Verspätung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:15:18 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Verspätung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Flug verpasst wegen Verspätung: Anspruch auf Entschädigung? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/flug-verpasst-wegen-verspaetung-anspruch-auf-entschaedigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/flug-verpasst-wegen-verspaetung-anspruch-auf-entschaedigung/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:15:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64053 Das Fliegen ist heute eine beliebte Methode, um von A nach B zu kommen, aber es gibt immer wieder Verspätungen, so dass der Anschlussflug nicht erreicht wird und Sie am Ende mindestens drei Stunden zu

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Das Fliegen ist heute eine beliebte Methode, um von A nach B zu kommen, aber es gibt immer wieder Verspätungen, so dass der Anschlussflug nicht erreicht wird und Sie am Ende mindestens drei Stunden zu spät ankommen. Wie sieht es in der Hinsicht eigentlich mit Entschädigungen, Unterkunft und Verpflegung aus? Kann man Schadenersatz fordern?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ansprüche gegen die Fluggesellschaft sind in der Regel möglich, wenn der Zubringerflug Verspätung hat. Sie haben grundsätzlich Anrecht auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder vielleicht sogar auf eine Flugpreiserstattung.
  • Die Ansprüche hängen nicht nur von der Verspätungsdauer, sondern auch von der Länge der Flugstrecke ab.
  • Je nach Auswirkung der Verspätung oder des verpassten Fluges sind sogar Schadenersatzforderungen möglich.
  • Die App der Verbraucherzentrale kann Ihnen helfen Ihre eventuellen Ansprüche zu prüfen.

Damit Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können, müssen gewisse Grundvoraussetzungen vorhanden sein. Grundsätzlich gilt, dass die Verspätung größere Auswirkungen haben muss und zudem muss der Flug über die Gesamtstrecke als einheitlicher Flug gebucht sein. Außerdem ist es sinnvoll, dass die weiteren Flüge von anderen oder derselben Fluggesellschaften durchgeführt werden. Es besteht sogar die Möglichkeit eine Fluggesellschaft zu verklagen, die für die Verspätung nicht direkt verantwortlich ist, aber mit der verantwortlichen Fluglinie zusammenarbeitet (Urteil vom 17.Juli 2019, Rs.C502/18).

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Welche Möglichkeiten habe ich vor Ort?

Mit Fragen wenden Sie sich an das Bodenpersonal der Fluglinie und wenn es keinen Ansprechpartner gibt, dann dokumentieren Sie die Informationen, die Sie erhalten können.

Dazu gehören:

  • planmäßige und tatsächliche Abflug- und Ankunftszeiten
  • verpasster Flug
  • Verhalten der Airline

Sie können dazu einfach ein Bild von der Anzeigetafel im Flughafen machen. Zudem ist es wichtig, dass die Dokumentation schriftlich erfolgt, zur Not ist auch ein Zettel mit allen Informationen in Handschrift möglich und diesen lassen Sie sich von Zeugen unterschreiben. Auf dem Zettel sollten sich auch die Kontaktdaten des Zeugen befinden und des Weiteren sammeln Sie alle Quittungen für Taxi, Hotel oder ähnliche Dinge.

Sie sind Pauschalreisender, dann gilt für Sie folgendes. Weisen Sie den Veranstalter auf die Verspätung hin und das am besten in Anwesenheit eines Zeugen. Lassen Sie sich vom Veranstalter schriftlich bestätigen, dass Sie die Verspätung und damit den Mangel gemeldet haben. Dazu muss er keine Litanei schreibe, sondern ein „zur Kenntnis genommen“ reicht vollkommen aus.

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Welche Informationspflicht habe ich?

Informieren Sie immer:

  • bei einer Pauschalreise den Veranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben.
  • das Hotel beziehungsweise die Unterkunft, dass Sie ein wenig später eintreffen.
  • die Mietwagenfirma, wenn Sie den Zielort für die Übergabe des Fahrzeugs nicht rechtzeitig erreichen.
  • die Reederei, wenn Sie eine Fähre gebucht haben und diese nicht mehr erreichen.

Die Ausgleichszahlung

Sie haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug mindestens drei Stunden zu spät am Ziel ankommt und diese Entschädigung wird als Ausgleichszahlung bezeichnet.

Am Endziel beträgt die Verspätung mehr als drei Stunden, das heißt aber wirklich am Endziel und nicht beim Zwischenstopp, dann haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe liegt zwischen 250 Euro und 600 Euro, aber die genaue Höhe richtet sich nach der Entfernung des Endziels, aber auch danach ob der Start- und Zielflughafen in Europa liegt. Sie haben Anspruch auf Zahlung von:

  • 250 Euro bei Kurzstrecken bis zu 1.500 km
  • 400 Euro bei Mittelstrecken von mehr als 1.500 km innerhalb der EU oder zwischen 1.500 km und 3.000 km bei einem Flughafen außerhalb der EU
  • 600 Euro bei Langstecke von mehr als 3.500 km
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Manchmal werden Alternativen angeboten

Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit Ihnen einen anderen Flug oder eine andere Transportmöglichkeit anzubieten, wenn Sie den Flug verpasst haben. Allerdings ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die anfallenden Kosten für den Transfer zum Endziel zu übernehmen. Zudem muss sie die Organisation zum Endziel übernehmen und dabei spielt es keine Rolle, ob Sie zum Hotel, nach Hause, zum Bahnhof oder zum Hafen müssen. Die Ankunftszeit ist entscheidend.

Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit die Ausgleichszahlung um bis zu 50% zu kürzen und das hängt von der Uhrzeit am Endziel ab. Bei einer Verspätung am Endziel ist das folgend möglich:

  • maximal 3 Stunden auf Mittelstrecke
  • maximal 4 Stunden auf Langstrecke

Die Gesamtstrecke dient zur Berechnung der Entfernung.

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Wichtig

Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen ausgefallen ist und trotz umfangreicher Bemühungen seitens der Fluggesellschaft keine Vermeidung möglich war. In der Praxis führt diese Einordnung meist zu Rechtsstreitigkeiten. Es gibt verschiedene außergewöhnliche Umstände, auf welche die Fluggesellschaften sich berufen können:

  • schlechte Wetterverhältnisse
  • Streit von Dritten (Flugloten)
  • Terrorwarnungen
  • Naturkatastrophen
  • Vogelschlag

Der Einzelfall entscheidet dann darüber, welche Maßnahmen von der Fluggesellschaft getroffen werden müssen, um den Weiterflug zu ermöglichen. Dazu wird ein Notflugplan erstellt oder auch das Einkalkulieren von Zeitreserven. Nicht als außergewöhnliche Umstände gelten technische Defekte. Es gibt in der Hinsicht auch keine Ausnahmen, wenn zum Beispiel alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Sie haben auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Sie die Reise an einem Punkt abgebrochen haben. Sie müssen an Bord gewesen sein und auch wirklich zu spät am Endziel ankommen, dann können Sie die Ansprüche geltend machen.

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Alternative Beförderung

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW muss die Fluggesellschaft, die den Flug hätte durchführen sollen, für eine Ersatzbeförderung sorgen, damit Sie das Endziel erreichen.

Sie können einen anderen Flug nehmen möchten, aber die Fluggesellschaft Ihnen keine Alternative anbieten kann oder erst zu einem weitaus späteren Zeitpunkt, dann können Sie einen günstigen Flug auch bei einer anderen Fluggesellschaft nehmen. Geben Sie Ihrer Fluggesellschaft eine Frist, damit sie sich kümmern kann. Die Länge der Frist hängt von der Zeit bis zum Anschlussflug ab und so können manchmal auch nur wenige Stunden ausreichen. Ist die Frist ohne Erfolg verstrichen, dann können Sie sich um einen Ersatzflug bei einem anderen Unternehmen kümmern. Die Kosten für den Aufwand muss die alte Fluggesellschaft tragen.

Sie haben sich entschieden, den Ersatzflug der Airline zu nehmen, dann stehen Ihnen sogenannte Betreuungsleistungen zur Verfügung. Das bedeutet, Sie können Mahlzeiten und Erfrischungen bekommen und eventuelle Hotel- und Taxikosten erhalten Sie zurück. Allerdings ist das nur möglich, wenn Sie am Flughafen mindestens zwei Stunden warten müssten.

Der Veranstalter muss für eine alternative Beförderung sorgen, wenn es sich um einen Teil der Pauschalreise handelt.

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Die Betreuungsleistungen

Wenn Ihr Flug mindestens zwei Stunden später abfliegt als geplant, dann haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen und dazu gehören Verpflegung, Hotel oder ähnliches.

Nach der Dauer der Abflugverspätung und der Entfernung richtet sich, ob Sie Anspruche auf derartige Leistungen haben. Zumindest muss die Fluggesellschaft Ihnen Snacks und Getränke kostenfrei zur Verfügung stellen und Ihnen die Möglichkeit geben zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder Mails zu versenden. Sie können den Flug am selben Tag nicht mehr fortsetzen, dann muss die Fluggesellschaft nicht nur die Fahrt zu einer Unterkunft zahlen, sondern auch die Unterkunft selber. Die Betreuungsleistungen können Sie verlangen, wenn sich der Abflug verzögert und zwar mindestens

  • 2 Stunden bei Kurzstrecken
  • 3 Stunden bei Mittelstrecken
  • 4 Stunden bei Langstrecken

Auch hier wird für die Berechnung die Gesamtstrecke genommen.

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Wenn mehrere Flughäfen haften

Es besteht die Möglichkeit, dass durchaus mehrere Flughäfen mit Ansprüchen versehen sind, wenn es sich beispielsweise um Anschlussflüge handelt. Es kommt nämlich vor, dass auch am Flughafen des Zwischenstopps Verspätungen entstehen und somit können Sie auch dort Betreuungsleistungen verlangen. Nach unserer Auffassung muss hier allerdings die Wartezeit mit in den regulären Verlauf eingerechnet werden, denn meist entstehen reguläre Wartezeiten ohne Betreuungsleistungen.

Sie können sich selber versorgen, wenn die Fluggesellschaft die Betreuungsleistungen verweigert und der Fluggesellschaft im Endeffekt in Rechnung stellen. Dafür müssen Sie alle Belege sammeln und gut aufbewahren, denn es handelt sich um Beweisstücke.

Die Reise abgebrochen – was ist mit Betreuungsleistungen?

Sie treten vom Beförderungsvertrag zurück, wenn Sie die Reise gar nicht erst antreten, weil Sie schon am ersten Flughafen erkennen, dass es sich um Verspätungen handelt. Wenn Sie dann noch die Erstattung des Flugpreises verlangen, dann wollen Sie den Vertrag nicht ausführen. In einem solchen Fall haben Sie kein Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Hotel.

Anders sieht es eventuell bei Wartezeiten aus, wenn die Verspätung immer mehr zunimmt und Sie schon mehr als zwei Stunden im Flughafen warten mussten und am Ende hat sich der Flug eigentlich als unnötig rausgestellt, weil der ursprüngliche Reiseplan nicht mehr stattfinden kann.

