Versorgung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:31:13 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Versorgung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Krankenhäuser müssen lückenlose Nachsorge gewährleisten und somit sind Sie gut abgesichert https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenhaeuser-muessen-lueckenlose-nachsorge-gewaehrleisten-und-somit-sind-sie-gut-abgesichert/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankenhaeuser-muessen-lueckenlose-nachsorge-gewaehrleisten-und-somit-sind-sie-gut-abgesichert/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:31:13 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62389 Die Behandlung in einem Krankenhaus findet in der Regel nur dann statt, wenn es unbedingt notwendig ist. Ansonsten reicht inzwischen ein Besuch beim Arzt aus. Sollten Sie in einem Krankenhaus behandelt worden sein, dann muss

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Die Behandlung in einem Krankenhaus findet in der Regel nur dann statt, wenn es unbedingt notwendig ist. Ansonsten reicht inzwischen ein Besuch beim Arzt aus. Sollten Sie in einem Krankenhaus behandelt worden sein, dann muss das Krankenhaus auch für die Nachsorge aufkommen. Eine lückenlose Nachsorge muss daher von den Krankenhäusern gewährleistet werden. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine ausreichende medizinische Versorgung muss auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gewährleistet sein, denn dafür müssen die Kliniken sorgen.
  • Die Ansprüche für Patienten sind zwischen den Krankenkassen, Kassenärzten und Kliniken vertraglich seit Oktober 2017 geregelt.
  • Die Kliniken haben eine gewisse Nachsorgepflicht und alle Informationen dazu finden Sie hier.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus brauchen Patienten in den meisten Fällen noch eine medizinische Nachsorge wie z.B. Hilfsmittel oder Pflege. Dazu gehören eventuell auch ein Rollator, eine Reha oder einfach nur ein Rezept. Auch eine stationäre Reha kann notwendig sein. Dann ist das Krankenhaus verpflichtet die richtigen Weichen zu stellen. Aber leider fehlt das in der Praxis immer noch oftmals.

Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen haben unter Anderem auch Aufgaben, die beim Entlassungsmanagement zu übernehmen sind. Diese wurden inzwischen in einem Rahmenvertrag seit Oktober 2017 geregelt. Als Beispiel bietet sich die Medikamentenbeschaffung an- Denn mittlerweile müssen Sie nicht mehr den Hausarzt aufsuchen, sondern können die Rezepte aus dem Krankenhaus auch problemlos in der Apotheke einlösen.

Nachfolgend finden Sie daher die wichtigsten Nachsorgepflichten der Krankenhäuser.

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Vorabinformationen und die Einwilligung

Sie müssen schriftlich über die Ziele und die Inhalte des Entlassungsmanagements informiert werden, denn dazu sind Krankenhäuser mittlerweile verpflichtet.

Zudem müssen Sie als Patient den Übergang von der stationären Versorgung zur ambulanten Versorgung und dazu der Weitergabe von persönlichen Daten zustimmen. Dazu sind Sie nur mit der Unterschrift verpflichtet, so dass die Einwilligung auch jederzeit gültig ist und widerrufen werden kann. Das Prinzip gilt auch für die Teileinwilligung bei der Datenweitergabe an die Krankenkassen. Allerdings kann ein Widerspruch auch immense Folgen haben, denn notwendige Hilfen stehen im schlimmsten Fall nicht rechtzeitig bescheid.

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Der Ablauf einer Abschlussversorgung

Das so genannte Entlassungsmanagement muss frühzeitig beginnen und dazu muss durch den Arzt, die Pflegekräfte, dem Sozialdienst und dem Apotheker ein Versorgungsbedarf ermittelt werden. 

Der ermittelte Versorgungsbedarf muss in einem Entlassplan eingetragen werden und die Klinik muss den weiterbehandelnden Arzt und den Pflegedienst über alle notwendigen Weiterversorgungen informieren. Möglichst sollten schon Termine gemacht werden. Das Krankenhaus hilft gerne weiter, wenn zusätzliche Leistungen von der Krankenkasse zu genehmigen sind oder es müssen Unterlagen ausgefüllt werden. Auch beim Weiterleiten ist das Krankenhaus gern behilflich. Die Krankenkasse prüft die Anträge, berät die Patienten und nimmt Kontakt mit den Leistungsanbietern auf. Sie haben die Möglichkeit die Ärzte, Pflegedienste, Physiotherapeuten und Apotheker selber auszusuchen und diese Wahlfreiheit darf von dem Entlassmanagement in keiner Weise eingeschränkt werden.

