Widerrufsrecht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 27 Feb 2022 09:35:29 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Widerrufsrecht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Weihnachtsgeschenke per Mausklick – Achten Sie auf einige Faktoren vor dem Kauf im Internet! https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/weihnachtsgeschenke-per-mausklick-achten-sie-auf-einige-faktoren-vor-dem-kauf-im-internet/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/weihnachtsgeschenke-per-mausklick-achten-sie-auf-einige-faktoren-vor-dem-kauf-im-internet/#respond Sun, 27 Feb 2022 09:35:29 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60787 Jedes Jahr vor der Weihnachtszeit ist der Versandhandel für viele Menschen ein richtiges Medium, um die Weihnachtsgeschenke der Lieben zu besorgen. Achten sie immer darauf, dass die Bestellungen frühzeitig erledigt sind, damit die Geschenke rechtzeitig

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Jedes Jahr vor der Weihnachtszeit ist der Versandhandel für viele Menschen ein richtiges Medium, um die Weihnachtsgeschenke der Lieben zu besorgen. Achten sie immer darauf, dass die Bestellungen frühzeitig erledigt sind, damit die Geschenke rechtzeitig zum Fest ankommen. Zudem gibt es noch ein paar weitere Dinge zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Punkte sind wichtig, wenn Sie sich für Bestellungen im Internet entscheiden. Die vollständige Anschrift der Firmen ist ein Anfang und dazu kommt der Datenschutz, die Versandkosten und die Art der Bezahlung.
  • Vergleichen Sie unbedingt die Preise, denn nicht immer sind die Preise im Internet am niedrigsten.
  • Innerhalb von 14 Tagen haben Sie bei fast jedem Kaufvertrag über das Internet eine Widerrufsmöglichkeit.

Bequem und günstig ist das Einkaufen im Internet, wenn Sie dabei auf dem heimischen Sofa sitzen. Sie müssen nicht auf den Ladenschluss achten, brauchen keinen Parkplatz suchen und treffen auch nicht auf gestresstes Verkaufspersonal. Das virtuelle Einkaufen ist sehr praktisch, aber im Internet lauern viele Gefahren und Fallen für den Käufer. Schöne Internetseiten sind nicht immer ein Garant für Realität, also lassen Sie sich nicht von schönen Internetseiten blenden, auch tolle Versprechungen und super günstige Preise sollten Sie mit Obacht anschauen.

Preise immer vergleichen

Das Internet brüstet sich mit der Aussage, dass viele Produkte dort deutlich preiswerter sind als im Geschäft um die Ecke.

Damit Sie das auch wirklich nachhalten können, ist ein Preisvergleich ratsam. Vergleichen Sie dabei nicht nur die Preise der einzelnen Anbieter miteinander, sondern auch die Preise der stationären Geschäfte.

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Ein Kommentar

Der Datenschutz

Mittlerweile gibt es reichlich Internetshops und bei einer Bestellung achten Sie immer darauf, dass der Shop eine verschlüsselte Datenverbindung ermöglicht. 

Die Ansicht von dritten Personen wird dadurch erheblich erschwert. Erkennen können Sie verschlüsselte Datenverbindungen mit dem „s“ hinter dem „http“. Schauen Sie in der Adress-Zeile des Browsers nach. Außerdem lesen Sie unbedingt die Datenschutzbestimmungen aufmerksam durch und achten Sie darauf, ob Ihre Angaben nur zu Bestellzwecken verwendet werden oder zusätzlich für Werbung oder ähnliches. Ihre Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Kennen Sie den Vertragspartner

Vergewissern Sie sich immer zuerst, dass die Adresse des Vertragspartners vorhanden ist. Es muss eine ladungsfähige Adresse sein mit Postanschrift des Landes, Ort und Straße. 

Durch die ladungsfähige Adresse mit allen wichtigen Daten wissen Sie immer mit wem Sie es zu tun haben und an welche Person oder Firma Sie sich wenden müssen, wenn eine Bestellung nicht ankommt oder falsch. Eine Postfachadresse oder eine normale Adresse sind wichtig und wenn Sie auf der Homepage keine finden, dann sind Sie sofort misstrauisch und bestellen auf keinen Fall.

Foren im Internet sind in der Hinsicht recht hilfreich, denn dort hinterlassen andere Kunden Erfahrungsberichte über Firmen und deren Vertragsabwicklungen. Kommt es zu einem Lieferengpass, zu Reklamationsproblemen oder anderen Dingen, dann bestellen Sie einfach nicht.

