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Parkunfall: So verhalten Sie sich richtig – Folgen bei Fahrerflucht


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Ein kleiner Parkrempler beim Ein- oder Ausparken ist Ihnen auch schon passiert? Was haben Sie gemacht? Die beliebte Ausrede „Ich habe nichts bemerkt“ hilft nur selten. Am Ende zahlt zwar die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber diese fordert das Geld per Regress von Ihnen wieder. Und das kann teuer werden.

So ein kleiner Parkrempler macht doch nichts? Ist doch eh kaum etwas zu sehen? Wenn Sie sich da mal nicht täuschen. Denn wenn Sie sich nun vom Ort des Geschehens entfernen, begehen Sie Fahrerflucht. Und das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Und diese Straftat kann für Sie enorme Folgen haben.

Die meisten Unfallverursacher denken sich, dass das Anrempeln sowieso keiner gehört hat. Sie sollten sich aber bewusst sein, dass ein Zeuge ausreichen kann, um Sie ausfindig zu machen. Und dann wird es ernst. Andere Fahrer hinterlassen einen Zettel mit Entschuldigung und Ihrer Rufnummer oder Adresse an der Windschutzscheibe des angerempelten Autos und fahren ebenfalls fort. Doch auch hier gilt: Das ist Fahrerflucht.

Wir verraten Ihnen, wie Sie sich als Opfer einer Fahrerflucht und als Verursacher eines Anremplers richtig verhalten und welche Strafen bei Fahrerflucht drohen.

Haben Sie diese Videos schon gesehen?

Schramme, Kratzer, Beule verursacht? – Was nun?

Sie haben beim Einparken oder Ausparken ein anderes Auto gerammt, die Fahrertür zu weit aufgerissen und eine Beule oder einen Kratzer im neben Ihnen parkenden Auto verursacht? Dann sollten Sie den Ort des Geschehens zunächst einmal nicht verlassen. Denn laut StGB §142 kann das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. In Absatz 3 des §142 steht außerdem:

Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Sie müssen demnach sicher stellen, dass entweder die Polizei oder der Halter des Fahrzeugs, das Sie beschädigt haben, von Ihnen weiß und Ihre Daten (Name, Anschrift, Auto-Kennzeichen und den Standort des Fahrzeugs) aufgenommen hat. Melden Sie den Unfall nicht, kommen Sie Ihrer Aufklärungspflicht nicht nach.

Rechnen Sie mit Wartezeit

Wenn Sie versuchen wollen, ohne Polizei eine Einigung zu erzielen, müssen Sie auf den Halter warten. Dafür ist eine Wartezeit von 20- 30 Minuten okay. In einem Einkaufszentrum könnte man den Halter beispielsweise auch an der Information ausrufen lassen. Sollte der Halter sich in der Wartezeit nicht gemeldet haben, sind Sie verpflichtet die Polizei zu informieren.

Die Polizei wird Ihnen bei dem Anruf mitteilen, ob sie persönlich vorbeikommen kann und Sie deshalb noch einmal warten müssen. Sollte die Polizei nicht kommen, müssen Sie darauf bestehen, dass die Beamten am Telefon den Unfall aufnehmen. Dazu brauchen die Beamten Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihr Kfz-Kennzeichen, den Standort des Unfalls und das Kennzeichen des anderen betroffenen Fahrzeugs.

Gefälschte Strafzettel: Wenn das Knöllchen nicht echt ist – Polizeiwarnung

Sie haben einen Strafzettel bekommen, weil Sie falsch geparkt haben? Diesen sollten Sie aus verschiedenen Gründen nicht vorschnell bezahlen. Denn seit längerer Zeit werden auch Knöllchen gefälscht und an die Windschutzscheiben der Autofahrer geheftet.

Ein Kommentar

Folgen und Strafen bei Fahrerflucht

Nach §142 Strafgesetz­buch müssen Sie bei Fahrerflucht mit einer Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren oder erheblichen Geld­strafen sowie einem Eintrag von 3 Punkten im Fahr­eignungs­register in Flensburg rechnen. Es können aber auch ein Fahrverbot und eine Entziehung der Fahrerlaubnis drohen – was je nach Schwere des Falls festgelegt wird.

