Vertrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 30 May 2022 16:39:22 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Vertrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Online-Dating: Auf diesen Portalen flirten Fake-Profile – schützen Sie sich vor Betrug https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/online-dating-auf-diesen-portalen-flirten-fake-profile-schuetzen-sie-sich-vor-betrug/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/online-dating-auf-diesen-portalen-flirten-fake-profile-schuetzen-sie-sich-vor-betrug/#respond Fri, 27 May 2022 10:58:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69317 Die Realität sieht oft anders aus, als die ansprechenden Profilbilder und schön geschriebenen Chats beim Online-Dating zeigen. Viele wissen nicht, dass hinter den scheinbar echten Profilen Mitarbeiter sitzen, die bezahlt werden. Hier erfahren Sie, wie

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Die Realität sieht oft anders aus, als die ansprechenden Profilbilder und schön geschriebenen Chats beim Online-Dating zeigen. Viele wissen nicht, dass hinter den scheinbar echten Profilen Mitarbeiter sitzen, die bezahlt werden. Hier erfahren Sie, wie Sie solche Fake-Profile erkennen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hinter den meisten Profilen von Online-Dating-Plattformen stecken bezahlte Mitarbeiter.
  • An einem echten Kennenlernen sind diese nicht interessiert.
  • Für Nutzer ist es schwer, zu erkennen, ob sie mit einer wirklichen Privatperson chatten.
  • Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Portale um Hinweise auf Fake-Profile zu finden.

Chatten gegen Geld

Oft sitzt hinter dem Profil ein Portalmitarbeiter, der bezahlt wird.

Die Online-Dating-Portale werben mit realen Kontakten. Meist sitzt aber hinter dem Profil ein Moderator oder auch Controller, der bezahlt wird. Sie unterhalten sich also nicht mit einem Menschen der auch einen Partner sucht, sondern mit einem Mitarbeiter des Anbieters, der nicht die Absicht hat, Sie zu treffen.

Viele Online-Dating-Portale nutzen diese Fake-Profile. Dies kam bei einer Untersuchung des Verbraucherschutzes heraus. Bei einer Recherche konnten Marktwächter-Experten diese Internet-Welt näher betrachten und sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher ansehen. Bei 187 Anbietern gab es Hinweise darauf, dass diese mit Fake-Profilen arbeiten.

Ferner ist es auf den ersten Blick nicht immer ersichtlich, ob es sich um ein Fake-Profil handelt. Leider kennzeichnen die Anbieter eben nicht, ob hierfür bezahlte Mitarbeiter eingesetzt werden. Gibt es jedoch Hinweise, sind diese so versteckt, dass Sie nur ganz schwer auffindbar sind.

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Typische Formulierungen

Verwendet ein Portal Fake-Profile? Ein Blick in die AGB oder Nutzungsbedingungen kann manchmal helfen.

Oft finden Sie dort Begriffe wie „Profile“, „Animateure“, „CUser“, „Controller“, „moderierte Dienste“ oder „Moderator“.

Folgende Formulierungen können auf Fake-Profile hinweisen:

  • „Das Profil eines Mannes kann von einer Moderatorin oder das Profil einer Frau von einem Moderator betrieben sein.“
  • „Sie können davon ausgehen, dass alle Profile von Frauen fiktiv sind (…).“
  • „Sie sind damit einverstanden, dass alle Profile Ihrer Unterhaltung dienen und unser Service damit gefördert wird.“
  • „Obgleich Profile mit Kontaktdaten versehen sind, können Sie nicht davon ausgehen, dass es sich um eine reale Person handelt.“
  • „Das Portal … bietet einen moderierten Dienst. Für diesen Zweck werden die Profile von fiktiven Personen von Moderatoren angelegt, die für den Betreiber des Portals arbeiten. Diese geben sich auch als diese fiktive Person aus.“
  • „Mit der Moderation steigert der Portalbetreiber seine Umsätze. Für diesen Zweck legen bezahlte Moderatoren fiktive Profile an und geben sich auch als diese aus.“

Auch diese AGB-Formulierungen können auf vorhandene Fake-Profile hinweisen

  • „Jede Äußerung und alle angegebenen Daten der fiktiven Profile haben Moderatoren erfunden.“
  • „Mit den CUsern ist das Ausleben der erotischen, virtuellen Fantasien möglich und es gibt keine echten Treffen.“
  • „Unser Unternehmen weist Sie darauf hin, dass im Chat Controller sitzen, die von dem Unternehmen beschäftigt werden und diese moderieren mehrere Identitäten im Chat.“
  • „Der Portalbetreiber weist Sie darauf hin, dass der Chat von bezahlten Operatoren geleitet wird.“
  • „Damit die Funktionen laufen, sind, wie in den meisten Flirtportalen und Kontaktportalen im Internet Animateure tätig. Diese werden vom System nicht speziell gekennzeichnet, damit die Plattform für User attraktiv bleibt.“
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Fake-Profile erkennen

Sie finden nicht nur in der AGB und in den Nutzungsbedingungen wichtige Hinweise.

Ferner verraten sich die Profile oftmals selbst. Achten Sie auf Folgendes:

  • Sehen die Fotos professionell aus? Achtung! Dies sind meist Internetbilder und keine privaten Schnappschüsse.
  • Wie wirkt das Profil? Gibt es zu wenig Informationen oder klingt es fast schon nach Traumpartner?
  • Sind die genannten Interessen sehr allgemein gehalten oder wirken sie leidenschaftslos?
  • Können Sie Ihren Chatpartner nur über SMS oder kostenpflichtige Nummern erreichen?

In all diesen Fällen sollten Sie sich ernsthaft Gedanken machen.

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Der Chatablauf

In der Regel läuft der Chat nach einem bestimmten Muster ab.

Oftmals ist die Person des Fake-Profils komischerweise immer online, wenn Sie es auch sind. Das macht stutzig. Ferner wird das Fake-Profil von mehreren Moderatoren betrieben, somit widersprechen sich die Gespräche oftmals. Vielleicht fällt Ihnen auch auf, dass die Person plötzlich eine ganze andere Ausdrucksweise nutzt.

Zudem ist es in vielen dieser Chats so, dass Sie für Nachrichten Guthaben bezahlen. Sie laden gegen Echtgeld Ihren Account auf und können damit eine gewisse Anzahl an Nachrichten schreiben. Sofern Ihr Guthaben verbraucht ist, müssen Sie wieder aufladen. Da Sie der Meinung sind, es handelt sich um eine echte Person, geben Sie viel Geld aus. So finanzieren sich die Portale zum Großteil. Andere verlangen eine Mitgliedschaftsgebühr, welche relativ hoch ist und Sie an Verträge von mehreren Monaten bis hin zu einem Jahr bindet.

Sollten Sie dennoch auf ein Fake-Profil hereinfallen, wachen Sie auf, wenn Sie merken, dass die Person immer wieder Ausreden findet, weshalb es zu keinem Treffen kommen kann.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Online-Dating: Auf diesen Portalen flirten Fake-Profile – schützen Sie sich vor Betrug

1. Kann man so einen Betrug zur Anzeige bringen?

Sie werden hier schlechten Karten haben. Das Problem liegt darin, dass irgendwo auf der Seite vermutlich erwähnt wird, dass es sich um Fake-Profile handelt. Diese Hinweise sind jedoch so gut versteckt, dass man diese nicht gleich sieht.

2. Warum dürfen solche Portale existieren?

Es ist für sie gemein. Jedoch machen die Portale nichts Falsches. Sofern der Portalbetreibe einen Hinweis darauf gibt. Dieser muss vorhanden sein, jedoch nicht gleich ersichtlich.

3. Wie komme ich aus diesem Vertrag?

Denken Sie auf jeden Fall daran, die Kündigungsfrist einzuhalten. Ob Sie vorab aus dem Vertrag kommen, sollten Sie von einem Anwalt klären lassen.

4. Was passiert mit meinen persönlichen Dante, die ich im Chat herausgegeben habe?

Sofern Sie diese dem Fake-Chatpartner mitgeteilt haben, passiert vermutlich nichts, zumal Sie bei der Anmeldung bereits Daten von Ihnen angeben mussten.

5. Gibt es auch seriöse Portale?

Diese gibt es durchaus. Doch wie Sie diese erkennen, ist ein anderer Ratgeber.

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Fazit

Im Internet tummeln sich leider viele unseriöse Dating-Plattformen und diese leben von ihren Einnahmen sehr gut, weil das Geschäft mit der Einsamkeit boomt. Passen Sie gut auf und prüfen Sie genau, bevor Sie teure Verträge abschließen oder am Ende die große Enttäuschung erleben, weil Ihr Traumpartner nur ein Fake ist.

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Telefon und Internet: So vergleichen Sie verschiedene Angebote mit Hilfe des Produktinformationsblatts https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefon-und-internet-so-vergleichen-sie-verschiedene-angebote-mit-hilfe-des-produktinformationsblatts/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefon-und-internet-so-vergleichen-sie-verschiedene-angebote-mit-hilfe-des-produktinformationsblatts/#respond Fri, 13 May 2022 09:20:55 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65141 Die Anbieter von Verträgen im Bereich der Telekommunikation sind in der Verpflichtung, dass sie die Angebote nicht nur transparent, sondern auch vergleichbar gestalten. Dazu wird in der Regel ein Produktinformationsblatt verwendet, auf dem alle möglichen

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Die Anbieter von Verträgen im Bereich der Telekommunikation sind in der Verpflichtung, dass sie die Angebote nicht nur transparent, sondern auch vergleichbar gestalten. Dazu wird in der Regel ein Produktinformationsblatt verwendet, auf dem alle möglichen Informationen zur Verfügung stehen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Produktinformationsblatt ist mittlerweile eine gesetzliche Verpflichtung für alle Anbieter von Telekommunikationsverträgen. Das Blatt soll über die wichtigen Punkte des Angebots gut informieren, vor allen Dingen wenn Zugang zum Internet vorhanden ist.
  • Sie können sich mit Hilfe des Informationsblattes über den Anbieter und das Produkt informieren, so dass Sie auch leicht einen Wechsel durchführen können.
  • In dem Produktinformationsblatt müssen bestimmte Informationen enthalten sein und die Bundesnetzagentur gibt die genauen Vorgaben, woran sich die Unternehmen halten müssen.

Produktinformationsblätter sind Pflicht

Die Anbieter von Mobilfunk- und Festnetzanschlüssen sind in der Pflicht, dass die Tarife und alle anderen Informationen auf Produktinformationsblättern in der Größe Din A4 nachzulesen sind.

Dadurch können Sie die einzelnen Tarife und deren Daten viel besser vergleichen, denn mittlerweile müssen die Produktinformationsblätter der einzelnen Anbieter alle die gleichen Informationen beinhalten. Die Bundesnetzagentur verlangt, dass die Blätter gleich aussehen, so dass die wichtigsten Tarifdetails auf einen Blick zu erkennen sind.

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 1. Juni 2017 einen Erlass auf den Weg gebraucht – „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“. Die Verordnung gilt nicht nur für Festnetzanbieter, sondern auch für alle Anbieter für Mobilfunkangebote. Das Ziel der Verordnung ist ganz einfach, denn durch die Produktinformationsblätter sollen Verbraucher die Möglichkeit bekommen, die verschiedenen Produkte auf einen Blick vergleichen zu können, so dass die eine gut informierte Entscheidung treffen können.

Interessant ist auch:

  • Die Geschwindigkeit Ihres Internetanschlusses sollten Sie überprüfen.
  • Ermitteln Sie bei einem gewünschten Anbieterwechsel den Kündigungstermin.
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Details zum Produktinformationsblatt

In dem Produktinformationsblatt sind die nachfolgenden Pflichtangaben für Tarife mit Internetzugang zu finden.