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Die Zusatzkosten

Achten Sie immer auf potentielle Zusatzkosten, damit das vermeintliche Schnäppchen nicht zu einem teuren Reinfall wird. 

Zu den Zusatzkosten gehören meist Versandkosten, Entgelte für Zahlungsmittel und Zustellgebühren von Nachnahmesendungen.

Die sichere Zahlungsweise

Der Kunde hat in der Regel kein Recht auf eine bestimmte Zahlungsart, aber mittlerweile gibt es viele Möglichkeiten.

Der Unternehmen stellt in erster Linie ein gängiges Zahlungsmittel zur Verfügung, welches kostenfrei ist. Die sicherste Zahlung ist die Zahlung nach Erhalt der Ware per Rechnung. Auch eine Einzugsermächtigung ist eine gute Möglichkeit. Bei einer der beiden Zahlungsoptionen gehen Sie kein Risiko ein, wenn die Ware nicht richtig ist oder fehlerhaft. Sie müssen dem Geld nicht hinterherlaufen, aber vorsichtig sind Sie immer bei Vorkasse.

Das Widerrufs- und Rückgaberecht

Jeder im Internet geschlossene Vertrag kann nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. 

Diese Vorschriften gelten auch für alle Verträge, die über Auktionsplattformen gemacht und von einem gewerblichen Händler angeboten werden.

Gegenüber dem Vertragspartner muss der Widerruf erklärt werden, aber eine Begründung ist nicht erforderlich. Es handelt sich übrigens nicht um einen Widerruf, wenn Sie die Ware einfach nicht annehmen oder einfach zurücksenden. Die 14 Tage Widerrufsfrist beginnt erst, wenn Sie einen Vertragsabschluss haben und als Kunde deutlich machen, dass Sie über das Widerrufsrecht  informiert wurden und davon Gebrauch machen. Erst mit Erhalt der Ware beginnt in der Regel die Widerrufsfrist.

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Wäre gefällt nicht

Ohne Angabe von Gründen haben Sie als Kunde das Recht den Widerrufs zu erklären, wenn Ihnen ein Produkt nicht gefällt. 

Innerhalb von 14 Tagen müssen Sie die Ware an den Händler zurücksenden, damit Sie von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Der Händler muss dann den Kaufpreis erstatten und dazu auch die Kosten für die Hinsendung, aber nur die Kosten für einen Standardversand. Ausgenommen sind Kosten für eine Expresslieferung. Die Kosten für die Rücksendung der Ware muss der Kunde tragen, aber nur, wenn der Händler sich nicht bereit erklärt die Kosten zu übernehmen.

Der Mangel einer Ware

Sie als Kunde haben im Grunde dieselben Gewährleistungsrechte die die Kunden im stationären Handel. 

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Weihnachtsgeschenke per Mausklick

1. Wie weit im Voraus sollte ich Weihnachtsgeschenke online bestellen?

Grundsätzlich sind Geschenke über das Internet früh zu bestellen, damit sie auch pünktlich unter dem Baum liegen. Mittlerweile gibt es viele Shops, die eine garantierte Lieferung am 24.12 anbieten, wenn Sie bis zum 23.12 um 12.00 Uhr bestellen. Achten Sie auf die Angaben der einzelnen Shops.

2. Wie lange dauert eine Lieferung?

Die Dauer einer Lieferung hängt immer von der Ware selber ab. Bei einem großen Produkt, das mit der Spedition gebracht wird, dauert es meist länger als mit einem normalen Versandunternehmen. Zudem ist die Nachfrage meist entscheidend für die Länge der Lieferung. Bei einer hohen Nachfrage für ein Produkt sind die Fristen deutlich länger.

3. Sind alle Produkte im Internet billiger als im Geschäft?

Viele Produkt sind im Internet deutlich günstiger als im normalen Geschäft, das stimmt. Aber das ist nicht immer der Fall und aus dem Grund sollten Sie die Preise unbedingt miteinander vergleichen.

4. Wer zahlt die Rücksendekosten für ein Produkt?

In der Regel ist der Kunde für die Kosten der Rücksendung zuständig, aber die meisten Shops haben Retourenmöglichkeiten. Das bedeutet, die Kunden können die Waren mit Hilfe des Retourenaufklebers kostenfrei zurücksenden.

5. Gibt es alle Produkte über das Internet zu kaufen?

Das Internet ist vielfältig und das zeigt sich auch in Sachen Geschenkesuche. Es gibt unzählige Produkte im Internet, die es in den Geschäften nicht gibt oder es bedarf einer Menge Suchzeit. Aber alle Produkte gibt es nicht.

