Widerspruch | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:06:17 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Widerspruch | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Das Kleingedruckte: Lassen Sie sich mit den AGB nichts unterjubeln und widersprechen Sie ihnen, wenn sie nicht passen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-kleingedruckte-lassen-sie-sich-mit-den-agb-nichts-unterjubeln-und-widersprechen-sie-ihnen-wenn-sie-nicht-passen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-kleingedruckte-lassen-sie-sich-mit-den-agb-nichts-unterjubeln-und-widersprechen-sie-ihnen-wenn-sie-nicht-passen/#respond Fri, 13 May 2022 09:06:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61564 In vielen Situationen kommt ein Kaufvertrag zustande, egal ob Sie im Supermarkt einen Einkauf tätigen, einen Gebrauchtwagen anschaffen oder sich von einem Haustürgeschäft überzeugen lassen. Bei einem Kaufvertrag gibt es allerdings feste Regelungen und an

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In vielen Situationen kommt ein Kaufvertrag zustande, egal ob Sie im Supermarkt einen Einkauf tätigen, einen Gebrauchtwagen anschaffen oder sich von einem Haustürgeschäft überzeugen lassen. Bei einem Kaufvertrag gibt es allerdings feste Regelungen und an die müssen sich nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer halten. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Abschluss eines Kaufvertrages muss der Verkäufer Sie auf die AGB hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie diese in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen.
  • Die AGB händigt Ihnen der Verkäufer vor Vertragsabschluss aus oder sie befinden sich in den Vertragsformularen und sind gut sichtbar, dann reicht das vollkommen aus.
  • Anders sieht es bei Massenverträgen aus, die täglich Millionen mal zustande kommen. Hier handelt es sich beispielsweise um die Automaten- oder Parkplatznutzung oder bei einem Kauf in Supermarkt und sogar bei einer Massenabfertigung, wie sie im Kino oder bei Sportveranstaltungen stattfindet. Hier reicht ein deutlich sichtbarer Aushang und eine persönliche Übergabe ist nicht notwendig.

Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), auch als Kleingedrucktes bekannt, gehören zu den Grundvoraussetzungen, wenn Sie einen Vertrag abschließen. Sie gelten aber nur, wenn Sie wirksam in den Kaufvertrag mit eingebunden werden. Sie sind nicht in den Vertrag eingebunden, wenn ein deutlicher Hinweis fehlt oder Ihnen keine Möglichkeit gegeben wird, sie zu lesen.

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Die Einbeziehung der AGB

Preise, Lieferfristen, Haftungsfragen und Reklamationsrechte regeln viele Unternehmen einheitlich und nutzen dafür die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen). 

Der Anbieter oder Verkäufer beruft sich grundsätzlich immer auf die AGB, die auch als Kleingedrucktes bezeichnet werden. Dafür muss er Sie als Kunde zuerst auf die ABG hingewiesen haben und Sie müssen diese zur Kenntnis nehmen. Erst dann kann er sich auf sie berufen, wenn es zu Schwierigkeiten kommt.

Es reicht aus, wenn der Verkäufer Ihnen die ABG vor der Vertragsunterschrift aushändigt oder sie sich gut sichtbar bei den Vertragsformularen befinden.

Der Verkäufer kann Sie aber auch schriftlich auf die AGB hinweisen, aber dann muss der Hinweis geordnet sein. Er muss so gestaltet sein, dass er auch bei einem kurzen Blick nicht zu übersehen ist.

Es reicht nicht aus, wenn sich ein Hinweis auf einem Dokument befindet, denn der Unternehmer muss Sie auf die ABG vor Vertragsabschluss hinweisen. Auf einem Flugticket, Auftragsbestätigung, Fahrschein, Eintrittskarte oder Lieferschein reicht es nicht aus, denn hierbei handelt es sich schon um einen entstandenen Kaufvertrag.

Ausnahmsweise:

In Ausnahmefällen reicht ein Verweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang, aber nur, wenn es zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten kommt, wenn der Unternehmer die AGB auf die oben genannte Weise rausgibt. Das ist bei Massenverträgen der Fall, bei denen es zu keinem Kontakt zwischen dem Verkäufer und Ihnen kommt. Sie nutzen die Leistungen des Anbieters, wie beispielsweise einen Parkplatz oder eine Automaten oder es handelt sich um Massenabfertigung wie in einem Theater oder einem Kino. In solchen Fällen gibt es eine Ausnahmeregelung und diese gilt auch in Kaufhäuern und Supermärkten.

Trotzdem muss ein deutlich sichtbarer Aushang vorhanden sein und er muss an einem Ort zu sehen sein, der für Sie unübersehbar ist. Zudem befindet sich der Hinweis an dem Ort, an dem Sie den Vertrag abschließen. In einem Supermarkt befindet er sich in der Regel an der Kasse.

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ABG und nachträgliche Änderungen

Sie müssen über eine Änderung der Geschäftsbedingungen informiert werden, wenn der Händler oder der Dienstleister eine solche Planung vornimmt.

Die geänderten Passagen sind in dem Schriftstück gut deutlich hervorzuheben und das wird meist mit Hilfe eines Fettdrucks gemacht. Der Kunde muss der Änderung zustimmen, denn nur dann ist sie auch gültig.

