Vertragsrendite | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 23 Feb 2022 09:54:30 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Vertragsrendite | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kündigung kapitalbildender Lebens- und Rentenversicherung – Vergleich mit Alternativen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-kapitalbildender-lebens-und-rentenversicherung-vergleich-mit-alternativen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-kapitalbildender-lebens-und-rentenversicherung-vergleich-mit-alternativen/#respond Mon, 19 Oct 2020 03:06:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55137 In der Vergangenheit waren Lebensversicherungen und Rentenversicherungen recht beliebt, um für das Alter vorzusorgen. Die Laufzeiten waren dementsprechend lange: 30 Jahre oder länger. Während dieser langen Zeit ändern sich die Lebensumstände jedoch womöglich. Oder aber

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In der Vergangenheit waren Lebensversicherungen und Rentenversicherungen recht beliebt, um für das Alter vorzusorgen. Die Laufzeiten waren dementsprechend lange: 30 Jahre oder länger. Während dieser langen Zeit ändern sich die Lebensumstände jedoch womöglich. Oder aber die gewählte Versicherung ist schlicht zu teuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine nicht mehr passende oder zu teure Lebensversicherung müssen Sie nicht gleich kündigen. Sie haben stattdessen noch andere Optionen.
  • Es gibt z.B. unabhängige Einrichtungen, die die Vertragsrendite für Sie berechnen und alternativen Verträgen gegenüberstellen.
  • Vorausgesetzt, Sie haben eine Renten- oder Lebensversicherung aus der Zeit 1995-2007 und die Belehrung über das Widerspruch- und Rücktrittsrecht erfolgte unzureichend. Dann können Sie die Rückabwicklung fordern. Möglicherweise muss jedoch das Gericht hierüber entscheiden.

Lebensversicherungen zählen mit Laufzeiten von oftmals 30 oder mehr Jahren zu den sehr langfristigen Verträgen. Zur Auszahlung der vertraglich vereinbarten Beträge kommt es vorwiegend, wenn der Versicherte in Rente geht oder stirbt. Einige Tarife sehen inzwischen auch die Auszahlung von Teilbeträgen nach einer bestimmten Zahl an Jahren vor.

Die einst als Altersvorsorge angebotenen Verträge können die Versicherungen z.B. nutzen, um Gewinne mit den gezahlten Beiträgen zu erwirtschaften. Dies wiederum gibt den Versicherungen Gelegenheit, Zinsen zu garantieren und Überschussbeteiligungen zuzusagen. Den Ihnen vertraglich zugesicherten Zinsen stehen die häufig höheren Verzinsungen gegenüber, die die Versicherer für ihre Kapitalanlagen erhalten. Zudem sind Überschüsse möglich, wenn die Zahl der Todesfälle unter der prognostizierten liegt. Die Überschussbeteiligung schließt jedenfalls einen gewissen Anteil an den Versicherungsbewertungsreserven ein. Auf Ihren jährlichen Mitteilungen von der Lebensversicherung finden Sie z. B. den vertraglich festgesetzten Zins und den tatsächlichen Zins (inklusive möglicher Überschüsse).

Passt die Lebensversicherung noch?

Niemand weiß Jahrzehnte im Voraus, wie sein Leben aussehen wird. Deshalb ist die einst gewählte Lebensversicherung womöglich irgendwann nicht mehr bedarfsorientiert.

Der gravierende Nachteil langfristiger Verträge ist, dass Sie kaum einschätzen können, ob Sie die Beiträge auch in den nächsten Jahren noch zahlen können. Vielleicht benötigen Sie daher auch wesentlich eher als erst zum Laufzeitende eine größere Geldsumme. Auf jeden Fall ist eine Veränderung der Lebensumstände binnen Jahrzehnten recht wahrscheinlich. Sie überlegen, ob Sie die Lebensversicherung noch behalten sollten? Dann bedenken Sie jedenfalls folgende Punkte:

  1. Zumindest seit Mitte des Jahres 2000 ist das allgemeine Zinsniveau so niedrig, dass hohe Garantiezinsen wenig realistisch sind. Gerade Verträge jüngeren Datums sollten Sie deshalb überprüfen (lassen).
  2. Haben Sie den Vertrag schon viele Jahre und dadurch steuerliche Vorteile, ist es zumeist vorteilhaft, diesen bis Laufzeitende zu behalten.
  3. Unsinnig ist jedenfalls eine Verschuldung, nur um den Vertrag fortführen zu können.
  4. Die Vertragskündigung sollten Sie allerdings erst nach eingehender Überprüfung von Alternativen und Ihrer Situation in die Tat umsetzen.