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Rücktritt vom Beförderungsvertrag

Wenn bekannt ist, dass Ihr Flug mehr als 5 Stunden Verspätung hat, dann können Sie vom Beförderungsvertrag zurücktreten und haben Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises.

Sie können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Flug mindestens fünf Stunden Verspätung hat und dann haben Sie die Möglichkeit eine vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen. Dazu gehören auch Steuern und Gebühren. Sie können also auf den gebuchten Flug verzichten, von der ganzen Reise absehen oder versuchen einen anderen Flug zu bekommen und die entstehenden Mehrkosten fordern Sie als Schadenersatz von der Fluggesellschaft zurück. Sie haben aber nur einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist.

Wenn Sie den Rücktritt erklären, dann sind Sie auf sich allein gestellt und können keine Weiterbeförderung oder Betreuungsleistungen mehr verlangen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie Ansprüche haben, durch die Wartezeit. Sie müssen aber mindestens zwei Stunden gewartet haben und das ist möglich, wenn die Verspätungszeit des Fluges sich mit der Zeit immer mehr verlängert.

Zudem haben Sie kein Anrecht auf Ausgleichszahlungen, denn für einen solchen Anspruch müssen Sie als Fluggast an Bord des Flugzeuges gewesen sein und verspätet am Endziel ankommen. Haben Sie einen wichtigen Termin verpasst, dann können Sie den Flughafen einfach verlassen und fordern den gesamten Flugpreis zurück.

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Wichtig

Sie sind schon unterwegs und haben ein paar Reiseabschnitte zurückgelegt und jetzt müssen Sie die Reise unterbrechen. Der Weiterflug ist sinnlos geworden, denn der ursprüngliche Reiseplan ist nicht mehr möglich, dann können Sie Ihre Ansprüche geltend machen. Wichtig ist auch, dass Sie weitere Ansprüche haben, denn der Flughafen muss Ihnen den Rückflug zum ersten Abflugort zahlen und organisieren. In einem solchen Fall ist die Abflugverzögerung sehr wichtig und muss mindestens 5 Stunden betragen. Zudem wird es anhand der Relation zu den anderen Zwischenstopps und Verspätungen gerechnet. Sie sollten um 7 Uhr fliegen und laut Information startet der Flieger jetzt erst um 13 Uhr, dann müssen Sie mit einer Verspätung von 6 Stunden rechnen und somit haben Sie Anspruch auf Rücktritt und Flugpreiserstattung.

Handelt es sich bei dem verspäteten Flug um Teil einer Pauschalreise, dann gibt es keinen Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft. Dann ist eine Kündigung nur beim Reiseveranstalter möglich und auch nur, wenn die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt wird. Verspätungen sind Flugstörungen und gelten als einfacher Reisemangel, so dass eventuell nur eine Preisminderung möglich ist. Nur bei Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen haben Sie wahrscheinlich das Recht auf eine Kündigung. Durch die Verspätung sind dann meist nicht mehr alle Übernachtungen möglich.

Wann ist man anspruchsberechtigt?

Die vorstehenden Ansprüche bestehen nur, wenn der Verspätungsflug oder der einheitlich gebuchte Flug über die ganze Strecke entweder

  • von einem Flughafen innerhalb Europas startet
  • von einem Staat innerhalb Europas zu einem Flughafen in Europa von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird. Zudem muss die Gesellschaft den Sitz in Europa haben.

Außerdem haben Sie Anrecht auf Ansprüche, wenn es um Umsteigeverbindungen mit Start in einem Nicht-EU-Land geht und zu einem Flughafen in Europa führt. Die einzelnen Etappen werden von einer Fluggesellschaft durchgeführt. Rechtlich ungeklärt ist, ob es ausreicht wenn es sich um verschiedene Unternehmen handelt, die eine Kooperation haben und einen Sitz außerhalb der EU haben. Zudem gibt es noch die Regelung, dass der Flug nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

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Schadenersatz

Ihnen entstehen durch die Verspätung erheblich Mehrkosten, dann haben Sie die Möglichkeit die Fluggesellschaft auf Schadenersatz zu verklagen.

Zu den Mehrkosten gehören nicht nur die Kosten für einen Ersatzflug, sondern auch ein Hotelzimmer, dass Sie nicht nutzen konnten oder eine Fähre oder der Transfer, der durch die Verspätung nicht mehr möglich war. Allerdings muss die Fluggesellschaft die Kosten nur übernehmen, wenn Sie nicht nachweisen kann, dass Sie keine Schuld an der Verspätung trägt. Hat die Fluggesellschaft schon Ausgleichszahlungen gemacht, dann werden diese mit den Schadenersatzansprüchen verrechnet.

Die Schadenersatzansprüche wegen Verspätung, bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückflug, aber auch der Start in der EU und Rückkehr dorthin, richten sich nach dem Montrealen Übereinkommen. Das Unternehmen oder der Pauschalreiseveranstalter müssen danach den Schaden ersetzen, wenn es zu einer Verspätung kommt und ein Schaden entsteht. Rechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob die Schäden flugbetriebsbedingt sein müssen oder welche Risiken zu beachten sind.

Der Verbraucherzentralen Verband NRW ist der Ansicht, dass technische Defekte und schlechte Witterungsverhältnisse zu den bekannten Risiken im Flugverkehr gehören. Aus dem Grund müssen auch Schäden aufgrund dieser Verspätung nach dem Montrealen Übereinkommen ersetzt werden.