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Fazit

Gerade vor der Weihnachtszeit boomt der Onlinehandel jedes Jahr. Die Verbraucher machen sich online auf die Suche nach dem passenden Geschenk für die Lieben und nutzen dabei die einfache Möglichkeit von Zuhause ein Geschenk zu finden, liefern zu lassen und einfach zu bezahlen. Aber die Leichtigkeit des Internets hat auch ihre Tücken und diese sollten Sie kennen.

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Muss ich online bestellte Ware in der Originalverpackung zurückschicken? Widerrufsrecht hängt nicht von der Verpackung ab https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/muss-ich-online-bestellte-ware-in-der-originalverpackung-zurueckschicken-widerrufsrecht-haengt-nicht-von-der-verpackung-ab/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/muss-ich-online-bestellte-ware-in-der-originalverpackung-zurueckschicken-widerrufsrecht-haengt-nicht-von-der-verpackung-ab/#respond Sat, 26 Feb 2022 19:57:43 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68447 In den meisten Fällen funktioniert das Erhalten einer bestellten Ware immer nach dem gleichen Prinzip. Die Ware wird bestellt, kommt an und direkt wird die Verpackung aufgerissen. Die Verpackung wird direkt entsorgt und das Produkt

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In den meisten Fällen funktioniert das Erhalten einer bestellten Ware immer nach dem gleichen Prinzip. Die Ware wird bestellt, kommt an und direkt wird die Verpackung aufgerissen. Die Verpackung wird direkt entsorgt und das Produkt wird auf Herz und Nieren geprüft. In der Regel ist das rechtlich gesehen kein Problem, denn der Händler darf auch ohne Originalverpackung die Rücknahme nicht verweigern. Das Gesetz ist in der Hinsicht eindeutig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Händler darf die Rücknahme nicht verweigern, auch wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr haben.
  • Die Hersteller arbeiten mit Klauseln oder Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber diese sind unwirksam.
  • Das Widerrufsrecht kann erlöschen, wenn es sich um bestimmte Warengruppen handelt.

Originalkarton für die Rücknahme nicht notwendig

Der Onlinehandel boomt schon seit Jahren und jedes Jahr wird es immer mehr, so dass mittlerweile nicht nur Kleinteile über das Internet erstanden werden, sondern auch Großartikel wie Möbel oder Elektrogeräte.

Grundsätzlich läuft eine Onlinebestellung inklusive Lieferung immer nach dem gleichen Prinzip ab. Die gewünschten Artikel werden über den Onlineshop oder direkt beim Hersteller bestellt und meist nach wenigen Tagen kommt es zur Lieferung. Die Vorfreude ist groß und somit wird die Verpackung sofort aufgerissen und landet im Müll. Das bedeutet, dass die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist. Bei der ersten Nutzung stellen Sie aber fest, dass der Artikel nicht funktioniert, nicht passt oder nicht gefällt. Dann kommt es meist zu einer Rücksendung, aber der Originalkarton ist nicht mehr vorhanden. Aber das ist auch nicht notwendig.

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der Hersteller oder Händler die Waren auch ohne Originalverpackung zurücknehmen muss. Die Rücknahme darf nicht verweigert werden. Der Gesetzgeber ist in dieser Sache sehr eindeutig, so dass auch eventuelle „Sonderklauseln“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine rechtliche Handhabe haben.

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Widerrufsrecht dient zur Warenprüfung

Jeder Kunde hat das Recht auf Widerruf und der Gesetzgeber ermöglicht dem Kunden mit dem Widerruf, dass er das Gekaufte erst in Ruhe prüfen und bei Nichtgefallen einfach vom Vertrag zurücktreten kann.

Allerdings kann das Widerrufsrecht nicht unbegrenzt eingesetzt werden, denn dieses Recht hängt in erster Linie von einem fristgerechten Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab. Das bedeutet, wenn Sie die Ware erhalten haben, dann haben Sie 14 Tage Zeit um die Ware auf Herz und Nieren zu prüfen und wenn die Ware nicht gefällt oder nicht funktioniert, dass nutzen Sie das Widerrufsrecht und senden die Ware zurück an den Händler oder Hersteller. Innerhalb dieser 14 Tage darf das Widerrufsrecht nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein und dazu gehört auch, dass die Originalverpackung nicht unbedingt vorhanden sein muss.

Einige Hersteller arbeiten mit kleinen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass sie verlangen, dass die Waren nur im Originalkarton zurückgesendet werden. Allerdings sind solche Einschränkungen unwirksam und der Kunde muss sich daran nicht halten.