Tarifname

Die Bundesnetzagentur fordert den Tarifnamen zur Erfüllung der Informationspflicht. Beispielsweise Musterflat 100 (Mobilfunk)

Enthaltene Zugangsdienste

Die Bundesnetzagentur fordert die enthaltenen Zugangsdienste zur Erfüllung der Informationspflicht. Beispielsweise Internet, Telefonie oder TV.

Datum der Markteinführung

Die Bundesnetzagentur fordert das Datum der Markteinführung zur Erfüllung der Informationspflicht. Tag / Monat / Jahr nach Muster.

Laufzeit des Vertrages

Die Bundesnetzagentur fordert die Laufzeit des Vertrages zur Erfüllung der Informationspflicht. Tage, Monate oder Wochen.

Informationen zur Verlängerung und Kündigung des Vertrages

Die Bundesnetzagentur fordert Informationen zur Verlängerung und Kündigung des Vertrages zur Erfüllung der Informationspflicht. „Verlängerung um jeweils xxx Monate, wenn nicht mit einer Frist von xxx Monaten / Wochen zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.“

Datenübertragungsrate in Mbit/s (Down- und Upload)

Die Bundesnetzagentur fordert die Datenübertragungsrate in Mbit /s zur Erfüllung der Informationspflicht.

  • Im Bereich des Festnetzes muss die Angabe der minimalen, normalerweise zur Verfügung stehenden und die maximale Übertragungsrate zu erkennen sein.
  • Im Bereich des Mobilfunks muss eine geschätzte Angabe zur maximalen Übertragungsrate vorhanden sein.

Angaben zur Beschränkung des Volumens (wenn vorhanden)

Die Bundesnetzagentur fordert Angaben zur Beschränkung des Volumens (wenn vorhanden) zur Erfüllung der Informationspflicht.

  • Der Schwellenwert ist eine Pflichtangabe und bezieht sich auf das verbrauchte Datenvolumen im Abrechnungszeitraum und wann die Datenübertragungsrate zu drosseln ist oder ob neues Datenvolumen gebucht wird.
  • Die Datenübertragungsrate ist eine Pflichtangabe, die nach der Drosselung angeboten wird. Die Angabe muss in Mbit / s oder kbit / s gemacht werden.
  • Es gibt auch Ausnahmen, wenn Dienste oder Anwendungen nicht in den Vertrag mit eingerechnet werden.

Preise

Die Bundesnetzagentur fordert die Preise zur Erfüllung der Informationspflicht. Für den Tarif muss immer ein Preis angegeben werden und dazu kommen Preise für die Bereitstellung der Hardware wie dem Router oder dem Modem.

Name und ladungsfähige Anbieteradresse

Die Bundesnetzagentur fordert den Namen und die ladungsfähige Anbieteradresse zur Erfüllung der Informationspflicht. Es reicht nicht aus, wenn nur eine Postfachadresse vorhanden ist.

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Die Verpflichtung der Anbieter

Der Anbieter muss Sie vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass Sie vollen Zugang zu den Produktinformationsblättern haben und sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stehen.

Zudem müssen die Informationsblätter leicht zugänglich sein.

  • Im Internet bekommen Sie die Produktinformationsblätter schnell und einfach. Sie können einfach heruntergeladen werden, so dass Sie nicht nur die aktuellen Tarife finden können, sondern auch Tarife, die gar nicht mehr angeboten werden. Dafür gibt es das Archiv, auf welches Sie zugreifen können.
  • Das Produktinformationsblatt muss Ihnen ausgehändigt werden, wenn es sich um einen Vertrag an der Haustür oder im stationären Handel handelt. Es reicht aber auch aus, wenn das Blatt gut sichtbar aufgehängt oder ausgelegt ist.
  • Handelt es sich um einen telefonischen Vertragsabschluss, dann müssen Ihnen die Produktinformationen unverzüglich zugesendet werden. Dazu stehen der postalische Weg oder die E-Mail zur Verfügung.
  • Schon vor dem Vertragsabschluss müssen Sie die entsprechenden Informationsblätter erhalten und sie sind gut aufzubewahren. So können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal einen Blick in die Bestandteile des Vertrages werfen.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Produktinformationsblatt

1. Was steht in einem Produktinformationsblatt?

In einem Produktinformationsblatt stehen alle detaillierten Informationen rund um das Angebot, von dem Preis über die Leistungen bis hin zum Widerrufsrecht und den Kündigungsfristen.

2. Wie lange muss ich das Produktinformationsblatt aufbewahren?

In der Regel sollten Sie das spezielle Blatt mit den detaillierten Vertragsinformationen bis zum Vertragsende aufbewahren, so dass Sie nicht nur immer wieder reinschauen, sondern andere Angebote mit dem Angebot vergleichen können. Idealerweise bewahren Sie das Informationsblatt  auf.

3. Wie muss das Produktinformationsblatt überreicht werden?

Das Produktinformationsblatt muss immer vor einem Vertragsabschluss überreicht werden, so dass Sie sich für oder gegen das Angebot entscheiden können. Dazu stehen dem Unternehmen verschiedene Optionen zur Verfügung.

4. Wann müssen Produktinformationsblätter sein?

Produktinformationsblätter sind wichtig, damit Sie alle detaillierten Informationen über das Angebot erhalten, so dass Sie einen Vergleich ohne Umstände durchführen können. Sie sollten vor jedem Vertragsabschluss an Sie rausgegeben werden, so dass Sie alle wichtigen Informationen in den Händen halten.

5. Wie lang ist das Produktinformationsblatt?

Es gibt keine festgelegte Länge für ein Produktinformationsblatt, aber es muss DIN A4 sein. In der Regel ist es einfach, wenn es sich um ein einziges Blatt mit allen wichtigen Informationen handelt. Aber meistens sind es mehrere Blätter, die einem Vertrag anhängig sind.

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Fazit

Der Gesetzgeber hat Unternehmen zu verpflichtet, dass sie Produktinformationsblätter an die Kunden rausgeben müssen. Die Informationen sind vor dem Vertragsabschluss zu überreichen oder sichtbar, so dass Sie alle wichtigen Informationen direkt auf einen Blick nachlesen können. Das Produktinformationsblatt eignet sich aber nicht nur zur Ansicht, sondern ist eine ideale Grundlage für ein Angebotsvergleich. Heutzutage müssen alle Unternehmen solche Produktinformationen für den Kunden bereitstellen, so dass ein Angebotsvergleich schnell möglich ist. Bewahren Sie die Produktinformationen sehr gut auf, denn es stehen detaillierte Informationen zum Vertrag drin. Idealerweise lagern Sie die Unterlagen in der Nähe des Vertrages, so dass Sie alles in einer Hand haben und bei Bedarf schnell finden.

Wichtig: Produktinformationsblätter müssen immer in DIN A4 sein und vor Unterzeichnung des Vertrages ausgehändigt werden, so dass Sie im Vorfeld gut informiert sind und sich anschließend für oder gegen das Angebot entscheiden können.

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Telekom-Anschluss nur noch mit VoIP: Tipps für Kunden – Achten Sie auf den Router und auf ein passendes Telefon https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telekom-anschluss-nur-noch-mit-voip-tipps-fuer-kunden-achten-sie-auf-den-router-und-auf-ein-passendes-telefon/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telekom-anschluss-nur-noch-mit-voip-tipps-fuer-kunden-achten-sie-auf-den-router-und-auf-ein-passendes-telefon/#respond Fri, 13 May 2022 09:20:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65177 Das gesamte Telefonnetz wurde bis Ende 2018 bei der Telekom auf den Bereich Internet-Telefonie umgestellt, aber im Jahr 2019 sind immer noch einige Arbeiten durchgeführt worden. Aber nicht nur die Telekom war fleißig, denn auch

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Das gesamte Telefonnetz wurde bis Ende 2018 bei der Telekom auf den Bereich Internet-Telefonie umgestellt, aber im Jahr 2019 sind immer noch einige Arbeiten durchgeführt worden. Aber nicht nur die Telekom war fleißig, denn auch andere Anbieter nehmen die Umstellung auf VoIP vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Telefonanbieter stellen ihr Angebot mittlerweile komplett auf Voice over IP (VoIP) um und setzen somit auf das Telefonieren über das Internet.
  • Allerdings geht der Wechsel nicht ganz reibungslos vor sich, so dass es ein wenig dauert bis das System komplett läuft.
  • Die Telekom ist soweit, dass sie Kombipakete bewirbt, die mit Mobilfunk und Fernsehen ausgestattet sein, aber leider auch deutlich mehr kosten als die analogen Tarife bisher.

Der Wechsel von analog zu digital geht nicht immer so problemlos von statten, wie gewünscht und das hat sich auch bei den Verbraucherbeschwerden gezeigt. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema.

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Muss ich den Anschluss umstellen und einen neuen Vertrag unterschreiben?

Nein, das brauchen Sie nicht, denn so lange Sie kein Kündigungsschreiben erhalten haben, brauchen Sie nichts machen.

Wenn Sie keine Umstellung möchten, werden Sie früher oder später die Kündigung mit der Post bekommen, aber Sie können den Zeitpunkt hinauszögern und sich schon direkt nach einem neuen Anbieter umschauen.

Ist eine Kündigung rechtlich korrekt?

Die Telekom hat das Recht die Verträge nach den vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.

Allerdings ist die Telekom im Rahmen der Universaldienstverpflichtung erst einmal verpflichtet, Ihnen einen sogenannten Standard-Telefonanschluss anzubieten. Dies muss aber kein analoger Anschluss sein, denn dafür gibt es gesetzlich keine feste Regelung.

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Welche Alternativen gibt es zur Telekom?

Der Wohnort ist entscheidend, ob es für Sie Alternativen zur Telekom gibt, denn nicht jeder Anbieter ist auch überall verfügbar.

Sie können natürlich einfach wechseln, wenn es an Ihrer Adresse einen anderen Anbieter gibt. Allerdings sollten Sie wissen, dass auch die anderen Anbieter nur Anschlüsse mit IP-Telefonie anbieten.

Gibt es andere Preise für den neuen Vertrag?

In der Regel sind die neuen Verträge auch mit teureren Preisen versehen, aber eigentlich sind sie gut mit den alten Preisen zu vergleichen.

Sie erhalten für den aktuellen Preis vielleicht sogar mehr Bandbreite, wenn Sie Glück haben. ISDN-Kunden kommen deutlich preiswerter weg, wenn ein Aufpreis für mehrere Rufnummern zu zahlen war. Mittlerweile können Sie bei der Telekom Kombipakete nutzen, die aus Mobilfunk und Fernsehen bestehen, aber auch mehr kosten.

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Ist die Sprachqualität beim Telefonieren schlechter?

Die Sprachqualität über die All-IP-Netze ist genauso gut wie bisher auch und kann sich sogar noch deutlich verbessern.

Dafür gibt es allerdings die Voraussetzung, dass beide Gesprächspartner über IP telefonieren müssen und beide Gesellschaft den Standard unterstützen. Zudem sollten Sie dann auch spezielle HD-Telefone nutzen, damit auch die Technik passt.

Wie ist es mit den Ausfallzeiten?

Sollte es zu einem Stromausfall kommen, dann funktioniert das Telefon nicht mehr und das war vorher anders.

Das Telefonieren ist auch gestört, wenn das Internet Probleme macht. Aber es gibt leider keine Telefongesellschaft, die Ihnen eine 100%ige Verfügbarkeit garantieren kann.

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Brauche ich einen neuen Router?

Es wird der sogenannte Annex-J-Standard benötigt, wenn die Umstellung auf IP-Telefonie erfolgt. 

Im Grunde wird der Frequenzbereich, der bislang für die ISDN-Telefonie verwendet wurde einfach für das DSL-Signal verwendet, aber die alten Router können damit nicht umgehen. Sie können sich aber erkundigen, ob Ihr alter Router funktioniert oder es besser ist, wenn Sie einen neuen Router einbauen.

Mieten oder Kaufen des Routers – was ist besser?

