Vollstreckungsgericht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sat, 22 Jan 2022 11:11:15 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Vollstreckungsgericht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kontopfändung: Rettung des Weihnachtsgelds mit Hilfe eines Antrags auf einmalige Freibetragserhöhung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontopfaendung-rettung-des-weihnachtsgelds-mit-hilfe-eines-antrags-auf-einmalige-freibetragserhoehung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontopfaendung-rettung-des-weihnachtsgelds-mit-hilfe-eines-antrags-auf-einmalige-freibetragserhoehung/#respond Sat, 22 Jan 2022 11:11:15 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68059 Jeder zweite Deutsche ist verschuldet und somit ist das P-Konto ein gern gesehenes Mittel, um die finanzielle Lebenssituation zu erhalten. Das P-Konto ist ein spezielles Konto, welches dafür sorgt, dass es unpfändbare Beträge gibt, die

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Jeder zweite Deutsche ist verschuldet und somit ist das P-Konto ein gern gesehenes Mittel, um die finanzielle Lebenssituation zu erhalten. Das P-Konto ist ein spezielles Konto, welches dafür sorgt, dass es unpfändbare Beträge gibt, die nicht zur Schuldentilgung verwendet werden. Allerdings stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob das Weihnachtsgeld davon auch betroffen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Weihnachtsgeld zahlen viele Arbeitgeber schon lange nicht mehr, aber wenn, dass möchte jeder Arbeitgeber auch etwas davon haben.
  • Bis zu 500 Euro vom Weihnachtsgeld bleiben pfändungsfrei, aber das funktioniert nur, wenn Sie sich rechtzeitig darum kümmern und das Geld schützen.
  • Wenn Sie schon ein P-Konto haben, dann vergessen Sie nicht einen zusätzlichen Antrag zu stellen.

Weihnachtsgeld als kleines Präsent

Weihnachten ist in jedem Jahr ein teures Unterfangen und so ist es kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer sehr froh sind, wenn es Weihnachtsgeld gibt.

Gerade Menschen, die aufgrund einer Kontopfändung eh schon ein sehr kleines Budget haben, freuen sich über das kleine Präsent, denn vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und das heißt, dass Sie sich als betroffener Arbeitnehmer rechtzeitig kümmern müssen. Nur dann können Sie auch über das Weihnachtsgeld verfügen.

Privatkonkurs
Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung und zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das Pfändungsschutz beziehungsweise P-Konto ist vielen Verbrauchern ein Begriff, denn es handelt sich um ein spezielles Konto als Schutz vor einer Kontopfändung. Jeder Verbraucher kann ein P-Konto eröffnen, so dass das Guthaben bis zu 1.178,59

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Das P-Konto schützt fast automatisch

In der Regel besitzen Arbeitnehmer, die Schulden haben, ein sogenannten P-Konto. Das P-Konto ist im Grunde ein Guthabenkonto, mit dem alle normalen Aktionen eines Kontos durchgeführt werden können, allerdings nur bis zum Pfändungsfreibetrag.

Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag der als pfändungsfrei gilt und dieser ist unterschiedlich hoch. Ein Familienvater hat eine höhere Grenze als ein Alleinstehender. Dazu kann die Grenze durch spezielle Anträge erhöht werden, so dass nur die Gelder oberhalb der Grenze gepfändet und zur Schuldentilgung verwendet werden können.

Das Weihnachtsgeld wird in der Regel auch auf das Konto überwiesen und als 13. Monatsgehalt bezeichnet. Heute zahlen viele Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld mehr und deswegen freuen sich die Betroffenen umso mehr, wenn das Konto ein deutliches Plus zeigt. Wenn Sie ein P-Konto besitzen, dann funktioniert der Schutz für das Weihnachtsgeld fast automatisch, aber darauf sollten Sie sich nicht verlassen.

Es gibt schließlich den geschützten Sockelbetrag und die bescheinigten Freibeträge, aber in der Regel reicht diese Höhe nicht aus, um auch das Weihnachtsgeld abzusichern. Die einzige Sicherheit wird durch einen erhöhten Betrag gewährleistet.

