Zahnvorsorge | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Tue, 01 Mar 2022 08:46:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Zahnvorsorge | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Zahnvorsorge für Kinder, Schwangere und Pflegebedürftige – Gesetzliche Krankenkassen übernehmen viele Leistungen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zahnvorsorge-fuer-kinder-schwangere-und-pflegebeduerftige-gesetzliche-krankenkassen-uebernehmen-viele-leistungen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zahnvorsorge-fuer-kinder-schwangere-und-pflegebeduerftige-gesetzliche-krankenkassen-uebernehmen-viele-leistungen/#respond Tue, 01 Mar 2022 08:46:16 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67097 Neben den normalen Kassenleistungen stehen Kindern zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen zur Verfügung und diese werden von der Krankenkasse übernommen, so dass für Sie keine weiteren Kosten entstehen. Für Pflegebedürftige ist ganz neu, dass Zahnärzte nicht nur Hausbesuche

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Neben den normalen Kassenleistungen stehen Kindern zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen zur Verfügung und diese werden von der Krankenkasse übernommen, so dass für Sie keine weiteren Kosten entstehen. Für Pflegebedürftige ist ganz neu, dass Zahnärzte nicht nur Hausbesuche machen, sondern mittlerweile gibt es auch Videosprechstunden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Schwangere gibt es keine spezielle Zahnvorsorge von den gesetzlichen Krankenkassen und seit dem 1. Juli 2018 gilt sogar ein Amalgam-Verbot für Schwangere und Stillende, so dass diese Personen nur noch Kunststofffüllungen bekommen dürfen.
  • Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können drei kostenlose Vorsorgenuntersuchungen in Anspruch nehmen und Kleinkinder ab dem 6. Lebensmonat haben einen Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen. Kinder und Jugendliche können zwischen 6 und 18 Jahre alle sechs Monate den Zahnarzt aufsuchen, so dass der Besuch Routine wird und keine Angst aufkommt.
  • Auch Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf eine zahnmedizinische Untersuchung und dafür kommen die Zahnärzte sogar ins Haus. Sie erhalten einen Fahrtkostenzuschuss, wenn Sie in die Praxis müssen. Alle anderen Untersuchungen und Behandlungen finden in den eigenen vier Wänden oder im Pflegeheim statt, ohne Zusatzkosten.

Der Anspruch für Schwangere

Das Zahnfleisch wird in der Schwangerschaft stärker durchblutet, aber auch weicher und ist viel anfälliger für eine bakterielle Entzündung, so dass eine besondere Zahnvorsorge notwendig ist.

Die Säure durch die Übelkeit und das Erbrechen greifen den Zahnschmelz zusätzlich an und die Heißhungerattacken sorgen für ein erhöhtes Karies-Risiko, so dass die Zähne zusätzlich gefährdet sind. Aus dem Grund sollten Schwangere einen Termin beim Zahnarzt direkt zu Beginn der Schwangerschaft in Angriff nehmen, so dass eine gute Vorsorge möglich ist.

Für Schwangere gibt es keine besondere Kontrolluntersuchung und somit gibt es auch keine Kassenleistung. Die Frau kann die normale Untersuchung in Anspruch nehmen, denn 2x im Jahr ist der Zahnarztbesuch eine gesetzliche Kassenleistung. Sind größere Behandlungen in der Schwangerschaft notwendig, dann werden sie wirklich nur gemacht, wenn es nicht anders geht. Grundsätzlich werden Röntgenuntersuchungen vermieden.

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Amalgam-Verbot für Schwangere und Stillende

In deutschen Zahnarztpraxen gilt seit dem 1. Juli 2018 ein Anwendungsverbot für Amalgam bei Schwangeren und Stillenden.

Zählen Sie zu den gesetzlich versicherten Frauen? Sie können daher z.B. keine Zahnfüllung aus Dentalamalgam bekommen? Dann haben Sie einen Anspruch auf eine kostenlose alternative plastische Füllung. Inzwischen gehören auch die Seitenzahnbereiche und die Kompositfüllungen aus Kunststoff zu den Leistungen der Krankenkasse. Zudem haben Patienten mit einer Amalgam-Allergie, Patienten mit einer Niereninsuffizienz und Kinder bis zum 15. Lebensjahr einen Anspruch auf diese Leistung.

