Ab dem 7. September wird der sogenannte Kindergeld-Bonus ausgezahlt. Ausgezahlt wird der Kinderbonus in Höhe von 300 Euro in zwei Raten von der Familienkasse. Allerdings erhalten nicht alle Eltern gleichzeitig eine Überweisung. Wir erklären, wann Sie mit einer Zahlung rechnen können und was sonst noch zu beachten ist.
Während der Coronakrise waren Familien besonderen Belastungen und Herausforderungen ausgesetzt. Deshalb hat die Bundesregierung als Teil des Corona-Konjunkturpakets beschlossen, dass Familien einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro pro Kind erhalten. Anspruch auf den Kinderbonus haben alle Eltern für Kinder, die im Jahr 2020 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatten.
Einen Antrag auf den Kinderbonus müssen Sie nicht stellen. Das Geld wird von der Familienkasse automatisch ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt im September 2020. Der Kinderbonus wird in 2 Raten ausgezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt hängt von der letzten Stelle der Kindergeldnummer ab. Wenn Sie im September 2020 Anspruch auf Kindergeld haben und die Kindergeldnummer mit 0 endet, dann erhalten Sie die erste Rate in Höhe von 200 Euro ab dem 07.09.2020. Alle anderen Endziffern werden im September zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt. Die verbleibenden 100 Euro werden im Oktober von der Familienkasse ausgezahlt.
Kein Kindergeldanspruch im September 2020. Wann wird Kinderbonus ausgezahlt?
Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus zu einem späteren Zeitpunkt (nach September) ausgezahlt. Auch in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich in zwei Raten.
Wird der Kindergeldbonus auf Sozialleistungen wie Wohngeld angerechnet?
Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet.
Kann der Kinderbonus gepfändet werden?
Nein, der Anspruch auf Kindergeld und somit auch auf Kinderbonus kann grundsätzlich nicht gepfändet werden. Einzige Ausnahme ist die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes. In der Praxis der Familienkassen kommt es wegen der Beschränkung auf solche gesetzlichen Unterhaltsansprüche in der Regel zu keiner Pfändung.
Haben Sie Fragen zum Kinderbonus?
Sind Ihnen die Regelungen zur Auszahlung des Kinderbonus bekannt der haben Sie Fragen und wissen nicht genau, ob Sie Anspruch auf den Kinderbonus haben? Über die Kommentare unterhalb des Artikels können Sie Ihre Fragen stellen und mit anderen Lesern über das Thema diskutieren.
Haben Sie diese Videos schon gesehen?
Ich habe die entziffer 0 bei meiner kindergeldnummer . Aber habe den Bonus noch nicht erhalten.