In der Regel bietet die Telekom Router zur Miete an, aber Sie können im freien Handel oder auch bei der Telekom durchaus einen Router kaufen.

Die Vertragslaufzeit für einen gemieteten Router liegt bei zwei Jahren und wenn Sie die Mietkosten mit den Kaufkosten vergleichen, dann kann der Kauf oft eine günstigere Alternative sein. Allerdings muss man auch sagen, dass es einen entscheidenden Vorteil für das gemietete Gerät gibt. Wenn es zu einem Defekt kommt, dann kümmert sich der Vermieter während der Gewährleistungspflicht um den Austausch oder die Reparatur.

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Angezeigte Telefonnummer manipulieren – geht das überhaupt?

Wer ruft an? Die bei einem Anruf im Display angezeigte Rufnummer entscheidet bei vielen Verbrauchern, ob sie den Anruf annehmen. Aber können Sie der Anzeige immer trauen. Kann man diese Rufnummer manipulieren? Diese Fragen und

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Lassen sich Hausnotrufe und Alarmanlagen weiterhin nutzen?

Setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung, wenn Sie bisher einen Hausnotruf oder eine Alarmanlag über den Telefonanschluss hatten.

Es handelt sich um einen Sonderdienst und dann muss geklärt werden, ob der Dienst auch mit IP funktioniert oder nicht. Die Systeme fallen nach der Umstellung in vielen Fällen einfach aus.

Was muss ich bei einem analogen Telefonanschluss beachten?

Wenn Sie einen analogen Telefonanschluss mit nur einer Rufnummer besitzen, dann wird sich für Sie nicht viel verändern.

Die Vermittlungsstelle der Telekom übernimmt die Umstellung. Wenn Sie Hausnotrufsysteme besitzen, dann sollen die Dienste auch nach der Umstellung auf IP funktionieren.

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Werbeanrufe nerven. Gerade auch dann, wenn diese Anrufe in den unpassendsten Situationen kommen. In unserem Ratgeber möchten wir Ihnen Tipps geben, wie Sie Werbeanruf erfolgreich loswerden und wie Sie sich richtig am Telefon verhalten. Ja,

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema VoIP

1. Was ist VoIP?

Bei VoIP handelt es sich um Voice over-IP oder besser bekannt als Telefonieren über das Internet.

2. Wie funktioniert VoIP?

Der analoge Telefonanschluss wird durch ein Breitband-Internetanschluss ersetzt. Die Sprachsignale werden umgewandelt und als Datenpaket über ein spezielles IP-Netzwerk übertragen.

3. Was wird für VoIP gebraucht?

Sie brauchen ein Breitbandanschluss und ein entsprechendes Telefon. Auch ein neuer Router ist in der Regel notwendig, weil die alten Router mit der neuen Technik nicht umgehen können.

4. Woran erkenne ich, dass ich VoIP habe?

Schauen Sie nach, ob Ihr Telefon an den Router angeschlossen ist und kein Splitter dazwischen geschaltet ist, dann handelt es sich um VoIP.

5. Woran erkenne ich, dass mein Router geeignet ist?

Ein Blick auf die technischen Daten des Routers kann hier für Klarheit sorgen. Die Informationen finden Sie in der Bedienungsanleitung.

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Fazit

Die Telekom und auch viele andere Telefongesellschaften haben auch VoIP umgestellt und bieten Ihren Kunden heute keinen analogen Telefonanschluss mehr an, sondern eine Kombination aus Mobilfunk und Fernsehen. Der Wechsel funktioniert nicht immer ohne Probleme, aber in den letzten Jahren hat sich viel getan und heute ist VoIP zum Standard in vielen Regionen geworden. Achten Sie darauf, dass Ihr Router für die technischen Gegebenheiten geeignet ist und Sie auch ein passendes Telefon zu Hause haben.

Der Beitrag Telekom-Anschluss nur noch mit VoIP: Tipps für Kunden – Achten Sie auf den Router und auf ein passendes Telefon erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Kleingedruckte: Lassen Sie sich mit den AGB nichts unterjubeln und widersprechen Sie ihnen, wenn sie nicht passen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-kleingedruckte-lassen-sie-sich-mit-den-agb-nichts-unterjubeln-und-widersprechen-sie-ihnen-wenn-sie-nicht-passen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-kleingedruckte-lassen-sie-sich-mit-den-agb-nichts-unterjubeln-und-widersprechen-sie-ihnen-wenn-sie-nicht-passen/#respond Fri, 13 May 2022 09:06:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61564 In vielen Situationen kommt ein Kaufvertrag zustande, egal ob Sie im Supermarkt einen Einkauf tätigen, einen Gebrauchtwagen anschaffen oder sich von einem Haustürgeschäft überzeugen lassen. Bei einem Kaufvertrag gibt es allerdings feste Regelungen und an

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In vielen Situationen kommt ein Kaufvertrag zustande, egal ob Sie im Supermarkt einen Einkauf tätigen, einen Gebrauchtwagen anschaffen oder sich von einem Haustürgeschäft überzeugen lassen. Bei einem Kaufvertrag gibt es allerdings feste Regelungen und an die müssen sich nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer halten. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Abschluss eines Kaufvertrages muss der Verkäufer Sie auf die AGB hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie diese in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen.
  • Die AGB händigt Ihnen der Verkäufer vor Vertragsabschluss aus oder sie befinden sich in den Vertragsformularen und sind gut sichtbar, dann reicht das vollkommen aus.
  • Anders sieht es bei Massenverträgen aus, die täglich Millionen mal zustande kommen. Hier handelt es sich beispielsweise um die Automaten- oder Parkplatznutzung oder bei einem Kauf in Supermarkt und sogar bei einer Massenabfertigung, wie sie im Kino oder bei Sportveranstaltungen stattfindet. Hier reicht ein deutlich sichtbarer Aushang und eine persönliche Übergabe ist nicht notwendig.

Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), auch als Kleingedrucktes bekannt, gehören zu den Grundvoraussetzungen, wenn Sie einen Vertrag abschließen. Sie gelten aber nur, wenn Sie wirksam in den Kaufvertrag mit eingebunden werden. Sie sind nicht in den Vertrag eingebunden, wenn ein deutlicher Hinweis fehlt oder Ihnen keine Möglichkeit gegeben wird, sie zu lesen.

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O2 kündigen einfach erklärt – Anleitung und Musterbrief

Sie möchten Ihren Mobilfunkvertrag oder den DSL-Vertrag bei O2 kündigen? Wir erklären in dieser Anleitung, wie Sie bei der Kündigung am besten vorgehen und was Sie dabei beachten sollten. Die Kündigung eines O2-Vertrages läuft nicht

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Die Einbeziehung der AGB

Preise, Lieferfristen, Haftungsfragen und Reklamationsrechte regeln viele Unternehmen einheitlich und nutzen dafür die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen). 

Der Anbieter oder Verkäufer beruft sich grundsätzlich immer auf die AGB, die auch als Kleingedrucktes bezeichnet werden. Dafür muss er Sie als Kunde zuerst auf die ABG hingewiesen haben und Sie müssen diese zur Kenntnis nehmen. Erst dann kann er sich auf sie berufen, wenn es zu Schwierigkeiten kommt.

Es reicht aus, wenn der Verkäufer Ihnen die ABG vor der Vertragsunterschrift aushändigt oder sie sich gut sichtbar bei den Vertragsformularen befinden.

Der Verkäufer kann Sie aber auch schriftlich auf die AGB hinweisen, aber dann muss der Hinweis geordnet sein. Er muss so gestaltet sein, dass er auch bei einem kurzen Blick nicht zu übersehen ist.

Es reicht nicht aus, wenn sich ein Hinweis auf einem Dokument befindet, denn der Unternehmer muss Sie auf die ABG vor Vertragsabschluss hinweisen. Auf einem Flugticket, Auftragsbestätigung, Fahrschein, Eintrittskarte oder Lieferschein reicht es nicht aus, denn hierbei handelt es sich schon um einen entstandenen Kaufvertrag.

Ausnahmsweise:

In Ausnahmefällen reicht ein Verweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang, aber nur, wenn es zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten kommt, wenn der Unternehmer die AGB auf die oben genannte Weise rausgibt. Das ist bei Massenverträgen der Fall, bei denen es zu keinem Kontakt zwischen dem Verkäufer und Ihnen kommt. Sie nutzen die Leistungen des Anbieters, wie beispielsweise einen Parkplatz oder eine Automaten oder es handelt sich um Massenabfertigung wie in einem Theater oder einem Kino. In solchen Fällen gibt es eine Ausnahmeregelung und diese gilt auch in Kaufhäuern und Supermärkten.

Trotzdem muss ein deutlich sichtbarer Aushang vorhanden sein und er muss an einem Ort zu sehen sein, der für Sie unübersehbar ist. Zudem befindet sich der Hinweis an dem Ort, an dem Sie den Vertrag abschließen. In einem Supermarkt befindet er sich in der Regel an der Kasse.

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ABG und nachträgliche Änderungen

Sie müssen über eine Änderung der Geschäftsbedingungen informiert werden, wenn der Händler oder der Dienstleister eine solche Planung vornimmt.

Die geänderten Passagen sind in dem Schriftstück gut deutlich hervorzuheben und das wird meist mit Hilfe eines Fettdrucks gemacht. Der Kunde muss der Änderung zustimmen, denn nur dann ist sie auch gültig.

Aber beachten Sie, dass auch ein Schweigen „Ja“ bedeuten kann, denn mittlerweile gibt es viele Änderungen, denen Sie entweder widersprechen müssen oder nicht. Widersprechen Sie nicht, dann nehmen Sie die Änderungen hin und das ist ein eindeutiges „Ja“. Ansonsten müssen Sie einen Widerspruch schreiben und dafür haben Sie eine angemessene Frist Zeit.

Es bleibt bei den alten AGB, wenn der Kunde nicht einverstanden ist oder einen schriftlichen Widerruf schreibt. Allerdings müssen Sie dann mit der Vertragskündigung rechnen, denn der Anbieter hat wahrscheinlich kein Interesse daran, dass der Vertrag zu den alten Bedingungen weiterläuft. In einem solchen Fall kommen die normalen vertraglichen Kündigungsfristen zum Einsatz, denn der Anbieter hat nicht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Bei den AGB kommt es zwischen dem Verkäufer und dem Käufer immer wieder zu Streitigkeiten, denn in einigen Fällen greifen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen massiv in die gesetzlich garantierten Rechte des Käufers ein. Nicht jede Klausel hat vor Gericht auch Bestand und im Streitfall wenden Sie sich einfach an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

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Ein Kommentar

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema „Kleingedrucktes“

1. Was sind AGB?

Bei den AGB handelt es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertrag. In ihnen stehen die Bedingungen für einen zustande kommenden Vertrag und an sie müssen sich alle Parteien halten.

2. Wo sind die AGB geregelt?

Die AGB sind ein Zusatz zum Kaufvertrag und gelten für den Käufer und den Verkäufer. Geregelt sind sie im §305 des Bundesgesetzbuches. Sie sind gesetzlich bindend und es gibt nur wenige Ausnahmen.

3. Wann sind die AGB gültig ?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn es zu einem gültigen Vertrag kommt. Das bedeutet, beide Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift oder ihrem Handeln, dass Sie den AGB zustimmen.

4. Muss das Kleingedruckte immer schriftlich sein?

Grundsätzlich muss das Kleingedruckte immer in schriftlicher Form vor Vertragsabschluss überreicht werden, aber Ausnahmen liefert das Massengeschäft. Im Supermarkt kommt es auch zu einem Kaufvertrag, aber nicht jeder Kunde muss das Kleingedruckte schriftlich in die Hand bekommen.

5. Ich bin mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, was passiert?

Sie sind mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, dann kommt es nicht zu einem Vertrag. Sie können einen Widerruf verfassen, wenn der Anbieter das Kleingedruckte ändert, aber in der Regel kommt es dann zu einer Vertragskündigung.

