Verjährungsfrist | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sat, 26 Feb 2022 20:14:46 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Verjährungsfrist | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Offene Immobilienfonds: BGH bejaht Schadenersatzansprüche, aber achten Sie auf die Verjährung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/offene-immobilienfonds-bgh-bejaht-schadenersatzansprueche-aber-achten-sie-auf-die-verjaehrung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/offene-immobilienfonds-bgh-bejaht-schadenersatzansprueche-aber-achten-sie-auf-die-verjaehrung/#respond Sat, 26 Feb 2022 20:14:46 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68505 Die offenen Immobilienfonds sind für viele Anleger eine gute Möglichkeit eine Investition zu tätigen, aber bei der Abwicklung kommt es mitunter zu Problemen. Damit müssen sich die Anleger aber nicht abfinden, denn zwei Urteile von

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Die offenen Immobilienfonds sind für viele Anleger eine gute Möglichkeit eine Investition zu tätigen, aber bei der Abwicklung kommt es mitunter zu Problemen. Damit müssen sich die Anleger aber nicht abfinden, denn zwei Urteile von 29. April 2014 machen Hoffnung, dass es zu einem Schadensersatz kommen kann. 

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Vergangenheit war es ohne Schwierigkeiten möglich aus einem Immobilienfonds auszusteigen, wenn eine Anteilsrücknahme stattfand. Die Rücknahme wurde ausgesetzt, wenn zu viele Anleger zum gleichen Zeitpunkt aussteigen wollten.
  • Hierbei handelt es sich um ein Anlagenrisiko und der Bankberater muss seinen Kunden über das Risiko einer solchen Fondschließung ausführlich informieren.
  • Der Kunde also der Anleger kann Schadenersatz verlangen, wenn dieser Hinweis unterbleibt.
  • Ein Problem gibt es in dieser Hinsicht aber noch und das ist das Thema der Verjährung.

Der offene Immobilienfond

Bei einem offenen Immobilienfond haben die kleinen Anleger auch endlich einmal die Möglichkeit in eine Immobilie zu investieren. 

Das bedeutet, wenn Sie sich als Anleger im Bereich Immobilien versuchen wollen, aber sich keine komplette Immobilie leisten können, dann nutzen Sie einen offenen Immobilienfond. Dabei hat der offene Immobilienfond einen entscheidenden Vorteil, denn durch die Rückgabe der Anteile an die Gesellschaft kann der Anleger über das Geld jederzeit verfügen. Im Grunde können Sie also direkt wieder aussteigen und Ihr Geld zurückbekommen.

In der Vergangenheit war es so, dass Anleger aus einem offenen Immobilienfond jederzeit und ohne Angabe von Gründen einfach aussteigen konnten. Sie brauchten einfach nur die vorhandenen Fondsanteile zurückgeben und erhielten das eingesetzte Geld zurück. Hierbei spricht man den dem jeweiligen gültigen Rücknahmekurs und den Anteil an der erworbenen Immobilie.

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Fondschließung sorgt für Probleme 

Während der Finanzkrise sorgte diese Rückgabemöglichkeit regelmäßig für immense Probleme, denn viele Anleger wollten ihre Anteile kurzfristig wieder zu Geld machen.

Das Geld der Anleger befand sich aber in den Immobilien, denn schließlich sollte es bestimmungsmäßig auch dort hin und dient als Investition. Somit reichten die Barmittel nach kurzer Zeit schon nicht mehr aus, um alle Anleger auszuzahlen. Die Fondsimmobilien lassen sich in kurzer Zeit auch nicht ausreichend schnell verkaufen und schon gar nicht zu adäquaten Preisen. So kam es dazu, dass die Reißleine gezogen wurde und die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt wurde. Es gibt sogar einige Fonds, die im Anschluss rückabgewickelt wurden und dann spricht man von einer vorübergehenden oder dauerhaften Fondschließung.

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Information auf Fondschließungsmöglichkeit

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren (Az.: XI ZR 477/12 und Az.: XI ZR 130/13) entschieden, dass auf das Risiko einer Fondschließung hingewiesen werden muss.

Die Berater der offenen Immobilienfonds müssen den Anleger auf die Möglichkeit hinweisen, dass es zu einer Fondschließung kommen kann und zwar ohne, dass der Anleger fragt. Zudem müssen sie den Anleger informieren, dass die Anteilsrücknahme eventuell ausgesetzt wird. Die Aussetzung sorgt dafür, dass der Anleger nicht wieder liquide ist. Es ist aber ohne Bedeutung, ob die Aussetzung abzusehen sind oder nicht.

