Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sat, 03 Oct 2020 07:33:15 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig? https://www.verbraucherschutz.com/tipps/stromvertrag-nur-mit-lastschrift-und-bankverbindung-ist-das-zulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/tipps/stromvertrag-nur-mit-lastschrift-und-bankverbindung-ist-das-zulaessig/#respond Sat, 03 Oct 2020 07:32:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=34467 Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege anbieten?

Es ist nervig. Jeder möchte am liebsten per Lastschrift vom Girokonto abbuchen. Wenn Sie dann kein Einverständnis für die Einzugsermächtigung erteilen, dann gibt es oft Probleme. Einige Energieversorger lehnen den Vertrag dann sogar aufgrund fehlender Bonität ab. Sie wünschen keine Bezahlung der Stromkosten und Vorauszahlungen per Rechnung oder Dauerauftrag. Das stört einige Verbraucher und nicht nur die. Auch die Verbraucherzentrale stört sich an der Praxis und ist vor Gericht gezogen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH eingereicht. Hintergrund war, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH Stromverträge über Vergleichsportale angeboten hat. Interessierte Kunden konnten die Bestellung allerdings nur abschließen, wenn diese der Bezahlung per Lastschrift zustimmten. Ohne die Eingabe der Bankverbindung konnte der Tarif nicht beauftragt werden.

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BGH gibt Klage statt – Energieversorger muss verschiedene Zahlungswege anbieten

Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2019 entschieden (Az. VIII ZR 56/18), dass Energieversorger den Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten haben. Die Praxis, im Rahmen der Beauftragung nur eine Bezahlung per Lastschrift zuzulassen, ist rechtswidrig. Das Gericht monierte, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Damit schließe das Unternehmen sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Energieversorger verteidigte sich

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH vertrat vor Gericht die Auffassung, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Es reiche aus, wenn der Energieversorger nach der Bestellung und vor der Vertragsannahme noch verschiedene Zahlungswege anbietet.

Das leuchtete den Richtern offensichtlich nicht ein. Schließlich konnten die Kunden den Vertrag ja offensichtlich ohne Angabe einer Bankverbindung und Zustimmung zum Lastschriftverfahren gar nicht abschließen. Demnach würden die Interessenten von dem späteren Wahlrecht gar nichts erfahren. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

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Ein Kommentar

Fazit – Nur Lastschrift ist nicht zulässig

Wer einen Stromtarif im Internet bestellt, muss zwischen verschiedenen Zahlungswegen wählen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Tarif über ein Vergleichsportal oder direkt bei dem Energieversorger beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Energieversorger seine Tarife nur für Kunden mit einer Bankverbindung und dem Einverständnis zum Lastschriftverfahren zur Verfügung stellt. Die Tarife müssen auch für Kunden ohne Girokonto verfügbar sein.

Kerstin Hoppe von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt dazu:

Damit Kundinnen und Kunden eine echte Wahl haben, müssen Energieversorger ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anbieten. […] Unternehmen dürfen die Wahlmöglichkeit nicht unterlaufen, indem sie vor der Bestellung das Lastschriftverfahren vorschreiben und erst danach weitere Zahlungsmöglichkeiten einräumen.Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband am 29.05.2019

In einem weiteren Artikel erklären wir, ob Anbieter Lastschriften auf Konten im Inland einschränken dürfen. Lesen Sie auch, warum Flüge über Vergleichsportale oft teurer sind als bei der Airline selbst. Außerdem erklären wir, worauf Sie bei der Flugbuchung achten sollten.

Quelle: Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift auf vzbv.de

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Bald verboten? Kindgerechte Werbung für ungesunde Lebensmittel https://www.verbraucherschutz.com/verbraucherwelt/bald-verboten-kindgerechte-werbung-fuer-ungesunde-lebensmittel/ https://www.verbraucherschutz.com/verbraucherwelt/bald-verboten-kindgerechte-werbung-fuer-ungesunde-lebensmittel/#comments Wed, 29 Jan 2020 09:03:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=42248 Auf immer mehr Verpackungen von Lebensmitteln ist kindgerechte Werbung zu finden. Im Vordergrund steht nicht das Produkt. Vielmehr sollen die jüngsten Konsumenten zu einem Kauf bewegt werden. Doch die Produkte mit lustigen Figuren oder in

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Auf immer mehr Verpackungen von Lebensmitteln ist kindgerechte Werbung zu finden. Im Vordergrund steht nicht das Produkt. Vielmehr sollen die jüngsten Konsumenten zu einem Kauf bewegt werden. Doch die Produkte mit lustigen Figuren oder in Form von Tieren sind nicht immer gesund.

