Verhinderungsgeld | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 27 Feb 2022 11:42:30 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Verhinderungsgeld | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Corona: Was, wenn die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss – Pflegegeld, Verhinderungsgeld und weitere Hilfsangebote unterstützen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:42:30 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59010 Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften

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Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften und der ambulanten Pflegedienste kommt. Wir geben Ihnen daher nachfolgend einen Überblick sowie Tipps und Hilfestellungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ausfall von Betreuungsleistungen bedeutet ein großes Problem für Angehörige und Betroffene, denn dann muss die Pflege in Eigenregie in den eigenen vier Wänden übernommen werden.
  • Es gibt Ausnahmen, die für Personen gelten, die in Schlüsselpositionen arbeiten und für Pflegebedürftige, deren Betreuung in den eigenen vier Wänden nicht sichergestellt ist.
  • Möglichkeiten zum Thema Freistellungen, Geld- und Lohnfortzahlungen und Unterstützungen bieten wir hier auf einen Blick an.

Die aktuellen Gesetzesänderungen

Die Lage in der Pflege ist zurzeit immens kritisch und der Bundestag hat reagiert.

Am 23. Mai ist das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten. Das Gesetz bietet Regelungen, die durch das Krankenhauszukunftsgesetz verlängert werden.

In diesem Gesetz stehen viele Erleichterungen, Vereinfachungen und Hilfen, die Personen zustehen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. In folgenden Bereichen kommt es zu Veränderungen:

  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung
  • Familienpflegezeit
  • Entlastungsleistungen
  • Pflegehilfsmittel

Nutzen Sie immer das Angebot zur Pflegeberatung und holen Sie sich individuelle Hilfe. Die Angebote sind digital und telefonisch jederzeit erreichbar und durch die Ansprechpartner von Pflegekassen und Pflegestützpunkte gut strukturiert. Auch Kommunen und Wohlfahrtsverbände haben entsprechende Angebote. Alle Adressen finden Sie in der bundesweiten Datenbank für Qualität in der Pflege.

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Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für die Zeit während der Corona-Krise sind die kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen vereinfacht und verbessert worden.

Normalerweise haben Beschäftige in einem akuten Pflegefall das Recht auf eine Auszeit von 1 bis 10 Tagen. In der Zeit haben Sie die Möglichkeit die Pflege zu Hause zu organisieren und sich um alle Angelegenheiten zu kümmern und diese Zeit wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Die Arbeitgeber haben die Verpflichtung während dieser Zeit den Beschäftigten von der Arbeit freizustellen.

Diese Änderung gilt für die Versorgungsengpässe, die aufgrund der Corona-Lage passieren. Anbieter bitten um eine Bestätigung, wenn das Angebot der Pflegeeinrichtung ganz oder teilweise eingestellt wird. Auch eine Bestätigung des behandelten Arztes reicht meist aus. Sie übernehmen die Pflege oder organisieren eine neue Pflegemöglichkeit, weil das Pflegepersonal aufgrund von Corona ausfällt? Dann reicht eine Bestätigung der Pflegeperson in der Regel aus.

Wichtig:

  • Sie hatten schon einmal einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, dann besteht die Möglichkeit dieses erneut geltend zu machen. Die bereits genutzten Arbeitstage sind von den 20 Tagen allerdings abzuziehen.
  • Die Arbeitsverhinderung lässt sich aufteilen. Das bedeutet, dass zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei bekommen könnten.
  • Die Beschäftigen haben weiterhin das Recht vorhandene Urlaubsansprüche zu nutzen.
  • Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht und es kommt nicht auf die Größe des Unternehmens an. Zudem gibt es keine Ankündigungsfrist und Sie haben sofort die Möglichkeit den Anspruch geltend zu machen. Sie sind allerdings verpflichtet dem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund zu nennen und ihm die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Das Thema Gehalt

Sie haben nur das Recht auf eine Lohnfortzahlung, wenn sie im Arbeitsvertrag steht oder es eine Ergänzung gibt. Die Pflegekassen zahlen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld, wenn es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt. Bis Ende Dezember 2020 wird diese Leistung auch für bis zu 20 Tage bezahlt. Natürlich werden auch hier die bisher gezahlten Tage abgezogen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes liegt bei 90% des Netto-Lohns. Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse umgehend beantragen.

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Familien- und Pflegezeit – die aktuellen Änderungen

Die aktuellen Änderungen in Bezug auf die Familien- und Pflegezeit gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Vor Corona

  • Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in den eigenen vier Wänden zu pflegen, dürfen die Arbeitnehmer bis zu 6 Monate aus dem Job aussteigen. Sie haben die Wahl zwischen einem kompletten oder einem teilweise Ausstieg. Hier wird von der Pflegezeit gesprochen, die für alle Betriebe gilt, die mindestens 15 Beschäftigte haben.
  • Reichen die 6 Monate Pflegezeit nicht aus, dann hat der Beschäftigte das Recht die Zeit auf bis zu 2 Jahre zu verlängern, um dem Angehörigen zu pflegen. Diese Zeit ist nur für Betriebe einzusetzen, die mehr als 25 Mitarbeiter haben und wird als Familienpflegezeit bezeichnet. Für höchstens 24 Monate wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.

