Unkündbare Nebenvereinbarungen beim Abschluss einer Lebensversicherung und unangemessen hohe Provisionen sind der Grund für die Warnung der Marktwächter. Im Visier der Verbraucherschützer ist nicht nur der Lebensversicherer Prisma Life, sondern auch die Vertriebsorganisation Afa AG.
Der Lebensversicherer Prisma Life ist ins Gerede gekommen: Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) hat Unregelmäßigkeiten bei den Verträgen festgestellt, auch die Vertriebsagentur des Versicherers, die Afa AG, ist von den Vorwürfen betroffen. Beanstandet werden unkündbare Nebenvereinbarungen und unangemessene Provisionen bei Abschluss des Vertrages. Die VZHH rät nun sogar von den Produkten des Anbieters ab.
Normalerweise verlangen die Lebensversicherer während der ersten fünf Jahre 2,5 bis 4 Prozent vom Beitragsvolumen für den Abschluss einer Lebensversicherung. Bei der Vermittlung der Prisma-Life-Verträge wurden von der Afa AG aber bis 6,5 Prozent für diesen Zeitraum berechnet. Damit sind die Gebühren fast doppelt so hoch wie üblich.
Kosten auch nach Kündigung: Vertrag über die Vergütungen bleibt bestehen
Aber nicht nur die überhöhten Abschlussgebühren sind ein Problem, auch die Vergütungsvereinbarungen werden von den Verbraucherschützern kritisiert. Diese schließt die Afa AG mit den Kunden von Prisma Life ab. Der Kunde unterschreibt also zwei Verträge: zum einen eine Versicherung bei Prisma Life, zum anderen die Vereinbarung über die Vergütungen mit der Afa. So weit, so gut, wenn die Sache nicht einen Haken hätte: Der Vertrag über die Vergütungen ist unkündbar, die Gebühren werden also in jedem Fall erhoben. Auch wenn die Versicherung – bei Prisma Life – gekündigt wurde.
Im Normalfall sind die Honorare für den Abschluss und die Lebensversicherung im selben Vertrag geregelt. Die Abschlussgebühren werden in den ersten fünf Jahren der Versicherung nach und nach gezahlt. Entschließt der Kunde sich zur Kündigung, entfallen auch die noch zu zahlenden Abschlusskosten. Prisma Life aber trennt die beiden Bestandteile des Vertrags. Und die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt auch nach einer Kündigung bestehen.
BGH urteilte bereits im März 2018
Allerdings liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor (Az. IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13), und zwar schon seit 2014. In den Vereinbarungen über den Ausgleich der Kosten muss die Möglichkeit einer Kündigung ausdrücklich enthalten sein, urteilte das oberste Gericht. Der Kläger hatte sowohl einen Versicherungsvertrag geschlossen als auch eine Vereinbarung über den Kostenausgleich. Damals wurden aber beide Verträge mit Prisma Life geschlossen.
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Das Urteil war für den Versicherer allerdings ein Dilemma. Deshalb werden Verträge über den Kostenausgleich nun nicht mehr mit Prisma Life, sondern mit der Afa AG geschlossen. Grundsätzlich ist das auch kein Problem, wenn es sich um ein angemessenes Honorar für eine unabhängige Beratung handelt. Doch genau daran haben die Marktwächter der Verbraucherzentralen ihre Zweifel:
Durch den zweiten Vertragspartner ist das Urteil im juristischen Sinne nicht mehr anwendbar. Das bedeutet für die Kunden überhöhte, im Fall der Kündigung meist auch unerwartete Kosten.
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Quelle: Marktwächter warnen vor Prisma Life auf vzhh.de