Vehandlungsfehler | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 08:25:54 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Vehandlungsfehler | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Verdacht auf Behandlungsfehler: Das müssen Sie wissen – Wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verdacht-auf-behandlungsfehler-das-muessen-sie-wissen-wenden-sie-sich-zuerst-an-ihre-krankenkasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verdacht-auf-behandlungsfehler-das-muessen-sie-wissen-wenden-sie-sich-zuerst-an-ihre-krankenkasse/#respond Fri, 13 May 2022 08:25:54 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63020 Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse Unterstützung holen, wenn Sie eine ärztliche Behandlung hatten und der Meinung sind, dass der Eingriff nicht nach den Regel der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Sogar ein kleiner Zweifel sorgt

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Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse Unterstützung holen, wenn Sie eine ärztliche Behandlung hatten und der Meinung sind, dass der Eingriff nicht nach den Regel der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Sogar ein kleiner Zweifel sorgt für Ungewissheit, so dass Sie sich an die Krankenkasse wenden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen den Patienten, wenn dieser einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler hat.
  • Die Krankenkasse bietet ihre Unterstützung an, wenn es sich um einen Schaden im Rahmen der Kassenleistung handelt und er noch nicht verjährt ist.
  • Der Medizinische Dienst wird von der Krankenkasse für ein Gutachten beauftragt.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit sich an die Gutachterkommission für Behandlungsfehler der Landesärztekammer zu wenden, wenn Sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben.

Ihnen steht nicht nur Schadensersatz, sondern auch Schmerzensgeld zu, wenn ein Mediziner einen Fehler macht und dieser zu einer Patientenschädigung führt. Allerdings muss der Behandlungsfehler zuerst nachgewiesen und belegt werden, denn Sie müssen beweisen, dass Sie durch diesen Fehler einen erheblichen Schaden erlitten haben. Als erster Schritt ist es wichtig, dass Sie die vollständigen Krankenunterlagen einfordern und zwar von allen Ärzten, die Sie behandelt haben. Diese Unterlagen sind genau zu prüfen. Beachten Sie, dass Sie jederzeit das Recht haben Ihre Patientenaktie einzusehen.

In der Regel können Sie einen Behandlungsfehler nur nachweisen, wenn Sie ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. Dabei kann Ihnen Ihre Krankenkasse helfen, aber auch die Gutachterkommission oder die Schlichtungsstellen der Landesärztekammer sind dazu in der Lage.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Krankenkasse unterstützt

Damit die Krankenkasse Ihnen helfen kann, müssen Sie die folgenden Schritte genau einhalten.

1.Schritt: Nehmen Sie mit Ihrer Krankenkasse Kontakt auf

In einem ersten Gespräch mit der Krankenkasse schildern Sie zuerst in allen Einzelheiten den Fall und klären über Ihre Beschwerden auf. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Erstgespräch und in diesem Gespräch informiert Sie der zuständige Mitarbeiter über Ihre Patientenrechte, aber auch über die konkrete Unterstützung durch die Krankenkasse und über den weiteren Ablauf der Beratung. Es ist durchaus hilfreich, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, welches den Behandlungsverlauf dokumentiert. Dieses Protokoll sollten Sie schriftlich verfassen.

2. Schritt: Der bisherige Krankheitsverlauf wird beurteilt

Nach diesem Gespräch und allen offengelegten Informationen wird die Krankenkasse überprüfen, ob die vorgelegten Informationen vollständig und plausibel sind. Die Krankenkasse nutzt die Möglichkeiten, dass sie sich weitere Daten zum Versorgungsgeschehen sucht und dazu können alle Indizien sehr wichtig sein. Ein Beispiel ist, dass Sie nach einem Routine-Eingriff in eine Spezialklinik verlegt worden sind. Zudem wird Ihre Krankenkasse alle Behandlungsunterlagen einfordern und dazu gehören auch Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und alle weiteren Bildmaterialien. Sie setzen sich mit den Ärzten und Krankenkassen in Verbindung, um die Unterlagen zu erhalten. Damit die Krankenkasse in Ihrem Namen tätig werden kann, müssen Sie eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung unterschreiben.

Ein solches Vorgehen ist gut und entlastet Sie, denn Sie müssen sich nicht um die Akteneinsicht bei den Ärzten und Krankenhäusern kümmern, denn das übernimmt die Krankenkasse.