Welches Kind entscheidet sich im Supermarkt schon für das gesunde Produkt, wenn daneben beispielsweise eine Wurst mit bunten Comicfiguren oder im Regal ein Müsli mit bekannten Figuren aus Kinderserien zu sehen ist. In diesem Fall fällt die Wahl nicht schwer. Eltern fällt die Beratung des eigenen Nachwuchses dafür häufig umso schwerer. Grundsätzlich ist gegen kindgerechte und ansprechende Werbung auf Lebensmitteln auch nichts auszusetzen. Doch die Anteile an Zucker, Salz und Fett sind häufig zu hoch und führen zu Folgekrankheiten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert strengere gesetzliche Regelungen.

Klaus Müller ist im Vorstand des vzbv. Er warnt vor Fehlernährung und verlangt einen besseren Schutz für Kinder bei der Werbung für Lebensmittel. „Wenn Produkte nicht den Anforderungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsprechen, dürfen sich Werbung und Aufmachung nicht speziell an Kinder richten“, so seine Forderung.

Gesundheit beginnt mit der richtigen Ernährung

Die Kundschaft, in diesem Fall die Eltern, unterstützt diese Meinung. Eine aktuelle Studie des Forschungsinstituts KantarEmnid wurde vom vzbv in Auftrag gegeben. Sie ergab eine Zustimmung von 83 Prozent für ein Verbot einer sich an Kinder richtenden Werbung, wenn das Produkt ungesunde Anteile enthält. Laut WHO sollte die Lebensmittelwerbung für Kinder gewissen Kriterien entsprechen und gesundheitliche Aspekte berücksichtigen. Besonders ein hoher Zuckergehalt, der Fettanteil und Salz sind ernährungsbedingte Faktoren für Zivilisationskrankheiten, die oft bereits im Kindesalter ihre Ursache haben. Süßigkeiten oder überzuckerte Softdrinks sollten deshalb nicht kindgerecht beworben werden. Ein Joghurt mit 100 Gramm darf höchstens 10 Gramm Zucker haben, und für die schon zum Frühstück gereichten Cerealien, nämlich Frühstücksflocken und Co., sind 15 Gramm das Maximum.

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Die Realität an der Supermarktkasse

Nach einer Untersuchung des Max-Rubner-Instituts (MRI) enthalten Lebensmittel für Kinder besonders viel Zucker. Frühstücksflocken gibt es für Kinder und für Erwachsene, aber die Produkte für Kinder enthalten den doppelten Zuckeranteil. Das Institut konnte außerdem nachweisen, dass der durchschnittliche Gehalt an Zucker in Cerealien 29,2 Gramm beträgt, wenn sich die Werbung an Kinder richtet.

So werden die Kleinsten frühzeitig an ein Übermaß an Zucker gewöhnt. Die Folgen sind Fehlernährung und das Entstehen einer Grundlage für später ausbrechende Krankheiten wie Diabetes und Arteriosklerose. Die „Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland“ (KiGGS) konnte ergänzen, dass von den drei- bis siebzehnjährigen Kindern schon 15 Prozent an Übergewicht leiden, von denen wiederum ein Drittel bereits adipös ist.

Vorschläge von Politikern greifen zu kurz

Kürzlich hatte die Bundesernährungsministerin Julia Klöckner angeregt, in den Tees für Kleinkinder Zuckerzusätze zu verbieten. Klaus Müller von der Verbraucherzentrale hält dieses Ansinnen zwar für einen guten Vorstoß, „aber dies umfasst nur ein winziges Marktsegment. Notwendig sind Vorgaben für alle Produkte, die in ihrer Aufmachung Kinder ansprechen“.

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Die Grüne Woche – gesundheitsbewusst

Auch auf der Internationalen Grünen Woche wird die Ernährung ein Thema sein. Der vzbv nimmt diese Gelegenheit zum Anlass, das Problem mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft zu diskutieren. Das verbraucherpolitische Forum wird sich mit dem Thema „Einfach gesünder? Ernährungspolitik in Deutschland auf dem Prüfstand“ an der Auseinandersetzung um kindgerechte Werbung beteiligen. Auch hier geht es um das Reduzieren von Zuckeranteilen in der Nahrung, und um Fettanteile und den Salzgehalt in Fertiglebensmitteln.