Wichtig:

Für Schwangere empfehlen einige Zahnärzte spezielle Maßnahmen zur Prophylaxe, so dass eine professionelle Zahnreinigung und ein Plaquetest sinnvoll sind. Sie sollen daher zeigen, an welchen Stellen eine Verbesserung der Mundhygiene notwendig ist. Allerdings handelt es sich um keine Kassenleistungen, so dass Sie die Behandlungen selber zahlen müssen. Einige Krankenkassen bieten jedoch für Schwangere spezielle Zahnvorsorgeuntersuchungen an, so dass Sie sich erkundigen sollten.

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Untersuchungen für Kinder

Kinder sind in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert und sie können einige Untersuchungen kostenfrei in Anspruch nehmen.

Die Krankenkassen zahlen

  • 6 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr
  • 1x alle 6 Monate kann das Kind eine zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung machen (zwischen 6 und 18 Jahren)
  • 2x im Halbjahr bieten Zahnärzte eine Zahnschmelzhärtung für Kinder zwischen dem 6. und 24. Lebensmonat an
  • bei erhöhtem Kariesrisiko haben Kinder zwischen dem 34. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr einen Anspruch auf Fluoridierung

Weitere zusätzliche Kassenleistungen für Kinder

Zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen, wobei ein Abstand von jeweils 12 Monaten eingehalten werden muss. Die Untersuchungen werden in den zahnärztlichen Kinderpass eingetragen. Schulkinder bekommen die sogenannte Individualprophylaxe kostenfrei. Zudem können Kinder bis zum 18. Lebensjahr alle sechs Monate zum Zahnarzt gehen, denn es handelt sich um eine Kassenleistung. Bei dieser Kontrolluntersuchung schaut sich der Zahnarzt die Beläge und den Zahnstein an und untersucht das Zahnfleisch. Dazu gibt es ein paar wichtige Tipps rund um die Zahnpflege und eine gute Ernährung. Der Zahnarzt kann bei Bedarf auch die beiden Backenzähne vor den Weisheitszähnen versiegeln. Wenn Ihr Kind ein hohes Kariesrisiko hat, dann kann der Zahnarzt auch alle 6 Monate die Zähne mit Fluoridlack behandeln. Es handelt sich auch um eine Kassenleistung.

Wichtig

Die halbjährlichen Untersuchungen werden ab dem 12. Lebensjahr in das Bonusheft eingetragen, wobei es sich um einen Nachweis der Zahnpflege handelt. Durch das Bonusheft erhöhen sich im späteren Leben die Zuschüsse für einen Zahnersatz und das bedeutet, Sie müssen weniger bezahlen.

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Schließung einer Krankenkasse: Versicherte weiterhin geschützt und es entstehen keine Leistungslücken

Versicherte können sich eine neue Krankenkasse suchen, wenn die alte Krankenkasse insolvent ist oder aus einem anderen Grund schließen muss. Die laufenden Behandlungen können Sie weitermachen und deren Kosten werden direkt von der neuen Krankenkasse

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Neue Leistungen für Kinder seit 2019

Mitte 2019 sind heute gesetzliche Leistungen in Kraft getreten und davon sind Kleinkinder betroffen. Damit soll Karies besser vermieden werden. 

Jetzt können Kinder ab dem 6. Lebensmonat schon zur Früherkennung gehen und diese Leistung bis zum 34. Lebensmonat 3x in Anspruch nehmen. Danach dürfen Kinder noch bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 3x hin. Die Früherkennung wird zeitlich auch die U-Untersuchungen beim Kinderarzt abgestimmt.

Die drei zusätzlichen Untersuchungen sollen nicht nur die Aufklärung zu Munderkrankungen erläutern, sondern auch die richtige Anwendung von Zahnpasta erklären. Zudem kann ein flouridhaltiger Lack auf die Zähne zur Zahnschmelzhärtung aufgetragen werden, denn zwischen dem 6. und 34. Lebensmonat handelt es sich um eine Kassenleistung. Es handelt sich um die sogenannte Fluoridierung und diese kann 2x im Jahr in Anspruch genommen werden. Sie ist abhängig davon, ob schon Karies vorhanden ist oder nicht.