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Fazit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz auch AGB oder umgangssprachlich Kleingedrucktes genannt, kommen immer dann zum Einsatz, wenn es zu einem Kaufvertrag kommt. Der Anbieter händigt die AGB aus und der Käufer muss sie entgegennehmen oder gut lesen können. Kommt es danach zu einem Vertrag, dann sind beide Parteien an die AGB gebunden. Das Kleingedruckte muss nicht immer schriftlich vorhanden sein, denn im Massengeschäft (Supermarkt, Einzelhandel, Kino, Theater) ist das nicht möglich. Da reicht ein gut sichtbarer Hinweis nach der Kasse oder des Zahlbereichs.

Der Beitrag Das Kleingedruckte: Lassen Sie sich mit den AGB nichts unterjubeln und widersprechen Sie ihnen, wenn sie nicht passen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Wechsel des Telefon- oder Internetanbieters: Höchstens ein Tag ohne Leitung, ansonsten kann es zu einer hohen Geldbuße kommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wechsel-des-telefon-oder-internetanbieters-hoechstens-ein-tag-ohne-leitung-ansonsten-kann-es-zu-einer-hohen-geldbusse-kommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wechsel-des-telefon-oder-internetanbieters-hoechstens-ein-tag-ohne-leitung-ansonsten-kann-es-zu-einer-hohen-geldbusse-kommen/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:21:36 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65205 Ein Anbieterwechsel im Bereich des Telefon- und Internetanschlusses ist keine Seltenheit, aber der Anschluss darf bei einem Wechsel im Höchstfall nur einen Tag unterbrochen sein. Hier ist der Anbieter in der Pflicht und Sie als

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Ein Anbieterwechsel im Bereich des Telefon- und Internetanschlusses ist keine Seltenheit, aber der Anschluss darf bei einem Wechsel im Höchstfall nur einen Tag unterbrochen sein. Hier ist der Anbieter in der Pflicht und Sie als Kunden können ihn auch auf seine Pflicht hinweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dieser Regelung soll endlich vorbei sein, dass Kunden wochenlang ohne Telefon und Internet dastehen, wenn sie sich für einen Wechsel des Anbieters entschieden haben.
  • Der Anbieter ist verpflichtet schnell einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen, so dass eine abgeklemmte Leitung keine Gefahr mehr darstellt.
  • Diese Regelung gibt es seit dem 1. Dezember 2012.

Vorbei die Zeiten mit abgeklemmten Leitungen

Die Zeiten der abgeklemmten Leitungen durch den alten Anbieter sind vorbei, wenn Sie sich für einen Wechsel entscheiden und die Leitung schon Wochen im Vorfeld abgeklemmt wird.

Die technischen Voraussetzungen für einen Wechsel müssen vorliegen, genau wie die vertraglichen Voraussetzungen und dazu gehören die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses oder ein DSL-Port, aber auch die Portierung der Rufnummern.

Mit der neuen Regelung, die am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, muss der alte Anbieter Ihnen sofort einen Telefon- und Internetanschluss anbieten, wenn eine Überleitung nicht stattfinden kann. Dazu hat der Anbieter einen Kalendertag Zeit. Bis es dann endlich zum gewünschten Wechsel kommt, müssen Sie nur 50% der tatsächlichen Grundgebühren bezahlen und zwar auch über das Vertragsende hinaus. Allerdings gilt das nur dann, wenn das Scheitern der Umstellung nicht auf Kosten des Kunden geht. Für die Anrufe müssen Sie auch weiterhin die volle Gebühr zahlen.

Der neue Anbieter bekommt sein Grundentgelt erst, wenn der Wechsel erfolgreich durchgeführt wurde. Verlangt der Kunde selber die Abschaltung des Anschlusses, dann entfällt die Versorgungspflicht des alten Anbieters. Das gilt auch, wenn der Kunde den Vertrag beim neuen Anbieter widerruft oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wird.

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Der reibungslose Wechsel

Sie können aber auch schon im Vorfeld für einen reibungslosen Anbieterwechsel sorgen, indem Sie auf die folgenden Punkte achten.

Ermitteln Sie die Kündigungsfrist

Die Kündigung des alten Vertrages ist ein wichtiger Bestandteil des Wechsels zu einem neuen Anbieter. Wichtig ist, dass eine Kündigung immer nur zum Ende der vorhandenen Vertragslaufzeit möglich ist und das ist nach 12 oder 24 Monaten. Die Kündigungsfrist von drei Monaten ist zu beachten und wenn Sie nicht genau wissen, wann Ihre Kündigungsfrist endet, dann schauen Sie auf die Rechnung. In der Rechnung muss der Anbieter nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch den letzten Kalendertag für den Eingang der Kündigung hinterlassen. Das ist seit Dezember 2017 geregelt. Sie können die Informationen aber auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Produktinformationsblatt nachlesen. Eine weitere Möglichkeit ist, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen.

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Leiten Sie den Wechsel rechtzeitig ein

Sie müssen den neuen Anbieter mit der Versorgung beauftragen, wenn Sie die Kündigung des alten Anbieters vorliegen haben. Gegenüber der eigenen Kündigung hat die Anbieterkündigung den Vorteil, dass sich der Anbieter nicht nur um eine nahtlose Umschaltung des Anschlusses kümmern muss, sondern auch eine Portierung der Rufnummer möglich ist. Planen Sie auf jeden Fall einen Zeitpuffer von mehreren Wochen ein und nutzen Sie dazu die Kündigungsfrist als zeitliche Richtlinie.

Portierung der Rufnummern

Sie können nicht nur die Kündigung rechtzeitig in die Wege leiten, sondern auch die Portierung der Rufnummern beim neuen Anbieter beantragen. Ein Festnetzkunde hat bis zum Ende des Vertrags und ein Mobilfunkkunde jederzeit das Recht die Rufnummern auszulösen. Sie sollten aber im Vorfeld klären, ob der neue Anbieter erlaubt, dass Sie Ihre eigenen Rufnummern mitbringen.

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Geben Sie die Daten richtig an

Der Anbieterwechsel kann nur reibungslos funktionieren, wenn Sie beim Ausfüllen des Auftragsformulars alle Angaben richtig gemacht haben. Achten Sie darauf, dass Name und Adresse mit den Angaben des alten Anbieters übereinstimmen. Sie sollten Sie auch bei der Portierung der Rufnummern keinen Zahlendreher erlauben.

Scheitern des Anbieterwechsels

Sie haben alle Vorkehrungen getroffen und trotzdem ist der Wechsel innerhalb eines Kalendertages gescheitert, dann können Sie eine Beschwerde an den Anbieter schicken. Dazu nutzen Sie entweder einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail, aber auch das Onlineformular der Bundesnetzagentur kann Ihnen helfen. Dadurch können Sie sicherstellen, dass die Unterbrechung der Versorgung nur wenige Tage dauert. Eine gesetzwidrige Leitungsunterbrechung kann unter Umständen eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.

Probleme bei Kündigung und Anbieterwechsel zeigt die Untersuchung

Bei einer repräsentativen Befragung des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat sich gezeigt, dass jeder fünfte befragte Verbraucher Probleme bei einem Telefon- und Internetanbieterwechsel hatte. Es kam zu

  • mangelhafter Problembehebung
  • nicht verfügbaren Anschlüssen
  • abgelehnten Kündigungen

Die Verbraucher nannten als ausschlaggebende Gründe für einen Wechsel des Anbieters nicht nur Preis und Leistung, sondern auch einen Umzug.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefon- und Internetwechsel

1. Muss ich bei einem Anbieterwechsel die Kündigungsfrist einhalten?

Grundsätzlich ist ein Anbieterwechsel nur möglich, wenn Sie sich an die vertraglich vorgegebenen Kündigungsfristen halten.

2. Wann kann ich einen Telefon- und Internetvertrag kündigen?

Sie können den Telefon- und Internetvertrag drei Monate vor Vertragslaufzeit schriftlich kündigen.

3. Wie lange muss ich auf einen Wechsel der Anbieter warten?

Nach der neuen Regelung muss ein Anbieterwechsel innerhalb eines Kalendertages durchgeführt sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und es keine Probleme gibt.

4. Kann ich bei einem Umzug auf den Anbieterwechsel verzichten?

Natürlich können Sie bei einem Umzug auf den Anbieterwechsel verzichten, wenn der Anbieter am neuen Wohnort die vertraglichen Leistungen anbietet.

5. Was passiert, wenn der Anbieterwechsel länger als einen Kalendertag dauert?

In dem Fall muss der alte Anbieter Ihnen sofort die Leistung zu Verfügung stellen, damit Sie nicht ohne Internet und Telefon dastehen.

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Fazit

Ein Anbieterwechsel passiert aus verschiedenen Gründen, von einem Umzug über den Preis bis hin zu den Leistungen. Damit es zu einem reibungslosen Übergang vom alten Anbieter zum neuen Anbieter kommt, sollten Sie die Voraussetzungen beachten und alle Erledigungen vorzeitig in Gang bringen. Ist alles geregelt, dann muss der Anbieter innerhalb eines Kalendertages für einen Wechsel sorgen.

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Todesfall im Pflegeheim: Die wichtigsten Schritte für Hinterbliebene – Vertraglich Räumungsfristen festlegen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/todesfall-im-pflegeheim-die-wichtigsten-schritte-fuer-hinterbliebene-vertraglich-raeumungsfristen-festlegen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/todesfall-im-pflegeheim-die-wichtigsten-schritte-fuer-hinterbliebene-vertraglich-raeumungsfristen-festlegen/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:58:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60281 Ein Todesfall tritt ein, aber was passiert dann eigentlich mit dem Pflegevertrag? Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei, in dieser Zeit den Überblick zu behalten. Nachlassbehandlung im Todesfall Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie auf die

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Ein Todesfall tritt ein, aber was passiert dann eigentlich mit dem Pflegevertrag? Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei, in dieser Zeit den Überblick zu behalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Sterbetag endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners.
  • Schon weit im Vorfeld sind alle Regelungen zur Nachlassbehandlung mit dem Pflegeheim zu regeln, damit es beim Todesfall keine ungeklärten Fragen mehr gibt.
  • Zusätzliche Kosten entstehen, wenn der Wohnraum im Heim nicht fristgerecht geräumt ist.

Nachlassbehandlung im Todesfall

Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie auf die Vereinbarungen achten, welche den Nachlass betreffen, wenn es zum Todesfall kommt.

Trauer und Schmerz, das ist das Ergebnis eines Todesfalles in der Familie. Das trifft auch dann zu, wenn der Angehörig schon eine ganze Weile in einem Pflegeheim lebte und vielleicht krank war. Im ersten Moment haben die meisten Hinterbliebenen das Gefühl, dass ihnen überhaupt keine Zeit zu Trauern bleibt und eine Verarbeitung warten muss. In erster Linie stehen die Verträge, die Beerdigung und das Hab und Gut des Verstorbenen im Vordergrund. Für die Hinterbliebenen gibt es viel zu organisieren, obwohl der Moment sehr ungünstig ist.

Der Angehörige hat im Pflegeheim gelebt und damit die Zeit ein wenig leichter ist, gibt es wichtige Hinweise. Im Vorfeld sollten Sie auf den Pflegevertrag achten und die Fristen abklären.

Prinzipiell gilt, dass mit dem Sterbetag des Heimbewohners auch das Vertragsverhältnis endet und damit sind auch alle Zahlungsverpflichtungen aufgehoben. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen ist es möglich, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht, dass nach dem Tod weiterzuzahlen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, die Behandlung des Nachlasses im Vorfeld zu regeln und vertraglich festzuhalten. In einem Vertrag regeln Sie einfach, wie mit den persönlichen Gegenständen umgegangen wird, wenn es zum Todesfall kommt.