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G20 Hamburg Fake-Check: Notaufnahme St. Georg Krankenhaus und Kindergarten angegriffen – Stimmt das?

#G20HAM17 Auf Facebook und in WhatsApp verbreitet sich eine Nachricht, dass angeblich die Notaufnahme des St. Georg Krankenhaus und ein Kindergarten in Hamburg angegriffen wurde. Zahlreiche Nutzer verbreiten diese Informationen mit eigenen Statusbeiträgen. Unsere Leser

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Die Leistungen

Sie erhalten am Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus einen Entlassbrief und in diesem Schreiben stehen alle wichtigen Informationen.

  • persönliche Patientendaten
  • Diagnosen
  • Befunde
  • Name des Klinikarztes (Rufnummer für Rückfragen)
  • Empfehlungen für weitere Therapien
  • Informationen zur Arzneimitteltherapie
  • Verordnungen
  • weiterversorgende Einrichtungen

Einen Medikationsplan bekommen Sie immer dazu, denn hierbei handelt es sich um zusätzliches Dokument. Zudem erhalten Sie alle Verordnungen, so dass Sie auch nach dem Krankenhaus gut versorgt sind. Aber bedenken Sie, dass Krankenhäuser Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Pflegeleistungen nur für sieben Tage verordnen dürfen. Patienten müssen den weiteren Bedarf mit den niedergelassenen Arzt abklären.

Probleme erkennen und reagieren

Sie sind sich nicht sicher, wie das Entlassungsmanagement im Krankenhaus funktioniert, dann wenden Sie sich an den Arzt im Krankenhaus oder den Sozialdienst.

Zudem gibt es eine Beschwerdestelle für das jeweilige Krankenhaus oder einen Patientenführsprecher. In den Qualitätsberichten der Krankenhäuser stehen alle Informationen zu diesen Möglichkeiten.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Nachsorge 

1. Bekomme ich vom Krankenhaus Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?

Das Krankenhaus muss Ihnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, aber nur für sieben Tage. Alle anderen Bescheinigungen muss der Hausarzt oder der behandelte Arzt fertigmachen. Das Krankenhaus darf keine längeren Bescheinigungen ausstellen, so dass eine Nachsorge für den Hausarzt notwendig ist.

2. Bekomme ich Medikamente aus dem Krankenhaus mit nach Hause?

Sie erhalten für den Aufenthalt in den eigenen vier Wänden Medikamente aus dem Krankenhaus, aber nur für eine bestimmte Zeit. Aber Sie bekommen weiterhin Rezepte und Verordnungen. Diese reichen für eine ganze Weile und erst danach ist ein Arztbesuch notwendig.

3. Wer kümmert sich um die Reha?

Der Arzt im Krankenhaus ist der Meinung, dass eine Reha unbedingt notwendig ist, so dass er sich auch um die weiteren Aktionen kümmert. Er schreibt nicht nur eine Verordnung, sondern setzt sich auch mit der Krankenkasse in Verbindung und setzt alle entsprechenden Hebel in Bewegung.

4. Was passiert nach dem Krankenhaus?

Sie werden aus dem Krankenhaus entlassen und danach kümmert sich Ihr Hausarzt weiter um die Behandlung, aber das Krankenhaus ist verpflichtet, die Nachsorge zu gewährleisten.

5. Was steht im Entlassungsbrief?

Jeder Patient bekommt einen Entlassungsbrief, wenn er das Krankenhaus verlässt. In diesem Brief stehen alle wichtigen Informationen zur Weiterbehandlung, Medikamente und Verordnungen.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

In Deutschland ist die Nachsorge gesetzlich geregelt und das bedeutet, dass das Krankenhaus eine ordentliche Nachsorge gewährleisten muss. Krankenscheine sind für 7 Tage auszustellen, aber auch Medikamente und Verordnungen stellt das Krankenhaus für eine gewisse Weile aus. Das Krankenhaus steht Ihnen auch bei allen weiteren Aktionen zur Seite und kümmert sich mit Ihnen um die Krankenkasse und die Pflegedienste. Sie sind nach dem Krankenhausaufenthalt also auf keinen Fall allein.