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Das kann teuer werden: Smarte Stromzähler werden für Privathaushalte Pflicht https://www.verbraucherschutz.com/verbraucherwelt/das-kann-teuer-werden-smarte-stromzaehler-werden-fuer-privathaushalte-pflicht/ https://www.verbraucherschutz.com/verbraucherwelt/das-kann-teuer-werden-smarte-stromzaehler-werden-fuer-privathaushalte-pflicht/#comments Wed, 22 Jan 2020 08:06:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=40937 Für einige deutsche Verbraucher wird der Einbau eines intelligenten Messsystems für Strom im Jahr 2020 zur Pflicht. Ein Grund zur Freude sind die neuen Smart-Meter in vielen Fällen für die Haushalte nicht. Denn unter Umständen entstehen

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Für einige deutsche Verbraucher wird der Einbau eines intelligenten Messsystems für Strom im Jahr 2020 zur Pflicht. Ein Grund zur Freude sind die neuen Smart-Meter in vielen Fällen für die Haushalte nicht. Denn unter Umständen entstehen zusätzliche Kosten, die durch damit eingesparte Energie nicht gedeckt werden.

Seit Jahren sind intelligente Messsysteme für den Haushalt in der Diskussion, nun sollen sie ab 2020 kommen. Die Smart Meter in einem Smart Home zeichnen den Stromverbrauch auf und leiten die gesammelten Daten über das Internet an den Versorger weiter.

Verpflichtend wird die Umrüstung bei einem hohen Stromverbrauch der Nutzungseinheit oder einer eigenen Stromerzeugung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass für die Kunden zusätzliche Kosten entstehen.

Strom sparen soll teurer werden?

Thomas Engelke ist Teamleiter beim vzbv. Die Vorteile für die Energieeinsparung sind für ihn ein überzeugendes Argument. „Der Einbau der Smart Meter darf aber nicht zu Lasten der Verbraucherinnen oder Verbraucher gehen.“ Er fordert die Netzbetreiber auf, variable Tarife anzubieten. Die eingesparten Kosten sollten vollständig dem Kunden zugute kommen. Denn die „Verbraucher müssen an den finanziellen Vorteilen der Energiewende teilhaben und nicht zusätzlich belastet werden“, so Thomas Engelke.

Smart Meter sollen dazu beitragen, den Stromverbrauch zu senken. Außerdem wird der Datenaustausch zwischen Stromerzeugern, -lieferanten und Verbrauchern automatisiert. In Zukunft sollen auch der Gas- und Wasserverbrauch von den intelligenten Messgeräten erfasst, Heiz- und Fernwärme eingebunden werden.

Zusätzliche Kosten für die Kunden

Die zusätzlichen Kosten für die Verbraucher sind bereits bekannt. Pro Jahr ist mit 23 – 100 Euro zu rechnen, abhängig vom Stromverbrauch. Hauseigentümer erwarten außerdem Einbaukosten für einen neuen Zählerschrank, wenn die Zähler nicht an den vorhandenen Platz passt. Hinzu kommen Zusatzkosten für Betrieb und Wartung.

Thomas Engelke ist skeptisch: „Ob diese Kosten durch Energiesparen und kostengünstige variable Tarife wieder hereinkommen, ist mehr als fraglich“. Die Netz- und Messstellenbetreiber sparen allerdings Kosten, weil die Ablesung entfällt.

Der Vermieter oder Ihr Verbrauch entscheidet

Nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sollen die neuen Smart Meter ab 2020 eingebaut werden. In den kommenden Jahren werden die Geräte in Haushalte eingebaut, die mehr als 6.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen. Produziert man selber Strom, ist der Smart Meter ebenfalls Pflicht. Und zwar bei einer Solaranlage mit 7 bis 100 Kilowatt installierter Leistung. Wenn Sie ein geringeres Netzentgeld zahlen (für die Wärmepumpe) oder eine Nachtspeicherheizung betreiben, gilt die Regelung ebenfalls.

Obligatorisch sind die Geräte auch, wenn Sie mit Ihrem Stromverbrauch die Obergrenze nicht überschreiten, der Betreiber der Messstelle oder Ihr Vermieter (erst ab 2021) sich aber für den Einbau entscheidet.

Stromkunden bleiben kritisch

Das Hopp Marktforschungsinstitut hat im Auftrag des vzbv eine repräsentative Umfrage unter Verbrauchern durchgeführt. Ergebnis: 69 Prozent lehnen einen Einbau bei höheren Kosten eindeutig ab. Dass der Verbraucher über die Installation entscheiden sollte, und nicht der Betreiber der Messstelle oder der Vermieter, finden 49 Prozent. Nur 14 Prozent befürworten die aktuelle Regelung.

