Urteile | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:01:57 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Urteile | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 BGH: Mindestentgelt für überzogenes Konto unzulässig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-mindestentgelt-fuer-ueberzogenes-konto-unzulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-mindestentgelt-fuer-ueberzogenes-konto-unzulaessig/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:01:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=54701 Verbraucherschützer kritisieren bereits seit Längerem die hohen Zinskosten für geduldete Überziehungen und Dispositionskredite. Im Oktober des Jahres 2016 hat der Bundesgerichtshof ein Mindestentgelt abgelehnt. Mindestentgelt bei Kontoüberziehungen Für eine geduldete Kontoüberziehungen verlangen einige Banken Mindestentgelte.

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Verbraucherschützer kritisieren bereits seit Längerem die hohen Zinskosten für geduldete Überziehungen und Dispositionskredite. Im Oktober des Jahres 2016 hat der Bundesgerichtshof ein Mindestentgelt abgelehnt.


Das Wichtigste in Kürze

  • Bei geduldeten Überziehungen darf kein Mindestentgelt verlangt werden.
  • Wurde ein Mindestentgelt bezahlt, kann die Summe zurückverlangt werden.
  • Hilfe hierbei bietet ein entsprechender Musterbrief.

Mindestentgelt bei Kontoüberziehungen

Für eine geduldete Kontoüberziehungen verlangen einige Banken Mindestentgelte.

Im Rahmen einer Kontoeröffnung erhalten viele Kunden von den Banken bereits ganz automatisch einen Überziehungsrahmen, den Dispositionskredit, eingerichtet. Doch auch, wenn ein Kunde den eingerichteten Rahmen überziehen sollte oder sogar überhaupt keinen Dispo besitzt, ist es möglich, dass das Kreditinstitut dennoch eine Überziehung erlaubt. In diesem Fall handelt es sich dann von einer sogenannten geduldeten Überziehung. Allerdings müssen Kunden damit rechnen, dass die Banken für beide Varianten oftmals sehr hohe Zinskosten ansetzen.

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Außerdem sind in den vertraglichen Bedingungen einiger Banken Passagen zu Mindestentgelten enthalten. Hier ist vorgesehen, dass für jeden einzelnen Monat, in dessen Verlauf das Konto geduldet überzogen wird, ein ganz bestimmtes, festes Entgelt zu bezahlen ist. Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn die angefallenen Zinsen die Summe übersteigen, die für eine geduldete Überziehung berechnet wird, dann muss der Kunde lediglich die Zinsen bezahlen.

Andersherum gilt: Erreichen die Überziehungszinsen den betreffenden, von der Bank festgelegten Betrag nicht, dann muss der Kunde lediglich das Mindestentgelt begleichen.

Info

Kommt es vor, dass das Konto lediglich mit einem sehr niedrigen Betrag, wie etwa wenigen Euros, in den Soll-Bereich gerät, dann kommt es aufgrund der Mindestentgelte zu sehr hohen Kosten; vergleichen mit dem Überziehungszins.

Als Beispiel: Wenn ein Kunde sein Konto auf Dauer mit zehn Euro überzieht, muss er hierfür lediglich einige, wenige Cent als Überziehungszins bezahlen. Sogar wenn der Überziehungszins zwölf Prozent beträgt, müsste der Kunde monatlich zehn Cent an die Bank abtreten. Dies kommt so jedoch nicht zustande, denn aufgrund des anberaumten Mindestentgelts sind es 2,95 Euro, die das Kreditinstitut dem Kunden berechnet.

Abmahnung der Targobank

Der Bundesgerichtshof erklärt die Mindestentgeltklausel als unzulässig.

Da es sich hierbei um eine teure Angelegenheit handelt, ist die Verbrauchzentrale NRW dazu übergegangen, die Targobank beispielhaft für sämtliche Banken, die auf diese Weise vorgehen, abzumahnen. Die dahinterliegende Argumentation: Bei Kontoüberziehungen im kleinen Rahmen führt die Mindestentgeltklausel zu einer hohen, sittenwidrigen Verzinsung. Aufgrund dessen ist diese nach §138 BGB unzulässig. Allerdings weigerte sich die Targobank, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sodass die Verbraucherzentrale eine Klage einreichte. Die unteren Instanzen haben sich jedoch den Argumenten der Verbraucherschützer nicht angeschlossen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2015, Aktenzeichen: 6 U 94/14 sowie Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 12 O 71/13).

Doch bei diesem Ergebnis ist es nicht geblieben, denn der Bundesgerichtshof vertrat dieselbe Meinung wie die Verbraucherzentrale NRW (Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 387/15). Als Begründung gaben die Richter an, dass Kunden vor allem bei niedrigen, geduldeten Kontoüberziehungen sehr hohe Entgelte bezahlen müssen. So kommt es hier zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, wodurch die Mindestentgeltklausel als unzulässig anzusehen ist.

Abmahnung der Deutschen Bank

In einem Parallelverfahren gab das Oberlandesgericht Frankfurt ebenfalls den Verbraucherschützern recht.

Im Rahmen eines Parallelverfahrens verklagte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Bundesgerichtshof die Deutsche Bank und konnte ihrerseits das Verfahren gewinnen (BGH, Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 9/15). Allerdings handelt es sich hierbei um ein Mindestentgelt von 6,90 Euro pro Quartal, dass die Richter zu beurteilen hatten. Somit bestätigte der Bundesgerichtshof hiermit die Entscheidung der vorherigen Instanz. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ebenfalls recht und sorgte für ein Verbot der Klausel (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Aktenzeichen: 1 U 170/13).

Mindestentgelt zurück verlangen

Fordern Sie Mindestentgelte zurück

Wenn Ihre Bank für eine geduldete Überziehung ein Mindestentgelt ansetzt, fordern Sie es am besten mithilfe eines Musterbriefs zurück. Den Brief können Sie auch dann verwenden, wenn Sie weder Kunde bei der Deutschen Bank noch bei der Targobank sind. Denn die Vertragsklausel ist laut Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksam, wenn sehr hohe Entgelte zu bezahlen sind. Das bedeutet, dass das ausschlaggebende Kriterium hier die Höhe des von der Bank erhobenen Mindestentgeltes ist. Handelt es sich um einen Betrag von 2,95 Euro monatlich, beziehungsweise 6,90 Euro je Quartal, dann können Sie jedoch von einem unzulässig hohen Betrag ausgehen.

Es kann jedoch geschehen, dass Ihre Bank die jeweils zu erstattende Summe nicht komplett ausbezahlt, da das Kreditinstitut die aufgekommenen Überziehungszinsen subtrahiert. Für das Beispiel oben sind das bei einem Mindestentgelt von 2,95 Euro zehn Cent Überziehungszinsen je Monat. Ob dies rechtlich wirksam ist, ist derzeit jedoch noch nicht vonseiten der Gerichte abgeklärt.

Außerdem wird es wahrscheinlich sehr schwierig bis unmöglich, Mindestentgelte, die während des Jahres 2015 oder noch früher beglichen wurden, von den Banken zurückzuverlangen. Das kommt daher, dass die dementsprechenden Erstattungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sein müssten. Allerdings haben sich die Gerichte auch dieser Frage noch nicht angenommen.