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Gut zu wissen

Eine Haftung der Fluggesellschaft fällt nur dann weg, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden weitgehend zu vermeiden. Es kommt auch vor, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind, beispielsweise, wenn aufgrund der Flugsicherung ein Abflug nur verspätet möglich ist. Der Einzelfall entscheidet, welche Maßnahmen zumutbar sind und welche nicht.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden bei der Personenbeförderung liegt zurzeit bei 5.590 Euro, aber dieser Betrag wird nicht automatisch bezahlt. Sie müssen den entstandenen Schaden offenlegen und beweisen können, falls er bestritten wird. Dazu sollten Sie alle Belege im Zusammenhang mit der Verspätung aufbewahren. Die Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen kann nur innerhalb einer zwei Jahresfrist erhoben werden.

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Ansprüche gegen den Veranstalter der Pauschalreise

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und es kommt zu einem verspäteten Flug, dann können Sie gegenüber dem Reiseveranstalter eventuell Ansprüche geltend machen.

Aufgrund des verspäteten Fluges können Sie in Hinsicht auf einen Reisemangel auf eine Minderung des Reisepreises hoffen, aber auch den Reisevertrag kündigen oder Schadenersatz verlangen. Schließlich haben Sie Urlaubszeit nutzlos aufgewendet, aber dazu muss die Verspätung mindestens vier Stunden betragen. Alle darunter fallenden Verspätungen gelten als hinzunehmbare Unannehmlichkeit.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Flugverspätung

1. Mein Flug hat vier Stunden Verspätung und wer zahlt mit jetzt Essen und Trinken?

Wenn Ihr Flug vier Stunden Verspätung hat, dann übernimmt die Fluggesellschaft die Versorgung. Hier handelt es sich um Betreuungsleistungen für die Kunden und Sie können Snacks und Getränke kostenfrei zu sich nehmen.

2. Wochenendtrip und durch die Flugverspätung fehlt mir ein Tag – was kann ich tun?

Durch die Flugverspätung haben Sie einen Tag des Wochenendetrips verloren, dann können Sie von der Fluggesellschaft Schadenersatz verlangen.

3. Wie kann ich eine Flugverspätung beweisen?

Ihnen stehen mehrere Optionen zur Verfügung. Sie können die Abflugtafel fotografieren und / oder sich einen Zeugen vor Ort suchen. Der Zeuge muss mit Adressdaten festgehalten werden.

4.Wie viel Schadenersatz ist bei einer Flugverspätung möglich?

Genaue Angaben über die Höhe von Schadenersatz gibt es nicht, denn es hängt von unterschiedlichen Faktoren wie der Verspätungszeit, der Verbindungsflughäfen und anderen Dingen ab.

5. Wer übernimmt die zusätzlichen Übernachtungskosten?

Die zusätzlichen Übernachtungskosten werden bei einer Flugverspätung in der Regel von Ihnen vorgestreckt und am Ende von der Fluggesellschaft erstattet.

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Fazit

Verspätungen im Flugverkehr sind heute keine Seltenheit mehr und so kommt es vor, dass nicht nur ein oder zwei Stunden Verspätung stattfinden, sondern auch deutlich längere Zeiten. Aber Sie müssen die Verspätungen nicht immer einfach hinnehmen, denn Sie haben die Möglichkeit Schadenersatz zu fordern, Betreuungsleistungen zu erhalten oder eine Preisminderung zu bekommen. Wichtig ist, dass Sie in der Beweispflicht sind und sich frühzeitig um Schadenersatz oder Preisminderung kümmern müssen.

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Erstattung bei Zugverspätung: So bekommen Sie Ihr Geld zurück https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/erstattung-bei-zugverspaetung-so-bekommen-sie-ihr-geld-zurueck/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/erstattung-bei-zugverspaetung-so-bekommen-sie-ihr-geld-zurueck/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:12:20 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64035 Das Bahnunternehmen muss die Kunden und Kundinnen entschädigen, wenn es zu großen Verspätungen kommt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um höhere Gewalt handelt. Die Entschädigung darf auch nicht aufgrund von Überschwemmung,

Der Beitrag Erstattung bei Zugverspätung: So bekommen Sie Ihr Geld zurück erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Bahnunternehmen muss die Kunden und Kundinnen entschädigen, wenn es zu großen Verspätungen kommt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um höhere Gewalt handelt. Die Entschädigung darf auch nicht aufgrund von Überschwemmung, Sturm, Schnee oder Streik verweigert werden, denn es handelt sich um keine ausreichenden Verweigerungsgründe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben unterschiedliche Ansprüche, wenn Sie bei einer Zugreise das Ziel nicht pünktlich erreichen, so dass Sie sogar einen Teil des Ticketpreises zurückverlangen können.
  • Bei einer Mindestverspätung von 60 Minuten können Sie auf eine Erstattung von 25% Wert legen und wenn Sie mehr als 120 Minuten Verspätung haben, dann sind sogar 50% möglich.
  • Sie müssen sich im Zug oder am Bahnhof eine sogenannte Verspätungsbescheinigung ausstellen lassen.

Sie reisen mit dem Zug und kommen nicht pünktlich an Ihrem Ziel an, dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Ein Teil des Fahrpreises können Sie sich erstatten lassen und in schlimmen Fällen können Sie sogar den kompletten Fahrpreis zurück bekommen. Informationen dazu finden Sie in der EU-Fahrgastverordnung VO (EG) Nr. 1371/2007.

Bahn streikt oder der Zug verspätet sich – Was kann ich tun?

