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Nur kurz einkaufen: Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz – Abzocke? (Video)


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Supermärkte , aber auch Ärzte und Krankenhäuser setzen immer mehr auf die Fremdüberwachung ihrer Parkplätze. Wenn Sie keine Parkscheibe nutzen oder die Parkzeit überschreiten, gibt es ein Knöllchen und Sie werden von der Überwachungsfirma zur Kasse gebeten. Manchmal passiert das auch, wenn Sie nicht innerhalb der Markierungen stehen. Doch ist das rechtens oder handelt es sich dabei um Abzocke?

Auf vielen Supermarkt-Parkplätzen sind die Schilder schon zu sehen: Sie dürfen nur eine begrenzte Zeit und mit Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe parken. Ansonsten drohen Bußgelder oder gar der Abschleppwagen. Auch Ärzte und Krankenhäuser ziehen nach und überwachen ihre Parkplätze mit privaten Überwachungsfirmen.

Während Sie selber Obacht geben müssen, damit Sie keine Fahrerflucht nach einem Parkplatzrempler begehen, fragen sich viele Autofahrer, ob es sich bei der Parkplatzüberwachung nicht um reine Abzocke handelt. Was können Sie tun, wenn Sie zur Kasse gebeten werden? Und sind die externen Parkplatzwächter überhaupt erlaubt?

Kennen Sie auch schon unseren Artikel zum Thema „Trickbetrug auf dem Parkplatz – Maschen im Überblick“ ?

Ist Parkplatzüberwachung reine Abzocke?

Grundsätzlich darf jedes Unternehmen mit privatem Parkplatz die Überwachung dieser auf ein externes Unternehmen übertragen. Die Wächter dürfen dann auch die Regeln bestimmen, welche für den Parkplatz gelten sollen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Grundstücksbesitzer dann aber auch die Kosten für die Überwachung zahlen müssen. Die Kosten dürfen nicht auf die Parkplatznutzer ausgelagert werden.

Wichtig ist zudem, dass die Regeln, welche auf dem Parkplatz gelten, deutlich angebracht sein müssen. So wissen Sie als Nutzer der Flächen, dass Sie etwas beachten sollen. Das Schild muss also gut lesbar sein. Machen Sie dann doch etwas nicht richtig, provozieren Sie das Knöllchen quasi herbei.

Wie teuer darf ein Knöllchen sein?

Zwischen 20 und 30 Euro zahlen Sie, wenn Sie gegen die aufgeführte Parkordnung verstoßen. Wenn Sie als Autofahrer nicht zahlen, wird in der Regel der Halter des PKWs recherchiert. Dahingehend schließt sich auch gleich die Frage an, wer für das Knöllchen überhaupt zahlen muss.

Wird dies vom Fahrzeugführer nicht bezahlt, wird der Fahrzeughalter ermittelt und bekommt Post von dem privaten Parkplatzwächter. Allerdings schreibt test.de dazu, dass viele Gerichte die Halterhaftung für Verstöße beim Parken ablehnen.

Uneinig sind sich die Gerichte dahingehend, ob der Halter in der Pflicht ist, Auskünfte über die Namen der Fahrer zu erteilen. Sollten die Parkraumwächter Sie vor Gericht bitten und Sie werden in die Pflicht genommen, heißt das aber nicht, dass Sie verloren haben und die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Vielmehr gewinnen die Wächter nur einen Namen und müssen die Vertragsstrafe beim Fahrer geltend machen.

Als Halter sollten Sie zunächst Widerspruch gegen die Zahlung einlegen. Ein Musterschreiben bietet test.de auf seiner Webseite dafür an.

Musterbrief für Widerspruch bei Parkverstößen

Was tun, wenn Sie ein Knöllchen bekommen?

Sollten Sie als Fahrer ein Knöllchen erhalten, gilt es entweder Einsicht zu zeigen und dieses zu bezahlen. Alternativ, wenn Sie sich sicher sind, dass mit den Bedingungen etwas nicht in Ordnung ist, können Sie auch als Fahrer Widerspruch einlegen (selbst wenn Sie nicht der Halter sind). Sie ersparen damit dem Halter den Ärger.

Als weitere Alternative können Sie sich auch an den Supermarkt wenden. Das geht natürlich nur, wenn Sie auch wirklich dort einkaufen waren. Für Ärzte gilt das Gleiche, wenn Sie einen Termin hatten. Gehen Sie zum jeweiligen Ansprechpartner und legen Sie Terminbestätigung oder Kassenbon vor. Die seriösen Händler werden wohl in der Regel das Knöllchen zurücknehmen lassen. Schließlich wollen sie Sie als Kunden behalten und nicht verkraulen.

Weitere interessante Tipps finden Sie bei Onlinewarnungen.de an dieser Stelle. Lesen Sie auch unsere Tipps zum Thema E-Scooter, da es im Zusammenhang mit den E-Rollern immer wieder zu Missverständnissen kommt.

Quelle: Dürfen Supermärkte Knöll­chen an Park­sünder verteilen? auf test.de

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