzdem, weil sie im Paket enthalten sind. Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2017 getestet und festgestellt, dass von 9 Online-Anbietern keiner eine reine Auslandskrankenversicherung anbietet, sondern nur Kombiversicherungen.
  • Die Verträge verlängern sich meist automatisch und im zweiten Jahr verdoppelt sich die Beitragshöhe, so dass sie im zweiten Jahr deutlich teurer sind als im ersten Jahr.
  • Die Stiftung Warentest hat Versicherungen gefunden, die eine hohe Selbstbeteiligung haben und im Schadensfall zahlen Sie ordentlich mit.
  • Auf jedem Online-Portal ist meist nur ein Versicherungsanbieter vorhanden, so dass keine Auswahl besteht und das ist nicht verbraucherfreundlich.

Aus den genannten Gründen empfiehlt sich also kein Abschluss auf die letzte Minute, sondern ein gründlicher Preis-Leistungs-Vergleich. Dafür nehmen Sie sich Zeit und planen vor der Reise.

 

Haftpflichtversicherung und ihre Unverzichtbarkeit im Ausland

Zu einem sehr hohen Schadenspotential gehören die sogenannten Haftungsrisiken. Einem Opfer wird Schadensersatz gezahlt, wenn ihm ein Schaden zugefügt wird.

Im schlimmsten Fall kann ein Haftpflichtfall eine Existenz bedrohen und in die Millionen gehen. Aus dem Grund ist eine Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt, aber gilt sie auch im Ausland?

Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Mietwagen und Hotelzimmer sind zusätzliche Haftungsrisiken, die im Urlaub entstehen und zu hohen Kostenfaktoren führen könnten. Sie überprüfen vor dem Reiseantritt frühzeitig, ob der bestehende Versicherungsschutz auch für das Ausland gilt.

  • Die Privathaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich bei einem Auslandsaufenthalt, aber im Höchstfall nur ein Jahr, aber dafür weltweit.
  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsschutz in Europa. Der Geltungsbereich ist auf die Europäische Union begrenzt und somit ist der Versicherungsschutz anzupassen, wenn Sie mit dem eigenen Auto weiter fahren.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie für die Sicherheit Ihrer technischen Accessoires vor Reiseantritt tun können.
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Die private Auslands-Krankenversicherung

Eine private Auslands-Krankenversicherung ist wichtig, wenn Sie den Urlaub im Ausland verbringen. Das ist nicht nur für privat Versicherte wichtig, sondern auch für Personen, die über die gesetzliche Krankenkasse versichert sind.

Neben den Versicherungsbedingungen spielt der Beitrag bei der Auslandreise-Krankenversicherung eine wichtige Rolle, denn je höher der Beitrag desto besser sind meist auch die Leistungen.

Zu den wichtigsten Leistungen einer Auslandreise-Krankenversicherung gehören:

  • der normale Arztbesuch
  • ärztlich verordnete Arznei-, Heil- und Verbandsmittel, sowie weitere Hilfsmittel
  • stationäre Behandlungen (Krankenhausleistungen, Krankenpflege, Unterkunft, Verpflegung und besondere ärztliche Leistungen wie Operationen)
  • Aufenthalt einer Begleitperson (aber nur für Kinder unter 18 Jahren)
  • Transport zum Arzt oder ins Krankenhaus, sowie zurück in die Urlaubsunterkunft
  • schmerzstillende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen, provisorischer Zahnersatz und Reparaturen von Zahnersatz
  • Rücktransport bei medizinischer Anordnung
  • Überführung im Todesfall
  • Bestattungskosten im Ausland, wenn notwendig

Dieser Schutz ist weltweit gültig und Sie wählen den Arzt nach eigenem Ermessen.

Im Ausland wird der Arztbesuch aus eigener Tasche bezahlt und die Rechnung aufgehoben. Auf der Rechnung stehen alle Angaben zur Diagnose und das Original wird bei Reiserücktritt sofort bei der Versicherung eingereicht, so dass sie eine Erstattung erhalten.

Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt ist ein sofortiger Kontakt mit der Versicherung notwendig, so dass schnell die Kostenübernahme geklärt wird.

Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung wird die Summe aus eigener Tasche bezahlt und die Versicherung tritt erst ein, wenn die ausgemachte Summe überschritten ist. Achten Sie daher immer auf die Selbstbeteiligung, denn sie kann unter Umständen zur finanziellen Belastung werden.

Die Auslandsreise-Krankenversicherung übernimmt die folgenden Leistungen eher nicht:

  • Behandlungen im Ausland (Grund für die Reise)
  • Krankheiten, die vor der Reise bekannt waren und behandelt werden müssen
  • Verletzungen und Krankheiten, wenn vorher bekannt
  • Unfälle, Krankheiten und Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder der aktiven Teilnehme an Unruhen ausgelöst werden
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen
  • Behandlungen von Suchtkrankheiten
  • psychoanalytische Behandlungen
  • psychotherapeutische Behandlungen
  • Behandlungen von Schwangerschaftsbeschwerden, Schwangerschaftsabbruch, Entbindung (ausgenommen sind Behandlungen bei akuten Komplikationen)
  • Hilfsmittel (Hörgeräte, Brille)

Mittlerweile gibt es Auslandsreise-Krankenversicherungen mit Kurzzeitpolice, die nur für eine Reise gelten. Die Jahrespolicen eignen sich für mehrere Reisen im Jahr, allerdings wird die Höchstdauer von 6 bis 8 Wochen pro Reise nicht überschritten.

Für eine Einzelperson beträgt die Jahresprämie etwa 10 Euro und Familien zahlen ein wenig mehr. Kinder sind bis zu einem gewissen Alter im Familientarif enthalten. Die Familientarife eignen sich auch für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Wichtig ist, dass die Personen in einem Haushalt leben und dann sind die Beiträge günstiger. Teurer wird die Versicherung ab einem Alter von 60 Jahren.