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Schadenersatzanspruch wegen falscher Beratung

Der Anleger hat unter Umständen Ansprüche auf Schadenersatz, wenn es keine Beratung in Bezug auf das Risiko gab.

Die Ansprüche für Schadenersatz hat der Anleger gegenüber dem beratenden Instituts oder dem Berater, aber nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich um eine falsche Beratung handelt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass der Berater den Anleger genau darauf hinweist, dass es zu einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kommen kann. Wenn der Hinweis ausbleibt, dann hat der Anleger die Möglichkeit Schadenersatz zu fordern.

Um Schadenersatz zu verlangen, muss natürlich ein Schaden entstanden sein. Der Schaden kann darin bestehen, dass der Anleger die Fondsanteile am Zweitmarkt verkauft und somit einen hohen Verlust einfährt. Der Grund ist die Aussetzung der Anteilsrücknahme.

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Die Verjährung

Die Verjährung ist eine Hürde, um die Schadenersatzforderung geltend zu machen.

Wenn die Fondsanteile vor dem 5. August 2009 gekauft wurden, dann gilt die Vorschrift des § 37a Wertpapierhandelsgesetz alte Fassung. Nach dieser Fassung kann der Schadensersatz bis zu drei Jahre geltend gemacht werden und danach beginnt erst die Verjährung. Der Tag des Wertpapierkaufs gilt dabei als Start und dabei spielt es keine Rolle, ob der Anleger eine Fehlberatung bekam oder nicht.

Aber, die Vorschrift lässt sich nur anwenden, wenn es sich um eine fahrlässige Fehlberatung handelt. Die Vorschrift greift nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche Fehlberatung handelt. In so einem Fall kommt der §195, 199 BGB zum Tragen und dann beginnt die Regelverjährung erst, wenn Sie Kenntnis von der fehlerhaften Beratung erhalten. Bei der Abgrenzung zwischen der vorsätzlichen und fahrlässigen Fehlberatung kommt es in erster Linie auf die Beurteilung des jeweiligen Gerichts an.

Seit dem 5. August 2009 greift die dreijährige Regelverjährung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Bei dieser Regelung beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Anleger über die Falschberatung bescheid weiß. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 BGB gibt es eine zehnjährige Höchstfrist und das müssen Sie beachten. Auch bei der Frist wird taggenau geschaut und sie beginnt an dem Tag, an dem Sie die Fonds kaufen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema offene Immobilienfonds

1. Wie sicher sind offene Immobilienfonds?

Die offenen Immobilienfonds sind nicht 100%ig sicher, aber sie gelten als besonders risikoarm. Gerade in der heutigen Zeit sind Immobilien eine gute Geldanlage und im Gegensatz zu anderen Geldanlagen ist das Risiko von Verlusten sehr gering.

2. Wer sollte in offene Immobilienfonds investieren?

Die offenen Immobilienfonds eignen sich für Anleger, die eine breite Risikostreuung, ein geringes Risiko und ein kleines Budget zur Verfügung haben. Bei den offenen Immobilienfonds können Sie auch schon mit kleinen Summen einsteigen und sich als Anleger versuchen.

3. Welche Vorteile haben die offenen Immobilienfonds?

Ein entscheidender Vorteil der offenen Immobilienfonds ist, dass jeder Anleger Geld investieren kann. Es gibt keine vorgeschriebenen Summen und zudem ist das Risiko überschaubar. Zudem können Sie jederzeit auf Ihr Kapital zugreifen, wenn Sie die Anteile wieder verkaufen. Meist ist das innerhalb von wenigen Tagen möglich.

4. Welche Nachteile haben die offenen Immobilienfonds?

Die offenen Immobilienfonds haben auch einige Nachteile und ein entscheidender Nachteil ist, dass die Rendite sehr gering sind. Gerade bei Kleinanlegern ist die Rendite eher überschaubar.

5. Wie viel Geld muss ich in die offenen Immobilienfonds investieren?

Grundsätzlich sind Finanzexperten der Meinung, dass Sie mindestens 5.000 Euro in die offenen Immobilienfonds anlegen sollten. Damit steigert sich die Möglichkeit auf ansprechende Rendite.

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Fazit

In der heutigen Zeit sind Geldanlagen für viele Menschen eine wichtige Sache. Gerade im Bereich Immobilien steigt die Anfrage stetig und somit ist es kein Wunder, dass mittlerweile auch immer mehr Kleinanleger auf die offenen Immobilienfonds setzen. Die offenen Immobilienfonds bieten sich für Kleinanleger an, sind risikoarm und das Kapital steht schnell wieder zur Verfügung. Aber wichtig ist, dass eine ausführliche Beratung über die Risken erfolgt, sondern können Sie Schadenersatz einklagen.

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