Aber beachten Sie, dass auch ein Schweigen „Ja“ bedeuten kann, denn mittlerweile gibt es viele Änderungen, denen Sie entweder widersprechen müssen oder nicht. Widersprechen Sie nicht, dann nehmen Sie die Änderungen hin und das ist ein eindeutiges „Ja“. Ansonsten müssen Sie einen Widerspruch schreiben und dafür haben Sie eine angemessene Frist Zeit.

Es bleibt bei den alten AGB, wenn der Kunde nicht einverstanden ist oder einen schriftlichen Widerruf schreibt. Allerdings müssen Sie dann mit der Vertragskündigung rechnen, denn der Anbieter hat wahrscheinlich kein Interesse daran, dass der Vertrag zu den alten Bedingungen weiterläuft. In einem solchen Fall kommen die normalen vertraglichen Kündigungsfristen zum Einsatz, denn der Anbieter hat nicht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Bei den AGB kommt es zwischen dem Verkäufer und dem Käufer immer wieder zu Streitigkeiten, denn in einigen Fällen greifen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen massiv in die gesetzlich garantierten Rechte des Käufers ein. Nicht jede Klausel hat vor Gericht auch Bestand und im Streitfall wenden Sie sich einfach an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

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Ein Kommentar

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema „Kleingedrucktes“

1. Was sind AGB?

Bei den AGB handelt es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertrag. In ihnen stehen die Bedingungen für einen zustande kommenden Vertrag und an sie müssen sich alle Parteien halten.

2. Wo sind die AGB geregelt?

Die AGB sind ein Zusatz zum Kaufvertrag und gelten für den Käufer und den Verkäufer. Geregelt sind sie im §305 des Bundesgesetzbuches. Sie sind gesetzlich bindend und es gibt nur wenige Ausnahmen.

3. Wann sind die AGB gültig ?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn es zu einem gültigen Vertrag kommt. Das bedeutet, beide Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift oder ihrem Handeln, dass Sie den AGB zustimmen.

4. Muss das Kleingedruckte immer schriftlich sein?

Grundsätzlich muss das Kleingedruckte immer in schriftlicher Form vor Vertragsabschluss überreicht werden, aber Ausnahmen liefert das Massengeschäft. Im Supermarkt kommt es auch zu einem Kaufvertrag, aber nicht jeder Kunde muss das Kleingedruckte schriftlich in die Hand bekommen.

5. Ich bin mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, was passiert?

Sie sind mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, dann kommt es nicht zu einem Vertrag. Sie können einen Widerruf verfassen, wenn der Anbieter das Kleingedruckte ändert, aber in der Regel kommt es dann zu einer Vertragskündigung.

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Fazit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz auch AGB oder umgangssprachlich Kleingedrucktes genannt, kommen immer dann zum Einsatz, wenn es zu einem Kaufvertrag kommt. Der Anbieter händigt die AGB aus und der Käufer muss sie entgegennehmen oder gut lesen können. Kommt es danach zu einem Vertrag, dann sind beide Parteien an die AGB gebunden. Das Kleingedruckte muss nicht immer schriftlich vorhanden sein, denn im Massengeschäft (Supermarkt, Einzelhandel, Kino, Theater) ist das nicht möglich. Da reicht ein gut sichtbarer Hinweis nach der Kasse oder des Zahlbereichs.

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Ablehnende Entscheidung der Krankenkasse – Widerspruchsverfahren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ablehnende-entscheidung-der-krankenkasse-widerspruchsverfahren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ablehnende-entscheidung-der-krankenkasse-widerspruchsverfahren/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:07:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55807 Die Krankenkasse prüft jeden Antrag, der eingegangen ist, nach genauen Vorgaben. Anschließend wird entschieden, ob ein Anspruch auf die Leistungen vorhanden ist. In der Regel werden die Leistungen so genehmigt, wie sie laut Antrag gestellt

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Die Krankenkasse prüft jeden Antrag, der eingegangen ist, nach genauen Vorgaben. Anschließend wird entschieden, ob ein Anspruch auf die Leistungen vorhanden ist. In der Regel werden die Leistungen so genehmigt, wie sie laut Antrag gestellt wurden. Durchaus ist es aber möglich, dass ein Antrag komplett abgelehnt wird oder andere Leistungen genehmigt werden. Diese müssen unter Umständen nicht einmal beantragt worden sein. Mittels Bescheid teilt die Krankenkasse am Ende das Ergebnis mit.

In der Regel können Sie einen Bescheid an einer vorhandenen Rechtsmittelbelehrung erkennen. Jedoch gibt es auch Bescheide, die diese Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Wehren können Sie sich aber immer, auch wenn dies nicht ausdrücklich in dem Schreiben erwähnt wird!

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Widerspruch muss bei der Krankenkasse in schriftlicher Form eingehen.
  • Streben Sie eine Klage an, beauftragen Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht.
  • Der VDK oder SoVD kann bei Klagen auch hilfreich sein.

Was muss bei einem Widerspruch beachtet werden?

Möchten Sie einem Bescheid widersprechen, der abgelehnt wurde, so müssen Sie Widerspruch in schriftlicher Form bei der Krankenkasse einlegen.

Sie sind dann in der Situation, dass Sie der Krankenkasse nochmals genau erklären müssen, weshalb Sie den Antrag für notwendig halten. Der Hausarzt kann hier sehr hilfreich sein. Auf keinen Fall sollten Sie sich aber vor einem Widerspruch scheuen, wenn Sie die Ablehnung für falsch halten.