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Die Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung

Eine Urlaubsreise wird oft lange vor dem eigentlichen Reisetermin gebucht. In der Zwischenzeit kann eine Menge passieren.

Treten Sie die Reise nicht an, dann zahlen Sie dem Reiseveranstalter, dem Reisebüro oder dem Hotelier sogenannte Stornokosten. Diese Kosten fallen auch an, wenn die Reise verspätet angetreten wird.

In solchen Fällen springt die Reiserücktrittsversicherung ein und zahlt die Stornokosten. Der Versicherer erstattet die Nachreisekosten, wenn die Reise verspätet wahrgenommen wird. Er übernimmt die Kosten aber nur bis zur Stornohöhe für den Nichtantritt der Reise.

Muss die Reise abgebrochen werden, dann erstattet der Versicherer nur die Rückreisekosten und nicht die Reiseleistungen.

Die Reiserücktrittsversicherung tritt auch ein, wenn der Aufenthalt aufgrund eines schweren Unfalls oder einer Krankheit verlängert werden muss.

Unter Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung gehören die folgenden Risiken:

  • Nichtantritt der Reise
  • verspäteter Antritt der Reise
  • vorzeitiger Abbruch der Reise
  • verspätete Rückkehr von der Reise
  • Nichtinanspruchnahme von Leistungen (Safari, Mietwagen, usw.)

Im Wesentlichen sind versicherte Rücktritts- und Reiseabbruchgründe:

  • Todesfall in der Familie
  • schwere Verletzungen von Unfällen
  • eine unerwartete, schwere Krankheit
  • unvorhergesehene Komplikationen (Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft)
  • Lockerungen von implantieren Gelenken
  • Bruch von Prothesen
  • Organspende oder -empfang
  • erhebliche Schäden am Eigentum (Feuer, strafbare Handlungen von Dritten)
  • Verlust des Arbeitsplatzes (unerwartete, betriebsbedingte Kündigung)
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
  • Wiederholungsprüfungen von Studenten und Schülern

Bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zahlt der Versicherer in der Regel, aber abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.

Bei dem Versicherer ist nicht nur der Versicherungsnehmer versichert, sondern auch die Risikoperson, das sind

  • der Ehepartner / Lebensgefährte
  • die Angehörigen
  • die Angehörigen des Ehepartners / Lebensgefährten

Diese Personen sind ebenfalls durch die Versicherung geschützt, wenn die Reise gemeinsam gebucht wird. Es gibt noch weitere versicherte Personengruppen, darunter minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.

Der Versicherung sind Probleme vor der Reise sofort zu melden und gleichzeitig wird die Reise storniert. Nachweise wie ein ärztliches Attest oder eine Sterbeurkunde sind bei der Versicherung einzureichen.

Der Beitrag der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung hängt von Preis der Reise, dem Leistungsumfang und dem Alter des Versicherten ab.

Bei mehreren Reisen im Jahr lohnt sich ein Jahresvertrag, dann ist jede Reise bis zum Reisepreis abgesichert.

Familien nutzen den Familienjahresvertrag, bei dem der Versicherungsschutz auch bei einzelnen Familienmitgliedern zählt.

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Der Autoschutzbrief

Bei Reisen mit dem eigenen Fahrzeug ist der Autoschutzbrief ein wichtiges Detail.

Die Liste der möglichen Schadensfälle mit dem eigenen Fahrzeug ist lang, von einem Unfall auf der Autobahn bis hin zum Diebstahl des Fahrzeugs.

Der Versicherer unterstützt den Versicherten mit dem Autoschutzbrief bei

  • Diebstahl
  • Panne
  • Unfall
  • Verletzung
  • Tod

Er organisiert und bezahlt die Kosten, von der Pannenhilfe bis zum Mietwagen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt nur innerhalb der europäischen Grenzen und in Gebieten, die der europäischen Union angehören. Für eine weitere Reise ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung notwendig.

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Die Mallorca-Klausel oder die Traveller-Police

Die Mallorca-Police ist eine spezielle Kfz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen.

Diese Versicherung gilt für alle außereuropäischen Gebiete, die zur Europäischen Union gehören und im geographischen Sinne in Europa. Ihr Abschluss ist unbedingt notwendig.

Im Ausland ist ein Autofahrer meist nicht genügend abgesichert. Der Versicherungsschutz richtet sich immer nach den Regelungen des Urlaubslandes. Ein Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag ist meist sehr niedrig und wenn die Ansprüche des Geschädigten darüber hinausgehen, dann muss der Fahrer selber bezahlen. Die Mallorca-Police hebt den Haftpflichtschutz auf das deutsche Niveau an.

Rechtzeitig vor der Abreise kümmern Sie sich um einen zusätzlichen Versicherungsschutz. In einigen Fällen ist die Mallorca-Police in der bestehenden Haftpflichtversicherung enthalten.

Die Traveller-Police ist zu empfehlen, wenn Sie Fahrten außerhalb Europas planen. Sie ist der weltweit gültige Versicherungsschutz, der entweder beim ADAC oder dem Kfz-Versicherer abgeschlossen wird.

Die Rund-um-Sorglos-Pakete

Viele Versicherungen bieten sogenannte Rund-um-Sorglos-Pakete an. Sie werden in Reisebüros und Online-Portalen abgeschlossen und decken fast alle Risiken ab:

  • Reisekrankenversicherung
  • Reiserücktrittsversicherung
  • Reiseabbruchversicherung
  • Reiseunfallversicherung
  • Reisehaftpflichtversicherung
  • Reisegepäckversicherung

Allerdings sind die Pakete meist überflüssig, denn sie führen zu doppelten Versicherungen. Zudem schützen Sie kaum und es fallen unnötige Beiträge an. Im Idealfall wird der bestehende Versicherungsschutz einfach um die notwendige Reiseversicherung ergänzt.

