Zusatzentgelte | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 10:47:17 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Zusatzentgelte | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Unzulässigen Zusatzentgelten und Leistungseinschränkungen widersprechen und sein Recht durchsetzen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/unzulaessigen-zusatzentgelten-und-leistungseinschraenkungen-widersprechen-und-sein-recht-durchsetzen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/unzulaessigen-zusatzentgelten-und-leistungseinschraenkungen-widersprechen-und-sein-recht-durchsetzen/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:47:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64382 In den letzten Jahren sind immer mehr Girokonten zu Pfändungsschutzkonten umgewandelt worden, denn das sogenannte P-Konto dient der finanziellen Sicherheit bei Schulden. Wichtig ist, dass die Banken keine höheren Kontoführungsentgelte verlangen dürfen und zudem sind

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In den letzten Jahren sind immer mehr Girokonten zu Pfändungsschutzkonten umgewandelt worden, denn das sogenannte P-Konto dient der finanziellen Sicherheit bei Schulden. Wichtig ist, dass die Banken keine höheren Kontoführungsentgelte verlangen dürfen und zudem sind die bisher vereinbarten Leistungen auch nicht einfach aufgehoben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pfändungsschutzkonto ist eine finanzielle Sicherheit für Menschen, die Schulden haben und zurzeit diese nicht zahlen können.
  • Mit dem P-Konto bleibt ihnen ein Selbstbehalt, so dass die aktuellen Rechnungen bezahlt werden können und der Lebensunterhalt gesichert ist.
  • Die Banken dürfen nach der Umwandlung in ein P-Konto keine höheren Gebühren verlangen und die vorhandenen Leistungen auch nicht automatisch kündigen.

Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2013 (Az. XI ZR 260/12) ein Urteil gesprochen und entschieden, dass die Deutsche Bank eine entsprechende Preisklausel nicht einsetzen darf. Das P-Konto darf nicht mit Einschränkungen oder Nachteilen für den Kunden verbunden sein und das hat der Richter eindeutig festgelegt.

Sie haben die Möglichkeit automatische Dispo-Einzüge oder gekappte Leistungen zu widersprechen und das ist bei Lastschriftverfahren oder beim Online-Banking möglich. Fordern Sie überhöhte Entgelte seit Beginn der Erhebung zurück, denn das Urteil mit seinen Grundsätzen lässt sich auf alle Banken und Sparkassen übertragen.

Die nachfolgenden Tipps können Ihnen eine gute Hilfestellung sein.

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Die gesetzliche Pflicht

Kreditinstitute sind seit Juli 2010 verpflichtet ein P-Konto einzuführen, denn es handelt sich um einen unbürokratischen Basisschutz von 1.252,64 Euro im Monat.

Sie haben die Möglichkeit zu Ihrer Bank oder Sparkasse zu gehen und das vorhandene Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Für die Umwandlung darf die Bank keine zusätzlichen Kosten berechnen.

Das Urteil hat gezeigt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für ein P-Konto genau die gleichen Kontoführungskosten gelten sollten wie für ein normales Girokonto auch. Die Führung eines P-Kontos ist gesetzlich vorgeschrieben und somit Pflicht, so dass auch keine zusätzlichen Entgelte veranschlagt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dazu drei Urteile gesprochen

  • 16. Juni 2013 Az. XI ZR 260/12
  • 13. November 2013 Az. XI ZR 145/12
  • Az. XI ZR 500/11

Im Grunde handelt es sich bei dem P-Konto um eine Umwandlung und um kein eigenes Kontomodell, so dass es als Ergänzung für das Girokonto gilt. Somit sorgt die bloße Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht dafür, dass eine Erhöhung des Entgeltes notwendig ist.

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Fordern Sie überhöhte Entgelte zurück

Einige Geldinstitute verlangen für die Nutzung des P-Kontos einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro im Monat.

Sie sind der Ansicht, dass der Mehrbetrag gerechtfertigt ist und für Kontoführung, Überweisungen und Lastschrift genutzt wird. Das übliche Gehaltskonto ist mit diesen Gebühren nicht bestückt, so dass Sie die Möglichkeit haben, das Geld zurückzuverlangen. Die Bundesgerichtshofurteile sagen aus, dass die Entgelte nicht zulässig sind und von Ihnen zurückgefordert werden sollten. Dafür brauchen Sie einen Nachweis, aber da reichen in der Regel Kontoauszüge. Nehmen Sie einen Kontoauszug vor der Umwandlung und ein Kontoauszug nach der Umwandlung, denn daran erkennen Sie die erhöhten Entgelte. Als Alternative nehmen Sie einfach die Umstellungsvereinbarung, denn dort stehen die Preise für das Führen des P-Kontos drauf.