Die Bahn empfiehlt, dass Sie sich die Verspätung durch einen Mitarbeiter unbedingt bestätigen lassen sollen. Sie können im Anschluss mit Hilfe der Bescheinigung die Reise reklamieren. Dazu haben Sie die Möglichkeit das Internet zu nutzen oder ein Servicecenter des Unternehmens aufzusuchen. Im Internet finden Sie ein standardisiertes Fahrgastrechte-Formular. Das Bahnpersonal vor Ort kann Ihnen auch einige Fragen rund um die Verspätung und Ihre Möglichkeiten erläutern.

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Eine Stunde zu spät am Ziel

Sie sind eine Stunde zu spät an Ihrem Ziel angekommen, dann können Sie bis zu 25% des Fahrpreises zurückfordern. Sollten Sie mit mehreren Zügen unterwegs sein, dann ist die Verspätung am Endziel entscheiden und nicht die Verspätung der einzelnen Züge.

Zwei Stunden zu spät am Ziel

Sie sind zwei Stunden zu spät am Endziel eingetroffen, dann haben Sie die Möglichkeit bis zu 50% des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Auch hier gilt, dass die Verspätung am Endziel entscheidend ist und nicht die Verspätung der einzelnen Züge.

60 Minuten zu spät am Ziel – Fahrt abgebrochen

Sie haben die Möglichkeit auf die Fahrt zu verzichten, wenn ersichtlich ist, dass Sie mindestens 60 Minuten zu spät am Ziel ankommen. Dann können Sie von der Bahn den kompletten Fahrpreis zurückerhalten. Sie können sogar die Kosten zurück zum Ausgangspunkt von dem Unternehmen erstattet bekommen.

Am Bahnhof gestrandet

Sie kommen abends am Bahnhof nicht weg, auf dem Sie gestrandet sind, dann muss die Bahn umgehend für einen Ersatzverkehr sorgen. Kommt kein Ersatzverkehr, dann muss das Unternehmen für die Unterkunft und die Beförderung aufkommen.

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Zu spät ankommen – Taxi ist schneller

Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Taxikosten zurückbekommen, aber die Fahrt darf höchstens 80 Euro kosten und die Ankunft am Ziel muss zwischen 0 Uhr und 5 Uhr liegen. Zudem muss der Zug mindestens 60 Minuten zu spät kommen. Das gleiche Prinzip gilt, wenn der Zug am Tag ausfällt und Sie Ihr Ziel bis 24 Uhr nicht mit anderen Mitteln erreichen können.

Nahrverkehrticket – 20 Minuten zu spät – Zug für Fernverkehr als Alternative

Sie können ohne Aufpreis den Zug für den Fernverkehr nutzen, wenn sich abzeichnet, dass der Nahverkehrszug mehr als 20 Minuten Verspätung hat. Allerdings darf er nicht reservierungspflichtig sein, denn die Sonderfahren sind von der Regelung ausgenommen. Sie müssen zudem ein gültiges Ticket lösen bevor Sie in den Fernverkehrszug einsteigen. Das Bahnunternehmen erstattet Ihnen den entstandenen Mehraufwand.

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Wichtig

Allerdings dürfen Sie davon nur Gebrauch machen, wenn die ursprüngliche Route nicht über 50 km lang ist und nicht länger wie eine Stunde dauert. Diese Regelung gilt auch nicht, wenn Sie ein erheblich gemäßigtes Ticket haben.

Monatsticket – Geld zurück bei Verspätung

Sie haben die Möglichkeit, auch bei einer Zeitkarte wie einer Monatskarte, bei einer Verspätung von 60 Minuten eine Erstattung zu bekommen. Die Verspätung muss aufgeschrieben werden, wenn Sie eine Zeitkarte haben und am Ende des Monats können Sie die gesammelten Verspätungen bei dem Unternehmen einreichen. Sie erhalten 1,50 Euro bei Klasse 2 und 2,25 Euro bei Klasse 1 als Erstattung.

Allerdings sollten Sie wissen, dass Entschädigungsbeträge unter 4 Euro nicht ausgezahlt werden und somit müssen mehrere Verspätungen vorhanden sein, damit eine Auszahlung möglich ist.

Die Nutzer von Zeitkarten für den Fernverkehr können mit einer Pauschale von 5 Euro der 2. Klasse und 7,50 Euro der 1. Klasse rechnen. Maximal können Sie eine Entschädigung von 25% des Zeitkartenwertes als Entschädigung bekommen.

Sie bekommen einen Pauschalbetrag von 10 Euro in der zweiten Klasse und 15 Euro in der ersten Klasse, wenn Sie eine Bahncard 100 haben und die Verspätung länger als 60 Minuten dauert.

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Die Verpflegung bei einer Verspätung

Die Bahngesellschaft muss Ihnen, bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, Erfrischungen und Mahlzeiten im angemessenen Rahmen, kostenfrei, zur Verfügung stellen. Allerdings müssen die Produkte im Zug oder auf dem Bahnhof zur Verfügung stehen.

Höhere Gewalt und die Ansprüche

Auch bei höherer Gewalt haben Sie Ansprüche, denn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2013 (Az. C-509/11) ist eindeutig.

Dazu gehören:

  • Naturkatastrophen
  • besondere Wetterbedingungen
  • Terrorakte
  • Streiks
  • unvermeidbares Verhalten dritter Parteien (Suizid)

Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze und die besagt, dass die Eisenbahnunternehmen einen Betrag unter 4 Euro nicht auszahlen müssen. Kommt es zu wiederholten Verspätungen oder Zugausfällen und es sind Zeitkarteninhaber betroffen, dann müssen diese angemessen entschädigt werden.