Sinnfrei sind spezielle Reiseunfallversicherungen. Schließen Sie einen leistungsstarken Vertrag ab, der Sie in allen Lebenslagen schützt und nicht nur im Urlaub.

Die Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung ist nicht zu empfehlen. Bei Verlust des Gepäcks steht großer Ärger bevor, aber eine solche Versicherung ist nicht sinnvoll.

Die Versicherer verlangen einen hohen Beitrag und liefern einen minimalen Schutz. Sie achten auf Ihr Gepäck besonders sorgfältig und das obwohl es versichert ist.

Ihnen wird ein Mitverschulden angerechnet, wenn der Versicherer nachweisen kann, dass Sie nicht gut auf Ihr Gepäck geachtet haben. Dann wird Ihnen kein Geld erstattet. Kann der Versicherer den Nachweis erbringen, dass Sie zu 80% Schuld haben, dann zahlt er nur noch die restlichen 20%.

Das Reisegepäck von Ihnen und allen mitreisenden Familienangehörigen ist gegen Verlust und Beschädigung versichert, wenn die Personen im Versicherungsschein genannt sind. Allerdings gilt der Schutz nur, wenn das Gepäck sich im Beförderungsbetrieb, eines Beherbergungsbetrieb oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. In der restlichen Zeit ist das Gepäck gegen

  • Diebstahl
  • Einbruchdiebstahl
  • Raub
  • Transportmittelunfall
  • Feuer
  • Elementarereignisse

versichert.

Zum Reisegepäck gehören alle Sachen, die zum persönlichen Bedarf zählen und Sie während der Reise mitführen. Dazu zählen nicht nur die getragenen Kleidungsstücke, sondern auch Reiseandenken und Geschenke, und alle amtlichen Ausweise und Visa.

Es gibt aber auch Sachen, die nicht mitversichert sind:

  • Geld
  • Wertpapiere
  • Fahrkarten
  • Urkunden
  • andere Dokumente
  • Brillen
  • Kontaktlinsen
  • Hörgeräte
  • Prothesen

Auch das Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren ist nicht mitversichert.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Auslandsreisen und Versicherungen

1. Ist eine Reiseversicherung wirklich notwenig?

Im Grunde ist eine Reiseversicherung nicht notwendig, wenn Sie die Mehrkosten leicht verkraften können. Eine Reiseversicherung macht Sinn, wenn Sie den Urlaub frühzeitig planen und er noch weit in der Zukunft liegt.

2. Welche Versicherung ist im Ausland notwendig?

Um im Ausland ordentlich versichert zu sein, brauchen Sie eine international gültige Krankenversicherung, eine Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung. Weitere Versicherungen sind nur im Einzelfall wichtig und sind frühzeitig vor der Reise zu prüfen.

3. Wann ist eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen?

Experten empfehlen eine Reiserücktrittsversicherung direkt bei der Reisebuchung mit abzuschließen. Der späteste Zeitpunkt sollte 30 Tage vor Reiseantritt sein. Es gibt aber auch kurzfristige Reise, dann direkt nach der Buchung, innerhalb von 3 Tagen.

4. Bin ich im Ausland krankenversichert?

Grundsätzlich sind Sie im europäischen Ausland mit der normalen gesetzlichen Krankenversicherung auch krankenversichert. Die Staaten, in denen die Versicherung gilt, sind auf der Rückseite der Gesundheitskarte aufgedruckt.

5. Was kostet eine internationale Krankenversicherung?

Die Kosten für eine internationale Krankenversicherung sind unterschiedlich. Sie unterscheiden sich nach dem Anbieter, den Leistungen und dem Alter des Versicherten. Sie sollten mit Kosten zwischen 100 Euro und 250 Euro rechnen. Genaue Zahlen erfragen Sie bei den einzelnen Versicherungen.

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Ein Kommentar

Fazit

Immer wieder spielt das Thema Versicherungsschutz bei Auslandsreisen eine wichtige Rolle. Ohne einen ausreichenden Versicherungsschutz kann jeder Urlaub zu Albtraum werden und das gilt es zu vermeiden. Lassen Sie die Finger auf jeden Fall von Rund-um-Sorglos-Paketen, denn sie sind nicht notwendig und verursachen nur zusätzliche Kosten. Eine Reiserücktrittsversicherung ist sinnvoll, wenn die Reise teuer ist und weit im Vorfeld gebucht wird. Der wichtigste Schutz ist aber die Auslands-Krankenversicherung. Der gesetzliche Versicherungsschutz gilt nicht überall und aus dem Grund muss für das Ausland ein zusätzlicher Schutz her. Alle anderen Versicherungen sind nur im Einzelfall notwendig und deren Verwendung ist zu prüfen.