Sobald eine Kündigung ausgesprochen ist, kann ausschließlich der Versicherer eine Rücknahme zulassen!

Kündigungsalternativen und Beachtenswertes

Sollten Sie mittlerweile daran zweifeln, dass Ihre Lebensversicherung noch zu Ihnen passt? Dann stehen Ihnen mehrere Alternativen zur Wahl. Nachstehend erfahren Sie, um welche Alternativen es sich handelt. Auch lesen Sie nachfolgend, wie der Verkauf einer Lebensversicherung abläuft und was die Kündigung voraussetzt.

Weniger zahlen

  • Indem Sie den Versicherungsbeitrag jährlich und nicht monatlich zahlen, entfallen Zuschläge: Die Kosten für Sie sinken bei gleichbleibender Leistung.
  • Reduzieren Sie die ursprünglich vereinbarte Dynamisierung (das heißt, die jährliche prozentuale Beitragserhöhung). Damit die Vertragsdynamik erhalten bleibt, müssen Sie zumindest alle drei Jahre eine Erhöhung zulassen. Jede dynamische Beitragserhöhung geht mit Abschlusskosten einher. Außerdem erfolgt die Risikoberechnung auf Grundlage Ihres aktuellen Alters (und somit möglicherweise unter Berücksichtigung eines Risikobetrages).
  • Sinnvoll kann der Erhalt der Dynamisierung sein, wenn Sie einen gut verzinsten Altvertrag haben. Selbstverständlich haben Sie die Chance, die Dynamikerhöhung auszusetzen oder vollständig zu stoppen. Sie müssen mit keinerlei negativen steuerlichen Folgen rechnen.
  • Kündigen Sie Zusatzversicherungen, die den Vertrag verteuern. Die zusätzliche Unfalltodversicherung (für eine etwas höhere Todesfallleistung) ist ein Beispiel hierfür.
  • Ein Hinterbliebenenschutz ist unnötig, wenn Sie die Versicherung ausschließlich für Ihre eigene Altersvorsorge abgeschlossen hat. Grundsätzlich hat auch die Kündigung von Zusatzversicherungen keine steuerlichen Auswirkungen.

Die Stundung

  • Die Versicherungsbeiträge zu stunden bedeutet, bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren die Beitragszahlung auszusetzen. Ein Erhalt des Versicherungsschutzes ist auch in dieser Zeit gegeben. Allerdings fallen üblicherweise Zinsen für die ausgesetzte Phase an, die nachträglich zu zahlen sind. In Ausnahmesituationen wie Arbeitslosigkeit können Sie ein zinsloses Aussetzen der Zahlung beantragen.
  • Häufig sind die Bedingungen für die Stundung in den Versicherungsbedingungen erwähnt. Fordern Sie Ihr persönliches Stundungsangebot von Ihrem Versicherer an, um alle Details zu kennen.

Vorsicht: Eine Stundung ist nur sinnvoll, wenn Sie sicher sind, die Zahlungen nebst angefallenen Zinsen später tatsächlich leisten zu können.

Ruhend stellen

  • Sie können vorübergehend nicht die Versicherungsbeiträge zahlen? Dann haben Sie eventuell die Möglichkeit, den Vertrag ruhend stellen zu lassen.
  • Nicht jeder Versicherer bietet die Ruhendstellung an. Die Ruhendstellung des Vertrages entbindet für einen bestimmten Zeitraum beide Vertragspartner von ihren Pflichten. Nach Ende des vereinbarten Zeitraums müssen Sie allerdings wieder die Beiträge zahlen und der Versicherungsschutz tritt wieder in Kraft.