Die Fluoridierung bei einem erhöhten Kariesrisiko ist zwischen dem 34. Lebensmonat und dem 6. Lebensjahr eine Kassenleistung.

Seit dem 1. Juli 2018 gibt es die sogenannte EU-Quecksilber-Verordnung und seit dem Tag gilt ein Verbot von Amalgam bei Milchzähnen und Kindern unter 15 Jahren. Seitdem erhalten gesetzlich versicherte Kinder bei einer Kariesbehandlung auf Kosten der Krankenkasse Kunststofffüllungen, so dass Sie keine Zuzahlungen leisten müssen.

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Die Behandlung von Pflegebedürftigen

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben Probleme mit der Pflege der dritten Zähne und können meist nicht regelmäßig einen Zahnarzt aufsuchen, so dass es jetzt endlich eine Anpassung gibt.
Wichtig:<
Sie können nicht selber einen Zahnarzt und deren Praxis aufsuchen? Dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine aufsuchende medizinische Betreuung. Diese können Sie nicht nur in den eigenen Wänden nutzen, sondern auch im Pflegeheim.
Seit dem 1. Oktober 2020 gibt es mittlerweile Videosprechstunden beim Zahnarzt und das können in erster Linie Pflegebedürftige als Kassenleistung nutzen. Auch Behindere, die Eingliederungshilfe bekommen und Versicherte, die in einer Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag mit einem Zahnarzt abgeschlossen haben, können diese Möglichkeit nutzen.

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Gesundheits-Apps: medizinische Anwendungen auf Rezept – Sie sorgen für eine verbesserte Behandlung und unterstützen Arzt und Patient

Mittlerweile gibt es nicht nur zahlreiche Ernährungs- und Fitness-Apps, sondern auch medizinische Apps. Die medizinischen Apps sind Programme, die einen medizinischen Zweck erfüllen und bei Krankheiten wie Diabetes zum Einsatz kommen. Seit Anfang Oktober 2020

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Leistungen für Pflegebedürftige

Die Zahnärzte können nicht nur die Zähne und das Zahnfleisch untersuchen, sondern auch den Zahnbelag entfernen. Auch die Anpassung von Prothesen, die Reparatur oder die Behandlung von Druckstellen ist möglich. Natürlich kommt es vor, dass in der Praxis Behandlungen gemacht werden müssen, dann übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten. Allerdings gibt es hier eine Voraussetzung und das bedeutet, dass der Hausarzt eine Verordnung ausstellen muss. Dann brauchen Sie nicht nur 10% der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro zahlen. Bei den privat versicherten Personen richtet sich der der Anteil nach dem Tarif und was die Krankenkasse an Leistung zahlt.

Seit 2014 gilt:

Seit April 2014 können pflegebedürftige Patienten auch in Heimen betreut werden, so dass es jetzt eine Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen gibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im Jahr 2019 festgestellt, dass mittlerweile 30% der Pflegeheime einen solchen Kooperationsvertrag haben.

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Neue Richtlinien seit 2018

Am 1.Juli 2018 ist eine neue Richtlinie in Kraft getreten, so dass es konkrete zahnärztliche Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen gibt.

Die wichtigsten Leistungen für gesetzlich versicherte Pflegebedürftige sind:

  • 1x im Jahr beurteilt der Zahnarzt den Zustand von Zähnen, Zahnfleisch, der Mundschleimhäute und des Zahnersatzes und sorgt somit für eine Erhebung des Mundgesundheitsstatus.
  • 1x im Jahr kommt es zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten zu einer Besprechung rund um die Zahnhygiene, Fluoridanwendungen, zahnärztliche Ernährung, aber auch über Verhinderung und Minderung von Mundtrockenheit und erstellt einen Mundgesundheitsplan
  • Der Zahnarzt erläutert 1x im Jahr dem Patienten und eventuell den Angehörigen, welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen und bietet gleichzeitig auch praktische Demonstrationen an. Die Aufklärung zur Mundgesundheit geschieht zeitnah zum Mundgesundheitsplan.
  • 2x im Jahr haben gesetzlich versicherte Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige einen Anspruch auf das Entfernen von harten Zahnbelägen. Der Anspruch gilt auch für alle anderen Kassenpatienten, aber dann nur 1x im Jahr.