Im Vertrag sollten immer konkrete Vereinbarungen für den Todesfall enthalten sein. Entsprechen die Regelungen nicht den Vorstellungen, dann wird der Vertrag nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen geändert.

Die persönlichen Gegenstände

Der Umgang mit den persönlichen Gegenständen im Todesfall ist sehr wichtig, denn viele Bewohner haben vorab entschieden, eigene Dinge mitzubringen.

Pflanzen, Möbel und zahlreiche Erinnerungsstücke stehen im Zimmer des Heimbewohners und im Todesfall entscheiden die Angehörigen über den Verbleib der Dinge. Der Pflegeheimbetreiber hat nicht das Recht, den Wohnraum nach dem Tod selbstständig zu räumen, das ist sicher.

Vermeiden Sie Konflikte und unnötigen Stress schon im Vorfeld und setzen Sie einen Vertrag mit dem Heim auf. In dem Vertrag sind alle Regelungen festgehalten, was mit den persönlichen Dingen im Todesfall passiert.

Hier ein paar Beispiele für mögliche Vereinbarungen:

  • Legen Sie eine Frist mit dem Heim fest und bis zu dieser Frist sind alle Gegenstände abzuholen.
  • Der Pflegeheimbetreiber kann die Gegenstände auf unbestimmte Zeit einlagern, aber die Kosten dafür trafen die Erben.
  • Vertraglich legen Sie fest, welche Person sich um Tiere und Pflanzen nach dem Tod des Angehörigen kümmert.
  • In der Regel steht im Vertrag, dass alle Gegenstände innerhalb von zwei Tagen abgeholt werden müssen. Können Sie die Frist nicht halten, dann fordern Sie eine angemessene Nachfrist.

Kosten bei verpassten Fristen

Im Todesfall wird klar, dass der Heimbetreiber eine Zwei-Tages-Frist im Vertrag hat, aber wenn Sie sich nicht in dieser Zeit kümmern, dann fordern Sie eine Nachfrist.

Die Nachfrist kann bis zu zwei Wochen gesetzt werden und innerhalb der Zeit ist das Zimmer zu räumen. Sollte nach Ablauf dieser Nachfrist immer noch Hab und Gut im Heim vorhanden sein, dann hat der Heimbetreiber das Recht eine Räumung durchzuführen und die Kosten trägt der Erbe. Die Dinge werden eingelagert und die anfallende Rechnung bekommt immer der Erbe.

Im Todesfall sind viele Dinge zu erledigen, aber wir empfehlen sich zuerst die vertraglichen Regelungen des Heims anzuschauen. Dadurch können Sie unnötige Kosten vermeiden, wenn Sie innerhalb der Frist das Zimmer im Pflegeheim räumen.

Vertrag zum Wohnraum

Alle Verträge enden am Todestag und das ist gesetzlich geregelt.

Im gleichen Atemzug legt das Gesetz aber auch fest, dass unter bestimmten Umständen Ausnahmen gemacht werden. Für bestimmte Personen besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass ein Vertrag für einen Wohnraum im Pflegeheim auch über den Tod hinaus bestehen bleibt.

  • Selbst- und Privatzahler (Personen, die keine Leistungen von der Pflegekasse oder einem Sozialhilfeträger beziehen)
  • Personen, die Pflegekassen- oder Sozialhilfeleistungen beziehen, aber in keinem Pflegeheim leben (Pflegewohngemeinschaft)

Der Gesetzgeber ermöglicht in so einem Fall, dass auch nach dem Tod eine Anmietung stattfinden kann. Der Zeitraum ist aber auch zwei Wochen beschränkt und für den verlängerten Zeitraum zahlen die Erben anteilige Wohnraumkosten. Da der Wohnraum nicht genutzt wird, muss der Pflegeheimbetreiber das Entgelt entsprechend der Einsparung kürzen.

Die Kürzungspauschale ist vorab vertraglich festzulegen, damit es im Nachhinein keine Diskussionen gibt. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall mit dem Pflegeunternehmen über den Betrag diskutieren und das ist unnötig.

Hilfe erhalten

Die Zeit nach dem Tod eines Familienangehörigen ist schwer und die Hinterbliebenen fühlen sich überfordert. Es ist keine Zeit für Trauer und Schmerz, denn viele Dinge sind zu regeln.

Organisatorische Leistung ist sehr wichtig, damit die Kraft nicht ausgeht und die Ruhe trotzdem eingefordert werden kann. Aber es ist immer gut zu wissen, dass Sie nicht alleine sind, wenn die Aufgaben Sie überfordern und Sie keine Kraft mehr haben.

Die Hilfe eines Therapeuten oder eines Seelsorgers ist wichtig, um eine psychologische Unterstützung zu haben. Die Experten leiten Sie durch die belastende Phase, aber es gibt auch Anlaufstellen auf praktischer Ebene. Entsprechende Hilfe und Beratung finden Sie hier:

In unserem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Organisation im Sterbefall.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Todesfall im Pflegeheim

1. Wer zahlt die Heimkosten im Todesfall?

Nachdem ein Angehöriger verstorben ist, gibt es einen Angehörigen, der das Erbe annimmt. Bei vorhandenen offenen Kosten kommt das Pflegeheim immer auf den Erben zu und versucht sein Geld aus dem Nachlass zu bekommen.

2. Wer wird im Todesfall benachrichtigt?

Bei einem Todesfall im Pflegeheim wird sofort das zuständige Standesamt informiert und die schicken eine Meldung an das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht sucht nach Angehörigen.

3. Wie lange zahlt die Pflegekasse im Todesfall?

Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt und danach wird die Zahlung sofort eingestellt.

4. Wie lange darf die Leiche im Pflegeheim bleiben?

Es gibt die 36-Stunden-Frist, die besagt, dass die Leiche nach dieser Zeit in die Leichenhalle gebracht wird.

5. Wie wird der Angehörige im Todesfall informiert?

In der Regel hat jeder Pflegebedürftige eine Person des Vertrauens, die im Notfall angerufen und informiert wird. Diese Person wird meist auch zuerst über den Tod informiert. Ansonsten meldet sich irgendwann das Nachlassgericht.

Fazit

Der Tod ist unumgänglich und wird von Trauer und Schmerz begleitet. Viele Menschen sterben im Pflegeheim und dann müssen die Angehörigen sich umgehend um die Auflösung des Zimmers kümmern. Dazu bietet das Pflegeheim meist eine Frist an, die vertraglich festgehalten wird. In den meisten Fällen geben die Pflegeheime eine zwei-Wochen-Frist und danach wird das Zimmer geräumt und die persönlichen Dinge des Verstorbenen auf Kosten der Erben eingelagert.

Der Beitrag Todesfall im Pflegeheim: Die wichtigsten Schritte für Hinterbliebene – Vertraglich Räumungsfristen festlegen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Handytarife: Feiner Unterschied zwischen 4 Wochen und 1 Monat Laufzeit – Sie haben das Recht auf Widerruf oder Kündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handytarife-feiner-unterschied-zwischen-4-wochen-und-1-monat-laufzeit-sie-haben-das-recht-auf-widerruf-oder-kuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handytarife-feiner-unterschied-zwischen-4-wochen-und-1-monat-laufzeit-sie-haben-das-recht-auf-widerruf-oder-kuendigung/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:42:38 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63187 Das Handy ist unser ständiger Begleiter und so abwechslungsreich wie die Handytypen sind, sind auch die Bereiche Flatrates und Datenvolumen. Mittlerweile gibt es kurze Laufzeiten, wobei Sie bei einer Laufzeit von vier Wochen 13x im

Der Beitrag Handytarife: Feiner Unterschied zwischen 4 Wochen und 1 Monat Laufzeit – Sie haben das Recht auf Widerruf oder Kündigung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Handy ist unser ständiger Begleiter und so abwechslungsreich wie die Handytypen sind, sind auch die Bereiche Flatrates und Datenvolumen. Mittlerweile gibt es kurze Laufzeiten, wobei Sie bei einer Laufzeit von vier Wochen 13x im Jahr bezahlen müssen und bei einer Laufzeit von einem Monat nur 12x.

Das Wichtigste in Kürze

  • In den letzten Jahren sind Flatrates und Datenvolumen in Paketen bei fast allen Mobilfunkanbietern zu finden. Kurze Laufzeiten sind keine Seltenheit mehr.
  • Einige der Mobilfunkanbieter haben die Laufzeit von einem Monat auf vier Wochen gesetzt, so dass die Sie nicht mehr nur 12x im Jahr zahlen müssen, sondern 13x.
  • Die bestehenden Verträge lassen sich aber nur umstellen, wenn Sie als Kunde frühzeitig informiert werden.

Bei vielen Mobilfunkanbietern werden die Datenpakete und Flatrates als Pakt mit einer kurzen Laufzeit angeboten. Bei den sogenannten Prepaid-Angeboten ist dies der Fall, so dass Sie einen Festbetrag im Monat bezahlen und dafür erhalten Sie Datenvolumen, Freiminuten oder eine Flatrate. Grundsätzlich sind die kurzen Laufzeiten positiv zu bewerten, denn Sie sind flexibel und können schnell zu einem anderen Tarif oder auch zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn Sie das möchten.

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4 Wochen sind kein Monat

In diesen speziellen Paketen müssen Sie bisher einen Festbetrag im Monat bezahlen und der lag in etwa bei 8,99 Euro oder mehr, je nach Wunsch des Pakets.

Mittlerweile haben die Anbieter aber die Laufzeit von einem Monat auf vier Wochen verändert und das bedeutet für Sie als Kunde einen sehr großen Unterschied, denn Sie zahlen nicht mehr nur 12x, sondern 13x. Das Jahr hat nämlich 52 Wochen und demnach müssen Sie 13x den Paketpreis bezahlen. Ein Jahr hat aber nur 12 Monate, so dass Sie nur 12x zahlen müssen.

Häufiger Zahlen bedeutet öfter ein neuen Datenvolumen

Grundsätzlich haben die Mobilfunkanbieter das Recht die Konditionen ihres Angebotes frei zu bestimmen.

Sie sind auf der Suche nach einem neuen Handytarif, dann sollten Sie in der heutigen Zeit sehr genau hinschauen. Zahlen Sie den Paketpreis für einen Monat oder doch für vier Wochen, denn bei einer Laufzeit von vier Wochen müssen Sie 13x in die Tasche greifen. Aber Sie erhalten auch 13x im Jahr neues Datenvolumen für die mobile Telefonierfreiheit.

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Informationspflicht für Bestandskunden

Bei der monatlichen Abrechnung läuft das bereits gebuchte Paket wie gewohnt ab, aber in den AGBs der Mobilfunkanbieter steht, dass sie das Recht haben, Konditionen und Tarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

Unter bestimmten Umständen können sie die Konditionen und Tarife wechseln, aber wenn der Anbieter einen bestehenden Vertrag in Bezug auf den Abrechnungszeitraum von einem Monat auf vier Wochen kürzen möchte, dann liegt eine Vertragsänderung vor. Bei einer beabsichtigen Vertragsänderung muss der Kunde darüber informiert werden und hat die Möglichkeit das Widerspruchs- oder Kündigungsrecht zu nutzen. Der Mobilfunkanbieter darf keine „heimliche“ Umstellung durchziehen.

In der Regel lassen sich die Pakete ohnehin jeden Monat kündigen, aber es es sich wirklich um eine sinnvolle Aktion handelt, entscheiden Sie selber. Die Verkürzung der Laufzeit ist meist mit einer Erhöhung in Bezug auf das Datenvolumen verbunden, so dass ein Vergleich auf jeden Fall lohnenswert ist.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Handytarife

1. Wie lange läuft ein Paket normalerweise?

Normalerweise läuft bei den meisten Mobilfunkanbietern ein Paket einen Monat, aber immer mehr Anbieter stellen nach und nach um, so dass die Laufzeit nur noch vier Wochen beträgt.