Für den Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Am Anfang müssen Sie in dem Widerspruch keine Erklärung abgeben. Jedoch muss daraus deutlich hervorgehen, dass Sie die Entscheidung als falsch empfinden und dies so nicht akzeptieren. Sie sollten aber später auch eine Begründung zum Widerspruch abgeben und erklären, weshalb das medizinische Hilfsmittel nötig ist. Gerne können hier auch die persönliche Lage einfließen und natürlich eine Bescheinigung des behandelnden Arztes.

Die Krankenkasse wird einen weiteren Bescheid erstellen, sobald sie den Widerspruch erhalten hat. Nun liegt es an der Krankenkasse, ob sie den zweiten Bescheid am Ende doch noch genehmigt oder aber wieder ablehnt.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Richtig klagen

Sie können für eine erneute Ablehnung binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht einlegen.

Jetzt benötigen Sie aber einen Anwalt für Sozialrecht. Sollte Ihr Widerspruch schon drei Monate verstrichen sein und Sie immer noch keine Antwort erhalten haben, können Sie auch klagen. Hierbei handelt es sich um eine Untätigkeitsklage.

Privatpatienten sind hier im Vorteil, denn sie müssen sich an keine förmlichen Widerspruchsverfahren halten. Sie können nach einer Ablehnung gleich Klage beim Zivilgericht einlegen und das drei Jahre lang. Doch auch hier ist es ratsam, erst bei der Pflegeversicherung seinen Standpunkt zu äußern, ihn zu begründen und Atteste vom Arzt vorzulegen. Auch die privaten Krankenversicherungen werden anhand dieser Tatsachen eine erneute Prüfung durchführen.

Es wird jedoch auch Zeit verstreichen, bis endlich entschieden wird, ob die Krankenkasse mit der Ablehnung des Antrags im Recht ist.

Um ganz sicherzugehen, sollten der Widerspruch sowie die Klage als Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Auch ein Telefax mit Sendebestätigung gilt als sicher. So sind Sie in der Lage nachzuweisen, dass Ihr Widerspruch auch fristgerecht einging. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Klage oder den Widerspruch direkt vor Gericht abzugeben, sofern Sie einen Zeugen dabei haben.

Per E-Mail können Sie keine Klage oder einen Widerspruch einlegen. Hier fehlt Ihre Unterschrift. Jedoch können Sie Ihre Klage persönlich beim Sozialgericht abgeben. In den dort ansässigen Geschäftsstellen wird Ihre Klage inklusive Begründung aufgenommen.

Für Sie als Betroffenen ist eine Klage meist kostenlos, jedoch können Ihnen gegebenenfalls Anwaltskosten entstehen. Sie können aber Prozesskostenhilfe beantragen, welche aber nur genehmigt wird, wenn die Voraussetzungen dafür bestehen. Dies wird das Gericht prüfen.

Wo können Sie sich sonst noch Hilfe holen?

Gerne helfen Ihnen auch die Sozialverbände, also der VDK oder SoVD weiter oder Sie nehmen einen Fachanwalt, der sich auf Sozialrecht spezialisiert hat.

Sie können sich auch an Verbraucherzentralen wenden. Manche bieten hier ihre Unterstützung an, beantworten rechtliche Fragen und helfen bei einem Widerspruch und der Beantragung von medizinischen Hilfsmitteln.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ablehnende Entscheidung der Krankenkasse

1. Lohnt sich ein Widerspruch?

Es ist durchaus möglich, dass die Krankenkasse die Sachlage nochmals prüft und dann doch zu dem Entschluss kommt, das Hilfsmittel zu genehmigen.

2. Weshalb wird der Antrag abgelehnt?

Sollte die Krankenkasse anhand Ihrer Erkrankungen der Meinung sein, dass das Hilfsmittel nicht notwendig ist, so wird sie es ablehnen.

3. Wer hilft bei einem Widerspruch?

Sie können sich einen Fachanwalt für Sozialrecht nehmen oder aber beim VDK oder SoVD nachfragen. Ein Anwalt kostet natürlich Geld.

4. Was, wenn ein Anwalt zu teuer ist?

Sie können Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht wird dann überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel eine zu geringe Rente.

5. Wie muss der Widerspruch oder die Klage eingereicht werden?

Sie müssen in der Lage sein, die Zustellung nachzuweisen. Versenden Sie deshalb als Einschreiben mit Rückschein oder als Fax mit Sendebelegt. Vergessen Sie aber auf keinen Fall Ihren Widerspruch oder die Klage persönlich zu unterschreiben.

Fazit

Scheuen Sie sich nicht, Widerspruch einzulegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Genehmigung des Hilfsmittels gerechtfertigt ist. Im Zweifel prüft die Krankenkasse auch erneut, ob dort nicht eine Fehlentscheidung gefällt wurde. Sie haben nichts zu verlieren, als eine erneute Ablehnung zu erhalten.

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Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:07:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61163 Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder

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Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder sind gegen die Einstufung, dann haben Sie die Möglichkeit gegen den Bescheid einen Einspruch einzulegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Bescheid von der Pflegekasse erhalten Sie das Ergebnis über den Antraf auf Pflegeleistungen.
  • Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch, dann legen Sie einen Widerspruch ein.
  • Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann klagen Sie vor dem Sozialgericht. In der Regel fallen keine Gerichtsgebühren an.
  • Kostenlose Musterbriefe für einen Widerspruch oder die Klagen finden Sie im Internet.

Die Entscheidung über den Pflegeantrag

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines Gutachtens festgelegt und dafür teilt der Gutachter der Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung mit.