Abgesehen von der eigentlichen Lebensversicherung ruhen auch die Zusatzversicherungen.

Bedenken Sie, dass sich die Ablaufleistung durch die nicht gezahlten Beiträge reduziert!

Prämie reduzieren

  • Sollte Ihnen die Prämie zu hoch sein, können Sie diese eventuell reduzieren lassen. Sofern sich keine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Vertrag findet, können Sie beim Versicherer anfragen. Dieser kann Ihrem Wunsch dann stattgeben oder aber nicht.
  • Bedenken Sie: eine reduzierte Prämie bedingt niedrigere Leistungen.
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Beitragsfreistellung

  • Laut § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können Sie eine Beitragsfreistellung beantragen. Die Abänderung zur prämienfreien Versicherung ist zu Ende der jeweiligen Versicherungsperiode (in § 12 VVG geregelt) möglich. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer festgelegten Mindestversicherungsleistung.
  • In den Versicherungsbedingungen können Sie die Kündigungsfrist für Ihren Vertrag nachlesen.
  • Eine Beitragsfreistellung ist mit einer Teilkündigung gleichzusetzen. Diese beinhaltet einen niedrigeren Versicherungsschutz und eine reduzierte Ablaufleistung. Ihre Überschussbeteiligungsansprüche bleiben unberührt.
  • Ihr Versicherer muss einer Rückumwandlung in eine beitragspflichtige Versicherung zustimmen. Rechtlich gesehen ist dieser Vorgang als Neuabschluss zu werten. Gegebenenfalls ist eine erneute Gesundheitsprüfung nötig.
  • Bei Unterschreiten des Mindestrückkaufwertes kann der Versicherer die Bitte zur Beitragsfreistellung z.B. als Vertragskündigung werten. Details hierzu finden Sie in § 165 Abs. 1 des VVG. Ein beispielhaftes Urteil erließ das Oberlandesgericht Frankfurt: Aktenzeichen 3 U 131/13, 5.3.2015.

Überlegen Sie einen Antrag auf Beitragsfreistellung besonders gut, wenn Sie wichtige Zusatzversicherungen (beispielsweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) abgeschlossen haben: Auch dieser Versicherungsschutz entfiele.

Achten Sie auf Verjährungsfristen in Zusammenhang mit der Versicherungssumme. Die Möglichkeit, Widerspruch gegen falsche Berechnungen des Versicherers zu erheben, haben Sie üblicherweise maximal drei Jahre lang. Die dreijährige Frist beginnt danach ab 1. Januar des Folgejahres nach der Kündigung oder Beitragsfreistellung. Hilfe bei Problemen mit Verjährungsfristen bieten beispielsweise die Verbraucherzentralen.

Beleihung von Policen

  • Sie haben inzwischen die Chance, Ihre Police beim Versicherer oder bei der Bank zu beleihen. Die Beleihung hat zur Folge, dass Sie zwischen 60 und 100 Prozent des Rückkaufwertes als Darlehen erhalten. Die Darlehenstilgung erfolgt entweder bei Fälligkeit oder während der Restlaufzeit Ihres Versicherungsscheins.
  • Auch der Policenzweitmarkt kommt für ein Policendarlehen in Betracht. Für häufig vergebene Darlehenssummen ab 1.000 oder 2.500 Euro ist ein angesparter Mindestrückkaufwert die Voraussetzung.
  • Gegenüber Ratendarlehen punktet das Policendarlehen oft mit günstigeren Zinsen. Eine SCHUFA-Auskunft ist zumeist entbehrlich, da die Police als Sicherheit dient. Die Inanspruchnahme des Darlehens hat übrigens auch keinen SCHUFA-Eintrag zur Folge.
  • Entscheiden Sie sich nach einem Vergleich des Angebots Ihres Versicherers mit Offerten von Zweitmarkthändlern für die vorteilhafteste Beleihung.

Berücksichtigen Sie, dass ein Policendarlehen womöglich steuerlich negative Auswirkungen hat. Dies gilt insbesondere für Versicherungen mit wenigstens zwölfjähriger Laufzeit, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Steuerberater beraten.