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Wann darf ich meinen Leistungsanbieter wechseln? – Wechsel nur mit schriftlicher Zusage der Krankenkasse möglich https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wann-darf-ich-meinen-leistungsanbieter-wechseln-wechsel-nur-mit-schriftlicher-zusage-der-krankenkasse-moeglich/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wann-darf-ich-meinen-leistungsanbieter-wechseln-wechsel-nur-mit-schriftlicher-zusage-der-krankenkasse-moeglich/#respond Wed, 30 Mar 2022 21:07:39 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68918 Die Krankenkassen arbeiten mit Leistungsanbietern zusammen, um die Versorgung mit Hilfsmittel für Patienten zu gewährleisten. Gerade in der heutigen Zeit hat beinah jede Krankenversicherung eigene Leistungsanbieter, so dass Sie als Patient immer zu dem jeweiligen

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Die Krankenkassen arbeiten mit Leistungsanbietern zusammen, um die Versorgung mit Hilfsmittel für Patienten zu gewährleisten. Gerade in der heutigen Zeit hat beinah jede Krankenversicherung eigene Leistungsanbieter, so dass Sie als Patient immer zu dem jeweiligen Leistungsanbieter der eigenen Krankenkasse geschickt werden. Sie können den Leistungsanbieter nur wechseln, wenn Sie nicht mit ihm zurechtkommen. Außerdem muss der neue Leistungsanbieter auch ein Vertragspartner der Krankenkasse sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede gesetzliche Krankenkasse arbeitet mit Leistungsanbietern zusammen, wobei es einen Hauptleistungsanbieter, aber auch mehrere andere Leistungsanbieter gibt.
  • Ein Wechsel des Leistungsanbieters ist nur zu einem anderen Leistungsanbieter der Krankenkasse möglich. Eine freie Wahl des Leistungsanbieters ist nur in seltenen Fällen möglich.
  • Aber auch sonst ist ein Wechsel des Leistungsanbieters der Krankenkasse nicht so einfach möglich, denn ein Wechsel ist nur möglich, wenn Sie mit dem aktuellen Anbieter nicht zurechtkommen und das müssen Sie nachweisen.

Wechsel des Leistungsanbieters nur im Notfall

Grundsätzlich arbeitet jede Krankenkasse mit verschiedenen Leistungsanbietern zusammen, die passende Hilfsmittel für die Patienten im Sortiment haben.

Zu den Leistungsanbietern gehören Sanitätshäuser, Ärzte und andere Anbieter im medizinischen Bereich. Wenn Sie also einen speziellen Arzt brauchen oder ein Hilfsmittel, dann schickt Ihnen die Krankenkasse entsprechende Informationen zu Ärzten und Leistungsanbieters zu. Das gleiche Prinzip gibt es auch unter Ärzten, denn die einzelnen Hausärzte arbeiten mit verschiedenen Fachärzten zusammen und wenn Sie als Patient einen Facharzt benötigen, dann fertigt Ihr Hausarzt eine Überweisung zu seinem Arbeitskollegen an. Genauso arbeiten auch die Krankenkassen, so dass Sie die Informationen für den Leistungsanbieter von ihr bekommen, wenn notwendig. Sie wenden sich dann einfach an den Leistungsanbieter der Krankenkasse und können die Hilfsmittel erhalten.

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Die Tücken beim Wechsel

Ein Wechsel des Leistungsanbieters ist nicht einfach so möglich, denn die Krankenkasse zahlt nur ohne Schwierigkeiten, wenn Sie bei dem Vertragspartner bleiben. Allerdings kommt es vor, dass der Leistungsanbieter das passende Hilfsmittel nicht im Sortiment hat oder Sie können mit ihm nicht zurecht. In so einem Sonderfall besteht die Möglichkeit zu einem anderen Leistungsanbieter zu wechseln.