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Widersprechen Sie dem automatischen Dispo-Entzug

Sie haben Ihr Girokonto zum P-Konto umwandeln lassen, aber dann darf die Bank die bonitätsabhängigen Leistungen wie eine Kreditkarte oder den Dispo nicht mit einem Schlag ausgleichen.

Das Geldinstitut muss die Leistungen nach den geltenden Geschäftsbedingungen ganz normal kündigen, denn das hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil am 10. Februar 2015 (Az. XI ZR 187/13) festgelegt. Sie haben also ein wenig Zeit, um das Konto wieder in die schwarzen Zahlen zu bekommen.

Sie können einen Widerspruch einlegen, wenn der Dispo unzulässigerweise automatisch bei der Umstellung des Kontos gekappt wurde oder die Nutzung der Kreditkarte direkt beendet wird. Nutzen Sie einen Musterbrief für den Widerspruch und fordern Sie eine einvernehmliche Vereinbarung.

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Nehmen Sie die Leistungseinschränkungen nicht hin

Wenn Sie Ihr Girokonto zum P-Konto umwandeln lassen, dann müssen Ihnen die Leistungen, die unabhängig von der Bonität sind, auch weiterhin zustehen.

Dazu gehört nicht nur das Online-Banking, sondern auch Lastschrift, Überweisungen, Nutzen des Bankterminals zum Geldabheben und alle anderen Kontoleistungen. Schließlich entscheiden Sie sich nicht für ein anderes Kontomodell, sondern lassen das vorhandene Konto einfach umschreiben. Sie sichern sich nur den automatischen Pfändungsschutz, wenn Sie sich für ein P-Konto entscheiden.

Widersprechen Sie auf jeden Fall, wenn die Leistungen gekappt wurden und pochen Sie auf Ihr Recht, denn die Leistungen müssen Ihnen auch in Zukunft wieder zur Verfügung stehen.

Basiskonto als Alternative

Die Einrichtung eines Basiskontos kann Abhilfe schaffen, denn seit Juni 2016 hat jeder Verbraucher das Recht auf ein sogenanntes Basiskonto.

Das Basiskonto ist ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, so dass Sie Ein- und Auszahlungen tätigen können. Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge und Kartenzahlungen sind auch möglich. Wenn die Bank oder Sparkasse grundsätzlich die Möglichkeit anbietet, Online-Banking zu nutzen, dann muss dies auch bei dem Basis-Konto der Fall sein. Sie können aber auch ein P-Konto nutzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema unzulässige Gebühren beim P-Konto

1. Was kostet die Umwandlung vom Girokonto zum P-Konto?

Die Umwandlung vom Girokonto zum P-Konto kostet nichts, denn es handelt sich um eine gesetzlich verpflichtende Leistung der Banken und Sparkassen.

2. Kann das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto geführt werden?

Das P-Konto ist ein Einzelkonto und kann nur von einer Person geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto in Form eines Pfändungsschutzkontos gibt es nicht.

3. Kosten Geldabhebungen oder Überweisungen bei einem P-Konto mehr als bei einem Girokonto?

Nein, die Kosten für Leistungen des P-Kontos sind gleich, denn es handelt sich schließlich um kein anderes Kontomodell, sondern das vorhandene Girokonto wird einfach nur umgewandelt.

4. Wie lassen sich höhere Entgelte nachweisen?

Ein Blick auf die Kontoauszüge kann helfen. Dafür nehmen Sie einen Kontoauszug vor der Kontoumwandlung und ein Kontoauszug nach der Umwandlung, dann können Sie eventuelle Unterschiede bei den Entgelten feststellen.

5. Muss die Bank mir die zu hohen Entgelte zurückgeben?

Wenn Sie festgestellt haben, dass die Bank höhere Entgelte abgebucht hat, dann fordern Sie diese mit Hilfe eines Widerspruchs zurück. Die Bank muss die Entgelte dann umgehend Ihrem Konto wieder gutschreiben.

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Fazit

Heutzutage sind Banken und Sparkassen in der Pflicht die Umwandlung vom Girokonto zum Pfändungsschutzkonto kostenlos durchzuführen. Aber nicht nur die Umwandlung ist kostenlos, denn die Banken und Sparkassen dürfen auch weiterhin keine höheren Entgelte verlangen. Die Entgelte müssen dem bisherigen Kontomodell gleich bleiben, denn schließlich machen Sie kein neues Konto aus, sondern wandeln das vorhandene Gehaltskonto nur um. Sollten höhere Entgelte geflossen sein, dann können Sie einen Widerspruch einlegen und die Gelder zurückfordern.

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