Verbraucherschutz möchte Ihnen Push-Benachrichtigungen schicken.

Bitte wählen Sie Kategorien die Sie abonnieren möchten.



Falsch geparkt: Wann darf abgeschleppt werden – Stiftung Warentest klärt auf


Bitte unterstützen Sie uns

Mit einmalig 3 € tragen Sie zur Erhaltung von Verbraucherschutz.com bei und erkennen unsere Leistung an. Jetzt 3,00 Euro per PayPal senden. So können Sie uns außerdem unterstützen.

Mit einem freiwilligen Leser-Abo sagen Sie Betrügern den Kampf an, unterstützen die Redaktion und bekommen einen direkten Draht zu uns.

Wenn das Fahrzeug plötzlich weg ist, dann muss es nicht gestohlen sein. Immer häufiger wird bei Parkverstößen abgeschleppt. Zu Recht? Beim Parken kommt es immer häufiger zu Meinungsverschiedenheiten. Bußgelder sind da noch der geringste Ärger.

Ein Bußgeld kann Autofahrern heute fast überall aufgebrummt werden. Selbst dann, wenn Sie mit Ihrem Auto garnicht fahren. Wir haben erst unlängst über die privaten Knöllchen auf Supermarktparkplätzen berichtet, die Sie nach Ihrem Einkauf an der Windschutzscheibe erwarten. Diese Strafzettel verhängt nicht etwa die Polizei, Stadt oder Gemeinde, sondern private Ordnungshüter. Doch auch auf der Straße tappen immer mehr Autofahrer in Parkfallen.

Nur kurz den Wagen abgestellt, um Besorgungen zu erledigen, und schon ist es passiert. Der Wagen wurde abgeschleppt. Aber ist das überhaupt zulässig? Es existieren zahlreiche Legenden um das rechtmäßige Abschleppen eines Fahrzeugs. Letztlich empfindet der bestrafte Autofahrer, egal ob Bußgeld oder abgeschleppt, die Maßnahme immer als unfair. Doch wenn andere durch Falschparker behindert werden, sind auch diese nicht gerade erfreut. Die Stiftung Warentest hat  die wichtigsten Urteile zusammengefasst.

Gefälschte Strafzettel: Wenn das Knöllchen nicht echt ist – Polizeiwarnung

Sie haben einen Strafzettel bekommen, weil Sie falsch geparkt haben? Diesen sollten Sie aus verschiedenen Gründen nicht vorschnell bezahlen. Denn seit längerer Zeit werden auch Knöllchen gefälscht und an die Windschutzscheiben der Autofahrer geheftet.

Ein Kommentar

Der Zettel an der Windschutzscheibe

Viele Autofahrer sind der Meinung, man müsse nur die Handy-Nummer am Fahrzeug lassen. Dann sei das illegale Parken für einen kurzen Zeitraum erlaubt, denn der Fahrer ist ja bekannt und erreichbar. Und diese Auffassung trifft tatsächlich zu. Die Richter räumen dem Verkehrsteilnehmer ein, sich kurz von seinem Fahrzeug zu entfernen. Aber nur dann, wenn er sofort erreichbar ist und das Fahrzeug unmittelbar – in wenigen Minuten – vom unrechtmäßigen Parkplatz entfernt. Allerdings ist wichtig: Sie müssen erreichbar sein. Wer nicht ans Telefon geht, gleich aus welchem Grund, ist nicht erreichbar.

Parken im Halteverbot

Anders verhält es sich, wenn der Wagen im absoluten Halteverbot abgestellt wurde. Dann darf sofort ein Abschleppunternehmen benachrichtigt werden. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 782/18 KO verurteilte dass Verwaltungsgericht Koblenz einen Autofahrer zur Zahlung der Kosten. Dieser hatte argumentiert, er habe sich nur für sieben Minuten entfernt, und der Wagen war sofort weg. Das Gericht stellte klar, dass im absoluten Halteverbot besondere Regeln gelten. Hier darf ohne Verzug abgeschleppt werden.

Trickbetrug auf dem Parkplatz – Maschen im Überblick

Parkplätze vor Supermärkten werden von Betrügern gerne genutzt, um per Trick an Ihr Geld, den Ausweis oder sogar noch mehr zu kommen. Wir geben in diesem Artikel einen Überblick über die bekannten Maschen der Trickbetrüger.

0 Kommentare

Maßnahmen bei Gefahr

Polizei und Ordnungsamt werden nur aktiv, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Dies ist auch der Fall, so die Verwaltungsrichter, wenn gegen die Regeln des Straßenverkehrs verstoßen wird. Ob andere Verkehrsteilnehmer behindert werden oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wenn aber keine bestimmte Gefährdung oder Behinderung vorliegt, kann das unmittelbare Abschleppen in Ausnahmefällen rechtlich nicht korrekt sein, so das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 5/13).

Abgestellte Fahrzeuge auf einem Privatgrundstück

Der Grundstücksbesitzer oder Hauseigentümer ist auf seinem Anwesen souverän. Er allein bestimmt, welches Fahrzeug sich auf seinem Grundstück befinden darf und welches nicht. Deshalb darf er auch ein Auto abschleppen lassen, das widerrechtlich dort abgestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 144/08 eindeutig entschieden. Auch wenn der Halter nicht selber den Wagen auf das fremde Grundstück gefahren hat, muss er die Kosten übernehmen (BGH, Az. V ZR 102/15). Auch muss der Grundstücksbesitzer erst dann den Standort des abgeschleppten Wagens verraten, wenn die Rechnung bezahlt wurde (BGH, Az. V ZR 30/11).

Haben Sie das schon gesehen?

Dabei ist besonders wichtig, dass unter Privatgrundstücken nicht nur die Einfahrt des Eigenheimbesitzers gemeint ist, die oft klar als Privatgrundstück erkennbar ist. Nein, Autofahrer parken immer häufiger auf Privatgrundstücken. Denken Sie nur an Supermarktparkplätze, Parkhäuser oder an Firmenparkplätze. Haben Sie beispielsweise schon gesehen, dass Lidl zukünftig auf vielen Parkplätzen ein Zeitlimit einführt. Andere Lebensmittelhändler haben das beispielsweise in Urlaubsregionen mit wenigen öffentlichen Parkplätzen schon längst getan. Unlängst haben wir darüber berichtet, dass Aldi eine Sensor-Lösung testet, um Wildparker zu ermitteln.

Gurtpflicht: Nicht angelegter Sicherheitsgurt kostet Opfer 13.500 Euro

Kein Sicherheitsgurt angelegt? Das kann teuer werden, und damit ist nicht nur das Bußgeld gemeint. Im Falle eines Unfalls bekommen Sie womöglich eine Teilschuld, obwohl der Unfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde. Und das

3 comments
War dieser Artikel für Sie hilfreich?
Sende
Benutzer-Bewertung
3 (1 Stimme)

Schreibe einen Kommentar