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Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • Recht gut stehen Ihre Chancen eine Lebensversicherung zu verkaufen, wenn deren Rückkaufwert bei wenigstens 10.000 Euro liegt und die Vertragslaufzeit überschaubar (15-25 Jahre) ist. Jedoch gibt es weder für staatlich geförderte Versicherungen (Rürup- und Riesterrentenversicherungen) noch für fondsgebundene Lebensversicherungen Käufer. Auf dem Zweitmarkt können Sie Ihre Police durchschnittlich 1-15 Prozent teurer verkaufen als dies beim Versicherer möglich ist.
  • Durch den Verkauf der Versicherung treten Sie die Ablaufleistung an den Käufer ab. Der Versicherungsschutz im Todesfall bleibt Ihnen trotz Verkauf erhalten, da der Vertrag fortgeführt wird. Kaufpreis, gezahlte Prämien und Verzinsung mindern allerdings den ausgezahlten Betrag. Eventuell enthaltene Zusatzversicherungen beenden die Käufer einer Police üblicherweise. Sollte Ihnen der Erhalt wichtig sein, müssen Sie ein entsprechendes Ankaufmodell wählen.
  • Lassen Sie sich tunlichst mehrere Angebote unterbreiten. Zu diesem Zweck müssen Sie Interessenten Ihre Kontaktdaten, Vertragsdetails, Versicherungsscheinkopie zukommen lassen. Entscheiden Sie sich für ein Angebot, erhält der Käufer von Ihnen den Originalvertrag und den von Ihnen unterzeichneten Kaufvertrag (der deutschem Recht entsprechen sollte). Der Käufer informiert die Versicherung und zahlt Ihnen den Kaufpreis.
  • Sowohl die Erstellung der Angebote als auch der eigentliche Kauf sollten unentgeltlich vonstattengehen. Zudem sollte der Kaufpreis einer Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung den Rückkaufswert überschreiten, kurzfristig sowie in einer Summe gezahlt werden. Sinnvoll ist die Verkaufsabwicklung mittels Treuhänder.
  • Achten Sie darauf, dass der Käufer der Versicherung nicht die Abgeltungssteuer abzieht.
  • Firmen, die Mitglied des Bundesverbandes Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) sind, entsprechen bestimmten Qualitätsvorgaben.
  • Bei einem Verkauf eines vor 2005 geschlossenen Vertrages fallen üblicherweise keine Steuern an. Dafür verlangt das Finanzamt beim Verkauf später geschlossener Verträge Steuern auf den Gewinn.

Vertragskündigung

  • Die Kündigung des Vertrages ist ohne die Angabe des Grundes möglich. Ein formloses Schreiben (vorsichtshalber als Einwurfeinschreiben) an die Versicherung reicht aus.
  • Grundsätzlich können Sie jeweils zum Ende einer Versicherungsperiode kündigen. Zahlen Sie jährlich die Prämie, ist die jährliche Kündigung möglich. Bei monatlicher Zahlung ist die monatliche Kündigung zugelassen. Mit der Kündigung endet der Versicherungsschutz, und die Versicherung zahlt den Rückkaufwert aus. Wie hoch der Rückkaufwert ausfällt, können Sie der jeweils aktuellen Standmitteilung entnehmen. Zum Rückkaufwert kommen noch anteilige Überschussbeteiligung und Schlussüberschuss hinzu.
  • Berücksichtigen Sie, dass der Versicherer lediglich den Rückkaufswert zahlt. Abziehbar sind zudem Stornoabschlag sowie Abschluss- und Vertriebskosten.
  • Häufig sind vor 2005 abgeschlossene Verträge steuerfrei. Somit ist eine Kündigung nicht zu empfehlen.
  • Während bis Mitte 2004 der Garantiezins für Lebensversicherungen bei etwa 4,0 Prozent lag, gehen Verträge jüngeren Datums mit deutlich niedrigeren Zinsen einher. Der Verkauf eines alten Vertrages wäre meist von finanziellem Nachteil.
  • Bei zwischen 1994 und 2007 geschlossene Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die kapitalbildend oder fondsgebunden sind , gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) Folgendes: im Fall einer Vertragskündigung oder Beitragsfreistellung ist ein Mindestauszahlungsbetrag einzuhalten. Abschluss- und Vertriebskosten sind bei der Berechnung außer Acht zu lassen. Der Rückkaufswert für nach 2007 geschlossene Verträge ist Thema eines weiteren Beitrages.
  • Ab 2008 geschlossene Verträge basieren auf einer anderen Berechnung als ältere Verträge. Gemäß geltendem Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherer alle anfallenden Kosten nebst gezahlten Risikobeiträge abziehen. Zudem haben Versicherer das Recht, einen vereinbarten und angemessenen Stornoabschlag zu berechnen.
  • Achten Sie auf die Verjährungsfrist, um die Verjährung (normalerweise drei Jahre) zu hemmen, falls erforderlich.
  • Für steuerfreie Altverträge mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren gilt, dass Sie auf den Rückkaufbetrag keine Steuer zahlen müssen. In anderen Fällen wird die volle Abgeltungssteuer erhoben. In bestimmten Fällen muss der Kunde lediglich 50 Prozent des Gewinns versteuern. Dies gilt beispielsweise für Personen ab 60 Jahren mit mindestens 12 Jahre alten Verträgen.