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Die neuen EU-Fahrgastrechte nach 2023

Mittlerweile hat das Europäische Parlament Änderungen der Fahrgastrechte in der EU beschlossen und diese Änderung ist schlecht für die Kunden.

Es kam zu einem abgestimmten Kompromiss zur Neufassung und damit sind die Rechte dauerhaft auf das Abstellgleis geschoben worden, so kommentiere Klaus Müller. Klaus Müller ist der Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband. Bahnreisende sollen ab 2023 keine Entschädigung mehr bekommen, wenn Sie verspätet oder gar nichts an Ziel kommen, wenn es durch außergewöhnliche Umstände nicht möglich ist. Extreme Wetterbedingungen und große Naturkatastrophen sorgen dafür, dass die Kunden auf den Kosten sitzen bleiben. Ein weiteres Manko gibt es bei Gesundheitskrisen und bei Handlungen Dritter, denn auch hier soll es in Zukunft keine Entschädigung mehr geben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Erstattung bei Verspätung

1. Stimmt es, dass ab 2023 keine Entschädigungen mehr gezahlt werden, wenn eine Pandemie ausbricht?

Durch die neuen Regelungen ist das richtig, denn die Bahn ist der Meinung, dass sie für eine Pandemie nichts können und somit auch nicht zu Entschädigungszahlungen verpflichtet sind.

2. Wie viel Entschädigung kann ich von der Bahn bei Verspätung verlangen?

Bei der Höhe der Entschädigung kommt es auf die Verspätung an, denn bei einer Stunde Verspätung sind bis zu 25% des Fahrpreises möglich und bei mehr als zwei Stunden können es sogar um die 50% sein.

3. Wie erhalte ich meine Entschädigung von der Bahn?

Wenden Sie sich an das Servicecenter oder schauen Sie ins Internet. Wichtig ist, dass Sie eine Verspätungsbescheinigung vorlegen können.

4. Wie bekomme ich eine Verspätungsbescheinigung ?

Die Verspätungsbescheinigung können Sie sich direkt vor Ort von einem Bahnmitarbeiter ausstellen lassen. Wichtig ist, dass ein Zeuge anwesend ist.

5. Bis wann kann ich eine Entschädigung einfordern?

Bei einem Monatsticket sollten Sie Ende des Monats mit den Verspätungsbescheinigungen die Entschädigung beantragen. Bei einem Tagesticket können Sie direkt am nächsten Tag eine Entschädigung beantragen.

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Mit der DB-Navigator-App für Android und iOS suchen Sie nach Zugverbindungen, kaufen Tickets und lassen sich über aktuelle Fahrplanänderungen informieren. Dabei sparen Sie nicht nur Zeit am Schalter, sondern mit dem elektronischen Ticket auch noch

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Fazit

Sie können unter Umständen eine Entschädigung von der Bahn erhalten, wenn Ihr Zug Verspätung hat oder Sie gar nicht am Endziel ankommen. Dabei kommt es darauf an, wie lange Sie warten müssen und danach wird die Entschädigung berechnet. Bis zur vollen Erstattung, bei ausfallenden Zügen, ist möglich. Wichtig ist immer, dass Sie sich eine Verspätungsbescheinigung vor Ort durch einen Mitarbeiter ausstellen lassen.

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Pauschalreisen im Bus – Bei Annullierung und Verspätung wenden Sie sich an den Reiseveranstalter https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pauschalreisen-im-bus-bei-annullierung-und-verspaetung-wenden-sie-sich-an-den-reiseveranstalter/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pauschalreisen-im-bus-bei-annullierung-und-verspaetung-wenden-sie-sich-an-den-reiseveranstalter/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:38:13 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64096 Heutzutage ist die Reise in einem Reisebus keine Seltenheit mehr und gerade Städtetrips oder kurze Pauschalreisen lassen sich sehr gut mit dem Bus erleben. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, von großen Verspätungen über

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Heutzutage ist die Reise in einem Reisebus keine Seltenheit mehr und gerade Städtetrips oder kurze Pauschalreisen lassen sich sehr gut mit dem Bus erleben. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, von großen Verspätungen über eine defekte Klimaanlage bis hin zu beschädigten Gepäck. Aber Sie müssen das nicht einfach hinnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Reise mit dem Bus ist in den letzten Jahren sehr beliebt geworden und steht für bequemes und unkompliziertes Reisen.
  • Mittlerweile gibt es verschiedene Anbieter auf dem Markt, wobei nicht jeder Anbieter einen makellosen Ruf hat.
  • Städtereisen, aber auch Pauschalreisen sind mit einem Bus möglich und lassen sich kostengünstig buchen.

Keine Klimaanlage vorhanden

Im Reisevertrag steht, dass der Bus eine Klimaanlage, W-LAN oder Toiletten besitzt und wenn die versprochene, schriftlich angekündigte Ausstattung fehlt, dann können Sie einen Teil des Preises zurückverlangen.

Immer wieder kommt es vor, dass die Unternehmen eine Haftung für eine Klimaanlage, Bordtoilette oder Internet ausschließen wollen, aber das ist nicht zulässig. Wenn Ihnen die Ausstattung zugesichert wurde und im Reisevertrag als Bestandteil stehen, dann ist das Recht auf Ihrer Seite.