Haben Sie das schon gesehen?

Vorsicht vor unseriösen Monteuren von Smart Metern

Die neue Regelung wird wahrscheinlich wieder einige Kriminelle und Betrüger auf den Plan rufen. Sie werden wie schon bei den Rauchmeldern versuchen, über die Smart Meter-Montage Zugang zu Wohnungen zu bekommen. Denkbar ist, dass der Verbraucher dann abgezockt oder bestohlen wird. Lassen Sie keinen Monteur ohne vorherige Anmeldung in die eigenen vier Wände. Mieter sollten sich zuvor immer bei der Hausverwaltung rückversichern. 

Was halten Sie von neuen Stromzählern?

Über die Kommentare unterhalb des Artikels können Sie sich über das Thema austauschen. Müssen Sie 2020 einen Smart Meter installieren? Was denken Sie in Bezug auf die Kosten?

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Urteil: Aufpreis für Zahlung per SEPA-Überweisung ist unzulässig https://www.verbraucherschutz.com/news/urteil-aufpreis-fuer-zahlung-per-sepa-ueberweisung-ist-unzulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/news/urteil-aufpreis-fuer-zahlung-per-sepa-ueberweisung-ist-unzulaessig/#respond Mon, 28 Oct 2019 13:56:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=38878 Einige Unternehmen verlangen für die Zahlung per Überweisung eine zusätzliche Gebühr. Damit wollen die Anbieter Ihre Kunden wohl zur Zahlung per Lastschrift zwingen. Das Landgericht München hat entschieden, dass SEPA-Überweisungen kostenfrei sein müssen. Für Zahlungen mittels

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Einige Unternehmen verlangen für die Zahlung per Überweisung eine zusätzliche Gebühr. Damit wollen die Anbieter Ihre Kunden wohl zur Zahlung per Lastschrift zwingen. Das Landgericht München hat entschieden, dass SEPA-Überweisungen kostenfrei sein müssen.

Für Zahlungen mittels einer Überweisung im SEPA-Verfahren dürfen den Kunden durch das einfordernde Unternehmen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese Regelung gilt auch für Altkunden, die einen Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen vor Januar 2018 abgeschlossen haben. So hat es das Landgericht München I in einem Verfahren gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH entschieden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Mobilfunkanbieter geklagt. In den Bestandsverträgen des Unternehmens fand sich eine Klausel, nach der Selbstzahler eine Gebühr von 2,50 Euro entrichten sollten. Vodafone war der Meinung, das Verbot eines Zuschlags gelte nur für Verträge, die nach dem 13.01.2018 abgeschlossen wurden.

Erst Mitte 2019 wurde gerichtlich entschieden, dass Unternehmen ihre Kunden nicht zur Zahlung per Lastschrifteinzug zwingen dürfen. Denn immer öfter gehen beispielsweise Energieversorger davon aus, dass der Kunde per Einzugsermächtigung zahlt – lehnen Verträge sogar ab, wenn das nicht der Fall ist.

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Unberechtigtes Einfordern von Gebühren

Die Rechtsreferentin der Verbraucherorganisation, Jana Brockfeld, hebt hervor, dass diese Auffassung nach dem Urteil unzulässig sei. Denn das Gericht habe klar herausgestellt, dass die Kunden und Kundinnen ihre Rechnungen ohne zusätzliche Kosten für die Überweisung bezahlen können. Und zwar völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mobilfunkvertrags.

Denn mit dem 13.1.2018 trat die Zweite Richtlinie für Zahlungsdienstleister der EU in Kraft. Das Gesetz soll den Zahlungsverkehr vereinfachen. Eine Folge ist das Verbot, Gebühren für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften sowie für Kredit- und Girokarten auf Unternehmensseite zu erheben.

Effektiver Verbraucherschutz

Die Verbraucherorganisation wandte sich gegen die Unterscheidung von Neu- und Bestandsverträgen mit Nachteilen für Altkunden, wie sie von dem Mobilfunkdienstleister umgesetzt wurde. Das Landgericht war der selben Meinung. Auch wenn der Mobilfunkvertrag vor dem Stichtag 13.01.2018 geschlossen wurde: Das Zuschlagsverbot gilt für alle Zahlungen, die nach dem 13.01.2018 erfolgen. Maxime sei, den Verbraucherschutz möglichst effektiv zu gestalten. Zwischen Altverträgen und Neuabschlüssen könne deshalb nicht unterschieden werden.