Die auferlegten Strafen sind am Ende bei jedem anders. Gerichte berücksichtigen neben der Schwere der Schuld, die Höhe des Schadens, Verletzungen bei Unfallbeteiligten und auch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Verursachers. Es gibt allerdings Tabellen, die einen gewissen Anhalt geben.

  • Schaden kleiner als 600 Euro: Geldauflage, keine Punkte, kein Fahrverbot
  • Schaden kleiner als 1.300 Euro: Geldstrafe (oft 1 Monatsgehalt), 2 Punkte und bis zu 3 Monate Fahrverbot
  • Schaden größer als 1.300 Euro: hohe Geldstrafe (oft mehr als 1 Monatsgehalt), 3 Punkte und Fahrerlaubnisentzug für zumeist 10-12 Monate

Sollten Sie sich noch in der Probezeit befinden, kommen bei Fahrerflucht außerdem die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzu.

Voraussetzung ist natürlich, dass Sie als Unfallverursacher ermittelt werden können, nachdem Sie sich aus dem Staub gemacht haben.

Konsequenzen bei der Versicherung

Bei einer Fahrerflucht müssen Sie auch mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. So werden Sie vermutlich von der Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress genommen und müssen den Schaden (bis maximal 5.000 Euro) an die Versicherung zurückzahlen.

Zusätzlich werden Sie unter Umständen auch den Schaden am eigenen Auto zahlen müssen. Denn die Vollkasko ist nicht verpflichtet, diese Schäden zu übernehmen. Außerdem kann es sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für den Anwalt ablehnt.

Wichtig:

Nach Abwicklung der Leistungen haben die Versicherungen bei Unfallflucht das Recht, den Versicherungsschutz zu kündigen.

Heute aktuell: Das müssen Sie gelesen haben:

Ihr Auto wurde angerempelt? – Was nun?

In diesem Fall sind Sie das Unfallopfer. Wenn der Verursacher des Schadens nicht auffindbar ist, bleiben Sie am Ende auf dem Schaden und den damit entstandenen Kosten sitzen. Außer Sie haben eine Vollkasko-Versicherung. Die Selbstbeteiligung bleibt allerdings genauso wie die Zurückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt.

Schaden bemerkt – Polizei kontaktieren

Auch für Sie als Unfallopfer gilt, dass Sie die Polizei kontaktieren und den Unfall melden sollten. Schauen Sie sich um, ob es gegebenenfalls Zeugen gibt. Aber auch ohne Zeugen sollten Sie eine Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Dafür sollten Sie die Polizei rufen. Diese muss sich den Unfallort ansehen und alles genau aufnehmen.

Tipp:

Auch Sie selber sollten Fotos machen. Nehmen Sie den Schaden am eigenen Auto auf und gegebenenfalls auch herumliegende Splitter oder Spiegel. Am Ende sichern Ihnen die Fotos und die Anzeige den Kaskoschutz.

Gutachter soll Schaden beurteilen

Sind Sie Opfer eines Unfalls, sollte für den Schaden am Auto immer ein unabhängiger Gutachter eingeschaltet und ein Schadengutachten ausgestellt werden. Sollte dies nicht ausreichen, um die Drittbeteiligung nachzuweisen, wird ein Unfallgutachten benötigt. Auf den Kosten bleiben Sie als Opfer zunächst sitzen. Sollte ein Verantwortlicher ausfindig gemacht werden, muss dieser Ihre Gutachter-Kosten übernehmen.

Welche Tipps können Sie noch geben?

Sie haben selber schon einmal jemanden beim Ein- oder Ausparken angefahren? Wie haben Sie sich verhalten? Wenn Sie weitere sinnvolle Tipps für unsere Leser haben, können Sie diese gern in den Kommentaren unter dem Artikel hinterlassen.

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