Info

Kunden, die die Entgelte bereits im Jahr 2016 beglichen haben, konnten ihre Gelder lediglich bis Ende 2019 von den Banken zurückverlangen, denn die dreijährige Verjährungsfrist ist dann abgelaufen. Ihre weiteren Erstattungsansprüche können Sie mithilfe des Musterbriefs geltend machen.

Wenn das Kreditinstitut die Entgelte nicht erstattet und, gegebenenfalls, nicht auf die sogenannte Einrede der Verjährung verzichtet, dann ist es notwendig, verjährungshemmende Schritte einzuleiten. Allerdings ist ein einfaches Mahnschreiben hierfür nicht ausreichend. In diesem Fall ist ein Mahnbescheid beziehungsweise eine Klage notwendig. Zudem kann oftmals auch die Einleitung eines Ombudsmann Verfahrens eine verjährungshemmende Wirkungsweise bieten.

Es empfiehlt sich jedoch, die Beantragung einer Klageerhebung oder eines Mahnbescheides gründlich zu durchdenken, da die Kosten hierfür nicht unerheblich sind. Dabei darf ebenfalls nicht in Vergessenheit geraten, dass sich in den meisten Fällen die bezahlten Mindestentgelte in einem recht geringen Rahmen halten.

Wenn die Kreditinstitute den Erstattungswünschen nicht nachgeben, ist es möglich, den zuständigen Ombudsmann hinzuzuziehen. Dessen Kontaktdaten sind im Allgemeinen entweder auf der Internetseite des Kreditinstituts sowie ebenfalls in den vertraglichen Unterlagen nachlesbar. Vorteilhaft hierbei ist, dass das Schlichtungsverfahren für Kunden kostenlos ist. Es können lediglich geringe Zahlungen, wie zum Beispiel für Portokosten, anfallen. Nähere, diesbezügliche Informationen sind hier zu finden.

Fragen & Antworten

FAQs zum Mindestentgelt für überzogene Konten

1. Können bereits erhobene Mindestentgelte von den Banken zurück verlangt werden?

Sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist und das erhobene Mindestentgelt als zu hoch angesehen werden kann, ist das möglich.

2. Gilt das nur bei der Deutschen Bank und Targobank?

Die Rückerstattung des Mindestentgelts kann auch bei anderen Banken durchgeführt werden.

3. Können Mindestentgelte auch nach der Verjährung noch eingefordert werden?

Nach Ablauf der Verjährung ist das in der Regel kaum mehr möglich.

4. Sind die Urteile der Gerichte bindend?

Die verschiedenen Urteile in Bezug auf das Mindestentgelt bei einer geduldeten Kontoüberziehung sind bindend.

5. Lohnt sich die Erhebung einer Klage oder eines Mahnbescheids?

Hier sollten die Kosten am besten vorab individuell abgeklärt werden, ob sich der Aufwand, in Bezug auf die anfallenden Kosten, wirklich lohnt.

Fazit

Mindestentgelte für eine geduldete Kontoüberziehung wurden vom Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2016 gekippt. Die von den Banken geforderten Gebühren wurden, beispielsweise im Falle der Targobank und der Deutschen Bank, als zu hoch deklariert. Bereits bezahlte Mindestentgelte können von den Kunden in der Regel zurückverlangt werden. Sind die Ansprüche bereits verjährt, ist dies eher sehr schwer möglich.

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Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist und worauf Sie unbedingt achten sollten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/sparvertrag-gekuendigt-was-jetzt-wichtig-ist-und-worauf-sie-unbedingt-achten-sollten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/sparvertrag-gekuendigt-was-jetzt-wichtig-ist-und-worauf-sie-unbedingt-achten-sollten/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:17:35 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62226 Ein paar Finanzinstitute versuchen die Kunden zur drängen, dass sie die gut verzinsten Alt-Verträge kündigen und sie die Verträge so loswerden. Dadurch, dass es viele Beschwerden und Klagen in dieser Hinsicht gibt, hat der Bundesgerichtshof

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Ein paar Finanzinstitute versuchen die Kunden zur drängen, dass sie die gut verzinsten Alt-Verträge kündigen und sie die Verträge so loswerden. Dadurch, dass es viele Beschwerden und Klagen in dieser Hinsicht gibt, hat der Bundesgerichtshof im Mai 2019 ein Urteil gesprochen. Das Urteil besagt, dass die Sparkassen die Verträge nicht generell kündigen dürfen, sondern nur in besonderen Fällen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einige Finanzinstitute drängen ihre Kunden dazu, dass sie die gut verzinsten Sparverträge kündigen oder beenden.
  • Betroffen sind davon nicht nur zahlreiche Bausparverträge, sondern auch Prämiensparverträge der Sparkassen.
  • Als Kündigungsgrund geben die Finanzinstitute entweder das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ oder die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an.
  • In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Kündigungen nur bei bestimmten Verträgen wirklich rechtens sind.

Die Kündigung von laufenden Alt-Verträgen

In der heutigen Zeit versuchen viele Finanzinstitute die Kunden aus den gut verzinsten Sparverträgen zu drängen, denn die langfristigen Verträge sind lästig und nicht wirtschaftlich.

Die Zinsen befinden sich auf einem sehr niedrigen Niveau, so dass Experten von Niedrigzinsen sprechen und aus dem Grund wollen die Finanzinstitute die alten Verträge mit langen Laufzeit und hohen Zinsen kündigen. Auch eine Kündigung vor Ablauf der Zeit ist keine Seltenheit, denn das hat eine bundesweite Untersuchung durch das Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ergeben.

In der Hinsicht sind die Finanzinstitute sehr kreativ, denn damit die Kunden ihre Verträge selber kündigen oder beenden setzen sie auf verschiedene Methoden. Sie heben beispielsweise nur die Nachteile der langfristigen Verträge hervor und appellieren gleichzeitig an die Verantwortung für das Bausparkollektiv. Zudem drohen sie auch Kündigungen an, wenn Sie nicht bereit sind den Tarif zu wechseln. Die Verträge legen die Finanzinstitute in vielen Fällen sehr eng aus und nutzen jede Gelegenheit zur Kündigung. Dazu kann schon eine nicht geleistete Nachzahlung oder eine Tarifanpassung zur Kündigung führen, denn sie berufen sich auf die gesetzlichen Regelungen für Darlehen und kündigen die Sparverträge.

Die Finanzinstitute stellen das Prinzip der Vertragstreue stark in Frage, in dem sie versuchen die Sparverträge frühzeitig zu beenden. Die vereinbarte Laufzeit wird dann nicht mehr erreicht und die langfristige Geldanlage, die als Altersvorsorge dienen sollte, ist weg.

Die Betroffenen

In erster Linie sind die zahlreichen Bausparverträge, aber auch die Prämiensparverträge von den verschiedenen Sparkassen betroffen.

Die Verträgen wurden in den meisten Fällen schon in den 1990er Jahren abgeschlossen. Sie zeichnen sich durch geringe variable Sparzinsen aus, haben eine lange Laufzeit und mit der Zeit steigen die Prämien und auch die Zinsen.

Die höchste Prämienstufe ist so langsam erreicht und nun versuchen die Sparkassen die Verträge zu kündigen.

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Alt-Verträge kündigen – dürfen die Finanzinstitute das?