Der Zahnarzt hat einen Vordruck und darauf notiert er alle weiteren Behandlungen, so dass nicht nur die Patienten, sondern auch die Angehörigen und das Pflegepersonal gut informiert werden und über die Untersuchungen und Behandlungsschritte immer auf dem neusten Stand sind.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zahnvorsorge

1. Wie oft darf ein gesetzlich Versicherter zum Zahnarzt ohne Zuzahlung zu leisten?

Grundsätzlich sieht die gesetzliche Krankenkasse vor, dass ein gesetzlich Versicherter alle sechs Monate zum Zahnarzt gehen kann, wobei es sich hier um Kontrolluntersuchungen handelt. Für eine Kontrolluntersuchung sind keine Kosten zu erwarten, aber für weitere Behandlungen müssen Sie selber aufkommen.

2. Was gehört zu den Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt?

Bei den Kontrolluntersuchungen untersucht der Zahnarzt nicht nur die Zähne, sondern auch das Zahnfleisch und schaut nach weiteren notwendigen Behandlungsschritten, um die Zahngesundheit weitgehend zu erhalten.

3. Kann sich der Patient im Pflegeheim den Zahnarzt selber aussuchen?

Die Pflegeheime haben Kooperationsverträge mit Zahnärzten, so dass der Bewohner sich den Zahnarzt nicht eigenständig aussuchen kann. Er muss den Zahnarzt aus dem Kooperationsvertrag nehmen, denn er kommt für alle Patienten aus dem Heim.

4. Zählt die Zahnreinigung zur Zahnvorsorge?

In der Regel handelt es sich bei einer professionellen Zahnreinigung um eine Privatleistung, aber einige Krankenkassen übernehmen die Kosten. Erkundigen Sie sich bei einer Krankenkasse unter welchen Voraussetzungen die Zahnreinigung als Zahnvorsorge gilt, so dass Sie keine Zusatzzahlungen leisten müssen.

5. Wie oft zahlt die Krankenkasse eine Zahnreinigung?

In der Regel zahlen die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 80% der Mehrleistungen, so dass eine Zahnreinigung alle sechs Monate nur 50 Euro für Sie kostet. Reichen Sie die Rechnung bei der Krankenkassen ein und das Geld wird auf Ihr Konto überwiesen.

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Fazit

Zahnvorsorge ist ein wichtiger Punkt bei der Gesundheit und jeder Erwachsene hat den Anspruch, dass er alle sechs Monate zur Kontrolluntersuchung gehen darf. Diese Untersuchungen sind kostenfrei, so dass sie von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Es gibt aber auch noch viele weitere Zahnvorsorge-Maßnahmen, so dass die Zahn- und Mundgesundheit auch im hohen Alter gewährleistet werden kann. Wichtig ist, dass Sie regelmäßig einen Zahnarzt aufsuchen und damit schon im jungen Alter beginnen. Selbst Kleinkinder ab 6. Monaten können den Zahnarzt besuchen, so dass die Zahnvorsorge schon sehr früh beginnt. Mit Hilfe des Zahnpasses können Sie in Zukunft viel Geld sparen, denn damit lassen sich die Kosten für Zahnersatz im Alter reduzieren. Dazu müssen Sie alle Kontrolluntersuchungen lückenlos vorweisen, so dass die Krankenkasse einen schriftlichen Nachweis hat. Für eine gute Mund- und Zahngesundheit auch im Alter achten Sie auf regelmäßige Zahnvorsorge.

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Welche Zahnvorsorge zahlt die Krankenkasse? Schon Kleinkinder haben Anrecht auf Zahnvorsorge https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/welche-zahnvorsorge-zahlt-die-krankenkasse-schon-kleinkinder-haben-anrecht-auf-zahnvorsorge/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/welche-zahnvorsorge-zahlt-die-krankenkasse-schon-kleinkinder-haben-anrecht-auf-zahnvorsorge/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:30:36 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63059 Die professionelle Zahnreinigung ist inzwischen eine private Leistung. Aber die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Untersuchungen zur Vorsorge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihr Zahnarzt kann Sie also nicht nur beraten, sondern Ihnen auch in Bezug