In der Praxis sind solche Einschränkungen immer wieder aufgefallen, auch wenn sie erfolgreich abgemahnt wurden.

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Widerrufsrecht kann erlöschen

Auch wenn der Gesetzgeber festgelegt hat, dass für die Rücksendung keine Originalverpackung vorhanden sein muss, kommt es vor, dass das Entfernen der Originalverpackung bei einigen Warengruppen eine Erlöschung des Widerrufsrecht zur Folge hat.

Es gibt im Handel zahlreiche versiegelte Waren, die aus verschiedenen Gründen anderweitig verschlossen sind. Dazu zählen beispielsweise alle Hygieneartikel oder auch die einzeln verschlossenen FFP2-Masken. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes dürfen diese Artikel nicht geöffnet und danach zurückgesendet werden. Auch bei versiegelten CDs oder DVDs greift diese Regelung. Allerdings muss das Siegel sehr gut zu erkennen sein, denn es reicht nicht, wenn die Ware einfach mit einer Klarsichtfolie bestückt ist.

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Verpackungen besser aufbewahren

Im Grunde ist das Gesetz also eigentlich recht eindeutig und somit ist die Verpackung nicht aufzubewahren, um eine Rücksendung in die Wege zu leiten.

Wegwerffreudigen Verbrauchern bewahren im besten Fall die Originalverpackungen noch eine kleine Weile auf, denn die meisten Händler bieten mehr als das 14-tätige Widerrufsrecht. Sie ermöglichen ein Rückgaberecht, welches weit über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht. In einem solchen Fall besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Originalverpackung eine legitimierte Bedingung ist und dann sollte sie auch vorhanden sein.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Originalkarton zur Rückgabe

1. Wie kann ich ein Produkt zur Rücksendung ohne Originalkarton bereitmachen?

Grundsätzlich können Sie jeden Karton verwenden. Viele Lieferdienste bieten mittlerweile komplett frankierte Kartons an, so dass Sie die Ware nur noch einpacken, bezahlen und versenden müssen. Sie können die Ware auch direkt bei dem Lieferdienst fertig machen und erhalten einen Rücksendeschein.

2. Wie lange kann ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen?

Grundsätzlich bietet jeder Hersteller oder Händler ein 14-tägiges Widerrufsrecht und das bedeutet, dass die bestellte Ware auch innerhalb dieser Frist an den Verkäufer zurückgesendet werden darf. In dieser Zeit muss der Verkäufer die Ware auch ohne Originalverpackung annehmen.

3. Wie lange sollte eine Originalverpackung aufbewahrt werden?

Sie können eine Originalverpackung bis zu zwei Jahre aufbewahren, denn einige Hersteller verlangen besondere Rückgabebedingungen. Zu diesen Bedingungen kann gehören, dass die Ware nur zurückgenommen wird, wenn der Originalkarton vorhanden ist.

4. Was passiert, wenn ich den Originalkarton habe, aber dieser nicht mehr brauchbar ist?

Wenn Sie den Originalkarton noch haben, aber dieser nicht mehr brauchbar ist, dann können Sie auch einen anderen Karton zur Rücksendung verwenden. Innerhalb von 14 Tagen können Sie die Ware auch ohne Originalkarton zurückgeben, so dass der Karton also keine Grundvoraussetzung für eine Rücknahme ist.

5. Wer zahlt die Kosten für eine Rücksendung im Originalkarton?

In der Regel kommt der Verkäufer für die Rücksendung des Produkts auf. Entweder ist bei der Lieferung schon ein Rücksendeetikett vorhanden oder Sie können sich das entsprechende Etikett über eine Onlineplattform ausdrucken.

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Fazit

Der Onlinehandel boomt und auch in den kommenden Jahren ist keine andere Entwicklung zu erwarten. Dabei wird die Ware online angesehen und bestellt. Erst in den eigenen vier Wänden kommt es dann zur Kontrolle. Bei Nichtgefallen oder fehlender Funktion wird die Ware einfach an den Verkäufer zurückgesendet. Der Originalkarton ist nicht notwendig. Es reicht ein normaler Karton, der mit dem Rücksendeetikett versehen ist. Achten Sie darauf, dass der Händler keine zusätzlichen Widerrufsregelungen nach den 14 Tagen hat, denn ansonsten sollten Sie den Originalkarton aufheben.