2. Warum stellen die Mobilfunkanbieter die Laufzeit um?

Es steht der Verdacht im Raum, dass die Mobilfunkanbieter mehr Kasse machen wollen, denn mit einer einmonatigen Laufzeit müssen Sie 12x im Jahr bezahlen und mit einer vierwöchigen Laufzeit 13x.

3.Muss ich der Änderung zustimmen?

Nein, wie bei allen anderen Vertragsänderungen haben Sie die Möglichkeit von Ihrem Widerrufs- oder Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Vorher sollten Sie die vorhandenen Angebote gut miteinander vergleichen.

4. Wie setze ich mein Widerrufsrecht um?

Sobald Sie die Vertragsänderung erhalten haben, setzen Sie ein Schriftstück mit dem Widerruf auf und schicken es per Einschreiben mit Rückschein an den Anbieter. Vorlagen dazu gibt es im Internet.

5. Wie lang ist mein Kündigungsrecht?

Sie haben in der Regel zwei Wochen nach Erhalt der Vertragsänderung die Möglichkeit das Kündigungsrecht einzufordern.

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Fazit

Das mobile Leben funktioniert nur mit mobilen Geräten und den passenden Verträgen mit Datenvolumen oder / und Flatrates. Heutzutage gibt es viele Mobilfunkanbieter, die kurze Laufzeiten anbieten, darunter die Prepaid-Anbieter. Aber auch hier kommt es in letzter Zeit zu Veränderungen, denn die kurzen Laufzeiten von einem Monat werden auf vier Wochen Laufzeiten umgestellt, so dass Sie als Kunde im Jahr einmal mehr zur Kasse gebeten werden. Für Bestandskunden muss die Umstellung in schriftlicher Form angekündigt werden und dann haben Sie das Recht auf Widerruf oder Kündigung.

Der Beitrag Handytarife: Feiner Unterschied zwischen 4 Wochen und 1 Monat Laufzeit – Sie haben das Recht auf Widerruf oder Kündigung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen – der Vertragsabschluss – Leistungen, Preise, Terminabsagen, Haftung, Kündigungsfrist und Datenschutz sind enthalten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haushaltsnahe-dienstleistungen-der-vertragsabschluss-leistungen-preise-terminabsagen-haftung-kuendigungsfrist-und-datenschutz-sind-enthalten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haushaltsnahe-dienstleistungen-der-vertragsabschluss-leistungen-preise-terminabsagen-haftung-kuendigungsfrist-und-datenschutz-sind-enthalten/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:04:42 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61116 Sie haben ein Erstgespräch mit einem Dienstleister für haushaltsnahe Dienstleistungen kostenfrei geführt und verschiedene Angebote miteinander verglichen? Danach haben Sie sich für einen Dienstleister entschieden und wollen nun den Vertrag abschließen. Hier erfahren Sie, was

Der Beitrag Haushaltsnahe Dienstleistungen – der Vertragsabschluss – Leistungen, Preise, Terminabsagen, Haftung, Kündigungsfrist und Datenschutz sind enthalten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Sie haben ein Erstgespräch mit einem Dienstleister für haushaltsnahe Dienstleistungen kostenfrei geführt und verschiedene Angebote miteinander verglichen? Danach haben Sie sich für einen Dienstleister entschieden und wollen nun den Vertrag abschließen. Hier erfahren Sie, was bei einem Vertrag mit dem Dienstleister wichtig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schließen Sie den Vertrag mit einem Dienstleister für eine Haushaltshilfe immer in schriftlicher Form ab.
  • Im Vertrag oder in einem entsprechenden Zusatz sind alle Leistungen und deren Kosten einzeln aufgeschlüsselt.
  • Die Kündigungsmöglichkeiten für Sie und den Dienstleister sind im Vertrag enthalten.
  • Im Vertrag steht auch, was bei einer Terminabsage passiert.

Der erste Schritt ist gemacht, denn Sie haben sich entschieden, dass Sie im Haushalt Unterstützung brauchen. Das Erstgespräch hat stattgefunden, Sie haben verschiedene Angebote eingeholt und sich für ein Angebot entschieden. Die Dinge sind nun verbindlich zu regeln und dazu bereitet der Dienstleister einen entsprechenden Vertrag vor. Im Vertrag sind einige Dinge zu beachten, damit Sie am Ende kein böses Erwachen haben.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

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Die Basis ist das Angebot

Die Basis für den Vertrag stellt immer das vorliegende Angebot dar und das heißt, dass der Vertrag auf der Grundlage des Angebots schriftlich ausgearbeitet wird.

Dieses Vorgehen ist für alle Verträge eine sinnvolle Sachen, egal, ob Sie sich für eine einmalige Dienstleistung entscheiden oder sich länger an einen Dienstleister binden wollen.

Der Vertrag sollte:

  • übersichtlich gestaltet sein
  • gut lesbar
  • alle Punkte aus dem Angebot enthalten

Zusätzlich geht der Vertrag auf alle Punkte ein, die im Erstgespräch besprochen wurden.

Achten Sie vor der Vertragsunterschrift drauf, dass wirklich alle besprochenen Leistungen enthalten sind und keine Zusätze hinzugefügt wurden. Der Dienstleister erläutert den Vertrag in der Regel noch einmal, bevor es zur Unterschrift kommt.

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Wie gut ist Nivea? Marktcheck hat die Kosmetikprodukte getestet

Nivea-Creme, Nivea-Deo, Nivea-Shampoo – die Palette an Nivea-Pflegeprodukten ist riesig. Und die Marke Nivea ist auch weltweit bekannt. Doch heißt Bekanntheit auch, dass das Produkt Nivea gut ist? Marktcheck hat den Test gemacht…mit erstaunlichen Ergebnissen.

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Art, Umfang und Häufigkeit der Leistung stehen im Vertrag

Im Vertrag stehen alle wichtigen Details zu den Leistungen und dazu gehört nicht nur die Art, sondern auch der Umfang und die Häufigkeit.

Dadurch können Sie sich sicher sein, dass die ausgesuchten Leistungen in Zukunft von dem Dienstleister auch durchgeführt werden und zwar in Ihrem Sinne.

Zudem beugt eine klare Aufschlüsselung Missverständnissen vor und Sie haben eine gute Grundlage, wenn die Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden und können sie beanstanden.

Im Vertrag steht immer ein Ansprechpartner, an welchen Sie sich wenden können, wenn es zu Problemen kommt oder weitere Absprachen zu tätigen sind.

Die Kostentransparenz

Natürlich fallen für die Leistungen auch Kosten an und die anfallenden Kosten für die gebuchten Leistungen stehen im Vertrag.

Sie sind transparent aufgeführt und dabei sind folgende Punkte ganz klar und eindeutig beantwortet:

  • Das Abrechnungsmodell, nach dem abgerechnet wird
  • Zusatzkosten für Material oder Fahrten
  • Der vorgesehene Abrechnungszeitraum des Dienstleisters
  • Die Dauer bis zur Rechnungserstellung

In einem weiteren Artikel finden Sie weitere Fragen und die entsprechenden Antworten.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die Kündigungsfristen

Sie haben den Dienstleister zum ersten Mal einen Auftrag gegeben, dann können Sie nicht wissen welche Qualität Sie bekommen. 

Aus dem Grund ist ein Vertrag mit langer Laufzeit am Anfang nicht besonders sinnvoll, denn dann haben Sie lange Kündigungsfristen und das ist nur ärgerlich. Schließen Sie eine Vertrag mit langer Laufzeit nur ab, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie mit dem Dienstleister zu 100% zufrieden sind. Bei regelmäßigen Leistungen hat der Anbieter in der Regel eine Laufzeit von höchstens drei Monaten.

Im Vertrag stehen zudem auch die Kündigungsfristen, die für Sie und den Dienstleister gültig sind. Für Sie sollte die Kündigungsfrist fünf Werktage betragen. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Dienstleister die Preise erhöht.

Wichtig:

Sie haben außerdem die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Dazu gehört beispielsweise ein Diebstahl und das ist möglich, egal welche Kündigungsfristen Sie ausgesucht haben.

Bei einer regelmäßigen Leistung hat der Dienstleister eine verlängerte Kündigungsfrist, die bei vier Wochen liegt. Kündigt der Dienstleister den Vertrag, dann haben Sie die Möglichkeit einen Ersatz zu suchen.

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Die Regeln zu Terminabsagen

Im Vertrag stehen auch Informationen zu möglichen Terminabsagen und das ist sehr wichtig.

Es gibt allerdings einen Unterschied und der liegt bei dem „Wer“ sagt ab. Im Vertrag stehen Informationen rund um die Kosten, wenn Sie kurzfristig einen Termin absagen. Eine Terminabsagung ist in der Regel bis 12 Uhr am Vortag kostenfrei möglich, wenn Sie deutlich kurzfristiger Absagen, dann kann es zu Kosten kommen. Aber diese Kosten sind klar zu erkennen.

Das gleiche Prinzip gilt allerdings auch, wenn der Dienstleister den Termin absagt, weil der Mitarbeiter krank ist oder so. Der Termin wird dann meist nachgeholt oder es kann eine Ersatzperson kommen.

Haushaltsnahe Dienstleistung und die Haftungsfragen

In Ihrem Lebensbereich wird es sehr aktiv, wenn Sie einen Dienstleister beauftragen und eine haushaltsnahe Dienstleistung erhalten.

Das Unternehmen oder der selbstständige Dienstleister müssen über einen passenden Versicherungsschutz verfügen, damit sie für einen eventuellen Schaden aufkommen können. Ein defekter Staubsauger, eine zerbrochene Vase oder ein Wasserrohrbruch sind nur ein paar Beispiele und auch ein verlorener Wohnungsschlüssel gehört dazu. Der Dienstleister kommt für alle Schäden auf, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung stehen und im Vertrag steht, dass er die Haftung übernimmt.

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Der Dienstleister schlägt eine Haftungsbeschränkung in Bezug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor und dem stimmen Sie auf keinen Fall zu. Auch die leichte Fahrlässigkeit umfasst die Haftung. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie einen Nachweis der Haftpflichtversicherung haben.

Das Thema Datenschutz

Bevor Sie en Vertrag des Dienstleisters unterschreiben, prüfen Sie genau, ob auch Angaben zum Datenschutz vorhanden sind.

Es handelt sich um einen wichtigen Bereich des Vertrages, denn die Daten dürfen auf keinen Fall an dritte Parteien weitergegeben werden. Dafür muss es eine vertragliche Zusicherung geben.

Der Wohnungsschlüssel wird bei dem Dienstleister aufbewahrt, dann ist eine Aufbewahrung ohne Namenszuordnung sehr wichtig.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Vertragsabschluss für haushaltsnahe Dienstleistungen

1. Was muss im Vertrag für haushaltsnahe Dienstleistungen stehen?

Im Vertrag stehen alle Leistungen und die entsprechenden Kosten, aber auch das Thema Datenschutz und Haftungsmöglichkeiten sind enthalten.

2. Welche Kündigungsfristen hab ich bei haushaltsnahen Dienstleistungen?

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von fünf Werktagen zu kündigen, aber die Kündigungsfrist muss im Vertrag stehen.

3. Der Dienstleister hat gekündigt, wie lange hab ich Zeit für die Suche nach einem neuen Anbieter?

Grundsätzlich haben Sie vier Wochen Zeit, um einen neuen Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen zu finden. Genaue Informationen sind im Vertrag zu finden.

4. Ist ein Pauschalbetrag im Vertrag zulässig?

Ein Pauschalbetrag ist zulässig, aber für einen besseren Überblick sollten Leistungen und Kosten einzeln aufgelistet sein.

5. Wie lange läuft der Vertrag für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Sie sollten zu Beginn eine kurze Vertragslaufzeit von einem Monat wählen und erst, wenn Sie sich sicher sind, dann können Sie einen unbefristeten Vertrag nutzen.

