Zusatzbeitrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 08:14:25 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Zusatzbeitrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich – Achten Sie auf die jeweiligen Fristen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/#respond Fri, 13 May 2022 08:14:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63086 Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche

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Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.
  • Zudem können Sie das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung anwenden, wenn Sie noch kein Jahr bei der Versicherung versichert sind.
  • Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, dass sie Ihnen die Erhöhung des Beitrages und die Wechselmöglichkeit frühzeitig ankündigen müssen.
  • Sie müssen bis zum endgültigen Wechsel den erhöhten Beitrag der Krankenkasse zahlen.

Gesetzliche Krankenkasse und Zusatzbeitrag

In der gesetzlichen Krankenkasse liegt der allgemeine Beitragssatz im Jahr 2021 bei 14,6% und zusätzlich erheben die Krankenkassen einen sogenannten Zusatzbeitrag.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat für 2021 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1% auf 1,3% erhöht.

Die Krankenkassen müssen bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nicht direkt den Zusatzbeitrag anheben. In der Regel richtet sich die Erhöhung oder die Beibehaltung des Beitrages immer nach der finanziellen Situation der Krankenkasse. In der Satzung regelt jede Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags eigenständig.

Sie finden in der Übersicht des Spitzenverbrandes des Bundes der Krankenkasse eine aktuelle Auflistung der aktuell gültigen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen.

Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitnehmer und Rentner nur noch die Hälfte des Zusatzbeitrages, denn die andere Hälfte übernimmt entweder der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Die freiwillig versicherten Selbstständigen müssen den Beitrag und auch den Zusatzbeitrag selber zahlen.

Bei den Pflichtversicherten wird der Zusatzbeitrag direkt vom Lohn einbehalten. Versicherte, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, müssen nichts tun, denn die Abführung übernimmt in diesen Fällen der Träger. Familienmitglieder zahlen keinen Zusatzbeitrag, wenn sie über die Eltern oder den Partner versichert sind.

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Informationspflicht der Krankenkasse

In der Regel muss die gesetzliche Krankenkasse ihre Versicherten über die Höhe des Zusatzbeitrages zum Jahreswechsel informieren.

Mittlerweile ändern einige Krankenkassen den Beitrag nicht zum Jahreswechsel, sondern im Jahr.

Sie müssen schriftlich über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informiert werden und zwar spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Sie erhalten Informationen über

  • die Erhöhung
  • das Sonderkündigungsrecht
  • die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbetrages
  • die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Thema Zusatzbeitragssatz

Das bedeutet, wenn der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 angehoben werden soll, dann muss die gesetzliche Krankenkasse Ihnen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 eine schriftliche Information zukommen lassen.

Der Zusatzbeitrag erhöht sich mehr als um 1,3% für das Jahr 2021, dann muss die Krankenkasse Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie die Krankenkasse wechseln und einen günstigeren Tarif erhalten.

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Krankenkassenwechsel bei Zusatzbeitragserhöhung

Sie haben die Möglichkeit die Krankenkasse zu wechseln, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht, denn dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

In diesem Fall können Sie einfach zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln.

Bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages spielt die Dauer der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse für das Sonderkündigungsrecht keine Rolle. Sie sind keine 12 Monate in der Versicherung angemeldet, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ebenfalls ausüben.

Allerdings gibt es eine Ausnahmen, denn das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Tarif in Bezug auf die Kindergeldabsicherung abgeschlossen haben. Sie haben eine dreijährige Bindungsfrist und können erst nach dieser Zeit kündigen.

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Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts

Sie erhalten von der Krankenkasse eine schriftliche Ankündigung, dass der Zusatzbeitrag erhöht wird, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ausüben.

Bis zum Ende des Monats können Sie kündigen, wenn es sich um den Monat handelt, indem der Beitrag erhöht wird.

Ein einfacher Krankenkassenwechsel ist seit dem 1. Januar 2021 möglich, denn wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nutzen wollen, dann brauchen Sie nur noch die Beitrittserklärung der neuen Krankenkasse. Sie brauchen keine persönliche Kündigungserklärung mehr, denn die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt die neue Kasse.