Vom Gutachter handelt es sich um eine Empfehlung und anhand der Empfehlung entscheidet die Pflegekasse über den jeweiligen Pflegegrad.

Die Entscheidung erhalten Sie in einem schriftlichen Bescheid und dabei gibt es zwei Möglichkeiten, die Bewilligung oder eine Ablehnung.

Erbringt der Antrag nicht den gewünschten Pflegegrad, dann haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen oder eine Klage anzustreben. Das gleiche Prinzip gilt, wenn die gewünschte Leistung nicht bewilligt wird.

In der Regel unterstützt die Pflegekasse das Gutachten des MDK, der das Gutachten anfertigt und Sie erhalten nicht nur das Gutachten, sondern auch den entsprechenden Bescheid der Pflegekasse. Sie fordern den Bescheid oder das Gutachten auf jeden Fall an, wenn es dem Schreiben nicht beiliegt, denn es ist wichtig, um den Pflegegrad zu begründen.

Die Pflegekasse erkennt den angestrebten Pflegegrad an und bewilligt die beantragten Leistungen, dass ist erfreulich. In der Regel werden die Leistungen rückwirkend ab dem Monat des Antrags gewährt.

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Einlegen des Widerspruchs

Der Pflegebedürftige hofft auf einen hohen Pflegegrad oder eine hohe Leistung der Pflegekasse, aber teilweise werden die Anträge abgelehnt oder es kommt zu einem geringeren Pflegegrad.

Ab dem Zugang des Pflegekassenbescheids haben Sie einen Monat Zeit einen Widerspruch bei der Pflegekasse einzureichen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Ist in dem Bescheid keine Frist festgehalten, dann haben Sie sogar eine Frist von einem Jahr, um den Widerspruch einzulegen.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist. Sie sind sich nicht mehr sicher, welches Datum das war, dann richten Sie sich nach dem Datum auf dem Bescheid und Sie sind auf der sichere Seite. Der Widerspruch ist als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken, aber Sie haben auch die Möglichkeit ein Telefax zu senden. In beiden Fällen können Sie sehr gut beweisen, dass Sie sich an die Frist gehalten haben. Sie sollten den Widerspruch nicht via Mail senden, denn eine Mail wird in der Regel nicht akzeptiert. Einen kostenlosen Musterbrief für den Widerspruch finden Sie hier.

Das Widerspruchsverfahren

Sie haben einen Widerspruch verfasst und innerhalb der Frist verschickt, dann überprüft die Pflegekasse die eigene Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren.

Es wird ein Zweitgutachten erstellt und entweder erfolgt es nach Aktenlage oder es findet ein zweiter Besuch bei dem Pflegebedürftigen statt. Bei dem zweiten Termin sind alle medizinischen Unterlagen bereitzuhalten, damit der Gutachter sich ein vollständiges Bild der Situation machen kann und anhand dieser Situation die richtige Entscheidung trifft.

Sie erhalten einen positiven Bescheid, wenn der Einwand angenommen wird und dann spricht man von der sogenannten Abhilfe. Die Pflegekasse erlässt den Widerspruchsbescheid, wenn Sie eine Ablehnung erhalten.

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Die Klage vor dem Sozialgericht

Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann bleibt Ihnen meist nur noch eine Klage beim Sozialgericht.

Sie haben einen Monat Zeit, ab dem Tag des Widerspruchsbescheids, um die Klage beim Sozialgericht zu veranlassen. Auch in so einem Fall zählt immer das Datum des Bescheidzugangs. In einigen Fällen wird die Klage mit Hilfe eines gelben Umschlags verschickt und diesen Umschlag heben Sie auf jeden Fall auf. Der Postbote hat das Zustelldatum vermerkt, wenn es sich um ein Einschreiben handelt. Es geht um das Datum, wann er den Umschlag eingeworfen oder zugestellt hat. Sie können sich nach dem Datum auf dem Bescheid orientieren, wenn Sie selber nicht mehr wissen, wann die Zustellung erfolgte. Die Klage ist schriftlich bei Gericht einzureichen und dafür können Sie ein Einschreiben mit Rückschein verwenden oder ein Telefax. Auch eine Klage wird nicht per Mail eingereicht und auch hierfür finden Sie einen kostenlosen Musterbrief. Laden Sie ihn herunter und nutzen ihn!

Bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts können Sie die Klage aufnehmen lassen, denn bei der Formulierung wird Ihnen geholfen und Sie können die Klage in aller Ruhe besprechen.

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Wichtig

Bringen Sie die folgenden Unterlagen zur Klageeinrichtung mit. Benennen Sie Beweismittel wie Zeugen, Schreiben oder Atteste vom Arzt, medizinische Unterlagen. Das Gericht kann sich nur eine eigene Meinung bilden, wenn Sie auch eine Kopie des angefochtenen Bescheids vorlegen. Auch der Widerspruchbescheid ist beizulegen.

Sie haben die Möglichkeit die Beweismittel nachzureichen, aber nur wenn Sie eine gute Begründung haben. Das Gericht setzt dafür eine Frist fest, die im Idealfall zu 100% einzuhalten ist. Einen rechtlichen Rat sollten Sie sich in jedem Fall einholen.