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Zimmerausstattung: Statt Meerblick nur Hinterhofatmosphäre sorgt für eine Preisminderung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zimmerausstattung-statt-meerblick-nur-hinterhofatmosphaere-sorgt-fuer-eine-preisminderung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zimmerausstattung-statt-meerblick-nur-hinterhofatmosphaere-sorgt-fuer-eine-preisminderung/#respond Thu, 31 Mar 2022 19:46:41 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69103 Der Urlaub soll nicht nur erholsam sein, sondern auch den einen oder anderen Komfort bieten. Somit achten viele Reisende auf ein Fenster mit Blick aufs Meer oder eine Klimaanlage. Aber auch eine Dusche kann für

Der Beitrag Zimmerausstattung: Statt Meerblick nur Hinterhofatmosphäre sorgt für eine Preisminderung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Der Urlaub soll nicht nur erholsam sein, sondern auch den einen oder anderen Komfort bieten. Somit achten viele Reisende auf ein Fenster mit Blick aufs Meer oder eine Klimaanlage. Aber auch eine Dusche kann für viele Reisende ein Muss sein und wenn die Zimmerausstattung nicht den Wünschen entspricht, dann ist es in erster Linie ärgerlich. Wenn das Hotelzimmer nur den Blick auf das Hinterland zulässt, obwohl Meerblick angegeben war, dass können Sie einen Teil der bereits gezahlten Reisekosten zurückfordern. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Urlaub soll in erster Linie Erholung bieten, aber dafür muss auch ein gewisser Komfort vorhanden sein. Einige Reisende brauchen dafür den Blick aufs Meer und andere legen Wert auf eine funktionierende Klimaanlage. Darauf wird schon bei der Suche nach der passenden Reise geachtet.
  • Immer wieder kommt es vor, dass die gewünschten und auch gebuchten Komfortleistungen nicht der Realität entsprechen. Das bedeutet, statt Meerblick haben Sie freien Blick auf das Hinterland oder die vorhandene Klimaanlage ist defekt.
  • Bei nicht erfüllten Leistungen der Anbieter können Sie einen Teil der bereits gezahlten Reisekosten zurückverlangen, denn schließlich haben Sie für den Komfort bezahlt und müssen die fehlenden Leistungen nicht stillschweigend hinnehmen.

Reisevertrag enthält alle vereinbarten Leistungen

Bei der Suche nach einer passenden Urlaubsreise achten Sie nicht nur auf das Land und die Möglichkeiten vor Ort, sondern auch auf Komfort und gewünschte Leistungen.

Schließlich soll der Urlaub das Highlight des Jahres werden und da möchten Sie auf nichts verzichten. Nach der Buchung finden Sie alle vereinbarten Leistungen für die Reise im Reisevertrag oder Sie bekommen eine Beschreibung. Wenn Sie die Reise buchen, mit den gewünschten Leistungen, dann müssen diese Leistungen auch vorhanden sein. Wichtig ist, dass Sie auf den Reisezeitraum achten, denn einige Leistungen stehen nur zu bestimmten Zeitpunkten zur Verfügung.

Urlaubsbuchung
Frühbucherrabatte sind nicht immer Schnäppchen, aber ein Vergleich aller Angebote und deren Leistungen verschafft eine gute Übersicht

Sommer ist die beste Zeit um einen Urlaub zu planen und dabei suchen Sie bestimmt nach Frühbucherrabatten, um einen guten Preis zu erhalten. Bei den Frühbucherrabatten ist ein zweiter Blick sehr wichtig, denn nicht immer

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Der Reiseveranstalter muss deutlich machen, welche Gegebenheiten vor Ort vorhanden sind und welche Leistungen Sie erwarten können. Dazu ist das Prospekt vorgesehen oder die Beschreibungen in dem Katalog.

Vollmundige Werbeslogans richtig deuten

Leider müssen Sie darauf gefasst sein, dass nicht alle Leistungen in der Reisebeschreibung auch tatsächlich als Reisebestandteil buchbar sind. Viele Informationen und Bilder dienen rein der Werbung und wenn Sie ein Zimmer mit Meerblick haben wollen, dann müssen Sie meist mit einem hohen Aufpreis rechnen. Auch die Lage des Hotels ist immer eine Sache der Ansicht. Bei den Bildern müssen Sie immer auf den Zusatz „Beispielfoto“ oder „Zimmerbeispiel“ achten und nicht sofort eine Buchung vornehmen.

Steht in der Beschreibung „ruhiges Feriendomizil in ruhiger Lage“, dann müssen Sie keinen Lärm hinnehmen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn in der Beschreibung für einen Wellnessurlaub „landestypisch“ oder „Erlebnis- und Familienhotel“ steht. In diesem Hotel müssen Sie mit einem entsprechenden Lärmpegel rechnen und können nicht auf Ruhe vertrauen. Zudem wird das Hotel nicht den europäischen Standards entsprechen. Kindertypisches Verhalten müssen Sie in diesem Fall einfach hinnehmen oder einfach anderweitig buchen.

Flugtickets
Airline pleite – was tun, wenn Flüge gestrichen sind? Die verpflichtende Insolvenz-Versicherung soll helfen

Immer wieder kommt es vor, dass eine Airline Insolvenz geht und dann sind Sie in der Pflicht. Sie müssen sich umgehend kümmern, wenn Ihre Flüge gestrichen werden. Sie haben die Möglichkeit einen Ersatzflug zu verlangen,

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Wichtig

Die Anbieter werben häufig mit dem Zusatz „zentrale Lage“, aber das bedeutet meist, dass Hotel sich direkt im Zentrum der Stadt befindet und nicht außerhalb in ruhiger Lage. Das Hotel kann sich aber auch an einer großen Straße oder in der Nähe des Flughafens befinden, so dass auch hier mit Lärmbelästigungen zu rechnen ist. In südlichen Ländern sind Kleintiere in den Hotelzimmern keine Seltenheit und müssen hingenommen werden.

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Reisebüro sichern bestimmte Eigenschaften zu

Sie können nicht nur im Internet nach einer Reise schauen, sondern vor allen Dingen im Reisebüro. Der Vorteil ist, dass das Reisebüro Ihnen bestimmte Eigenschaften zusichern kann.

Im Reisebüro müssen Sie den Angestellten klar machen, welche Wünsche vorhanden sind und diese sollten Sie nicht nur mündlich besprechen, sondern auch schriftlich festhalten.