Der Krankenkassenwechsel ist aber nicht direkt mit dem Beitritt in eine neue Versicherung vollzogen, denn auch in einem solchen Fall gilt, dass die Kündigungsfristen von zwei Monaten zum Ende eines Monats einzuhalten sind.

Das bedeutet, wenn die alte Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 anhebt, dann müssen Sie bis zum 31 Januar 2021 kündigen. Sie haben die Kündigungsfrist eingehalten, dann sind Sie ab dem 1. April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert und die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet zum 31. März 2021.

Wählen Sie die neue Krankenkasse rechtzeitig aus, damit Sie die Fristen einhalten können.

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Frist für Sonderkündigungsrecht verpasst

Sie haben die Möglichkeit, wenn Sie die Frist zum Sonderkündigungsrecht verpasst haben, die normale Kündigungsfrist zu nutzen.

Das normale Kündigungsrecht besagt, dass Sie zwei Monate zum Monatsende kündigen können, wenn Sie mehr als ein Jahr bei der Versicherung gemeldet sind.

Sie haben keinen Nachteil, wenn die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht für die Zusatzbeitragserhöhung nicht nachkommt, denn die Kündigung erfolgt dann einfach als wäre die Hinweispflicht rechtzeitig gewesen.

Die Zahlung des Zusatzbeitrages

Die Krankenkasse hat eine Zusatzbeitragserhöhung angekündigt und Sie wollen kündigen, aber bis dahin müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.

Zum 1. Januar erhebt die Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag und wenn Sie bis Ende Januar kündigen, dann können Sie zum 1. April in einer neuen Versicherung gemeldet sein. Allerdings müssen Sie für den Januar, Februar und März dann den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen, denn dazu sind Sie verpflichtet.

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Die Krankenkassenwahl

Sie sollten sich nicht an den Kosten orientieren, wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln wollen.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in einigen Punkten recht unterschiedliche Leistungen an und diese finden Sie in den jeweiligen Satzungen. Sie bieten nämlich Zusatzleistungen im Bereich Prävention, Osteopathie oder Kundenservice an, so dass die Entscheidung mitunter schwierig ist. Vielleicht hat die Krankenkasse auch eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine sehr gut erreichbare Hotline, denn für viele Patienten sind auch solche Faktoren für die Wahl der Krankenkasse wichtig.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zusatzbeitrag der Krankenkasse

1. Was ist ein Zusatzbeitrag?

Krankenkassen verlangen einen Beitrag in Höhe von 14,6% vom Einkommen, aber diese Summe reicht nicht, um die Kosten zu decken, so dass sie einen Zusatzbetrag verlangen. Der Zusatzbeitrag ist ein prozentualer Satz und alle Versicherten müssen ihn zahlen, so dass die Versicherung die Kosten decken kann.

2. Wie hoch ist der momentane Zusatzbeitrag?

Der momentane Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse hat sich von 1,3% auf 1,6% im Jahr 2021 erhöht, so dass alle Versicherten nun einen höheren Zusatzbeitrag zahlen müssen.

3. Wie wird der Zusatzbeitrag bezahlt?

Die Versicherten zahlen den Zusatzbeitrag zusammen mit dem normalen Beitrag an die Krankenkasse, wobei bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Zahlung übernimmt.

4. Wie hoch ist der Zusatzbeitrag bei der AOK?

Bei der AOK liegt der Zusatzbeitrag in Höhe von 1,2% und das ist im guten Mittelfeld, so dass die AOK nicht zu den teuersten Krankenkassen gehört.

5. Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen?

Der Zusatzbeitrag muss von allen gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse gezahlt werden.

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Fazit

Die Krankenkassen verlangen nicht nur einen Krankenkassenbeitrag, sondern auch einen Zusatzbeitrag, um die anfallenden Kosten zu decken. Regelmäßig kommt es zur Erhöhung des Zusatzbeitrages, so dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Achten Sie bei einer Kündigung immer auf die Fristen, denn sonst müssen Sie bei der Versicherung bleiben und die erhöhten Beitrage zählen.

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