In der Regel fallen keine Gerichtskosten vor dem Sozialgericht an. Die Anwaltskosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn das Verfahren zugunsten des Pflegebedürftigen ausgeht. Mit Hilfe eines Anwalts können die Kläger auch prüfen lassen, ob Ihnen Prozesskostenbeihilfe zusteht.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad abgelehnt

1. Wer bestimmt den Pflegegrad für einen Pflegebedürftigen?

Der Pflegegrad für einen Bedürftigen wird von der Pflegekasse bestimmt, die mit dem MDK zusammenarbeitet. Der MDK macht einen Hausbesuch, informiert sich über die Situation und spricht eine Empfehlung gegenüber der Pflegekasse aus. Anhand der Empfehlung legt die Pflegekasse dann den Pflegegrad fest.

2. Die Pflegekasse lehnt die Leistung ab und jetzt?

Sie haben einen Ablehnungsbescheid bekommen, dann legen Sie zuerst einen Widerspruch ein. Die Pflegekasse wird eine erneuter Prüfung beantragen und über die Entscheidung erneut abstimmen. Im schlimmsten Fall müssen Sie vor das Sozialgericht ziehen und die Leistung gerichtlich erstreiten.

3. Brauche ich einen Anwalt bei der gerichtlichen Erstreitung der Leistung?

Sie sollten sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, denn der Anwalt muss Sie vor Gericht vertreten und kennt sich mit den Gesetzen und Gegebenheiten deutlich besser aus.

4. Wer zahlt die Gerichtskosten, wenn ich verliere?

Sie haben die Möglichkeit Prozesskostenbeihilfe vor dem Prozess zu beantragen und in der Regel wird die Beihilfe auch gewährt.

5. Welche Unterlagen muss ich vor Gericht vorlegen?

Als Beweismittel reichen Sie alle Unterlagen des Arztes ein und auch die Bescheide und die Widersprüche. Im besten Fall können Sie Zeugen nennen.

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Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Der Pflegegrad wird von dem MDK und der Pflegekasse in Zusammenarbeit festgelegt und auch die Leistungen bewilligt, wenn der Pflegebedürftige einen Anspruch hat. Kommt es zu einer Ablehnung, dann müssen Sie innerhalb eines Monats einen Widerspruch anstreben und erneut die Leistung oder den Pflegegrad beantragen. Kommt es wieder zu einer Ablehnung, dann bleibt Ihnen nur das Sozialgericht.

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Lebens- und Rentenversicherungen: Bei Kündigung durch die Versicherung unbedingt widersprechen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/lebens-und-rentenversicherungen-bei-kuendigung-durch-die-versicherung-unbedingt-widersprechen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/lebens-und-rentenversicherungen-bei-kuendigung-durch-die-versicherung-unbedingt-widersprechen/#respond Thu, 27 Jan 2022 05:09:20 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68171 In den letzten Jahren ist bekannt geworden, dass die Lebens- und Rentenversicherungen von den Versicherungen gekündigt werden und das nur, weil die Konditionen zum Abschluss für die Unternehmen deutlich schlechter waren. Heute versuchen die Unternehmen

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In den letzten Jahren ist bekannt geworden, dass die Lebens- und Rentenversicherungen von den Versicherungen gekündigt werden und das nur, weil die Konditionen zum Abschluss für die Unternehmen deutlich schlechter waren. Heute versuchen die Unternehmen immer noch die Lebens- und Rentenversicherung von älteren Kunden zu kündigen, aber mit Hilfe eines Widerspruchs können Sie sich zur Wehr setzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mittlerweile gibt es einige Urteile vom Bundesgerichtshof und diese besagen, dass die älteren, bereits gekündigten Verträge immer noch mit einem Widerspruch belegt werden können.
  • Wenn Sie sich für einen Widerspruch entscheiden, dann müssen Sie damit rechnen, dass der Versicherer immens hohe Nachzahlungen verlangt.
  • In den meisten Fällen weisen die Versicherer ihre Kunden ab und stützen sich darauf, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs nicht auf die eigenen Verträge zutreffen.
  • Der Expertenrat ist allerdings eindeutig und der besagt, dass Sie sich auf keinen Fall einfach abwimmeln lassen sollen.

Widerspruch einlegen, wenn die Versicherung mit einer Kündigung kommt

Private Kapitallebens- und Rentenversicherungen wurden vor einigen Jahrzehnten noch sehr häufig abgeschlossen und zu diesem Zeitpunkt haben die Versicherungen auch einen guten Deal gemacht.

Mittlerweile hat sich die Situation stark verändert und die älteren Verträge sind für die Versicherungen nicht mehr rentabel, sondern eher ein Minusgeschäft. Aus dem Grund versuchen die Versicherungen die alten Verträge umgehend zu kündigen. Das gilt ganz besonders für Verträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden. Aber Sie müssen die Kündigung nicht einfach hinnehmen, denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie der Kündigung widersprechen.

Eine Möglichkeit ist, wenn Sie im Vorfeld eigentlich schon selber eine Kündigung geschickt haben. Dazu hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2014 ein Urteil gesprochen. Auch ein Jahr später gab es dazu noch ein weiteres Urteil, so dass es mittlerweile zwei Urteile für diese Sache gibt.

Besonders interessant sind die beiden Urteile, wenn Sie sich deutlich früher von der Versicherungspolice getrennt haben und Sie im gleichen Atemzug nur einen geringen Teil der eingezahlten Beiträge zurückbekommen haben. Wenn Sie sich in so einem Fall für einen Widerspruch entscheiden, dann können Sie mit einer sehr hohen Nachzahlung rechnen.