Die Begründung der Kreissparkassen für die Kündigung der Prämiensparverträge liegt in dem „Gebot der Wirtschaftlichkeit“, zumindest nach deren Ansicht.

Allerdings sind wir der Meinung, dass die Kunden wirtschaftlich denken müssen und darauf angewiesen sind, dass sie rentable Verträge abschließen und diese auch behalten können. Leider berücksichtigen nur sehr wenige Finanzinstitute diese Sache und zahlen die vereinbarten Zinsen im Vorfeld oder bieten Ihnen zumindest einen Ausgleich in finanzieller Hinsicht an.

Das Kündigungsrecht des Anbieters ist in den betroffenen Spar- und Bausparverträgen meist nicht vereinbart, aber die Anbieter nutzen die Regelungen des BGB um trotzdem kündigen zu können. Dabei sind die Kündigungsrecht umstritten und die Verbraucherzentralen und der Bundesverband setzen auf eine Verbandsklage gegen die einzelnen Anbieter.

Am 14. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass langfristige Verträge von den Sparkassen nur gekündigt werden dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt sind. (Az. XI ZR 345/18) Sparer haben gegen die Kündigung der „S-Prämiensparen flexibel“ Sparverträge der Kreissparkasse Stendal (Sachsen-Anhalt) geklagt. Im Vertrag sind steigende Prämien bis zum 15. Sparjahr vermerkt und diese sollen auf 50% der geleisteten Sparbeträge ansteigen. Allerdings stand in den Verträgen keine feste Laufzeit und auch keine Mindestlaufzeit.

Ergebnis:

Die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel sind nicht erreicht und in den Verträgen ist keine andere Vereinbarung zu finden, dann haben die Kunden auch keine Möglichkeit sich gegen eine Kündigung zu wehren, so die Ansicht des BGH. In dem Fall gab es eine Prämienstaffel, die nach 15 Jahren zu Ende war und nach dieser Zeit wurde die höchste Prämie in Aussicht gestellt. Die Sparkasse muss diese Prämien zuerst zahlen und erst dann ist eine Kündigung wirksam.

Allerdings muss das auch nicht heißen, dass die Kündigung der Sparkasse rechtens ist, denn wenn in Ihrem Vertrag eine Laufzeit vorhanden ist, dann darf die Sparkasse den Vertrag auch nicht im Vorfeld kündigen. Eine Kündigung erfolgt dann erst nach Ablauf der Laufzeit und das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten von 1.188 Monaten (99 Jahren). Das hat nicht nur das Oberlandesgericht Dresden (Az.8 U 1770/18) bestätigt, sondern auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18). Eine Revision wurde durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Sparkassen haben keine Möglichkeit, bei einem Vertrag mit vereinbarter Laufzeit und einer längeren Prämienstaffel als 15 Jahre den Vertrag ordentlich zu kündigen.

Wichtig:

In Ihrem Vertrag ist schriftlich festgehalten, dass die Prämie vom 15.Laufzeitjahr bis zum 25. Laufzeitjahr 50% beträgt, dann erreicht sie mit dem Ablauf des 15. Laufzeitjahres den Höchstwert und muss für die nächsten 10 Jahre ausgezahlt werden. Nach 15 Jahren darf also ein solcher Vertrag nicht gekündigt werden, denn Sie haben das Recht auf die 10 Jahre der hohen Prämie.

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Wichtige Urteile

Die folgenden Urteile sollten Sie sich anschauen, wenn Sie in einer ähnlichen Situation stecken und das Finanzinstitut Ihren Sparvertrag kündigen möchte.

Die Wirksamkeit der Kündigungen (OLG Dresden, 8 U 1770/18)

Nicht jeder Sparvertrag lässt sich vorzeitig kündigen und da lohnt es sich auf jeden Fall ganz genau hinzuschauen. Die vorzeitige Kündigung des Kreditinstitutes ist unwirksam, wenn in dem Vertrag eine konkrete Laufzeit vorhanden ist.

Die Sparkasse Zwickau hat zwischen 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen und hat nicht nur eine variable Verzinsung, sondern auch eine anfänglich wachsende, jährliche Prämien vorgesehen. Sie wird aber erst nach 15 Jahren auf 50% des Sparbetrags ausgezahlt und danach findet keine weitere Steigerung statt.

Im Jahr 2015 wurden die drei Verträge auf die Erbin umgeschrieben und unter Ziffer 4 des Vertrages heißt es, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen ist. In Ziffer 3.2 steht, dass die Prämienstaffel für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart ist. Für den Zeitraum von 99 Jahren listet die Prämienstaffel die Prämie auf und jedes Jahr ist sogar einzeln aufgeführt.

Im Jahr 2017 kündigt die Sparkasse die drei Verträge und die Klägerin hielt die Kündigung für rechtswidrig. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden stimmt ihrer Meinung zu und legte fest, dass die Sparkasse sich an die vorformulierte Laufzeit halten muss. Gemäß Nr. 26 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse scheidet eine ordentliche Kündigung aus. Die Sparkasse muss die Verträge bis 2096 und 2096 erfüllen.

Versprechen aus Werbeflyern (OLG Dresden, 8 U 52/19)

Die Versprechen aus Flyern bedeuten leider nicht sehr viel, denn mit ihnen können Sie nicht beweisen, dass die Werbung und die darauf befindliche Beispielrechnung für Jahre entscheidend war.

Über einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht entschieden, denn in einem Kundenfinanzstatus hat die Sparkasse für eine Verbraucherin eine Laufzeit von 99 Jahren berechnet. Dabei handelte es sich um eine Beispielrechnung und das Gericht ist der Meinung, dass es sich um keine verbindliche Laufzeit handelt. Zwar hat die Verbraucherin den Flyer und die Beispielrechnung angeführt, aber konnte nicht beweisen, dass Sie diese Flyer schon bei Vertragsabschluss kannte und aus diesem Grund sich für einen Vertrag entschied. Aus dem Grund wurde der Flyer auch nicht zu einem Bestandteil des Vertrages.

Wichtig:

Das OLG Dresden urteile in einem weiteren Verfahren (8 U 1868/18), dass der Einbezug von Flyern zu beweisen ist.

Unter bestimmten Umständen kann der Werbeflyer Vertragsbestandteil sein und das hat das PLG Stuttgart entschieden ( Az. 9 U 31/15). Das Gericht kam zu dem Schluss, der der Inhalt des Flyers in Bezug auf die Laufzeit, die Ratenhöhe, die Verzinsung und die Änderungsmöglichkeiten als Vertragsbedingungen eingestuft wird und demnach auch ein Bestandteil des Vertrages ist.

Die Wichtigkeit der versprochenen Prämien (OLG Dresden, 8 U 1968/18)

Die Sparverträge dienen dazu, dass die Kunden Geld ansparen können, aber wie stark ist die Bedeutung der Prämien der Sparkasse. Diese Frage ist bislang noch nicht juristisch geklärt.

Das OLG Dresden hat in einem Verfahren zu Gunsten der Sparkasse entschieden, denn die Sparer konnten dem Gericht nach nachweisen, dass es Ihnen bei dem Sparvertrag um die Prämien ging.

