Der Beitrag Mahnungen von Rechtsanwälten oder Inkassobüros – Ein schriftlicher Widerspruch und Sie reagieren auf keine weiteren Aufforderungen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>Nachdem die Zahlung einer Ware oder Dienstleistung nicht erfolgt ist, kommt die erste Zahlungsaufforderung in Haus. Aber schon vor der Zahlungsaufforderung haben Sie mit einem der zahlreichen Musterbriefe der Forderung widersprochen und demnach müssen Sie auf alle folgenden Schreiben nicht mehr reagieren. Sie brauchen auch bei Mahnschreiben von Inkassodiensten und / oder Rechtsanwälten keine Reaktion zeigen.
Sie haben eine E-Mail mit dem Betreff „Letzte Mahnung vor gerichtlichem Mahnverfahren!“ von der Macron Contracts LTD bekommen? Sie sollen eine Forderung für die Nutzung von Flixway.de KINO CINEMAS LIMITED begleichen? Kann diese Nachricht echt sein? Immer
Anders sieht es bei gerichtlichen Mahnschreiben aus, die als echte Mahnschreiben betitelt werden. Bei dem gerichtlichen Mahnschreiben handelt es sich um ein amtliches Formular und dieses Formular kommt per Postzustellung vom Gericht. Jedem gerichtlichen Mahnschreiben ist ein Formular für den Widerspruch beigelegt und mit diesem Formular widersprechen Sie der Geldforderung innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist. Ger Gerichtsvollzieher stattet Ihnen in baldiger Zukunft einen Besuch ab, wenn Sie das Widerspruchsformular nicht erstellen. Die Erfahrungen der Verbraucherzentrale haben gezeigt, dass ein solcher „echter“ Mahnbescheid nur selten vorkommt. Wenn er aber ins Haus flattert, dann wenden Sie sich an die örtliche Verbraucherzentrale.
Bei dem gerichtlichen Verfahren gibt es eine Besonderheit und die liegt darin, dass das Gericht bei einem gerichtlichen Mahnverfahren im Vorfeld nicht überprüft, ob die Forderung zu Recht besteht. Es gibt nur eine formale Prüfung und danach erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid. Der Mahnbescheid wird dem Verbraucher von Amts wegen zugestellt und wenn die Forderung wirklich vorhanden ist, dann muss der betroffene Verbraucher Widerspruch einlegen. Dafür hat er zwei Wochen nach Zustellung Zeit. Das Verfahren wird nur weiter vorangetrieben, wenn der Anbieter eine Klage einreicht.
In den meisten Mahnschreiben wird mit einem Eintrag in die Schufa gedroht, aber davon lassen Sie sich auf keinen Fall beunruhigen.
Kreditmerkmale können nur von den Vertragspartnern der Schufa gemeldet werden und Auskunft über die einzelnen Einträge gibt die Schufa nur an die Vertragspartner heraus. Die sogenannten Abzockerfirmen sind in den meisten Fällen keine Schufa-Mitglieder, aber darüber gibt es keine Sicherheit. Die Rechtsanwälte oder Inkassobüros, welche die Abzockerfirmen vertreten könnten ebenfalls bei der Schufa-Mitglied sein oder auch nicht.
Nach unserer Auffassung darf auch auf Grundlage der aktuellen Rechtslage keine Übermittlung an die Auskunftei erfolgen, wenn es sich um eine bestrittene Forderung handelt.
Zahlreiche Verbraucher erhalten aktuell eine Mahnung der Firma FLX EK Forderungsmanagement aus Berlin über 597,53 Euro. Angekündigt wird in den Schreiben eine Pfändung beziehungsweise Kontosperrung. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wie Sie
Grundsätzlich haben Sie das Recht einmal im Jahr eine kostenlose Auskunft bei der Schufa einzufordern.
Mit der kostenlosen Auskunft haben Sie die Möglichkeit, festzustellen, welche Informationen gespeichert sind und von welchen Unternehmen. Jeder Verbraucher sollte von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen, so dass Sie sich frühzeitig gegen unberechtigte Einträge wehren können.
FAQs zum Thema Mahnungen
Erhalten Sie eine unberechtigte Mahnung, dann verfassen Sie innerhalb von 14 Tagen einen schriftlichen Widerspruch und senden ihn an den Anbieter. Als Alternative wenden Sie sich an einem Anwalt, der sich mit dem Anbieter in Verbindung setzt und alle weiteren Angelegenheiten regelt. Er setzt einen Widerspruch auf und übernimmt die Korrespondenz mit dem Sender des Mahnschreibens.
Der Inkassodienst wird immer dann eingeschaltet, wenn der Verbraucher in Zahlungsverzug gerät. In der Regel bekommt der Verbraucher erst einige Mahnungen und Zahlungsaufforderungen und erst, wenn diese keinen Erfolg bringen, wird der Inkassodienst eingeschaltet.
Eine Kontopfändung wird nur vorgenommen, wenn ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vorliegt und dann wird der Gerichtsvollzieher geschickt, der die Pfändung durchsetzt. Der Inkassodienst darf keine Kontopfändung durchführen. Das ist nur mit einem gerichtlichen Beschluss möglich.