Rücktritt und Widerruf

  • Sie haben den Vertrag für eine Lebensversicherung erst kürzlich unterzeichnet? Insgesamt haben Sie ab Zugang des Versicherungsscheins 30 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Hat es der Versicherer versäumt, Sie umfassend über den Vertrag zu informieren, hat die 30-tägige Frist noch nicht begonnen. Liegt diese Versäumnis vor, können Sie womöglich noch Jahre nach Vertragsschluss vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Für nach dem Policenmodell geschlossene Verträge (zwischen 1994 und 2007) galt zunächst Folgendes: das Widerspruchsrecht erlosch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Inzwischen gibt es das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht: Urteil des Europäischen Gerichtshofs Aktenzeichen C-209/12, Urteile des Bundesgerichtshofs Aktenzeichen IV ZR 73/13 und IV ZR 76/11.
  • Ist die Information beim Antragsmodell mangelhaft, gilt auch hier das zeitlich nicht begrenzte Widerspruchsrecht (Az. IV ZR 260/11 und IV ZR 173/15).
  • Da der Rücktritt oder Widerspruch auch Zusatzversicherungen (Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung) beendet, ist dieser Schritt gut zu überlegen. Ein Altvertrag punktet womöglich mit hohem Garantiezins und Steuerfreiheit. Demgegenüber stehen Wiederanlagen mit sehr niedrigen Zinsen. Andererseits kann der Versicherer womöglich Kosten vom Rückzahlungsbetrag abziehen.
  • Nehmen Sie im Zweifelsfall Hilfe in Form von kompetenter Beratung an – etwa durch die Verbraucherzentralen. Informieren Sie sich noch ausführlicher zum ewig währenden Widerspruchsrecht und zum unbefristeten Recht auf Widerspruch für Verträge vor 2008.
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Was tun?

Rechnen und überlegen Sie, welche Alternative für Sie die beste ist. Fragen Sie sich vor allem, ob die Beitragsfreistellung oder die Kündigung sinnvoll wäre.

  1. Beitragsfreistellung oder nicht: Nach der Beitragsfreistellung können Sie die gesparten Beiträge anderweitig verwenden/anlegen. Aber wie sieht es dann mit den Zinsen aus? Stellen Sie die garantierte Ablaufleistung im Fall der Fortzahlung der garantierten beitragsfreien Versicherungssumme gegenüber. Den Differenzbetrag müssten Sie auf andere Weise erwirtschaften können. Gerade bei alten Verträgen mit guten Zinsen werden Sie kaum eine vergleichbare Rendite erreichen.
  2. Kündigung als Alternative: Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen, bekommen Sie den in der aktuellen Standmitteilung aufgeführten Rückkaufswert. Sicherlich können Sie den Betrag wieder anlegen. Aber auch hier stellt sich die Frage nach einer Anlegemöglichkeit mit ausreichend guter Rendite.