In der Urteilsbegründung heißt es:

„Der Vertragszweck – die Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge – wird auch dann erreicht, wenn die Einlagen weniger als 25 Jahre stehen gelassen werden. Entsprechend der Prämienstaffel erhält der Sparer – neben den variablen Zinsen – bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie.“

Laut diesen Informationen ist das Gericht der Meinung, dass es nicht ersichtlich ist, dass der Vertrag sich für den Kunden erst lohnt, wenn nach 15 Jahren die höchste Prämie gezahlt wird.

Dagegen steht das Urteil des LG Zwickau ( 4 O 70/18), welches der Verbraucher nutzen kann.

Der Richter urteilt hier so:

„Die Laufzeit der Prämienstaffel von 15 Jahren kann nur als Ausschluss einer ordentlichen Kündigung durch den Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum Ende des 15. Sparjahres, nicht aber für einen Zeitraum darüber hinaus ausgelegt werden.“

Das heißt aber auch, dass Sie bei einer längeren Prämienstaffel sehr gut mit argumentieren können, dass das Kündigungsrecht der Sparkasse für den genannten Zeitraum bis zum 25. Jahr ausgeschlossen wurde.

Es wurde eine Prämienstaffel erstellt, die besagt, dass der Höchstsatz ab dem 15. Jahr und bis zum 25. Jahr gezahlt wird, dann argumentieren Sie nicht mit dem Erreichen der höchsten Prämie, sondern eher mit dem Erreichen der Prämie, die in der Prämienstaffel vorhanden ist, also bis zum 25. Laufzeitjahr.

Alte Verträge mit neuen Formularen umschreiben (LG Zwickau, 4 O 70/18)

Die Vereinbarungen zwischen der Sparkasse und dem Sparer können mit neuen Vereinbarungen ersetzt werden. Sind in dem neuen Vertrag auch neue Laufzeiten vorhanden, dann können Sie darauf vertrauen, dass sie auch gültig sind.

Das Landgericht Stendal ist der gleichen Meinung und urteile, dass ein Sparvertrag durch die Sparkassenkündigung 2016 nicht wirksam beendet wird. In diesem Fall hat die Sparkasse in das Formular eine Laufzeit von 1.188 Jahren also 99 Jahre eingetragen als der Vertrag von dem Vater auf den Sohn übertragen wurde. Außerdem hat die Sparkasse die 1.188 Monate in einer 99-jährigen Prämienstaffel als Anlage zum Sparvertrag ausgewiesen und das bedeutet, dass die höchste Prämie ab dem 15. Jahr und bis zum 99. Jahr gezahlt wird.

In dem neuen Vertrag sind keine neuen Regelungen vorhanden und darüber sind sich Bank und Kunde auch einig, dann könnte es sein, dass die neue Vereinbarung nicht gilt.

Der Kläger (Sohn) hat vor dem LG Zwickau geklagt und auf die Vertragslaufzeit von 99 Jahren bestanden. Schließlich wurde der Vertrag an ihn vererbt und von der Sparkasse mit einer Laufzeit von 99 Jahren umgeschrieben. Im Verfahren hat der Kläger gesagt, dass keine 99-jährige Laufzeit vereinbart, sondern der Vertrag nur auf seinen Namen umgeschrieben wurde. Das Gericht urteilte in diesem Fall, dass es sich bei der Laufzeit von 1.188 Monaten lediglich um eine maximale Vertragslaufzeit handelt, obwohl in der Dokumentation eine eindeutige Laufzeit beschrieben wird.

Wichtig:

In einem ähnlichen Fall hat das Amtsgericht Zwickau ( 22 C 127 / 18) genau anders herum ein Urteil getroffen:

„Wenn etwas geklärt wird, das in Wirklichkeit nicht ernst gemeint war, darf der Empfänger aber darauf vertrauen, dass es ernst gemeint war.“

Die Bank hat 1.188 Monate in das Formular eingetragen und das obwohl sie diesen Zeitraum nicht als feste Vertragslaufzeit wollten.

2017-10-13 Erste Bank Sparkasse Phishing Wichtige Kundeninformation
Erste Bank Sparkasse Phishing: Diese Spam-Mails sind gerade aktuell

Wir warnen vor aktuellen E-Mails im Namen der Sparkasse in Österreich. Immer häufiger werden Erste Bank-Kunden mit Phishing-Mails angegriffen. Aktuell ist eine E-Mail mit dem Betreff „ERSTE – internet ID : …“ im Umlauf. Kriminelle

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Welche Möglichkeiten haben Sie?

Rechtliche Unterstützung bekommen Sie durch die Verbraucherzentralen vor Ort.

  • Bei verlockenden und gut klingenden Alternativangeboten zu laufenden, gut verzinsten Bau- oder Prämiensparverträgen sollten Sie immer skeptisch sein.
  • Sie haben eine Kündigung erhalten, dann überlegen Sie, ob Sie einen schriftlichen Widerspruch schreiben. Dazu nutzen Sie am besten ein Einschreiben mit Rückschein.
  • Nutzen Sie die Beratung der Verbraucherzentralen oder einen Fachanwalt, denn beide Parteien können Ihnen bei der Prüfung der Widerspruchsmöglichkeiten helfen.

Ob Sie Erfolg mit Ihrem Widerspruch haben, dass hängt von dem Vertrag selber ab:

  • Im Vertrag ist eine Prämienstaffel vorhanden, dann muss diese auch eingehalten werden.
  • Nachweislich gibt es eine Laufzeit, dann muss auch diese eingehalten werden.
  • Nur unter bestimmten Umständen kann eine Werbung Bestandteil des Vertrages sein.
  • Es ist rechtlich eine umstrittene Frage, ob Sie sich auf Vertragsänderungen berufen können, wenn diese erst gemeint sind oder nur eine Schlamperei der Sparkasse. Sie sollten immer mit einer schriftlichen Vereinbarung argumentieren.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Musterklagen gegen die Sparkasse und eine Übersicht finden Sie in einem zusätzlichen Artikel.

Zweifelhafte Geldanlagen
Betrug mit Anlagegeschäften auf fingierten Webseiten

Geldanlagen sind zu Zeiten der Niedrigzinsen sehr beliebt. Doch nicht alle Angebote sind auch tatsächlich seriös. Besonders vorsichtig sollten Sie bei Angeboten aus dem Internet sein. Hier werden hohe Gewinne bei geringem Risiko versprochen. Doch

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Die Quelle der Untersuchung

Das Frühwarnnetzwerk war die Grundlage für die Untersuchung der Marktwächter und dabei handelt es sich um eine qualitative Datenbank.

Die Beratungskräfte der 16 Verbraucherzentralen haben die besonders auffälligen Beschwerden den Marktwächtern gemeldet. Mehr als 900 Fälle erhielten sie zwischen Oktober 2015 und Ende 2017, die alle im Zusammenhang mit langfristigen Spar- und Bausparverträgen lagen und mit einer vorzeitigen Kündigung durch die Sparkassen oder eine Beendigung beabsichtigt ist. Anschreiben der Unternehmen zur Auswertung und alle Vertragsunterlagen lagen bei jedem vierten Fall vor.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Sparvertrag kündigen

1. Was ist ein Sparvertrag?

Bei einem Sparvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der das Sparen erleichtert und in gewisser Weise an ein Sparkonto erinnert.