Die in den AGB von Vodafone enthaltene Bestimmung führe zu einer Benachteiligung von Verbrauchern, so das Gericht. Entsprechende Vereinbarungen oder Vertragsbestimmungen sind deshalb unwirksam. Die Richter verurteilten das Unternehmen, die Klausel bei der Bearbeitung seiner bereits abgeschlossener Mobilfunkverträge nicht mehr anzuwenden. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtswirksam (AZ.: 33 O 6578/18).

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Europäischer Gerichtshof (EuGH): Onlinehändler müssen keine Telefonnummer angeben https://www.verbraucherschutz.com/news/europaeischer-gerichtshof-eugh-onlinehaendler-muessen-keine-telefonnummer-angeben/ https://www.verbraucherschutz.com/news/europaeischer-gerichtshof-eugh-onlinehaendler-muessen-keine-telefonnummer-angeben/#respond Thu, 11 Jul 2019 09:54:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=35380 Müssen Onlinehändler zwingend eine Telefonnummer für eine einfache Kontaktaufnahme angeben? Diese Frage bewegt die Branche seit Jahren immer wieder. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Allerdings gibt

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Müssen Onlinehändler zwingend eine Telefonnummer für eine einfache Kontaktaufnahme angeben? Diese Frage bewegt die Branche seit Jahren immer wieder. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Allerdings gibt es andere Verpflichtungen für Betreiber von Onlineshops.

Auf den Webseiten vieler großer und internationaler Unternehmen suchen Sie vergebens eine Telefonnummer für die schnelle Kontaktaufnahme. Während einige Branchenriesen schlicht keine Telefonnummer anbieten, haben andere Unternehmen diese recht gut versteckt. Zu diesen Unternehmen gehört auch Amazon. Aufgrund der großen Nachfrage, haben wir in einem Artikel ausführlich erklärt, wie Sie Kontakt mit Amazon aufnehmen.

Die Verbraucherzentrale hat in einem Verfahren moniert, dass Amazon keine Telefonnummer für eine einfache Erreichbarkeit anbietet. Das Unternehmen ist für seine Kunden zwar erreichbar, aber in der Regel nicht auf direktem telefonischen Weg. Lediglich bei Mahnungen gibt Amazon in der E-Mail direkt eine kostenlosen Telefonnummer für Rückfragen an. In vielen anderen Fällen, müssen Kunden sich erst mit ihren Zugangsdaten anmelden und erhalten nach Eingabe bestimmter Informationen, wie dem Anliegen, einen konkreten Kontakt. Anschließend ist ein Kontakt per E-Mail, Rückrufservice oder Chat möglich. Das missfiel der Verbraucherzentrale offenbar, die der Auffassung war, dass eine Telefonnummer für eine direkte Kontaktaufnahme angegeben werden muss.

Im deutschen Verbraucherrecht ist die Angabe einer Telefonnummer bisher Pflicht. Doch diese Rechtsnorm steht offenbar im Widerspruch zur europäischen Rechtssprechnung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass Unternehmen im Onlinehandel nicht zwingend eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angeben müssen. Es wird also kein bestimmter Weg vorgeschrieben, über den der Kunde Kontakt mit dem Händler aufnehmen kann. Allerdings müssen die Unternehmen einen direkte und effiziente Kontaktmöglichkeit anbieten.

Laut der Verbraucherzentrale muss der deutsche Bundesgerichtshof nun entscheiden, ob Amazon tatsächlich in klarer verständlicher Weise über ähnlich effektive Kontaktmöglichkeiten informiert hat.

Auch Fakeshops bieten oft keine Telefonnummer an

Kleine und mittelständische Unternehmen bieten in der Regel eine Telefonnummer an, um einen bestmöglichen Kundenservice zu bieten. Deshalb raten wir allen Internetkäufern auf die Telefonnummer zu achten. Vor allem bei neuen und unbekannten Webshops sollten Sie aus Sicherheitsgründen auf die Kontaktmöglichkeit via Telefon achten. Denn Fakeshops bieten oft keine Telefonnummer an. Wir gehen sogar einen Schritt weiter. Testen sie vor Ihrem Einkauf in einem unbekannten Onlineshop, ob die angegebene Telefonnummer funktioniert und Sie darüber mit dem Händler in Kontakt kommen. Auf diese Weise finden Sie heraus, ob es sich um einen unseriösen Shop handelt, der womöglich eine nicht existierende oder falsche Telefonnummer angegeben hat.