Hauskauf
Baufinanzierung – das Versicherungsdarlehen im Überblick

Eine ganz spezielle Form der Baufinanzierung ist das Lebensversicherungsdarlehen, aber im Grunde handelt es sich auch um ein Bankdarlehen. Beim Lebensversicherungsdarlehen besteht die monatliche Rückzahlungsrate nur aus dem Darlehenszins und es ist kein Tilgungsanteil eingerechnet.

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Voraussetzungen für einen Widerspruch

Natürlich müssen bestimmte Voraussetzungen für einen Widerspruch vorhanden sein, denn ansonsten haben Sie keine Chance gegen die Versicherer.

Im Grunde gibt es eigentlich nur zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Entweder hat der Versicherer Sie fehlerhaft informiert oder nicht ausreichend. Das bedeutet, wenn der Versicherer Sie über den Vertrag nicht ganz genau informiert hat und einige Sachen eher verschweigt, dann sind die Voraussetzungen für einen Widerspruch sehr gut.

Eine Möglichkeit besteht zum Beispiel darin, wenn der Versicherer Sie nicht auf die Widerspruchsbelehrung ausreichend und korrekt informiert hat. Eigentlich handelt es sich um seine Pflicht, Sie ausführlich zu informieren, aber es gibt immer wieder Versicherer, die ihrer Pflicht nicht nachkommen. Die Gründe sind unterschiedlich.

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden. Die Versicherungsbedingungen sind für Sie sehr wichtig, denn dort finden Sie alle Informationen rund um den Vertrag und wenn Sie Versicherung Ihnen diese Informationen nicht ausgehändigt hat, dann haben Sie das Recht auf einen Widerspruch, wenn die Versicherung die Kapitallebens- oder Rentenversicherung kündigen will.

BGH-Lebensversicherung
Gekündigte/beitragsfreie Lebensversicherung: Rückkaufswert oft zu gering – BGH-Urteile sorgen für Hoffnung bei den Lebens- und Rentenversicherungen

In der Vergangenheit sind viele Versicherungsnehmer aus ihren kapitalgebundenen oder fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen. Bei so Manchem war die vorzeitige Kündigung keine gute Idee. Verträge, die nur einige Jahre gelaufen sind und vorzeitig gekündigt

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Versicherer lehnen Widerspruch ab

Auch wenn Sie im Recht sind und einen Widerspruch verfassen, bedeutet es nicht, dass die Versicherer den Widerspruch einfach so hinnehmen.

Einige der Versicherer lehnen den Widerspruch direkt ab und nutzen dafür die unterschiedlichsten Argumente, aber viele der Argumente treffen einfach nicht zu. Es liegen Schreiben vor, dass die Ergo, Generali und Provinzial auf diese Art und Weise versucht haben, den Widerspruch der Kunden einfach nicht hinzunehmen. Es gibt mit Sicherheit noch andere Versicherungsgesellschaften, die solche Schreiben an ihre Kunden verschickt haben.

Kapital-Lebensversicherung
Private Altersvorsorge – Die gesetzliche Rente reicht nicht aus

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um eine langfristige Vermögensbildung zu erhalten. Die Möglichkeiten unterscheiden sich anhand der Lebenssituation, dem Alter und der Risikobereitschaft. Als Vorsorgeprodukte werden nicht nur Fonds, Immobilien und Wertpapiere angeboten, sondern auch Versicherungen.

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Informationen helfen

Die Urteile des Bundesgerichtshofs sind eine gute Sache, denn gerade Verbraucher, die ihre Versicherungspolice schon vor einiger Zeit gekündigt haben, können Ihre Rechte noch ausschöpfen.

Wichtig ist, dass Sie sich ausführlich informieren, denn dann können Sie mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen, obwohl Sie bis dahin nur einen kleinen Teil der gezahlten Beiträge erhalten haben. Die Versicherungen werden natürlich versuchen, die Zahlung zu verhindern und den Widerspruch ablehnen. Mit ausreichend Informationen und einem Widerspruch können Sie die Zahlung einfordern.

Der Hintergrund ist einfach, denn wenn Sie eine Renten- und Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben, dann mussten Sie Abschluss- und Vertriebskosten zahlen. Wenn Sie sich für eine Kündigung entscheiden, dann behält der Versicherer das Geld ein und das können mehrere Tausend Euro sein. Entscheidend ist hier der Vertrag.

Wenn dann noch ein Fehler in der Widerrufsbelehrung vorhanden ist, dann haben Sie nicht nur 14 Tage lang das Recht einen Widerruf zu verfassen, sondern das Widerrufsrecht gilt dann für immer. Somit besteht die Möglichkeit, dass Sie auch nach einigen Jahren dem Vertrag widersprechen können. Das Ergebnis ist, dass Sie alle Zahlungen zurückbekommen können.

Riesterrente, Geld, Altersarmut, Rentenversicherung
Riester-Rente: Allianz zieht Kunden zu viel Geld aus der Tasche

Zu hohe Abschluss- und Vertriebskosten haben einige Versicherer von Kunden mit einer Riester-Rentenversicherung kassiert. Auch die Allianz Lebensversicherung gehört zu diesen Versicherern. Wann wurde zu viel Geld verlangt und wie bekommen Sie das Geld wieder?