3. Schritt: Medizinischer Dienst erstellt ein Gutachten

Es besteht ein begründeter Verdacht, dass es zu einem Behandlungsfehler kam, dann hat die Krankenkasse die Möglichkeit ein Gutachten vom Medizinischen Dienst anfertigen zu lassen. Es handelt sich um ein kostenfreies Gutachten, in dem der Medizinische Dienst beurteilt, ob ein gesundheitlicher Schaden vorliegt und ob die Ursache ein Behandlungsfehler sein kann. Für weitere gerichtliche oder außergerichtliche Schritte dient das Gutachten als fachliche Grundlage.

4. Schritt: Stellungnahme der Krankenkasse

Die Krankenkasse analysiert und bewertet alle vorliegenden Unterlagen. Bestehen Sie auf jeden Fall auf einer schriftlichen Stellungnahme zu Ihrem Anlagen, auch wenn es zu keinem Gutachten durch den Medizinischen Dienst kommt.

Die Krankenkasse muss in diesem Schreiben verständlich erläutern, welche Fakten vorliegen, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind und welche weiteren Schritte im Anschluss folgen. Außerdem sollte erklärt werden, warum kein Behandlungsfehler vorliegt, wenn das Gutachten zu diesem Ergebnis gekommen ist und warum die Krankenkasse von einem weiteren Fortführen des Anliegens abrät.

Sie haben noch weitere offene Fragen, dann wenden Sie sich an einen Mitarbeiter der Krankenkasse zu einem abschließenden Gespräch. Nach eingehender Prüfung hat die Krankenkasse festgestellt, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt, dann sollten Sie sich einen Fachanwalt für Medizinrecht ins Boot holen, damit Sie Ihre Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Beachten Sie die Verjährungsfrist, denn das ist sehr wichtig!

Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren und die Frist beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei ist allerdings entscheidend, wann Sie erfahren haben, dass es sich um einen Fehler handelt und wer der Verursacher ist.

Landeszahnärztekammer setzt auf Schlichtungsverfahren

Sie haben den Verdacht auf einen Behandlungsfehler, dann wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer.

Informationen rund um die Kosten, die Durchführung und den Ablauf des Verfahrens können Sie im Internet nachlesen.

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Brief von der Bundesstelle für Seuchenschutz – so reagieren Sie richtig

Haben Sie auch Post von der Bundesstelle für Seuchenschutz bekommen, in der es um einen COVID-19 Test geht? Aus dem Schreiben geht hervor, dass Sie zu einer Risikogruppe gehören und von Amtswegen zum Test verpflichtet

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verdacht auf Behandlungsfehler

1. Was muss ich tun, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht?

Sprechen Sie zuerst Ihren behandelnden Arzt an oder wenden Sie sich an das Krankenhaus. Mittlerweile hat jedes Krankenhaus ein Beschwerdemanagement, an das Sie sich wenden können. Auch der Weg zu Ihrer Krankenkasse kann Ihnen helfen, denn dort finden Sie nicht nur eine ausführliche Beratung, sondern auch Unterstützung bei den nachfolgenden Wegen.

2. Wann ist ein Behandlungsfehler vorhanden?

Ein Behandlungsfehler ist immer dann vorhanden, wenn Sie eine Behandlung bekommen haben und diese zu dem Zeitpunkt nicht den fachlichen Standards entspricht und Ihnen ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist.

3. Wie lange kann ich einen Behandlungsfehler anzeigen?

In der Regel verjährt ein Behandlungsfehler erst nach drei Jahren, aber auch nur dann, wenn Sie von dem Fehler Kenntnis haben oder wissen, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt.

4. Wer haftet für den Behandlungsfehler?

Der Arbeitgeber des Arztes haftet für den Behandlungsfehler. Arbeitet der Arzt in einem Krankenhaus, dann haftet automatisch das Krankenhaus und wenn der Arzt eine Privatpraxis hat, dann hat er eine Berufshaftpflichtversicherung.

5. Wie lange dauert ein Gutachten des Medizinischen Dienstes bei Behandlungsfehlern?

Es gibt keine festgelegten Richtlinien in Bezug auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes, aber in der Regel müssen Sie mit einer Zeit von drei Monaten rechnen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Ärzte sind die Götter in Weiß, aber das schützt sie auch vor Fehlern nicht, denn auch sie sind nur Menschen. Immer wieder kommt es zu Behandlungsfehlern und die führen dazu, dass der Patient einen gesundheitlichen Schaden beibehält. Aber Sie müssen sich damit nicht zufrieden geben, denn Sie können sich an Ihre Krankenkasse wenden. Sie wird Ihnen helfen und Ihnen bei den nachfolgenden Schritten zur Seite stehen.

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