Sie müssen die Abweichungen der versprochenen Ausstattung nachweisen und dazu können Fotos und Zeugen sehr hilfreich sein. Zeigen Sie den Mangel unbedingt sofort beim Reiseveranstalter an und das in Anwesenheit von Zeugen. Zudem ist es sinnvoll, wenn Sie sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ auf das Schriftstück schreibt. Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort ist niemand zu erreichen, dann informieren Sie den Reiseveranstalter in Deutschland im besten Fall mit dem Telefon. Achten Sie darauf, dass bei dem Telefonat ein Zeuge anwesend ist.

Der Leistungsträger vor Ort hat keine Zuständigkeit für Mängelanzeigen, nur, wenn es ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist.

Fordern Sie direkt nach der Rückkehr einen Teil des Geldes vom Reiseveranstalter zurück und dazu nutzen Sie die Schriftform. Idealerweise bietet sich ein Fax an, denn das hat einen qualifizierten Sendebericht oder Sie nutzen ein Einwurfeinschreiben. Wichtig ist, dass alle Beweise angeheftet sind.

Die folgenden Reisemängeltabellen geben Ihnen Anhaltspunkte, wie viel Preisermäßigung Ihnen zustehen könnte:

  • Kemptner Tabelle
  • Frankfurter Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle
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Verlust oder Beschädigung des Gepäcks

Sie haben sich für eine Buspauschalreise entschieden und das Gepäck ist entweder verloren gegangen oder beschädigt worden. In dem Fall können Sie einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurückverlangen.

Melden Sie sich unverzüglich beim Reiseveranstalter, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung bemerken. Die Meldung sollte immer in Anwesenheit von Zeugen geschehen oder Sie lassen sich die Mängelanzeige von den Zeugen unterschreiben oder vom Reiseleiter schriftlich bestätigen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ unter die Mängelanzeige setzt.

Wichtige Information!

In vielen Fällen behaupten die Busunternehmen, dass sie für den Verlust des Gepäcks nicht aufkommen müssen und das ist nicht richtig. Der Busunternehmer nimmt das Gepäck an und muss dafür sorgen, dass es ordentlich aufbewahrt und nur an den richtigen Reisenden ausgegeben wird. Wenn der Busunternehmen den Koffer verliert, dann muss er dafür auch haften (AG München Az. 283 Js 5956/15).

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Was tun wenn kein Reiseleiter greifbar ist?

Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort befindet sich keine Reiseleiter, dann müssen Sie sich an den Unternehmer in Deutschland wenden. Dazu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, aber das Telefon ist perfekt. Telefonieren Sie mit dem Reiseleiter in Deutschland immer in Anwesenheit von Zeugen. Bedenken Sie, dass der Hotelier beziehungsweise der Leistungsträger für die Mängelanzeige nicht zuständig ist. Die einzige Ausnahme stellt sich dar, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine andere Information steht. Melden Sie den Verlust der Gepäckstücke unbedingt bei der Polizei.

Auf Kosten des Reiseveranstalters dürfen Sie die notwendige Ausstattung anschaffen. Manchmal bietet der Reiseveranstalter Ihnen auch eine Schadenersatz direkt vor Ort an und dann sollten Sie diesen auch unter Vorbehalt annehmen. Behalten Sie sich aber immer vor, dass Sie auch weitere Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich bekommen Sie den Wert der Gegenstände erstattet, den die Gegenstände zum Zeitpunkt des Verlustes hatten. Sie können bis zu 25% des Reisepreises zurückerhalten, wenn das Gepäck während der gesamten Reise nicht vorhanden ist.

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Handeln Sie sofort nach Urlaubsrückkehr – spätestens

Fordern Sie sofort einen Teil des Reisepreises zurück, wenn Sie aus dem Urlaub kommen und zudem können Sie Ersatz für den Gepäckverlust oder die Beschädigung erhalten. Auch dazu wenden Sie sich an den Reiseveranstalter und melden den Schaden schriftlich an. Dazu bietet sich entweder ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben.

Wichtig

Sie können Schadenersatz von dem Busunternehmen verlangen, wenn das Gepäck aufgrund eines Unfalls beschädigt wird oder verloren geht. Allerdings muss die Fahrstrecke mindestens 250km betragen. In der Regel ist die Haftung auf 1.200 Euro pro Gepäckstück beschränkt und gilt nur für einen grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Schaden.

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Manche Verspätungen sind hinzunehmen

Sie warten auf den Reisebus und dieser hat Verspätung, aber geringe Verspätungen können Sie durchaus hinnehmen. Aber es gibt andere Dinge, welche Sie nicht hinnehmen müssen.

Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter

Unter Umständen können Sie einen Teil des Reisepreises zurückverlangen oder von der Reise zurücktreten, wenn der Zusteigetreffpunkt sich im Freien befindet und Sie dort auf den Bus warten müssen.

Eine kleine Reiseverzögerung ist aber grundsätzlich hinzunehmen, aber die örtlichen, zeitlichen und witterungsbedingten Verhältnisse sind für die zumutbare Wartezeit entscheidend.

Ein Reisender muss es nicht hinnehmen, wenn er im Dezember bei Schneetreiben zwei Stunden warten muss und keine Benachrichtigung durch den Veranstalter bekommt oder selber Kontakt aufnehmen kann. Das Landgericht Frankfurt hat dazu ein Urteil gesprochen (Az.2/24 S 123/88). In einem solchen Fall müssen Sie die Reise nicht antreten und auch keine Stornokosten zahlen.

Des Weiteren hat das Landgericht Frankfurt / Main für einen Fall entschieden (Az. 32 C2890 /94-48), bei dem das Reiseunternehmen an einer anderen Stelle gehalten hat, anstatt an der vereinbarten Stelle. Dadurch konnte der Busfahrer den Reisenden nicht sehen.