In beiden Fällen sind Unsicherheitsfaktoren wie steuerliche Aspekte und eine Änderung des Zinsniveaus zu berücksichtigen. Lassen Sie sich bei der Entscheidungsfindung zum Beispiel von der Verbraucherzentrale unterstützen.

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Die Vorgehensweise

Unabhängig davon, für welche Variante Sie sich entscheiden, sollten Sie folgende Punkte erörtert haben:

  1. Das exakte Datum des Vertragsschlusses?
  2. Sie haben einen Vertrag zwischen 1995 und 2007 geschlossen? Sie sind zudem der Ansicht, unzureichend belehrt worden zu sein? Womöglich besteht Ihr Anspruch auf Rückabwicklung noch heute. Allerdings kann eine Gerichtsverhandlung erforderlich sein.
  3. Sind in Ihrem Fall die oben genannten BGH-Entscheidungen zu berücksichtigen? Ab dem Jahre 2008 gilt das neue Versicherungsvertragsrecht. Indem die Abschlusskosten gleichmäßig verteilt in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss gezahlt werden, fällt der ausgezahlte Betrag etwas höher aus.
  4. Ist der Versicherungsverkauf eine gute Alternative? Jedenfalls ist der Verkaufserlös höher als der Rückkaufswert.
  5. Achten Sie auf die Rendite! Was ist finanziell attraktiver: Kündigung oder Beitragsfreistellung? Ziehen Sie bei der Gegenüberstellung die Garantieverzinsung und steuerliche Gegebenheiten mit ein.
  6. Ihre Verbraucherzentrale oder ein unabhängiger Versicherungsberater hilft Ihnen, die richtige Wahl zu treffen.
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Musterbrief für die Geltendmachung der Gewährleistung (Mängelanzeige)

Wenn gekaufte Produkte nicht einwandfrei funktionieren oder gar bei Auslieferung schon beschädigt sind, können Verbraucher gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dieser muss im Rahmen der Sachmängelhaftung für eine Nachbesserung sorgen. Mit diesem Formular

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Lebens- und Rentenversicherungen

1. Wofür ist eine Kapital-Lebensversicherung gut?

Die Zahlung der Prämie über einen festgelegten Zeitraum bedeutet für den Versicherten die Auszahlung einer bestimmten Summe nebst Anteil an der Überschussbeteiligung. Im Todesfall zahlt die Versicherung an die Hinterbliebenen.

2. Ist die Rückabwicklung auch nach Vertragskündigung möglich?

Die Rückabwicklung ist nicht nur möglich, sondern häufig auch zu empfehlen: Sie können nämlich den Differenzbetrag zwischen Rückkaufswert und Rückabwicklungserstattung erhalten.

3. Wenn eine Gerichtsverhandlung nötig ist, zahlt dann meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Ja, üblicherweise übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten in Zusammenhang mit einer Vertragsrückabwicklung.

4. Ist der Abschluss eines Neuvertrages nach Kündigung des alten Vertrages sinnvoll?

Insbesondere wenn ein Vermittler oder der bisherige Versicherer für den Abschluss eines neuen Vertrages wirbt gilt: überprüfen Sie sämtliche Vertragsdetails genau. Lassen Sie sich bestenfalls von einem unabhängigen Experten beraten.

5. Kann es passieren, dass der Garantiezins gesenkt wird?

Da es sich immerhin um einen vertraglich festgelegten Garantiezins handelt, ist keine Änderung des Zinses während der Laufzeit möglich.

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Fazit

Nicht zuletzt die Kündigung eines bis Mitte 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages sollten Sie sich sehr gut überlegen. Denn der damals übliche Garantiezins von etwa 4,0 Prozent will erst einmal mit einer anderen Art der Geldanlage erreicht sein. Es gibt verschiedenen Möglichkeiten. Dies hängen davon ab, ob Sie nur vorübergehend den Versicherungsbetrag nicht zahlen können. Sie können aber Sie Ihre Versicherung stattdessen verkaufen. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: von der Stundung über Ruhendstellung bis hin zum Verkauf. Nehmen Sie sich unbedingt die Zeit, sämtliche Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Alternativen abzuwägen. Und scheuen Sie sich nicht, gegebenenfalls Expertenrat anzunehmen.

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