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Die professionelle Zahnreinigung ist inzwischen eine private Leistung. Aber die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Untersuchungen zur Vorsorge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihr Zahnarzt kann Sie also nicht nur beraten, sondern Ihnen auch in Bezug auf die Kosten alle wichtigen Informationen mitteilen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Zahnvorsorgen beginnt bei Kindern seit dem 1. Juli 2019 schon am dem 6. Lebensmonat. Die Kinder haben bis zum 6. Lebensjahr einen Anspruch auf 6 Früherkennungsuntersuchungen beim Zahnarzt.
  • Der Kinderarzt dokumentiert seit Mai 2015 in einem gelben Kinderuntersuchungsheft die Zahnarztbesuche seit dem 6. Lebensmonat und zwar von U5 bis U9.
  • 2x im Jahr ist die Kontrolluntersuchung für Erwachsene beim Zahnarzt kostenfrei und dazu kommt 1x im Jahr eine kostenfreie Zahnsteinentfernung und alle 2 Jahre die Parodontitis-Früherkennung.
  • Viele Krankenkassen bieten Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung an und dabei handelt es sich meist um eine freiwillige Satzungsleistung.

Die professionelle Zahnreinigung ist eine Privatleistung und somit gehen viele Patienten davon aus, dass auch sonst keine Krankheitsvorbeugungen im Bereich der Zähne von der Krankenkasse übernommen werden. Aber das ist nicht richtig, denn schon für Kinder und Jugendliche gibt es zahlreiche Angebote und auch Erwachsene können kostenlose Vorsorgeuntersuchungen nutzen.

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Die Kassenleistung für Erwachsene

Sie sind gesetzlich krankenversichert, dann können Sie alle 6 Monate zur kostenlosen Kontrolluntersuchung zum Zahnarzt gehen.

Dazu können Sie z.B. einmal im Jahr eine Zahnsteinentfernung verlangen und alle zwei Jahre die Erstellung eines Parodontalen Screening-Indexes. Auf diese drei Untersuchungen haben die gesetzlich Versicherten inzwischen einen rechtlichen Anspruch. Somit ist diese Untersuchung auch kostenfrei.

Kontrolluntersuchung

Das Ziel der Kontrolluntersuchung ist es z.B., die Krankheiten am Zahn frühzeitig zu erkennen und weitere Behandlungen im Bedarfsfall einzuleiten. Dabei werden alle Zähne der Reihe nach durch den Zahnarzt untersucht und das Ergebnis wird in einem Zahnschema festgehalten. Dort steht auch, welche Zählen fehlen, welche Zähne gefüllt, überkront oder ersetzt sind. Der Zahnarzt achtet zudem noch auf die Mundschleimhaut, Verfärbungen, Zahnstein, Zahnfleischtaschen und auch auf Veränderungen der Zunge. Diese Untersuchungen gehören inzwischen zu den normalen Vorsorgeuntersuchungen. Sie sollten also in das Bonusheft eingetragen werden. Am Ende können Sie dadurch einen höheren Festzuschuss von der Krankenkasse für Zahnersatz bekommen.

Entfernung von Zahnstein

Zahnsteinentfernung ist eine sinnvolle Sache, denn die Beläge führen nicht nur zu Reizungen des Zahnfleisches, sondern auch zu Entzündungen. Aus der Zahnfleischentzündung entsteht dann oft eine Parodontitis.

Parodontale Screening-Index

Seit 2004 ist der Parodontale Screening Index eine Kassenleistung. Der Zahnarzt misst dabei mit einer kleinen speziellen Sonde die Zahnfleischtaschen im Ober- und Unterkiefer. Dadurch kann er eine grobe Abschätzung machen und dadurch feststellen, ob z.B. eine behandlungsbedürftige Parodontitis vorliegt.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Vorsorgeuntersuchungen für Kinder

Zur Vermeidung von Karies bei Kleinkindern gibt es seit dem 1. Juli 2019 eine neue gesetzliche Regelung und diese besagt, dass Kinder zwischen dem 6. und dem 34. Lebensmonat drei Vorsorgeuntersuchungen nutzen können.