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Widerruf von Strom- oder Gasvertrag: So geht’s – Nutzen Sie das 14-tägige Widerrufsrecht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/widerruf-von-strom-oder-gasvertrag-so-gehts-nutzen-sie-das-14-taegige-widerrufsrecht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/widerruf-von-strom-oder-gasvertrag-so-gehts-nutzen-sie-das-14-taegige-widerrufsrecht/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:43:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58179 Strom- und Gasverträge lassen sich heute auf verschiedene Weisen abschließen, online, telefonisch oder sogar an der Haustür. Einen so abgeschlossenen Vertrag können Sie 14 Tage lang widerrufen und dann ist der Vertrag unwirksam.  Widerruf –

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Strom- und Gasverträge lassen sich heute auf verschiedene Weisen abschließen, online, telefonisch oder sogar an der Haustür. Einen so abgeschlossenen Vertrag können Sie 14 Tage lang widerrufen und dann ist der Vertrag unwirksam. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können einen neuen Vertrag mit dem Energielieferanten in einigen Fällen wieder rückgängig machen.
  • Sie haben dafür 14 Tage Zeit und dieser Zeitraum wird als Widerrufsfrist bezeichnet.
  • Der Anbieter darf nach einem wirksamen Widerruf keine Zahlung mehr verlangen.
  • Sie müssen aber bereits genutzten Strom oder verbrauchtes Gas bezahlen.

Widerruf – was ist das?

Bei dem Widerruf handelt es sich um eine festen Zeitraum, in dem Sie die Möglichkeit haben, bei Strom- und Gasverträgen den Vertrag unwirksam zu machen. 

Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht, wenn Sie als Verbraucher

  • im Fernabsatz (per Brief, E-Mail oder im Internet)
  • außerhalb von Geschäftsräumen (Haustürgeschäft)
  • an einem Werbestand in einer Fußgängerzone

einen Vertrag abschließen. Sie können von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und dann sind Sie nicht mehr an die Vertragserklärung gebunden. Das bedeutet, der Vertrag ist unwirksam.

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Die Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist für einen solchen Vertrag liegt bei 14 Tagen und die Frist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist. 

Es gibt allerdings Unterschiede, wann der Vertrag abgeschlossen ist.

  • Im Internet einen unabsichtlichen Vertrag abschließen ist nicht mehr so einfach. Sie geben mit Hilfe des „Jetzt kaufen“- Button nur ein Angebot ab und der Energieversorger muss dieses Angebot annehmen. Erst dann besteht ein Vertrag. Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme des Angebots und gilt somit nicht als Vertrag. Sie erhalten eine schriftliche Auftragsbestätigung und erst dann in der Vertrag vorhanden. Die Anbieter sprechen von dem sogenannten Begrüßungsschreiben.
  • Beliebt sind bei den Anbietern auch die Verträge über das Telefon. Sie sagen „Ja“ am Telefon und auch dann handelt es sich erst einmal nur um ein Angebot. Der Energielieferant muss das Angebot annehmen, sonst kommt kein Vertrag zustande. Grundsätzlich nimmt der Energieversorger über eine gesonderte Mitteilung den Vertrag an und senden ein Begrüßungsschreiben an den Kunden. Er bestätigt den Vertrag und der Belieferungsbeginn ist ebenfalls enthalten.

Die Widerrufsfrist beginnt immer erst dann, wenn der Anbieter eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht gemacht hat und dabei spielt es keine Rolle, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Erst, wenn die Belehrung bei Ihnen eingeht, beginnt die Widerrufsfrist und Sie haben 14 Tage Zeit den Widerruf zu versenden. In den meisten Fällen erhalten Sie die Belehrung mit dem Begrüßungsschreiben also mit der Auftragsbestätigung.

Zwei Voraussetzungen müssen also erfüllt sein, damit die Widerrufsfrist beginnt:

  1. Der Energieanbieter hat das Angebot angenommen und es ist ein Vertrag zustande gekommen.
  2. Ordnungsgemäß hat der Anbieter Sie über das Widerrufsrecht informiert.

Was bedeutet die Aussage „ordnungsgemäß“?

Mittlerweile gibt es sogenannte Muster-Widerrufsbelehrungen, die per Post, Fax oder Mail versendet werden. In dem Fall gehen Sie davon aus, dass die Belehrung ordnungsgemäß ist.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie nicht auf Ihr Widerrufsrecht hingewiesen werden, dann haben Sie ein Jahr und 14 Tage Zeit den Vertrag zu widerrufen.

Widerruf erklären

Ein Widerruf kann auf verschiedene Art gemacht werden, denn es gibt keine bestimmte Form.

