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Urteil: Aufpreis für Zahlung per SEPA-Überweisung ist unzulässig


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Einige Unternehmen verlangen für die Zahlung per Überweisung eine zusätzliche Gebühr. Damit wollen die Anbieter Ihre Kunden wohl zur Zahlung per Lastschrift zwingen. Das Landgericht München hat entschieden, dass SEPA-Überweisungen kostenfrei sein müssen.

Für Zahlungen mittels einer Überweisung im SEPA-Verfahren dürfen den Kunden durch das einfordernde Unternehmen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese Regelung gilt auch für Altkunden, die einen Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen vor Januar 2018 abgeschlossen haben. So hat es das Landgericht München I in einem Verfahren gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH entschieden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Mobilfunkanbieter geklagt. In den Bestandsverträgen des Unternehmens fand sich eine Klausel, nach der Selbstzahler eine Gebühr von 2,50 Euro entrichten sollten. Vodafone war der Meinung, das Verbot eines Zuschlags gelte nur für Verträge, die nach dem 13.01.2018 abgeschlossen wurden.

Erst Mitte 2019 wurde gerichtlich entschieden, dass Unternehmen ihre Kunden nicht zur Zahlung per Lastschrifteinzug zwingen dürfen. Denn immer öfter gehen beispielsweise Energieversorger davon aus, dass der Kunde per Einzugsermächtigung zahlt – lehnen Verträge sogar ab, wenn das nicht der Fall ist.

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Unberechtigtes Einfordern von Gebühren

Die Rechtsreferentin der Verbraucherorganisation, Jana Brockfeld, hebt hervor, dass diese Auffassung nach dem Urteil unzulässig sei. Denn das Gericht habe klar herausgestellt, dass die Kunden und Kundinnen ihre Rechnungen ohne zusätzliche Kosten für die Überweisung bezahlen können. Und zwar völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mobilfunkvertrags.

Denn mit dem 13.1.2018 trat die Zweite Richtlinie für Zahlungsdienstleister der EU in Kraft. Das Gesetz soll den Zahlungsverkehr vereinfachen. Eine Folge ist das Verbot, Gebühren für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften sowie für Kredit- und Girokarten auf Unternehmensseite zu erheben.

Effektiver Verbraucherschutz

Die Verbraucherorganisation wandte sich gegen die Unterscheidung von Neu- und Bestandsverträgen mit Nachteilen für Altkunden, wie sie von dem Mobilfunkdienstleister umgesetzt wurde. Das Landgericht war der selben Meinung. Auch wenn der Mobilfunkvertrag vor dem Stichtag 13.01.2018 geschlossen wurde: Das Zuschlagsverbot gilt für alle Zahlungen, die nach dem 13.01.2018 erfolgen. Maxime sei, den Verbraucherschutz möglichst effektiv zu gestalten. Zwischen Altverträgen und Neuabschlüssen könne deshalb nicht unterschieden werden.

Die in den AGB von Vodafone enthaltene Bestimmung führe zu einer Benachteiligung von Verbrauchern, so das Gericht. Entsprechende Vereinbarungen oder Vertragsbestimmungen sind deshalb unwirksam. Die Richter verurteilten das Unternehmen, die Klausel bei der Bearbeitung seiner bereits abgeschlossener Mobilfunkverträge nicht mehr anzuwenden. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtswirksam (AZ.: 33 O 6578/18).

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