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Vollstreckungsgericht hilft beim Schutz des Weihnachtsgeldes

Wenn Sie ein P-Konto besitzen, den Sockelbetrag und die Freibeträge sicher haben, dann müssen Sie einen Antrag stellen, wenn das Weihnachtsgeld nicht zu Händen der Gläubiger gehen soll.

Sie müssen beim Vollstreckungsgericht oder bei der zuständigen Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers einen Antrag stellen, denn nur so lässt sich diese einmalige Einnahme vor der Pfändung schützen. Auf jeden Fall sollten Sie schnell sein, denn wenn das Geld einmal an die Gläubiger gezahlt wurde, dann lässt es sich auch nicht mehr zurückholen.

Die Vorschriften in Bezug auf Weihnachtsgeld sind deutlich, denn Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens sind nach § 850 a Nr.4 Zivilprozessordnung nicht pfändbar. Allerdings ist die Höhe auch maximal 500 Euro beschränkt. Rechtlich gesehen ist das aktuell, denn der Rechtsstand ist der 31. Dezember 2021.

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P-Konto schützt das Einkommen

In Sachen Pfändungsschutz läuft das mit dem P-Konto eigentlich komplett automatisch, so dass Sie eigentlich nur einmal alle Laufereien haben.

Unabhängig von der Einkommensart ist ein Grundbetrag von 1.252,64 Euro beziehungsweise 1.260 Euro geschützt und das bedeutet, dass die Gelder bis zu dieser Höhe nicht gepfändet werden dürfen. Dazu kommen Freibeträge, die von Unterhaltsverpflichtungen bis hin zu anderen gesetzlich geschützten Gutschriften reichen. Das Kindergeld ist zum Beispiel auch ein schützbarer Freibetrag.

Allerdings werden die Freibeträge nicht allen Betroffenen gewährt, denn die Bank braucht eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamtes oder der Schuldnerberatungsstelle. Nur mit Hilfe einer entsprechenden Bescheinigung kann die Bank den Betrag erhöhen und dann sind auch diese Einnahmen vor der Pfändung geschützt.

Ein wenig anders sieht es bei dem Weihnachtsgeld aus, denn das einmal gezahlte Geld lässt sich nicht so einfach bescheinigen. Aber Sie können diese Einnahme auch schützen und dazu müssen Sie einen separaten Antrag stellen. Wenden Sie sich an das jeweilige Vollstreckungsgericht oder an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers. Idealerweise nutzen Sie einen Musterbrief, welchen Sie im Internet finden.

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Wichtiger Anlaufpunkt: Die Rechtsantragsstelle

Sie können sich aber auch an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts wenden, denn diese kann Ihnen bei der Antragsstellung zur Seite stehen. Die Hilfe ist kostenfrei und kann von jedem Betroffenen in Anspruch genommen werden. Sie müssen einige Sachen mitbringen, damit der Antrag erstellt werden kann. Dazu bringen Sie

  • die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • den Beschluss über die Kontopfändung
  • die Abrechnung über das Weihnachtsgeld

mit. Mit Hilfe der Unterlagen und des Antrages fertigt das Gericht einen Beschluss an und erhöht den Freibetrag einmalig. Diesen Beschluss legen Sie einfach bei Ihrer Bank vor und Sie können nicht nur über die normalen Bezüge verfügen, sondern auch das Weihnachtsgeld bis zu 500 Euro nutzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Weihnachtsgeld und Kontopfändung

1. Kann das Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Das Weihnachtsgeld darf nicht in kompletter Höhe gepfändet werden und das heißt, dass bis zu 500 Euro als pfändungsfrei gelten. Aber Sie brauchen einen Antrag und eine einmalige Freibetragserhöhung.

2. Was passiert, wenn ich den Antrag zur Erhöhung des Freibetrages zu spät gestellt habe?

Wenn Sie den Antrag zur Erhöhung des Freibetrages zu spät gestellt haben, dann geht das Geld an die Gläubiger und wenn diese das Geld einmal haben, dann bekommen Sie es nicht zurück.