Sie können theoretisch sogar am Telefon den Vertrag widerrufen, aber wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann schicken Sie den Widerruf nachweislich ab. Das bedeutet, perfekt ist ein Einschreiben oder Sie nutzen ein Fax mit Sendebericht. Einige Energielieferanten haben ein Widerrufsformular, dass sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stellen oder Sie nutzen den Musterbrief der Verbraucherzentralen.

Widerruf fertig und jetzt?

Nachdem Sie den Widerruf rausgeschickt haben und das vor dem Lieferbeginn des Energieanbieters, dann ist der Vertrag komplett hinfällig.

Sollten Sie schon Gas und Strom bezogen haben, dann müssen Sie die erhaltenen Leistungen natürlich auch bezahlen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme und Sie müssen nur bezahlen, wenn Sie den Energielieferanten ausdrücklich geben haben, dass die Lieferung schon vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Zudem müssen Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen informiert worden sein.

Die Widerrufserklärung darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters versteckt sein. Bei einem Abschluss im Onlineportal setzen Sie meist ein Häkchen für einen vorzeitigen Lieferbeginn.

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Widerruf erledigt, trotzdem eine Zahlungsaufforderung?

Der Vertrag mit dem Energielieferanten besteht nicht mehr, wenn Sie fristgerecht bei dem Adressaten widerrufen haben.

Demnach kann der Energielieferant auch keine Zahlung verlangen. Sie widerrufen eventuelle Einzugsermächtigungen und kündigen die Daueraufträge.

Sie müssen den Energielieferanten auffordern, den Widerruf zu akzeptieren, wenn er nicht locker lässt und aus seiner Zahlung besteht. Rechtliche Beratung erhalten Sie bei einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale und als Alternative bietet sich die Schlichtungsstelle Energie an.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Widerruf von Gas- und Stromverträgen

1. Kann ich auch online einen Vertrag widerrufen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einen Vertrag auch online zu widerrufen, allerdings sollten Sie dafür die schriftliche Form wählen und parallel ein Einschreiben verschicken, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

2. Muss der Anbieter den Widerruf akzeptieren?

Der Anbieter muss den Widerruf akzeptieren, wenn er innerhalb der 14 Tage in schriftlicher Form versendet wurde.

3. Was muss in einem Widerruf stehen?

Im Widerruf muss eindeutig nachzulesen sein, dass Sie auf das Widerrufsrecht bestehen und Sie brauchen dafür auch keinen Grund angeben. Beginn und Dauer der Widerrufsfrist, eine ladungsfähige Adresse und die richtige Firmenbezeichnung müssen enthalten sein.

4. Besteht bei jedem Vertrag ein 14 tägiges Widerrufsrecht?

Innerhalb von 14 Tagen können Sie von jedem Vertrag zurücktreten, aber das sollte immer per Einschreiben oder per Fax mit Benachrichtigungsbestätigung erfolgen.

5. Muss ich für einen Widerruf einen Grund angeben?

Eigentlich sind Sie nicht verpflichtet einen Grund für den Widerruf anzugeben. Mittlerweile haben einige Versandhändler ein spezielle Formular beigefügt, indem die Gründe anzugeben sind. Aber eine Verpflichtung besteht nicht.

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Fazit

Gas- und Stromverträge lassen sich auf unterschiedlichste Weise abschließen, aber auch wenn Sie dem Vertrag zuerst zugestimmt haben, besteht die Möglichkeit ihn zu widerrufen. Sie haben für jeden Vertrag ein 14 tägiges Widerrufsrecht von dem Sie Gebrauch machen können. Innerhalb der Widerrufsfrist können Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen und somit ist er unwirksam. Sollten Sie Strom und Gas verbraucht haben, dann kann der Energielieferant Sie zur Zahlung auffordern, wenn Sie eindeutig der Lieferung innerhalb der Frist zugestimmt haben. Eine bestimmte Form ist bei einem Widerruf nicht einzuhalten, aber Sie sollten auf jeden Fall auf alle wichtigen Informationen achten und ihn als Einschreiben verschicken.