Kommt es trotzdem zu einer Abweichung der von Ihnen gebuchten Leistungen, dann melden Sie den Mangel sofort beim Reiseveranstalter. Auch das Reisebüro ist in Kenntnis zu setzen, aber achten Sie immer darauf, dass Sie bei der Mängelanzeige immer einen Zeugen vor Ort haben. Sie sollten sich die Mängelanzeige auf jeden Fall schriftlich bestätigen und von Zeugen unterschreiben lassen. Es reicht aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ drauf schreibt.

Wenn es vor Ort keinen Reiseleiter gibt, dann müssen Sie sich an den Reiseleiter in Deutschland wenden. Dazu besteht eine schriftliche oder telefonische Möglichkeit. Der Leistungsträger beziehungsweise das Hotel ist nicht für die Mängelanzeige zuständig. Das ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig festgelegt.

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Mängelbeseitigung ist Pflicht

Der Reiseveranstalter ist im Anschluss in der Pflicht den Mangel umgehend zu beseitigen und wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, dann können Sie selber aktiv werden. 

Sie können nicht nur Abhilfe schaffen, sondern auch einen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen vom Reiseveranstalter verlangen. Zudem haben Sie die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern, solange der Reisemangel vorliegt.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Wenn der Mangel während des gesamten Aufenthalts nicht behoben wird, dann steht Ihnen nach der Rückkehr aufgrund der Minderung eine Reisepreiserstattung zu.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Reisepreiserstattung

1. Wer ist für die Reisepreiserstattung zuständig?

Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter für die Erstattung des Reisepreises zuständig, denn mit ihm haben Sie einen rechtsgültigen Vertrag und den Leistungen darin muss er nachkommen.

2. Wann erhalte ich die Preiserstattung für die Reise?

In der Regel erhalten Sie die Preiserstattung für die Reise einige Wochen nachdem Sie wieder in der Heimat angekommen sind. Die Bearbeitungszeit dauert einige Tage und somit wird der Urlaub schon zu Ende sein.

3. Wann erhalte ich eine Preiserstattung?

Sie können auf eine Preiserstattung hoffen, wenn Sie auf einige gebuchte Leistungen verzichten müssen. Allerdings müssen Sie im Vorfeld die Leistungen schriftlich festgehalten haben, denn nur dann können Sie auch darauf bestehen.

4. Wie hoch kann ich eine Preisminderung setzen, wenn das Hotelzimmer überhaupt nicht der Buchung entspricht?

Das kann man nicht genau sagen, denn es kommt auf verschiedene Faktoren an. In erster Linie müssen Sie in die Unterlagen schauen, denn dort stehen alle wichtigen Informationen. Nach der Rückkehr sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden, denn er kann Ihnen in Sachen Höhe der Preisminderung helfen.

5. Wie lange muss ich die Mängel ohne Preisminderung hinnehmen?

Sie müssen den Mangel überhaupt nicht hinnehmen, wenn Sie im Vorfeld die Leistungen entsprechend gebucht haben und die Informationen in den Reiseunterlagen stehen. Zeigen Sie die Mängel sofort an!

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Fazit

In den letzten Jahren sind die Medien voll von Berichten mit ärgerlichen Urlaubern, die eine Reise mit bestimmten Leistungen gebucht haben, aber vor Ort komplett andere Umstände vorfanden. Grundsätzlich sollten Sie eine Reise nur über ein Reisebüro buchen und alle Leistungen schriftlich festhalten, denn nur dann haben Sie im Endeffekt auch eine rechtliche Handhabe.

Der Beitrag Zimmerausstattung: Statt Meerblick nur Hinterhofatmosphäre sorgt für eine Preisminderung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Richtige Ernährung auf Fernreisen: Schutz vor Montezumas Rache und vor anderen Übeltätern im Urlaub https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/richtige-ernaehrung-auf-fernreisen-schutz-vor-montezumas-rache-und-vor-anderen-uebeltaetern-im-urlaub/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/richtige-ernaehrung-auf-fernreisen-schutz-vor-montezumas-rache-und-vor-anderen-uebeltaetern-im-urlaub/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:18:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63570 Sie haben sich für eine Reise entschieden und wollen optimal vorbereitet sein, dann spielt nicht nur die vorsorgliche Impfung eine wichtige Rolle. Achten Sie zudem auf die Hygiene- und Ernährungshinweise, damit die Reise in jeder

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Sie haben sich für eine Reise entschieden und wollen optimal vorbereitet sein, dann spielt nicht nur die vorsorgliche Impfung eine wichtige Rolle. Achten Sie zudem auf die Hygiene- und Ernährungshinweise, damit die Reise in jeder Hinsicht in guter Erinnerung bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie in fernen Ländern die Hygiene- und Ernährungsregelungen nicht beachten, dann kommt es mitunter zu schwerwiegenden Erkrankungen.
  • Es gibt ein ungeschriebenes Gebot und das besagt, kochen, schälen oder vergessen!
  • Manchmal kommt es zu allergischen Reaktionen, wenn Sie ungewohnte Lebensmittel zu sich nehmen.
  • Kümmern Sie sich vor dem Urlaub unbedingt um Schutzimpfungen, die Reiseapotheke und Reisekrankenversicherungen.

Erkrankungen können lebensbedrohlich sein

Sommer, Sonne und Strand gehören zu einer Reise ins ferne Land dazu, aber bei einer sorglosen Reise vergisst man manchmal, dass es zu Schwierigkeiten mit Magen und Darm kommen kann.