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Fazit

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind heute keine Seltenheit mehr, denn immer mehr Menschen sind auf fremde Hilfe im Haushalt angewiesen. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass Sie sich für einen guten Dienstleister entscheiden und alle wichtigen Details im Vertrag festhalten. Wichtig ist, dass die Leistungen, die Kosten, Terminabsagen, Kündigungsfristen, Haftung und das Thema Datenschutz im Vertrag erwähnt werden. Der Vertrag wird immer schriftlich gemacht und ist von beiden Parteien zu unterschreiben.

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Wenn die Bestellung nicht rechtzeitig geliefert wird – Fristen und Rechte https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-die-bestellung-nicht-rechtzeitig-geliefert-wird-fristen-und-rechte/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-die-bestellung-nicht-rechtzeitig-geliefert-wird-fristen-und-rechte/#respond Sat, 30 Jan 2021 09:39:21 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60205 Wurde im Online-Shop mit einer Lieferzeit von drei Tagen geworben und sind diese schon längst verstrichen? Sie haben die Möglichkeit, bei einer Lieferverzögerung eine geraume Frist einzuräumen, verstreicht diese, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten.

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Wurde im Online-Shop mit einer Lieferzeit von drei Tagen geworben und sind diese schon längst verstrichen? Sie haben die Möglichkeit, bei einer Lieferverzögerung eine geraume Frist einzuräumen, verstreicht diese, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Online-Händler muss eine Lieferzeit nennen und diese auch einhalten.
  • Falls Ihre Lieferung nicht zum genannten Termin kommt, können Sie dem Händler eine Frist einräumen. Wenn sich der Händler an diese Frist nicht hält, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten.
  • Ausnahme bilden Verträge für Smartphone mit einem Gerät. Hier gilt die Prüfung des Einzelfalls.

Liefertermine sind verpflichtend

Jeder Online-Shop der Ware anbietet, muss auch einen Liefertermin nennen.

Sofern der Händler im Internet damit wirbt, dass die Ware auch sofort lieferbar ist, so muss er die bestellte Ware auch gleich nach dem Kauf ausliefern. Für Sie jedoch umso ärgerlicher, wenn Sie dann dennoch viele Tage auf die Bestellung warten müssen.

Sie können dem Verkäufer aber eine Frist nennen, zu der Sie die Ware erhalten möchten. Natürlich muss es sich um eine realistische Zeitspanne handeln, wobei Sie sich hier an der eigentlichen Lieferfrist anlehnen können.

Nachdem diese Frist abgelaufen ist und Sie Ihre Ware immer noch nicht haben, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Paketdienst an der Verzögerung schuld ist und nicht der Händler selbst.

In der Regel erfahren Sie von Lieferschwierigkeiten im Geschäft sofort, wohingegen es im Online-Shop erst erwähnt wird, wenn Sie bereits bezahlt haben. Auch kommt es oft vor, dass die Lieferzeiten plötzlich verlängert werden und als drei Tagen plötzlich acht Tage werden. Dies erfahren Sie aber auch oft erst im Nachhinein.

Ersatzprodukte sind keine Option

Es gibt Händler, die bei Lieferschwierigkeiten einen adäquaten Ersatz anbieten.

Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, diesen Ersatz zu akzeptieren. Währenddessen dürfen Sie aber immer noch auf eine Lieferfrist für Ihre ursprüngliche Ware hinweisen.

Sollten Sie dennoch nur ein Ersatzprodukt erhalten, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten. Sie müssen die Rechnung dafür dann nicht begleichen und bereits bezahltes Geld muss Ihnen der Händler in voller Höhe erstatten.

Ferner sind Sie aber dazu verpflichtet, erhaltene Ware zurückzuschicken, auch wenn Sie von dem Vertrag zurückgetreten sind. Die Portokosten für die Rücksendung können Sie vom Händler verlangen.

Alternative Widerruf

Sie haben das Recht, jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, auch wenn Sie die Ware bereits erhalten haben.

Sofern Sie auf Ihre Ware länger warten müssen, als vom Händler versprochen, möchten Sie diesen natürlich schnell rückgängig machen. Ihr ist der Widerruf eine gute Möglichkeit. Achtung: Falls Ihre Ware doch noch bei Ihnen ankommt, so muss diese an den Händler zurückgeschickt werden. Die Kosten hierfür tragen Sie, insofern Sie vorher schon vom Händler darüber informiert wurden.

Wohingegen Sie eine Frist setzen sollten, wenn Sie Ihre bestellte Ware dennoch erhalten möchten. Im Zweifel könnten Sie dann immer noch später vom Vertrag zurücktreten.

Ausnahme Smartphoneverträge mit Gerät

Wie steht es aber mit einem neuen Smartphonevertrag mit neuem Gerät, das nicht pünktlich ankommt?

Hier hängt es vom Einzelfall ab und in erster Linie muss überprüft werden, ob Sie das Handy gekauft oder nur zu einer „Gebrauchsüberlassung“ bekommen haben. Lassen Sie sich hierzu beraten.

Sofern Sie einen Kaufvertrag für das Handy unterschrieben haben, können Sie natürlich nach Ablauf des Liefertermins von einem Rücktritt gebrauch machen. Jedoch müssen Sie dem Händler erst noch eine ausreichende Frist zur Lieferung geben.

Bedenken Sie unbedingt, dass es sich bei dem Kauf des Handys und dem Handyvertrag und zwei unterschiedliche Kaufverträge handelt. Somit hat der Rücktritt für den Handykaufvertrag keine Auswirkung auf Ihren Kaufvertrag für den Handytarif. Es kann aber passieren, dass beide Verträge miteinander gekoppelt sind und Sie dann von beiden Verträgen einen Rücktritt tätigen würden. Hier gilt es den Einzelfall zu überprüfen.

Falls Sie nicht nur mit dem Liefertermin ein Problem haben, sondern auch noch mit der Zurückzahlung Ihres Geldes, so könnten Sie auf einen Fake Shop hereingefallen sein. Ein seriöser Online-Händler wird sich Ihres Problems annehmen und versuchen, eine Lösung zu finden. Respektive erhalten Sie auf Wunsch auch Ihr Geld zurück, wenn Sie von Ihrem Widerruf gebrauch machen oder vom Vertrag zurücktreten.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wenn die Bestellung nicht rechtzeitig geliefert wird – so gehen Sie vor

1. Frage Woher weiß ich, wann der Händler liefert?

Ein seriöser Online-Shop-Betreiber muss Ihnen nennen, bis wann er seine Ware an Sie ausliefert. Somit können Sie sich relativ gut am Datum orientieren.

2. Frage Was kann ich machen, wenn die Post mit der Lieferung zu lange braucht?

Es kann durchaus passieren, dass sich der Händler zwar an die Lieferfrist gehalten hat, die Post aber einfach zu langsam ist. Das mag zwar für den Händler ärgerlich sein, für Sie bedeutet es aber, dass Sie dennoch von Ihrem Vertrag zurücktreten können, wenn die Lieferung nicht pünktlich bei Ihnen ankommt.

3. Frage Kann ich von meinem Vertrag auch gleich zurücktreten?

Natürlich könnten Sie auch gleich zurücktreten, doch ist es ratsamer, dem Händler erst eine angemessene Frist einzuräumen. Sollte diese verstreichen und Sie Ihre Ware immer noch nicht erhalten haben, können Sie vom Vertrag ohne Probleme zurücktreten.

4. Frage Was passiert mit meinem bereits bezahltem Geld?

Haben Sie per Vorkasse gekauft, so muss Ihnen der Händler bei einem Rücktritt das Geld zurückerstatten. Sofern Sie die Ware noch erhalten haben, müssen Sie diese aber im Gegenzug auch zurückschicken.

5. Frage Wer kommt für das Porto auf?

Falls es der Händler in seiner AGB nicht anders angegeben hat, müssen Sie das Porto für die Rücksendung selbst tragen. Manche Händler erstatten die Kosten aber auch noch im Nachhinein, damit der Kunde nicht noch unzufriedener ist. Dies hängt aber vom jeweiligen Fall ab.

Fazit

Es ist ärgerlich, auf bestellte Ware warten zu müssen, zumal es sich vielleicht um ein Produkt handelt, dass Sie möglichst schnell benötigen. Sie sollten dem Händler unbedingt eine Frist einräumen, zu wann er liefern soll, wenn der erste Liefertermin bereits verstrichen ist. Sofern Sie dann immer noch keine Ware erhalten, können Sie von Ihrem Vertrag zurücktreten. Ihr bereits bezahltes Geld bekommen Sie erstattet und eine eventuelle Rechnung ist dann hinfällig. Anders sieht es aber bei einem Handyvertrag mit Gerät aus. Hier sollten Sie sich vorab beraten lassen, bevor Sie Schritte in die Wege leiten.

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Gekündigte/beitragsfreie Lebensversicherung: Rückkaufswert oft zu gering – BGH-Urteile sorgen für Hoffnung bei den Lebens- und Rentenversicherungen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gekuendigte-beitragsfreie-lebensversicherung-rueckkaufswert-oft-zu-gering-bgh-urteile-sorgen-fuer-hoffnung-bei-den-lebens-und-rentenversicherungen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gekuendigte-beitragsfreie-lebensversicherung-rueckkaufswert-oft-zu-gering-bgh-urteile-sorgen-fuer-hoffnung-bei-den-lebens-und-rentenversicherungen/#respond Thu, 07 Jan 2021 10:06:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57500 In der Vergangenheit sind viele Versicherungsnehmer aus ihren kapitalgebundenen oder fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen. Bei so Manchem war die vorzeitige Kündigung keine gute Idee. Verträge, die nur einige Jahre gelaufen sind und vorzeitig gekündigt

Der Beitrag Gekündigte/beitragsfreie Lebensversicherung: Rückkaufswert oft zu gering – BGH-Urteile sorgen für Hoffnung bei den Lebens- und Rentenversicherungen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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In der Vergangenheit sind viele Versicherungsnehmer aus ihren kapitalgebundenen oder fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen. Bei so Manchem war die vorzeitige Kündigung keine gute Idee. Verträge, die nur einige Jahre gelaufen sind und vorzeitig gekündigt werden enttäuschten. Es kommt nur zu einer niedrigen Auszahlung. Das ist ärgerlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kapitellebens- und Rentenversicherungen waren bis vor einigen Jahren beliebte Vorsorgemodelle. Seit einiger Zeit ist allerdings bekannt, dass sie inzwischen keine guten Gewinne einbringen.
  • Jede Versicherung hat ihren Kunden Kapitallebens- oder Rentenversicherungen angeboten. Sie hat dabei auf deren gute Zukunftsperspektiven hingewiesen.
  • Am Ende kommt allerdings das böse Erwachsen. Kurzum, bei einer vorzeitige Kündigung kommt es nur zu geringen Auszahlungen.

In der Anfangsphase des Vertrages zahlen die Kunden in erster Linie die Abschlusskosten, das bedeutet, sie zahlen eigentlich erst einmal nur die Vermittlerprovision. Die Versicherungen verweisen auf die Vertragsbedingungen und behaupten, dass es sich um eine legitime Methode handelt. In den Versicherungsbedingungen stehen die entsprechenden Regelungen. Dies in Bezug auf die Auszahlung bei Vertragskündigung, zur Beitragsfreistellung und zu den Abschlusskosten. Die Auszahlung bei Vertragskündigung steht manchmal auch unter Rückkaufswert drin.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass die oben genannten Bedingungen unwirksam sind. Das Urteil traf der BBG am 9.Mai 2001 und begründete es mit dem Verstoß gegen das Transparenzgebots.

Die Vertragsbedingungen sind unverständlich formuliert. Daher können die Kunden die wirtschaftlichen Nachteile bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht ablesen.

Nach diesem Urteil versuchten die Versicherungen die Bedingungen durch neue Klauseln zu ersetzen. Die Versicherungsnehmer wurden über die Änderungen nur mit einem Informationsschreiben informiert. Diese wurden mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders aufgesetzt. Zwar handelt es sich um neue Klauseln, aber inhaltlich blieb alles gleich. Die Versicherungsnehmer zahlen in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss auch weiterhin die Abschlusskosten. Erst danach kommt es zur eigentlichen Kapitalbildung.

