Seit Juni 2019 gehören die E-Scooter offiziell zu den zugelassenen Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr geführt werden dürfen. Jedoch gibt es im Umgang mit den Flitzern einiges zu beachten. Mit dem neuen Fahrzeug kommen auch neue Verhaltensweisen, an die sich alle Verkehrsteilnehmer erst einmal gewöhnen müssen.
Mit der Zustimmung des Bundesrates im Mai 2019 sind nun auch Elektrokleinstfahrzeuge, die E-Scooter, Bestandteil des täglichen Straßenverkehrs. Für unserer neuen Kraftfahrzeuge gibt es natürlich auch neue Vorschriften. Diese finden Sie in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV oder wie es im Volksmund genannt wird, das E-Scooter-Gesetz. Hier steht beispielsweise geschrieben, dass die E-Scooter erst ab einem Alter von 14 Jahren gefahren werden dürfen. Der Gehweg und die Fußgängerzone sind tabu. Radwege und die Straße dürfen Sie nutzen.
In diesem Gesetz sind die Vorschriften für die Beschaffenheit eines E-Scooters und die sonstigen Voraussetzungen niedergeschrieben, die erfüllt sein müssen, wenn dieses Kfz im Straßenverkehr legal bewegt werden soll. Da in deutschen Gesetzten alles genau geregelt ist, werden Sie auch hier Regelungen für die richtigen Verhaltensweisen beim Umgang mit dem E-Scooter finden.
Ein kleiner Parkrempler beim Ein- oder Ausparken ist Ihnen auch schon passiert? Was haben Sie gemacht? Die beliebte Ausrede „Ich habe nichts bemerkt“ hilft nur selten. Am Ende zahlt zwar die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber diese
Bein ausstrecken zum Blinken – Völliger Unsinn
Wenn Sie sich im Straßenverkehr mit dem E-Scooter bewegen, müssen Sie das eine oder andere Mal abbiegen. Aber was, wenn an Ihrem Fahrzeug kein Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden ist? Nach Medienberichten gibt es eine Vorschrift, nach der man angeblich beide Hände immer am Lenker haben soll. Deshalb sollen Fahrer eines E-Scooters vor einem Fahrtrichtingswechsel akrobatische Meisterleistungen vollbringen. In einem Video der DPA erklärt sogar ein E-Scooter Fahrlehrer, wie Sie sich verhalten sollen:
Fahrtrichtungswechel – So blinken Sie richtig
Das zur Seite ausgestreckte Bein soll das beste Mittel der Wahl sein, mit dem Sie den Fahrbahnwechsel anzeigen sollen? Völliger Unsinn. Motorradfahrer bedanken sich mit dem leicht ausgestreckten Bein bei anderen Verkehrsteilnehmern. Sie lassen bitte beide Füße auf dem Trittbrett. Im § 11 Absatz 3 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV ist diese Situation und Ihr richtiges Verhalten genau geregelt:
(3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.
Die Fahrt mit einem E-Scooter ist so schon nicht ganz ungefährlich. Diese Fahrzeuge sind neu im Straßenverkehr und viele Verkehrsteilnehmer haben keinerlei Erfahrungen mit ihnen und sind schnell überfordert. Die kleine Silhouette sorgt zusätzlich dafür, dass die Geschwindigkeit dieser Verkehrsteilnehmer sehr schnell unterschätzt wird. Leider gab es bereits die ersten schweren Unfälle mit Beteiligung von E-Scootern.
Haben Sie bereits Erfahrungen mit einem E-Scooter?
Was halten Sie vom E-Scooter? Sind Sie schon einmal mit einem solchen Flitzer gefahren? Schreiben Sie einen Kommentar unter dem Artikel zu Ihren Erfahrungen mit den neuen Kraftfahrzeugen. Diskutieren Sei mit anderen Lesern über dieses Thema.
In unserer Übersicht finden Sie weitere Tipps und Ratgeber zum Thema E-Scooter.
Und wie bitte zeige ich einen Fahrbahnwechsel oder das Abbiegen an, wenn ich bergauf fahre, rechts Gas geben muss, um nicht stehen zu bleiben im Ferkehrsfluss? Ich möchte auch kein Bein ausstrecken!!
Im Video verdeutlicht der Herr, dass man das Ausstrecken der Beine üben solle, im Text darunter wird deutlich, dass man gefälligst beide Beine auf dem Trittbrett lässt.
Im Gesetzestext wird von Handzeichen gesprochen, im Video aber erklärt, dass man beide Hände am Lenker lässt. Ja was denn nun?
Wir haben das Video als falsches Beispiel eingebunden. Darunter haben wir eindeutig kommuniziert, dass es falsch ist. „Das zur Seite ausgestreckte Bein soll das beste Mittel der Wahl sein, mit dem Sie den Fahrbahnwechsel anzeigen sollen? Völliger Unsinn.“ Darunter erklären wir, dass das Handzeichen aus unserer Sicht und der Gesetzeslage korrekt ist.
Beste Grüße