Wenn Sie auf die wichtigen Hygiene- und Ernährungsregeln nicht achten, dann kommt es nicht nur zu „Montezumas Rache“, sondern auch zu anderen lebensbedrohlichen Krankheiten. Dazu gehören in erster Linie Typhus, Hepatitis A und Cholera. Die typischen Symptome sind Durchfalle, Übelkeit und Fieberschübe, aber eine eindeutige Diagnose lässt sich nicht stellen. Das Auswärtige Amt hat ein Faltblatt rausgebracht, auf dem die Tipps zum richtigen Verhalten bei Durchfällen nachzulesen sind.

Ernsthafte Erkrankungen werden meist durch Viren, eine bakterielle Infektion mit Salmonellen oder durch den Kontakt mit unreinem Trinkwasser verursacht. Sie sollten sich vor einer Reise in ferne Ländern zuerst impfen lassen, aber auch vor Ort die Hygiene- und Ernährungshinweise beachten, damit die Reise im Nachhinein zu keinen unschönen Erinnerungen führt.

Kaeseauswahl Symbolbild
So ein Käse – wie Sie Käse zu Hause richtig lagern

Bei der Lagerung von gekauften Käse können Sie einiges falsch machen. Damit der Käse richtig atmen kann und nicht so schnell schlecht wird, sollten Sie die folgenden Tipps beherzigen. Wussten Sie, dass Käse, welchen Sie

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Der Umgang mit Speisen und Lebensmitteln

Achten Sie bei einem fernen Land immer auf den richtigen Umgang mit Lebensmitteln und Speisen, damit Sie keine Erkrankungen mitnehmen.

Salate und Gemüse

  • Machen Sie sich ein Ritual unbedingt zu eigen, wenn Sie den Umgang mit Lebensmitteln und Speisen haben. Kochen, schälen und vergessen! Krankheitserreger werden durch starkes Erhitzen abgetötet und aus dem Grund sollten Sie Fisch, Fleisch, Gemüse und Eier, aber auch Schalentiere nur gut durchgegart essen. Muscheln sind häufig mit Hepatitis-A-Viren infiziert und da spielt es keine Rolle, ob es sich um Muscheln aus dem Mittelmeerraum oder aus dem Atlantik handelt.
  • Verzichten Sie auf Rohkostsalate und Speisen mit rohen Eiern, wenn Sie in Afrika, Asien oder Lateinamerika Urlaub machen.
  • Achten Sie darauf, dass Sie Obst und Gemüse vor dem Verzehr gründlich waschen und immer abgepacktes Trinkwasser zu sich nehmen. Mit Hilfe eines Messers können Sie kleine Übeltäter von den Papaya, Ananas oder Orangen entfernen. Zudem sollten Sie kein vorgeschnittenes Obst an einem Stand am Straßenrand kaufen.
  • Auch bei einem Buffet sollten Sie vorsichtig sein, denn meist verbringen die Vorspeisen und Desserts einige Stunden in der Theke und kommt somit sehr spät zum Einsatz. Zudem sollten Sie keine Speisen bei warmen Temperaturen lange auf dem Tisch stehen lassen, denn dann sind sie ein Nährboden für allerlei Bakterien.
  • Grundsätzlich sind heiße, frisch gegarte Gerichte vom Straßenrand kein Problem, aber dann sollten Sie auf das Besteck und das Geschirr achten. Ein achtsamer Blick den gesamten Stand kann gesundheitliche Probleme vermeiden.

Getränke

  • Trinken und Zähne putzen sollten Sie grundsätzlich nur mit abgefülltem Trink- und Mineralwasser. Wenn Sie das Wasser auf den Leitungen verwenden wollen, dann sollten es mindestens fünf Minuten gekocht werden. Danach filtern und Sie können einigermaßen sicher sein, dass Bakterien und Parasiten verbannt sind. Das Auswärtige Amt gibt zur Nutzung von Trinkwasser im Ausland noch weitere Informationen.
  • Damit Sie Erreger töten, sollten Sie für Ihren Kaffee und Tee nur sprudelnd kochendes Wasser verwenden.
  • Industriell abgefüllte Getränke sind unbedenklich und das gilt nicht nur für Säfte, sondern auch für Softdrinks oder Bier.
  • Verzichten Sie auf frisch gepresste Fruchtsäfte, denn nicht nur die Saftpresse ist mitunter verunreinigt, auch die Sauberkeit des Verkäufers kann zu Wünschen übrig lassen.
  • Eiswürfel und gecrashtes Eis sollte nur aus aufbereitetem Trinkwasser bestehen, ansonsten vermeiden Sie die coole Beigabe lieber.
  • Kleiner Tipp am Rande: Ein Schnaps nach dem Essen ist kein Killer für Bakterien.

Milch- und Eiprodukte

  • Trinken Sie keine ungekochte Milch, aber die pasteurisierten Produkte können Sie ohne Bedenken nutzen. Lassen Sie die Finger von allen Rohmilchkäsesorten aus eigener Produktion.
  • Schleckermäulchen sollten auf die Einnahme von Desserts und Eiscremes aus rohen Eiern verzichten. Achten Sie bei der Eisdiele um die Ecke auf die hygienischen Verhältnisse, denn sie können ausschlaggebend für den Griff zum Eis sein. Das industriell abgepackte Eis können Sie ohne Bedenken genießen.
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Allergische Reaktionen auf unbekannte Allergene

Gerade bei einer Fernreise kommen Sie mit neuen Substanzen in Berührung, so dass die Gefahr in Bezug auf Überempfindlichkeits- und Kreuzreaktionen steigt.

Es kann zudem zu einer Reaktion auf die unbekannten Allergene kommen. Das Immunsystem verwechselt bei einer Kreuzreaktion das unbekannte Allergien mit einem anderen und dann kommt es zu einem Problem. Davon sind vor allem Allergiker betroffen.