2. Wie lange läuft ein Prämiensparvertrag?

Grundsätzlich muss in einem Prämiensparvertrag eine konkrete Laufzeit stehen und in einigen Verträgen steht sogar eine Laufzeit von 1.188 Monaten drin.

3. Darf die Sparkasse meinen Sparvertrag einfach kündigen?

Ob die Sparkasse den Sparvertrag kündigen darf hängt von dem Einzelfall ab. Die Laufzeit ist ein ausschlaggebender Faktor.

4. Ist das Zinstief an der Kündigungsflut Schuld?

Ja, denn aus Sicht der Sparkassen sind die alten Verträge mit hohen Zinsen eine wirtschaftliche Belastung und für ein Unternehmen nicht tragbar.

5. Muss ich einen Sparvertrag nach dem Tod umschreiben lassen?

Sie sollten den Sparvertrag unbedingt nach dem Tod des Sparers umschreiben lassen, damit Sie alle rechtlichen Handhaben haben.

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Fazit

In den letzten Jahren sind die Beschwerden hinsichtlich Kündigungen der Sparverträge immer mehr geworden. Mittlerweile haben sich zahlreiche Gerichte mit dem Thema befasst und Urteile gefällt. Fakt ist, dass nicht jeder Sparvertrag einfach innerhalb der Laufzeit gekündigt werden darf. Eine Kündigung ist stattdessen nur in bestimmten Fällen möglich. Sie sollten auf die Meinung eines Fachanwaltes setzen, bevor Sie eine Kündigung akzeptieren oder einen Widerruf schreiben.

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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig? https://www.verbraucherschutz.com/tipps/stromvertrag-nur-mit-lastschrift-und-bankverbindung-ist-das-zulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/tipps/stromvertrag-nur-mit-lastschrift-und-bankverbindung-ist-das-zulaessig/#respond Sat, 03 Oct 2020 07:32:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=34467 Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege anbieten?

Es ist nervig. Jeder möchte am liebsten per Lastschrift vom Girokonto abbuchen. Wenn Sie dann kein Einverständnis für die Einzugsermächtigung erteilen, dann gibt es oft Probleme. Einige Energieversorger lehnen den Vertrag dann sogar aufgrund fehlender Bonität ab. Sie wünschen keine Bezahlung der Stromkosten und Vorauszahlungen per Rechnung oder Dauerauftrag. Das stört einige Verbraucher und nicht nur die. Auch die Verbraucherzentrale stört sich an der Praxis und ist vor Gericht gezogen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH eingereicht. Hintergrund war, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH Stromverträge über Vergleichsportale angeboten hat. Interessierte Kunden konnten die Bestellung allerdings nur abschließen, wenn diese der Bezahlung per Lastschrift zustimmten. Ohne die Eingabe der Bankverbindung konnte der Tarif nicht beauftragt werden.

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Problematisch: Schufa und Auskunfteien wollen Daten von Wechselkunden speichern

Wechseln Sie regelmäßig den Lieferanten für Strom oder Gas? Das könnte zukünftig problematisch sein. Denn wer jährlich wechselt, ist für die Energieversorger oft nicht so lukrativ. Zukünftig könnte es Datenbanken geben, die Vielwechsler speichern und

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BGH gibt Klage statt – Energieversorger muss verschiedene Zahlungswege anbieten

Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2019 entschieden (Az. VIII ZR 56/18), dass Energieversorger den Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten haben. Die Praxis, im Rahmen der Beauftragung nur eine Bezahlung per Lastschrift zuzulassen, ist rechtswidrig. Das Gericht monierte, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Damit schließe das Unternehmen sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Energieversorger verteidigte sich

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH vertrat vor Gericht die Auffassung, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Es reiche aus, wenn der Energieversorger nach der Bestellung und vor der Vertragsannahme noch verschiedene Zahlungswege anbietet.

Das leuchtete den Richtern offensichtlich nicht ein. Schließlich konnten die Kunden den Vertrag ja offensichtlich ohne Angabe einer Bankverbindung und Zustimmung zum Lastschriftverfahren gar nicht abschließen. Demnach würden die Interessenten von dem späteren Wahlrecht gar nichts erfahren. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

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Stromanbieterwechsel fehlgeschlagen: Wie Sie Ihren Vertrag bekommen und Zusatzkosten vermeiden

Stromanbieterwechsel sind immer dann sinnvoll, wenn irgendein Anbieter den Strom günstiger offeriert als der aktuelle Stromlieferant. Doch manchmal ist ein Anbieterwechsel gar nicht so einfach. Ablehnung als Neukunde oder Zusatzkosten sind spannende Themen, die interessieren. 

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Fazit – Nur Lastschrift ist nicht zulässig

Wer einen Stromtarif im Internet bestellt, muss zwischen verschiedenen Zahlungswegen wählen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Tarif über ein Vergleichsportal oder direkt bei dem Energieversorger beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Energieversorger seine Tarife nur für Kunden mit einer Bankverbindung und dem Einverständnis zum Lastschriftverfahren zur Verfügung stellt. Die Tarife müssen auch für Kunden ohne Girokonto verfügbar sein.

Kerstin Hoppe von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt dazu:

Damit Kundinnen und Kunden eine echte Wahl haben, müssen Energieversorger ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anbieten. […] Unternehmen dürfen die Wahlmöglichkeit nicht unterlaufen, indem sie vor der Bestellung das Lastschriftverfahren vorschreiben und erst danach weitere Zahlungsmöglichkeiten einräumen.Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband am 29.05.2019

In einem weiteren Artikel erklären wir, ob Anbieter Lastschriften auf Konten im Inland einschränken dürfen. Lesen Sie auch, warum Flüge über Vergleichsportale oft teurer sind als bei der Airline selbst. Außerdem erklären wir, worauf Sie bei der Flugbuchung achten sollten.

Quelle: Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift auf vzbv.de

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Gurtpflicht: Nicht angelegter Sicherheitsgurt kostet Opfer 13.500 Euro https://www.verbraucherschutz.com/news/gurtpflicht-nicht-angelegter-sicherheitsgurt-kostet-opfer-13-500-euro/ https://www.verbraucherschutz.com/news/gurtpflicht-nicht-angelegter-sicherheitsgurt-kostet-opfer-13-500-euro/#comments Tue, 11 Feb 2020 13:23:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=42238 Kein Sicherheitsgurt angelegt? Das kann teuer werden, und damit ist nicht nur das Bußgeld gemeint. Im Falle eines Unfalls bekommen Sie womöglich eine Teilschuld, obwohl der Unfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde. Und das

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Kein Sicherheitsgurt angelegt? Das kann teuer werden, und damit ist nicht nur das Bußgeld gemeint. Im Falle eines Unfalls bekommen Sie womöglich eine Teilschuld, obwohl der Unfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde. Und das kann richtig teuer werden.

Ein Verkehrsunfall ist ein Ereignis, das sich niemand wünscht. Dennoch passieren auf Deutschlands Straßen jeden Tag mehrere Tausend Unfälle. Zum Glück kommt es bei den meisten Unfällen nur zu Blechschäden. Das liegt auch an den vorgeschriebenen Sicherheits- und Rückhalteeinrichtungen im Fahrzeug und die Pflicht, diese zu nutzen. 