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Widerspruchsrecht

1. Wie lange habe ich das Recht auf Widerspruch?

Grundsätzlich haben Sie 14 Tage nach Vertragsabschluss das Recht auf einen Widerspruch, aber wenn es einen Fehler in der Widerrufsbelehrung gibt, dann können Sie auch noch einige Jahre später von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

2. Warum kündigen die Versicherer die Renten- und Kapitallebensversicherungen?

Der Grund ist einfach und eher wirtschaftlich, denn zwischen 1995 und 2007 waren die Konditionen deutlich anders. Heute lohnen sich die alten Verträge für die Versicherer nicht mehr und somit versuchen sie aus den Verträgen rauszukommen.

3. Wie hoch kann die Zahlung nach einem Widerspruch sein?

Es gibt keine pauschalen Zahlen für die Höhe der Rückzahlung, denn der Vertrag ist entscheidend. Die Rückzahlungshöhe kann mitunter mehrere Tausend Euro betragen, aber das müssen Sie kontrollieren.

4. Wie sinnvoll ist es einen Anwalt für den Widerruf einzuschalten?

Dadurch, dass viele Versicherer den Widerspruch in erster Distanz ablehnen werden, ist ein Anwalt keine schlechte Idee. Lassen Sie den Anwalt prüfen, ob Ihr Vertrag zu den Verträgen mit Rückzahlung gehört, und lassen Sie ihn die Verhandlungen führen. Er kennt sich mit den Gesetzen und Urteilen besser aus und wird Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

5. Wie wird ein Widerruf verfasst?

Ein Widerruf muss immer in schriftlicher Form erfolgen und es müssen alle wichtigen Informationen von der Vertragsnummer bis hin zu den persönlichen Daten vorhanden sein. Verschicken Sie den Widerruf immer per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Beleg in der Hand haben.

Symbolbild Vertrag Unterschrift
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Fazit

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie dem Lebens- und Rentenversicherungsvertrag widersprechen, wenn er zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurde. Die Versicherer werden versuchen, den Widerspruch zu ignorieren und ihn abzulehnen, aber dann müssen Sie hartnäckig sein und einen Anwalt für Versicherungsrecht einschalten. Wenn die Voraussetzungen stimmen, dann können Sie mit einer Nachzahlung von mehreren Tausend Euro rechnen.

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Apple fotografiert Straßen und Häuser: So können Sie widersprechen + Mustertext https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/apple-fotografiert-strassen-und-haeuser-so-koennen-sie-widersprechen-mustertext/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/apple-fotografiert-strassen-und-haeuser-so-koennen-sie-widersprechen-mustertext/#respond Mon, 22 Nov 2021 11:54:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67266 Heute ist es nicht nur möglich, dass Sie live durch die Straßen der einzelnen Städte laufen, sondern auch virtuelle Spaziergänge sind möglich. Sie können virtuell durch die Städte laufen, die Regionen erforschen und sich viele

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Heute ist es nicht nur möglich, dass Sie live durch die Straßen der einzelnen Städte laufen, sondern auch virtuelle Spaziergänge sind möglich. Sie können virtuell durch die Städte laufen, die Regionen erforschen und sich viele Dinge anschauen, aber dafür ist viel Arbeit notwendig. Apple und Google sind dafür im Einsatz und fotografieren Straßen und Häuser. Die beiden Unternehmen geben in etwa an, wann und wo die Kamerafahrzeuge unterwegs sind und Sie haben die Möglichkeit zu widersprechen, wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Haus im Internet zu sehen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Großkonzerne Apple und Google versichern Ihnen, dass alle Menschen und auch die Autokennzeichnen automatisch komplett unkenntlich gemacht werden, so dass ein Erkennen nicht möglich ist.
  • Sie können zusätzlich den Dienst untersagen und dazu müssen Sie nur eine Mail verfassen. Damit sorgen Sie dafür, dass Ihre Hausfassade, Fahrzeuge und Fotos von Ihnen nicht im Internet veröffentlicht werden.
  • Im Internet finden Sie dazu nicht nur einen entsprechenden Mustertext, sondern auch die notwendigen E-Mail-Adressen.

Virtueller Spaziergang sorgt für Aufsehen

In den letzten Jahren ist das Internet immer interessanter geworden und wird immer weiter ausgebaut. Google, Bing und Apple schicken Fahrzeuge mit Rund-um-Kameras durch die Straßen, um eine reale Straßenkarte zu erstellen. 

Mittlerweile gibt es mehrere Unternehmen, die sich mit dem Thema der virtuellen Realität befassen und so unterschiedlich sind auch die Namen. Google nennt seinen Dienst „Street View“ und Microsoft hat sein Angebot „Streetside“ genannt. Allerdings hat Microsoft die Aufnahmen aus der Bing-Suchmaschine schon im Jahr 2012 wieder entfernt. Apple nennt diesen Service „Look Around“ und ermöglicht eine Sicht auf die Hausfassaden der deutschen Städte und Gemeinden. Damit das überhaupt möglich ist, schickt Apple schon seit Juli 2019 spezielle Fahrzeuge durch die deutschen Straßen. Die Fahrzeuge sind mit besonderen Rund-um-Kameras versehen. Aber die Fahrzeuge sind nur auf den Straßen unterwegs, aber es gibt ja auch noch nicht befahrbare Bereiche und in diesen, aber auch in Fußgängerzonen, sind die Teams von Apple sogar zu Fuß unterwegs.

Im Internet können Sie sich informieren und feststellen, wann die Fotografen mit ihren Kameras unterwegs sind. Apple hat dafür eine extra Abteilung eingerichtet und auch Google ermöglicht eine Übersicht seiner Flotte an.