Bei nicht probierten Obst- und Gemüsesorten, aber auch bei Gewürzmischungen besteht eine große Gefahr. Seien Sie auch bei Insekten vorsichtig, wenn Sie auf Schalentiere reagieren, denn hier kommt es sehr häufig zu einer Kreuzreaktion. Hilfe versprechen Antihistaminika, die in jeder Reiseapotheke zu finden sein sollten. Bei losen Produkten sollten Sie grundsätzlich verzichten, wenn Sie die Informationen nicht versehen oder keine vorhanden sind. Das Allergiker-Wörterbuch des Europäischen Verbraucherzentraums kann hier gegen die Sprachbarrieren helfen.

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Schutzimpfungen sind wichtig

Die eigene Gesundheit ist ein hohes Gut und aus dem Grund sollten Sie sich vor einer Fernreise unbedingt über mögliche Schutzimpfungen informieren.

Der notwendige Impfschutz muss vier bis sechs Wochen vor Reisebeginn vorhanden sein, also informieren Sie sich bei Ihrem Hausarzt, den Gesundheitsämtern oder den Tropeninstituten. In der Regel werden die Kosten für die Reise- und Standardschutzimpfung von der Krankenkasse übernommen.

Die notwendige Reiseapotheke

Kümmern Sie sich immer rechtzeitig um eine gut ausgestattete Reiseapotheke, passend zum Urlaubsziel.

Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder in der Apotheke unbedingt beraten. Reisen Sie mit Kindern, dann sollten Sie unbedingt ein Mineralstoffersatz und ein Mittel gegen Durchfall dabei haben.

Sicherheit bietet eine Reisekrankenversicherung

Eine private Auslandsreisekrankenversicherung kann Ihnen in fernen Ländern eine gewisse Sicherheit bieten.

Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen im Ausland entweder gar keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Schutz.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ernährung auf Fernreisen

1. Ist das Buffet im Urlaub zu empfehlen?

In Sachen Gesundheit sollten Sie einen Blick auf die Hygiene des Buffets werfen, denn nur ein sauberes Konzept sorgt dafür, dass Sie den Urlaub auch ohne Krankheit überstehen.

2. Wie wichtig sind Schutzimpfungen für eine Fernreise?

In fernen Ländern sind die Gegebenheiten komplett anders und auch die Insekten übertragen schlimme Krankheiten. Sorgen Sie im Vorfeld für einen guten Schutz, indem Sie auf eine Schutzimpfung setzen.

3. Wer zahlt die Schutzimpfungen für eine Fernreise?

In der Regel zählen Schutzimpfungen zu den Leistungen der Krankenkasse und somit werden die Kosten für eine Schutzimpfung komplett übernommen.

4.Was gehört in jede Reiseapotheke?

In jede Reiseapotheke gehört ein Mittel gegen Durchfall, ein Mineralstoffersatz, Pflaster und Mullbinden, ein Fieberthermometer und auf jeden Fall Schmerzmittel mit entzündungshemmender Wirkung. Auch ein Fiebermittel sollte enthalten sein.

5. Zahlt die Krankenkasse bei einem Krankheitsfall in Spanien?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Kosten für eine Behandlung in Spanien, da Spanien zu Europa zählt.

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Fazit

Die Urlaubszeit ist nah und die Pläne werden gemacht, aber vergessen Sie nicht die Reiseapotheke. Auch Schutzimpfungen sind wichtig, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben. Mit ein paar wichtigen Tipps können Sie auch im Urlaub hemmungslos Schlemmen, aber verzichten Sie immer auf unverpackte und rohe Lebensmittel.

Der Beitrag Richtige Ernährung auf Fernreisen: Schutz vor Montezumas Rache und vor anderen Übeltätern im Urlaub erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Ärger mit Hotels: Unbespielbare Tennisplätze und ausgefallene Surfkurse – Das sind Ihre Rechte https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aerger-mit-hotels-unbespielbare-tennisplaetze-und-ausgefallene-surfkurse-das-sind-ihre-rechte/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/aerger-mit-hotels-unbespielbare-tennisplaetze-und-ausgefallene-surfkurse-das-sind-ihre-rechte/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:00:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61215 Haben Sie für Ihren Urlaub auch diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen im Hotel gebucht? Wenn Sie die gebuchten Angebote nicht nutzen können, dann könnten Sie stattdessen einen Teil der bezahlten Kosten geltend machen. Reisemängel nicht hinnehmen

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Haben Sie für Ihren Urlaub auch diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen im Hotel gebucht? Wenn Sie die gebuchten Angebote nicht nutzen können, dann könnten Sie stattdessen einen Teil der bezahlten Kosten geltend machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind die Sport- und Freizeitangebote nicht nutzbar, können Sie dies als Reisemängel melden und einen Teil des Geldes zurückfordern.
  • Werden Angebote von externen Freizeit- oder Sporteinrichtungen gebucht, so hat der Veranstalter keine Schuld, wenn diese nicht genutzt werden können.
  • Sie müssen Ihre Ansprüche schriftlich und nachweisbar anzeigen und den Reiseveranstalter darauf hinweisen, dass Sie einen Teil des Geldes zurückfordern.

Reisemängel nicht hinnehmen

Sofern die Freizeit- und Sportangebote wegen unvermeidbaren Umständen nicht nutzbar sind, gilt diese nicht als Reisemangel.

Diese unvermeidbaren Umstände liegen dann vor, wenn Dinge passieren, die nicht in den Händen des Reiseveranstalters liegen. So zum Beispiel bei Schneemangel in einem Skigebiet. Sofern die äußeren Umstände aber ideal sind und Ihre gebuchten Angebote ausfallen, weil zum Beispiel die Anlage aufwendig gewartet wird, so ist der Veranstalter dafür zuständig.