Doch es gibt immer wieder Fahrzeugnutzer, dabei ist es egal, ob Fahrer oder Mitfahrer, die sich als sogenannte Gurtmuffel erweisen. Sie sehen es einfach nicht ein, den Sicherheitsgurt während der Fahrt anzulegen. Gerade Fahrzeuge der neueren Generation haben ein eingebautes Warnsystem, das auf den nicht angelegten Sicherheitsgurt hinweist. Doch auch dieses wird ausgetrickst. Dabei ist es wichtig, den Gurt anzulegen. Er schützt nicht nur vor Verletzungen bei einem Unfall. Er schützt auch vor Strafen und finanziellem Verlust. 

Teilschuld durch nicht angelegten Sicherheitsgurt

Nach einem Verkehrsunfall wird der Schaden durch die Kfz-Versicherung reguliert. Dazu gehört auch das Schmerzensgeld, wenn Personen verletzt wurden. Doch es kann dem Geschädigten eine Teilschuld zugewiesen werden, wenn sich dieser nicht ausreichend gesichert und so zu den Verletzungen indirekt beigetragen hat? 

Was war geschehen: Wie die Stiftung Warentest berichtet, war es zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen. Dabei erlitt das Unfallopfer schwere Verletzungen an seinen Knien. Diese waren durch den Aufprall an des Armaturenbrett gedrückt worden. Der Fahrzeugführer forderte von der Versicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 Euro. Das Landgericht (LG) Passau folgte dem Antrag und sprach ihm die Summe zu. Doch die nächst höhere Instanz sah den Fall anders. Im Gerichtsurteil durch das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 10 U 3171/18), wurde dem Fahrzeugführer eine Teilschuld angerechnet. 

Zum Zeitpunkt des Unfalles war das Unfallopfer nicht angeschnallt. Wie das OLG in seiner Begründung anführt, wären der Fahrzeugführer erheblich geringer verletzt worden, hätte er den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt getragen. Auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat, wurde ihm aus dem genannten Grund eine Teilschuld von 30 Prozent angerechnet. Somit wurde das Schmerzensgeld gekürzt. 

Symbolbild Auto Parken Parkplatz
Falsch geparkt: Wann darf abgeschleppt werden – Stiftung Warentest klärt auf

Wenn das Fahrzeug plötzlich weg ist, dann muss es nicht gestohlen sein. Immer häufiger wird bei Parkverstößen abgeschleppt. Zu Recht? Beim Parken kommt es immer häufiger zu Meinungsverschiedenheiten. Bußgelder sind da noch der geringste Ärger.

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Welche Strafen gibt es für Gurtmuffel?

Die Gurtpflicht ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Im § 21a StVO ist geregelt, dass vorhandene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt werden müssen. Es gibt natürlich auch Ausnahmen. Fahrzeugnutzer, die der Gurtpflicht nicht nachkommen begehen eine Ordnungswidrigkeit. Für diese sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro vor. 

Nehmen Sie in Ihrem Fahrzeug Kinder mit, müssen Sie auch für deren Sicherheit sorgen. Tun Sie dies nicht, kostet Sie das ebenfalls 30 Euro Verwarngeld. Bei mehreren Kindern sind es dann schon 35 Euro. Sorgen Sie bei einem Kind, das in einen Kindersitz gehört, nicht für ausreichende Sicherung, wird ein Bußgeld ih Höhe von 60 Euro fällig und Sie erhalten einen Punkt in Flensburg.

Viele der  Gurtmuffel argumentieren oft mit dem Fallbeispiel Unfall. Es geht darum, dass sie sich nicht schnell genug vom Gurt befreien und das Kfz verlassen könnten. Statistisch gesehen ist das Verletzungsrisiko ohne Gurt höher, als die Gefahr durch den angelegten Gurt das Fahrzeug nicht schnell genug verlassen zu können und sich dadurch zu verletzten. Ein mitgeführtes Gurtmesser wäre da ein schlagendes Argument. Eine Mitführpflicht für Gurtmesser in Kraftfahrzeugen gibt es nicht. Es kann allerdings bei Bedarf nützlich sein.

Was halten Sie von der Gurtpflicht und dem Urteil?

An dieser Stelle sind Sie und Ihre Meinung gefragt. Was halten Sie von der Gurtpflicht und was sagen Sie zu dem Urteil?  Teilen Sie uns Ihre Meinung mit und diskutieren Sie mit anderen Lesern in den Kommentaren unter dem Artikel. 

Haben Sie das schon gesehen?

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Europäischer Gerichtshof (EuGH): Onlinehändler müssen keine Telefonnummer angeben https://www.verbraucherschutz.com/news/europaeischer-gerichtshof-eugh-onlinehaendler-muessen-keine-telefonnummer-angeben/ https://www.verbraucherschutz.com/news/europaeischer-gerichtshof-eugh-onlinehaendler-muessen-keine-telefonnummer-angeben/#respond Thu, 11 Jul 2019 09:54:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=35380 Müssen Onlinehändler zwingend eine Telefonnummer für eine einfache Kontaktaufnahme angeben? Diese Frage bewegt die Branche seit Jahren immer wieder. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Allerdings gibt

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Müssen Onlinehändler zwingend eine Telefonnummer für eine einfache Kontaktaufnahme angeben? Diese Frage bewegt die Branche seit Jahren immer wieder. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Allerdings gibt es andere Verpflichtungen für Betreiber von Onlineshops.

Auf den Webseiten vieler großer und internationaler Unternehmen suchen Sie vergebens eine Telefonnummer für die schnelle Kontaktaufnahme. Während einige Branchenriesen schlicht keine Telefonnummer anbieten, haben andere Unternehmen diese recht gut versteckt. Zu diesen Unternehmen gehört auch Amazon. Aufgrund der großen Nachfrage, haben wir in einem Artikel ausführlich erklärt, wie Sie Kontakt mit Amazon aufnehmen.

Die Verbraucherzentrale hat in einem Verfahren moniert, dass Amazon keine Telefonnummer für eine einfache Erreichbarkeit anbietet. Das Unternehmen ist für seine Kunden zwar erreichbar, aber in der Regel nicht auf direktem telefonischen Weg. Lediglich bei Mahnungen gibt Amazon in der E-Mail direkt eine kostenlosen Telefonnummer für Rückfragen an. In vielen anderen Fällen, müssen Kunden sich erst mit ihren Zugangsdaten anmelden und erhalten nach Eingabe bestimmter Informationen, wie dem Anliegen, einen konkreten Kontakt. Anschließend ist ein Kontakt per E-Mail, Rückrufservice oder Chat möglich. Das missfiel der Verbraucherzentrale offenbar, die der Auffassung war, dass eine Telefonnummer für eine direkte Kontaktaufnahme angegeben werden muss.

Im deutschen Verbraucherrecht ist die Angabe einer Telefonnummer bisher Pflicht. Doch diese Rechtsnorm steht offenbar im Widerspruch zur europäischen Rechtssprechnung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass Unternehmen im Onlinehandel nicht zwingend eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angeben müssen. Es wird also kein bestimmter Weg vorgeschrieben, über den der Kunde Kontakt mit dem Händler aufnehmen kann. Allerdings müssen die Unternehmen einen direkte und effiziente Kontaktmöglichkeit anbieten.