Die Anbieter sind in der heutigen Zeit sehr schnell und meist folgt die erste Mahnung schon 14 Tage nach der Zahlungsaufforderung. In der Zahlungsaufforderung steht eine Frist und ist diese abgelaufen, kommt es sofort zur Mahnung.
Der Anbieter hat das Recht Mahnkosten zu verlangen, wenn die Zahlung nicht fristgerecht eingeht. Allerdings sind die Mahnkosten nicht zu zahlen, wenn Sie im Vorfeld einen schriftlichen Widerspruch eingelegt haben. Bis zur endgültigen Prüfung ist das Verfahren dann zu stoppen.
Sie möchten einen Kinofilm auf Ihrem Computer oder einem Smartphone anschauen? Dann könnten Sie bei einer Suche auf dubiose Streaming-Anbieter stoßen. Diese versuchen Sie mit fiktiven Webseiten und gefälschten Identitäten in eine Kostenfalle zu locken.
Nach dem Kauf einer Ware kommt es vor, dass Sie einen Widerruf schreiben müssen und in einigen Fällen erhalten Sie dann eine Zahlungsaufforderung. Auf diese müssen Sie nicht reagieren, wenn Sie einen Widerruf verschickt haben. Auch auf Schreiben von Anwälten oder Inkassobüros brauchen Sie nicht reagieren. Anders sieht es bei gerichtlichen Mahnschreiben aus. Sie sind mit einem Widerrufsformular ausgestattet, dass innerhalb von 14 Tagen ans Gericht zurückgeschickt werden sollte.
Der Beitrag Mahnungen von Rechtsanwälten oder Inkassobüros – Ein schriftlicher Widerspruch und Sie reagieren auf keine weiteren Aufforderungen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>Der Beitrag Irreführende Zahlungsaufforderungen: DPMA warnt vor falscher Post erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>
Auch Ämter sind nicht davor geschützt, dass in deren Namen gefälschte Schreiben versendet werden. So haben wir beispielsweise schon von den falschen Finanzamt-Mails im Bezug auf eine Steuerrückerstattung berichtet. Und auch die E-Mail vom Bundeszentralamt war eine Fälschung und enthielt sogar noch einen Virus.
Jetzt warnt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen privater Unternehmen. Dabei geht es um die kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in kommerzielle Register (Wir haben bereits über verschiedene Firmen berichtet). Auch die Verlängerung der Schutzrechte beim DPMA sind Inhalt dieser Schreiben und werden von den Unternehmen als zusätzliche Leistung in Rechnung gestellt. Die Kriminellen nutzen die Corona-Krise und die damit verbundenen Unterbesetzungen beziehungsweise den Schichtbetrieb im Büro aus. Denn aktuell müssen auch Mitarbeiter an die Buchhaltung ran, die sonst vielleicht nicht so viel damit zu tun haben.
Das DPMA meint, dass es möglich ist, wenn Sie die Schreiben genau studieren. So wird beispielsweise der Angebotscharakter meist auf den ersten Blick nicht deutlich. Nur wenn Sie den kleingedruckten Text oder gar die Rückseite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen studieren, wird klar, worum es geht.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie Scheiben mit Zahlungsaufforderungen zu Schutzrechten genau prüfen. Gegebenenfalls haken Sie lieber beim DPMA noch einmal nach. Oder Sie senden das Schreiben an [email protected] und wir übernehmen die Prüfung. Außerdem sollten Sie folgende Punkte stutzig machen:
Wenn Sie eine Anmeldung oder einen Antrag einreichen beziehungsweise die Schutzrechte verlängern oder aufrechterhalten wollen, so werden Gebühren beim DPMA fällig. Diese werden auch direkt biem DPMA eingezahlt. Das Amt weißt ausdrücklich darauf hin, dass es keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen versendet.
Alle Gebühren können Sie einem Kostenmerkblatt des DPMA entnehmen. Auf diesem finden Sie ebenfalls die Zahlungsbedingungen und die Kontoverbindung.
Die folgende Liste beinhaltet die Unternehmen, welche falsche Rechnungen versenden und die dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits bekannt sind. Diese stehen in keiner Verbindung zum DPMA.
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist nicht die einzige offizielle Stelle, die vor den falschen Rechnungen warnt. Auch im Namen anderer offizieller Stellen werden Schrieben versendet.
Im Internet wird die Vorgehensweise der falschen Unternehmen laut DPMA auch als „Registerschwindel, „Adressbuchangebote“ oder als „Formularfalle“ beschrieben.
Auf keinen Fall sollten Sie vorschnell zahlen. Das ist nämlich gar nicht nötig. Haben Sie das Schreiben als falsches Schreiben erkannt, senden Sie es uns gerne an [email protected] zu, damit wir unsere Warnung ergänzen können. Gern können Sie auch die Kommentare unter dem Beitrag nutzen. Dann werden unsere Leser noch schneller gewarnt.
Sollten Sie bereits gezahlt haben, empfehlen wir Ihnen Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Der Beitrag Irreführende Zahlungsaufforderungen: DPMA warnt vor falscher Post erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>