Vertragsverhältnis | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 12 Jul 2021 19:00:53 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Vertragsverhältnis | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Pflegeheim kündigen – so kommen Sie aus den Verträgen raus! Einschreiben mit Rückschein zur Vertragskündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-kuendigen-so-kommen-sie-aus-den-vertraegen-raus-einschreiben-mit-rueckschein-zur-vertragskuendigung/#respond Sun, 24 Jan 2021 04:46:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60166 Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen. Die Kündigung des Pflegeheims Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

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Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie kündigen den Vertrag mit dem Pflegeheim ohne Angabe von Gründen.
  • Beim Pflegeheimbetreiber muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats vorliegen.
  • Sie wohnen tatsächlich in einem Pflegeheim, nur dann hat das Pflegeheim auch Anspruch auf ein Entgelt.
  • Eine Kündigung ohne Frist ist in Sonderfällen problemlos möglich.

Die Kündigung des Pflegeheims

Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

Allerdings muss die Kündigung immer in schriftlicher Form erfolgen. Darüber hinaus sind bestimmte Fristen einzuhalten. Das Schreiben mit der Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Pflegeheimbetreiber vorliegen, wenn das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats zu Ende sein soll. Der dritte Tag fällt auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, dann ist der nächster Werktag die nächste Frist. Schicken Sie die Kündigung immer mit Einschreiben inklusive Rückschein, damit Sie den Zugang auf jeden Fall beweisen können.

Beispiel:

Das Vertragsverhältnis mit dem Pflegeheim soll zum 31. Januar gekündigt werden und Frau Maier muss das Schreiben bis zum 4. Januar bei dem Pflegeunternehmen auf dem Tisch hinterlegt haben.

Ab dem 1. Februar muss Frau Maier kein Geld mehr bezahlen, denn die Kündigung ist gültig. Der 1. Januar ist z.B. ein Feiertag und gilt nicht als Werktag, denn der erste Werktag im Januar ist der 2. Januar. Das Kündigungsschreiben von Frau Maier geht also am dritten Werktag des neuen Jahres beim Betreiber des Heims ein und somit ist die Frist eingehalten.

Wichtig!

Als Empfänger von Pflegeversicherungsleistungen sind Sie nur so lange zahlungsverpflichtet, wenn Sie in der Einrichtung auch tatsächlich wohnen. Das hat inzwischen ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018 festgelegt. Sobald Sie aus der Einrichtung ausziehen, zahlen Sie auch kein Entgelt mehr. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie schon weit vor der Frist ausziehen und ein neues Zuhause beziehen.

Vermeiden Sie daher Konflikte, indem Sie die Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten. Allerdings sollte Ihnen auch klar sein, dass der Heimplatz nicht mehr freigehalten wird, wenn Sie ihn freiwillig aufgeben.

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Kündigung im Sonderfall

Kündigen Sie den Vertrag mit dem Pflegeheim, dann kündigen Sie in der Regel ordentlich, also machen Sie von dem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie ohne eine Fristeinhaltung kündigen können, nämlich wenn es um einen Sonderfall geht. Ein solcher Fall tritt ein, wenn Ihnen als Bewohner ein weiterer Aufenthalt in dem Heim als unzumutbar ist.

Sie ziehen in die Pflegeeinrichtung ein und nach zwei Wochen stellen Sie fest, dass Sie sich in der Einrichtung nicht wohlfühlen, dann können Sie von dem Vertrag zurücktreten. Man spricht von einer „Probezeit“ und dann kündigen Sie einfach ohne, dass Sie eine Frist einhalten müssen. Sie haben zu Beginn keinen Vertrag begonnen, dann beginnt die 14 Tage Frist erst, wenn Sie den Vertrag in den Händen halten.

Bei einer mangelnden Pflegeleistung oder eine Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich. Zudem sollten Sie darauf achten, ob Sie die Informationen zum Leistungsumfang bekommen haben. Ist das nicht der Fall, dann können Sie ebenfalls ohne Frist kündigen.

Was passiert im Todesfall?

Die Regelungen in einem Todesfall sind eindeutig in einem anderen Artikel beschrieben.

Dort finden Sie alle Verhaltensregeln für Angehörige.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheim kündigen

1. Wann muss die Kündigung beim Pflegeheimbetreiber sein?

Damit die Kündigung rechtswirksam zum Ende des Monats ist, muss die Kündigung in schriftlicher Form bis zum dritten Werktag des Monats zu Händen des Pflegeheimbetreibers liegen.

2. Reicht eine Kündigungsüberreichung mit Zeugen?

Sie haben die Möglichkeit eine Kündigung in Gegenwart von Zeugen abzugeben, aber auf der sicheren Seite sind Sie immer, wenn Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen.

3. Muss der Pflegeheimbetreiber den gekündigten Platz freihalten?

Nein, sobald die Kündigung rechtswirksam ist, kann der Pflegeheimbetreiber den Platz neu besetzen und wenn Sie Ihre Meinung ändern, dann müssen Sie auf einen neuen Platz warten.

4. Darf der Pflegeheimbetreiber ordentlich kündigen?

In der Regel darf der Pflegeheimbetreiber keine ordentliche Kündigung aussprechen. Nur in Sonderfällen darf es zu einer Kündigung kommen und die treten ein, wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden, als Beispiel.

5. Gibt es eine Art Probezeit für ein Pflegeheim?

Im Grunde handelt es sich bei den ersten 14 Tagen um eine Art Probezeit. Innerhalb dieser 14 Tage können Sie sich entscheiden, ob Sie weiterhin in der Einrichtung bleiben oder sich eine neue suchen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Der Pflegeheimbewohner hat jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen, aber diese muss schriftlich erfolgen und immer bis zum dritten Werktag eines Monats bei Heimbetreiber vorliegen. Im besten Fall nutzen Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Beweis für die fristgerechte Zustellung der Kündigung haben.

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