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Externe Anbieter

Sollten Sportleistungen ausfallen, so hängt Ihre Reisepreisminderung davon ab, ob es sich um einen externen Anbieter handelt.

Hat der Reiseveranstalter Sportleistungen beworben, die sich direkt auf seinem Gelände befinden, so können Sie eine Reisepreisminderung beantragen, sofern Sie diese Leistungen nicht nutzen können. Andererseits geht das aber nicht, wenn der Reiseveranstalter auf Sportangebote von externen Anbietern verweist. Es liegt dann nicht in seiner Hand, wenn Sie diese warum auch immer nicht nutzen können.

Beweise sind wichtig

Wird das versprochene Sport- und Freizeitangebot nicht geboten, können Sie den Reisepreis mindern.

Beachten Sie, dass Sie um Ihre Ansprüche geltend machen zu können, Beweise brauchen. Dokumentieren Sie durch Fotos, Videos oder Zeugen und melden Sie Ihre Mängel sofort dem Reiseveranstalter.

Sie können auch den Reisevermittler informieren, der sich dann an den Reiseveranstalter wenden wird. Ihre Mängelanzeige tätigen Sie immer im Beisein von Zeugen. Jedoch können Sie die Mängelanzeige auch schriftlich einreichen. Lassen Sie sich in diesem Fall die Kenntnisnahme vom Reiseveranstalter bestätigen. Es ist auch ausreichend, wenn der Reiseleiter auf die Mängelanzeige schreibt, dass er sie zur Kenntnis genommen hat.

Sofern weder der Reiseleiter noch ein Reiseveranstalter vor Ort sind, kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter in Deutschland. Rufen Sie ihn im Beisein von Zeugen an und berichten Sie ihm von den Mängeln. Die Hoteliers vor Ort dagegen sind für Ihre Anzeige nicht zuständig, dies ist sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgesetzt.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie für die Sicherheit Ihrer technischen Accessoires vor Reiseantritt tun können.
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Mängelbeseitigung

Jetzt liegt es an dem Reiseveranstalter, die Mängel zu beseitigen.

Macht er dies nicht, haben Sie die Möglichkeit, sich selbst einen Ersatz für die ausgefallenen Leistungen zu suchen und dafür die Kosten zu verlangen. Sofern der Mängel nicht behoben werden kann, können Sie nach Ihrem Urlaub die Minderung des Reisepreises verlangen.

Sofern Sie Ihren Vertrag vor dem 1.7.2018 abgeschlossen haben, sind die Ansprüche schnell zu melden. Sie haben dafür einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende Zeit. Wurde der Vertrag nach dem 1.7.2018 gemacht, können Sie sogar bis zu zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende Ansprüche geltend machen.

Zeigen Sie Ihre Ansprüche in schriftlicher Form beim Reiseveranstalter an. Im Idealfall als Fax oder Einschreiben, damit Sie einen Nachweis für die Zustellung haben.

Um eine Übersicht zu Ihrer Reispreisermäßigung zu bekommen, können Sie hier schauen:

  • Frankfurter Tabelle
  • Kemptener Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle
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Notsituation während Auslandsreise: Wann und wie hilft die Botschaft bei Problemen im Urlaub

Probleme können bei einem Auslandsaufenthalt im Urlaub jederzeit auftreten. Schnell geraten Sie in eine Notlage, wenn Sie krank werden, Ihnen Geld oder Ausweise gestohlen werden oder der Reiseveranstalter plötzlich Insolvenz anmeldet. Wann hilft Ihnen die

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ärger mit Hotels: Unspielbare Tennisplätze und ausgefallene Surfkurse – Das sind Ihre Rechte

1. Welche Rechte habe ich, wenn ein Sportkurs von einem externen Anbieter ausfällt?

In diesem Fall können Sie keine Ansprüche an den Reiseveranstalter geltend machen, da es nicht in seiner Hand liegt, was externe Anbieter machen.

2. Ich habe die Nutzung es hauseigenen Fitnessstudios dazu gebucht und kann es jetzt nicht nutzen?

In diesem Fall muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass die Nutzung möglich ist. Sie können sich auch ein anderes Fitnessstudio suchen und die Kosten an den Reiseveranstalter weiterleiten. Jedoch geht das alles nur, wenn der Reiseveranstalter schlecht geplant hat. Sollte die Nutzung wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht möglich sein, so kann er nichts dafür.

3. Wie kann ich meine Rechte geltend machen?

Sammeln Sie sofort Beweise, wie Videos, Fotos oder Zeugen und melden Sie Ihre Beschwerde unter Beisein von Zeugen dem Reiseveranstalter.

4. Wie lange habe ich Zeit meine Reisepreisminderung einzufordern?

Haben Sie Ihren Vertrag vor dem 1.7.2018 abgeschlossen, so haben Sie einen Monat nach dem vertraglichen Reiseende Zeit Ihr Geld einzufordern. Wurde Ihr Vertrag nach dem 1.7.2018 abgeschlossen, haben Sie sogar zwei Jahre Zeit. Sie müssen dies schriftlich machen und natürlich schon während des Urlaubs.

5. Wie stelle ich meine Ansprüche?

In schriftlicher Form als Einschreiben oder Fax. Denken Sie daran eine Übermittlungsbestätigung aufzubewahren, damit Sie etwas in der Hand haben, falls der Reiseveranstalter sagt, er hätte Ihre Anspruchsforderung nicht erhalten.

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Fazit

Sie müssen Reisemängel nicht einfach hinnehmen. Wichtig ist aber, dass Sie Mängel sofort melden und möglichst viele Beweise dafür sammeln. Denken Sie auch daran, dass der Reiseveranstalter gegebenenfalls die Möglichkeit bekommen muss, diese Mängel zu beseitigen.

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