Versicherungspflicht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:47:26 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Versicherungspflicht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Studentische Krankenversicherung: die wichtigsten Möglichkeiten, damit Sie auch in der Studienzeit krankenversichert sind https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/studentische-krankenversicherung-die-wichtigsten-moeglichkeiten-damit-sie-auch-in-der-studienzeit-krankenversichert-sind/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/studentische-krankenversicherung-die-wichtigsten-moeglichkeiten-damit-sie-auch-in-der-studienzeit-krankenversichert-sind/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:47:26 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62986 Auch während des Studiums muss der Student versichert sein. Aber welche studentische Krankenversicherung geeignet ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zu den wichtigsten Kriterien gehören z.B. Alter, Verdienst und bisherige Versicherungsform. Grundsätzlich besteht für Studierende

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Auch während des Studiums muss der Student versichert sein. Aber welche studentische Krankenversicherung geeignet ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zu den wichtigsten Kriterien gehören z.B. Alter, Verdienst und bisherige Versicherungsform.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Studenten besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine spezielle Versicherungspflicht und die Versicherung besteht normalerweise bis zur Semestervollendung oder der Vollendung des 30. Lebensjahres.
  • Studenten können bei einem gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben, zumindest bis sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Unter gewissen Umständen fällt der Student aus der Familienversicherung oder aus dem günstigen Versicherungstarif raus, wenn er neben dem Studium arbeiten geht.
  • Ein Student kann sich privat krankenversichern und dann fällt die studentische Versicherungspflicht weg, aber dann kann er während des Studiums nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Grundsätzlich besteht für Studierende eine Pflicht zur Krankenversicherung, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind. Auch bei der Immatrikulation für ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium, aber auch während eines Auslands- oder Urlaubssemesters gilt diese Regelung. Personen, die ein Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen sind von der Versicherungspflicht für Studenten nicht betroffen.

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Studentische Krankenversicherung – die verschiedenen Möglichkeiten

Nach der alten Rechtslage galt die studentische Versicherungspflicht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, aber höchstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Mittlerweile kommt es auf die Zahl des Semesters nicht mehr an, denn seit 2020 gelten andere Regelungen. Die studentische Krankenversicherungspflicht bleibt heute so lange bestehen bis das Studium abgeschlossen ist oder der Student das 30. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt aber auch eine Verlängerung in Betracht, wobei es dabei stark auf die Umstände ankommt. Eine Zugangsqualifikation ist ein Umstand.

Der Beitrag für die Versicherung wird anhand des BAföG-Bedarfssatzes bestimmt und beläuft sich in der Regel auf um die 76,85 Euro im Monat. Die Krankenkassen haben aber auch die Möglichkeit, verschiedene Zusatzbeiträge zu verlangen und diese sind kassenindividuell und einkommensabhängig. Wenn die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zuschlag verlangt, dann gilt dieser nicht nur für Studenten, sondern auch für Praktikanten und Fachschüler. Verlangt die Kasse Zusatzbeträge, dann haben die Mitglieder das Recht auf eine Sonderkündigung.

Auch ein Beitrag zur Pflegeversicherung muss der Student leisten und dieser liegt im Moment bei 22,94 Euro im Monat. Einen Beitrag in Höhe von 24,82 Euro im Monat müssen kinderlose Studenten ab einem Alter von 23 Jahren bezahlen.

Neben den normalen Tarifen bieten die privaten Krankenversicherungen auch Policen mit speziellen Konditionen für die Ausbildung an.

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Das Thema der Familienversicherung

Der Student hat die Möglichkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert zu sein.

Der Zeitraum lässt sich verlängern, wenn es um einen freiwilligen Wehrdienst, ein anerkannten Freiwilligendienst oder eine Entwicklungshelfertätigkeit geht, aber im Höchstfall nur um 12 Monate.

Ein Elternteil des Studenten ist gesetzlich versichert und der andere Elternteil befindet sich in der privaten Versicherung und sie sind verheiratet, dann wird das Einkommen der Eltern geprüft.

Auch über einen vorhandenen Ehegatten ist eine beitragsfreie Mitversicherung im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich, aber nur wenn alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. In diesem Fall ist keine Altersgrenze vorhanden.

Der Student kann den Anspruch auf Familienversicherung aber auch verlieren, wenn er ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 470 Euro hat. Das ist der aktuelle Stand aus dem Jahr 2021.

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Das Thema der freiwilligen Versicherung

Studenten können sich freiwillig versichern lassen, wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung aufgrund der Altersgrenze endet.

Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich dann natürlich nach dem Einkommen des Studenten. Es gibt einheitliche Grundsätze für die Beitragsbemessung.