Allerdings ist auch hier nicht eine freie Wahl möglich, denn in der Regel arbeiten die Krankenkassen mit mehreren Anbietern zusammen, so dass Sie nur die Wahl eines anderen Anbieters der Krankenkasse haben. Sie können nicht selber entscheiden, welchen Leistungsanbieter Sie nehmen möchten.

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Wichtig

Für Sie muss es unzumutbar sein, mit dem bisherigen Leistungsanbieter zusammenzuarbeiten, denn nur dann ist auch ein Wechsel möglich. Die Krankenkasse muss dem Wechsel im Vorfeld zustimmen und das bedeutet, auch wenn es keine Hilfsmittel für Sie gibt oder Sie mit dem Anbieter nicht zurecht kommen, müssen Sie sich immer zuerst mit der Krankenkasse auseinander setzen. Erst wenn die gesetzliche Krankenkasse einverstanden ist, können Sie einen anderen Leistungsanbieter unter den Vertragspartnern auswählen.

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Ausnahmefall Leistungsanbieter kein Vertragspartner

Es gibt spezielle Ausnahmefälle, so dass Sie sogar manchmal das Recht haben einen Leistungsanbieter zu nehmen, der kein Vertragspartner der Krankenkasse ist.

Allerdings ist das nur in speziellen Ausnahmefällen möglich. Ein Beispiel ist, wenn der Leistungsanbieter der Krankenkasse die medizinisch erforderlichen Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellen kann. Dann muss die Krankenkasse Ihnen die Möglichkeit eines anderen Leistungsanbieters geben.

Sie haben natürlich auch die Möglichkeit eine aufwändigere Versorgung zu wählen, aber die Gründe müssen nachvollziehbar sein. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass Sie einen Leistungsanbieter wählen, mit dem die Krankenkasse nicht zusammenarbeitet. Allerdings müssen Sie dann auch bereit sein, die anfallenden Mehrkosten eigenständig zu tragen. Die Krankenkasse übernimmt nämlich nur die Kosten für die Grundversorgung des Leistungsanbieters und alle Mehrkosten sind von Ihnen als Patient in Eigenregie zu tragen.

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Kostenübernahmen möglichst frühzeitig sicherstellen

Im Vorfeld sollten Sie das Vorgehen immer erst mit Ihrer Krankenkasse abklären und dazu setzen Sie sich entweder telefonisch oder schriftlich mit einem Sachbearbeiter in Verbindung. Die Kostenübernahme muss sichergestellt werden. Aber ein Gespräch alleine reicht nicht, denn Sie brauchen eine schriftliche Bestätigung, dass die Krankenkasse die Kosten für die Ausstattung des Leistungsanbieters übernimmt. Wenn Sie die schriftliche Bestätigung nicht haben, dann kann es sein, dass Sie die Kosten selber tragen müssen. Mitunter kann dies sehr teuer werden. Wichtig ist zudem, dass Sie erst die schriftliche Bestätigung haben und sich dann an den Leistungsanbieter wenden. Sollten Sie sich erst an den Anbieter wenden und eine Leistung in Anspruch nehmen und im Anschluss den Kontakt suchen, dann kommt es vor, dass Sie die Kosten auch in so einem Fall tragen müssen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Leistungsanbieterwechsel

1. Was muss ich bei einem Wechsel des Leistungsanbieters beachten?

Teilen Sie Ihren Wechselwillen zuerst immer der Krankenkasse mit. Warten Sie immer auf die schriftliche Bestätigung der Krankenkasse, damit Sie die Kosten nicht selber zahlen müssen. Nehmen Sie die Leistungsanbieter der Krankenkasse und treffen Sie keine eigenmächtigen Entscheidungen.

2. Wer übernimmt die Kosten bei einem Leistungsanbieterwechsel?

Grundsätzlich kommt die Krankenkasse für die Kosten auch bei einem Leistungsanbieterwechsel auf, aber dafür muss eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse vorliegen. Außerdem muss der Grund für den Wechsel berechtigt sein und dann sind Sie auf der sicheren Seite.

3. Zu welchem Zeitpunkt ist ein Leistungsanbieter-Wechsel möglich?

Sie können jederzeit einen Leistungsanbieter-Wechsel durchführen, wenn es gute Gründe dafür gibt. Es gibt keine Kündigungsfrist oder ähnliches bei den Leistungsanbietern der Krankenkasse.