Falls die Angabe einer Rufnummer fehlt, Sie aber aufgrund der Schnäppchenpreise doch in dem Shop einkaufen möchten, sollten Sie unbedingt anhand unseres Fakeshop-Ratgebers prüfen, ob es sich um einen Fakeshop handelt.

Lesen Sie auch, was der Europäische Gerichtshof zum Thema überteuerte Telefonnummern für den Kundenservice entschieden hat. Denn dort lauert die nächste Falle.

Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie in der Presseinformation der Verbraucherzentrale.

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Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt Instagram erfolgreich ab https://www.verbraucherschutz.com/news/verbraucherzentrale-bundesverband-vzbv-mahnt-instagram-erfolgreich-ab/ https://www.verbraucherschutz.com/news/verbraucherzentrale-bundesverband-vzbv-mahnt-instagram-erfolgreich-ab/#respond Wed, 18 Oct 2017 17:07:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=18092 Die Verbraucherrechte deutscher Instagram Nutzer wurden jetzt durch eine Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gestärkt. Bei der Abmahnung wurden 18 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen bemängelt. Ebenfalls angeprangert wurde ein unvollständiges Impressum. Wer als

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Die Verbraucherrechte deutscher Instagram Nutzer wurden jetzt durch eine Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gestärkt. Bei der Abmahnung wurden 18 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen bemängelt. Ebenfalls angeprangert wurde ein unvollständiges Impressum.

Wer als ausländisches Unternehmen in Deutschland Geschäfte macht, muss sich auch an deutsche Gesetze halten. Das zumindest ist die Meinung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Und wenn der Verband ein Unternehmen entdeckt, was sich nicht daran hält, wird dieses abgemahnt. So ist es jetzt auch dem sozialen Netzwerk Instagram ergangen, welches ja seit 2012 zur Facebook Inc. gehört.

Normal werden über das Netzwerk Bilder und Videos geteilt. Anmelden kann man sich im Internet oder über die iOS- und Android-App. Das Angebot finanziert sich durch personalisierte Werbung. Allerdings gab es für die Verbraucherzentrale Bundesverband einige Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, welche nach Auffassung des vzbv nicht mit deutschem Verbraucherrecht zu vereinbaren sind.

Verpassen Sie keine Warnung. Hier können Sie uns folgen:

Was hat Instagram falsch gemacht?

Nach Vorwürfen des vzbv ist es nicht in Ordnung, wenn Instagram lediglich kalifornisches Verbraucherrecht vorschreibt. Denn das würde bedeuten, dass sich deutsche Verbraucher bei Streitigkeiten an amerikanische Schiedsgerichte wenden müssten. Die Anwendung kalifornischen Verbraucherrechts war dabei vorgeschrieben. Weiterhin schreibt der vbzv:

Das Unternehmen konnte den Zugang zum Dienst nach alleinigem Ermessen sperren und schränkte seine eigene Haftung für Vertragsverletzungen stark ein. Werbung musste nicht als solche gekennzeichnet werden. Problematisch war auch eine Klausel, die Instagram kostenfreie und sehr weitgehende Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten der Nutzer einräumte. Das Impressum auf der Webseite war aus Sicht des vzbv nicht vollständig.

Außerdem durfte Instagram nach bisherigen Datenschutzrichtlinien personenbezogene Daten an Werbepartner weitergeben, ohne das Nutzer dem zugestimmt hatten.

Instagram zeigt sich einsichtig

Das Unternehmen zeigte sich derweil einsichtig. Ende September gab es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nun muss der Dienst seine Webseite und die Vertragsbedingungen überarbeiten. Für viele der Änderungen wurde der 2. November 2017 als Frist gesetzt. Die Datenschutzverstöße müssen bis Jahresende abgestellt sein.

Ist die Frist abgelaufen, dürfen die bisherigen Bedingungen von Instagram nicht mehr genutzt werden. Auch gegenüber Bestandskunden darf sich das Unternehmen dann nicht mehr auf diese Bedingungen berufen.

Kennen Sie schon unsere Instagram-Anleitungen zum Schutz der Privatsphäre?

Ihre Meinung zum Thema interessiert uns

Finden Sie es richtig, dass Instagram bezüglich der erwähnten Passagen abgemahnt wurde? Oder haben Sie das soziale Netzwerk auch mit den bisherigen Richtlinien genutzt? In den Kommentaren unter diesem Beitrag können Sie mit anderen Lesern über das Thema diskutieren.

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