Laut der Verbraucherzentrale muss der deutsche Bundesgerichtshof nun entscheiden, ob Amazon tatsächlich in klarer verständlicher Weise über ähnlich effektive Kontaktmöglichkeiten informiert hat.

Auch Fakeshops bieten oft keine Telefonnummer an

Kleine und mittelständische Unternehmen bieten in der Regel eine Telefonnummer an, um einen bestmöglichen Kundenservice zu bieten. Deshalb raten wir allen Internetkäufern auf die Telefonnummer zu achten. Vor allem bei neuen und unbekannten Webshops sollten Sie aus Sicherheitsgründen auf die Kontaktmöglichkeit via Telefon achten. Denn Fakeshops bieten oft keine Telefonnummer an. Wir gehen sogar einen Schritt weiter. Testen sie vor Ihrem Einkauf in einem unbekannten Onlineshop, ob die angegebene Telefonnummer funktioniert und Sie darüber mit dem Händler in Kontakt kommen. Auf diese Weise finden Sie heraus, ob es sich um einen unseriösen Shop handelt, der womöglich eine nicht existierende oder falsche Telefonnummer angegeben hat.

Falls die Angabe einer Rufnummer fehlt, Sie aber aufgrund der Schnäppchenpreise doch in dem Shop einkaufen möchten, sollten Sie unbedingt anhand unseres Fakeshop-Ratgebers prüfen, ob es sich um einen Fakeshop handelt.

Lesen Sie auch, was der Europäische Gerichtshof zum Thema überteuerte Telefonnummern für den Kundenservice entschieden hat. Denn dort lauert die nächste Falle.

Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie in der Presseinformation der Verbraucherzentrale.

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Blitzer-Apps: Sind Smartphone-Warnungen vor Blitzern legal oder illegal? https://www.verbraucherschutz.com/tipps/blitzer-apps-sind-smartphone-warnungen-vor-blitzern-legal-oder-illegal/ https://www.verbraucherschutz.com/tipps/blitzer-apps-sind-smartphone-warnungen-vor-blitzern-legal-oder-illegal/#comments Wed, 08 May 2019 09:13:29 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=33515 Wer ein Smartphone besitzt kann sich vor Blitzern warnen lassen. Dafür gibt es jede Menge Blitzer-Apps, die von den Nutzern selbst mit Informationen zu neuen Geschwindigkeitsüberprüfungen gefüttert werden. Aber dürfen Sie die Blitzer-App überhaupt legal

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Wer ein Smartphone besitzt kann sich vor Blitzern warnen lassen. Dafür gibt es jede Menge Blitzer-Apps, die von den Nutzern selbst mit Informationen zu neuen Geschwindigkeitsüberprüfungen gefüttert werden. Aber dürfen Sie die Blitzer-App überhaupt legal im PKW nutzen oder ist das illegal?

Radarfallen ärgern viele Autofahrer. Kein Wunder, dass sich Apps für das Smartphone zur Anzeige der Radarkontrollen großer Beliebtheit erfreuen. Immer mehr Handy-Nutzer installieren sich eine Radarwarner-App auf ihrem Smartphone. Allerdings ist die Nutzung einer solchen Blitzer-App rechtlich umstritten und nur unter bestimmten Umständen legal möglich.

Viele Nutzer sind der Meinung, dass Radarwarner-Apps nicht verboten sein können. Schließlich wird auch im Radio permanent vor den neuesten Blitzern gewarnt. Doch was im Radio absolut legal passiert, könnte auf dem Handy des Autofahrers schon strafbar sein. Kommt die Polizei dahinter und kann dem Fahrer die Nutzung der Blitzer-App nachweisen, muss dieser mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie einem Punkt in Flens­burg rechnen. Dennoch werden die Warn-Apps vor Radarfallen jeden Tag genutzt. Denn es gibt Lücken, nach denen das auch straffrei möglich ist.

In einem weiteren Ratgeber erklären wir, wie Sie das Handy am Steuer generell nutzen dürfen und welche Strafen bei Verstößen zu erwarten sind.

Warum ist die Nutzung von Blitzer-Apps verboten?

Gleich vorweg: Ganz eindeutig ist die Rechtslage nicht. Denn wie bei fast jedem Thema gibt es immer wieder unterschiedliche Rechtsauffassungen unter den Juristen. Während die einen meinen, dass die Straßenverkehrsordnung das ganz klar regelt, sehen andere große Fragen aufgrund einzelner Worte in der Formulierung. Fakt ist, dass das Thema in der Straßenverkehrsordnung geregelt ist. Dort lesen Sie in §23 Absatz 1C:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Eigentlich eindeutig, wenn da nicht die Rechtsauffassung wäre, dass ein Smartphone ja primär nicht dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder gar zu stören. Vielmehr handelt es sich um eine Zusatzfunktion des Handys. Folgt man dieser Rechtsauffassung, dann darf die Polizei das Handy aufgrund der Nutzung der Blitzer-App mindestens nicht beschlagnahmen. Im nachfolgenden Video wird diese Rechtsauffassung noch einmal ausführlich besprochen.

Heute aktuell: Das müssen Sie gelesen haben:

Gibt es bereits Urteile zu Blitzer-Apps?

Die Auslegung des Gesetzestextes ist immer die eine Sache. Viel aussagekräftiger sind Gerichtsurteile zu diesem Thema. Und da gibt es bereits zwei Urteile die eine Strafbarkeit der Nutzung der Blitzer-Apps für den Fahrer bestätigen. Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht zu dem Thema geäußert. Das Oberlandesgericht Celle (Az. 2 Ss (OWi) 313/15) hat in seinem Urteil im Jahr 2015 entschieden, dass der Verbotstatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mitführt, auf dem eine Blitzer-App installiert und diese während der Fahrt aufgerufen ist. Die gleiche Auffassung vertritt das Landgericht Rostock (21 Ss OWi 38/17) im Jahre 2017.

Wenn Sie eine Blitzer-App also gar nicht straffrei nutzen können, dann stellt sich natürlich die Frage, wieso diese Programme überhaupt am Markt sind? Müsste dann nicht die Software bereits verboten sein? Nein, denn Blitzer-Apps kann man auch legal nutzen.

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So werden Blitzer-Apps legal genutzt

Es gibt zwei Ausnahmen, nach denen Sie eine Warn-App vor Radarfallen legal nutzen können. Einerseits können Sie sich als Fahrzeugführer vor Fahrtantritt über mögliche Geschwindigkeitskontrollen informieren. Solange die App dann während der Fahrt nicht in Betrieb ist, gibt es auch kein Problem mit der Straßenverkehrsordnung.

Und es gibt noch eine zweite Lücke, die besonders häufig genutzt wird. Auch Polizisten greifen gern auf diese Möglichkeit zurück. Die Straßenverkehrsordnung erfasst nur den Fahrzeugführer, nicht aber den Beifahrer oder andere Fahrzeuginsassen. Diese können selbstverständlich die Blitzer-App vollkommen legal verwenden. Es spricht auch nichts dagegen, wenn sie dem Fahrer bei einer Radarfalle auf der Strecke eine Information oder Warnung geben.