4. Wie lange dauert der Leistungsanbieterwechsel der Krankenkassen?

In der Regel ist ein Wechsel des Leistungsanbieters der Krankenkassen innerhalb kürzester Zeit erledigt. Die Krankenkasse sind bemüht auf die Forderungen der Kunden einzugehen, wenn es eine Berechtigung in der Hinsicht gibt. „Kürzeste Zeit“ bedeutet allerdings bei den meisten Kassen ca. zwei Wochen.

5. Was passiert, wenn ich ohne schriftliche Bestätigung der Krankenkasse einen Leistungsanbieterwechsel durchführe?

Kommt es zu diesem Fall, dann kann es sein, dass die Krankenkasse für die Kosten nicht mehr aufkommt oder vorübergehend nicht aufkommt. Dann bleiben Sie auf den Kosten erst einmal sitzen und müssen auf die Bestätigung der Krankenkasse warten. Erst die danach erfolgenden Maßnahmen werden wieder von der Krankenkasse übernommen.

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Fazit

Die Krankenkassen arbeiten mit verschiedenen Leistungsanbietern zusammen, so dass Sie immer zuerst den Leistungsanbieter der Krankenkasse für Hilfsmittel nehmen müssen. Nur in Ausnahmefällen können Sie einen anderen Leistungsanbieter nehmen, aber auch nur, wenn die Krankenkasse die schriftliche Zusage dafür gibt. Mehrkosten müssen Sie immer selber zahlen, denn die Krankenkasse übernimmt nur die normale Versorgung von Hilfsmitteln. Zusatzhilfsmittel zahlen Sie auf der eigenen Tasche!

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Medizinische Versorgung von Asylbewerbern – die Besonderheiten kennen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/medizinische-versorgung-von-asylbewerbern-die-besonderheiten-kennen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/medizinische-versorgung-von-asylbewerbern-die-besonderheiten-kennen/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:46:04 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65570 Flüchtlinge sind als Besonderheit bei der medizinischen Versorgung zu betrachten. Deren Versorgung weich von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ab. Die Ankunft in Deutschland Jeder Flüchtling erhält eine Erstuntersuchung, um festzustellen, ob der Flüchtling eine

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Flüchtlinge sind als Besonderheit bei der medizinischen Versorgung zu betrachten. Deren Versorgung weich von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mittels Erstuntersuchung wird festgestellt, ob der Flüchtling eine übertragbare Krankheit hat.
  • Sofern ein Flüchtling gesundheitliche Probleme hat, steht ihm eine medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu.
  • Alle medizinischen Leistungen, die nicht dringend nötig sind, können nach Asylbewerberleistungsgesetz nicht in Anspruch genommen werden.

Die Ankunft in Deutschland

Jeder Flüchtling erhält eine Erstuntersuchung, um festzustellen, ob der Flüchtling eine ansteckende Erkrankung hat.

Bei dieser Untersuchung erfolgt auch ein Röntgenbild des Brustkorbs. Dadurch kann eine Tuberkuloseerkrankung ausgeschlossen werden. Zudem erhalten alle Jungen und Mädchen unter 15 Jahren  und alle Schwangere einen Hauttest und eine Blutanalyse.

Sofern gesundheitliche Probleme bestehen, haben Asylbewerber auch Anspruch auf eine medizinische Versorgung. Der Leistungsumfang ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts ist der Leistungsumfang jedoch verringert.

Leidet die Person unter akuten Schmerzen oder Krankheiten, so werden hierfür passende Arzneimittel, aber auch Verbände verwendet. Außerdem ist es möglich, Leistungen zu erhalten, die die weitere Gesundheit sichern. Für Schwangere und Wöchnerinnen besteht ein Anspruch auf ärztliche und pflegerische Leistungen. Hierzu zählt auch die Hilfe einer Hebamme, aber auch der Erhalt von Arznei-, Verbands- oder Heilmitteln. Ebenso erhalten Asylbewerber Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Handelt es sich dagegen um einen Zahnersatz, so wird dieser nur gewährt, wenn er medizinisch notwendig ist.