3. Was passiert mit Weihnachtsgeld auf einem P-Konto?

Bei Weihnachtsgeld handelt es sich um eine einmalige Einnahme und wenn der Sockelbetrag inklusive der Freibeträge überschritten ist, dann bleibt das Weihnachtsgeld auf dem Konto und wird zur Tilgung der Schulden verwendet.

4. Wie hoch ist Weihnachtsgeld?

Es gibt keine festen Summen in Bezug auf das Weihnachtsgeld. Einige Arbeitgeber nennen es Prämie und andere zahlen ein 13. Monatsgehalt aus. Andere Arbeitgeber zahlen keine Zusatzgelder.

5. Schützt das P-Konto das Weihnachtsgeld?

Das P-Konto kann das Weihnachtsgeld nur schützen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen und ihn frühzeitig einreichen. Nur wenn der Freibetrag entsprechend erhöht wurde, können Sie über das Weihnachtsgeld verfügen.

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Fazit

In der heutigen Zeit zahlen viele Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld, aber ein paar Arbeitgeber gönnen den Arbeitnehmern die zusätzlichen Einnahmen. Wenn Betroffene allerdings ein P-Konto haben, dann müssen Sie beim Vollstreckungsgericht frühzeitig einen Antrag stellen und den Freibetrag einmalig erhöhen. Ansonsten wird das Geld zur Zahlung der Schulden an die Gläubiger überwiesen und Sie haben nichts von dem Weihnachtsgeld. Grundsätzlich kann die einmalige Einnahme bis zu 500 Euro geschützt werden, wenn Sie rechtzeitig reagieren.

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Das Pfändungsschutz beziehungsweise P-Konto ist vielen Verbrauchern ein Begriff, denn es handelt sich um ein spezielles Konto als Schutz vor einer Kontopfändung. Jeder Verbraucher kann ein P-Konto eröffnen, so dass das Guthaben bis zu 1.178,59 Euro im Monat vor Pfändung geschützt ist. Allerdings können weitere Beträge freigegeben werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Verbraucher kann ein Pfändungsschutzkonto bei der Hausbank einrichten, um sein Geld vor der Pfändung zu schützen.
  • Durch das P-Konto lässt sich der sogenannte Eigenbehalt sichern, um zu überleben und trotzdem die angehäuften Schulden zu begleichen.
  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, so dass es keine Partner-P-Konten gibt.

Schutz in drei Stufen

Das P-Konto bieten Ihnen Schutz vor einer Kontopfändung in drei Stufen, damit Sie nicht ohne Geld auskommen müssen.

  • Basisschutz

Der Basisschutz hat eine Guthabenhöhe von 1.178,59 Euro im Monat, aber dafür muss ein Umwandlungsantrag bei der Bank gestellt werden. Das kann nur der Kontoinhaber selber haben und es handelt sich um die Grundvoraussetzung für das P-Konto.

  • Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung

Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn Sie Sozialleistungen für eine weitere Person beziehen, die bei Ihnen im Haushalt lebt oder Unterhalt zahlen müssen. Auch Kindergeld ist eine zusätzliche Leistung, die als Freibetrag gilt. Einige weitere Leistungen sorgen ebenfalls dafür, dass die Freibetragsgrenze nach oben gesetzt wird. Allerdings müssen Sie eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung bei der Bank einreichen.

  • Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss oder Bescheid

Es besteht zudem die Möglichkeit, dass auch höhere Einkünfte vor einer Pfändung geschützt werden. Sonderfälle sind durchaus möglich, aber auch hier muss ein Antrag eingereicht werden. Dazu gehören entsprechende Nachweise, welche zu den Vollstreckungsbehörden zu bringen sind.

Sie können das eigene Girokonto ganz einfach zu einem Pfändungsschutzkonto machen und dazu reichen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank ein. Grundsätzlich wird ein Guthaben in Höhe von 1.178,59 Euro vor der Pfändung geschützt, aber weitere Beträge lassen sich mit einem Nachweis freigeben.