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Gesichter und Autokennzeichen sind unkenntlich

Viele Menschen sind der Ansicht, dass eine virtuelle Realität gegen die Verfassung spricht, denn schließlich sind die Fotos im Internet für die breite Öffentlichkeit zugänglich.

Allerdings ist diese Aussage nicht ganz richtig, denn beide Dienste machen die Gesichter der Menschen und auch die Autokennzeichen unkenntlich. Dazu ist kein Aufwand notwendig, denn die Unkenntlichmachung erfolgt komplett automatisch.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit die Veröffentlichung der Aufnahmen zu verhindern, indem Sie einfach einen Widerspruch einreichen. Der Widerspruch kann nicht nur die eigene Person, sondern auch das von Ihnen genutzte Grundstück, Ihr Haus und sogar das eigene Fahrzeug betreffen. Einen Widerspruch können Sie nicht nur vor der Veröffentlichung verfassen und einreichen, auch wenn die Fotos schon im Internet sind, können Sie im Nachhinein einen Widerspruch einreichen. Die Dienste sorgen dann dafür, dass Sie und Ihr Haus entfernt werden oder es wird alles unkenntlich gemacht.

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Der Mustertext für den richtigen Widerspruch

Im Grunde ist ein Widerspruch recht schnell geschrieben, aber es gibt immer ein paar Faktoren auf die Sie achten müssen, so dass es mittlerweile einen Mustertext für den Widerspruch gibt.

Wichtig ist, dass in dem Widerspruch alle wichtigen Angaben hinterlegt sind und dazu können Sie den nachfolgenden Text nutzen. Einige Passagen haben wir bewusst freigelassen, so dass Sie die Stellen eigenständig ergänzen können.

Mustertext für den Widerspruch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Eigentümer/Mieter widerspreche ich der Veröffentlichung von Abbildungen des Grundstücks/Wohngebäudes unter der Anschrift [Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, nähere Beschreibung des Objekts] und fordere Sie auf, keine Aufnahmen zu machen oder schon gefertigte Aufnahmen auch in den Rohdaten zu löschen.
Ich widerspreche ebenfalls der Abbildung meiner Person und/oder meines Fahrzeugs. Vermutlich bin ich am [Datum] in [Ort und Straße, ggf. näher beschreiben] um ca. [xx] Uhr aufgenommen worden. [Gegebenenfalls nähere Beschreibung Ihrer Kleidung, besonderer Merkmale usw.] Mein Fahrzeug hat das Kennzeichen [xx; gegebenenfalls näherer Beschreibung des Fahrzeugs]. Ich bitte um Bestätigung.

Der komplett ausgefüllte Text wird dann einfach per E-Mail an den entsprechenden Dienst geschickt. Für Google nutzen Sie die Mailadresse [email protected]. Bei Google ist die ganze Sache wohl nicht mehr so einfach, denn es gibt die Mailadresse seit Anfang 2021 nicht mehr. Im Gegenzug weist Google auf den Datenschutzkodex für Geodatendienste hin. Die Widerspruchsmöglichkeiten für verschiedene Kartendienste werden in den Geodatendiensten beschrieben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Street View und Look around

1. Was versteht man eigentlich unter dem Begriff Streetfotografie?

Die Streetfotografie befasst sich mit dem urbanen Leben und dazu gehört die Umgebung des alltäglichen Lebens. Menschen müssen in ihrer täglichen Umgebung fotografiert werden, aber das hat mit der virtuellen Erfassung von Apple und Google nicht viel zu tun.

2. Was ist der Unterschied zwischen dem Service von Apple und Streetfotografie?

Der Unterschied ist der Nutzen, denn Apple erstellt eine virtuelle Karte, damit Sie sich die Umgebung anschauen und sich dort eventuell zu Recht finden können. Die Streetfotografie ist eine Kunstform, bei der die Menschen im täglichen Leben fotografiert werden.

3. Welchen Sinn macht die virtuelle Erschaffung der Städte?

Die virtuelle Erschaffung der Städte ist ein Schritt in die Zukunft, denn Sie können sich die Häuser, Geschäfte und Straßen im Vorfeld anschauen und vielleicht eine Reise dahin planen.

4. Ist die Nutzung von Street View kostenpflichtig?

Damit Sie Street View von Google nutzen können, brachen Sie einen Computer und einen kostenlose Web-App. Hierbei handelt es sich um ein Zusatzangebot der Google Programme und diese gibt es kostenlos.

5. Warum funktioniert Street View in Deutschland nicht?

Mittlerweile gibt es Street View in mehr als 87 Ländern, aber in Deutschland gibt es noch ein paar datenschutzrechtliche Grundsatzdiskussionen. Für Deutschland gibt es keine aktuellen Streetview-Aufnahmen und das ist einzigartig.

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Fazit

Das Internet eröffnen allen Menschen vielfältige Möglichkeiten, denn innerhalb von Sekunden lassen sich Informationen, Unternehmen und Menschen finden. Seit einigen Jahren arbeiten Apple und Google daran, dass virtuelle Spaziergänge durch die deutschen Straßen möglich sind, aber obwohl es mehr als 87 Länder gibt, in denen das schon möglich ist, gibt es in Deutschland noch einige datenschutzrechtliche Diskussionen. Sie müssen sich, Ihr Haus und Ihr Fahrzeug nicht öffentlich anschauen, denn Sie haben die Möglichkeit, mit Hilfe des Mustertextes, einen Widerspruch zu schreiben.

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