Noch besser ist selbstverständlich, wenn Sie sich als Fahrzeugführer ganz einfach an die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten halten. Diese haben oft auch einen Sinn.

Wie ist Ihre Meinung zum Thema Blitzer-App und Radarfalle?

In den Kommentaren unterhalb des Artikels können Sie uns Ihre Meinung zum Thema mitteilen. Nutzen Sie selbst als Beifahrer eine App, die Sie vor Radarfallen warnt? Diskutieren Sie mit anderen Lesern über dieses kontroverse Thema.

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GEZ-Trick: Beiträge mit Bargeld bezahlen – Funktioniert das? https://www.verbraucherschutz.com/news/gez-trick-beitraege-mit-bargeld-bezahlen-funktioniert-das/ https://www.verbraucherschutz.com/news/gez-trick-beitraege-mit-bargeld-bezahlen-funktioniert-das/#comments Fri, 16 Jun 2017 14:04:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=13709 Kommt man um die Zahlung von GEZ-Beiträgen, wenn man den Bargeldtrick anwendet? Reicht es aus, der GEZ einfach nur mitzuteilen, dass man die Beiträge in bar bezahlen möchte? Wir lösen die Frage auf. Lange Zeit

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Kommt man um die Zahlung von GEZ-Beiträgen, wenn man den Bargeldtrick anwendet? Reicht es aus, der GEZ einfach nur mitzuteilen, dass man die Beiträge in bar bezahlen möchte? Wir lösen die Frage auf.

Lange Zeit hielt sich im Internet die Geschichte mit dem Bargeldtrick. Angeblich sollte man um die Zahlung der GEZ-Beiträge kommen, wenn man nur darauf besteht, dass man in bar anstatt per Überweisung vom Bankkonto oder Lastschrift zahlen möchte. Es gab und gibt zahlreiche Anleitungen und Webseiten, die diesen vermeintlichen Trick unter die Leute bringen. 

Wenn es nach dem Internet geht, kann man die GEZ (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) also ganz leicht mit Bargeld austricksen. Doch leider geht es nicht immer nach dem Internet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, das dem Bürger keine Barzahlung von Rundfunkbeiträgen zusteht. Im Umkehrschluss bedeutet dass, das der Bürger sich an die Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten halten muss und seine Rundfunkbeiträge per Lastschrift oder mit einer Überweisung bezahlen muss. Doch worum ging es überhaupt?

Die Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten erlauben die Beitragszahlung der Rundfunkbeiträge nur bargeldlos. Das bedeutet, dass der Beitragsschuldner, also der Bürger, die Rundfunkgebühren entweder mittels Lastschrift von seinem Girokonto abbuchen lässt oder den Beitrag selbst überweist. Das gefiel einem Beitragszahler nicht. Er war der Meinung, dass er das Recht hat, die Forderung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in bar zu bezahlen. Der WDR lehnte die Barzahlung ab. Der Beitragszahler war mit dieser Entscheidung des WDR nicht einverstanden und reichte Klage ein.

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Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (GEZ) möchte bei Ihnen eine Zwangsvollstreckung durchführen oder Ihr Konto pfänden? Oft ist das kein Scherz, sondern bitterer Ernst des GEZ-Nachfolgers. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt einen Anstieg der Zwangsvollstreckungen fest. Wir

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Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag, für das Urteil das Rechtsmittel der Berufung zuzulassen. Am 13. Juni 2017 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag des Klägers abgelehnt (2 A 1351/16 (I. Instanz: VG Köln 6 K 7425/15)). Zur Begründung teilt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Pressemitteilung mit:

[…] Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge. […]Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Damit hat das Gericht endgültig entschieden, dass der Bürger kein grundsätzliches Recht auf die Barzahlung von Rundfunkbeiträgen hat. Damit ist auch klargestellt, dass der Trick mit der Bargeldzahlung nicht funktioniert. Bleibt nur zu hoffen, dass damit auch die endlosen Posts in sozialen Netzwerken wie Facebook und WhatsApp sowie die Kettenbriefe zum Thema GEZ-Abwehr mit Bargeldtrick der Vergangenheit angehören.

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Bisher befanden Sie sich als Nutzer eines illegalen Streaming-Portals in einer Grauzone, wenn es um das Streamen von Filmen und Serien ging. Doch der EuGH hat am 26. April 2017 ein Urteil gefällt, was die Nutzung der illegalen Angebote zur Rechtswidrigkeit macht.

Als Konsument befanden Sie sich bisher auf der scheinbar sicheren Seite, wenn Sie illegale Streaming-Portale wie kinox.to genutzt und aktuelle Filme oder Serien gestreamt haben. Dieser Meinung waren bisher viele Rechtsanwälte. Doch das aktuelle Urteil vom EuGH zu diesem Thema muss für ein Umdenken unter den Nutzern sorgen. 

Die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat sich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasst und sagt, was dieses in Zukunft für die Nutzung von illegalen Streaming-Portalen bedeutet.

Nutzung von illegalen Streaming-Diensten ist strafbar

Obwohl es zunächst nur um einen externen Streamingplayer ging, hat das Urteil doch weitreichendere Folgen. Denn bei genauerem Betrachten der Urteilsgründe lässt sich die Entscheidung der Richter auch auf den Abruf von Streaming-Angeboten übertragen.

Demnach ist es illegal, wenn Sie wissen oder wissen hätten müssen, dass das genutzte Streaming-Portal rechtswidrig handelt.

Verpassen Sie keine Warnung. Hier können Sie uns folgen:

Keine Abmahnwelle zu erwarten

Trotz des Urteils rechnet Medienanwalt Solmecke nicht mit Abmahnwellen, wie sie von Tauschbörsen-Verfahren bekannt sind. Da Nutzer nur über die IP-Adresse ausfindig gemacht werden können, wird die Ermittlung erschwert. Zudem agieren viele illegalen Portale meist anonym und speichern keine IP-Adressen.

Lediglich Premium-Nutzer, welche für den Dienst bezahlen und somit auch Adress-Daten angeben, sind leichter ausfindig zu machen und sollten auf der Hut sein. Denn hier können die Rechteinhaber Forderungen stellen. Laut Rechtsanwalt Solmecke sind durch eine Abmahnung Kosten in folgender Höhe zu erwarten:

Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen.

Unabhängig von der Rechtslage sollten Zuschauer immer auch an den Inhaber der Rechte denken. Schließlich schaden Sie der Filmindustrie mit der Nutzung von illegalen Angeboten. Denn durch illegales Streaming entgeht den Rechteinhabern Geld. Wenn das Geld fehlt, können keine neuen Filme produziert werden. 

Sport-Streaming auch betroffen

Von dem Urteil des EuGH sind auch Konsumenten von illegalen Bundesligastreams betroffen. Übrigens weisen wir Sie immer wieder in unseren Livestream-Artikeln daraufhin, keine illegalen Quellen zu nutzen und erklären Ihnen auf Onlinewarnungen.de, wie Sie große Events legal per Livestream verfolgen können.

Heute aktuell: Das müssen Sie gelesen haben:

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Nutzen Sie die Kommentare unter diesem Artikel um sich mit anderen Lesern über das Urteil auszutauschen.

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