In speziellen Fällen muss eine gerichtliche Entscheidung her und dann müssen die öffentlichen Gläubiger eine Entscheidung durch die vollstreckenden Behörden einfordern. Das P-Konto bietet die Möglichkeit, dass Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen vor dem Zugriff von Dritten geschützt ist. Kommt es zu einer Kontopfändung, dann können Sie auf die geschützten Freibeträge zugreifen und haben vollen Kontozugriff. Sie können demnach also auch Überweisungen durchführen.

Aber:

Verschuldete Personen haben in der Regel keine Alternative zum P-Konto, aber für einen Kontoinhaber in den schwarzen Zahlen sollten Sie auf ein P-Konto verzichten, denn es ist nicht notwendig. Zudem müssen Sie mit hohen Preisen, eingeschränkten Leistungen und einer Stigmatisierung der Bank rechnen, wenn Sie sich ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

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Zahlreiche Banken erhöhen ihre Kontoführungsgebühren. Nun folgt mit der Ing-DiBa die größte Direktbank, die zumindest für einen Teil der Kunden das Onlinebanking teuer macht. Dabei könnte es sich um eine Reaktion auf die aktuellen Negativzinsen

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Wissenswertes rund um das Pfändungsschutzkonto

Nachfolgenden finden Sie einige sehr wichtige Informationen, die sich rund um das Thema Pfändungsschutzkonto drehen.

  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden und somit nur auf den Namen einer Person laufen. Wenn Sie also Inhaber eines Gemeinschaftskontos sind, dann müssen Sie als Kontoberechtigter ein Einzelgirokonto eröffnen und dieses dann zum Pfändungsschutzkonto machen. Bei der Einrichtung oder Umwandlung des Girokontos müssen Sie der Bank versichern, dass Sie kein anderes P-Konto haben, denn jede Person darf nur ein P-Konto führen. Eine Überprüfung kann zu Strafe führen, denn falsche Angaben werden gnadenlos geprüft.
  • Sie müssen selber aktiv werden, wenn Sie ein Kontopfändungsschutzkonto haben wollen. Ein solches Konto erhalten Sie nur auf Antrag, so dass Sie selber ein neues Konto als P-Konto einrichten oder ein bestehendes Girokonto umwandeln müssen. Sie müssen in jedem Fall einen Antrag bei der Bank stellen.

Sie müssen nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung das Girokonto zu einem P-Konto umwandeln, denn der Pfändungsschutz gilt bis zu vier Wochen vor der Kontoumwandlung. Allerdings müssen Sie bei einem Gemeinschaftskonto frühzeitig vor der Pfändung Einsatz zeigen.

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Gut zu wissen

  • Die Umwandlung von einem normalen Girokonto zu einem P-Konto muss von der Bank kostenfrei durchgeführt werden, aber das gilt nicht für die Kontoführung selber. Allerdings darf die Kontoführung nicht teurer werden. Die Umwandlung muss innerhalb von vier Geschäftstagen durch die Bank vorgenommen sein, wenn das Konto eine Pfändung hat.
  • Nicht nur der Grundbetrag lässt sich schützen, denn durch eine entsprechende Bescheinigung können Sie weiteren Schutz erwarten. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder, aber auch Sozialleistungen können dafür sorgen, dass der Grundfreibetrag erhöht wird.

Kleines Rechenbeispiel

Für die erste Person, der Sie laut Gesetz Unterhalt zahlen müssen ein weiterer Freibetrag von 443,57 Euro zu und das gilt entweder für einen Ehepartner oder ein Kind. Dazu können weitere Freibeträge kommen von 247,12 Euro pro Person, wenn weitere Unterhaltsleistungen zu zahlen sind. Sie leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem eigenen Kind oder der Lebensgefährtin, dann gilt das Prinzip auch.

Allerdings müssen Sie nachweisen, dass Sie der Kontoinhaber sind und dazu legen Sie der Bank entsprechende Bescheinigungen vor. Zudem müssen Sie nachweisen, dass es sich um geschützte Freibeträge handelt. Dazu wenden Sie sich entweder an:

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger
  • anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwälte,

denn diese Parteien stellen entsprechende Bescheinigungen aus.