Zeitlich sind die Untersuchungen inzwischen mit den bekannten U-Untersuchungen abgestimmt.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zwischen dem 3. und 6 Lebensjahr drei Zahnarztuntersuchungen, wobei diese auch schon zu den Früherkennungsuntersuchungen gehören. Also insgesamt haben Kinder Anrecht auf sechs Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt bis zum 6. Lebensjahr. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juni 2018, so dass eine frühzeitige Behandlung möglich ist.

Jedes halbe Jahr zahlt die Krankenkasse eine Kontrolluntersuchung, allerdings nur dann, wenn die Kinder zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr sind. Dazu kommen die Fissurenversiegelung der beiden Backenzähne, die sich vor den Weisheitszähnen befinden. Dazu kommt ein Anspruch auf Zahnschmelzhärtung mit Fluroidlack. Diese Leistung wird allerdings nur 2x im Jahr bezahlt, und auch nur bis zum vollendeten 33. Lebensmonat. Bis einschließlich 11 Jahre haben Kinder zudem Anspruch auf Gruppenprophylaxe. Die Kinder üben unter fachlicher Anleitung nicht nur das richtige Zähne putzen, sondern bekommen auch Informationen zur Ernährung und werden zur ordentlichen Mundhygiene Zuhause motiviert.

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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Zusatzleistungen der Krankenkasse

Die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung wird von einigen gesetzlichen Kranken mittlerweile zum Teil oder ganz übernommen.

Allerdings gibt es in der Hinsicht keine feste Regelung, denn die Höhe und auch die Bedingungen sind von Fall zu Fall individuell zu bewerten. Bei solchen Leistungen handelt es sich um sogenannte freiwillige Satzungsleistungen und die beschließen die Krankenkassen selbstständig.

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Bundesregierung vereinfacht Krankschreibung um Coronavirus einzudämmen

Die Bundesregierung möchte die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verlangsamen. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass Ärzte Patienten auch ohne persönlichen Arztbesuch krankschreiben können. Wir erklären, für wen und wie lange die Regelung gilt. Die

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Fragen und Antworten

FAQs zum Thema Zahnvorsorge der Krankenkasse

1. Wird die professionelle Zahnreinigung von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt?

In der Regel wird die professionelle Zahnreinigung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, denn es handelt sich um eine Privatleistung. In den letzten Jahren haben sich die Krankenkasse unterschiedlich verhalten und einige Kassen zahlen heute einen Teil der Kosten.

2. Wie oft kann ich zum Zahnarzt gehen und die Krankenkasse zahlt?

Erwachsene können alle sechs Monate zur Kontrolle zum Zahnarzt gehen, denn diese Untersuchungen sind Leistungen der Krankenkasse und Sie müssen keine zusätzlichen Kosten tragen.

3. Ab wann können Kleinkinder zum Zahnarzt?

Mittlerweile sollten Kleinkinder ab einem Alter von 6 Monaten zum Zahnarzt gehen, denn es handelt sich um eine Vorsorgeuntersuchung.

4. Wie sinnvoll sind Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt?

Beim Zahnarzt zählen Vorsorgeuntersuchungen genauso wie alle anderen Vorsorgeuntersuchungen auch. Sie sind sehr wichtig, denn mit Hilfe des Bonusheftes können Sie im Alter einen hohen Zuschuss für Zahnersatz bekommen.

5. Was ist, wenn Vorsorgeuntersuchungen durch den Zahnarzt im Bonusheft fehlen?

Das Bonusheft hilft Ihnen einen Zuschuss zum Zahnersatz zu bekommen, aber wenn Untersuchungen fehlen, dann fällt der Zuschuss deutlich geringer aus. Es gibt dafür aber keine feste Regelung, so dass die Krankenkasse individuell entscheiden kann.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Zahnarztvorsorgeuntersuchungen sind immens wichtig, denn nicht nur, dass sie dafür sorgen, dass Erkrankungen frühzeitig erkannt und behandelt werden können, sondern mit ihnen sammeln Sie Pluspunkte für den Zahnersatz. Schon Kleinkinder haben Anrecht auf Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt und schon am 6. Monaten sollte der Besuch zum Pflichtprogramm gehören. Zeitlich liegen die Zahnarztuntersuchungen mit den U-Untersuchungen gleich, so dass es Ihnen keine Umstände macht.

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