Der Beitrag Widerruf von Strom- oder Gasvertrag: So geht’s – Nutzen Sie das 14-tägige Widerrufsrecht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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„Treueangebote“: Wenn der Telefon-Anbieter zweimal klingelt – Prüfen Sie alle gesendeten Unterlagen und schreiben Sie im Notfall einen Widerruf https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treueangebote-wenn-der-telefon-anbieter-zweimal-klingelt-pruefen-sie-alle-gesendeten-unterlagen-und-schreiben-sie-im-notfall-einen-widerruf/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treueangebote-wenn-der-telefon-anbieter-zweimal-klingelt-pruefen-sie-alle-gesendeten-unterlagen-und-schreiben-sie-im-notfall-einen-widerruf/#respond Tue, 27 Apr 2021 12:31:09 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63161 Die telefonische Werbung ist schon seit Jahren eine sehr beliebte Methode im Bereich der Kundenansprache. „Sie können jetzt mit uns noch günstiger telefonieren“ oder „Treueangebot“ sind nur zwei Möglichkeiten, um die Kunden zu locken und

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Die telefonische Werbung ist schon seit Jahren eine sehr beliebte Methode im Bereich der Kundenansprache. „Sie können jetzt mit uns noch günstiger telefonieren“ oder „Treueangebot“ sind nur zwei Möglichkeiten, um die Kunden zu locken und eine Vertragsverlängerung oder einen Tarifwechsel zu fördern. Idealerweise sogar direkt am Telefon, denn der Markt ist hart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kampf um Kunden ist eröffnet und dadurch, dass der Markt sehr hart ist setzen viele Unternehmen auf Telefonwerbung um neue Kunden zu gewinnen oder Bestandskunden zu halten.
  • Die Telefonanrufe häufen sich mit dem Ende der Vertragslaufzeit.
  • Zu fast jeder Tages- und Nachtzeit setzen die Unternehmen die Werbeanrufe ein, um sich die Kunden zu sichern.

Auf dem TK-Markt ist der Wettbewerb sehr hart, denn neben den Kampf um neue Kunden müssen die Unternehmen auch die vorhandenen Kunden halten. Somit ist es kein Wunder, dass viele Bestandskunden gerade zum Ende der Vertragslaufzeit immer mehr umsorgt werden. Die Anbieter wollen die Kunden nicht kampflos aufgeben, wenn es zu einer Kündigung kommt. Aber Sie sollten vor solchen Aktionen auf der Hut sein, denn blindes Vertrauen ist nicht hilfreich, schon gar nicht, wenn es um die Seriosität des Unternehmens geht.

Seit Jahrzehnten ist das beliebteste Mittel für die Kundenansprache die sogenannte telefonische Werbung. Mit den Worten „Sie können jetzt mit uns noch günstiger telefonieren“ oder „Treueangebot“ versuchen die Unternehmen Kunden zu ködern und eine Vertragsverlängerung oder einen Vertragsabschluss zu erhalten. Mit Hilfe des Telefonanrufs werden die potentiellen Kunden in der Regel nur über die positiven Seiten des Vertrags oder Tarifs aufgeklärt und die anderen Aspekten werden einfach nicht genannt. Dazu können die 24-monatige Laufzeit oder die deutlich höheren Kosten gehören. Am Ende reicht von Ihnen ein ganz einfaches „Ja“, damit Sie den Vertrag abgeschlossen haben.

Wichtig:

„Ich schicke Ihnen das schon mal zu und Sie können sich das Ganze in aller Ruhe überlegen“ – mit solchen Sätzen werden Sie überlistet, wenn Sie sich zuerst informieren wollen und keinen direkten Abschluss machen. Das Unternehmen will, dass der Vertrag geschlossen wird und dann muss er widerrufen werden, aber Sie sind der Meinung, dass Sie keine Verpflichtung eingegangen sind. Bei einem Blick in die Unterlagen stellen Sie selten fest, dass es sich nur um Infomaterial handelt und nicht um eine Vertragsbestätigung. Wenn die Widerrufsfrist erst einmal abgelaufen ist, dann kommen Sie aus der Nummer nicht so einfach wieder raus.

Bei einem solchen Telefonat wird mit allen Mitteln und Tricks gearbeitet, denn wenn Sie bereits gekündigt haben, dann kann der Anrufer die telefonische Absprache so interpretieren, dass die Kündigung nicht mehr gültig ist und es zu einem neuen Vertrag kommt. Im Endeffekt können Sie den neuen Vertrag widerrufen, aber dann werden Sie dezent darauf hingewiesen, dass Sie den alten Vertrag nie gekündigt haben. In den meisten Fällen ist die Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen und Sie müssen ein weiteres Jahr bei dem Anbieter bleiben. Zwar ist die Behauptung meist nicht haltbar, aber ein Rechtsstreit ist somit vorprogrammiert.

Achtung:

Bei der Sichtung der Unterlagen wird Ihnen meist erst die Konsequenz klar und ein Blick ins Kleingedruckte ist ein Muss, aber dann kommt es zu einem bösen Erwachen. Aus dem Grund sollten Sie schon direkt am Telefon nachfragen oder wenn Sie Zweifel haben, dann dem Anrufer deutlich machen, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Vertrag geben wird.