Jobben und die Versicherung

Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass Sie neben dem Studium auch arbeiten gehen, aber Sie müssen mehr Zeit für das Studium als für die Arbeit aufwenden.

Das ist die Grundvoraussetzung, damit Sie auch weiterhin eine studentische Versicherungspflicht haben. Als versicherungsfrei gilt eine geringfügige Beschäftigung für Studenten, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt, wenn Sie Zeit in die Vorlesezeit fällt.

Beispiel Lars, 26 Jahre alt und Student

Lars ist in der studentischen Pflichtversicherung versichert und damit er sein Studium finanzieren kann, geht er nach den Vorlesungen regelmäßig in einem Café arbeiten. Dafür wendet er eine Zeit von 18 Stunden in der Woche auf. Jetzt fragt er sich, ob er auch weiterhin in der günstigen Pflichtversicherung versichert bleibt.

Grundsätzlich ist das kein Problem, denn Lars wird in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, so dass er in der studentischen Versicherung bleibt und keine zusätzlichen Beiträge zahlen muss.

Hinweis:

Normalerweise besteht eine Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden stattfinden oder am Wochenende. Auch in der vorlesefreien Zeit besteht diese Versicherungsfreiheit, selbst wenn Sie die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschreiten. Die Versicherungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Zeit von 20 Stunden in der Woche befristet ist oder wenn der Zeitraum zudem auf 26 Wochen beschränkt ist.

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Wahl der studentischen Krankenversicherung

Es stehen einige gesetzliche Krankenkassen zur Auswahl, wenn Sie sich für eine studentische Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung entscheiden.

Dazu gehören:

  • AOK
  • Ersatzkassen
  • Knappschaft
  • Betriebs- und Innungskassen der Wohn- oder Studienorte

Die Kasse müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht aufsuchen, aber bedenken Sie, dass Sie keine Wahl der Krankenkasse haben, wenn Sie familienversichert sind. In diesem Fall gilt immer die Entscheidung des Kassenmitgliedes und der Wahl müssen Sie sich fügen. Prinzipiell besteht bei den privaten Versicherten eine freie Wahlmöglichkeit und weil es so viele Unterschiede bei den Tarifen gibt, sollten Sie sich verschiedene Angebote einholen und sie miteinander vergleichen.

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Die private Versicherung

Sie sind in der privaten Krankenversicherung und beginnen ein Studium, aber wollen privat krankenversichert bleiben, dann müssen Sie einen Antrag auf Befreiung stellen.

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht muss der Antrag auf Befreiung gestellt sein. Die Befreiung gilt in der Regel dann für die gesamte Studienzeit und kann auch während dieser Zeit nicht widerrufen werden. Normalerweise kommt es erst zu einer gesetzlichen Versicherung, wenn Sie das Studium beendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

Studienbewerter und Erstsemester

Zur Einschreibung muss der Studienbewerber den Status der Versicherung nachweisen und dazu erhalten Sie von der Krankenkasse einen Nachweis über den Status.

Die Versicherung wird in der Regel den Status der Hochschule elektronisch mitteilen, so dass Sie eigentlich keine Arbeit damit haben. Es gibt aber auch Versicherungen, die nach an dem elektronischen Meldeverfahren der Hochschule teilnehmen und dann stellt die Versicherung dem Studienbewerber einen Nachweis aus, so dass er diesen der Hochschule vorlegen kann.

Grundsätzlich ist die Krankenkasse für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung oder der Abgabe der Meldung über den Status der Versicherung im elektronischen Verfahren zuständig. Das gilt für die aktuelle Versicherung, aber auch für die künftige Versicherung des Studienbeginners. Sie wollen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse, die eine solche Befreiung durchführen soll.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema studentische Krankenversicherung

1. Wie wird ein Student in Deutschland versichert?

In Deutschland kann ein Student über die Familienversicherung eines Elternteils versichert sein oder mit Hilfe der studentischen Pflichtversicherung. Die Entscheidung wird anhand von verschiedenen Faktoren getroffen.

2. Wie hoch ist der Beitrag für die studentische Pflichtversicherung?

Der Beitrag für die studentische Pflichtversicherung ist nur sehr gering und liegt meist weit unter 100 Euro im Monat. Das Einkommen und das Alter spielt bei der Höhe der Berechnung eine wichtige Rolle, so dass die Beiträge unterschiedlich ausfallen können.

3. Wer zahlt die studentische Krankenversicherung?

Die studentische Krankenversicherung wird in der Regel von den Studenten bezahlt, denn schließlich besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Anders sieht es aus, wenn Sie in der Familienversicherung bleiben, dann zahlen Sie keinen zusätzlichen Beitrag.

4. Wie lange geht die studentische Pflichtversicherung?

Die Pflichtversicherung für Studenten endet mit Ende des Studiums, aber spätestens wenn Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, so dass Sie sich danach freiwillig versichern müssen.

