Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege anbieten?
Es ist nervig. Jeder möchte am liebsten per Lastschrift vom Girokonto abbuchen. Wenn Sie dann kein Einverständnis für die Einzugsermächtigung erteilen, dann gibt es oft Probleme. Einige Energieversorger lehnen den Vertrag dann sogar aufgrund fehlender Bonität ab. Sie wünschen keine Bezahlung der Stromkosten und Vorauszahlungen per Rechnung oder Dauerauftrag. Das stört einige Verbraucher und nicht nur die. Auch die Verbraucherzentrale stört sich an der Praxis und ist vor Gericht gezogen.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH eingereicht. Hintergrund war, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH Stromverträge über Vergleichsportale angeboten hat. Interessierte Kunden konnten die Bestellung allerdings nur abschließen, wenn diese der Bezahlung per Lastschrift zustimmten. Ohne die Eingabe der Bankverbindung konnte der Tarif nicht beauftragt werden.
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BGH gibt Klage statt – Energieversorger muss verschiedene Zahlungswege anbieten
Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2019 entschieden (Az. VIII ZR 56/18), dass Energieversorger den Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten haben. Die Praxis, im Rahmen der Beauftragung nur eine Bezahlung per Lastschrift zuzulassen, ist rechtswidrig. Das Gericht monierte, dass die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Damit schließe das Unternehmen sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.
Energieversorger verteidigte sich
Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH vertrat vor Gericht die Auffassung, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Es reiche aus, wenn der Energieversorger nach der Bestellung und vor der Vertragsannahme noch verschiedene Zahlungswege anbietet.
Das leuchtete den Richtern offensichtlich nicht ein. Schließlich konnten die Kunden den Vertrag ja offensichtlich ohne Angabe einer Bankverbindung und Zustimmung zum Lastschriftverfahren gar nicht abschließen. Demnach würden die Interessenten von dem späteren Wahlrecht gar nichts erfahren. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.
Stromanbieterwechsel sind immer dann sinnvoll, wenn irgendein Anbieter den Strom günstiger offeriert als der aktuelle Stromlieferant. Doch manchmal ist ein Anbieterwechsel gar nicht so einfach. Ablehnung als Neukunde oder Zusatzkosten sind spannende Themen, die interessieren.
Fazit – Nur Lastschrift ist nicht zulässig
Wer einen Stromtarif im Internet bestellt, muss zwischen verschiedenen Zahlungswegen wählen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Tarif über ein Vergleichsportal oder direkt bei dem Energieversorger beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Energieversorger seine Tarife nur für Kunden mit einer Bankverbindung und dem Einverständnis zum Lastschriftverfahren zur Verfügung stellt. Die Tarife müssen auch für Kunden ohne Girokonto verfügbar sein.
Kerstin Hoppe von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt dazu:
In einem weiteren Artikel erklären wir, ob Anbieter Lastschriften auf Konten im Inland einschränken dürfen. Lesen Sie auch, warum Flüge über Vergleichsportale oft teurer sind als bei der Airline selbst. Außerdem erklären wir, worauf Sie bei der Flugbuchung achten sollten.
Quelle: Stromversorgung: Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift auf vzbv.de