Auch dagegen ist ein Klageverfahren geführt worden und der BGH hat ein neues Urteil gefällt. Das Urteil stammt vom 12.Oktober 2005. Es besagt, dass die Versicherungen durchaus das Recht haben, Änderungen vorzunehmen. Dazu ist kein Zuspruch des Versicherten notwendig.

Zugleich kritisierte der BGH auch folgendes: Unwirksame Bedingungen können nicht einfach durch neue Klauseln ersetzt werden. Vor allem dann nicht, wenn sie inhaltlich keinen Unterschied enthalten. Die eigentlich unwirksamen Bedingungen bleiben dagegen verbindlich. Die Versicherung erhält keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der BGH erachtet das Verhalten als nicht zulässig.

Somit ist der Versuch der Versicherungen gescheitert und der BGH hat entschieden, dass die Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind. Aus dieser Entscheidung heraus gilt: Bei einer Vertragsbeendigung müssen zumindest 50% der gezahlten Beiträge als beitragsfreie Versicherungssumme oder als Rückkaufwert erhalten bleiben.

Bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen muss die Hälfe der gezahlten Beiträge in Fondguthaben vorhanden sein. So das Urteil vom BGH am 26. September 2007.

Zu diesem Thema gibt es noch einige andere Urteile des BGH:

  • Deutscher Ring (Az: IV ZR 201/10)
  • Generali (Az: IV ZR 20/10)
  • Ergo (Az: IV ZR 198/10)
  • Signaliduna (Az: IV ZR 200/10)
  • Tarifgeneration (Az: IV ZR 17/13, IV ZR 114/13)

Bedingungen, die nicht genau zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug unterscheiden sind unwirksam. Einige Versicherungen erstatten bei den fondsgebunden Rentenversicherungen und den Kapitalversicherung Beiträge unter 10 Euro nicht. Auch diese Regelung ist unwirksam.

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Schutz durch Cyberpolicen oder Cyberversicherungen – Was ist besser?

Im Internet lauern einige Gefahren, die Sie mit der passenden Versicherung absichern können. Es handelt sich um sogenannte Cyberversicherungen. Sind diese Bestandteil von anderen Versicherungen werden diese oft als Cyberpolicen bezeichnet. Doch was taugen die

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Die betroffenen und unbetroffenen Verträge

In fast allen Versicherungsverträgen befinden sich meist die wortgleichen Bedingungen. Aus dem Grund sind alle Kapital bildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen.

Alle Verträge, die vom 29.Juli 1994 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, sind betroffen. Auch die Versicherungen, die schon gekündigt oder freigestellt sind. Das Gleiche gilt auch für die fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen.

Die BGH-Urteile haben keine Relevanz bei einem Versicherungsvertrag, der bis zum Ablauftermin sachgemäß erfüllt wurde. In den Urteilen ist lediglich von den nachteiligen Folgen die Rede. Somit greifen die Urteile ansonsten nicht.

Verträge, die vor dem 29.Juli 1994 abgeschlossen wurden, sind von den Urteilen ebenfalls nicht betroffen. Zu dem damaligen Zeitpunkt gab es eine Aufsichtsbehörde. Diese hatte die Pflicht, die Vertragsbedingungen und deren Genehmigungen zu kontrollieren. Es reichte ein genehmigter Geschäftsplan. Der wurde durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. Erst dann galt der Vertrag gegenüber dem Kunden als rechtskräftig.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt für alle Neuverträge und alle nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossenen Verträge. Die Abschlusskosten verteilen sich auf die ersten fünf Jahre. Dies führt am Ende zu einer höheren Auszahlung.

Die Urteile des BHG sind nicht begrenzt. Aber in den meisten Fällen haben die Versicherungen ihre Bedingungen an die gesetzlichen Regelungen angepasst. Die unwirksamen Bedingungen in Bezug auf die Stornokosten befinden sich manchmal aber immer noch in den neuen Verträgen. Im Einzelfall sind diese Verträge genau zu prüfen.

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Die Folgen für die gekündigten und betragsfrei gestellten Verträge

Im Endresultat bedeutet das Berechnungsverfahren des BGH, dass der Rückkaufswert niemals auf Null fallen darf.

Das gilt vor allen Dingen bei Verträgen, die bei Freistellung beziehungsweise Beendigung erst eine kurze Laufzeit haben. Von einer kurzen Laufzeit spricht man bei einer Dauer zwischen drei und vier Jahren. Die Versicherten können dann eine Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme oder eine höhere Rückzahlung fordern.

Das angesparte Deckungskapital bei länger laufenden Verträgen wird vielfach, wenn der Mindestwert überschritten ist. So ist keine Summenerhöhung oder Nachzahlung zu erwarten. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, dass ein kleiner Teil für den Stornoabzug einbehalten wird.

Ansprüche geltend machen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen Verjährungsregelungen. Für Ansprüche aus Kapital- und Lebensversicherungen gilt seit dem 1. Januar 2008 eine dreijährige Verjährungsfrist.

Für Verbraucher bedeutet das,

  • Die Versicherung kann die Verjährung der Ansprüche geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag früher als 2015 gekündigt oder freigestellt wurde. Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen macht eher keinen Sinn.
  • Bis Ende 2019 müssen Versicherte etwas unternehmen, wenn sie 2016 den Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Nur so kann die Verjährung unterbrochen werden. Bei zu spätem Handeln sind die Ansprüche verjährt.

Die Verjährung wird gehemmt beziehungsweise unterbrochen, wenn

  • die Versicherung auf die Verjährung in schriftlicher Form verzichtet. Allerdings ist bekannt, dass dies nur sehr selten erfolgreich ist.
  • eine Aufforderung per Einschreiben an die Versicherung ergeht, dass eine Nachregulierung stattfinden muss. Die Verjährung wird bis zur Entscheidung der Versicherung gestoppt. Allerdings muss sie immer schriftlich erfolgen.
  • eine Klage oder ein Mahnbescheid eingereicht wurde.
  • der Fall beim Versicherungsombudsmann liegt. Die Verjährung wird in dem Fall vorläufig gehemmt, aber nicht unterbrochen. Mit diesem Verfahren lässt sich Zeit bis zum Jahresende gewinnen. Sofortiger Handlungsbedarf besteht bei allen Verträgen, die im Jahr 2016 gekündigt oder abgerechnet wurden. Zum Ende 2019 sind die Ansprüche weg. Alle Verbraucher, die einen solchen Vertrag haben, setzen sich umgehend mit ihrer Versicherung in Verbindung. Sie versuchen ihre Rechte geltend zu machen. Fordern Sie eine Neuberechnung. Die Forderung muss in schriftlicher Form erfolgen, idealerweise als Einschreiben. Die Verjährung sind gestoppt bis die Versicherung eine Entscheidung fällt. Sie können aber auch die Versicherung auffordern, auf die Einrede zur Verjährung zu verzichten. Dazu sind die meisten Versicherungen nicht bereit. Danach bleibt dann nur eine kostenlose Beschwerde beim Ombudsmann des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft. Die Verjährungsfrist wird gehemmt. Reichen Sie eine Klage ein, dann wird keine Verjährung eintreten. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Rechtsschutzversicherung über eine Deckungszusage bevor es zur Klage kommt.
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Das Vorgehen

Sie prüfen zuerst, ob Ihr Vertag von den Urteilen des BGH betroffen ist und wenden sich erst danach an die Versicherung.

Zur Erinnerung einmal die entscheidenden Merkmale auf einen Blick.

  • Es handelt sich bei dem Vertrag um eine kapitalbildende oder fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung
  • Der Vertrag wurde zwischen dem 29.07.1994 und Ende 2007 abgeschlossen
  • Der Vertrag ist gekündigt oder beitragsfrei gestellt

Verbraucher nutzen den Musterbrief um ihre Ansprüche anzumelden. Der Musterbrief kann als Vorlage für das Anschreiben an die Versicherung verwendet werden. Sie wenden sich an einen Versicherungsombudsmann, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind. Darüber hinaus lassen Sie die Berechnungen der Versicherung genau überprüfen. Einige Versicherungsberater bieten eine Nachberechnung an. Informationen dazu finden Sie beim Bundesverband der Versicherungsberater.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema gekündigten / betragsfreien Lebensversicherungen

1. Was ist eine garantierte beitragsfreie Summe?

Die sogenannte beitragsfreie Summe bekommt der Versicherte von der Versicherung mitgeteilt, wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt wird. Im Vorfeld wurde eine Versicherungssumme vereinbart, die dann auf einen bestimmten Betrag gekürzt wird.

2. Was ist der Rückkaufswert?

Beim Rückkaufswert handelt es sich um einen Betrag, den die Versicherung im Fall eines Kaufes an den Versicherten auszahlt. Im Grunde kauft die Versicherung alle Rechte an dem Vertrag einfach zurück.

3. Wer fordert zum Rückkauf?

Zumeist geht die Initiative für den Rückkauf vom Versicherten aus. Die Gründe sind unterschiedlich. Der Vertrag entspricht nicht mehr seinen Wünschen oder er kann die Beitragszahlungen sind nicht mehr aufbringen. Der Versicherte erhält für den Rückkauf einen gewissen Betrag und der Vertrag wird beendet.

4. Ist der Rückkaufswert steuerpflichtig?

Wurde der Vertrag nach 2005 abgeschlossen, dann werden auf die Auszahlung des Rückkaufswerts 25 % Steuern fällig. Die sogenannte Abgeltungssteuer wird dann von der Versicherung einbehalten. Sie wird direkt an das Finanzamt bezahlt. Infolgedessen ist der Restbetrag vom Versicherten nicht mehr zu versteuern.

5. Wie sinnvoll ist eine kapitalbildende Lebensversicherung?

Sie ist für Familien mit nur einem Hauptverdiener sinnvoll. Zudem bietet sich die Lebensversicherung als zusätzliche Altersvorsorge an. Mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird Kapital gebildet. Ausgezahlt wird es in der Regel entweder in monatlichen Raten oder in einer Summe ausgezahlt.

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Defekte Haushaltsgeräte: Was ist bei einem Versicherungsfall zu beachten?

Wasserschaden, Kurzschluss, Kabelbrand – diese Szenarien können durch defekte Haushaltsgeräte ausgelöst werden. Doch wenn Sie richtig versichert sind, ist der Schaden am Ende vielleicht nur halb so groß. Doch um an das Geld zu kommen,

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Fazit

Die Absicherung im Alter und die finanzielle Sicherheit der Familie spielen heute inzwischen eine wichtige Rolle. Eine Absicherung für das ganze Leben ist eine kapitalbildende Lebensversicherung. Sie legen jeden Monat einen festen Betrag an, um im Alter eine bessere Rente zu erhalten. Die alten Verträge lieferten schließlich gute Gewinne. Aber das hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Die Gewinne sind allerdings inzwischen zurückgegangen. Mittlerweile lohnt sich ein solcher Vertrag kaum noch. Aus dem Grund kündigen viele Verbraucher ihre Verträge und lassen sich die vorhandene Summe auszahlen. Hier ist Vorsicht geboten. Grund: beim Rückkauf ist die Summe meist deutlich niedriger. Dies ist der Fall, da die Verbraucher nicht direkt Ansparen. Stattdessen zahlen sie zuerst die Provision des Vermittlers. Das BGH hat Urteile erlassen, die festlegen, dass die Bedingungen genau zu prüfen sind und die Versicherungen sich an die Richtlinien zu halten haben.

Der Beitrag Gekündigte/beitragsfreie Lebensversicherung: Rückkaufswert oft zu gering – BGH-Urteile sorgen für Hoffnung bei den Lebens- und Rentenversicherungen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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