5. Wann muss ein Student sich selber versichern?

Sie müssen sich als Student selber versichern, wenn Sie kein Anrecht mehr auf eine Familienversicherung haben. Dafür bekommen Sie einen günstigen Studententarif, so dass Sie nicht zu viel zahlen müssen.

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Fazit

Sie haben sich für ein Studium entschieden und müssen sich dann über Ihre Versicherung informieren, denn in der Regel ist ein Student pflichtversichert. Allerdings, wenn Sie unter 25 Jahre sind und noch im Elternhaus wohnen, dann sind Sie in der Familienversicherung versichert. Ansonsten greift die studentische Pflichtversicherung und Sie zahlen einen geringen Beitrag für die Leistungen.

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In Deutschland besteht inzwischen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Gerade z.B. bei einer Krankheit muss der Patient abgesichert sein. Obwohl diese Pflicht besteht, gibt es immer mehr Menschen, die keine Krankenversicherung haben. Die Gründe dafür sind allerdings vielfältig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lassen Sie Ihren Versicherungsschutz unbedingt wieder aufleben, auch wenn Sie zeitweise nicht versichert waren oder sind.
  • Die ausstehenden Beträge müssen sind nachzuzahlen.
  • Es gibt besondere Regelungen, damit die Versicherten die meist sehr hohen Rückstände auch stemmen können.

Beiträge werden nicht gezahlt

Die gesetzliche Versicherungspflicht führt z.B. dazu, dass die Versicherungen auch Versicherten nicht kündigen könne. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu den säumigen Zahlern gehören.

Die Schulden steigen z.B. von Monat zu Monat. Aber dennoch haben die gesetzlichen Krankenkassen und auch die privaten Krankenversicherungen das Recht, die zuständigen Beiträge einzufordern. Sie können auch eine Vollstreckung durchsetzen und Säumniszuschläge verlangen. Der Zuschlag beträgt dabei immer 1% der Schulden.

Sie bekommen nicht die vollen Leistungen, wenn Sie z.B. die Krankenversicherungsbeiträge auf Dauer nicht bezahlen. Die Leistungen stellt die Krankenkasse daher ruhend, wenn Sie mit den Beiträgen zwei Monate im Rückstand sind und trotz aufkommender Mahnungen keine Zahlung leisten. Nur noch bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erhalten Sie inzwischen eine Behandlung. Aber auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird gezahlt. Vorsorgeuntersuchungen werden ebenfalls übernommen.

Die vollen Leistungen werden erst dann wieder übernommen, wenn alle ausstehenden Schulden bei der Krankenkasse bezahlt sind. Oder aber wenn Sie die Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch brauchen. Die Versicherten müssen allerdings die entsprechenden Leistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

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Die gesetzlichen Krankenkassen

Sie können mit der gesetzlichen Krankenkasse z.B. eine Stundung vereinbaren, wenn Sie die angehäuften Schulden nicht auf einen Schlag zurückzahlen können.

Sobald der Ratenvertrag vereinbart ist und die Ratenzahlung beginnt, stehen dem Mitglied wieder alle Leistungen zur Verfügung. Dies gilt aber nur solange die Raten auch pünktlich und vollständig bezahlt werden. Ein Zahlungsaufschub ist daher nur möglich, wenn der Versicherte alle ausstehenden Beiträge sofort bezahlen kann ohne dass eine erhebliche Härte in finanzieller Hinsicht besteht.

Die private Krankenversicherung

Die ruhend gestellten Verträge kommen in den Notlagentarif und das erfolgt automatisch.

Bei dem Notlagentarif handelt es sich um einen deutlich günstigeren Tarif wie bei dem normalen Tarif, so dass er den Versicherten über einen finanziellen Engpass helfen kann. Der Versicherte wird daher von der Krankenversicherung über die Umstellung informiert und bekommt einen neuen Monatsbeitrag. Der Notlagentarif ist aber keine Dauerlösung, denn Altersrücklagen lassen sich nicht aufbauen und das bislang Angesparte ist sehr schnell aufgebraucht. Der Versicherte kann wieder in den alten Vertrag zurückkehren, wenn alle alten Schulden bezahlt sind.

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Rückkehr aus dem Ausland

Sie waren eine ganze Weile im Ausland und kehren nun nach Deutschland zurück, dann müssen Sie sich erneut gesetzlich oder privat krankenversichern.

Sie können in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn Sie vorher in dieser Versicherung waren und einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Auch die freiwilligen Versicherten werden von den Krankenversicherungen wieder aufgenommen, wenn Sie sich auch im Ausland abgesichert hatten.