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Nach 18 Monaten

Nun erhält der Asylbewerber den gleichen medizinischen Umfang, den auch Sozialhilfeempfänger haben.

Hier ist zu bemerken, dass die medizinischen Leistungen denen der gesetzlich versicherten entsprechen. Ebenso erhalten die Asylbewerber nun eine elektronische Gesundheitskarte.

Für den Asylbewerber bedeutet das aber auch, dass er nun Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten muss. Diese aber nur bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Sofern die Person eine chronische Erkrankung hat und deswegen unter ständiger Behandlung steht, sind es sogar nur 1 Prozent.

Diese Grenze muss ermittelt werden, weshalb bei Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern der Regelsatz des Haushaltsvorstandes beachtet werden muss. Pro Jahr liegt dieser bei 416 Euro im Monat oder 4992 Euro im Jahr. Somit müssen chronisch Kranke eine Zuzahlung von 49,92 Euro pro Jahr leisten und alle nicht Chroniker 99,84 Euro pro Jahr.

Es ist ratsam sämtliche Quittungen über Zuzahlungen aufzubewahren. Sobald dann der Betrag von 49,92 Euro oder 99,84 Euro erreicht ist, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über Zuzahlungsbefreiung aus.

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Private Krankenversicherung: So wechseln Sie in einen günstigeren Tarif, aber lassen Sie sich von einem unabhängigen Berater beraten

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Die Zuständigkeit

Sobald die Flüchtlinge in Deutschland angekommen sind, übernimmt das Bundesland die medizinische Versorgung.

Diese Regelung gilt so lange, wie die Person in der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer zentralen Unterbringungseinrichtung lebt. Wird der Asylbewerber einer Kommune zugewiesen, fällt die Kostenübernahme auf die zuständige Gemeinde. Innerhalb der Behörden wird somit geregelt, wie die medizinische Versorgung gewährleistet wird.

Um einen Arzt aufsuchen zu können, braucht der Asylbewerber einen Berechtigungs- oder Behandlungsschein. Diesen erhalten sie vom zuständigen Amt oder von der Erstaufnahmeeinrichtung vor Ort. Generell muss die Behörde die medizinische Versorgung und den Umfang festlegen und bewilligen. Aus diesem Grund ist immer ein Augenmerk auf das Gültigkeitsdatum des Scheins zu legen! Zudem können darauf auch Leistungsbeschränkungen vermerkt werden. Auch kann darauf ein bestimmter Arzt angegeben sein.

Meist werden die Scheine für ein Quartal ausgestellt. Die Asylbewerber können dann mit dem Schein einen Arzt aufsuchen, der für die vertragsärztliche Versorgung oder für die Behandlung von Flüchtlingen zugelassen ist. Welche Behandlung der Patient braucht und ob er zu einem Facharzt überwiesen werden muss, entscheidet der Arzt. Sofern der Asylbewerber ein Medikament benötigt, erhält er vom Arzt ein Rezept, das in der Apotheke eingelöst wird. Hierfür entstehen keine Zuzahlungen. Zudem hat der Arzt das Recht, Heil- und Hilfsmittel sowie einen Krankenhausaufenthalt zu verordnen. Jedoch muss das Amt diesen Verordnungen auch zustimmen. Sofern die Lage unklar ist, kann das örtliche Sozialamt auch ein Gutachten zu dem medizinischen Fall verlangen. Durch all diese Regelungen und die hohe Menge der Asylbewerber kann es hier zu langen Verzögerungen für notwendige Behandlungen kommen.

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02.04.2020 Ausgangsbeschränkungen verlängert 31.03.2020 Update: Österreich führt Mundschutzpflicht in Öffentlichkeit ein 27.03.2020 Update: Firmen produzieren Desinfektion und Atemgeräte 26.03.2020 Update: Bauern bangen um ihre Ernte 24.03.2020 Update: Sachsen nimmt infizierte Patienten aus Italien auf 23.03.2020

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Die Krankenversicherungskarte

Leider ist es nicht möglich, eine flächendeckende Gesundheitskarte vor dem Ablauf der Frist von 15 Monaten auszustellen.