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Die Rechtslage

Die telefonische Werbung ist bei Bestandskunden nur erlaubt, wenn eine ausdrückliche Einverständniserklärung vorliegt.

Das bedeutet, wenn Sie eine untergeschobene Erklärung haben und Sie diese nicht aktiv bestätigt haben, dann ist sie unwirksam. Der Anbieter darf Sie als Bestandskunden nur ohne Einwilligung anrufen, wenn es um konkrete Aspekte eines bestehenden Vertrages geht und dazu gehören technische Probleme. Ein Tarifwechsel oder neue Verträge gehören nicht dazu. Der Anruf erfolgt unter dem Deckmantel, dass ein Problem vorhanden ist und auch dann darf das Unternehmen kein Werbegespräch daraus machen, wenn im Vorfeld keine Einwilligung kam.

Wichtig:

Verträge, die aufgrund eines unerlaubtes Anrufes gemacht werden sind ohne Einschränkungen wirksam, denn es handelt sich um Fernabsatzgeschäfte, so dass am Ende das Widerrufsrecht zum Tragen kommen kann. Das Widerrufsrecht gilt für 14 Tage und ist auch bei einem Tarifwechsel gültig, wenn Sie innerhalb eines bestehenden Vertrages wechseln.

Natürlich ist es fraglich, ob ein Vertragsabschluss am Telefon überhaupt wirksam sein kann, wobei es aber meist um den Inhalt des Gesprächs geht und dann kommt es auch auf den Einzelfall an. Allerdings ist es sehr viel aufwendiger darüber zu streiten als einfach den Vertrag zu widerrufen. Außerdem ist die Beweislage in der Regel recht schwer.

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Sie sind Finalist: Abo-Verkauf per Werbeanruf nach Gewinnspielteilnahme

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefonwerbung

1. Ist Telefonwerbung legal?

Telefonwerbung ist nicht legal, denn in der Regel werden Kunden dazu animiert einen neuen Vertrag abzuschließen oder einen Kauf am Telefon durchzuführen.

2. Wann darf ein Unternehmen mich zwecks Telefonwerbung anrufen?

Jedes Unternehmen hat das Recht Sie anzurufen, wenn Sie eine schriftliche Einverständniserklärung gegeben haben und das ist heute bei vielen Käufen der Fall. Im Kleingedruckten steht, dass das Unternehmen die Daten auch an Dritte weitergeben darf und diese rufen dann einfach Zuhause an.

3. Woher haben die Unternehmen meine Daten?

Die Daten für die Telefonwerbung sind entweder von einem anderen Unternehmen weitergereicht oder von einem Datensammler gekauft worden. Es gibt Unternehmen, die nur die Aufgabe haben Kundendaten zu sammeln.

4. Wie kann ich einen Vertragsabschluss am Telefon vermeiden?

Es gibt ein paar Tricks, womit Sie einen Vertragsabschluss am Telefon vermeiden können. Lassen Sie sich nur Infomaterial zuschicken und prüfen Sie die Unterlagen sofort nach dem Eingang. Vermeiden Sie das Wort „Ja“ am Telefon und reden Sie immer in ganzen Sätzen.

5. Wie lässt sich der Vertrag rückgängig machen?

In der Regel können Sie von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen, denn ein Rechtsstreit ist langwierig und kosten intensiv.

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Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung (wie Zeitschriftenabo)

Ungebetene Anrufer verkaufen am Telefon diverse Produkte wie Abos für Zeitschriften. Oft wird dabei verschwiegen, dass es sich um einen Telefonverkauf handelt. Die Verbraucherzentrale bietet Musterbriefe an, mit denen Sie unberechtigte Forderungen gegenüber Firmen und Inkassodienstleistern

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Fazit

In den letzten Jahren hat die Telefonwerbung immer mehr zugenommen, denn mittlerweile rufen Unternehmen schon mehrfach am Tag zu allen möglichen Uhrzeiten an, um Kunden zu gewinnen oder Bestandskunden zu halten. Allerdings ist Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung nicht erlaubt, aber die Rechtslage ist schwierig. Aus dem Grund sollten Sie keine Verträge am Telefon abschließen, die gesendete Unterlage genau kontrollieren und im Notfall einen schriftlichen Widerruf verfassen.

Der Beitrag „Treueangebote“: Wenn der Telefon-Anbieter zweimal klingelt – Prüfen Sie alle gesendeten Unterlagen und schreiben Sie im Notfall einen Widerruf erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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