Sie wollen die Reise aufgrund der Busverspätung nicht antreten, dann sollten Sie im Vorfeld den Reiseleiter informieren und ihm die Möglichkeit gewähren, den Mangel zu beheben. Schafft er keine Abhilfe, dann können Sie die Reise absagen und müssen auch keine Stornokosten zahlen.

Beweise für Verspätung

Trotz der Verspätung haben Sie die Reise angetreten und wollen nun einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, dann sollten Sie auf jeden Fall Beweise sammeln. Dazu bieten sich Zeugen an. Zudem müssen Sie die Verspätung beim Reiseveranstalter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Reaktion geben. Auch hier sollten Sie auf die Anwesenheit eines Zeugen setzen.

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit den Mangel zu beseitigen oder kann Ihnen ein Ersatzangebot unterbreiten. Dazu kann gehören, dass er Ihnen ein Ersatzverkehrsmittel zur Verfügung stellt. Die Alternative müssen Sie nicht annehmen und sollten nur zugreifen, wenn es sich um eine gleiche Leistung oder bessere Leistung handelt. Sollte keine Abhilfe kommen, dann sollten Sie bei der Rückkehr einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Dazu senden Sie die Beweise und die Mängelliste per Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben an den Reiseleiter. Sie müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende deutlich machen, wenn Sie den Vertrag vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen haben.

Rechte gegenüber dem Busunternehmen

Sie haben nicht nur gegenüber dem Reiseveranstalter einige Rechte, sondern auch gegen den Busunternehmer. Das Busunternehmen muss dafür sorgen, dass eine Fortsetzung der Reise möglich ist und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn es sich um eine Verzögerung von mindestens zwei Stunden handelt oder eine Reise von mindestens 250 km Fahrtlänge annulliert wird. Sollte es sich um eine Busfahrt handelt, die länger als drei Stunden dauert, dann muss das Busunternehmen Hilfeleistungen anbieten, vor allen Dingen, wenn die Fahrt annulliert wird oder sich um mehr als 90 Minuten verzögert. Zudem muss die Reise an einem Busbahnhof stattfinden und der Grund ist einfach, denn an einem Busbahnhof befindet sich viel mehr Personal. Es schon Schalter zur Abfertigung vorhanden, Warteräume, Fahrscheinschalter oder ähnliche Einrichtungen.

Welche Hilfen sind denkbar?

Die Hilfeleistungen bestehen in der Regel aus Mahlzeiten, Erfrischungen und Imbisse, wenn sie im Bus oder am Bahnhof zur Verfügung stehen oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. Der Beförderer muss für eine Unterkunft sorgen, wenn der Aufenthalt eine Übernachtung notwendig macht. Allerdings sind die Unterbringungskosten auf 80 Euro pro Nacht und Gast beschränkt, aber es werden auch nur zwei Nächte bezahlt. Die Fahrt zur Unterkunft kommt oben drauf. Das Busunternehmen kann aber aus der Unterbringungspflicht rauskommen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung oder die Verspätung aufgrund von schweren Naturkatastrophen oder widrigen Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Busunternehmen muss die Reisenden über Verspätungen und Annullierungen informieren.

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Ansprüche sichern

Denken Sie immer an die Verjährungsfrist und diese liegt bei Busreisen bei zwei Jahren.

Die Zweijahresfrist beginnt, sobald Sie aus dem Urlaub zurückkommen und der Reiseveranstalter Ihre Forderungen zurückweist. Vor Ablauf der Frist müssen Sie die Klage erhoben haben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Busreisen

1. Zwei Stunden Wartezeit im Winter – muss ich das hinnehmen?

Zwei Stunden Wartezeit sind nicht hinnehmbar, vor allen Dingen, wenn der Treffpunkt sich im Freien befindet und Sie der Witterung ungeschützt ausgesetzt sind. Anders sieht es bei einem Bahnhof aus.

2. Wann muss das Busunternehmen für Erfrischungen sorgen?

Immer wieder kommt es vor, dass Verspätungen bei Busreisen stattfinden. Sollten Sie mehr als 90 Minuten warten müssen, dann wird Ihnen das Busunternehmen Erfrischungen anbieten.

3. Kann ich den kompletten Reisepreis verlangen, wenn ich mehr als zwei Stunden Wartezeit habe?

Den kompletten Reisepreis können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie die Reise nicht antreten können oder das Busunternehmen eine Annullierung durchführt.

4. Wie viel Geld kann ich bei Annullierung zurückverlangen?

Bei einer Annullierung können Sie das gesamte Geld der Reise zurückverlangen, wenn das Busunternehmen keine alternative Transportmöglichkeit zur Verfügung stellt.

5. Wann muss ich meine Forderung beim Reiseveranstalter einreichen?

Sobald Sie wieder zu Hause sind, können Sie die Forderung einreichen und im Idealfall ohne Klage einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.

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Fazit

Busreisen sind in den letzten Jahren in der Beliebtheit gestiegen. Schnell, preiswert und unkompliziert sind die Busreisen, aber auch hier kommt es zu Verspätungen oder Annullierungen. Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten mit der entsprechenden Situation umzugehen. Ansprüche bestehen beim Reiseveranstalter und sogar beim Busunternehmen. Kommt es zu Schwierigkeiten ist es wichtig, dass Sie Beweise sammeln, Zeugen suchen und sich an den Reiseveranstalter wenden.

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