Die aktuellen Veränderungen

Aufgrund der Erleichterungen durch die Corona-Pandemie können Sie jetzt die Familienpflegezeit deutlich leichter in Anspruch nehmen, aber das gilt erst einmal nur bis zum 31 Dezember.

  • Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich kann in der Familienpflegezeit für die Dauer von einem Monat unterschritten werden.
  • Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können Sie kurzfristig auf die Restzeiten zugreifen, wenn Sie von Pflegezeit oder Familienpflegezeit übrig haben.
  • Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber ist auf 10 Tage verkürzt und beginnt spätestens am 1. Dezember. Rechnen Sie diese Zeit mit in Ihren Plan ein.
  • In Textform kann die Familienzeit beim Arbeitgeber angekündigt werden, wenn sie spätestens am 1. Dezember beginnt.
  • Beschäftigte haben normalerweise das Recht die Pflegeauszeit nur 1x in Anspruch zu nehmen, aber durch die gesetzlichen Änderungen ist es möglich, dass eine erneute Inanspruchnahme möglich ist. Aber nur, wenn die Laufzeit von 24 Monaten noch nicht erreicht ist und am 31. Dezember 2020 endet. Der Arbeitgeber muss dem allerdings zustimmen.
  • Der geringere Lohn kann mit einem Darlehen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist mit Hilfe des Darlehens zu einem günstigen Kurs möglich und die Einkommensausfälle werden bei der Darlehensbeantragung nicht berücksichtigt.
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Erleichterungen und Entlastungsleistungen während Corona

Sie nehmen Entlastungsleistungen in Anspruch, wenn Sie eine stundenweise Betreuung von einem Pflege- oder Betreuungsdienst bekommen.

Allerdings sind Entlastungsleistungen nur zu bekommen, wenn der Pflegeperson einen Pflegegrad hat und Sie in der aktuellen Corona-Situation auch einen Betreuungsdienst finden, der noch Kapazitäten frei hat. Der Entlastungsbetrag kann in normalen Zeiten für die folgenden Dinge genutzt werden:

  • Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen)
  • Kurzzeitpflege

Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst

  • Personen, die Pflegegrad 1 haben, können sich mit dem Entlastungsbetrag alle Leistungen des Pflegedienstes bezahlen.
  • Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Maßnahmen ausgeschlossen und dazu gehören Anziehen und Waschen. Diese Maßnahmen sind nur mit Hilfe der Pflegesachleistungen zu bezahlen. Der Entlastungsbetrag ist nur für Zusatzleistungen wie Alltagsgestaltung oder Hilfe im Haushalt gedacht.
  • Es sind zudem noch Angebote zur Alltagsunterstützung geeignet, dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter, sowie Gruppenangebote

Erweiterungen seit dem 23.05.2020

Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit den Entlastungsbetrag auch für die Zahlung anderer Kosten zu nutzen, wenn es aufgrund der aktuellen Corona-Lage zu Versorgungsengpässen kommt. Diese Regelung gilt erst einmal bis zum 31. September. Die Pflegekassen verzichten in der Regel auf einen hohen Aufwand und setzen auf eine unbürokratische und schnelle Abwicklung.

Achtung

Die Erweiterung ist nur für Personen mit Pflegegrad 1 zuständig. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind an die oben genannten Einschränkungen weiterhin gebunden. Die Übertragbarkeit des Entlastungsbetrags ist deutlich erweitert. Im Normalfall können die Entlastungsleistungen bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Jetzt gilt, dass die Inanspruchnahme um 6 Monate verlängert wurde. Das heißt, wenn Sie Leistungen im Jahr 2019 nicht genommen haben, dann können Sie diese bis Ende 2020 nehmen und diese Erweiterung gilt für alle Pflegegrade.

Pflegehilfsmittel und deren Verbrauch

Der Erstattungsbetrag bietet sich auch für den Verbrauch von bestimmten Pflegehilfsmitteln an.

Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Einmalhandschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Einmal-Bettschutzeinlagen

Grundsätzlich gibt es für diese Pflegehilfsmittel einen Betrag von 40 Euro im Monat, aber die Kostenerstattung ist auch 60 Euro angehoben worden. Die Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

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Das Thema Tagespflege

Unter eingeschränkten Bedingungen haben die Tagespflege-Einrichtungen mittlerweile wieder geöffnet.

An den Hygienekonzepten wird täglich gearbeitet, um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich immer in der Einrichtung, die Sie nutzen. Ist Ihre Tageseinrichtung zurzeit geschlossen, dann prüfen Sie Ausnahmen und Notfallregelungen!

Verhinderungspflege und Homeoffice sind sonstige Möglichkeiten

Sie rufen Leistungen der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse ab, wenn der Angehörige einen Pflegegrad hat und entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn für die Betreuung einspringen.

Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, bekommen die Kosten für die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen. Allerdings dürfen die Kosten in Höhe von 1.612 Euro nicht in einem Jahr überschritten werden. Haben Sie keine Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, dann kann sich der Betrag auf bis zu 2.418 Euro erhöhen. Die Pflegeperson muss aber schon seit mindestens 6 Monaten in den eigenen vier Wänden betreut werden. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Verhinderungspflege stundenweise zu nutzen.

Interessant

Personen und Angehörige, die mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben beziehungsweise in einer häuslichen Gemeinschaft können nur das 1,-fache des Pflegegeldes in Anspruch nehmen. Zu diesen Personen gehören:

  • Eltern
  • Kinder (ehelich erklärte und angenommene Kinder)
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Stiefeltern
  • Stiefkinder
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten)
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn oder Schwiegertochter)
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder)
  • Großeltern der Ehegatten
  • Stiefgroßeltern
  • Schwager
  • Schwägerin

Alternative Betreuungsformen

Der gesamte Betrag für die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflege durch einen entfernten Verwandten, den Nachbars, Bekannten oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Die Betreuung lässt sich aber auch durch mobiles Arbeiten sicherstellen, wobei heute vom Homeoffice gesprochen wird. Homeoffice ist nicht bei allen beruflichen Tätigkeiten möglich, aber viele Arbeitgeber bieten gerade in der heutigen Zeit Homeoffice an. Während der Arbeitszeit sind Sie immer in der Nähe des Pflegebedürftigen und unterstützen ihn, wenn Hilfe notwendig ist. Aber bedenken Sie, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice haben.

Aufklärung verschafft ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und er kann aufklären, ob die Möglichkeit für Homeoffice besteht. Gerade in der aktuellen Situation sind viele Arbeitgeber kulant und ermöglichen den Arbeitnehmern das Homeoffice.

Vorsicht bei Kontakt mit Pflegebedürftigen

Angehörige besuchen, sie im Alltag unterstützen und sie pflegen ist an sich schon belastend, aber aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine ganz neue Herausforderung.

Wenn Sie einen Angehörigen besuchen oder ihn pflegen, dann achten Sie ganz genau auf die Einhaltung der Hygieneregelungen. Zudem müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Erreger mitbringen, wenn Sie einen Besuch abstatten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Öffentlichkeit auf einen direkten Handkontakt mit anderen Personen verzichten und nach dem Einkauf sofort die Hände waschen.

Sie müssen schnell reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie Krankheitssymptome haben. Kümmern Sie sich sofort um eine mögliche Vertretung und halten Sie sich von den Pflegebedürftigen fern.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflege zu Hause organisieren

1. Wer übernimmt die Pflege im Notfall?

Sie pflegen Ihren Angehörigen in den eigenen vier Wänden und fallen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung aus? Dann müssen Sie sich frühzeitig um einen Ersatz kümmern. Pflegedienste oder eine andere nahe Person sind die beste Möglichkeit. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die Pflegekasse.

2. Wofür eignen sich das Verhinderungsgeld?

Das Verhinderungsgeld gibt es für Pflegebedürftige, die allein stehen, weil die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Arbeit oder Corona-Erkrankung ausfällt. Das Geld wird für den Ersatz gebraucht, denn niemand betreut und pflegt umsonst. Achten Sie frühzeitig auf die Antragsstellung, damit Sie nicht ins Nachtreffen geraten.

3. Darf ich einfach für die Betreuung eines Angehörigen zuhause bleiben?

Sie dürfen als Arbeitnehmer im Notfall zuhause bleiben, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Allerdings müssen Sie die Zeiten mit dem Arbeitgeber absprechen. Betriebe ab 15 Mitarbeitern ermöglichen ihren Arbeitnehmern eine Auszeit zur Betreuung und Pflege.

4. Wie lange kann ich die Pflege eines Angehörigen problemlos übernehmen?

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflege und Betreuung eines Angehörigen bis zu sechs Wochen problemlos möglich ist. Im besten Fall erhalten Sie in der Zeit Lohnfortzahlungen. Bekommen Sie allerdings keine Lohnfortzahlung, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

5. Haben die Pflegedienste noch ausreichend Kapazitäten?

Grundsätzlich gibt es ausreichend Pflegedienste mit Fachpersonal, welche die Pflege übernehmen, aber in Zeiten von Corona sind die Pflegedienst überfordert. Es fehlt an Personal und Fachkräften.

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Fazit

Seit Frühjahr 2020 hat Corona Deutschland fest im Griff. Die Infektionszahlen steigen und dabei wird das Problem der Betreuung und Pflege der Pflegebedürftigen immer schwerer. Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit offen, die Betreuung zu übernehmen und weniger Stunden auf der Arbeit zu verbringen. Aber es besteht auch die Möglichkeit des Homeoffice oder sich die Pflege zwischen den Angehörigen zu teilen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig auf die Betreuung achten, damit Sie keine Schwierigkeiten bekommen.

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