Außerdem können Sie durch eine Bescheinigung oder einen Leistungsbescheid auch noch weitere pauschalisierte Freibeträge bei der Bank freistellen lassen. Dazu gehören laufende Leistungen, die zum Ausgleich eines gesundheitlichen Schadens bezahlt werden oder einmalige Sozialleistungen. Diese Beträge werden dann auch nicht vom Konto gepfändet.

Durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht können Sie den gleichen Schutz erreichen, wenn Sie ansonsten keine Bescheinigung bekommen oder die Bank die Bescheinigung nicht akzeptiert.

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Höhere Freibeträge

Ist das pfändungsfreie Einkommen höher als durch die Bescheinigung geschützt werden kann, dann wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht.

Stellen Sie einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe beim Vollstreckungsgericht und wenn eine öffentliche Stelle, wie das Finanzamt eine Pfändung vornimmt, dann stellen Sie den Antrag direkt beim Vollstreckungsgericht.

Hilfe bei dauernden Unpfändbarkeit

Sie erhalten regelmäßig Geld unterhalb des Freibetrages, dann haben Sie die Möglichkeit beim Vollstreckungsgericht nach § 850 l ZPO eine Anordnung der Unpfändbarkeit zu stellen.

Diese Anordnung hat eine Gültigkeit von maximal 12 Monaten und somit ist das Konto frei. Alle Pfändungen laufen ins Leere und die Bank muss weder auf die Freibeträge achten, noch andere Überwachungsmaßnahmen durchführen.

Eine solche Anordnung der Unpfändbarkeit ist für alle Verbraucher sinnvoll, die unregelmäßig Einkünfte haben und unterhalb des Freibetrages liegen. Aber auch bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto bietet sich die Anordnung an. Sie müssen den Eingang des unpfändbaren Geldeingangs mit Hilfe der Kontoauszüge nachweisen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema P-Konto

1. Wie lange kann man ein P-Konto nutzen?

Sie können das P-Konto dauerhaft nutzen, wenn Sie das möchten. Allerdings raten Experten dazu, dass P-Konto wieder zu entfernen, wenn es keinen Grund mehr gibt. Ein P-Konto könnte stigmatisierend wirken.

2. Gilt der Kindergeldzuschlag als Freibetrag?

Wenn Sie Kindergeldzuschlag erhalten, dann können Sie mit der entsprechenden Bescheinigung den Freibetrag erhöhen. Dazu reicht in der Regel die Bescheinigung zur Genehmigung aus.

3. Wie teuer ist ein P-Konto?

Die Einrichtung beziehungsweise die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenfrei. Allerdings zahlen Sie für die Kontonutzung Gebühren, aber diese dürfen nicht höher als die normalen Kontoführungsgebühren sein.

4. Gemeinschaftskonto als P-Konto?

Nein, Sie müssen ein Einzelkonto haben, um das Konto in ein P-Konto umwandeln zu können. Eröffnen Sie einfach ein normales Einzelgirokonto in Ihrem Namen.

5. Wird der Betrag sofort nach Zahlungseingang gepfändet?

Sobald mehr Geld auf dem P-Konto eingeht als der Freibetrag beinhaltet, wird der Überschuss sofort eingefroren und an den Gläubiger geschickt.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Alternativen es zum Onlinebanking gibt.
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Fazit

Die meisten Verbraucher sind mit dem Thema Pfändungsschutzkonto vertraut und einige Schuldner besitzen schon seit Jahren das sogenannte P-Konto. Beim P-Konto handelt es sich um ein speziellen Konto als Pfändungsschutz. Für eine Einzelperson gelten 1.178,59 Euro als Eigenbedarf und das Geld darf nicht gepfändet werden. Der Freibetrag lässt sich durch Bescheinigungen und Nachweise erhöhen, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen oder Kindergeld bekommen. Wichtig ist, dass Sie für die entsprechenden Zahlungseingänge Nachweise vorlegen, damit der Freibetrag entsprechend angepasst werden kann.

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