Manche Bundesländer bieten die Möglichkeit, eine elektronische Gesundheitskarte zu erhalten, sobald die Erstaufnahmeeinrichtung oder das Zentrallager verlassen wurde. So ist das in Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Hamburg geregelt. Für alle anderen Länder gilt dies nicht. Sie haben entweder der Rahmenvereinbarung nicht zugestimmt oder einen Rahmenvertrag mit Krankenkassen abgeschlossen. In diesen Rahmenvertrag können Kommunen, Landkreise und kreisfreie Städte eintreten. Jedoch haben nur wenige Bundesländer diese Möglichkeit genutzt. So zum Beispiel NRW mit 22 von 396 Kommunen. Lediglich in Brandenburg sind 17 von 18 Städte/Landkreise beigetreten. Alle anderen Gemeinden verwenden weiterhin den Behandlungsschein.

Grundsätzlich gibt es die richtige 33418aber erst, wenn der Flüchtling einer Kommune zugeordnet werden konnte.

In Anbetracht dessen, dass die Ausstellung der Krankenversicherungskarte Zeit dauert, kann man den Weg um das örtliche Sozialamt nicht umgehen. Hier erhalten Hilfesuchende einen zeitlich begrenzten Abrechnungsschein. Die Krankenkasse verschickt die elektronische Gesundheitskarte ab Fertigstellung direkt. Jedoch haben die Personen keine freie Krankenkassenwahl. Für jede Gemeinde ist geregelt, welche gesetzliche Krankenkasse zuständig ist. Doch immerhin haben die Asylbewerber dann fast den gleichen Leistungsumfang wie gesetzlich Versicherte. Nur bei ein paar Behandlungen muss nach wie vor die Gemeinde ihre Zustimmung geben.

Für Notfälle gilt: Der Behandlungsschein gilt auch im organisierten Notdienst. Auch kann die Person einen Arzt ohne Behandlungsschein aufsuchen, muss diesen aber innerhalb von 10 Tagen bringen. Sofern es sich um eine lebensbedrohliche Situation handelt, wird die Notfallbehandlung in einem Krankenhaus selbstverständlich vom Kostenträger übernommen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Medizinische Versorgung von Asylbewerbern – die Besonderheiten kennen

1. Kann ein Asylbewerber auch Wunschbehandlungen bekommen?

Es werden nur die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen. Sofern diese nicht notwendig sind, müsste der Asylbewerber diese selbst bezahlen.

2. Was passiert wenn ein Asylbewerber ohne Behandlungsschein zum Arzt geht?

Hier entscheidet der Arzt selbst. Sofern es sich um keinen medizinischen Notfall handelt, darf der den Patienten auch dazu auffordern, erst einen Schein zu bringen. In jedem Fall muss der Asylbewerber den Schein aber spätestens 10 Tage später nachreichen.

3. Wird die Erstuntersuchung immer gemacht?

Ja. Sie ist zwingend notwendig, um das Ausbreiten von Seuchen und Krankheiten zu verhindern. Zudem muss gleich gewährleistet werden, dass chronisch kranke Flüchtlinge mit wichtigen Medikamenten versorgt werden.

4. Warum darf der Asylbewerber die Krankenkasse nicht selbst wählen?

Da es hier Verträge zwischen Krankenkassen und Kommunen gibt. Somit muss der Asylbewerber die Krankenkasse nehmen, die für ihn oder seine Kommune zuständig ist.

5. Was passiert, wenn der Asylbewerber eine Überweisung zum Facharzt bekommt?

In diesem Fall braucht er einen neuen Abrechnungsschein speziell für diesen Facharzt. Hat das Amt jedoch berechtigte Zweifel, so darf es ein Gutachten anfordern. Insoweit soll damit verhindert werden, dass die Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen ausgenutzt und unnötig geschröpft werden.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Die Mähr, Asylbewerber würden das Gesundheitssystem schröpfen, ist nicht wahr. Genaugenommen können diese Personen ohne Behandlungsschein keinen Arzt aufsuchen. Diesen Behandlungsschein erhalten sie aber auch nicht einfach so. Es muss durchaus ein berechtigter Grund bestehen, einen Arzt aufzusuchen. Zudem wird ihnen nur eine Regelversorgung gewährt. Sofern Behandlungen medizinisch nicht notwendig sind, werden sie vom Amt nicht übernommen.

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