Es gibt aber auch Personen, die in Deutschland noch nie krankenversichert waren, so dass sich die Zuordnung zur Versicherung nach der ausgeübten Tätigkeit im Ausland richtet. Damit ein aufwendiges Verwaltungsverfahren vermieden wird, sollten Arbeitnehmer unabhängig von Lohn oder Gehalt einer gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden.

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Keine gesetzliche oder private Versicherung

Sie waren bisher noch nie krankenversichert, obwohl eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, dann schulden Sie der Krankenkasse alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Beträge.

Gesetzliche Krankenkassen

Personen, die seit 2013 einmal bei einer Versicherung gemeldet waren, fallen nie wieder aus dem System. Es kommt zu einer automatischen Weiterversicherung, auch wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Versicherung nicht vorhanden sind. Dann gelten Sie als freiwillig versichert und für die Beiträge gelten die oben genannten Regelungen.

Es gibt trotzdem ganze Personengruppen, die keine Versicherung haben. Hierbei handelt es sich um Personen, die vor 2013 in einer Versicherung waren und danach nicht mehr. Sie melden sich vielleicht erst jetzt bei der Versicherung oder es handelt sich um Personen, die lange im Ausland waren und sich nicht um eine Versicherung gekümmert haben. Diese Personen fallen in den Auffangtatbestand und sind gesetzlich versichert. Sie haben die Möglichkeit die Beitragslast unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzieren. Eine Bedingung ist, dass Sie in dem fraglichen Zeitraum keine Leistung in Anspruch genommen haben und gleichzeitig mehr als drei Monate Beiträge zahlen müssen.

Private Krankenkassen

Für die ersten sechs Monate ohne eine Versicherung müssen Personen, die in der privaten Krankenversicherung waren, die volle Beitragssumme zahlen. Danach zahlen Sie ein Sechstel nach und Nachzügler haben die Möglichkeit eine Ratenzahlung mit der Versicherung zu vereinbaren.

Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich auch nicht gesetzlich versichern könne, fallen in den Basistarif. Der Basistarif entspricht den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, aber darf nicht höher sein als der Betrag bei der gesetzlichen Versicherung. Im Jahr 2018 waren es um die 690 Euro. Dazu kommt die Prämie für die Pflegekrankenversicherung. Im Basistarif sind Risikoausschlüsse und -zuschläge nicht gestattet.

Achtung:

Die Beiträge können um 50% gemindert werden, wenn durch Zahlung der Beitragshöhe der Versicherte im sozialrechtlichen Sinne hilfebedürftig wird. Ein Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger ist möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass der Beitrag für ihn zu hoch ist. Die Zahlung muss beim Träger beantragt werden und ist freiwillig.

Sie können keiner Krankenversicherung zugeordnet werden, dann erhalten Sie die Versicherung bei der Sie zuletzt angemeldet waren. Sie waren gesetzlich versichert, dann kommen Sie wieder in die gesetzliche Versicherung und wenn Sie privat versichert waren, dann fallen Sie auch wieder in diese Schiene.

Zudem spielt die ausgeübte Tätigkeit eine wichtige Rolle, um Sie in eine Krankenversicherung einzuordnen. Sie waren vielleicht selbstständig und nie krankenversichert, dann werden Sie einer privaten Krankenversicherung zugeordnet.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rückkehr in die Krankenversicherung

1. Zu welcher Versicherung nach einem Auslandsaufenthalt?

Grundsätzlich können Sie nach einem Auslandsaufenthalt in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn Sie vorher in Deutschland auch in dieser Versicherungsform waren.

2. Kann ich offene Krankenversicherungsbeträge in Raten zahlen?

Die meisten Versicherungen bieten Ihnen die Möglichkeit die aufgelaufenen Versicherungsbeiträge in Raten abzubezahlen. Dazu sollten Sie sich an die Versicherung wenden und Ihre Sachlage erklären.

3. Kann ich volle Leistungen erwarten, auch bei offenen Beiträgen?

Nein, denn die Versicherung hat das Recht die Leistungen auf ein Minimum zu beschränken, wenn Sie offene Beiträge haben.

4. Offene Schulden bezahlt – wann erhalte ich die vollen Leistungen?

Sie erhalten sofort nach der Zahlung der letzten Schuld alle Leistungen der Krankenkasse wieder. Ist das nicht automatisch der Fall, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse.

5. Kann ich von der privaten einfach in die gesetzliche Versicherung wechseln?

Unter bestimmten Umständen können Sie problemlos von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

In Deutschland können Sie zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen und wird in der Regel anhand der Tätigkeit und des Einkommens getroffen. Sie haben zudem die Möglichkeit die Versicherung zu wechseln, aber dafür sollten Sie sich genau informieren, damit Sie nicht ohne eine Versicherung dastehen.

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